← Österreich

{'item': 'W267 2204376-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW267 2204376-2 Spruch, W267 2204376-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 02.12.2015 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 04.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden auch: AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 02.12.2015 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 04.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (im Folgenden auch: AsylG). 1.
  4. Mit Bescheid vom 01.08.2018, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Diesem wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, sondern vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.
  5. Mit Bescheid vom 01.08.2018, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Diesem wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, sondern vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das den erwähnten Bescheid mit Erkenntnis vom 30.09.2021, W113 2204376-1/31E, aufhob und dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zuerkannte.1.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das den erwähnten Bescheid mit Erkenntnis vom 30.09.2021, W113 2204376-1/31E, aufhob und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zuerkannte. 1.
  8. Am 12.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass ausgestellt, der bis 11.11.2026 gültig war. 1.
  9. Mit Urteil des LG Linz vom 02.02.2022 im dg Verfahren zu 37 Hv 2/2022b wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1
  10. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  11. Fall SMG und § 28a Abs. 1
  12. Fall SMG (rechtskräftig) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.1.
  13. Mit Urteil des LG Linz vom 02.02.2022 im dg Verfahren zu 37 Hv 2/2022b wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  14. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  15. Fall SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins,
  16. Fall SMG (rechtskräftig) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. 1.
  17. Infolge Beschädigung seines Konventionsreisepasses beantrage der Beschwerdeführer am 09.01.2023 gemäß § 94 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses.1.
  18. Infolge Beschädigung seines Konventionsreisepasses beantrage der Beschwerdeführer am 09.01.2023 gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses. 1.
  19. Im Zuge der Bearbeitung des Antrages auf Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses führte das BFA nicht nur eine Überprüfung dahingehend durch, ob die Voraussetzungen für das Ausstellen dieses Reisedokuments (noch) vorliegen, sondern auch, ob zwischenzeitig Gründe für eine Versagung eines Konventionsreisepasses hervorgekommen sind. 1.
  20. Aufgrund der oben erwähnten Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG Linz wies das BFA mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.03.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 Z 3 FPG ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen (RSa) zugestellt und von ihm am 28.03.2023 übernommen. Die Frist zum Erheben einer Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid betrug vier Wochen ab dessen Zustellung.1.
  21. Aufgrund der oben erwähnten Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG Linz wies das BFA mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.03.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen (RSa) zugestellt und von ihm am 28.03.2023 übernommen. Die Frist zum Erheben einer Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid betrug vier Wochen ab dessen Zustellung. 1.
  22. Mit E-Mail vom 19.05.2023, der belangten Behörde zugegangen am selben Tage, erhob der Beschwerdeführer gegen den oben erwähnten Bescheid des BFA vom 21.03.2023 eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. 1.
  23. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 22.05.2023 vorgelegt. 1.
  24. Mit Schreiben vom 25.05.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, der diesem zu eigenen Handen (RSa) zugestellt und von ihm am 02.06.2023 auch übernommen wurde. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde nach der dem Gericht vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle. Der Bescheid des BFA vom 21.03.2023 sei ihm nämlich mittels Rückscheinbriefes (RSa) an seine Wohnadresse übermittelt worden. Nachdem er am 27.03.2023 daheim nicht habe angetroffen werden können, sei das Schriftstück bei der Post zur Abholung ab dem 28.03.2023 hinterlegt worden. Laut Übernahmebestätigung sei der Bescheid vom Beschwerdeführer dann auch gleich am ersten Tag der Hinterlegungsfrist, dem 28.03.2023, tatsächlich übernommen worden. Eine Beschwerde gegen den oben erwähnten Bescheid wäre daher innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung schriftlich beim BFA der Behörde einzubringen gewesen, sohin bis zum 25.04.
  25. Da eine solche Beschwerde vom Beschwerdeführer jedoch erst am 19.05.2023 mittels E-Mail eingebracht worden war, sei sie als verspätet anzusehen. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Verspätungsvorhalt unter anderem eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dessen Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Das Gericht brachte ihm weiters zur Kenntnis, dass, sofern sich aus einer fristgerecht eingebrachten Stellungnahme keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er die Beschwerdefrist doch nicht versäumt habe, oder in dem Fall, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Stellungnahme fristgerecht erstattete, das Gericht seine Entscheidung auf Grundlage der ihm bislang vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu treffen hätte und die Beschwerde zurückweisen würde. 1.
