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{'item': 'W296 2273482-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 123§ 43§ 7§ 6§ 115§ 118§ 94§ 109§ 24Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlW296 2273482-1 Spruch, W296 2273482-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm. § 123 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Beamter seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und wird als Briefzusteller der Österreichische Post AG in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell bei der Zustellbasis XXXX verwendet.
  2. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und wird als Briefzusteller der Österreichische Post AG in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell bei der Zustellbasis römisch 40 verwendet.
  3. Am XXXX wurde von einem Mitarbeiter des Paketverteilzentrums XXXX eine Paketsonderung aussondiert, welche den Absender „ XXXX “ aufwies und an den Empfänger „Familie XXXX “, XXXX “ adressiert war. Die Sendung war nicht freigemacht, sondern wies nur den Abdruck des Landannahmestempels „ XXXX .“ sowie ein Namenszeichen auf.
  4. Am römisch 40 wurde von einem Mitarbeiter des Paketverteilzentrums römisch 40 eine Paketsonderung aussondiert, welche den Absender „ römisch 40 “ aufwies und an den Empfänger „Familie römisch 40 “, römisch 40 “ adressiert war. Die Sendung war nicht freigemacht, sondern wies nur den Abdruck des Landannahmestempels „ römisch 40 .“ sowie ein Namenszeichen auf.
  5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Erhebungsdienst West zum gegenständlichen Vorfall niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er insbesondere an, er hätte am XXXX beabsichtigt, eine private Paketsendung an die Familie XXXX per Adresse zu versenden, hätte diese Sendung im der Zustellbasis XXXX benachbarten Paketverteilzentrum in eine Abfertigungsbox gelegt und aufgrund es Weihnachtsstresses vergessen, das Entgelt für die Sendung am nächsten Tag zu verrechnen, zudem wäre er durch permanente Knieschmerzen abgelenkt gewesen.
  6. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Erhebungsdienst West zum gegenständlichen Vorfall niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er insbesondere an, er hätte am römisch 40 beabsichtigt, eine private Paketsendung an die Familie römisch 40 per Adresse zu versenden, hätte diese Sendung im der Zustellbasis römisch 40 benachbarten Paketverteilzentrum in eine Abfertigungsbox gelegt und aufgrund es Weihnachtsstresses vergessen, das Entgelt für die Sendung am nächsten Tag zu verrechnen, zudem wäre er durch permanente Knieschmerzen abgelenkt gewesen. Befragt, warum auf der Sendung der Landannahmestempel XXXX angebracht war, obgleich seinem Rayon der Landannahmestempel XXXX zugeordnet sei, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er zwei Landannahmestempel in der Lade seines Zusteller-Tisches gehabt hätte, ihm jedoch nicht bewusst gewesen wäre, dass es sich um zwei verschiedene Rayonsbezeichnungen handle. Er könne sich nur vorstellen, dass der Landannahmestempel mit der Rayonsbezeichnung XXXX im Zuge der Rayonsumstellung in seinem Zusteller-Tisch verblieben sei.Befragt, warum auf der Sendung der Landannahmestempel römisch 40 angebracht war, obgleich seinem Rayon der Landannahmestempel römisch 40 zugeordnet sei, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er zwei Landannahmestempel in der Lade seines Zusteller-Tisches gehabt hätte, ihm jedoch nicht bewusst gewesen wäre, dass es sich um zwei verschiedene Rayonsbezeichnungen handle. Er könne sich nur vorstellen, dass der Landannahmestempel mit der Rayonsbezeichnung römisch 40 im Zuge der Rayonsumstellung in seinem Zusteller-Tisch verblieben sei. Der Beschwerdeführer erklärte sich in der Vernehmung am XXXX gegenüber dem Erhebungsdienst West bereit, das Entgelt für sein Paket in der Höhe von XXXX sogleich zu bezahlen und beteuerte, dass ihm die ganze Angelegenheit leid täte und er sich für die Unannehmlichkeiten entschuldige.Der Beschwerdeführer erklärte sich in der Vernehmung am römisch 40 gegenüber dem Erhebungsdienst West bereit, das Entgelt für sein Paket in der Höhe von römisch 40 sogleich zu bezahlen und beteuerte, dass ihm die ganze Angelegenheit leid täte und er sich für die Unannehmlichkeiten entschuldige.
  7. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von seinem Dienstvorgesetzten ermahnt.
  8. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von seinem Dienstvorgesetzten ermahnt.
  9. Am XXXX , urgiert am XXXX , wurde der Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers von der Dienstbehörde ersucht, eine Dienstbeschreibung über den Beschwerdeführer zu übermitteln.
  10. Am römisch 40 , urgiert am römisch 40 , wurde der Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers von der Dienstbehörde ersucht, eine Dienstbeschreibung über den Beschwerdeführer zu übermitteln.
  11. Der Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers übermittelte am XXXX eine Dienstbeschreibung vom XXXX und am XXXX auf getrenntes Ersuchen der Dienstbehörde die disziplinären Aufzeichnungen betreffend den Beschwerdeführer.
  12. Der Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers übermittelte am römisch 40 eine Dienstbeschreibung vom römisch 40 und am römisch 40 auf getrenntes Ersuchen der Dienstbehörde die disziplinären Aufzeichnungen betreffend den Beschwerdeführer. Der Dienstbeschreibung vom XXXX über den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass er betreffend das Beurteilungskriterium „Kundenorientierung“ die Punkte „der Mitarbeiter ist freundlich, zuvorkommend und kompetent“, „Arbeitsqualität und Kundenorientierung ist beim Mitarbeiter gegeben“ und „der Mitarbeiter ist kritikfähig und sieht dies als Ansporn zur Verbesserung“ erfüllt; betreffend das Beurteilungskriterium „Zukunftsorientierung“ die Punkte „der Mitarbeiter handelt wirtschaftlich und ergebnisorientiert“, „der Mitarbeiter geht mit Ressourcen sparsam, wirtschaftlich und umweltbewusst um“, „der Mitarbeiter agiert zielorientiert und ist flexibel“ und „der Mitarbeiter ist belastbar“ erfüllt, jedoch die Punkte „der Mitarbeiter schöpft sein Leistungspotential aus (Einsatzbereitschaft, Fleiß, Wollen), „der Mitarbeiter erbringt qualitativ hochwertige Leistungen“ und „der Mitarbeiter ist zuverlässig und vertrauenswürdig“ wenig erfüllt bzw. Maßnahmen erforderlich seien und betreffend das Beurteilungskriterium „Kommunikation und Wertschätzung“ die Punkte „Veränderungen werden seitens des Mitarbeiters unterstützt und vorangetrieben“ und „der Mitarbeiter trägt zur Erreichung der gesetzten Ziele im Team bei“ erfüllt, jedoch die Punkte „der Mitarbeiter pflegt einen offenen und wertschätzenden Umgang mit Kollegen/der Führungskraft und im Team“ und „Konflikte werden offen und intern angesprochen“, „der Mitarbeiter liefert einen Beitrag zu einer positiven Lösungsmöglichkeit“ wenig erfüllt bzw. Maßnahmen erforderlich seien.Der Dienstbeschreibung vom römisch 40 über den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass er betreffend das Beurteilungskriterium „Kundenorientierung“ die Punkte „der Mitarbeiter ist freundlich, zuvorkommend