Obsah (8)
Art. 133§ 3§ 8Artikel 15§§ 4§ 11§ 6§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW255 2268908-1 Spruch, W255 2268908-1/6EW255 2268908-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.03.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am 31.03.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er Syrien wegen dem Krieg verlassen habe und er außerdem zum Militär einberufen worden sei. 1.
- Am 08.08.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA). Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er in Syrien verfolgt werde, weil er für eine norwegische Organisation gearbeitet und den Wehrdienst nicht geleistet habe. Im Verfahren vor dem BFA legte der BF die folgenden Dokumente vor: ● Heiratsurkunde ● Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung ● Auszug aus dem Familienregister ● Arbeitsbestätigung der Organisation „ XXXX “ Arbeitsbestätigung der Organisation „ römisch 40 “ ● Studienabschlussbestätigung ● Syrischer Reisepass 1.
- Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.02.2023, Zl. 1301622907/220912783, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Es erkannte dem BF
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.). 1.4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.02.2023, Zl. 1301622907/220912783, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Es erkannte dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. 1.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 21.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.06.2023 in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des vom BF erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.06.2023, der Länderberichte zu Syrien, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des vom BF erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch genannten Bescheides des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.06.2023, der Länderberichte zu Syrien, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.
- Zur Person des BF: 2.1.
- Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .2.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 ., 2.1.
- Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslim und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. 2.1.
- Der BF wurde in der Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern, drei Brüdern und drei Schwestern aufgewachsen. Der Vater des BF ist verstorben. Zwei Brüder des BF leben in England. Die Mutter, ein Bruder und drei Schwestern des BF leben nach wie vor in XXXX . Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter.2.1.
- Der BF wurde in der Stadt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern, drei Brüdern und drei Schwestern aufgewachsen. Der Vater des BF ist verstorben. Zwei Brüder des BF leben in England. Die Mutter, ein Bruder und drei Schwestern des BF leben nach wie vor in römisch 40 . Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter. 2.1.
- Der BF ist verheiratet mit der syrischen Staatsangehörigen XXXX . Der Ehe entstammen die beiden Töchter XXXX , und XXXX . Die Ehefrau und die Töchter des BF leben in XXXX . Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Ehefrau.2.1.
- Der BF ist verheiratet mit der syrischen Staatsangehörigen römisch 40 . Der Ehe entstammen die beiden Töchter römisch 40 , und römisch 40 . Die Ehefrau und die Töchter des BF leben in römisch 40 . Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Ehefrau. 2.1.
- Der BF hat zwölf Jahre die Schule besucht. Der BF hat im Anschluss von 2007/2008 bis 2012/2013 auf der Universität Damaskus Englische Sprache und Literatur studiert und das Studium erfolgreich abgeschlossen. Für die Dauer seines Studiums erhielt der BF einen Aufschub vom Militär.2.1.
- Der BF hat zwölf Jahre die Schule besucht. Der BF hat im Anschluss von 2007 aus 2008, bis 2012 aus 2013, auf der Universität Damaskus Englische Sprache und Literatur studiert und das Studium erfolgreich abgeschlossen. Für die Dauer seines Studiums erhielt der BF einen Aufschub vom Militär. 2.1.
- Der BF hat den in Syrien verpflichtend gesetzlich vorgesehenen Wehrdienst zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitraum innerhalb des Zeitraumes 2013-2017 absolviert. 2.1.
- Von Mai 2017 bis 30.06.2018 arbeitete der BF als Englischlehrer für die syrische Organisation „ XXXX in XXXX . Die Organisation „ XXXX “ ist eine syrische NGO, die am 01.07.2013 gegründet wurde, keinem Militär oder politischen Partei angehört und sich zur Neutralität verpflichtet hat. Die Organisation leistet humanitäre Hilfe, in dem sie beispielsweise Menschen mit Nahrungsmitteln und Wasser versorgt und Kinder unterrichtet. Die Organisation verfügt über Zentralen in den Städten XXXX und ist unter anderem in den Orten XXXX aktiv. Der BF war in Syrien nie für das XXXX tätig. 2.1.
- Von Mai 2017 bis 30.06.2018 arbeitete der BF als Englischlehrer für die syrische Organisation „ römisch 40 in römisch 40 . Die Organisation „ römisch 40 “ ist eine syrische NGO, die am 01.07.2013 gegründet wurde, keinem Militär oder politischen Partei angehört und sich zur Neutralität verpflichtet hat. Die Organisation leistet humanitäre Hilfe, in dem sie beispielsweise Menschen mit Nahrungsmitteln und Wasser versorgt und Kinder unterrichtet. Die Organisation verfügt über Zentralen in den Städten römisch 40 und ist unter anderem in den Orten römisch 40 aktiv. Der BF war in Syrien nie für das römisch 40 tätig. 2.1.
- Der BF hat Syrien im Jahr 2019 verlassen und nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich am 30.03.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA wies diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.02.2023, Zl. 1301622907/220912783, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Das BFA erkannte dem BF
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. 2.1.8. Der BF hat Syrien im Jahr 2019 verlassen und nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich am 30.03.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA wies diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.02.2023, Zl. 1301622907/220912783, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Das BFA erkannte dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. 2.1.
- Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 2.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 2.2.
- Der BF hat den in Syrien verpflichtend gesetzlich vorgesehenen Wehrdienst zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitraum innerhalb des Zeitraumes 2013-2017 absolviert. Der BF hat nach Ableistung seines Militärdienstes nie wieder einen Einberufungsbefehl oder eine sonstige vergleichbare Aufforderung, als Reservist einzuziehen, erhalten. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, im Falle der Rückkehr nach Syrien als Reservist von der syrischen Armee einberufen zu werden. Da der BF bereits den Militärdienst absolviert hat, konnte er auch nicht glaubhaft machen, als Wehrdienstverweigerer in Syrien einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. 2.2.
