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{'item': 'W261 2273295-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW261 2273295-1 Spruch, W261 2273295-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Gwen XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.05.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Gwen römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.05.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin ist seit 29.11.2022 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
  2. Am 29.11.2022 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.
  3. Am 29.11.2022 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.
  4. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.11.2022 auf, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen.
  5. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.03.2023 erstatteten Gutachten vom 24.03.2023 (vidiert am 30.03.2023) stellte die medizinische Sachverständige unter anderem fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  6. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.04.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  7. Die Beschwerdeführerin machte mit einem Schreiben vom 17.04.2023, welches am 18.04.2023 bei der belangten Behörde einlangte, von diesem Recht Gebrauch und führte aus, dass es richtig sei, dass bei ihr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden. Entgegen der Ergebnisse der Begutachtung sei ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Sie würden den PKW hauptsächlich zur Durchführung diverser Einkäufe, für Artbesuche sowie zum gelegentlichen Besuch ihrer Enkelkinder in XXXX benötigen. In XXXX gebe es eine BILLA- sowie eine SPAR-Filiale, wo sie ihre täglichen Einkäufe erledigen würde. Sowohl bei den Parkplätzen dieser Filialen sowie auch bei der Ordination ihrer Ärztin sei es ihr üblicherweise gut möglich, einen Parkplatz zu finden. Anders sei dies hingegen, wenn sie zu ihren regelmäßigen Terminen bei den nächst gelegenen Fachärzten in XXXX und nach XXXX fahren müsse. Deren Ordinationen würden im stark verbauten Zentrum liegen, wo es jedoch im Naheberich verfügbare Behindertenplätze gebe. Sie habe auch andere Einkäufe in den genannten Städten zu erledigen. Es sei nicht nur für Menschen mit Behinderung, sondern für jeden, der die öffentlichen Verkehrsverbindungen kenne, realitätsfern, diese Städte mit öffentlichen Verkehrsmittel erreichen zu wollen. Zur Verdeutlichung habe sie aus dem Internet die Verkehrsverbindungen herausgesucht und angeschlossen. Daraus würde man deutlich erkennen, dass der öffentliche Verkehr hauptsächlich für den Transport von Schulkindern ausgelegt sei. Für einen Arzttermin in XXXX , mit dem PKW von XXXX 23 km und einer Fahrtzeit von 20 Minuten, um 10:00 Uhr oder selbst um 11.00 Uhr müsste sie mit dem Bus um 06:55 Uhr in XXXX losfahren und ab 07.29 Uhr in XXXX stundelang auf den Arzttermin warten. Frühestens um 12:41 Uhr habe sie eine Möglichkeit zur Rückfahrt, das ergebe 6 Stunden und 22 Minuten unterwegs von Abfahrt bis Rückankunft. Um nicht besser sei die Busverbindung nach XXXX , hier würde sie insgesamt 7 Stunden und 34 Minuten unterwegs sein, um einen Arzttermin wahrnehmen zu können. Auch sei ihr ein Einkauf im XXXX Einkaufszentrun mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht machbar. Ganz abgesehen davon, dass es dorthin kein öffentliches Verkehrsmittel gebe, sei es ihr nicht möglich, mit ihrer Behinderung mit vollen Einkaufstaschen die ca. 550 m bergauf zu gehe. Dies sei eine Strecke, welche sie auch sonst nicht gehe, weil sie bergauf und bergab immer Schmerzen habe, weswegen sie auch zur nahegelegenen Apotheke mit dem Auto fahre. Damit stelle sich die Frage, ob es in einem Sozialstaat Österreich einer Frau über 70 mit festgestellter körperlicher Behinderung wirklich zumutbar sei, dass sie bei der Vornahme von regelmäßigen Facharztterminen statt der Benützung des eigenen PKWs mit einem Zeitaufwand von 1 ½ Stunden auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werde, wofür sie 7 Stunden und noch länger unterwegs sein müsse. Falls trotz der dargelegten Argumente und Beweise die Unzumutbarkeit dennoch bezweifelt werde, beantrage sie die Durchführung eines Ortsaugenscheines und lade zu je einer Busfahrt von XXXX nach XXXX bzw. nach XXXX und retour ein. Sie stelle daher den Antrag, ihr die beantragte Zusatzeintragung zu gewähren und ihr den beantragten Parkausweis auszustellen.