und kompetent“, „Arbeitsqualität und Kundenorientierung ist beim Mitarbeiter gegeben“ und „der Mitarbeiter ist kritikfähig und sieht dies als Ansporn zur Verbesserung“ erfüllt; betreffend das Beurteilungskriterium „Zukunftsorientierung“ die Punkte „der Mitarbeiter handelt wirtschaftlich und ergebnisorientiert“, „der Mitarbeiter geht mit Ressourcen sparsam, wirtschaftlich und umweltbewusst um“, „der Mitarbeiter agiert zielorientiert und ist flexibel“ und „der Mitarbeiter ist belastbar“ erfüllt, jedoch die Punkte „der Mitarbeiter schöpft sein Leistungspotential aus (Einsatzbereitschaft, Fleiß, Wollen), „der Mitarbeiter erbringt qualitativ hochwertige Leistungen“ und „der Mitarbeiter ist zuverlässig und vertrauenswürdig“ wenig erfüllt bzw. Maßnahmen erforderlich seien und betreffend das Beurteilungskriterium „Kommunikation und Wertschätzung“ die Punkte „Veränderungen werden seitens des Mitarbeiters unterstützt und vorangetrieben“ und „der Mitarbeiter trägt zur Erreichung der gesetzten Ziele im Team bei“ erfüllt, jedoch die Punkte „der Mitarbeiter pflegt einen offenen und wertschätzenden Umgang mit Kollegen/der Führungskraft und im Team“ und „Konflikte werden offen und intern angesprochen“, „der Mitarbeiter liefert einen Beitrag zu einer positiven Lösungsmöglichkeit“ wenig erfüllt bzw. Maßnahmen erforderlich seien. Es wurden seitens des Dienstvorgesetzten weiters die Ermahnung des Beschwerdeführers vom XXXX durch den Vorgesetzten wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalles, eine weitere Niederschrift des Vorgesetzten mit dem Beschwerdeführer vom XXXX betreffend 14 nicht taggleich zugestellte E+1 Sendungen und 10 E<1 Sendungen, welche aufgrund einer Kontrolle am XXXX entdeckt wurden, und ein handschriftlich nicht exakt datierter Aktenvermerk des Vorgesetzten des Beschwerdeführers über die vorschriftswidrige Zurücklassung von vier Rückscheinbriefsendungen in der Zustellbasis des Inhaltes „ XXXX .“ mit dem Vermerk „Ermahnung“ und „ XXXX “ mit dem Vermerk „Verfehlungen: 06.
  13. 4 x RS-Briefe in Zustellbasis zurückgelassen. Am XXXX verspätete Zustellung einer PEX-Sendung um 13:15:20, Empfänger XXXX wurde ermahnt, die Prozesse einzuhalten“ an die Dienstbehörde übermittelt. Es wurden seitens des Dienstvorgesetzten weiters die Ermahnung des Beschwerdeführers vom römisch 40 durch den Vorgesetzten wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalles, eine weitere Niederschrift des Vorgesetzten mit dem Beschwerdeführer vom römisch 40 betreffend 14 nicht taggleich zugestellte E+1 Sendungen und 10 E<1 Sendungen, welche aufgrund einer Kontrolle am römisch 40 entdeckt wurden, und ein handschriftlich nicht exakt datierter Aktenvermerk des Vorgesetzten des Beschwerdeführers über die vorschriftswidrige Zurücklassung von vier Rückscheinbriefsendungen in der Zustellbasis des Inhaltes „ römisch 40 .“ mit dem Vermerk „Ermahnung“ und „ römisch 40 “ mit dem Vermerk „Verfehlungen: 06.
  14. 4 x RS-Briefe in Zustellbasis zurückgelassen. Am römisch 40 verspätete Zustellung einer PEX-Sendung um 13:15:20, Empfänger römisch 40 wurde ermahnt, die Prozesse einzuhalten“ an die Dienstbehörde übermittelt.
  15. Zusätzliche Ermittlungen der Dienstbehörde (i.e.: Fragen an den Vorgesetzten des Beschwerdeführers) wurden im Zuge des Mailverkehrs am XXXX angestrebt bzw. mailmäßig erledigt.
  16. Zusätzliche Ermittlungen der Dienstbehörde (i.e.: Fragen an den Vorgesetzten des Beschwerdeführers) wurden im Zuge des Mailverkehrs am römisch 40 angestrebt bzw. mailmäßig erledigt.
  17. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt bei der Bundesdisziplinarbehörde am XXXX , erstattete die Dienstbehörde des Beschwerdeführers, die Österreichische Post AG, Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer mit folgendem Inhalt:
  18. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt bei der Bundesdisziplinarbehörde am römisch 40 , erstattete die Dienstbehörde des Beschwerdeführers, die Österreichische Post AG, Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer mit folgendem Inhalt: „Der in der Zustellbasis XXXX als Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendete Oberoffizial XXXX , wird beschuldigt, am XXXX unter Ausnützung seiner dienstlichen Stellung eine private Paketsendung ohne Freimachung und unter missbräuchlicher Verwendung eines nicht seinem Rayon zugeordneten Landannahmestempels in das Paketverteilzentrum XXXX eingeschleust und dadurch versucht zu haben, die Versandgebühr für das Paket zu hinterziehen.„Der in der Zustellbasis römisch 40 als Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendete Oberoffizial römisch 40 , wird beschuldigt, am römisch 40 unter Ausnützung seiner dienstlichen Stellung eine private Paketsendung ohne Freimachung und unter missbräuchlicher Verwendung eines nicht seinem Rayon zugeordneten Landannahmestempels in das Paketverteilzentrum römisch 40 eingeschleust und dadurch versucht zu haben, die Versandgebühr für das Paket zu hinterziehen. Es besteht dadurch der Verdacht, dass OO XXXX die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F., nämlichEs besteht dadurch der Verdacht, dass OO römisch 40 die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F., nämlich a. seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mittel, aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. BDG 1979) unda. seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mittel, aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Abs. BDG 1979) und b. in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979),b. in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979), schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen hat.“schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen hat.“ Weiters wurde in der Disziplinaranzeige ausgeführt, dass Landannahmestempel von Zustellern verwendet würden, um Erlagscheine abzustempeln sowie für die Ausstellung von Bestätigungen an Kunden. Nicht üblich sei hingegen, dass ein Zusteller einen Landannahmestempel auf seinem privaten Paket anbringe, wenn er dieses zur Aufgabe bringe. Daher seien die Aussagen des Beschwerdeführers, er hätte aufgrund des Weihnachtsstresses vergessen, das Entgelt zu verrichten, nicht nachvollziehbar, sondern müsse von einer vorsätzlichen Manipulation zum Schaden des Dienstgebers ausgegangen werden. Zudem wurde in der gegenständlichen Disziplinaranzeige ausgeführt, dass der Landannahmestempel XXXX , welcher in der Zustellbasis XXXX nicht in Gebrauch sei, laut Aussagen des vorgesetzten Distributionsleiters XXXX mittlerweile verschwunden sei und der Beschwerdeführer keine Angaben über dessen Verbleib machen könne. Zudem wurde in der gegenständlichen Disziplinaranzeige ausgeführt, dass der Landannahmestempel römisch 40 , welcher in der Zustellbasis römisch 40 nicht in Gebrauch sei, laut Aussagen des vorgesetzten Distributionsleiters römisch 40 mittlerweile verschwunden sei und der Beschwerdeführer keine Angaben über dessen Verbleib machen könne.
  19. Daraufhin fasst der zuständige Senat der Bundesdisziplinarbehörde am XXXX den gegenständlichen Einleitungsbeschluss, dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX ,