  26. Der Beschwerdeführer erstattete bis zum heutigen Tage keine Stellungnahme zum von ihm nachweislich übernommenen Verspätungsvorhalt vom 25.05.
  27. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  28. Feststellungen 2.1.
  29. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, die auch sein Heimatstaat ist. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.2.1.
  30. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, die auch sein Heimatstaat ist. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. 2.1.
  31. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 02.12.2015 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 04.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.2.1.
  32. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 02.12.2015 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 04.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. 2.1.
  33. Mit Bescheid vom 01.08.2018, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Diesem wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, sondern vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2.1.
  34. Mit Bescheid vom 01.08.2018, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Diesem wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, sondern vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2.1.
  35. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das den erwähnten Bescheid mit Erkenntnis vom 30.09.2021, W113 2204376-1/31E, aufhob und dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zuerkannte.2.1.
  36. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das den erwähnten Bescheid mit Erkenntnis vom 30.09.2021, W113 2204376-1/31E, aufhob und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zuerkannte. 2.1.
  37. Am 12.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass ausgestellt, der bis 11.11.2026 gültig war. 2.1.
  38. Mit Urteil des LG Linz vom 02.02.2022 im dg Verfahren zu 37 Hv 2/2022b wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1
  39. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  40. Fall SMG und § 28a Abs. 1
  41. Fall SMG (rechtskräftig) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.2.1.
  42. Mit Urteil des LG Linz vom 02.02.2022 im dg Verfahren zu 37 Hv 2/2022b wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  43. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  44. Fall SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins,
  45. Fall SMG (rechtskräftig) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. 2.1.
  46. Infolge Beschädigung seines Konventionsreisepasses beantrage der Beschwerdeführer am 09.01.2023 gemäß §94 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses.2.1.
  47. Infolge Beschädigung seines Konventionsreisepasses beantrage der Beschwerdeführer am 09.01.2023 gemäß §94 Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses. 2.1.
  48. Im Zuge der Bearbeitung des Antrages auf Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses führte das BFA nicht nur eine Überprüfung dahingehend durch, ob die Voraussetzungen für das Ausstellen dieses Reisedokuments (noch) vorliegen, sondern auch, ob zwischenzeitig Gründe für eine Versagung eines Konventionsreisepasses hervorgekommen sind. 2.1.
  49. Aufgrund der oben erwähnten Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG Linz wies das BFA mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.03.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 Z 3 FPG ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen (RSa) zugestellt und von ihm am 28.03.2023 übernommen. Die Frist zum Erheben einer Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid betrug vier Wochen ab dessen Zustellung.2.1.
  50. Aufgrund der oben erwähnten Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG Linz wies das BFA mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.03.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen (RSa) zugestellt und von ihm am 28.03.2023 übernommen. Die Frist zum Erheben einer Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid betrug vier Wochen ab dessen Zustellung. 2.1.
  51. Mit E-Mail vom 19.05.2023, der belangten Behörde zugegangen am selben Tage, erhob der Beschwerdeführer gegen den oben erwähnten Bescheid des BFA vom 21.03.2023 eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. 2.1.
  52. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 22.05.2023 vorgelegt. 2.1.
  53. Mit Schreiben vom 25.05.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, der diesem zu eigenen Handen (RSa) zugestellt und von ihm am 02.06.2023 auch übernommen wurde. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde nach der dem Gericht vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle. Der Bescheid des BFA vom 21.03.2023 sei ihm nämlich mittels Rückscheinbriefes (RSa) an seine Wohnadresse übermittelt worden. Nachdem er am 27.03.2023 daheim nicht habe angetroffen werden können, sei das Schriftstück bei der Post zur Abholung ab dem 28.03.2023 hinterlegt worden. Laut Übernahmebestätigung sei der Bescheid vom Beschwerdeführer dann auch gleich am ersten Tag der Hinterlegungsfrist, dem 28.03.2023, tatsächlich übernommen worden. Eine Beschwerde gegen den oben erwähnten Bescheid wäre daher innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung schriftlich beim BFA der Behörde einzubringen gewesen, sohin bis zum 25.04.
