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{'item': 'W247 2268368-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW247 2268368-1 Spruch, W247 2268368-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF reiste spätestens am 24.10.2021 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 25.10.2021 vor der LPD XXXX – unter Beiziehung einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Arabisch – polizeilich ersteinvernommen wurde. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der BF am 09.11.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Regionaldirektion XXXX , im Beisein einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Arabisch, niederschriftlich einvernommen.
  2. Der BF reiste spätestens am 24.10.2021 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 25.10.2021 vor der LPD römisch 40 – unter Beiziehung einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Arabisch – polizeilich ersteinvernommen wurde. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der BF am 09.11.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Arabisch, niederschriftlich einvernommen.
  3. Im Rahmen seiner polizeilichen Ersteinvernahme (in der Folge: EE) am 25.10.2021 gab der BF an, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX , in Syrien geboren zu sein. Er sei Araber, Moslem und spreche muttersprachlich Arabisch, er habe im Herkunftsstaat drei Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt als Arbeiter tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe vier Töchter und einen Sohn. Seine Ehefrau, seine Kinder, sowie seine Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder würden in der Türkei, in XXXX leben. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jahr 2013 gefasst. In diesem Jahr sei er auch zu Fuß illegal in die Türkei ausgereist. Dort sei er acht Jahre lang geblieben, bevor er in Richtung Europa reiste. Von der Türkei aus, sei er zunächst nach Griechenland weiterreiste und daraufhin über Albanien, den Kosovo, Serbien und zuletzt Ungarn nach Österreich eingereist. In diesen Ländern habe er sich jeweils nur wenige Tage aufgehalten. Die Flucht habe er mit Hilfe von Schleppern organisiert und EUR 7.000,- dafür bezahlt. Von der serbisch-ungarischen Grenze aus sei er mit einem LKW bis zur österreichischen Grenze gebracht worden, diese habe er zu Fuß überquert. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass in seinem Land Krieg herrsche und es keine Sicherheit und keine Zukunft geben. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Krieg.
  4. Im Rahmen seiner polizeilichen Ersteinvernahme (in der Folge: EE) am 25.10.2021 gab der BF an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 , in Syrien geboren zu sein. Er sei Araber, Moslem und spreche muttersprachlich Arabisch, er habe im Herkunftsstaat drei Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt als Arbeiter tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe vier Töchter und einen Sohn. Seine Ehefrau, seine Kinder, sowie seine Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder würden in der Türkei, in römisch 40 leben. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jahr 2013 gefasst. In diesem Jahr sei er auch zu Fuß illegal in die Türkei ausgereist. Dort sei er acht Jahre lang geblieben, bevor er in Richtung Europa reiste. Von der Türkei aus, sei er zunächst nach Griechenland weiterreiste und daraufhin über Albanien, den Kosovo, Serbien und zuletzt Ungarn nach Österreich eingereist. In diesen Ländern habe er sich jeweils nur wenige Tage aufgehalten. Die Flucht habe er mit Hilfe von Schleppern organisiert und EUR 7.000,- dafür bezahlt. Von der serbisch-ungarischen Grenze aus sei er mit einem LKW bis zur österreichischen Grenze gebracht worden, diese habe er zu Fuß überquert. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass in seinem Land Krieg herrsche und es keine Sicherheit und keine Zukunft geben. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Krieg. 3.
  5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2022 gab der BF, ergänzend zur EE im Wesentlichen an, einen angeborenen Sprachfehler zu habe und deshalb eine Operation zu benötigen. Aus diesem Grund sei er aber momentan nicht in Behandlung. Bei der EE habe sein ebenfalls in Österreich befindlicher Cousin zweiten Grades, namens XXXX , für den BF geantwortet, weil die Dolmetscherin ihn nicht verstanden habe. Der BF habe psychische Probleme, befinde sich in ärztlicher Behandlung und nehme regelmäßig Medikamente ein. Auch in der Türkei sei er schon in psychiatrischer Behandlung gewesen. Seine Probleme wären darauf zurückzuführen, dass man ihn in Syrien acht Monate eingesperrt und ihm die Augen verbunden habe. Zudem leide er an Epilepsie. In Deutschland würde ein Onkel, sowie Cousins mütterlicherseits leben. Seine Frau habe er im Jahr 2008 in XXXX traditionell und standesamtlich geheiratet. In Syrien habe der BF gemeinsam mit seiner Familie in der Stadt XXXX , in XXXX gelebt. Er habe vier Jahre lang die Grundschule besucht und danach als Schneider gearbeitet. Einen Reisepass habe er noch nie besessen. In Syrien würden noch Cousins mütterlicher- und väterlicherseits des BF leben, mit diesen habe er aber keinen Kontakt. Er sei nach seiner Freilassung seiner Familie nachgereist und so im Jänner 2013 endgültig aus Syrien ausgereist. Aus der Türkei sei er wiederum in Richtung Europa gereist, da es dort nicht fair zugehe und keine Sicherheit gebe. Seine Tochter sei einmal in 2019 beinahe vergewaltigt worden. Das Geld für die Reise habe er von seiner Familie. Er sei alleine vorausgereist, um vorweg eine Zukunft zu sichern und sich zu organisieren. Sein eigentliches Zielland sei Deutschland gewesen.3.
  6. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2022 gab der BF, ergänzend zur EE im Wesentlichen an, einen angeborenen Sprachfehler zu habe und deshalb eine Operation zu benötigen. Aus diesem Grund sei er aber momentan nicht in Behandlung. Bei der EE habe sein ebenfalls in Österreich befindlicher Cousin zweiten Grades, namens römisch 40 , für den BF geantwortet, weil die Dolmetscherin ihn nicht verstanden habe. Der BF habe psychische Probleme, befinde sich in ärztlicher Behandlung und nehme regelmäßig Medikamente ein. Auch in der Türkei sei er schon in psychiatrischer Behandlung gewesen. Seine Probleme wären darauf zurückzuführen, dass man ihn in Syrien acht Monate eingesperrt und ihm die Augen verbunden habe. Zudem leide er an Epilepsie. In Deutschland würde ein Onkel, sowie Cousins mütterlicherseits leben. Seine Frau habe er im Jahr 2008 in römisch 40 traditionell und standesamtlich geheiratet. In Syrien habe der BF gemeinsam mit seiner Familie in der Stadt römisch 40 , in römisch 40 gelebt. Er habe vier Jahre lang die Grundschule besucht und danach als Schneider gearbeitet. Einen Reisepass habe er noch nie besessen. In Syrien würden noch Cousins mütterlicher- und väterlicherseits des BF leben, mit diesen habe er aber keinen Kontakt. Er sei nach seiner Freilassung seiner Familie nachgereist und so im Jänner 2013 endgültig aus Syrien ausgereist. Aus der Türkei sei er wiederum in Richtung Europa gereist, da es dort nicht fair zugehe und keine Sicherheit gebe. Seine Tochter sei einmal in 2019 beinahe vergewaltigt worden. Das Geld für die Reise habe er von seiner Familie. Er sei alleine vorausgereist, um vorweg eine Zukunft zu sichern und sich zu organisieren. Sein eigentliches Zielland sei Deutschland gewesen. 3.
  7. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass in seinem Heimatort die PKK herrsche und er es ablehne für diese zu kämpfen. Außerdem sei sein Bruder XXXX desertiert und mit dem Personalausweis des BF aus Syrien ausgereist. Sie würden sich sehr ähnlich sehen. Als der BF selbst versuchte mit seiner Familie über XXXX auszureisen und sich dabei mit seinem Militärbuch ausgewiesen habe, habe ihn das syrische Regime mitgenommen. Dabei sei seiner Familie gesagt worden, dass er nur kurz wegbleiben würde. Als sie den BF in der Folge durchsuchten, hätten sie eine SD–Karte, auf welcher Videos von Demonstrationen gespeichert gewesen wären, bei ihm gefunden, woraufhin sie ihm die Augen verbunden, ihn festgehalten und inhaftiert hätten. Während seiner achtmonatigen Inhaftierung seien vor ihm Menschen vergewaltigt und getötet worden. Schließlich sei es seinem Vater nach acht Monaten gelungen, ihn freizukaufen. Ihm sei vorgeworfen worden, Waffen getragen und geschossen zu haben, was aber nicht stimme. Seinen Militärdienst habe er von 2004 bis 2006 im Küchendienst absolviert. Sein Militärbuch sei ihm weggenommen worden, den Personalausweis habe er von seinem Bruder zurückbekommen. Im Falle einer Rückkehr würde ihn das syrische Regime festnehmen und töten. Sie seien aus ihrem Heimatort ausgereist, damit der BF nicht für die PKK kämpfen müsse. Syrien hätte die Familie verlassen, weil der Bruder des BF desertiert sei und der Vater des BF Probleme mit der Freien Syrien Armee (in der Folge: FSA) gehabt habe. Der BF gab auf Nachfrage an sich niemals politisch betätigt zu haben.3.
  8. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass in seinem Heimatort die PKK herrsche und er es ablehne für diese zu kämpfen. Außerdem sei sein Bruder römisch 40 desertiert und mit dem Personalausweis des BF aus Syrien ausgereist. Sie würden sich sehr ähnlich sehen. Als der BF selbst versuchte mit seiner Familie über römisch 40 auszureisen und sich dabei mit seinem Militärbuch ausgewiesen habe, habe ihn das syrische Regime mitgenommen. Dabei sei seiner Familie gesagt worden, dass er nur kurz wegbleiben würde. Als sie den BF in der Folge durchsuchten, hätten sie eine SD–Karte, auf welcher Videos von Demonstrationen gespeichert gewesen wären, bei ihm gefunden, woraufhin sie ihm die Augen verbunden, ihn festgehalten und inhaftiert hätten. Während seiner achtmonatigen Inhaftierung seien vor ihm Menschen vergewaltigt und getötet worden. Schließlich sei es seinem Vater nach acht Monaten gelungen, ihn freizukaufen. Ihm sei vorgeworfen worden, Waffen getragen und geschossen zu haben, was aber nicht stimme. Seinen Militärdienst habe er von 2004 bis 2006 im Küchendienst absolviert. Sein Militärbuch sei ihm weggenommen worden, den Personalausweis habe er von seinem Bruder zurückbekommen. Im Falle einer Rückkehr würde ihn das syrische Regime festnehmen und töten. Sie seien aus ihrem Heimatort ausgereist, damit der BF nicht für die PKK kämpfen müsse. Syrien hätte die Familie verlassen, weil der Bruder des BF desertiert sei und der Vater des BF Probleme mit der Freien Syrien Armee (in der Folge: FSA) gehabt habe. Der BF gab auf Nachfrage an sich niemals politisch betätigt zu haben. 3.