§ 123Abs.

1 BDG 1979 wegen des Verdachtes, der Beschwerdeführer „habe am XXXX unter Ausnützung seiner dienstlichen Stellung eine private Paketsendung ohne Freimachung und unter missbräuchlicher Verwendung eines nicht seinem Rayon zugeordneten Landannahmestempels in das Paketverteilzentrum XXXX eingeschleust und dadurch versucht zu haben, die Versandgebühr für das Paket zu hinterziehen“ und damit seine Dienstpflichten

§ 43Abs.

1 und Abs. 2 BDG 1979 schuldhaft verletzt.9. Daraufhin fasst der zuständige Senat der Bundesdisziplinarbehörde am römisch 40 den gegenständlichen Einleitungsbeschluss, dem Beschwerdeführer zugestellt am römisch 40 ,

Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 wegen des Verdachtes, der Beschwerdeführer „habe am römisch 40 unter Ausnützung seiner dienstlichen Stellung eine private Paketsendung ohne Freimachung und unter missbräuchlicher Verwendung eines nicht seinem Rayon zugeordneten Landannahmestempels in das Paketverteilzentrum römisch 40 eingeschleust und dadurch versucht zu haben, die Versandgebühr für das Paket zu hinterziehen“ und damit seine Dienstpflichten

Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 schuldhaft verletzt. Begründend wurde nach Wiedergabe des in der Disziplinaranzeige dargestellten Sachverhaltes im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Verantwortung des Beschuldigten, er habe aufgrund des Weihnachtsstresses und der Ablenkung durch die permanenten Knieschmerzen vergessen, das Entgelt zu verrechnen, sei nicht geeignet, den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung im Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend zu entkräften, zumal es nach der Disziplinaranzeige nicht üblich sei, auf privaten Sendungen bei deren Aufgabe einen Landannahmestempel anzubringen. Es bestehe daher ein ausreichend begründeter Verdacht für eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