- Dem BF droht keine konkrete Gefahr, durch andere Gruppierungen als die syrische Armee zwangsrekrutiert zu werden. 2.2.
- Der BF konnte auch sonst nicht glaubhaft machen, durch das syrische Regime als oppositionell eingestuft zu werden. Er konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, aufgrund einer behaupteten Tätigkeit für eine norwegische Organisation in Syrien verfolgt zu werden. Dem BF droht in Syrien nicht aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung. 2.2.
- Der BF war in Syrien noch nie einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt und wäre im Falle der Rückkehr nach Syrien keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt. 2.2.
- Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung ausgesetzt wäre. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: 2.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom 29.12.2022: 2.3.1.
- Politische Lage Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer anderer religiöser Minderheiten. In der Praxis hängt der politische Zugang nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten (FH 24.2.2022). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen ("Shabiha"). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Die syrische Verfassung stellt auch sicher, dass die Ba'ath-Partei die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung, wie Arbeiter- und Frauenorganisationen, hat (USDOS 12.4.2022). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft in Frage stellen könnten (FH 24.2.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Iran, Russland und die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen oder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) untergeordnet (FH 24.2.2022). 2.3.1.
- Gebietskontrolle Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteure beteiligt (IL 12.8.2022). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren (BS 29.4.2020). Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) sind nicht in der Lage, Gebiete von der Türkei zurückzuerobern. Die Amerikaner, Russen, Israelis und Iraner akzeptieren die derzeitige Pattsituation (MEI 26.4.2022). Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) dominiert (MEI 26.4.2022). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). Der Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). 2.3.1.
- Sicherheitslage Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien mit Stand 03.11.2022 : Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat (HRW 7.12.2022). Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet (France24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022) Im Nordwesten Syriens führte das Vordringen der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Russland verstärkte seine Luftangriffe in Idlib, und die Türkei griff kurdische und Regimekräfte an. Russland setzte die Bombardierungen in der Provinz Idlib am 7.,
- und 17.10.2022 fort und belastete damit den Waffenstillstand vom März 2020 (ICG 10.2022). Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung leben in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra's al-'Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines "Memorandum of Understanding" zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vgl WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vergleiche WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). SNHR berichtet von 64 getöteten Zivilisten im November 2022, darunter 14 Kinder, zwei Frauen und sechs Personen, die an den Folgen von Folterungen starben. Dabei wurde festgestellt, dass das syrische Regime erneut Streumunition gegen Lager für Binnenvertriebene eingesetzt hat, was ein Kriegsverbrechen darstellt (SNHR 1.12.2022). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022). 2.3.1.
- Südsyrien Die Lage im Süden und Südwesten Syriens, den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida, hat sich weiter destabilisiert (AA 29.11.2021). Bereits in den Jahren 2020 und 2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage. Es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure (UNHRC 14.8.2020; vgl. ORSAM 16.8.2021). De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, sodass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt. Eine stabile politische und wirtschaftliche Lage ist nicht vorhanden: Mangelhafte Grundversorgung, fehlende öffentliche Gelder für medizinische Versorgung und für Bildung, eine äußerst eingeschränkte Stromversorgung und Korruption sind verbreitete Probleme (AA 29.11.2021). Im Süden/Südwesten Syriens kam es in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von "Versöhnungsabkommen" und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen (AA 4.12.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020, ORSAM 3.2021). Auch im Zeitraum August bis September 2022 meldete der UN-Sicherheitsrat in den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida anhaltende Sicherheitsbedrohungen, darunter Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen, gezielte Tötungen, Entführungen, Schusswechsel und kleinere Zusammenstöße (UNSC 19.10.2022). Die Sicherheitsbedrohungen führen zu anhaltender Gewalt und Belagerungen von Städten durch die Streitkräfte der syrischen Regierung, insbesondere im Gouvernement Dara'a (CC 3.11.2022). Während die Sicherheitslage nach wie vor äußerst schlecht ist, leidet der Süden Syriens außerdem unter der schlimmsten Treibstoffknappheit seit Langem, nachdem das Regime die Treibstoffzuteilungen für die Gemeinden im Süden gekürzt hat. Transport, Schifffahrt und militärische Operationen sind aufgrund der sich verschärfenden Engpässe, die den Verkehr in der Provinz praktisch zum Erliegen gebracht haben, äußerst schwierig geworden (ES 2.12.2022). Die Lage im Süden und Südwesten Syriens, den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida, hat sich weiter destabilisiert (AA 29.11.2021). Bereits in den Jahren 2020 und 2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage. Es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure (UNHRC 14.8.2020; vergleiche ORSAM 16.8.2021). De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, sodass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt. Eine stabile politische und wirtschaftliche Lage ist nicht vorhanden: Mangelhafte Grundversorgung, fehlende öffentliche Gelder für medizinische Versorgung und für Bildung, eine äußerst eingeschränkte Stromversorgung und Korruption sind verbreitete Probleme (AA 29.11.2021). Im Süden/Südwesten Syriens kam es in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von "Versöhnungsabkommen" und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen (AA 4.12.