  8. Die Beschwerdeführerin machte mit einem Schreiben vom 17.04.2023, welches am 18.04.2023 bei der belangten Behörde einlangte, von diesem Recht Gebrauch und führte aus, dass es richtig sei, dass bei ihr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden. Entgegen der Ergebnisse der Begutachtung sei ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Sie würden den PKW hauptsächlich zur Durchführung diverser Einkäufe, für Artbesuche sowie zum gelegentlichen Besuch ihrer Enkelkinder in römisch 40 benötigen. In römisch 40 gebe es eine BILLA- sowie eine SPAR-Filiale, wo sie ihre täglichen Einkäufe erledigen würde. Sowohl bei den Parkplätzen dieser Filialen sowie auch bei der Ordination ihrer Ärztin sei es ihr üblicherweise gut möglich, einen Parkplatz zu finden. Anders sei dies hingegen, wenn sie zu ihren regelmäßigen Terminen bei den nächst gelegenen Fachärzten in römisch 40 und nach römisch 40 fahren müsse. Deren Ordinationen würden im stark verbauten Zentrum liegen, wo es jedoch im Naheberich verfügbare Behindertenplätze gebe. Sie habe auch andere Einkäufe in den genannten Städten zu erledigen. Es sei nicht nur für Menschen mit Behinderung, sondern für jeden, der die öffentlichen Verkehrsverbindungen kenne, realitätsfern, diese Städte mit öffentlichen Verkehrsmittel erreichen zu wollen. Zur Verdeutlichung habe sie aus dem Internet die Verkehrsverbindungen herausgesucht und angeschlossen. Daraus würde man deutlich erkennen, dass der öffentliche Verkehr hauptsächlich für den Transport von Schulkindern ausgelegt sei. Für einen Arzttermin in römisch 40 , mit dem PKW von römisch 40 23 km und einer Fahrtzeit von 20 Minuten, um 10:00 Uhr oder selbst um 11.00 Uhr müsste sie mit dem Bus um 06:55 Uhr in römisch 40 losfahren und ab 07.29 Uhr in römisch 40 stundelang auf den Arzttermin warten. Frühestens um 12:41 Uhr habe sie eine Möglichkeit zur Rückfahrt, das ergebe 6 Stunden und 22 Minuten unterwegs von Abfahrt bis Rückankunft. Um nicht besser sei die Busverbindung nach römisch 40 , hier würde sie insgesamt 7 Stunden und 34 Minuten unterwegs sein, um einen Arzttermin wahrnehmen zu können. Auch sei ihr ein Einkauf im römisch 40 Einkaufszentrun mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht machbar. Ganz abgesehen davon, dass es dorthin kein öffentliches Verkehrsmittel gebe, sei es ihr nicht möglich, mit ihrer Behinderung mit vollen Einkaufstaschen die ca. 550 m bergauf zu gehe. Dies sei eine Strecke, welche sie auch sonst nicht gehe, weil sie bergauf und bergab immer Schmerzen habe, weswegen sie auch zur nahegelegenen Apotheke mit dem Auto fahre. Damit stelle sich die Frage, ob es in einem Sozialstaat Österreich einer Frau über 70 mit festgestellter körperlicher Behinderung wirklich zumutbar sei, dass sie bei der Vornahme von regelmäßigen Facharztterminen statt der Benützung des eigenen PKWs mit einem Zeitaufwand von 1 ½ Stunden auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werde, wofür sie 7 Stunden und noch länger unterwegs sein müsse. Falls trotz der dargelegten Argumente und Beweise die Unzumutbarkeit dennoch bezweifelt werde, beantrage sie die Durchführung eines Ortsaugenscheines und lade zu je einer Busfahrt von römisch 40 nach römisch 40 bzw. nach römisch 40 und retour ein. Sie stelle daher den Antrag, ihr die beantragte Zusatzeintragung zu gewähren und ihr den beantragten Parkausweis auszustellen.