  1. Gegen den am XXXX dem Beschwerdeführer zugestellten Einleitungsbeschluss brachte dieser eine am XXXX bei der Bundesdisziplinarbehörde eingegangene Beschwerde, datiert und aufgegeben am XXXX , an das Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Gegen den am römisch 40 dem Beschwerdeführer zugestellten Einleitungsbeschluss brachte dieser eine am römisch 40 bei der Bundesdisziplinarbehörde eingegangene Beschwerde, datiert und aufgegeben am römisch 40 , an das Bundesverwaltungsgericht ein. Inhaltlich wurde in der Beschwerde auf die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom XXXX verwiesen und weiters ausgeführt, er hätte keinesfalls den bedingten Vorsatz gehabt, den Betrag von XXXX zu hinterziehen oder zu sparen, weswegen nicht einmal ansatzweise von einer versuchten Gebührenhinterziehung die Rede sein könne. Inhaltlich wurde in der Beschwerde auf die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 verwiesen und weiters ausgeführt, er hätte keinesfalls den bedingten Vorsatz gehabt, den Betrag von römisch 40 zu hinterziehen oder zu sparen, weswegen nicht einmal ansatzweise von einer versuchten Gebührenhinterziehung die Rede sein könne. Abermals wurde in der Beschwerde auf den vorweihnachtlichen Stress und darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sich fünf Wochen vor dem Vorfall einer Operation am Knie unterziehen hätte müssen und trotz Schmerzen seinen Dienst versehen hätte. Schlussendlich sei auch entgegen den Ausführungen der Bundesdisziplinarbehörde zu §§ 43ff BDG darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Erhebungsstadiums, in welchem die Tätigkeit des Vorgesetzten nach § 109 BDG nicht als „Disziplinarverfahren“ angesehen werden könne, sondern vielmehr als Summe interner dienstlicher Vorerhebung zu bezeichnen sei, selbstverständlich mitgearbeitet und er sich der Aussage- und Wahrheitspflicht als Ausfluss der Gehorsams- sowie Treuepflicht gegenüber dem Dienstgeber unterworfen hätte.Schlussendlich sei auch entgegen den Ausführungen der Bundesdisziplinarbehörde zu Paragraphen 43 f, f, BDG darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Erhebungsstadiums, in welchem die Tätigkeit des Vorgesetzten nach Paragraph 109, BDG nicht als „Disziplinarverfahren“ angesehen werden könne, sondern vielmehr als Summe interner dienstlicher Vorerhebung zu bezeichnen sei, selbstverständlich mitgearbeitet und er sich der Aussage- und Wahrheitspflicht als Ausfluss der Gehorsams- sowie Treuepflicht gegenüber dem Dienstgeber unterworfen hätte. Die XXXX hätte der Beschwerdeführer bereits bezahlt und es sei zu prüfen, ob die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unter spezial- sowie generalpräventiven Gesichtspunkten tatsächlich erforderlich sei, um den Beschwerdeführer von derartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten bzw. derartigen Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken oder ob die Abwägung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe der Zukunftsprognose des Beschwerdeführers impliziere, mit einer „Ermahnung“ das Auslangen zu finden. Diese Prüfung habe der erkennende Senat nicht vorgenommen.Die römisch 40 hätte der Beschwerdeführer bereits bezahlt und es sei zu prüfen, ob die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unter spezial- sowie generalpräventiven Gesichtspunkten tatsächlich erforderlich sei, um den Beschwerdeführer von derartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten bzw. derartigen Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken oder ob die Abwägung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe der Zukunftsprognose des Beschwerdeführers impliziere, mit einer „Ermahnung“ das Auslangen zu finden. Diese Prüfung habe der erkennende Senat nicht vorgenommen. Der Beschwerdeführer beantragte, von einem Disziplinarverfahren abzusehen und auszusprechen, dass eine Ermahnung für die Dienstpflichtverletzung vom XXXX ausreiche, um ihn von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.Der Beschwerdeführer beantragte, von einem Disziplinarverfahren abzusehen und auszusprechen, dass eine Ermahnung für die Dienstpflichtverletzung vom römisch 40 ausreiche, um ihn von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
  3. In einer Ergänzung, datiert mit XXXX und elektronisch am selben Tage an die Bundesdisziplinarbehörde gesendet, präzisierte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer einen Absatz seiner Beschwerde dahingehend, dass, wenn es aufgrund vorweihnachtlichen Stresses zu diesem Vorfall gekommen wäre, er trotz Schmerzen an seinem Knie Dienst versehen hätte und vor fünf Wochen, nämlich am XXXX , operiert worden sei.
  4. In einer Ergänzung, datiert mit römisch 40 und elektronisch am selben Tage an die Bundesdisziplinarbehörde gesendet, präzisierte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer einen Absatz seiner Beschwerde dahingehend, dass, wenn es aufgrund vorweihnachtlichen Stresses zu diesem Vorfall gekommen wäre, er trotz Schmerzen an seinem Knie Dienst versehen hätte und vor fünf Wochen, nämlich am römisch 40 , operiert worden sei.
  5. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vorgelegt.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit XXXX als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und wird als Briefzusteller der Österreichische Post AG in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell bei der Zustellbasis XXXX verwendet.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit römisch 40 als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und wird als Briefzusteller der Österreichische Post AG in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell bei der Zustellbasis römisch 40 verwendet. 1.
  9. Zum Sachverhalt: Am XXXX wurde von einem Mitarbeiter des Paketverteilzentrums XXXX eine Paketsendung aussondiert, welche den Absender „ XXXX “ aufwies und an den Empfänger „Familie XXXX “, XXXX adressiert war. Die Sendung war nicht freigemacht, sondern wies lediglich den Abdruck des Landannahmestempels „ZB XXXX .“, welcher mangels Rayonszuordnung nicht mehr verwendet werden soll, sowie ein Namenszeichen auf.Am römisch 40 wurde von einem Mitarbeiter des Paketverteilzentrums römisch 40 eine Paketsendung aussondiert, welche den Absender „ römisch 40 “ aufwies und an den Empfänger „Familie römisch 40 “, römisch 40 adressiert war. Die Sendung war nicht freigemacht, sondern wies lediglich den Abdruck des Landannahmestempels „ZB römisch 40 .“, welcher mangels Rayonszuordnung nicht mehr verwendet werden soll, sowie ein Namenszeichen auf. Der Beschwerdeführer bestritt die Nichtbezahlung der Gebühr für seine private Paketsendung in seiner Einvernahme am XXXX nicht, gab jedoch insbesondere an, er hätte aufgrund des Weihnachtsstresses vergessen, das Entgelt für die Sendung am nächsten Tag zu verrechnen, zudem wäre er durch permanente Knieschmerzen abgelenkt gewesen.Der Beschwerdeführer bestritt die Nichtbezahlung der Gebühr für seine private Paketsendung in seiner Einvernahme am römisch 40 nicht, gab jedoch insbesondere an, er hätte aufgrund des Weihnachtsstresses vergessen, das Entgelt für die Sendung am nächsten Tag zu verrechnen, zudem wäre er durch permanente Knieschmerzen abgelenkt gewesen. Mit dieser Aussage vermag der Beschwerdeführer den substantiierten Verdacht gegen ihn nicht auszuräumen, zumal er gerade den maßgeblichen Sachverhalt, nämlich die Versandgebühr für seine private Paketsendung vom XXXX nicht entrichtet zu haben, selbst eingesteht, jedoch sich mit vorweihnachtlichem Stress und Schmerzen zu rechtfertigen versucht. Mit dieser Aussage vermag der Beschwerdeführer den substantiierten Verdacht gegen ihn nicht auszuräumen, zumal er gerade den maßgeblichen Sachverhalt, nämlich die Versandgebühr für seine private Paketsendung vom römisch 40 nicht entrichtet zu haben, selbst eingesteht, jedoch sich mit vorweihnachtlichem Stress und Schmerzen zu rechtfertigen versucht. Zu diesem Erklärungsversuch ist anzumerken, dass nach Angabe der Dienstbehörde ein Landannahmestempel von Zustellern verwendet werden, um Erlagscheine abzustempeln sowie für die Ausstellung von Bestätigungen an Kunden. Nicht üblich ist hingegen, dass ein Zusteller einen Landannahmestempel auf seinem privaten Paket anbringt, wenn er dieses zur Aufgabe bringt. Daher sind die Aussagen des Beschwerdeführers, er hätte aufgrund des Weihnachtsstresses vergessen, das Entgelt zu verrichten, im gegenwärtigem Verfahrensstadium nicht nachvollziehbar, da der Konnex zwischen der unüblichen Verwendung eines Landannahmestempels und vorweihnachtlichem Stress bzw. Schmerzen nicht erklärbar erscheint. Ob dem Beschwerdeführer die Nichtentrichtung der Versandgebühr für seine private Paketsendung vom XXXX vorwerfbar ist, wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein. Ob dem Beschwerdeführer die Nichtentrichtung der Versandgebühr für seine private Paketsendung vom römisch 40 vorwerfbar ist, wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  12. Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus der Übermittlung der für den Beschwerdeführer zuständigen Dienstbehörde, der Österreichischen Post AG, an die Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX . 2.
  13. Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus der Übermittlung der für den Beschwerdeführer zuständigen Dienstbehörde, der Österreichischen Post AG, an die Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 . In dieser sind die Disziplinaranzeige samt umfassenden Beilagenkonvolut (chronologisch: Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom XXXX durch den Vorgesetzten betreffend nicht taggleich zugestellte Sendungen, Aktenvermerk des Vorgesetzen des Beschwerdeführers (laut Dienstbehörde) vom XXXX (auf dem handschriftlichen Zettel ist lediglich „ XXXX .“ zu lesen) betreffend das Zurücklassen von vier RS-Briefen, Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers durch den XXXX am XXXX , E-Mail des Erhebungsdienstes West vom XXXX an die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde, Ermahnung des Beschwerdeführers vom XXXX durch den Vorgesetzten in der gegenständlichen Rechtsache, Dienstbeschreibung über den Beschwerdeführer seitens seines Vorgesetzten vom XXXX , elektronischer Mailverkehr am XXXX zwischen der Dienstbehörde und dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers, das Personalstammblatt mit den wichtigsten Daten des Beschwerdeführers mit XXXX und Auszüge der Personaladministration und –verrechnung Post mit den Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers der Monate XXXX , wobei der XXXX elaboriert übermittelt wurde), enthalten.In dieser sind die Disziplinaranzeige samt umfassenden Beilagenkonvolut (chronologisch: Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 durch den Vorgesetzten betreffend nicht taggleich zugestellte Sendungen, Aktenvermerk des Vorgesetzen des Beschwerdeführers (laut Dienstbehörde) vom römisch 40 (auf dem handschriftlichen Zettel ist lediglich „ römisch 40 .“ zu lesen) betreffend das Zurücklassen von vier RS-Briefen, Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers durch den römisch 40 am römisch 40 , E-Mail des Erhebungsdienstes West vom römisch 40 an die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde, Ermahnung des Beschwerdeführers vom römisch 40 durch den Vorgesetzten in der gegenständlichen Rechtsache, Dienstbeschreibung über den Beschwerdeführer seitens seines Vorgesetzten vom römisch 40 , elektronischer Mailverkehr am römisch 40 zwischen der Dienstbehörde und dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers, das Personalstammblatt mit den wichtigsten Daten des Beschwerdeführers mit römisch 40 und Auszüge der Personaladministration und –verrechnung Post mit den Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers der Monate römisch 40 , wobei der römisch 40 elaboriert übermittelt wurde), enthalten. Mit der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er hätte aufgrund des Weihnachtsstresses vergessen, das Entgelt für die Sendung am nächsten Tag zu verrechnen, zudem wäre er durch permanente Knieschmerzen abgelenkt gewesen, kann der im Einleitungsbeschluss substantiiert dargestellte Verdacht der Nichtentrichtung der Versandgebühr für eine private Paketsendung am XXXX nicht ausgeräumt werden. Mit der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er hätte aufgrund des Weihnachtsstresses vergessen, das Entgelt für die Sendung am nächsten Tag zu verrechnen, zudem wäre er durch permanente Knieschmerzen abgelenkt gewesen, kann der im Einleitungsbeschluss substantiiert dargestellte Verdacht der Nichtentrichtung der Versandgebühr für eine private Paketsendung am römisch 40 nicht ausgeräumt werden. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium ist (weiters) nicht erklärlich, wie die Tatsache des vorweihnachtlichen Stresses im Jahre XXXX und die Schmerzen des Beschwerdeführers aufgrund einer dem Vorfall vom XXXX in jüngerer Vergangenheit vorangegangenen Knieoperation mit der unüblichen Verwendung eines – nicht dem Rayon des Beschwerdeführers zugeordneten – Landannahmestempels und auch der Nachtrag zur Beschwerde, welcher am XXXX der Bundesdisziplinarbehörde eingegangen ist und eine Präzisierung eines Absatzes seiner Beschwerde dahingehend zum Inhalt hatte, der Beschwerdeführer hätte unter anderem trotz Schmerzen an seinem Knie am nämlichen Tage Dienst versehen und „wäre vor fünf Wochen, nämlich am XXXX , operiert worden“, zusammenspielen, zumal die im Nachtrag erwähnte Operation, sollte das Datum korrekt sein, erst zirka vier Monate nach der Tat vorgenommen wurde.Im gegenwärtigen Verfahrensstadium ist (weiters) nicht erklärlich, wie die Tatsache des vorweihnachtlichen Stresses im Jahre römisch 40 und die Schmerzen des Beschwerdeführers aufgrund einer dem Vorfall vom römisch 40 in jüngerer Vergangenheit vorangegangenen Knieoperation mit der unüblichen Verwendung eines – nicht dem Rayon des Beschwerdeführers zugeordneten – Landannahmestempels und auch der Nachtrag zur Beschwerde, welcher am römisch 40 der Bundesdisziplinarbehörde eingegangen ist und eine Präzisierung eines Absatzes seiner Beschwerde dahingehend zum Inhalt hatte, der Beschwerdeführer hätte unter anderem trotz Schmerzen an seinem Knie am nämlichen Tage Dienst versehen und „wäre vor fünf Wochen, nämlich am römisch 40 , operiert worden“, zusammenspielen, zumal die im Nachtrag erwähnte Operation, sollte das Datum korrekt sein, erst zirka vier Monate nach der Tat vorgenommen wurde. 2.
  14. Zusammenfassend wird folglich festgestellt, dass der gegenständliche Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen bietet und diese Verdachtsgründe auch im Einleitungsbescheid angeführt und ausreichend begründet werden.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zulässigkeit und Verfahren:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterin, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterin, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterinnenzuständigkeit vor. Zu A) 3.