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020, ORSAM 3.2021). Auch im Zeitraum August bis September 2022 meldete der UN-Sicherheitsrat in den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida anhaltende Sicherheitsbedrohungen, darunter Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen, gezielte Tötungen, Entführungen, Schusswechsel und kleinere Zusammenstöße (UNSC 19.10.2022). Die Sicherheitsbedrohungen führen zu anhaltender Gewalt und Belagerungen von Städten durch die Streitkräfte der syrischen Regierung, insbesondere im Gouvernement Dara'a (CC 3.11.2022). Während die Sicherheitslage nach wie vor äußerst schlecht ist, leidet der Süden Syriens außerdem unter der schlimmsten Treibstoffknappheit seit Langem, nachdem das Regime die Treibstoffzuteilungen für die Gemeinden im Süden gekürzt hat. Transport, Schifffahrt und militärische Operationen sind aufgrund der sich verschärfenden Engpässe, die den Verkehr in der Provinz praktisch zum Erliegen gebracht haben, äußerst schwierig geworden (ES 2.12.2022). Die Provinzen Dara'a und Quneitra Das Gouvernement Dara'a, wo 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung begannen, spielte als Hochburg der Opposition eine wichtige Rolle in dem Konflikt (EUAA 9.2022). Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara'a (DS 5.7.2018). Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannten Versöhnungsabkommen zu treffen (CC 3.11.2022; vgl. HRW 10.2021). Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus (HRW 10.2021). Tausende von Kämpfern, die früher mit der bewaffneten Opposition in Verbindung standen, durften daher aktiv bleiben, mussten aber theoretisch die Herrschaft der Regierung über das Gouvernement akzeptieren (CC 3.11.2022). Anderen Kämpfern und Zivilisten wurde die Möglichkeit gegeben, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (TG 31.7.2018). Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara'a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten versöhnten Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara'a entfernen und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden "versöhnte" Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (TNA 24.9.2021). Das Gouvernement Dara'a, wo 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung begannen, spielte als Hochburg der Opposition eine wichtige Rolle in dem Konflikt (EUAA 9.2022). Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara'a (DS 5.7.2018). Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannten Versöhnungsabkommen zu treffen (CC 3.11.2022; vergleiche HRW 10.2021). Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus (HRW 10.2021). Tausende von Kämpfern, die früher mit der bewaffneten Opposition in Verbindung standen, durften daher aktiv bleiben, mussten aber theoretisch die Herrschaft der Regierung über das Gouvernement akzeptieren (CC 3.11.2022). Anderen Kämpfern und Zivilisten wurde die Möglichkeit gegeben, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (TG 31.7.2018). Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara'a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten versöhnten Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara'a entfernen und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden "versöhnte" Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (TNA 24.9.2021). Die Bevölkerung im Gouvernement Dara'a lehnte das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab (HRW 13.1.2022). In der Zeit vor den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es vermehrt zu Attentaten und Mordversuchen. Die allgemeine Zunahme der Gewalt ging mit der Weigerung mehrerer Gemeinschaften einher, an den Wahlen teilzunehmen. In Tafas, Dara'a al-Balad und Busra ash-Sham wurde nicht gewählt, um gegen die Regierung zu protestieren und den Wunsch nach Halbautonomie im Gouvernement zu unterstreichen (EUAA 9.2022). Die Regierung schränkte daraufhin die Mobilität in der Stadt Dara'a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für "versöhnte" Kämpfer (COAR 7.6.2021). In Folge kam es in und um die Provinzhauptstadt Dara’a im Juli und August 2021 zu den schwersten Auseinandersetzungen seit 2018 zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen (sogenannte versöhnte Rebellen) andererseits (AA 29.11.2021). Zwischen Juni und September 2021 führten die syrischen Streitkräfte und mit ihnen verbündete Milizen Dutzende willkürliche Angriffe auf bewohnte Gebiete in Dara'a aus, während die gegnerischen Kämpfer Gebiete unter Regimekontrolle angriffen, was dort zivile Opfer verursachte. Bei den Kämpfen wurde ein Gebiet mit 55.000 Einwohnern belagert und mehr als 38.000 Menschen vertrieben (HRW 13.1.2022). Vom 24.
- bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten (COAR 5.7.2021; vgl. AJ 29.7.2021, NMFA 5.2022). Am 29.7.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara'a al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. In den folgenden Wochen kam es zu schweren Kämpfen zwischen den beiden Seiten (TNA 24.9.2021; vgl. NFMA 5.2022). Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten (AM 13.8.2021; vgl. EB 11.7.2021). Am 8.9.2021 wurde ein Versöhnungsabkommen in Dara'a erzielt (NFMA 5.2022; vgl HRW 13.1.2022). Dutzende Syrer, welche dies verweigerten, wurden nach Idlib transferiert. Die Garantien in den Versöhnungsabkommen bieten nicht den nötigen Schutz für die Betreffenden (HRW 13.1.2022). Nach dem Versöhnungsabkommen wurden die Regierungstruppen und die Kontrollpunkte stärker, die Meinungsfreiheit wurde weiter eingeschränkt, und mehrere ehemalige Oppositionskämpfer und Zivilisten wurden verhaftet. In den Monaten nach der Versöhnungsvereinbarung gab es mehrere Berichte über Repressalien gegen Zivilisten und andere Personen, einschließlich derer, die sich geweigert hatten, sich an der Versöhnungsvereinbarung zu beteiligen. Diese Repressalien bestanden aus Drohungen, Verhaftungen und Mord (NMFA 5.2022).Die Bevölkerung im Gouvernement Dara'a lehnte das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab (HRW 13.1.2022). In der Zeit vor den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es vermehrt zu Attentaten und Mordversuchen. Die allgemeine Zunahme der Gewalt ging mit der Weigerung mehrerer Gemeinschaften einher, an den Wahlen teilzunehmen. In Tafas, Dara'a al-Balad und Busra ash-Sham wurde nicht gewählt, um gegen die Regierung zu protestieren und den Wunsch nach Halbautonomie im Gouvernement zu unterstreichen (EUAA 9.2022). Die Regierung schränkte daraufhin die Mobilität in der Stadt Dara'a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für "versöhnte" Kämpfer (COAR 7.6.2021). In Folge kam es in und um die Provinzhauptstadt Dara’a im Juli und August 2021 zu den schwersten Auseinandersetzungen seit 2018 zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen (sogenannte versöhnte Rebellen) andererseits (AA 29.11.2021). Zwischen Juni und September 2021 führten die syrischen Streitkräfte und mit ihnen verbündete Milizen Dutzende willkürliche Angriffe auf bewohnte Gebiete in Dara'a aus, während die gegnerischen Kämpfer Gebiete unter Regimekontrolle angriffen, was dort zivile Opfer verursachte. Bei den Kämpfen wurde ein Gebiet mit 55.000 Einwohnern belagert und mehr als 38.000 Menschen vertrieben (HRW 13.1.2022). Vom 24.
- bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten (COAR 5.7.2021; vergleiche AJ 29.7.2021, NMFA 5.2022). Am 29.7.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara'a al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. In den folgenden Wochen kam es zu schweren Kämpfen zwischen den beiden Seiten (TNA 24.9.2021; vergleiche NFMA 5.2022). Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten (AM 13.8.2021; vergleiche EB 11.7.2021). Am 8.9.2021 wurde ein Versöhnungsabkommen in Dara'a erzielt (NFMA 5.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Dutzende Syrer, welche dies verweigerten, wurden nach Idlib transferiert. Die Garantien in den Versöhnungsabkommen bieten nicht den nötigen Schutz für die Betreffenden (HRW 13.1.2022). Nach dem Versöhnungsabkommen wurden die Regierungstruppen und die Kontrollpunkte stärker, die Meinungsfreiheit wurde weiter eingeschränkt, und mehrere ehemalige Oppositionskämpfer und Zivilisten wurden verhaftet. In den Monaten nach der Versöhnungsvereinbarung gab es mehrere Berichte über Repressalien gegen Zivilisten und andere Personen, einschließlich derer, die sich geweigert hatten, sich an der Versöhnungsvereinbarung zu beteiligen. Diese Repressalien bestanden aus Drohungen, Verhaftungen und Mord (NMFA 5.2022). Die Spannungen zwischen der ehemaligen Opposition und den Streitkräften der Regierung halten an, was zu einer Vielzahl von Morden durch nicht identifizierte Akteure geführt hat (CC 3.11.2022; vgl. HRW 10.2021). Befragte aus Dara'a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren (HRW 10.2021). Obwohl die Täter nicht bekannt sind, beschuldigen sich die Regierungstruppen und die ehemaligen Oppositionsvertreter gegenseitig der Anschläge (CC 3.11.2022). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) beobachtet seit Anfang Oktober 2022 eine spürbare Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Dara'a, da es dort zu einer Eskalation von Ausschreitungen kommt, die in der gesamten Provinz Dara'a zunehmen. In diesem Zusammenhang haben Aktivisten der SOHR zwischen dem 1.10 und dem 31.10.2022 55 Angriffe in verschiedenen Gebieten der Provinz Dara'a dokumentiert (SOHR 6.11.2022). Die Spannungen zwischen der ehemaligen Opposition und den Streitkräften der Regierung halten an, was zu einer Vielzahl von Morden durch nicht identifizierte Akteure geführt hat (CC 3.11.2022; vergleiche HRW 10.2021). Befragte aus Dara'a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren (HRW 10.2021). Obwohl die Täter nicht bekannt sind, beschuldigen sich die Regierungstruppen und die ehemaligen Oppositionsvertreter gegenseitig der Anschläge (CC 3.11.2022). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) beobachtet seit Anfang Oktober 2022 eine spürbare Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Dara'a, da es dort zu einer Eskalation von Ausschreitungen kommt, die in der gesamten Provinz Dara'a zunehmen. In diesem Zusammenhang haben Aktivisten der SOHR zwischen dem 1.10 und dem 31.10.2022 55 Angriffe in verschiedenen Gebieten der Provinz Dara'a dokumentiert (SOHR 6.11.2022). Während des Zeitraums von Juli bis September 2022 kam es zu einer starken Zunahme von mindestens 119 Angriffen auf ehemalige Oppositionskämpfer und Soldaten der Regierung im Süden Syriens durch nicht identifizierte Täter. 103 Angriffe (86 %) fanden im Gouvernement Dara'a statt (CC 3.11.2022). Mitte Oktober 2022 kam es zu einem Gefecht in dem südlichen Dorf Jasim in Dara'a, bei dem syrische "versöhnte" Rebellen eine Gruppe von IS-Kämpfern töteten (AP 30.11.2022; vgl. MEI 5.12.2022). Bei diesem Einsatz wurde auch der ehemalige IS-Anführer Abu al-Hassan al-Hashimi al-Quraishi getötet (MEI 5.12.2022). Während des Zeitraums von Juli bis September 2022 kam es zu einer starken Zunahme von mindestens 119 Angriffen auf ehemalige Oppositionskämpfer und Soldaten der Regierung im Süden Syriens durch nicht identifizierte Täter. 103 Angriffe (86 %) fanden im Gouvernement Dara'a statt (CC 3.11.2022). Mitte Oktober 2022 kam es zu einem Gefecht in dem südlichen Dorf Jasim in Dara'a, bei dem syrische "versöhnte" Rebellen eine Gruppe von IS-Kämpfern töteten (AP 30.11.2022; vergleiche MEI 5.12.2022). Bei diesem Einsatz wurde auch der ehemalige IS-Anführer Abu al-Hassan al-Hashimi al-Quraishi getötet (MEI 5.12.2022). 2.3.1.