  54. Da eine solche Beschwerde vom Beschwerdeführer jedoch erst am 19.05.2023 mittels E-Mail eingebracht worden war, sei sie als verspätet anzusehen. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Verspätungsvorhalt unter anderem eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dessen Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Das Gericht brachte ihm weiters zur Kenntnis, dass, sofern sich aus einer fristgerecht eingebrachten Stellungnahme keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er die Beschwerdefrist doch nicht versäumt habe, oder in dem Fall, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Stellungnahme fristgerecht erstatte, das Gericht seine Entscheidung auf Grundlage der ihm bislang vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu treffen hätte und die Beschwerde zurückweisen würde. 2.1.
  55. Der Beschwerdeführer erstattete bis zum heutigen Tage keine Stellungnahme zum von ihm nachweislich übernommenen Verspätungsvorhalt vom 25.05.
  56. 2.1.
  57. Die Beschwerde vom 19.05.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2023 ist verspätet. 2.
  58. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum, zur Staatsangehörigkeit, zum Heimatstaat wie auch zur Muttersprache des BF ergeben sich aus dem bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz geführten, diesbezüglich präjudiziellen Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2021, W113 2204376-1/31E. Die Feststellungen zur Tatsache wie zum Zeitpunkt des Stellens des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses durch den Beschwerdeführer, zum Erlass, Erlassdatum und Inhalt des in Erledigung desselben ergangenen Bescheides des BFA sowie zum Zeitpunkt und zur Tatsache der Beschwerdeerhebung ergeben sich aus dem unbedenklichen und unstrittigen Verwaltungsakt des BFA. Die Feststellungen zum Verspätungsvorhalt und zu dessen nachweislicher Übernahme durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
  59. Rechtliche Beurteilung Gemäß 94 Abs. 1 FPG 2005 sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag Konventionsreisepässe auszustellen. Die Zuständigkeit hiefür liegt gemäß § 6 Abs. 1a FPG bundesweit beim BFA, dem nach § 5 Abs. 1a Z 3 FPG die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
  60. Hauptstück dieses Gesetzes obliegt. Solche Dokumente für Fremde sind laut § 2 Abs. 3 FPG unter anderem auch Konventionsreisepässe.Gemäß 94 Absatz eins, FPG 2005 sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag Konventionsreisepässe auszustellen. Die Zuständigkeit hiefür liegt gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, FPG bundesweit beim BFA, dem nach Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
  61. Hauptstück dieses Gesetzes obliegt. Solche Dokumente für Fremde sind laut Paragraph 2, Absatz 3, FPG unter anderem auch Konventionsreisepässe. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA das Bundesverwaltungsgericht. Dieses entscheidet nach § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA das Bundesverwaltungsgericht. Dieses entscheidet nach Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat ein Verwaltungsgericht, sofern eine Beschwerde nicht (wie im verfahrensgegenständlichen Fall) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, diese Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG wiederum besagt, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat ein Verwaltungsgericht, sofern eine Beschwerde nicht (wie im verfahrensgegenständlichen Fall) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, diese Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wiederum besagt, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde, Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.
  62. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.3.
  63. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Der bekämpfte Bescheid des BFA vom 21.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen (RSa) zugestellt und von diesem nachweislich am 28.03.2023 übernommen. Ausgehend von einer wirksamen Zustellung des bekämpften Bescheides an den Beschwerdeführer am 28.03.2023 endete die vierwöchige Frist, Beschwerde zu erheben, mit 25.04.
  64. Der Beschwerdeführer brachte seine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde jedoch erst am 19.05.2023 per E-Mail beim BFA ein, sohin einige Zeit nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet. Die Ansicht, dass die Beschwerde von ihm verspätet eingebracht worden sei, wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.05.2023, von ihm persönlich übernommen am 02.06.2023, ausdrücklich und unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme sowie unter Hinweis auf die Folgen der Nicht- oder nicht fristgerechten Erstattung einer solchen vorgehalten. Der Beschwerdeführer reagierte jedoch nicht auf den Verspätungsvorhalt und erstattete bis zum heutigen Tage keinerlei Stellungnahme zur Frage der (nicht) fristgerechten Einbringung seiner Beschwerde. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. 3.
  65. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1
  66. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde, wie im verfahrensgegenständlichen Fall, zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
  67. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde, wie im verfahrensgegenständlichen Fall, zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung, in Abschnitt A9 dieses Beschlusses angeführten des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung, in Abschnitt A9 dieses Beschlusses angeführten des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W267.2204376.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.