  1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur: 3.2.
  2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl Nr. 333/1979 idgF, lauten (Auszug):3.2.
  3. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF, lauten (Auszug): „Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. [….] Verjährung § 94.
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nichtParagraph 94,
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
  2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
  3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
  1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
  2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
  3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
  4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
  5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde. […] Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen. Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“ 3.2.2. Die Höchstgerichte haben ua. folgende einschlägige Aussagen zum Einleitungsbeschluss getroffen: Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbescheid dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbescheides für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl. 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbescheides für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt vergleiche 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047; 28.03.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047; 28.03.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten (vgl. VfSlg 16269/2001).Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten vergleiche VfSlg 16269 aus 2001,). Das Rechtsinstitut der vom Gesetzgeber (im § 109 Abs. 2 BDG 1979) als "Ermahnung" bezeichneten Maßnahme, das als Ausfluß des verfassungsgesetzlich normierten Weisungsrechtes ein dem Dienstvorgesetzten jederzeit zustehendes personalpolitisches Führungsmittel darstellt, stellt keine Disziplinarstrafe dar; sie ist weder eine der in § 92 Abs. 1 BDG 1979 erschöpfend aufgezählten materiellen Sanktionen, noch sind mit ihr dienstrechtliche Nachteile im Sinne des § 121 Abs. 1 BDG 1979 verbunden. Allein Disziplinarstrafen in diesem Sinne dürfen als Mittel disziplinärer Verfolgung - nach Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens - verhängt werden vgl. VwGH 17.01.1991, 90/09/0168).Das Rechtsinstitut der vom Gesetzgeber (im Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979) als "Ermahnung" bezeichneten Maßnahme, das als Ausfluß des verfassungsgesetzlich normierten Weisungsrechtes ein dem Dienstvorgesetzten jederzeit zustehendes personalpolitisches Führungsmittel darstellt, stellt keine Disziplinarstrafe dar; sie ist weder eine der in Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 erschöpfend aufgezählten materiellen Sanktionen, noch sind mit ihr dienstrechtliche Nachteile im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 verbunden. Allein Disziplinarstrafen in diesem Sinne dürfen als Mittel disziplinärer Verfolgung - nach Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens - verhängt werden vergleiche VwGH 17.01.1991, 90/09/0168). Eine Ermahnung nach § 109 Abs. 2 BDG 1979 verbraucht nicht den materiellen Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde. Es kann daher auch wegen solcher Verfehlungen eine Disziplinarstrafe verhängt werden, derentwegen gegen den Beamten zuvor eine schriftliche Ermahnung ausgesprochen worden ist (VwGH vom 21.09.1995, 93/09/0324; Hinweis E 17.1.1991, 90/09/0168).Eine Ermahnung nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 verbraucht nicht den materiellen Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde. Es kann daher auch wegen solcher Verfehlungen eine Disziplinarstrafe verhängt werden, derentwegen gegen den Beamten zuvor eine schriftliche Ermahnung ausgesprochen worden ist (VwGH vom 21.09.1995, 93/09/0324; Hinweis E 17.1.1991, 90/09/0168). Sieht der Dienstvorgesetzte im Rahmen des Opportunitätsprinzips von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ab und verhängt er bloß eine Ermahnung, so steht dem Betroffenen dagegen kein Rechtsmittel zu. In einem solchen Falle besteht einerseits die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den nächsthöheren Dienstvorgesetzten zu wenden, anderseits hat der betroffene Beamte das Recht, bei seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen (§ 111 Abs. 1 BDG 1979: Selbstanzeige). Solcherart zeigt sich als wichtigste Wirkung der nicht disziplinären Natur der mißbilligenden Ermahnung, daß der Grundsatz "ne bis in idem" nicht gilt und die Ermahnung den materiellen Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde nicht verbraucht (vgl. VwGH vom 17.01.1991, 90/09/0168).Sieht der Dienstvorgesetzte im Rahmen des Opportunitätsprinzips von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ab und verhängt er bloß eine Ermahnung, so steht dem Betroffenen dagegen kein Rechtsmittel zu. In einem solchen Falle besteht einerseits die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den nächsthöheren Dienstvorgesetzten zu wenden, anderseits hat der betroffene Beamte das Recht, bei seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen (Paragraph 111, Absatz eins, BDG 1979: Selbstanzeige). Solcherart zeigt sich als wichtigste Wirkung der nicht disziplinären Natur der mißbilligenden Ermahnung, daß der Grundsatz "ne bis in idem" nicht gilt und die Ermahnung den materiellen Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde nicht verbraucht vergleiche VwGH vom 17.01.1991, 90/09/0168). Bei der Beurteilung der generalpräventiven Erwägungen ist darauf abzustellen, ob die Bestrafung wegen ihrer besonderen Wirkung auf die anderen Beamten zur Erhaltung der "allgemeinen Normtreue" notwendig ist. (hier: Der BM für Finanzen tritt dem Bescheid betreffend Einstellung eines Disziplinarstrafverfahrens (§ 44 Abs. 1 iVm § 126 Abs. 2 und § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979) zu Recht mit dem Vorbringen entgegen, die Verhängung einer Disziplinarstrafe sei aus generalpräventiven Erwägungen geboten. Die Fällung eines Freispruches und damit ein Absehen von der Bestrafung würde den Eindruck erwecken, dass nach zahlreichen Rechtsgängen durch die Instanzen davon ausgegangen werde, dass derartige Weisungsverstöße wie im konkreten Fall ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstellten und im Ergebnis kaum Folgen hätten. Durch die Ahndung der Tat sei klarzumachen, dass (hier:) der leichtfertige Umgang von Finanzbediensteten mit der Abfrage von sensiblen Daten ein ahndungswürdiges Verhalten darstellten, das verfolgt und bestraft werde (vgl. VwGH vom 08.08.2008, 200(/09/0140).Bei der Beurteilung der generalpräventiven Erwägungen ist darauf abzustellen, ob die Bestrafung wegen ihrer besonderen Wirkung auf die anderen Beamten zur Erhaltung der "allgemeinen Normtreue" notwendig ist. (hier: Der BM für Finanzen tritt dem Bescheid betreffend Einstellung eines Disziplinarstrafverfahrens (Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2 und Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979) zu Recht mit dem Vorbringen entgegen, die Verhängung einer Disziplinarstrafe sei aus generalpräventiven Erwägungen geboten. Die Fällung eines Freispruches und damit ein Absehen von der Bestrafung würde den Eindruck erwecken, dass nach zahlreichen Rechtsgängen durch die Instanzen davon ausgegangen werde, dass derartige Weisungsverstöße wie im konkreten Fall ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstellten und im Ergebnis kaum Folgen hätten. Durch die Ahndung der Tat sei klarzumachen, dass (hier:) der leichtfertige Umgang von Finanzbediensteten mit der Abfrage von sensiblen Daten ein ahndungswürdiges Verhalten darstellten, das verfolgt und bestraft werde vergleiche VwGH vom 08.08.2008, 200(/09/0140). Ein Schuldspruch ohne Strafe