- Rechtsschutz/Justizwesen in Gebieten unter der Kontrolle des syrischen Regimes Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.11.2021).Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins, 8, 10, 12,), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.11.2021). Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). Die Unabhängigkeit syrischer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte ist unverändert nicht gewährleistet, diese werden regelmäßig vom Regime für politische Zwecke missbraucht. Zudem ist Korruption weit verbreitet. Vor allem vor Strafgerichten ist eine effektive Verteidigung in Fällen mit politischem Hintergrund praktisch nicht möglich. Immer wieder werden falsche Geständnisse durch Folter und Drohungen durch die Anklage erpresst und seitens der Gerichte weitestgehend vorbehaltlos akzeptiert. Die CoI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) kommt vor diesem Hintergrund in ihrem Bericht vom März 2021 zu der Einschätzung, dass ein Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren vor syrischen nationalen Gerichten nicht gewährleistet ist und diese daher kein effektives Mittel zur Gewährleistung von Recht und Gerechtigkeit sind (AA 29.11.2021). In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB 1.10.2021). Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba'ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 4.3.2020). Tausende von Gefangenen wurden monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt ("incommunicado") festgehalten, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben (USDOS 12.4.2022). Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, welches nun alle online getätigten Äußerungen unter Strafe stellt, die angeblich die Staatsgewalt oder das Ansehen des Staates untergraben. Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten (Qantara 28.6.2022). 2.3.1.
- Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen 2.3.1.6.
- Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB 1.10.2021). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB 1.10.2021; vgl. EASO 4.2021).Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB 1.10.2021; vergleiche EASO 4.2021). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020). Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.11.2021). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018, ACCORD 21.9.2022).Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018, ACCORD 21.9.2022). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018).Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren (CMEC 12.12.2018). Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 2.12.2022). 2.3.1.6.
- Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EASO 11.2021). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018; vgl. ICG 9.5.2022). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018; vergleiche ICG 9.5.2022). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten der AANES, in denen die kurdischen Gruppierungen vor Ort die Oberhand haben. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen (Rechtsexperte 14.9.2022). Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) operiert hauptsächlich im Gouvernement Idlib und anderen Gebieten im Nordwesten Syriens (Grenzstädte zur Türkei). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 12.12.2022). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtert, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) operiert hauptsächlich im Gouvernement Idlib und anderen Gebieten im Nordwesten Syriens (Grenzstädte zur Türkei). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vergleiche Liveuamap 12.12.2022). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtert, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich im Gouvernement Aleppo konzentriert, von der Türkei unterstützt wird und aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA) besteht. Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann dort keine Personen für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). 2.3.1.6.
- Reservedienst
Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.
anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).
Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, vergleiche NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.
anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). 2.3.1.6.
- Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird (COAR 24.11.2020). Zwei Erlässe beendeten mit 7.4.2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe - Berichten zufolge im November 2020 - beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (EASO 11.2021). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EASO 11.2021).Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird (COAR 24.11.2020). Zwei Erlässe beendeten mit 7.4.2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe - Berichten zufolge im November 2020 - beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (EASO 11.2021). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021). Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EASO 11.2021). Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Alle Eingezogenen können dagegen laut EASO [Anm.: inzwischen in European Union Agency for Asylum (EUAA) umbenannt] potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EASO 11.2021). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.]
- Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde: 3.
- Zur Person des BF (Punkt 2.1.): 3.1.
- Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vom BF vorgelegten syrischen Dokumenten (Reisepass, Familienregisterauszug, Heiratsurkunde). 3.1.
- Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF sowie seiner Muttersprache (Punkt 2.1.2.) gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Syrien deckenden – Aussagen des BF zu zweifeln. Sie gründen sich zudem auf die vom BF vorgelegten syrischen Dokumente (Reisepass, Familienregisterauszug, Heiratsurkunde). 3.1.
- Die Feststellungen zu seinem Heimatort, seiner Herkunftsprovinz und seinen Aufenthaltsorten (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht 3.1.
- Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und dem Universitätsbesuch (samt Abschluss) (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die vom BF vorgelegte Studienabschlussbestätigung. Im Unterschied zu seinen Angaben zu seinem Schulbesuch und seinem Studium verstrickte sich der BF in Widersprüche im Hinblick auf den Besuch eines weiterführenden Diploms. So behauptete der BF in der Einvernahme dem BFA, er hätte sich nach dem abgeschlossenen Studium im Jahr 2013 für eine Fortbildung bzw. einen Kurs angemeldet, diesen aber nie besucht. Im Unterschied dazu, gab der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er hätte sich nach dem Studium 2012/2013 für ein pädagogisches Diplom angemeldet, um für die Arbeit mit Kindern qualifiziert zu werden und diese Ausbildung bis 2015 gemacht, jedoch nicht abgeschlossen. Auf Nachfrage gab er zunächst an, dass er die Ausbildung wegen dem Krieg nicht abgeschlossen habe. Auf Vorhalt der widersprüchlichen Angaben vor dem BFA bzw. dem BVwG, änderte der BF sein Vorbringen wiederum dahingehend ab, dass er den Kurs doch nicht besucht, sondern sich nur angemeldet habe. Vom BF wurde – im Unterschied zu seinem Studium – nie ein Nachweis für die Anmeldung und/oder den Besuch dieser Fortbildung vorgelegt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF geht der erkennende Richter davon aus, dass sich der BF weder zu dieser Fortbildung angemeldet, noch diese besucht hat. Im Unterschied zu seinen Angaben zu seinem Schulbesuch und seinem Studium verstrickte sich der BF in Widersprüche im Hinblick auf den Besuch eines weiterführenden Diploms. So behauptete der BF in der Einvernahme dem BFA, er hätte sich nach dem abgeschlossenen Studium im Jahr 2013 für eine Fortbildung bzw. einen Kurs angemeldet, diesen aber nie besucht. Im Unterschied dazu, gab der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er hätte sich nach dem Studium 2012 aus 2013, für ein pädagogisches Diplom angemeldet, um für die Arbeit mit Kindern qualifiziert zu werden und diese Ausbildung bis 2015 gemacht, jedoch nicht abgeschlossen. Auf Nachfrage gab er zunächst an, dass er die Ausbildung wegen dem Krieg nicht abgeschlossen habe. Auf Vorhalt der widersprüchlichen Angaben vor dem BFA bzw. dem BVwG, änderte der BF sein Vorbringen wiederum dahingehend ab, dass er den Kurs doch nicht besucht, sondern sich nur angemeldet habe. Vom BF wurde – im Unterschied zu seinem Studium – nie ein Nachweis für die Anmeldung und/oder den Besuch dieser Fortbildung vorgelegt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF geht der erkennende Richter davon aus, dass sich der BF weder zu dieser Fortbildung angemeldet, noch diese besucht hat. 3.1.