  9. Der BF legte seinen syrischen Personalausweis und seinen syrischen Führerschein, jeweils im Original, ein Konvolut aus medizinischen Unterlagen und Befunden aus Österreich, seinen Ehevertrag, seine Ehebescheinigung und einen Familienregisterauszug, sowie Personenregisterauszüge und ein Konvolut aus Geburtsurkunden jeweils in Arabischer Schrift vor.
  10. Die Landespolizeidirektion XXXX übermittelte dem BFA zwei Überprüfungsberichte vom 23.11.2022, aus denen hervorgeht, dass im Zuge der Überprüfung des syrischen Personalausweises und des syrischen Führerscheines des BF keine Hinweise auf das Vorliegen von Fälschungen oder Verfälschungen festgestellt wurden.
  11. Die Landespolizeidirektion römisch 40 übermittelte dem BFA zwei Überprüfungsberichte vom 23.11.2022, aus denen hervorgeht, dass im Zuge der Überprüfung des syrischen Personalausweises und des syrischen Führerscheines des BF keine Hinweise auf das Vorliegen von Fälschungen oder Verfälschungen festgestellt wurden.
  12. Mit Aktenvermerk vom 06.02.2023 hielt das BFA eine Änderung der Identität des BF von XXXX fest. Begründend wurde dazu angeführt, dass der BF mit dem syrischen Personalausweis ein unbedenkliches Dokument vorgelegt habe.
  13. Mit Aktenvermerk vom 06.02.2023 hielt das BFA eine Änderung der Identität des BF von römisch 40 fest. Begründend wurde dazu angeführt, dass der BF mit dem syrischen Personalausweis ein unbedenkliches Dokument vorgelegt habe. 6.
  14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.02.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).6.
  15. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.02.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). 6.
  16. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte dazu aus, dass sein Vorbringen hinsichtlich seiner Inhaftierung unglaubhaft gewesen sei. Es sei ein Widerspruch, dass er angegeben habe, nie politisch tätig gewesen zu sein und dass bei ihm eine SD-Karte mit Demonstrationsvideos gefunden worden sei. Auch wäre anzunehmen, dass der BF solche Aufnahmen vor seiner Ausreise löschen würde. Weiters sei es unschlüssig, dass nicht auch sein Vater festgenommen worden sei. Eine Rekrutierung zum Militär sei maßgeblich unwahrscheinlich. Er habe den Wehrdienst bereits im Küchendienst abgeleistet und körperliche Einschränkungen. Außerdem habe er sich über ca. sechs Jahr hinweg in Syrien aufhalten können, ohne eingezogen zu werden und keinen Einberufungsbefehl erhalten. Auch daraus, dass der BF sicherer Drittländer durchquert habe, ohne dort um Schutz anzusuchen, könne geschlossen werden, dass er eigentlich andere Motive als die eines Schutzsuchenden habe. Dass er in Österreich mit seiner Familie ein sicheres und freies Leben führen möchte, dies sei auch verständlich und glaubhaft. Subsidiärer Schutz sei ihm aufgrund der allgemeinen volatilen und instabilen Sicherheitslage und eklatant schlechten Versorgungslage zuzuerkennen.
  17. Mit Information zur Rechtsberatung vom 08.02.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  18. Mit Information zur Rechtsberatung vom 08.02.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 8.
  19. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 07.03.2023 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.8.
  20. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 07.03.2023 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, die römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt. 8.
  21. Im Zuge der beschwerdeseitigen Ausführung zum Sachverhalt und zum Verfahrensgang wurde vorgebracht, dass der BF im Rahmen einer Videoberatung mit der XXXX nunmehr vorgebracht habe, während seiner Inhaftierung auch vergewaltigt und gefoltert worden zu sein. Er sei in einem kleinen Raum eingesperrt gewesen und habe im Stehen schlafen müssen. Er sei aufgrund der Anwesenheit von weiblichen Dolmetscherinnen bzw. vor dem BFA auch einer weiblichen Einvernahmeleiterin bei seinen bisherigen Einvernahmen nicht in der Lage gewesen, dieses Vorbringen früher zu erstatten. Es würde kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorliegen.8.
  22. Im Zuge der beschwerdeseitigen Ausführung zum Sachverhalt und zum Verfahrensgang wurde vorgebracht, dass der BF im Rahmen einer Videoberatung mit der römisch 40 nunmehr vorgebracht habe, während seiner Inhaftierung auch vergewaltigt und gefoltert worden zu sein. Er sei in einem kleinen Raum eingesperrt gewesen und habe im Stehen schlafen müssen. Er sei aufgrund der Anwesenheit von weiblichen Dolmetscherinnen bzw. vor dem BFA auch einer weiblichen Einvernahmeleiterin bei seinen bisherigen Einvernahmen nicht in der Lage gewesen, dieses Vorbringen früher zu erstatten. Es würde kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorliegen. 8.
  23. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, die belangte Behörde hätte dem BF nachdem dieser angegeben habe, dass im Rahmen der Inhaftierung Menschen vergewaltigt und getötet worden seien, anbieten müssen, die weitere Einvernahme durch einen männlichen Referenten und Dolmetscher durchzuführen. Die belangte Behörde habe es außerdem unterlassen, Fragen über die Misshandlungen des BF zu stellen, weshalb es ihr nicht gelungen sei, die Folterung und Vergewaltigung des BF zu erforschen. Auch sei der BF in seinem Recht auf Parteigehör verletzt worden, da die Behörde eine Entscheidung getroffen habe, ohne den BF näher zu befragen. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen, sowie dem Amtswissen des BFA sei das Vorbingen des BF glaubhaft und lebensnahe und nicht nachvollziehbar, dass ihm kein Glauben geschenkt worden sei. Das BFA habe außer Acht gelassen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien von der PKK zwangsrekrutiert bzw. vom syrischen Militär verfolgt und zudem höchstwahrscheinlich zum Reservedienst einberufen werden würde. Bei richtiger Führung eines Ermittlungsverfahrens und mängelfreier Beweiswürdigung hätte das Vorbingen des BF als asylrelevant qualifiziert werden müssen. Schließlich würde dem BF auch aufgrund seiner unerlaubten Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und der BF könne auch aufgrund seiner in Österreich asylberechtigten Geschwister (eine Schwester und ein Bruder) selbst als oppositionell angesehen werden. Aus all dem ergebe sich, dass der BF Flüchtling iSd. Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) sei. 8.
  24. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkennen, sowie in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen.8.
  25. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkennen, sowie in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen.
  26. Die Beschwerdevorlage vom 08.03.2023 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W102 des BVwG am 10.03.2023 ein.
  27. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 17.03.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W102 abgenommen und am 22.03.2023 der Gerichtsabteilung W247 neu zugewiesen.
  28. Am 01.06.2023 langte ein Klinisch-psychologischer Befundbericht des XXXX vom 24.05.2023 beim BVwG ein. Aus diesem ergibt sich, dass der BF eindeutig unter Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach wiederholten psychischen und physischen Traumata leidet. Zentrales Symptom sei dabei das Auftreten von „Intrusionen“, also aufdrängenden, massiv belastenden Trauma-Erinnerungen. Weitere beim BF auftretende Symptome seien Schlaf- und Konzentrationsstörungen, tiefgreifende negative Affekte wie Scham, Traurigkeit und Angst, sowie Suizidgedanken. Im Gespräch zeichne sich das Bild eines Mannes, der durch die erlittene körperliche und sexuelle Folter nicht nur seine körperliche und psychische Integrität eingebüßt hat, sondern eine Perspektiven- und Hoffnungslosigkeit entwickelt habe, die einzig durch den Gedanken an die eigene Familie gemildert werden könne. Eine dauerhaft sichere, geschützte und stabile Lebenssituation, sowie angemessene psychologische und psychiatrische Behandlung in Österreich sei eine unumstößliche Voraussetzung für eine positive Prognose in Hinblick auf die körperliche und psychische Gesundheit des Klienten.
  29. Am 01.06.2023 langte ein Klinisch-psychologischer Befundbericht des römisch 40 vom 24.05.2023 beim BVwG ein. Aus diesem ergibt sich, dass der BF eindeutig unter Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach wiederholten psychischen und physischen Traumata leidet. Zentrales Symptom sei dabei das Auftreten von „Intrusionen“, also aufdrängenden, massiv belastenden Trauma-Erinnerungen. Weitere beim BF auftretende Symptome seien Schlaf- und Konzentrationsstörungen, tiefgreifende negative Affekte wie Scham, Traurigkeit und Angst, sowie Suizidgedanken. Im Gespräch zeichne sich das Bild eines Mannes, der durch die erlittene körperliche und sexuelle Folter nicht nur seine körperliche und psychische Integrität eingebüßt hat, sondern eine Perspektiven- und Hoffnungslosigkeit entwickelt habe, die einzig durch den Gedanken an die eigene Familie gemildert werden könne. Eine dauerhaft sichere, geschützte und stabile Lebenssituation, sowie angemessene psychologische und psychiatrische Behandlung in Österreich sei eine unumstößliche Voraussetzung für eine positive Prognose in Hinblick auf die körperliche und psychische Gesundheit des Klienten.
  30. Gemeinsam mit der Ladung vom 25.05.2023 zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 09.06.2023 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Rechtsvertretung die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationen zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 8, Datum der Veröffentlichung 29.12.2022; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, vom 08.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze vom 16.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 16.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe vom 03.10.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien vom 14.10.2022; AA-Report Syria des AA-Federal Foreign Office Germany vom 23.03.2023; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Einreise türkisch-syrische Grenze vom 29.03.2023; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung vom 14.10.2022). Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen ab Zustellung der Ladung schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte.