§ 115

BDG 1979 darf nur erfolgen - sofern die Voraussetzungen für einen solchen vorliegen - wenn von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen werde, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Disziplinarbehörden bei geringem Verschulden und unbedeutenden Folgen einer Dienstpflichtverletzung stets und in jedem Fall einen Schuldspruch

§ 115BDG 1979 zu fällen hätten (vgl. Vw

GH vom 30.09.2021, Ro 2019/12/0008).Ein Schuldspruch ohne Strafe

Paragraph 115, BDG 1979 darf nur erfolgen - sofern die Voraussetzungen für einen solchen vorliegen - wenn von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen werde, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Disziplinarbehörden bei geringem Verschulden und unbedeutenden Folgen einer Dienstpflichtverletzung stets und in jedem Fall einen Schuldspruch

Paragraph 115, BDG 1979 zu fällen hätten vergleiche VwGH vom 30.09.2021, Ro 2019/12/0008). Beim Einstellungstatbestand des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint (vgl. VwGH vom 18.03.1998, 96/09/0054).Beim Einstellungstatbestand des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint vergleiche VwGH vom 18.03.1998, 96/09/0054). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes: 3.3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde zu dem im Spruch angeführten Vorwurf, ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten, wobei der Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten wurde, sondern der Beschwerdeführer lediglich angibt, aufgrund des vorweihnachtlichen Stresses und Knieschmerzen vergessen zu haben, die Versandgebühr für eine private Paketsendung zu verrichten. Die Bundesdisziplinarbehörde hat nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).

der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe

§ 118

BDG 1979 zu beachten.

der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe

Paragraph 118, BDG 1979 zu beachten. Der Einleitungsbescheid dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der Bundesdisziplinarbehörde als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,

