← Österreich

{'item': 'W239 2273149-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW239 2273149-1 Spruch, W239 2273149-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zl. XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zl. römisch 40 A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 18.12.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegt zu Zypern ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 01.11.2018 vor.
  2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.12.2022 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er habe von Oktober 2018 bis Dezember 2022 auf Zypern gelebt und dort einen befristeten Aufenthaltsstatus gehabt. Er habe dort ein schweres Leben geführt, habe keine Ausbildung machen können und er wolle nicht dorthin zurück.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 09.02.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Zypern. In diesem Ersuchen verwies das BFA auf den vorliegenden EURODAC-Treffer und darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach von 2018 bis 2022 auf Zypern gelebt habe. Dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen nach auf Zypern über einen befristeten Aufenthaltsstatus verfügt habe, ließ das BFA unerwähnt, obwohl diese Angaben relevant gewesen wären.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 09.02.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Zypern. In diesem Ersuchen verwies das BFA auf den vorliegenden EURODAC-Treffer und darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach von 2018 bis 2022 auf Zypern gelebt habe. Dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen nach auf Zypern über einen befristeten Aufenthaltsstatus verfügt habe, ließ das BFA unerwähnt, obwohl diese Angaben relevant gewesen wären. Zypern ließ das Wiederaufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 24.02.2023 setzte das BFA die zypriotische Dublin-Behörde davon in Kenntnis, dass gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO Verfristung eingetreten sei und die Zuständigkeit zur Führung des materiellen Verfahrens daher seit 24.02.2023 bei Zypern liege.Zypern ließ das Wiederaufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 24.02.2023 setzte das BFA die zypriotische Dublin-Behörde davon in Kenntnis, dass gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO Verfristung eingetreten sei und die Zuständigkeit zur Führung des materiellen Verfahrens daher seit 24.02.2023 bei Zypern liege.
  5. Am 02.03.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA einvernommen. Dabei gab er unter anderem erstmals an, dass auch seine Mutter und seine Schwester auf Zypern leben würden. Er habe deshalb bisher nichts von seinen dort lebenden Familienangehörigen erzählt, weil er gedacht habe, bei der Frage nach familiären Anknüpfungspunkten in Europa sei nur Westeuropa gemeint. Jedenfalls lebe seine Mutter seit 2013 auf Zypern und habe dort eine Aufenthaltskarte für fünf Jahre. Er und seine Schwester seien seit 2018 dort und hätten eine Aufenthaltskarte für ein Jahr bekommen. Der Beschwerdeführer sei 2018 aus Somalia ausgereist und über die Türkei nach Zypern gekommen. Er sei gemeinsam mit seiner Schwester mithilfe eines Schleppers eingereist; ein Visum für Zypern hätten sie nicht gehabt. Weiter schilderte der Beschwerdeführer, er habe vier Jahre auf Zypern bei seiner Mutter gelebt. Sie hätten eine Ein-Zimmer-Wohnung gehabt, in der sie zu Dritt gelebt hätten. Seine Mutter sei psychisch krank. Sie verwechsle den Beschwerdeführer mit seinem Bruder, der vom Vater umgebracht worden sei. Der Vater sei ein Mitglied der Al-Shabaab. Die Mutter habe stark gelitten. Sie habe immer wieder geweint und habe den Beschwerdeführer mit dem Namen seines Bruders angesprochen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder von der Wohnung weggehen müssen, weil die Mutter komplett verstört gewesen sei, wenn sie ihn gesehen habe. Letztlich habe die Schwester gemeint, der Beschwerdeführer solle weggehen aus Zypern und sich von der Mutter entfernen. Nachgefragt, ob es während des Aufenthaltes auf Zypern konkret ihn betreffende Vorfälle gegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe keine schulische Bildung in Somalia erhalten. Nach seiner Ankunft auf Zypern habe er nur ein Jahr lang die Schule besucht und sei dann aus der Schule entlassen worden, da er mit dem