  9. Die belangte Behörde ersuchte die befassten Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme, welche dieser am 05.05.2023 abgab. Darin führte diese aus, dass zur Referenz der Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke die durchschnittliche Entfernung zur nächsten Haltestelle im URBANEN Raum diene, diese zurückzulegen sei der Beschwerdeführerin – gegebenenfalls unter Verwendung eines zweckmäßigen Gehbehelfs – sicherlich zumutbar. Die Kriterien für die beantragte Zusatzeintragung seien nicht erfüllt.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die ergänzende Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen in Kopie an.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 17.04.2023 ausführlich dargelegt habe, weswegen ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden könne. Es möge sein, dass, wie die medizinische Sachverständige ausgeführt habe, auf die individuelle Wohnsituation ebenso wenig wie, ob volle Einkaufstaschen bergauf geschleppt werden müssten, Rücksicht genommen werden könne. Die belangte Behörde habe aber abzuwägen, ob es der Beschwerdeführerin subjektiv zugemutet werden könne, mit ihren Beschwerden die ihr zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Keine Bedenken bestünden gegen den angefochtenen Bescheid, würde die Beschwerdeführerin in einer Großstadt leben, wo sie bei einem dichten Netz öffentlicher Verkehrsmittel mit häufiger Frequenz ihre regelmäßigen Arztbesuche und sonstige Besorgungen noch ohne weiteres erledigen könne. Aber unter solchen Maßstäben könne man nicht eins zu eins auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im unzureichend erschlossenen ländlichen Raum verwiesen werden. Zunächst möchte sie darauf hinweisen, dass die nächste Bushaltestelle von ihrem Wohnsicht nicht 300 bis 400 Meter entfernt sei, sondern immerhin 550 Meter. Zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit sei ihr ein Exkurs in Steuerrecht gestattet. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b der Pendlerverordnung (BGBl II Nr. 276/2013 idF BGBl II Nr. 275/2022) sei die Benützung eines Massenverkehrsmittels stets zumutbar, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 120 Minuten Zeitdauer pro Fahrtstrecke betrage. Dabei zähle zur Zeitdauer die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen in der Wohnung verstreiche und umfasse auch allfällige Wartezeiten. Gelte es nach steuerrechtlicher Norm für einen (gesunden) Arbeitnehmer somit als unzumutbar, dass er für seinen täglichen Arbeitsweg (einschließlich von Wartezeiten) insgesamt mehr als vier Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen müsst, so könne wohl aus sozialen Gesichtspunkten auch bei einer 70-jährigen Frau mit einem anerkannten Behinderungsgrad von 50 % kein strengerer Maßstab angelegt werden. Sie stellte daher den Antrag, dass Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihr die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass bewilligt werde. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine medizinischen Befunde an.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 17.04.2023 ausführlich dargelegt habe, weswegen ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden könne. Es möge sein, dass, wie die medizinische Sachverständige ausgeführt habe, auf die individuelle Wohnsituation ebenso wenig wie, ob volle Einkaufstaschen bergauf geschleppt werden müssten, Rücksicht genommen werden könne. Die belangte Behörde habe aber abzuwägen, ob es der Beschwerdeführerin subjektiv zugemutet werden könne, mit ihren Beschwerden die ihr zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Keine Bedenken bestünden gegen den angefochtenen Bescheid, würde die Beschwerdeführerin in einer Großstadt leben, wo sie bei einem dichten Netz öffentlicher Verkehrsmittel mit häufiger Frequenz ihre regelmäßigen Arztbesuche und sonstige Besorgungen noch ohne weiteres erledigen könne. Aber unter solchen Maßstäben könne man nicht eins zu eins auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im unzureichend erschlossenen ländlichen Raum verwiesen werden. Zunächst möchte sie darauf hinweisen, dass die nächste Bushaltestelle von ihrem Wohnsicht nicht 300 bis 400 Meter entfernt sei, sondern immerhin 550 Meter. Zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit sei ihr ein Exkurs in Steuerrecht gestattet. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, der Pendlerverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2022,) sei die Benützung eines Massenverkehrsmittels stets zumutbar, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 120 Minuten Zeitdauer pro Fahrtstrecke betrage. Dabei zähle zur Zeitdauer die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen in der Wohnung verstreiche und umfasse auch allfällige Wartezeiten. Gelte es nach steuerrechtlicher Norm für einen (gesunden) Arbeitnehmer somit als unzumutbar, dass er für seinen täglichen Arbeitsweg (einschließlich von Wartezeiten) insgesamt mehr als vier Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen müsst, so könne wohl aus sozialen Gesichtspunkten auch bei einer 70-jährigen Frau mit einem anerkannten Behinderungsgrad von 50 % kein strengerer Maßstab angelegt werden. Sie stellte daher den Antrag, dass Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihr die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass bewilligt werde. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine medizinischen Befunde an.