  1. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Der Einleitungsbescheid dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der Bundesdisziplinarbehörde als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  2. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wird der Spruch des gegenständlichen Einleitungsbescheides gerecht. Die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens ist ausreichend bestimmt, sodass der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer klar abzugrenzen ist, zumal er in der Einvernahme durch den Erhebungsdienst XXXX am XXXX auch zugab, die Versandgebühr für seine private Paketsendung am XXXX nicht entrichtet zu haben. Der disziplinär zu ahnende Sachverhalt ist im Einleitungsbescheid genau angegeben und damit die vorgeworfene Handlung konkret angeführt. Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wird der Spruch des gegenständlichen Einleitungsbescheides gerecht. Die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens ist ausreichend bestimmt, sodass der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer klar abzugrenzen ist, zumal er in der Einvernahme durch den Erhebungsdienst römisch 40 am römisch 40 auch zugab, die Versandgebühr für seine private Paketsendung am römisch 40 nicht entrichtet zu haben. Der disziplinär zu ahnende Sachverhalt ist im Einleitungsbescheid genau angegeben und damit die vorgeworfene Handlung konkret angeführt. Zur Doppelbestrafung sei nur der Vollständigkeit halber auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen und zusammenzufassen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für den Vorfall am XXXX von seinem Vorgesetzten ermahnt wurde, nicht gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens spricht, da die Ermahnung, wie in der Beschwerdef zutreffend ausgeführt, ein personalpolitisches Führungsmittel und damit keine Disziplinarstrafe darstellt, weswegen daher auch wegen solcher Verfehlungen eine Disziplinarstrafe verhängt werden kann, derentwegen gegen den Beamten zuvor eine schriftliche Ermahnung ausgesprochen worden ist.Zur Doppelbestrafung sei nur der Vollständigkeit halber auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen und zusammenzufassen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für den Vorfall am römisch 40 von seinem Vorgesetzten ermahnt wurde, nicht gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens spricht, da die Ermahnung, wie in der Beschwerdef zutreffend ausgeführt, ein personalpolitisches Führungsmittel und damit keine Disziplinarstrafe darstellt, weswegen daher auch wegen solcher Verfehlungen eine Disziplinarstrafe verhängt werden kann, derentwegen gegen den Beamten zuvor eine schriftliche Ermahnung ausgesprochen worden ist. Aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers ist ein solcher Anfangsverdacht jedenfalls gegeben, weil er die zur Last gelegte Dienstpflichtverletzungen vom Sachverhalt im engeren Sinne her nicht bestreitet, sich jedoch mit vorweihnachtlichem Stress und Knieschmerzen rechtfertigt. Ob und wie sich die Vorhalte tatsächlich zugetragen haben, wird Aufgabe des nachfolgenden Disziplinarverfahrens (mündliche Verhandlung) sein. § 43 Abs. 1 BDG verpflichtet den Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet.Paragraph 43, Absatz eins, BDG verpflichtet den Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Da der Beschwerdeführer den Sachverhalt dem Grunde nach nicht bestreitet, sondern sich lediglich in der Einvernahme am XXXX mit Stress und Schmerzen gerechtfertigt hat, besteht bereits dadurch der hinreichende Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die geschilderte Tathandlung seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt haben könnte.Da der Beschwerdeführer den Sachverhalt dem Grunde nach nicht bestreitet, sondern sich lediglich in der Einvernahme am römisch 40 mit Stress und Schmerzen gerechtfertigt hat, besteht bereits dadurch der hinreichende Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die geschilderte Tathandlung seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verletzt haben könnte. Der Aspekt der Vertrauenswahrung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, ist ein spezifisch dienstrechtlicher. Der Aspekt der Vertrauenswahrung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, ist ein spezifisch dienstrechtlicher.

§ 43Abs.

2 BDG 1979 besteht die Dienstpflicht des Beamten darin, auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die Verpflichtung geht damit über eine bloße Pflicht zur Wahrung des Vertrauens deutlich hinaus (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 199f mwN).

Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 besteht die Dienstpflicht des Beamten darin, auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die Verpflichtung geht damit über eine bloße Pflicht zur Wahrung des Vertrauens deutlich hinaus vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 199f mwN). Vor diesem Hintergrund lassen sich für die Beurteilung des Interesses der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit und die dazu ergangene Rechtsprechung als Orientierungspunkte heranziehen. Nach der zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und ist auch eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit nicht vorausgesetzt.Nach der zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und ist auch eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit nicht vorausgesetzt. Das Ansehen des Amtes und die Glaubwürdigkeit in eine professionelle und ihre Aufgaben korrekt erfüllende Verwaltung im Bereich der Briefzustellung der Österreichischen Post AG wird durch das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Fehlverhalten beeinträchtigt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erschüttert, sollte sich der Verdacht bestätigen. Der Verdacht ist durch die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom XXXX ausreichend substantiiert. Daher ist auch der Verdacht der Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 ausreichend begründet. Der Verdacht ist durch die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom römisch 40 ausreichend substantiiert. Daher ist auch der Verdacht der Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ausreichend begründet. Ob die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem vorweihnachtlichen Stress und Knieschmerzen geeignet und glaubhaft ist, ist im Verfahren zu klären und wird dabei auch zu ergründen sein, ob Motive für eine Falschaussage in Zusammenhang mit der Verwendung eines – nicht dem Rayon des Beschwerdeführers zugeordneten - Landannahmestempels vorliegen. Der Verdacht einer Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) liegt vor und ist unabhängig von allfälligen Motiven. Der Verdacht einer Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) liegt vor und ist unabhängig von allfälligen Motiven. Für den Fall eines Schuldspruches werden von der Bundesdisziplinarbehörde auch die den Beschwerdeführer betreffenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gem. §§ 33 und 34 StGB iVm 93 BDG 1979 bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sein, sollten sie sich als vorliegend erweisen. Für die Beurteilung der Rechtskonformität der Einleitung, spielen diese jedoch keine Rolle. Für den Fall eines Schuldspruches werden von der Bundesdisziplinarbehörde auch die den Beschwerdeführer betreffenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gem. Paragraphen 33 und 34 StGB in Verbindung mit 93 BDG 1979 bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sein, sollten sie sich als vorliegend erweisen. Für die Beurteilung der Rechtskonformität der Einleitung, spielen diese jedoch keine Rolle. Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, kann in der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die belangte Behörde im Grunde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, da der angelastete Vorwurf ohne Zweifel geeignet ist, den Verdacht der Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 zu bestätigen. Ob und inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung darstellt, wird im weiteren Verfahren zu klären sein.Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, kann in der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die belangte Behörde im Grunde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, da der angelastete Vorwurf ohne Zweifel geeignet ist, den Verdacht der Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 zu bestätigen. Ob und inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung darstellt, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. 3.3.2. Abschließend ist festzuhalten, dass die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 von sechs Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen vorliegt, keinesfalls abgelaufen ist, weil die Dienstbehörde frühestens am XXXX von den Verdachtsgründen gegen den Beschwerdeführer Kenntnis erlangt und die Disziplinaranzeige am XXXX an die Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet hat, wo sie am XXXX eingegangen ist.3.3.2. Abschließend ist festzuhalten, dass die Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 von sechs Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen vorliegt, keinesfalls abgelaufen ist, weil die Dienstbehörde frühestens am römisch 40 von den Verdachtsgründen gegen den Beschwerdeführer Kenntnis erlangt und die Disziplinaranzeige am römisch 40 an die Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet hat, wo sie am römisch 40 eingegangen ist. Hinsichtlich der absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung der Tat

§ 94Abs.