  31. Am 09.06.2023 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch unter Anwesenheit seiner Rechtsvertretung teilnahm. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: XXXX , geb. am XXXX in XXXX , StA. Syrien, letzter Wohnort in XXXX .BF: römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , StA. Syrien, letzter Wohnort in römisch 40 . RI: Aus Ihrem Akt geht hervor, dass Sie unter einem Sprachfehler leiden. Auch heute tun Sie sich erkennbar schwer mit der Aussprache. Daher meine Frage an Sie, ob Sie sich mit dem Herrn D ausreichend klar und verständlich verständigen können? BF: Ich verstehe den D ausreichend, aber das, was ich sage, weiß ich nicht, ob es richtig verstanden wird. RI an D: Klappt aus Ihrer Sicht die Verständigung mit dem Herrn BF einwandfrei? BF: Einwandfrei nicht, bei Namen wird es schwierig, aber grundsätzlich klappt die Verständigung. RV: Auch ich spreche muttersprachlich Arabisch und kann bei Verständigungsschwierigkeiten assistieren. Regierungsvorlage, Auch ich spreche muttersprachlich Arabisch und kann bei Verständigungsschwierigkeiten assistieren. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Araber. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ich habe einen Personalausweis, welchen ich vorgelegt habe. BF legt Personalausweis vor. Personalausweis wird dem BF wieder zurückgegeben. RI: Verfügten Sie jemals über einen gültigen syrischen Reisepass. Wenn ja, legen Sie den bitte vor. BF: Nein, den habe ich nicht. RI: Hatten Sie jemals einen gültigen syrischen Reisepass? BF: Nein, hatte ich noch nie. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Arabisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch in Drittstaaten in denen Sie gelebt haben als auch im Bundesgebiet? BF: Ich habe keine Schulausbildung gemacht. Ich kann also auch nicht lesen und schreiben. In Syrien habe ich als Schneider gearbeitet. Danach bin ich in die Türkei ausgereist, wo ich dann einige Zeit gebraucht habe, bis ich dann auch wieder als Schneider tätig war. Dann kam ich nach Österreich und habe hier nicht gearbeitet. RI: Aus Ihrer Ersteinvernahme geht die Angabe hervor, dass Sie 3 Jahre die Grundschule in XXXX besucht haben. Vor dem BFA haben Sie sogar von 4 Jahren Grundschule gesprochen. Heute geben Sie an überhaupt keine Schulausbildung gemacht zu haben. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden Angaben zu Ihrer Schulbildung zu machen?RI: Aus Ihrer Ersteinvernahme geht die Angabe hervor, dass Sie 3 Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht haben. Vor dem BFA haben Sie sogar von 4 Jahren Grundschule gesprochen. Heute geben Sie an überhaupt keine Schulausbildung gemacht zu haben. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden Angaben zu Ihrer Schulbildung zu machen? BF: Ich habe von der
  32. Klasse bis zur
  33. Klasse die Grundschule besucht. Für mich war es aber aufgrund meines Sprachfehlers schwierig die Sprache zu erlenen. Ich bin jedes Jahr immer weiter gekommen, weil das Schulsystem in Syrien sehr schlecht ist und das wichtigste war, dass die Lehrerin ihr Geld bekam. Und so schaffte man es auf die nächste Klasse. RI: Was Sie ausdrücken wollen ist, dass Sie zwar die Schule besucht, aber dabei nichts gelernt haben? BF: Ja. RI: Sie haben vorher angegeben, dass Sie als Schneider gearbeitet haben. Haben Sie jemals eine diesbezügliche Berufsausbildung abgeschlossen? BF: Ja, direkt nach der
  34. Klasse in Syrien habe ich die Ausbildung zum Schneider gemacht. RI: Und auch abgeschlossen? BF: Aber ich habe dies privat gelernt. Das war keine offizielle Ausbildung. RI: Sie haben angegeben im Herkunftsstaat als Schneider gearbeitet zu haben. Wo haben Sie im Herkunftsstaat gearbeitet und von wann bis wann? BF: Das war in XXXX von ca. 1990 bis entweder 2003 oder 2004.BF: Das war in römisch 40 von ca. 1990 bis entweder 2003 oder
  35. RI: Wann haben Sie Syrien verlassen? BF:
  36. RI: Was haben Sie zwischen 2004 und 2013 in Syrien gearbeitet? BF: Ab 2004 habe ich meinen Wehrdienst abgeleistet bis ca.
  37. Danach kam ich zurück nach XXXX , wo ich dann weiter als Schneider gearbeitet habe, geheiratet habe und weitergelebt habe. BF: Ab 2004 habe ich meinen Wehrdienst abgeleistet bis ca.
  38. Danach kam ich zurück nach römisch 40 , wo ich dann weiter als Schneider gearbeitet habe, geheiratet habe und weitergelebt habe. RI: Sie haben bis zu Ihrer Ausreise aus Syrien als Schneider gearbeitet. Verstehe ich Sie richtig? BF: Ja. RI: Konnten Sie von diesen Tätigkeiten als Schneider Ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten? BF: Ja. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Es ging. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie von 2004 bis 2006 Ihren Wehrdienst im Herkunftsstaat bereits geleistet haben. Haben Sie Ihren Wehrdienst vollständig abgeleistet und welche Tätigkeiten haben Sie in Ihrer Militärdienstzeit verrichtet? BF: Ja, ich habe meinen Wehrdienst vollständig abgeleistet. Meine Aufgabe im Heer war es zu kochen und im Falle eines Krieges die Versorgung im Allgemeinen zu gestalten. RI: Mit welchem Militärdienstgrad haben Sie abgerüstet, d.h. Ihren Militärdienst beendet? BF: Rekrut. Ich bin nicht ausgebildet und habe keine Schule besucht, damit ich einen höheren Militärdienstgrad erhalten könnte. RI: Verfügen Sie über ein Militärdienstbuch? Wenn ja, legen Sie es bitte vor? Wenn nein, warum nicht? BF: Damals am Checkpoint auf dem Weg nach XXXX wurde mir das Militärbuch weggenommen. Ich war dann eingesperrt und ich kam nicht aus der Haft direkt raus. Ich musste flüchten bzw. geschleppt werden. Dadurch bekam ich mein Militärdienstbuch nicht mehr zurück. BF: Damals am Checkpoint auf dem Weg nach römisch 40 wurde mir das Militärbuch weggenommen. Ich war dann eingesperrt und ich kam nicht aus der Haft direkt raus. Ich musste flüchten bzw. geschleppt werden. Dadurch bekam ich mein Militärdienstbuch nicht mehr zurück. RI: An welchen Orten in Syrien haben Sie vor Ihrer Ausreise längere Zeit gelebt und wo haben Sie nach Ausreise aus Syrien bis zur Einreise nach Österreich gelebt? Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Ich war in XXXX von 2008 bis ca. Februar
  39. Ich war durchgehend in XXXX . Ich war in Syrien nicht in verschiedenen Städten. Ich war in der Türkei im asiatischen Teil von XXXX von 2013 bis 2021 bis ich dann herkam. BF: Ich war in römisch 40 von 2008 bis ca. Februar
  40. Ich war durchgehend in römisch 40 . Ich war in Syrien nicht in verschiedenen Städten. Ich war in der Türkei im asiatischen Teil von römisch 40 von 2013 bis 2021 bis ich dann herkam. RI: Waren Sie bevor Sie in die Türkei eingereist sind wo anders? BF: Nein, ich bin von Syrien direkt in die Türkei gereist. RI: Wann sind Sie aus dem Herkunftsstaat ausgereist? Können Sie mir ein konkreteres Datum nennen? BF: An den Tag kann ich mich nicht mehr erinnern, es war aber im Jänner
  41. RI: Es geht um das Datum zu dem Sie aus dem Herkunftsstaat ausgereist sind. BF: Ja, zu diesem Zeitpunkt bin ich aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Ich möchte hinzufügen, dass mein Gedächtnis schwach ist. Ich merke mir solche Sachen nicht leicht. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Syrien und in welcher Stadt? Bitte geben Sie den vollen Namen und das Geburtsdatum an, sowie den Wohnort? BF: Es gibt welche, aber es gibt keinen Kontakt zwischen mir und diesen. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe noch Cousins in XXXX väterlicherseits und mütterlicherseits, aber es sind wenige und nicht mehr viele.BF: Ich habe noch Cousins in römisch 40 väterlicherseits und mütterlicherseits, aber es sind wenige und nicht mehr viele. RI: Um wie viele geht es? Was ist die Anzahl? BF: Ich kann da keine Nummer sagen. RI: Eine ungefähre Zahl werden Sie wissen? BF: Gemeinsam mit den Kindern ist es schwer eine Zahl zu sagen. Es können 50 sein oder auch mehr. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Syrien lebenden Verwandten? Und wenn nein, warum nicht? BF: Ich mag es nicht mit jemanden Kontakt zu haben, speziell die Leute in Syrien. RI: Warum mögen Sie keinen Kontakt mit Ihren Verwandten haben? BF: Ich möchte mit der Vergangenheit abschließen und deswegen will ich keinen Kontakt mit diesen Verwandten. RI: Verfügen Ihre Verwandten über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,..)? BF: Gesprochen über meine Familie. Wir hatten Häuser und Autos. Diese wurden aber dann verkauft von meinem Vater, um mir meine Flucht bzw. meine Ausreise finanzieren zu können im Februar
  42. Dieses Geld wurde an eine Person gezahlt als Schmiergeld damit ich freigelassen werde. RI: Über welche Summe reden wir da? BF: In 2012 sind 10 Millionen syrische Währung und 2012 war die Währung besser als heute. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Syrien zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Das weiß ich nicht. Es gibt keinen Kontakt. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF: Nein. RI: Sie haben vor dem BFA am 09.11.2022 durch Vorlage eines Familienregisterauszuges angegeben, dass zur Ihrer Kernfamilie folgende Mitglieder zählen: Gattin XXXX ; Sind das alle Mitglieder Ihrer Kernfamilie und wo befinden diese sich zur Zeit?RI: Sie haben vor dem BFA am 09.11.2022 durch Vorlage eines Familienregisterauszuges angegeben, dass zur Ihrer Kernfamilie folgende Mitglieder zählen: Gattin römisch 40 ; Sind das alle Mitglieder Ihrer Kernfamilie und wo befinden diese sich zur Zeit? BF: Tochter XXXX geboren. XXXX ist Anfang des Jahres XXXX geboren. Ja, das sind alle Mitglieder meiner Kernfamilie und sie sind in XXXX im asiatischen Teil in der Türkei.BF: Tochter römisch 40 geboren. römisch 40 ist Anfang des Jahres römisch 40 geboren. Ja, das sind alle Mitglieder meiner Kernfamilie und sie sind in römisch 40 im asiatischen Teil in der Türkei. RI: Wann und wo haben Sie Ihre Ehegattin geehelicht und war dies eine standesamtliche oder eine rein traditionelle Eheschließung? BF: Es ist eine eingetragene Ehe und die Eheschließung war 2008 in XXXX .BF: Es ist eine eingetragene Ehe und die Eheschließung war 2008 in römisch 40 . RI: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren angegeben, dass sich auch Ihre Eltern und Geschwister in der Türkei aufhalten würden. Zählen Sie bitte alle mit Namen und Geburtsdatum auf. BF: Mein Vater heißt XXXX , ich kann mich nicht an sein Geburtsdatum erinnern. Zu der Zeit der Erstbefragung war er ca. 60 Jahre alt. Meine Mutter heißt XXXX , sie ist 50 Jahre alt. Zwischen ihr und meinem Vater liegen 10 Jahre. Meine Schwester XXXX ist in den 80er Jahren geboren. Meine Schwester XXXX ist geboren ca. XXXX . Das waren alle Schwestern. Mein Bruder XXXX geboren XXXX , mein Bruder XXXX geboren XXXX , ich hatte bei Erstbefragung das Datum falsch angegeben. Mein Bruder XXXX , Geburtsjahr XXXX . Das sind alle.BF: Mein Vater heißt römisch 40 , ich kann mich nicht an sein Geburtsdatum erinnern. Zu der Zeit der Erstbefragung war er ca. 60 Jahre alt. Meine Mutter heißt römisch 40 , sie ist 50 Jahre alt. Zwischen ihr und meinem Vater liegen 10 Jahre. Meine Schwester römisch 40 ist in den 80er Jahren geboren. Meine Schwester römisch 40 ist geboren ca. römisch 40 . Das waren alle Schwestern. Mein Bruder römisch 40 geboren römisch 40 , mein Bruder römisch 40 geboren römisch 40 , ich hatte bei Erstbefragung das Datum falsch angegeben. Mein Bruder römisch 40 , Geburtsjahr römisch 40 . Das sind alle. RI: Haben Sie sich in der Türkei sicher vor der behaupteten Verfolgung im Herkunftsstaat gefühlt? BF: Ich habe mich nicht ganz sicher gefühlt, aber ich war weiter weg von den syrischen Städten. RI: Warum sind Sie aus der Türkei Richtung Europa ausgereist? BF: 2019 haben Afghanen versucht meine Tochter zu entführen. Ich habe das angezeigt. Es kam zu Gerichtsverfahren. Es waren viele Afghanen. Die 2 Hauptinvolvierten wurden auch eingesperrt. RI: Das war der Grund Ihrer Ausreise? BF: Ja. RI: Warum haben Sie Ihre Kernfamilie in der Türkei zurückgelassen? BF: Weil das sehr unsicher ist und der Weg alleine bzw. die Reise sehr gefährlich ist bzw. die Leute umkommen. RI: Welche Tochter hätte durch Afghanen entführt werden sollen? BF: XXXX . Sie ist geboren im XXXX .BF: römisch 40 . Sie ist geboren im römisch 40 . RI: Warum haben Sie dann Ihre Tochter XXXX nicht auf Ihrer Flucht nach Europa mitgenommen, wenn diese in der Türkei doch gefährdet ist?RI: Warum haben Sie dann Ihre Tochter römisch 40 nicht auf Ihrer Flucht nach Europa mitgenommen, wenn diese in der Türkei doch gefährdet ist? BF: Natürlich nach diesem Vorfall sind wir umgezogen in eine andere Ortschaft. Jetzt lebt meine Kernfamilie gemeinsam mit dem Onkel der Kinder. Sie dürfen nicht alleine ohne Begleitung auf die Straße. RI: Welche Mitglieder Ihrer Kernfamilie (Vater, Brüder, Halbbrüder) haben Ihren Wehrdienst im Herkunftsstaat bereits absolviert und wann? Bei welchen steht dieser noch aus? BF: Mein Vater hat den Wehrdienst abgeleistet, mein älterer Bruder und ich. Mein Bruder XXXX hat nur 2 Monate vom Wehrdienst abgeleistet. Er war noch in der Grundausbildung, er war dann auf Ausgang. Danach ist das ganze losgegangen und er ist nicht mehr zurückgekehrt. BF: Mein Vater hat den Wehrdienst abgeleistet, mein älterer Bruder und ich. Mein Bruder römisch 40 hat nur 2 Monate vom Wehrdienst abgeleistet. Er war noch in der Grundausbildung, er war dann auf Ausgang. Danach ist das ganze losgegangen und er ist nicht mehr zurückgekehrt. RI: Wann haben Ihre oben genannten Familienmitglieder den Herkunftsstaat verlassen und wovon leben diese Familienmitglieder in der Türkei? BF: Ja, wir sind alle gemeinsam auf der Reise gewesen im Auto von meinem Vater. Das war im Februar
  43. Ich wurde auf dem Weg dann aufgehalten. Der Rest konnte seine Reise dann fortsetzen. RI: Wie oft haben Sie Kontakt mit Ihren Verwandten in der Türkei? BF: Täglich habe ich Kontakt zu meinen Kindern und meiner Familie. RI: Haben Sie sonst noch Verwandte welcher außerhalb Syriens leben? BF: Ja, es gibt viele, auch in der Türkei. RI: Sind das Cousinen, Cousins, Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen? BF: Ja, das sind meine Cousins und Cousinen. RI: Wo leben diese? Nur in der Türkei oder wo anders auch? BF: Es gibt auch welche, die sich in Deutschland aufhalten. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdaten? BF: Der Cousin meines Vaters. Er heißt XXXX , er ist ungefähr 45 Jahre alt. Wir wurden damals gemeinsam einvernommen bei der Ersteinvernahme. Er lebt im XXXX . Dann gibt es noch den Sohn meiner Cousine, er heißt XXXX , er ist ca. 27 oder
  44. Er befindet sich in XXXX . BF: Der Cousin meines Vaters. Er heißt römisch 40 , er ist ungefähr 45 Jahre alt. Wir wurden damals gemeinsam einvernommen bei der Ersteinvernahme. Er lebt im römisch 40 . Dann gibt es noch den Sohn meiner Cousine, er heißt römisch 40 , er ist ca. 27 oder
  45. Er befindet sich in römisch 40 . RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten und wie treten Sie in Kontakt mit diesen? BF: Es ist wenig und wenn dann telefonisch. RI: Was heißt wenig? Einmal die Woche, einmal im Monat, einmal im Jahr? BF: Alle 20 Tage bzw. einmal im Monat. RI: Seit wann befinden sich diese Verwandten in Österreich und welchen Aufenthaltsstatus haben diese? BF: XXXX kam mit mir gemeinsam am selben Tag in Österreich an und er hat auch den subsidiären Schutz. Der andere ist ca. vor 6 oder 7 Monate angekommen und hat noch keinen Status.BF: römisch 40 kam mit mir gemeinsam am selben Tag in Österreich an und er hat auch den subsidiären Schutz. Der andere ist ca. vor 6 oder 7 Monate angekommen und hat noch keinen Status. RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer Beziehung oder Partnerschaft? BF: Nein. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? BF: Nein, nur in Österreich. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Syrien in 2012 bzw. 2013 wieder einmal in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. Die Verhandlung wird um 09:25 Uhr unterbrochen und um 09:30 Uhr fortgesetzt. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Mein Vater ist Beamter. Er arbeitet in den Gebäuden der Universitäten als Reinigungskraft. Als dann die Opposition vorgerückt ist in unsere Stadt, wurde mein Vater als Verbündeter des Regimes angesehen. RI: Welche Opposition meinen Sie? BF: Die FSA. Mein Bruder war zu diesem Zeitpunkt in seinen Wehrdienst. Er hatte die 15 Urlaubstage bekommen und zu diesem Zeitpunkt ist die FSA reingekommen. Es gab Kämpfe zwischen der FSA und dem Regime. Anschließend ist das Regime aus diesen Ortschaften geflüchtet und die FSA hat sich dort etabliert. Mein Bruder hat dann verlautbart, dass er kein Teil des Militärs mehr ist. RI: Gegenüber wem hat er das verlautbart? BF: Es gab dann Büros von der FSA. Dort war es vorgesehen, dass man verlautbart bzw. sagt, dass man kein Teil des syrischen Regimes mehr ist. Dort bekam man auch einen Stempel. Das ist vorgesehen, falls er in andere Ortschaften geht, wo auch die FSA die Herrschaft hat, dass er dort nicht eingesperrt wird. Danach hat die FSA von meinem Bruder verlangt, dass er mitkämpfe. Meine Familie zog dann von ihrer Ortschaft zu meiner Ortschaft XXXX . Die Ortschaft XXXX war unter der Herrschaft der PKK. Sie waren dann eine Zeit lang bei mir. Dann hat auch die PKK von uns verlangt mit ihnen zu kämpfen. Da hat mein Vater geplant, dass wir gemeinsam alle flüchten, weil in der einen Ortschaft wird von den einen verlangt mitzukämpfen und in der anderen Ortschaft wird von den anderen verlangt mitzukämpfen. Dann gab ich meinen Personalausweis meinem Bruder XXXX , weil es auf dem Weg Checkpoints gab vom Regime. Er nahm meinen Personalausweis und ist ausgereist. Von XXXX ist er weiter nach XXXX und dann in die Türkei.BF: Es gab dann Büros von der FSA. Dort war es vorgesehen, dass man verlautbart bzw. sagt, dass man kein Teil des syrischen Regimes mehr ist. Dort bekam man auch einen Stempel. Das ist vorgesehen, falls er in andere Ortschaften geht, wo auch die FSA die Herrschaft hat, dass er dort nicht eingesperrt wird. Danach hat die FSA von meinem Bruder verlangt, dass er mitkämpfe. Meine Familie zog dann von ihrer Ortschaft zu meiner Ortschaft römisch 40 . Die Ortschaft römisch 40 war unter der Herrschaft der PKK. Sie waren dann eine Zeit lang bei mir. Dann hat auch die PKK von uns verlangt mit ihnen zu kämpfen. Da hat mein Vater geplant, dass wir gemeinsam alle flüchten, weil in der einen Ortschaft wird von den einen verlangt mitzukämpfen und in der anderen Ortschaft wird von den anderen verlangt mitzukämpfen. Dann gab ich meinen Personalausweis meinem Bruder römisch 40 , weil es auf dem Weg Checkpoints gab vom Regime. Er nahm meinen Personalausweis und ist ausgereist. Von römisch 40 ist er weiter nach römisch 40 und dann in die Türkei. RI: Was geschah mit Ihnen? BF: Wir sind dann sichergegangen, dass er auch ankam. Um 4 Uhr oder 5 Uhr morgens haben wir die wichtigsten Sachen eingepackt und sind dann auch los. Wir sind dann mit dem Auto losgefahren. Wir kamen dann zu diesem Checkpoint. Von mir wurde ein Ausweis verlangt und ich hatte aber keinen Ausweis. Ich hatte aber mein Militärdienstbuch. Sie meinten dann zu meiner Familie, dass diese schon vorfahren können und innerhalb von 30 Minuten würde ich dann folgen. Ich wurde dann in ein Zimmer gebracht und saß dort drinnen. Es kamen dann Soldaten, die mir meine Kleidung ausgezogen haben. Sie haben dann in meiner Hose einen SD-Datenträger gefunden. Ich habe ihn unter dem Gürtelbund versteckt gehabt. Danach haben sie schon vermutet, dass auf diesem Datenträger etwas Wichtiges sei, wie Aufnahmen von Demonstrationen. Mir wurden dann die Augen verbunden und die Hände hinter dem Rücken gefesselt. Ich saß dann auf demselben Platz ca. 10 Stunden bis wir gesammelt wurden, weil immer wieder neue Personen dazukamen. Danach wurden wir von 2, 3 Soldaten hochgehoben und in ein Auto hineingeworfen. Danach ist das Auto weitergefahren, wie lange die Fahrt war, weiß ich jetzt nicht mehr. Danach wurden wir zu einem unterirdischen Ort gebracht. Danach wurden uns die Augenbinden abgenommen und ich habe gesehen, dass wir in einem Raum waren, der nicht einmal 3 Mal 3 m groß war. RI: Wie viele Leute waren in diesem