  14. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.06.2023 vor, wo dieses am 12.06.2023 einlangte.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.06.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichischer Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin: Anamnese: Voroperationen: Mandeln, Blinddarm. Die Kundin habe von Kindheit an ein Krankenhaustrauma, wolle deswegen auch die notwendige Hüftprothese hinauszögern. Nebst der Hüfte habe sie Probleme mit dem Kreuz. Auch leide sie unter hohem Blutdruck. Derzeitige Beschwerden: Die rechte Hüfte mache noch mehr Probleme als die linke. Die Lendenwirbelsäule fühle sich an wie mit einer Metallplatte. Der Arzt sage, wenn die Hüfte operiert sei, bleibe noch immer das Kreuz. Empfindungsstörungen in Armen oder Beinen werden verneint. Sie könne schon 100m gehen, aber dann habe sie so weh, das Kreuz und die Oberschenkel seien total angespannt, wie verknotet. Bergauf sei es noch leichter als bergab. Mit dem Fahrrad traue sich die Beschwerdeführerin nicht mehr fahren. Bei dem Antrag gehe es ihr vorwiegend ums einkaufen, damit sie nicht so weit gehe und tragen müsse. Sie habe einen Hund, mit dem gehe sie sehr kleine Runden. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Laufende Physiotherapie. Medikamente: Seropram, Lasix, Blopress, Pantoloc, Concor, Novalgin, Seractil. Orthopädische Schuheinlagen. Brille. 1-2 Walkingstöcke. Sozialanamnese: Pensionistin, sozial integriert, kein Pflegegeldbezug. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Eingereichte Befunde befinden sich nicht am Akt. Mitgebracht: Radiologischer Befundbericht Dr. XXXX , 25.4.2022:Mitgebracht: Radiologischer Befundbericht Dr. römisch 40 , 25.4.2022: MRT beider Hüftgelenke. Eingeschränkte Beurteilbarkeit wegen Bewegungsartefakten. Mittel- bis höhergradige Coxarthrose bds., rechts mehr als links. Ausgeprägte Sigmadivertikulose. MRT der LWS: Spinalkanal L4/5 knöchern etwas eingeengt mäßige multisegmentale Intervertebralarthrose. Ausgeprägte Osteochondrose, Höhenreduktion Modic II, Neuroforamenstenose mit Tangieren L5 bds.MRT der LWS: Spinalkanal L4/5 knöchern etwas eingeengt mäßige multisegmentale Intervertebralarthrose. Ausgeprägte Osteochondrose, Höhenreduktion Modic römisch zwei, Neuroforamenstenose mit Tangieren L5 bds. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: regelrecht. Ernährungszustand: gehoben. Größe: 158,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck: 125/73mmHg Klinischer Status - Fachstatus: Kopf: Pupillen gleichweit, rund, prompte Reaktion auf Licht und Konvergenz. Hirnnervenaustrittspunkte frei. Umgangssprache wird problemlos verstanden. Sprachstatus unauffällig. Hals: Unauffälliger Tastbefund Brustkorb: symmetrisch Pulmo: auskultatorisch unauffällig Cor: rein, rhythmisch, normocard. Bauch: Bauchdecke weich, über Thoraxniveau. Kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Nierenlager beidseitig frei. Obere Extremitäten: Beide Schultern gleich hoch stehend, Nackengriff, Bogenschluss und Schürzengriff vollständig, Schulter- und Ellbogengelenke altersentsprechend aktiv und passiv frei beweglich. Handgelenke: frei beweglich, Spreizen der Finger, Schlüssel- und Pinzettengriff sowie Faustschluss uneingeschränkt. Durchblutung und Sensibilität der oberen Extremitäten uneingeschränkt. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Muskulärer Schulter-, Nacken- Hartspann Brustwirbelsäule: frei beweglich. Lendenwirbelsäule: paravertebral verspannt, ISG druckschmerzhaft. Mittelgradig bewegungseingeschränkt. Untere Extremitäten: Flexion im rechten HG bis 90° möglich, Rotation schmerzhaft, links endlagig bewegungseingeschränkt. Die übrigen Gelenke altersentsprechend aktiv und passiv frei beweglich. Keine Varizen, keine Ödeme. Durchblutung und Sensibilität uneingeschränkt. Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität - Gangbild: Geht mit 1 Walkingstock. Rechtshinkend, leicht breitbasig. Ausreichend sicher. FBA 20cm. Einbeinstand unsicher, Zehenspitzen und Fersengang kurzfristig möglich. Status Psychicus: Psychisch orientiert, geordnet, bewusstseinsklar. Stimmung euthym, affektiv normal schwingungsfähig, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen. Grob keine kognitiven oder mnestischen Defizite fassbar. Keine Suizidgedanken oder — tendenzen, keine psychotischen Zeichen. Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Eingeschränkte Hüftgelenksbeweglichkeit beidseits, rechts mehr als links - Abnützungsbedingte Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Bandscheibenschäden - Bluthochdruck Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Es bestehen keine Einschränkungen der Mobilität, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie den sicheren Transport nicht zuließen. Weiters bestehen keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor, seitens der Wirbelsäule keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen. Die Verwendung eines Gehbehelfs ist zumutbar. Die Hantierfunktion ist ausreichend. Die körperliche Belastbarkeit ist nicht erheblich eingeschränkt. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen sind ausreichend. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liegt nicht vor. Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin aus eigener Kraft zumutbar.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.03.2023 (vidiert am 30.03.2023), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.03.2023, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. So führt die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde aus, dass „keine Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid bestünden, würde die Beschwerdeführerin in einer Großstadt leben, wo sie bei einem dichten Netz öffentlicher Verkehrsmittel mit häufiger Frequenz ihre regelmäßigen Arztbesuche und sonstige Besorgungen noch ohne weiteres erledigen könne.“ Daraus folgt für den erkennenden Senat, dass sie die Beschwerdeführerin – trotz ihrer Funktionseinschränkungen durchaus in der Lage sieht, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Jene Gründe, weswegen ihr dies subjektiv nicht zumutbar sei, sind jedoch laut ihren umfangreichen Ausführungen keine medizinischen Gründe, sondern die Umstände ihrer Lebenssituation im ländlichen Raum. Auf diese Argumente wird in der rechtlichen Begründung noch gesondert eingegangen werden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 24.03.2023 (vidiert am 30.03.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.03.2023, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  19. Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2023, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2023, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. …….
  2. ……
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.03.2023 (vidiert am 30.03.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführers am 14.03.2023, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.03.2023 (vidiert am 30.03.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführers am 14.03.2023, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Was das umfangreiche und ausführliche Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln und die Benutzung dieser, um Arzttermine und Einkäufe in benachbarten Städten durchführen zu können, sei für sei ein unzumutbarer hoher zeitlicher Aufwand, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Was das umfangreiche und ausführliche Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln und die Benutzung dieser, um Arzttermine und Einkäufe in benachbarten Städten durchführen zu können, sei für sei ein unzumutbarer hoher zeitlicher Aufwand, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber in Bezug auf diesen Teil des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführer zu Folge nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend darin, dass es für die Beschwerdeführerin zeitlich zu aufwändig sei, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, um Facharzttermine und Einkäufe in benachbarten Städten absolvieren zu können. Daran vermag auch der in der Beschwerde zitierte Hinweis auf die Pendlerverordnung nichts zu ändern, weil diese Norm einen anderen Schutzzweck hat, als das BBG und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin richteten sich nicht darauf, dass dieses Gutachten ihren gesundheitlichen Zustand unrichtig eingeschätzt habe, sondern ausschließlich darauf, dass es ihr im ländlichen Raum aufgrund ihrer persönlichen Wohnsituation subjektiv nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, weil der Zeitaufwand hierfür zu lange sei. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin richteten sich nicht darauf, dass dieses Gutachten ihren gesundheitlichen Zustand unrichtig eingeschätzt habe, sondern ausschließlich darauf, dass es ihr im ländlichen Raum aufgrund ihrer persönlichen Wohnsituation subjektiv nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, weil der Zeitaufwand hierfür zu lange sei. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2273295.1.00

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