Lernen nicht mitgekommen sei. Er habe viel Zeit auf der Straße verbracht. Er sei bei der Caritas vor Ort gewesen, die hätten ihn ernährt und auch unterstützt. Er habe keine Arbeit gefunden. Er habe aus Somalia flüchten müssen und als die Situation auf Zypern bei seiner Mutter unerträglich geworden sei, habe er Zypern verlassen. Er habe sehr gelitten auf Zypern. Er habe keine Unterkunft gehabt, in der er bleiben hätte können. Deshalb ersuche er, in Österreich Schutz zu erhalten. Die Frage, ob er auf Zypern um Asyl angesucht habe, bejahte der Beschwerdeführer. Er habe einen anderen Status dort erhalten als seine Mutter. Er habe eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erhalten. Nachgefragt gab er an, er habe subsidiären Schutz für ein Jahr erhalten, aber ohne Reisepass. Auch sonst habe er keine Dokumente aus Zypern, die er vorlegen könne. Zu den Länderberichten zu Zypern brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Lebensumstände auf Zypern sehr schwierig gewesen seien. Als Schwarzer sei er schwer, eine Arbeit zu bekommen. Seine Mutter sei aus ihrer Wohnung rausgeschmissen worden, weil sie die Miete nicht zahlen habe können. Die medizinische Versorgung sei sehr schlecht. Die Mutter und die Schwester würden nun bei Freunden leben. Die Mutter habe nicht arbeiten können, weil sie krank und verwirrt sei. Die Schwester unterstütze und helfe, aber auch sie habe keine Arbeit.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des vom 19.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Zypern zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des vom 19.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Zypern zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Betreffend die Begründung des Dublin-Tatbestands stellte das BFA fest: „Am 09.02.2023 wurde […] ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO eingeleitet. Mit Schreiben vom 24.02.2023 wurden die zypriotischen Behörden vom Eintritt der Zuständigkeit durch Fristablauf gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO in Kenntnis gesetzt.“„Am 09.02.2023 wurde […] ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO eingeleitet. Mit Schreiben vom 24.02.2023 wurden die zypriotischen Behörden vom Eintritt der Zuständigkeit durch Fristablauf gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO in Kenntnis gesetzt.“ In der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zur Begründung des Dublin-Tatbestands führte das BFA aus: „Die Feststellungen zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und Ihren eigenen Angaben.“ In der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zur Lage im Mitgliedstaat heißt es außerdem: „Soweit Sie angaben, Sie hätten in Zypern subsidiären Schutz für ein Jahr erhalten, ist auszuführen, dass die zypriotischen Behörden Ihrer Wiederaufnahme gemäß der Dublin-III-VO (stillschweigend) zustimmten. Würden Sie tatsächlich über eine Aufenthaltsgenehmigung in Zypern verfügen, so wäre davon auszugehen, dass die zypriotischen Behörden Ihrer Wiederaufnahme gemäß der Dublin-III-VO nicht zugestimmt hätten.“
  8. Gegen den Bescheid des BFA vom 19.05.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin finden sich im Wesentlichen Ausführungen zur schlechten Versorgungslage auf Zypern.
  9. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 07.06.
  10. Am 15.06.2023 reichte das BFA ein Schreiben der zypriotischen Behörden vom 13.06.2023 nach. In diesem Schreiben heißt es, dass das Wiederaufnahmeersuchen abgelehnt werde, da dem Beschwerdeführer auf Zypern subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Sein Aufenthaltstitel sei gültig bis zum 17.10.
  11. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer auf Zypern subsidiärer Schutz gewährt wurde, sodass die Regeln der Dublin-III-VO gegenständlich nicht anwendbar sind. Festgestellt wird zudem, dass das BFA die zypriotische Dublin-Behörde in seinem Wiederaufnahmeersuchen vom 09.02.2023 vom Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auf Zypern über einen befristeten Aufenthaltsstatus verfügt habe, nicht in Kenntnis gesetzt hatte, obwohl dies relevant gewesen wäre.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Wortlaut des vom BFA an die zypriotische Dublin-Behörde gerichteten Wiederaufnahmeersuchens vom 09.02.2023 und aus dem nunmehr nachgereichten Schreiben Zyperns vom 13.06.2023 (OZ 4).