Raum? BF: Es waren ca. 250 Leute. Wir standen alle eng beieinander. Man konnte nicht einmal schlafen. RI: Was geschah dann? BF: Dann begannen auch schon jeden Tag Beschimpfungen und Verletzungen, Angriffe und auch Mord. Wir mussten alle Richtung Wand schauen, wenn die Tür aufging. Wer nach hinten sah, wurde ermordet. RI: Wie fand diese Ermordung statt? Erschossen, Erstochen? BF: Es hat sich keiner getraut nach hinten zu sehen. Die Tötungen, die dann stattfanden, waren durch Qualen. RI: Was geschah dann? BF: Es wurden dann Namen aufgerufen, 20 bis 25 Personen. Diesen wurden wieder die Augenbinden angelegt. Ich weiß nicht genau, wo wir dann hingebracht wurden, aber uns wurden dort Fragen gestellt und wir mussten sogar auf einem Dokument unterschreiben. Von diesen 25 Personen kamen dann geschätzt nur 20 Personen zurück. Mit den Restlichen weiß ich nicht, was passierte, aber ich schätze, diese wurden getötet. Das war ständig so, dass Leute aufgerufen wurden. BF schluchzt. RI: Sind Sie in der Lage weiterzusprechen oder brauchen Sie eine Pause? BF: Ich mache weiter. Ich weiß nicht, was das für Personen waren. Ich nehme an, es waren Soldaten. Diese kamen und haben uns die Hände nach oben gerichtet gebunden und die Beine auch. Wir waren dort nicht voll angezogen, sondern hatten nur Unterhosen an. Danach wurde uns diese Unterhose auch ausgezogen und es kam zu Vergewaltigungen. RI: Fand das in dem 3 Mal 3 m großen Raum statt oder wo anders? BF: Nein, nicht in diesem 3 Mal 3 m Raum, sondern in einem anderem Raum und uns waren die Augen verbunden. Also weiß ich nicht genau, in welchem Raum. RI: Was geschah weiter? BF: Das war täglich so, Schläge, Beschimpfungen, Tötungen kamen ständig vor. Wir hatten auch einen Luftzug in diesem Raum, da es ein unterirdischer Raum war und durch diesen Luftzug kam der Geruch von Verwesung. Das war unser Geruch. Es war im Raum schon ein starker Geruch. Die älteren Personen haben so etwas nicht aushalten können. Deswegen haben wir sie neben der Tür hingesetzt. Uns war es verboten an der Tür zu klopfen, auch wenn es jemanden sehr schlecht ging bzw. wenn jemand krank war. Es war uns nur erlaubt zu klopfen, wenn jemand starb. Dann nahmen 2 von uns diese Leiche und schmissen sie raus aus dem Raum. Ich war 8 Monate unter diesen Verhältnissen im selben Raum. Mein Vater hat währenddessen die ganze Zeit versucht, herauszufinden, wo ich war. Er fand dann heraus wo ich bin. Das hat er mir erzählt. RI: Wo waren Sie? BF: Er wusste, dass ich in diesem Gefängnis eingesperrt war. RI: Wo war dieses Gefängnis? Er wird Ihnen das ja nachher erzählt haben. BF: Es ist in Syrien, aber das ist ein Geheimnis vom Regime. RI: Wie hat dann Ihr Vater Sie finden, wenn es ein geheimes Gefängnis ist? BF: Es gibt Personen, die sind dafür bestimmt herauszufinden, wo jemand eingesperrt ist und das gegen Geld. RI: Und Ihr Vater hat über so eine Person das herausgefunden? BF: Ja, das passiert dann durch eine Personenkette, eine Person, die eine andere Person kennt. An diesem Tag wurde dann nach meinem Namen gerufen. Ich dachte, dass ich getötet werde. Mir wurden wieder die Augen verbunden und ich nahm an, dass ich getötet werde. Danach hat mich eine Person zu einer anderen Person gebracht und diese Person übergab mich dann meinem Vater. RI: Was geschah dann? BF: Mein Vater hat mich dann bei XXXX abgeholt bzw. entgegengenommen. Mit meinem Vater war es so ausgemacht, dass das Treffen sich dort abspielt, wo die FSA die Herrschaft hat und nicht das Regime, damit es nicht wieder dazukommt, dass ich eingesperrt werde.BF: Mein Vater hat mich dann bei römisch 40 abgeholt bzw. entgegengenommen. Mit meinem Vater war es so ausgemacht, dass das Treffen sich dort abspielt, wo die FSA die Herrschaft hat und nicht das Regime, damit es nicht wieder dazukommt, dass ich eingesperrt werde. RI: Was geschah dann? BF: Danach habe ich mich ein paar Tage ausgeruht. RI: Wo? BF: Körperlich war ich sehr erschöpft. Ich habe mich in XXXX ein paar Tage ausgeruht und anschließend sind wir direkt in die Türkei gefahren. BF: Körperlich war ich sehr erschöpft. Ich habe mich in römisch 40 ein paar Tage ausgeruht und anschließend sind wir direkt in die Türkei gefahren. RI: Wer ist mit Ihnen gleichzeitig in die Türkei ausgereist? BF: Meine ganze Familie ist eigentlich schon in die Türkei ausgereist, nur mein Vater ist immer wieder zwischen der Türkei und XXXX gependelt. BF: Meine ganze Familie ist eigentlich schon in die Türkei ausgereist, nur mein Vater ist immer wieder zwischen der Türkei und römisch 40 gependelt. RI: Schildern Sie mir bitte wann und wo Sie festgenommen worden sind und wie diese Festnahme genau abgelaufen ist? BF: Im Februar 2012 auf dem Weg zwischen XXXX und XXXX . 2013 ist es mir dann gelungen mit der Hilfe meines Vaters von dort aus zu flüchten. Am Anfang wurde ich festgehalten unter der Vermutung, dass ich meinen Ausweis bei mir hatte, aber versteckt hatte. Es ist auch üblich, dass man bei so einem Checkpoint komplett kontrolliert wird, sprich die gesamte Kleidung ausgezogen wird, um sicherzugehen, dass man keine Waffen dabeihat. Danach wurde ich ausgezogen und bei mir wurde diese SD-Datenträger gefunden.BF: Im Februar 2012 auf dem Weg zwischen römisch 40 und römisch 40 . 2013 ist es mir dann gelungen mit der Hilfe meines Vaters von dort aus zu flüchten. Am Anfang wurde ich festgehalten unter der Vermutung, dass ich meinen Ausweis bei mir hatte, aber versteckt hatte. Es ist auch üblich, dass man bei so einem Checkpoint komplett kontrolliert wird, sprich die gesamte Kleidung ausgezogen wird, um sicherzugehen, dass man keine Waffen dabeihat. Danach wurde ich ausgezogen und bei mir wurde diese SD-Datenträger gefunden. RI: Was war auf diesem Datenträger genau darauf? BF: Bei uns in XXXX sind wir immer wieder auf Demonstrationen gegangen gegen das syrische Regime. Auf dem Datenträger waren viele Aufnahmen von diesen Demonstrationen. Auch Aufnahmen von dem, wie das Regime auf uns geschossen hat. Wir wollten die Umstellung des Systems bzw. wir wollten Freiheit.BF: Bei uns in römisch 40 sind wir immer wieder auf Demonstrationen gegangen gegen das syrische Regime. Auf dem Datenträger waren viele Aufnahmen von diesen Demonstrationen. Auch Aufnahmen von dem, wie das Regime auf uns geschossen hat. Wir wollten die Umstellung des Systems bzw. wir wollten Freiheit. RI: Waren es Filme oder waren es Fotos? BF: Es gab Videos und Bilder. RI: Waren Sie auf diesen Fotos oder Videos zu sehen? BF: Ja, ich und meine Freunde. RI: Wer von Ihrer Familie war zugegen war, als Sie festgenommen worden sind und wohin sind Sie nach Festnahme gebracht worden sind? BF: Meine ganze Familie war dabei. Sie durften aber weiterreisen. Wohin ich gebracht wurde, weiß ich nicht genau, weil mir die Augen verbunden worden sind. RI: Als Sie festgehalten worden sind, was wurde Ihnen konkret vorgeworfen? BF: Es muss keinen konkreten Grund geben, wenn diese wollen, können sie jeden aufhalten. Ich hatte aber meinen Personalausweis nicht dabei. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.11.2022 auf Seite 10 u.a. zu Ihren Fluchtgründen angegeben, dass Sie mit Ihrer Familie nach XXXX gereist seien um auszureisen. Sie hätten Ihr Militärbuch als Ausweis verwenden wollen. Dann seien Sie mitgenommen worden, weil Sie keinen Ausweis gehabt hätten. Bei einer Durchsuchung sei eine SD-Karte bei Ihnen gefunden worden mit Videos von Demonstrationsteilnahmen. Daraufhin seien Sie festgehalten worden. Wo fanden diese Demonstrationen statt? Wie oft haben Sie persönlich an diesen Demonstrationen teilgenommen?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.11.2022 auf Seite 10 u.a. zu Ihren Fluchtgründen angegeben, dass Sie mit Ihrer Familie nach römisch 40 gereist seien um auszureisen. Sie hätten Ihr Militärbuch als Ausweis verwenden wollen. Dann seien Sie mitgenommen worden, weil Sie keinen Ausweis gehabt hätten. Bei einer Durchsuchung sei eine SD-Karte bei Ihnen gefunden worden mit Videos von Demonstrationsteilnahmen. Daraufhin seien Sie festgehalten worden. Wo fanden diese Demonstrationen statt? Wie oft haben Sie persönlich an diesen Demonstrationen teilgenommen? BF: Diese Demonstrationen fanden in XXXX statt. Das ist in XXXX und ich war öfter als 10 Mal bei diesen Demonstrationen.BF: Diese Demonstrationen fanden in römisch 40 statt. Das ist in römisch 40 und ich war öfter als 10 Mal bei diesen Demonstrationen. RI: Wann war die letzte Demonstration, an der Sie teilgenommen haben? BF: Entweder im April oder Mai
  46. RI: Wogegen genau haben Sie demonstriert? BF: Wir haben ganz klar gegen das Regime demonstriert. Die Revolution begann in XXXX . Wir haben dann auch Demonstrationen in XXXX gehabt.BF: Wir haben ganz klar gegen das Regime demonstriert. Die Revolution begann in römisch 40 . Wir haben dann auch Demonstrationen in römisch 40 gehabt. RI: Waren auch andere Mitglieder Ihrer Familie auf diesen Videos und Bildern zu sehen? BF: Vor allem waren ich und meine Freunde auf diesen Bildern zu sehen. Mein Bruder XXXX war auch zu sehen, aber nicht viel.BF: Vor allem waren ich und meine Freunde auf diesen Bildern zu sehen. Mein Bruder römisch 40 war auch zu sehen, aber nicht viel. RI: Warum hat man dann XXXX die Weitereise in die Türkei erlaubt und nicht auch diesen mitgenommen?RI: Warum hat man dann römisch 40 die Weitereise in die Türkei erlaubt und nicht auch diesen mitgenommen? BF: Dieser hatte einen Personalausweis dabei und alle konformen Dokumente. Diese Soldaten hatten die Videos zu diesem Zeitpunkt noch nicht angesehen gehabt. RI: Waren Sie nur Teilnehmer oder auch Organisator dieser Demos? BF: Nein, ich habe nur teilgenommen. RI: Sind Sie bereits wegen Demonstrationsteilnahmen im Herkunftsstaat jemals zuvor festgenommen, verhört, verfolgt oder misshandelt worden? BF: Nein, es ist mir immer die Flucht gelungen. RI: Sie sind davor nicht behelligt worden? BF: Nein. Es wurden aber einige Leute von uns schon festgenommen. RI: Wenn Sie zuvor niemals dbzgl. im Herkunftsstaat in den Fokus der Behörden gekommen sind, warum schleppen Sie ausgerechnet derart belastendes Filmmaterial mit Ihnen herum? Das entbehrt doch jeglicher Logik? BF: Ich wollte, sobald ich in der Türkei war, diese Videos bzw. Bilder veröffentlichen. Meine Familie wusste auch nicht von diesem Datenträger. Ich hatte meiner Familie auch zu verstehen gegeben, dass ich diese Datenträger weggeschmissen habe. RI: VORHALTUNG: Wenn Sie sowieso schon vorhatten ohne entsprechenden Ausweis über einen syrischen Kontrollposten das Land zu verlassen und damit besonders Gefahr liefen genauer untersucht zu werden, warum sollten Sie gerade bei so einer Unternehmung aus eigenem filmisches Beweismaterial über oppositionelle politische Betätigung Ihrer Person mitnehmen? BF: Ich hatte wie gesagt, meinen Ausweis meinem Bruder gegeben. Ich habe das Ganze nicht gut durchdacht mit der SD Karte. RI: Sie hätten ja die SD Karte Ihrem Bruder mitgeben können? BF: Meine ganze Familie inklusive meines Bruders dachten, dass ich die SD Karte bereits weggeschmissen hatte. RI: Haben Sie jetzt einen Nachweis Ihrer seinerzeitigen Demonstrationsteilnahmen mit sich, welchen Sie vorlegen können? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie wurden vor dem BFA am 09.11.2022 auf Seite 7 befragt, ob Sie jemals politisch tätig gewesen wären. Sie haben diese Frage klar mit „Nein“ beantwortet. Wie passt diese Aussage zu den o.a. Angaben zu Teilnahmen an Demonstrationen im Herkunftsstaat? BF: Vielleicht wurde ich nicht richtig verstanden zu dem Punkt RI: Wurde das Protokoll der BFA Einvernahme Ihnen rückübersetzt? BF: Ja. RI: Dann hätte Ihnen spätestens bei der Rückübersetzung diese Unklarheit auffallen müssen. BF: Ja, ich war zu diesem Zeitpunkt nicht wirklich darauf fokussiert, weil es sich bei der Vorsitzenden um eine Dame gehandelt hat und auch bei der Dolmetscherin. Also konnte ich die Punkte, die die Vergewaltigung angeht nicht ansprechen. RI: Die Vergewaltigung habe ich Sie jetzt gerade nicht angesprochen, sondern auf die Demonstrationen? BF: Ich habe eigentlich erwähnt, dass ich auf Demonstrationen gegangen bin. Ich hatte auch erwähnt, das mit der SD Karte, dass da auch Demonstrationen zu sehen waren. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei der BFA-Befragung am 09.11.2022 auf Seite 10f befragt nach Ihrer Inhaftierung, Ihrem Freikauf von der Inhaftierung und was man Ihnen genau vorgeworfen habe, u.a. erwähnt: „…Dass ich die Waffen getragen habe und geschossen habe, aber ich habe das nicht gemacht…“. Verstehen ich Sie richtig? Sie geben zwar auf Seite 10 des BFA-Protokolls zunächst an, festgenommen worden zu sein, da Sie keinen Ausweis beim Kontrollposten bei sich gehabt hätten und weil man bei Ihnen dann SD-Karten mit Videos von Demonstrationsteilnahmen gefunden habe. Inhaftiert und über 8 Monate festgehalten seien Sie aber nicht wegen der behaupteten Demoteilnahmen geworden, sondern weil Sie Waffen getragen und geschossen haben sollen. Das müssen Sie mir bitte genauer erklären, weil Ihre dbzgl. Angaben nicht zusammenpassen? BF: Ich wurde zu diesem Ort gebracht, weil ich diese SD Karte hatte. Vor Ort musste ich dann ein Dokument unterzeichnen, mit welchem ich bezeuge, ich hätte an Tötungshandlungen mit Waffen teilgenommen. RI: Woher wissen Sie, was Sie unterschrieben haben, wenn Sie Analphabet sind? BF: Das wird einem schon vorgehalten. Es wird gesagt, dass man getötet hat und eine Waffe getragen hat. Dann muss man mit ja antworten. RI: Wo und wann sollen Sie – laut Ihren Anhaltern – Waffen getragen und geschossen haben? BF: Nein, es gab keinen Grund, den sie erwähnen. Es ging um die Unterzeichnung. RI: Kehren wir zurück zu Ihrer behaupteten 8monatigen Inhaftierung. Wurden Sie nur dabei angehalten oder sind Sie zur einer Haftstrafe verurteilt worden, welche Sie abgesessen haben? BF: Nein, da gab es kein Urteil bzw. kein Gerichtsurteil. Es war eine Anhaltung. RI: Sie haben angegeben, dass jeden Tag aus dem 3 mal 3 m großen Raum Männer zur Befragung aufgerufen worden sind. Wie häufig bzw. wie regelmäßig sind Sie zu Befragungen mitgenommen worden? BF: Es kam dann nicht zu Befragungen, sondern beim Aufruf des Namens nach dem
  47. Mal als wir unterzeichnen mussten, kam es nur zu Angriffen, Tätigkeiten und zu Vergewaltigungen. RI: Wie oft oder regelmäßig sind Sie zu Misshandlungen mitgenommen worden? BF: Es kam täglich vor, dass wir gequält worden. RI wiederholt die Frage. BF: Täglich, einmal pro Tag. RI: Waren es immer die gleichen Peiniger oder waren es unterschiedliche Personen? BF: Uns war es verboten zu schauen, wer hinter uns stand bzw. man konnte nicht herausfinden, wer diese Peiniger waren, natürlich aus Angst, falls man es aus der Anhaltung schafft, dass man sich an diesen Peinigern rächt. RI: Sie haben angegeben, dass Sie fast täglich zu Misshandlungen mitgenommen worden sind. Wie lange sind Sie am Stück misshandelt worden und wie fanden diese Misshandlungen statt? BF: Es waren ca. 1 bis 2 Stunden täglich in denen wir gequält worden, aber bei den Vergewaltigungen wurden wir nicht in 20er Gruppen aus dem Saal gebracht worden, sondern zu viert oder zu fünft. RI: Wie oft waren Sie persönlich Vergewaltigungen ausgesetzt? BF: Oft, das kann ich nicht aufzählen. BF schluchzt. RI: Brauchen Sie eine Pause oder können Sie weitermachen? BF: Eine Pause bitte. Das ist wirklich sehr energieraubend. Die Verhandlung wird um 10:46 Uhr unterbrochen und um 10:52 Uhr fortgesetzt. RI: Haben Sie sich wieder gefangen? BF: Ja. RI: Abgesehen von den Vergewaltigungen, welcher Art waren die Misshandlungen, denen Sie ausgesetzt waren? BF: Es gab nichts Bestimmtes, mit dem wir gequält wurde, aber wir wurden geschlagen, zu Boden geworfen, auch ausgepeitscht. Wir wurden wie Verräter behandelt. Man wollte uns grundsätzlich auch töten. RI: Sind Sie mit Fäusten und Fußtritten misshandelt worden oder auch mit Gegenständen verletzt worden? Beschreiben Sie mir bitte die Art der Misshandlungen? BF: Die hatten diese Militärschuhe an, mit diesen haben sie uns einige Tritte versetzt. Mit den Fäusten nicht. Ich nehme an, sie wollten sich dabei nicht selber verletzen, da man sich im Zuge eines Schlages auch selber verletzen kann. RI wiederholt die Frage. BF: Ja, die Peitschen hatten sie in der Hand. Mit diesen wurden wir ausgepeitscht. Wir wurden auch mit Wasser gequält. Wenn wir eingeschlafen sind, wurden wir mit einem Kübel Wasser aufgeweckt. RI: Durch wieviel Personen sind sie gleichzeitig misshandelt worden? BF: Das wissen wir nicht und das war auch schwer zu sagen, weil uns die Augen verbunden waren. RI: Sie werden ja gehört haben, ob es mehr als eine Person war? BF: Ja. Es war mehr als eine Person gleichzeitig. RI: Welche Art von Verletzungen haben Sie von diesen Misshandlungen davon getragen? BF: Ich habe bis heute noch Schmerzen in den Handgelenken, weil wir mit Handschellen aufgehängt wurden. Auch meine Füße, ich habe mittlerweile Einlagen. Ich habe auch Schmerzen in den Füßen. RI: Sind Sie dbzgl. jemals medizinisch versorgt oder untersucht worden? BF: Ja, in der Türkei bin ich zu Ärzten gegangen. RI: Was haben sie festgestellt? BF: Ich war zuerst bei Ärzten. Ich wurde dort körperlich behandelt, wegen meinen Verletzungen und dann war ich bei Psychologen. RI: Welche Art von Verletzungen haben Sie davon getragen? BF: Zum Glück habe ich nichts größeres davon getragen. Es waren leichtere Verletzungen, die man recht schnell behandeln konnte. RI: Haben Sie sichtbare Male (wie etwa Narben, Hautverfärbungen, etc…), oder etwa Entstellungen oder Verstümmelungen an Ihrem Körper davongetragen, welche Zeugnis von Ihren behaupteten Misshandlungen geben können? Wenn ja, zeigen Sie diese bitte vor. BF: Einen Fußnagel haben sie mir rausgerissen. Er ist wieder nachgewachsen, aber nicht so wie dafür. Er wächst ins Fleisch hinein. Es ist nicht sehr deutlich. BF zieht den Schuh aus des linken Fußes, tritt an den Richtertisch heran und zeigt auf die große Zehe seines linken Fußes. Er gibt an, dass der Nagel der großen Zehe eingewachsen ist an den Seiten. Es ist zu erkennen, dass der Nagel seitlich ins Fleisch einwächst. BF: Ich wurde damals bei den Befragungen nicht so genau befragt, wie heute. RI: Habe Sie medizinische Unterlagen, welche Ihre Misshandlungsangaben stützen (etwa Röntgenaufnahmen von verheilten Knochenbrüchen, etc…)? BF: Ich war in einer Ortschaft in XXXX in der Türkei und war dort bei Ärzten und habe mich behandeln lassen, bei einem arabisch sprechenden Psychologen.BF: Ich war in einer Ortschaft in römisch 40 in der Türkei und war dort bei Ärzten und habe mich behandeln lassen, bei einem arabisch sprechenden Psychologen. RI: Unter Kontrolle welcher militärischen Gruppierung stand Ihr Herkunftsort zum Fluchtzeitpunkt? Und wer hat nun dort das Sagen? BF: Damals zum Fluchtzeitpunkt war die Ortschaft unter der Kontrolle der PKK und jetzt laut ist es laut Nachrichten unter der Kontrolle des Regimes, aber ich verfolge die Nachrichten nicht so genau und deswegen kann ich es nicht 100 % angeben. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Vor der Anhaltung waren es die Rekrutierungsversuche und nach der Anhaltung natürlich die ganzen Qualen und Tätlichkeiten, die ich in der Anhaltung verspürt habe. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nein. Sogar meinen Kindern habe ich von der Anhaltung nichts erzählt und was dort passiert war. Ich wollte die Kinder nicht psychisch belasten. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Syrien jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Vor dem Krieg gab es davon nichts. Nach dem Krieg gab es immer Vorwürfe, du bist Alewit und du bist Christ. RI: Aber Sie sind ja weder Alewit, noch Christ? BF: Nein, das ist allgemein gesprochen, nicht mir persönlich. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Syrien? BF: Meine Familie lebt in der Türkei. Mein Bruder wird gesucht, mein Vater wird gesucht, ich werde gesucht. Mein Name ist im System als Gesuchter. Mein Bruder ist Abtrünniger vom Militär. Mein Vater ist derjenige, der uns die Flucht ermöglicht hat. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (aktuelle Haftbefehle, aktuelle Ladungen, Einberufungsbefehle…)? BF: Etwas Geschriebenes, ein Dokument habe ich nicht, aber es ist allgemein gültig. Von der Anhaltung bin ich auf illegaler Weise rausgekommen bzw. geflüchtet. RI: Waren Sie in Syrien jemals straffällig? BF: Vor dem Krieg nicht. RI: Und nach dem Krieg bzw. und jetzt? BF: Nach dem Krieg natürlich, weil ich auf Demonstrationen ging und die Sache mit dem Datenträger wurde mir vorgeworfen. Mir wurde vorgeworfen, ich würde das Land in ein schlechtes Licht rücken wollen bzw. Verrat. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Syrien politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien jemals politisch aktiv? BF: Mein Vater schon. Ich nicht, weil ich mit dieser ganzen Sache abschließen wollte. Ich verfolge auch keine Nachrichten. RI: Hatten Sie heute die Möglichkeit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an den BF? RV: Warum können Sie jetzt Ihren Personalausweis im Original vorlegen?Regierungsvorlage, Warum können Sie jetzt Ihren Personalausweis im Original vorlegen? BF: Dieser Personalausweis war bei meinem Bruder. RV: Warum war es Ihnen wichtig die SD Karte mitzunehmen?Regierungsvorlage, Warum war es Ihnen wichtig die SD Karte mitzunehmen? BF: Wie gesagt, ich war mit vielen Freunden bei diesen Demonstrationen, viele sind umgekommen, viele wurden festgehalten. Mir war es wichtig, von diesen kriminellen Handlungen des Regimes zu berichten. RV: Ich möchte noch zu Protokoll geben, dass der BF in einem Ort in der Nähe von XXXX geboren ist, wo auch seine Eltern gelebt haben und dieser Ort heißt XXXX . Dies ist eine Nachbarortschaft zu XXXX . Regierungsvorlage, Ich möchte noch zu Protokoll geben, dass der BF in einem Ort in der Nähe von römisch 40 geboren ist, wo auch seine Eltern gelebt haben und dieser Ort heißt römisch 40 . Dies ist eine Nachbarortschaft zu römisch 40 . RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  48. Feststellungen: 1.1 Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 24.10.2021, der polizeilichen Ersteinvernahme am 25.10.2021 vor der Landespolizeidirektion XXXX , der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.11.2022, der Beschwerde vom 07.03.2023 gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2023, des Befundberichtes des XXXX , der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2023, sowie der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt und die beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen und sonstigen medizinischen Befunde, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:1.1 Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 24.10.2021, der polizeilichen Ersteinvernahme am 25.10.2021 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.11.2022, der Beschwerde vom 07.03.2023 gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2023, des Befundberichtes des römisch 40 , der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2023, sowie der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt und die beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen und sonstigen medizinischen Befunde, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  49. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islam. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Arabisch. Er kann weder lesen, noch schreiben. Er ist seit dem Jahr 2008 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau fünf gemeinsame Kinder. Der BF wurde am XXXX im Stadtteil XXXX der Stadt XXXX , in der Provinz XXXX in Syrien, geboren. Sein Heimatort, in dem der BF gemeinsam mit seiner Familie bis zu seiner (zunächst versuchten) Ausreise aus Syrien lebte, ist der direkt angrenzenden Stadtteil der Stadt XXXX [auch protokolliert als: XXXX ], dies ist sein Herkunftsort.Der BF wurde am römisch 40 im Stadtteil römisch 40 der Stadt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 in Syrien, geboren. Sein Heimatort, in dem der BF gemeinsam mit seiner Familie bis zu seiner (zunächst versuchten) Ausreise aus Syrien lebte, ist der direkt angrenzenden Stadtteil der Stadt römisch 40 [auch protokolliert als: römisch 40 ], dies ist sein Herkunftsort. Die Kontrolle über das Herkunftsgouvernement des BF, XXXX , ist unter dem syrischen Regime, kurdischen Machthabern, sowie türkischen Truppen und mit diesen verbündeten Milizen aufgeteilt. Die Gouvernementshauptstadt, XXXX steht gänzlich unter der Kontrolle des syrischen Regimes.Die Kontrolle über das Herkunftsgouvernement des BF, römisch 40 , ist unter dem syrischen Regime, kurdischen Machthabern, sowie türkischen Truppen und mit diesen verbündeten Milizen aufgeteilt. Die Gouvernementshauptstadt, römisch 40 steht gänzlich unter der Kontrolle des syrischen Regimes. In seinem Herkunftsstaat hat der BF sechs Jahre lang die Grundschule besucht. Aufgrund seines Sprachfehlers ist es ihm in dieser Zeit aber nicht einmal gelungen, Lesen und Schreiben zu lernen. Daraufhin arbeitete er als Schneider und absolvierte in den Jahren 2004 bis 2006 seinen Militärdienst im Küchendienst, um dann wiederum als Schneider zu arbeiten. Auch in der Türkei war der BF als Schneider tätig. Die Ehefrau des BF XXXX , geb. XXXX , die Töchter XXXX leben gemeinsam mit den Eltern des BF XXXX , seinen Brüdern XXXX sowie seinen Schwestern XXXX in XXXX , in der Türkei. Zu seiner Kernfamilie steht der BF in täglichem Kontakt. Auch weitere Cousinen und Cousins des BF leben in der Türkei. Außerdem verfügt der BF noch über zahlreiche familiäre Kontakte durch mindestens ca. 50 Cousins väterlicherseits und mütterlicherseits in seinem Heimatort in Syrien. Mit diesen steht er jedoch nicht in Kontakt.Die Ehefrau des BF römisch 40 , geb. römisch 40 , die Töchter römisch 40 leben gemeinsam mit den Eltern des BF römisch 40 , seinen Brüdern römisch 40 sowie seinen Schwestern römisch 40 in römisch 40 , in der Türkei. Zu seiner Kernfamilie steht der BF in täglichem Kontakt. Auch weitere Cousinen und Cousins des BF leben in der Türkei. Außerdem verfügt der BF noch über zahlreiche familiäre Kontakte durch mindestens ca. 50 Cousins väterlicherseits und mütterlicherseits in seinem Heimatort in Syrien. Mit diesen steht er jedoch nicht in Kontakt. In Österreich lebt der Sohn der Cousine des BF XXXX , sowie der Sohn des Cousins seines Vaters XXXX , der mit dem BF gemeinsam nach Österreich einreiste und dessen Asylverfahren momentan ebenfalls am BVwG anhängig ist. Zudem leben ein Onkel und Cousins des BF in Deutschland.In Österreich lebt der Sohn der Cousine des BF römisch 40 , sowie der Sohn des Cousins seines Vaters römisch 40 , der mit dem BF gemeinsam nach Österreich einreiste und dessen Asylverfahren momentan ebenfalls am BVwG anhängig ist. Zudem leben ein Onkel und Cousins des BF in Deutschland. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2012 versuchte der BF gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei auszureisen. Während das seiner Familie gelang, wurde der BF inhaftiert und konnte diesen erst nachdem er von seinem Vater freigekauft worden war, nachfolgen. Nach ca. achtjährigem Aufenthalt in der Türkei reiste der BF über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und zuletzt Ungarn spätestens am 24.10.2021 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.02.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde am 07.03.2023 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2012 versuchte der BF gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei auszureisen. Während das seiner Familie gelang, wurde der BF inhaftiert und konnte diesen erst nachdem er von seinem Vater freigekauft worden war, nachfolgen. Nach ca. achtjährigem Aufenthalt in der Türkei reiste der BF über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und zuletzt Ungarn spätestens am 24.10.2021 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.02.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde am 07.03.2023 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit klinisch-psychologischem Befundbericht des XXXX vom 24.05.2023 wurde beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Ausgeführt wurde weiter, dass er an massiv belastenden Trauma-Erinnerungen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie tiefgreifenden negativen Affekten wie Scham, Traurigkeit und Angst und auch Suizidgedanken leide. Zudem hatte der BF mehre epileptische Anfälle bzw. generalisierte Krampfanfälle und wurde in Österreich außerdem bereits wegen eines Leistenbruchs operiert und befand sich unter anderem auch wegen einem Ganzkörperausschlag in ärztlicher Behandlung. Darüber hinaus hat der BF einen angeborenen Sprachfehler.Mit klinisch-psychologischem Befundbericht des römisch 40 vom 24.05.2023 wurde beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Ausgeführt wurde weiter, dass er an massiv belastenden Trauma-Erinnerungen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie tiefgreifenden negativen Affekten wie Scham, Traurigkeit und Angst und auch Suizidgedanken leide. Zudem hatte der BF mehre epileptische Anfälle bzw. generalisierte Krampfanfälle und wurde in Österreich außerdem bereits wegen eines Leistenbruchs operiert und befand sich unter anderem auch wegen einem Ganzkörperausschlag in ärztlicher Behandlung. Darüber hinaus hat der BF einen angeborenen Sprachfehler. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  50. Zu den Fluchtgründen: Dem BF ist es gelungen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er aufgrund von - zumindest unterstellter - oppositioneller Gesinnung in den Jahren 2012 bzw. 2013 für die Dauer von mehreren Monaten durch das syrische Regime inhaftiert worden ist und während dieser Zeit gezielten körperlichen Misshandlungen gegen seine Person, sowie wiederholt Vergewaltigungen ausgesetzt war. Nicht glaubhaft machen konnte der BF jedoch das beschwerdeseitige Vorbringen, wonach der BF sich im Herkunftsstaat - im Rahmen von wiederholten Demonstrationsteilnahmen - politisch betätigt hat und der BF aufgrund eines misslungenen Schmuggelversuches einer SD-Karte mit darauf gespeichertem Bildmaterial über jene Demonstrationsteilnahmen des BF in den Fokus der syrischen Behörden gekommen ist und deshalb an einem Checkpoint angehalten worden ist. Dem BF drohen im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen durch die syrischen Behörden in asylrelevantem Maße aufgrund einer - zumindest unterstellten - oppositionellen Gesinnung. 1.