- Die Feststellungen zu den Verwandten und zur Ehefrau des BF (Punkt 2.1.
- und 2.1.4.) stützen sich auf seine diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben sowie die vom BF vorgelegten Dokumente (Heiratsurkunde und Auszug aus dem Familienregister). 3.1.
- Zu den Feststellungen zur Absolvierung des Militärdienstes (Punkt 2.1.6.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der BF hat sich im Laufe seiner Einvernahme vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht in zahlreiche, nicht auflösbare Widersprüche verstrickt, weshalb der erkennende Richter davon ausgeht, dass sein Fluchtvorbringen, Wehrdienstverweigerer zu sein und deshalb Syrien verlassen zu haben, nicht glaubhaft ist, und der BF in Wahrheit seinen Wehrdienst bereits innerhalb des Zeitraumes 2013 bis 2017 abgeleistet hat. Dies aus folgenden Gründen: Der BF war nicht in der Lage anzugeben, welcher Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung er im Zeitraum 2013 bis 2017 nachgegangen ist., Der BF war nicht in der Lage anzugeben, welcher Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung er im Zeitraum 2013 bis 2017 nachgegangen ist. Der BF behauptete, aufgrund seines Studiums einen Aufschub bis 2012/2013 erhalten zu haben. Da er das Studium 2012/2013 beendet hatte, ist nicht ersichtlich, warum ihm ein weiterer Aufschub gewährt werden hätte sollen und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass er einen solchen bis zu seiner Ausreise 2019 erhalten hätte., Der BF behauptete, aufgrund seines Studiums einen Aufschub bis 2012 aus 2013, erhalten zu haben. Da er das Studium 2012 aus 2013, beendet hatte, ist nicht ersichtlich, warum ihm ein weiterer Aufschub gewährt werden hätte sollen und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass er einen solchen bis zu seiner Ausreise 2019 erhalten hätte. Der BF war in der Lage, diverse syrische Dokumente (Reisepass, Familienregisterauszug, Heiratsurkunde etc) im gegenständlichen Verfahren vorzulegen. Im Unterschied dazu, legte der BF sein Militärbuch nicht vor und verstrickte sich im Hinblick auf die Nichtvorlage des Militärbuches in Widersprüche. In der Einvernahme vor dem BFA führte er aus, dass er sein Militärbuch in seiner Hostentasche gehabt habe und es in der Waschmaschine kaputt geworden sei. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er wiederum an, dass sich das Militärbuch gemeinsam mit anderen Dokumenten in seiner Jackentasche befunden habe, als Sicherheit, falls der BF schnell weg hätte müssen. Dieser Vorfall sei 2017 passiert, was insofern im Widerspruch zu den weiteren Angaben des BF steht, wonach dieser erst 2018 beschlossen hätte, Syrien künftig zu verlassen. Laut eigenen Angaben habe der BF nie einen Einberufungsbefehl erhalten, auch nach Ablauf des letzten Aufschubes und selbst nach Übernahme der Kontrolle seiner Heimatstadt durch die Regierung nicht, obwohl er im wehrfähigen Alter, gesund gewesen sei und bereits seit 2006 im Besitz des Militärbuches gewesen sei. Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal der BF sonst über viele Jahre keinerlei Erwerbstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit nachgegangen ist. Angenommen der BF hätte den Militärdienst noch nicht absolviert und hätte – wie von ihm teils behauptet – spätestens ab 2018 massive Angst vor einer Einberufung gehabt, ist nicht nachvollziehbar, warum der BF weiterhin in Syrien geblieben ist und das Land erst Mitte 2019 verlassen hat. Der BF war nicht in der Lage, diesbezüglich eine nachvollziehbare Erklärung zu geben. Vielmehr nannte er als Grund für seinen weiteren Verbleib in Syrien, dass er sich aufgrund seiner Unfruchtbarkeit im Zeitraum 2018 und bis kurz vor seiner Ausreise Mitte 2019 Behandlungen unterzogen habe. Der BF war nicht in der Lage zu erklären, warum er sich ausgerechnet bis Mitte 2019 Behandlungen wegen einer behaupteten Unfruchtbarkeit unterziehen lassen habe, obwohl er im Jänner 2018 und Juni 2019 gemeinsam mit seiner Ehefrau zwei leibliche Töchter zur Welt gebracht hat. Auch seine weitere Behauptung, die Regierung sei bis zu seiner Ausreise „nicht so nah bei uns“ gewesen, widerspricht seinen übrigen Ausführungen, denenzufolge die Regierung im Jahr 2018 die Kontrolle über seine Heimatstadt übernommen hätte. Im Laufe seiner Einvernahme vor dem BFA und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht änderte der BF wiederholt sein Vorbringen dahingehend, was der Hauptgrund seiner Ausreise aus Syrien gewesen sei. In der Einvernahme vor dem BFA führte er auf die Aufforderung, seine Fluchtgründe detailreich zu schildern, aus, dass er Syrien verlassen habe, da er nicht beim regulären syrischen Schulsystem, sondern für eine internationale Organisation gearbeitet habe, die seitens der syrischen Regierung nicht akzeptiert werde. Zusätzlich hätte er den Militärdienst leisten müssen. Befragt, weshalb der BF nicht versucht habe, sich von der Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes freizukaufen, antwortete der BF, dass die Ableistung des Militärdienstes nicht sein Hauptproblem gewesen sei, er werde jedoch wegen der Mitarbeit für die Organisation gesucht. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der BF wiederum davon, dass der Hauptgrund seiner Ausreise der Militärdienst gewesen sei. Aus den dargestellten Gründen geht der erkennende Richter davon aus, dass der BF den Militärdienst bereits innerhalb des Zeitraumes 2013 bis 2017 absolviert hat. 3.1.
