GVG iVm. § 22a Abs. 4 BFA-VG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.12.2021 wurde
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen diesen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit Erkenntnis BVwG vom 29.12.2021, W155 2249800-1/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegen. 1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.12.2021 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen diesen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit Erkenntnis BVwG vom 29.12.2021, W155 2249800-1/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegen. 2. Am 03.01.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Am 04.01.2022 wurde dem BF der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
6 FPG persönlich zugestellt.2. Am 03.01.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Am 04.01.2022 wurde dem BF der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt.
4. Der Asylantrag vom 03.01.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 29.03.2022
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 5. Am 08.04.2022 wurde vom BFA der Akt
G zur amtswegigen Überprüfung der weiteren Anhaltung des BF unter Anschluss einer Stellungnahme vorgelegt. Darin wurden die Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft dargelegt. 5. Am 08.04.2022 wurde vom BFA der Akt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der weiteren Anhaltung des BF unter Anschluss einer Stellungnahme vorgelegt. Darin wurden die Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft dargelegt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. 2.1.2. Der mit Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft betitelte § 22a BFA-VG lautet:2.1.2. Der mit Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Absatz 4 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten (laufenden) Schubhaft vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der BF jedoch am XXXX 2022 aus der Schubhaft entlassen und wird er aktuell auch nicht in Schubhaft angehalten. Daraus folgt, dass eine Überprüfung
Paragraph 22 a, Absatz 4 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten (laufenden) Schubhaft vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der BF jedoch am römisch 40 2022 aus der Schubhaft entlassen und wird er aktuell auch nicht in Schubhaft angehalten. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des BF iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG weggefallen. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des BF iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG weggefallen. Die durch die gegenständliche Vorlage des BFA
4 BFA-VG eingeleitete amtswegige Überprüfung der – seinerzeitigen – mit XXXX 2021 begonnenen und am XXXX 2022 geendeten Schubhaft des BF wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren ist demzufolge in weiterer Folge einzustellen.Die durch die gegenständliche Vorlage des BFA
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eingeleitete amtswegige Überprüfung der – seinerzeitigen – mit römisch 40 2021 begonnenen und am römisch 40 2022 geendeten Schubhaft des BF wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren ist demzufolge in weiterer Folge einzustellen. 2.2. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G303.2249800.3.00
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