  51. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom BVwG herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8, vom 29.12.2022, auszugsweise wiedergegeben: „[...] Politische Lage Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer anderer religiöser Minderheiten. In der Praxis hängt der politische Zugang nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten (FH 24.2.2022). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen ("Shabiha"). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Die syrische Verfassung stellt auch sicher, dass die Ba'ath-Partei die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung, wie Arbeiter- und Frauenorganisationen, hat (USDOS 12.4.2022). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft in Frage stellen könnten (FH 24.2.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Iran, Russland und die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen oder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) untergeordnet (FH 24.2.2022). Zu den Machtverhältnissen in den Gebieten außerhalb der Regimekontrolle siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel Sicherheitslage. Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien zu "managen" und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren. Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens lebten (COAR 27.7.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Die herrschende Ba'ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba'ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der "Nationalen Einheit" zusammen (DS 21.7.2020) und erhielten 70 % der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Ba'ath-Partei verbündet sind, und an nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt kein Al-Jumhuriya.net Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (AAN/MEI 24.7.2020). Somit ist die Reihung auf der Liste durch das Regime und die Nachrichtendienste wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und als "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021).Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und als "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021). Der politische Prozess gemäß UN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche Zugeständnisse verweigernden Regimes (AA 29.11.2021). Am 22.11.2022 fand das
  52. Treffen des sogenannten Astana-Formats zu Syrien statt. Es bietet ein Forum für die drei Garantenstaaten des syrischen Friedens - Russland, die Türkei und Iran - sowie für Delegierte der syrischen Regierung und Opposition, um sozioökonomische und humanitäre Fragen sowie Fragen des Staatsaufbaus zu erörtern (FB 22.11.2022). Bei dieser Gelegenheit bekräftigten die Länder ihr festes Engagement für die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität Syriens sowie die Notwendigkeit, den Kampf gegen den Terrorismus fortzusetzen (NA 23.11.2022). Gebietskontrolle Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage".]Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anmerkung, Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage".] Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteure beteiligt (IL 12.8.2022). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren (BS 29.4.2020). Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) sind nicht in der Lage, Gebiete von der Türkei zurückzuerobern. Die Amerikaner, Russen, Israelis und Iraner akzeptieren die derzeitige Pattsituation (MEI 26.4.2022). Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib , an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) dominiert (MEI 26.4.2022). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). - Für mehr Informationen siehe insbesondere Unterkapitel "Nordwest-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage". Der Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die folgenden Karten zeigen Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien [Anm.: zu den verbleibenden Rückzugsgebieten des Islamischen Staates (IS) siehe Abschnitte zu den Regionen]: Quelle: CC 3.11.2022 (mit Stand 30.9.2022) Quelle: UNHRC 14.9.2022 (mit Stand 6.2022) Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat (HRW 7.12.2022). Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet (France24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022) [Zur von Präsident Erdogan ankündigten Militäroffensive siehe das Unterkapitel "Türkische Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage"]. Im Nordwesten Syriens führte das Vordringen der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Russland verstärkte seine Luftangriffe in Idlib, und die Türkei griff kurdische und Regimekräfte an. Russland setzte die Bombardierungen in der Provinz Idlib am 7.,
  53. und 17.10.2022 fort und belastete damit den Waffenstillstand vom März 2020 (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Quelle: Zenith 11.2.2022 Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung leben in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra's al-'Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines "Memorandum of Understanding" zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vgl WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vergleiche WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). […] Die folgende Aufstellung listet die konfliktrelevanten Vorfälle im Zeitraum April bis September 2022 mittels Vergleich zwischen dem zweiten und dem dritten Quartal 2022 auf: Quelle: CC 3.11.2022ris-attachment://hauptdokument.img4is.png, Quelle: CC 3.11.2022 […] "Versöhnungsabkommen" (auch "Beilegungsabkommen") Letzte Änderung: 29.12.2022 Die sogenannten "Versöhnungsabkommen" sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vgl. STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als "settlement agreements" bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese Versöhnungsabkommen sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vgl. SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Diese Vereinbarungen wurden meist dann unterzeichnet, wenn eine Pattsituation erreicht war, und es dem syrischen Regime nicht gelang, die militärische Macht zu übernehmen (SACD 8.11.2021; vgl. TIMEP 15.10.2021). Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Die Regierung hat vor allem Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den Versöhnungsprozess als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 5.2022). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten. Versöhnungsprozesse scheinen auf Ad-hoc-Basis durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass Unterschiede auftreten und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann (NMFA 5.2022). In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vgl. ÖB 1.10.2021).Die sogenannten "Versöhnungsabkommen" sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vergleiche STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als "settlement agreements" bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese Versöhnungsabkommen sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vergleiche SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Diese Vereinbarungen wurden meist dann unterzeichnet, wenn eine Pattsituation erreicht war, und es dem syrischen Regime nicht gelang, die militärische Macht zu übernehmen (SACD 8.11.2021; vergleiche TIMEP 15.10.2021). Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Die Regierung hat vor allem Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den Versöhnungsprozess als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 5.2022). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten. Versöhnungsprozesse scheinen auf Ad-hoc-Basis durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass Unterschiede auftreten und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann (NMFA 5.2022). In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017; vgl. ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 7.2019; vgl. BS 23.2.2022). Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht und über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger gebrochen (BS 23.2.2022). Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 7.2019; vergleiche BS 23.2.2022). Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht und über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger gebrochen (BS 23.2.2022). Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara'a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). In neuen Versöhnungsabkommen im Süden Syriens erzwang das Regime die Vertreibung von Zivilisten - ohne Beweise für ihre Beteiligung an den Feindseligkeiten - allein aufgrund ihrer öffentlichen Opposition gegen das Regime oder der Weigerung ehemaliger Oppositionskämpfer, sich den Reihen der Regimetruppen anzuschließen. Die erzwungene Vertreibung in Syrien hat erhebliche Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, da Familien auseinandergerissen werden und die Zivilbevölkerung gezwungen ist, in Vertriebenenlagern zu leben, in denen es an grundlegenden Dingen fehlt (TIMEP 15.10.2021). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 12.4.2022). Soweit bekannt, gibt es auch individuelle Versöhnungsabkommen für Syrer, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren wollen, bzw. für Vertriebene, die in ein Gebiet unter der Kontrolle der Behörden zurückkehren. Der Abschluss eines individuellen Versöhnungsabkommens ist auch hier kein genau definiertes Verfahren und kann von Person zu Person und von Botschaft zu Botschaft variieren; in der Regel beinhaltet es jedoch die Unterzeichnung eines Dokuments in einer Botschaft, in dem die Person ihre "Straftat" zugibt. Versöhnungsabkommen bieten allerdings keinen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen (NMFA 5.2022; vgl. HRW 13.1.2022). In d

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