- Zu den Feststellungen betreffend die Tätigkeit des BF als Englischlehrer (Punkt 2.1.7.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der BF hat sowohl vor dem BFA als auch dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend angegeben von 2017 bis Mitte 2018 als Englischlehrer gearbeitet zu haben. In Übereinstimmung damit legte der BF eine Arbeitsbestätigung der Organisation „ XXXX “ vor, in der seine Unterrichtstätigkeit für diese Organisation bestätigt wird. Der Homepage der Organisation ( XXXX ) ist zudem zu entnehmen, dass diese Organisation unter anderem humanitäre Hilfe durch Unterricht leistet.Der BF hat sowohl vor dem BFA als auch dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend angegeben von 2017 bis Mitte 2018 als Englischlehrer gearbeitet zu haben. In Übereinstimmung damit legte der BF eine Arbeitsbestätigung der Organisation „ römisch 40 “ vor, in der seine Unterrichtstätigkeit für diese Organisation bestätigt wird. Der Homepage der Organisation ( römisch 40 ) ist zudem zu entnehmen, dass diese Organisation unter anderem humanitäre Hilfe durch Unterricht leistet. Der BF konnte aus folgenden Gründen nicht glaubhaft machen, für eine norwegische Organisation tätig gewesen zu sein: Der BF konnte keinen Nachweis vorlegen, für das XXXX tätig gewesen zu sein. Während er in der Lage war, eine Arbeitsbestätigung von „ XXXX “ sowie Fotos vorzulegen, die den BF bei einem Ausbildungsseminar zeigen, dass er bei „ XXXX “ absolviert hat, konnte der BF weder Bestätigungen noch Fotos in Zusammenhang mit XXXX vorlegen. Weder der Homepage von „ XXXX “ noch jener von „ XXXX ist ein Anzeichen dahingehend zu entnehmen, dass jegliche Kooperation zwischen diesen beiden Organisationen bestehen würde, geschweige denn, dass es sich um das selbe Unternehmen bzw. denselben Konzern handeln würde. Der BF war nicht in der Lage, jegliche Verbindung dieser beiden Organisationen glaubhaft zu machen und ist eine solche auch aus öffentlich zugänglichen Quellen nicht ansatzweise ersichtlich. Der BF konnte keinen Nachweis vorlegen, für das römisch 40 tätig gewesen zu sein. Während er in der Lage war, eine Arbeitsbestätigung von „ römisch 40 “ sowie Fotos vorzulegen, die den BF bei einem Ausbildungsseminar zeigen, dass er bei „ römisch 40 “ absolviert hat, konnte der BF weder Bestätigungen noch Fotos in Zusammenhang mit römisch 40 vorlegen. Weder der Homepage von „ römisch 40 “ noch jener von „ römisch 40 ist ein Anzeichen dahingehend zu entnehmen, dass jegliche Kooperation zwischen diesen beiden Organisationen bestehen würde, geschweige denn, dass es sich um das selbe Unternehmen bzw. denselben Konzern handeln würde. Der BF war nicht in der Lage, jegliche Verbindung dieser beiden Organisationen glaubhaft zu machen und ist eine solche auch aus öffentlich zugänglichen Quellen nicht ansatzweise ersichtlich. 3.1.
- Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Syrien, seiner Einreise in Österreich sowie seinem Asylverfahren in Österreich (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die Angaben des BF in der Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BFA, den Bescheid des BFA vom 02.02.2023, Zl. 1301622907/220912783, sowie die vom BF erhobene Beschwerde. 3.1.
- Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit (Punkt 2.1.9.) stützt sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister. 3.
- Zu den Fluchtgründen des BF (Punkt 2.2.): 3.2.
- Wie unter Punkt 2.1.
- festgestellt und unter Punkt 3.1.
- beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF seinen (Pflicht)Militärdienst bereits abgeleistet. Es droht ihm aus diesem Grund keine Verfolgung als behaupteter Wehrdienstverweigerer (Punkt 2.2.1.). Der BF hat zudem keine Einberufung als Reservist erhalten. 3.2.
- Die Feststellung, dass dem BF keine Gefahr droht, durch andere Gruppierungen als die syrische Armee zwangsrekrutiert zu werden (Punkt 2.2.2.) stützt sich darauf, dass der BF eine derartige Gefahr nie behauptet hat und die Heimatprovinz des BF unter Kontrolle der syrischen Regierung steht. 3.2.
- Die Feststellungen, dass der BF weder eine ihm unterstellte oppositionelle Gesinnung, noch eine Gefährdung in Zusammenhang mit der Organisation XXXX glaubhaft machen konnte (Punkt 2.2.3.), berufen darauf, dass der BF nie für den XXXX tätig war, seinen Pflichtmilitärdienst abgeleistet hat und sonst nie ein Verhalten in Syrien gesetzt hat, auf Grund dessen ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte. Die Feststellungen stützen sich weiters darauf, dass der BF bis Mitte 2019 in Syrien gelebt hat, ohne dort je verfolgt worden zu sein. Auch seine Mutter, ein Teil seiner Geschwister, seine Ehefrau und seine Kinder leben nach wie vor in seiner Heimatstadt, ohne dass diese je Probleme wegen dem BF bekommen hätten. 3.2.