1 Z 2 BDG 1979 ist aus der Aktenlage unstrittig erkennbar, dass die vorgeworfene Tat am XXXX stattgefunden hat und seitdem keine drei Jahre vergangen sind, weshalb auch hier keine Verjährung vorliegt.Hinsichtlich der absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung der Tat

Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 ist aus der Aktenlage unstrittig erkennbar, dass die vorgeworfene Tat am römisch 40 stattgefunden hat und seitdem keine drei Jahre vergangen sind, weshalb auch hier keine Verjährung vorliegt. Die Einleitung am XXXX (Zustellung an den Beschwerdeführer am 04.05.2023) ist fristgerecht erfolgt und ist der Ablauf der Verjährungsfrist mit Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht gehemmt (§ 94 Abs. 2 Z 1 BDG 1979). Die Einleitung am römisch 40 (Zustellung an den Beschwerdeführer am 04.05.2023) ist fristgerecht erfolgt und ist der Ablauf der Verjährungsfrist mit Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht gehemmt (Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979). Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (§ 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd § 94 BDG 1979 kann vor diesem Hintergrund vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 94, BDG 1979 kann vor diesem Hintergrund vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, da die Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand den Eindruck erwecken würde, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten wie im konkreten Fall ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstelle und im Ergebnis kaum Folgen hätte. Durch die Einleitung ist (auch) klarzumachen, dass die Nichtverrichtung von Versandgebühren durch einen Briefzusteller der Österreichischen Post AG für private Pakete unter Verwendung eines – nicht dem Rayon des Beschwerdeführers zugeordneten – Landannahmestempels ein ahndungswürdiges Verhalten darstellt, das jedenfalls geprüft werden muss.Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vor, da der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, da die Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand den Eindruck erwecken würde, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten wie im konkreten Fall ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstelle und im Ergebnis kaum Folgen hätte. Durch die Einleitung ist (auch) klarzumachen, dass die Nichtverrichtung von Versandgebühren durch einen Briefzusteller der Österreichischen Post AG für private Pakete unter Verwendung eines – nicht dem Rayon des Beschwerdeführers zugeordneten – Landannahmestempels ein ahndungswürdiges Verhalten darstellt, das jedenfalls geprüft werden muss. Wenn in der Beschwerde auf die "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" hingewiesen wird, die eine „Ermahnung“ rechtfertigen würden, ist erstens abermals darauf hinzuweisen, dass diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten ist, zweitens seitens des Vorgesetzten für ebendieses Verhalten des Beschwerdeführers bereits am XXXX eine Ermahnung ausgesprochen wurde und drittens der Strafenkatalog des § 92 BDG 1979 (als vom Beschwerdeführer releviertes) Äquivalent in dessen Z 1 nur den „Verweis“ und nicht die „Ermahnung“ kennt; diese ist, wie bereits releviert, ein personalpolitisches Führungsinstrument und kommt

§ 109Abs.

2 BDG 1979 ausschließlich dem Vorgesetzten, nicht jedoch der Bundesdisziplinarbehörde oder dem Bundesverwaltungsgericht zu.Wenn in der Beschwerde auf die "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" hingewiesen wird, die eine „Ermahnung“ rechtfertigen würden, ist erstens abermals darauf hinzuweisen, dass diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten ist, zweitens seitens des Vorgesetzten für ebendieses Verhalten des Beschwerdeführers bereits am römisch 40 eine Ermahnung ausgesprochen wurde und drittens der Strafenkatalog des Paragraph 92, BDG 1979 (als vom Beschwerdeführer releviertes) Äquivalent in dessen Ziffer eins, nur den „Verweis“ und nicht die „Ermahnung“ kennt; diese ist, wie bereits releviert, ein personalpolitisches Führungsinstrument und kommt

Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 ausschließlich dem Vorgesetzten, nicht jedoch der Bundesdisziplinarbehörde oder dem Bundesverwaltungsgericht zu. 3.3.

  1. Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich. Auch waren betreffend die Einleitung weitere Erhebungen durch die Bundesdisziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich, da der Sachverhalt (für eine Einleitung) aus den Akten zu entnehmen und ausreichend geklärt ist. 3.3.
  2. Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich. Auch waren betreffend die Einleitung weitere Erhebungen durch die Bundesdisziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich, da der Sachverhalt (für eine Einleitung) aus den Akten zu entnehmen und ausreichend geklärt ist. 3.
  3. Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den von dem Beschwerdeführer angeführten Gründen nicht vor, sodass

§ 28Abs. 2 Vw

GVG die Beschwerde abzuweisen war.3.4. Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von dem Beschwerdeführer angeführten Gründen nicht vor, sodass

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde abzuweisen war. 3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Art. 47Abs.

2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Artikel 47

, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung, die in einem wie dem vorliegenden Verfahren von höchster Relevanz ist, bei. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht trotz Antrag des Beschwerdeführers weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG):Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht trotz Antrag des Beschwerdeführers weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl von der Dienstbehörde als auch von der Bundesdisziplinarbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl von der Dienstbehörde als auch von der Bundesdisziplinarbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Suspendierung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht, wie schon dargelegt, unbestritten fest. Ein Fall des Art 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt – siehe auch VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt – siehe auch VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbescheid wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich, wie in der rechtlichen Beurteilung elaboriert, vielmehr um erste Abklärung der Verdachtslage, welche in der Sache selbst keine abschließende Entscheidung im materiell-inhaltlichen Verfahren darstellt. Der Beschuldigte wird in diesem Verfahren sodann die Möglichkeit haben, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die Beschwerde bringt, in Angesicht des Geständnisses des Beschwerdeführers in der Vernehmung vor dem Erhebungsdienst West am XXXX , er habe die Versandgebühr für seine private Paketsendung aufgrund vorweihnachtlichen Stresses und Knieschmerzen nicht entrichtet, bezogen auf die Einleitung, keine neuen wesentlichen Aspekte vor. Es hat sich somit auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Die Beschwerde bringt, in Angesicht des Geständnisses des Beschwerdeführers in der Vernehmung vor dem Erhebungsdienst West am römisch 40 , er habe die Versandgebühr für seine private Paketsendung aufgrund vorweihnachtlichen Stresses und Knieschmerzen nicht entrichtet, bezogen auf die Einleitung, keine neuen wesentlichen Aspekte vor. Es hat sich somit auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W296.2273482.1.00

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