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Lichte des
  15. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Lichte des
  16. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0078, ausgeführt, dass die richtige Anwendung der Dublin-III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Thema einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gemacht werden darf (vgl. auch VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069.)In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0078, ausgeführt, dass die richtige Anwendung der Dublin-III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Thema einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gemacht werden darf vergleiche auch VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069.) Gegenständlich ist es zu einer fehlerhaften Anwendung der in der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeitskriterien gekommen bzw. ist es fälschlicherweise überhaupt zur Anwendung der Dublin-III-VO gekommen, zumal das BFA das Wiederaufnahmeersuchen vom 09.02.2023 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO stützte, obwohl im Vorbringen des Beschwerdeführers bereits ausreichend Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ihm auf Zypern Schutz gewährt worden war. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ließ das BFA im Übrigen völlig unerwähnt, sodass dem Wiederaufnahmeersuchen ein Mangel anhaftete. Von daher durfte sich das BFA auch nicht auf einen Zuständigkeitsübergang durch Verfristung stützen.Gegenständlich ist es zu einer fehlerhaften Anwendung der in der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeitskriterien gekommen bzw. ist es fälschlicherweise überhaupt zur Anwendung der Dublin-III-VO gekommen, zumal das BFA das Wiederaufnahmeersuchen vom 09.02.2023 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO stützte, obwohl im Vorbringen des Beschwerdeführers bereits ausreichend Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ihm auf Zypern Schutz gewährt worden war. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ließ das BFA im Übrigen völlig unerwähnt, sodass dem Wiederaufnahmeersuchen ein Mangel anhaftete. Von daher durfte sich das BFA auch nicht auf einen Zuständigkeitsübergang durch Verfristung stützen. Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem nunmehr vorliegenden Schreiben der zypriotischen Behörden vom 13.06.2023, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer auf Zypern als Begünstigter internationalen Schutzes - nämlich als subsidiär Schutzberechtigter - anerkannt wurde. Aus diesem Grund muss gegenständlich unzweifelhaft § 4a AsylG 2005 zur Anwendung gelangen. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem nunmehr vorliegenden Schreiben der zypriotischen Behörden vom 13.06.2023, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer auf Zypern als Begünstigter internationalen Schutzes - nämlich als subsidiär Schutzberechtigter - anerkannt wurde. Aus diesem Grund muss gegenständlich unzweifelhaft Paragraph 4 a, AsylG 2005 zur Anwendung gelangen. Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO vergleiche VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei Feststellungen zu den Lebensbedingungen von Schutzberechtigten auf Zypern. Der Verfassungsgerichtshof verwies im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter (dort: nach Griechenland) allgemein darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr (dort: nach Griechenland) zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (vgl. VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021-12, VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15).Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei Feststellungen zu den Lebensbedingungen von Schutzberechtigten auf Zypern. Der Verfassungsgerichtshof verwies im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter (dort: nach Griechenland) allgemein darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr (dort: nach Griechenland) zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei vergleiche VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021-12, VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15). Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher zur Situation von Schutzberechtigten auf Zypern aktuelle und ausgewogene Länderinformationen heranziehen und die konkrete Rückkehrsituation des Beschwerdeführers als Schutzberechtigter näher prüfen müssen. Relevant für die Beurteilung können vorrangig die Lebensumstände des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Schutzstatus auf Zypern und nach Verlassen der für Asylwerber dort bestehenden Unterkünfte sein. Hierbei gilt es zu klären, ob der Beschwerdeführer - sollten ihm in erster Zeit nicht von Seiten des zypriotischen Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden - nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mit Hilfe von bereits während seines vormaligen Aufenthaltes in Zypern aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Für die Beurteilung seiner Rückkehrsituation können neben den bisherigen Lebensumständen auf Zypern unter Berücksichtigung der Dauer des vormaligen Aufenthalts auf Zypern auch eine etwaige auf dem zypriotischen Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung oder Arbeitserfahrung sowie Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers von Bedeutung sein; auch vorhandene eigene finanzielle Mittel oder familiäre bzw. soziale Unterstützung könnten in diese Bewertung miteinbezogen werden. Dazu - nämlich zu seiner Ausbildung, zu etwaiger praktischer Berufserfahrung, zu seinen Sprachkenntnissen, zu einem etwaigen sozialen oder familiären Netzwerk auf Zypern - sind dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren konkrete Fragen zu stellen und sind seine Angaben mit den herangezogenen Länderberichten in Beziehung zu setzen, um abschließend beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK verankerten Rechte droht.Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher zur Situation von Schutzberechtigten auf Zypern aktuelle und ausgewogene Länderinformationen heranziehen und die konkrete Rückkehrsituation des Beschwerdeführers als Schutzberechtigter näher prüfen müssen. Relevant für die Beurteilung können vorrangig die Lebensumstände des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Schutzstatus auf Zypern und nach Verlassen der für Asylwerber dort bestehenden Unterkünfte sein. Hierbei gilt es zu klären, ob der Beschwerdeführer - sollten ihm in erster Zeit nicht von Seiten des zypriotischen Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden - nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mit Hilfe von bereits während seines vormaligen Aufenthaltes in Zypern aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Für die Beurteilung seiner Rückkehrsituation können neben den bisherigen Lebensumständen auf Zypern unter Berücksichtigung der Dauer des vormaligen Aufenthalts auf Zypern auch eine etwaige auf dem zypriotischen Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung oder Arbeitserfahrung sowie Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers von Bedeutung sein; auch vorhandene eigene finanzielle Mittel oder familiäre bzw. soziale Unterstützung könnten in diese Bewertung miteinbezogen werden. Dazu - nämlich zu seiner Ausbildung, zu etwaiger praktischer Berufserfahrung, zu seinen Sprachkenntnissen, zu einem etwaigen sozialen oder familiären Netzwerk auf Zypern - sind dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren konkrete Fragen zu stellen und sind seine Angaben mit den herangezogenen Länderberichten in Beziehung zu setzen, um abschließend beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK verankerten Rechte droht. Des Weiteren bedarf es im fortgesetzten Verfahren einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte auf Zypern anbieten, und zu deren Umfang. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EuGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W239.2273149.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.