- Die Feststellungen, dass der BF weder eine ihm unterstellte oppositionelle Gesinnung, noch eine Gefährdung in Zusammenhang mit der Organisation römisch 40 glaubhaft machen konnte (Punkt 2.2.3.), berufen darauf, dass der BF nie für den römisch 40 tätig war, seinen Pflichtmilitärdienst abgeleistet hat und sonst nie ein Verhalten in Syrien gesetzt hat, auf Grund dessen ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte. Die Feststellungen stützen sich weiters darauf, dass der BF bis Mitte 2019 in Syrien gelebt hat, ohne dort je verfolgt worden zu sein. Auch seine Mutter, ein Teil seiner Geschwister, seine Ehefrau und seine Kinder leben nach wie vor in seiner Heimatstadt, ohne dass diese je Probleme wegen dem BF bekommen hätten. 3.2.
- Auch eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragsstellung in Österreich ist nicht zu befürchten (Punkt 2.2.3.), insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Wie in den Länderinformationen, im Speziellen im EASO-Bericht Syrien: Lage der Rückkehrer aus dem Ausland, näher ausgeführt (siehe insb. S 18 f.; siehe auch ausführlich Country Guidance: Syria, November 2021, S. 52 ff.), hatte im Übrigen eine illegale Ausreise aus Syrien nur früher eine Haftstrafe und/oder eine Geldbuße zur Folge. Im Jahr 2019 wurden derartige Strafen aufgehoben. Eine illegale Ausreise zieht zwar ein förmliches Verfahren vor der Rückkehr nach Syrien nach sich. Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht. Dem Bericht des Danish Immigration Services aus dem Mai 2022 ist ebenso zu entnehmen, dass die Tatsache, einen Asylantrag gestellt zu haben, alleine nicht zu Misshandlungen führe. Vielmehr sei dem syrischen Regime bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen (vgl. DIS, Syria. Treatment upon return, S. 8). Aus diesem Grund wurde festgestellt, dass dem BF in Syrien nicht aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung droht (2.2.3.).3.2.
- Auch eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragsstellung in Österreich ist nicht zu befürchten (Punkt 2.2.3.), insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Wie in den Länderinformationen, im Speziellen im EASO-Bericht Syrien: Lage der Rückkehrer aus dem Ausland, näher ausgeführt (siehe insb. S 18 f.; siehe auch ausführlich Country Guidance: Syria, November 2021, S. 52 ff.), hatte im Übrigen eine illegale Ausreise aus Syrien nur früher eine Haftstrafe und/oder eine Geldbuße zur Folge. Im Jahr 2019 wurden derartige Strafen aufgehoben. Eine illegale Ausreise zieht zwar ein förmliches Verfahren vor der Rückkehr nach Syrien nach sich. Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht. Dem Bericht des Danish Immigration Services aus dem Mai 2022 ist ebenso zu entnehmen, dass die Tatsache, einen Asylantrag gestellt zu haben, alleine nicht zu Misshandlungen führe. Vielmehr sei dem syrischen Regime bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen vergleiche DIS, Syria. Treatment upon return, S. 8). Aus diesem Grund wurde festgestellt, dass dem BF in Syrien nicht aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung droht (2.2.3.). 3.2.4.5 Im Hinblick auf die Feststellung, dass der in Syrien noch nie einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt war und im Falle der Rückkehr nach Syrien keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt wäre, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die unter Punkt 3.2.
- bis 3.2.
- dargestellten, beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen. 3.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Punkt 2.3.): Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die o.a. Länderfeststellungen wurden dem BF mit Schreiben vom 25.05.2023 übermittelt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Der BF und sein Rechtsvertreter sind diesen Erkenntnisquellen nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: 4.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides4.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 4.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G 2005 gesetzt hat.4.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Es ist daher zu prüfen, ob dem BF in Syrien vor seiner Ausreise Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass dem BF mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Es ist daher zu prüfen, ob dem BF in Syrien vor seiner Ausreise Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass dem BF mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). 4.1.
- Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 4.1.
- Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als eine „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als eine „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). 4.1.3.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, der Beschwerdeführer hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde voraus und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).4.1.3.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, der Beschwerdeführer hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde voraus und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). 4.1.
- Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt in diesem Umstand für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehen (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 4.1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0330; 20.4.2018, Ra 2018/18/0154). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050, mwN, sowie neuerlich VwGH Ra 2016/18/0203). Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz - hier im Hinblick auf eine mögliche Furcht vor einer Einberufung bzw. die Verweigerung des Militärdienstes besteht -, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001). 4.1.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0330; 20.4.2018, Ra 2018/18/0154). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050, mwN, sowie neuerlich VwGH Ra 2016/18/0203). Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz - hier im Hinblick auf eine mögliche Furcht vor einer Einberufung bzw. die Verweigerung des Militärdienstes besteht -, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001). 4.1.
- Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausführlich ausgeführt, hat der BF nicht glaubhaft machen können, in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als behaupteter Wehrdienstverweigerer seitens des syrischen Regimes eingezogen zu werden und in diesem Zusammenhang einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung/Verfolgung ausgesetzt zu sein. Er hat auch sonst nicht glaubhaft machen können, in Syrien einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung/Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein oder im Fall der Rückkehr nach Syrien einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung/Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 4.1.
- Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des BF dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.4.1.
- Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des BF dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Artikel eins, A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. 4.1.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.4.1.8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rec