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{'item': 'G303 2249800-3'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 76§ 68§ 22a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2024 GeschäftszahlG303 2249800-3 Spruch, G303 22498800-3/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Si

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG iVm. § 22a Abs. 4 BFA-VG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.12.2021 wurde

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen diesen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit Erkenntnis BVwG vom 29.12.2021, W155 2249800-1/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegen. 1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.12.2021 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen diesen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit Erkenntnis BVwG vom 29.12.2021, W155 2249800-1/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegen. 2. Am 03.01.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Am 04.01.2022 wurde dem BF der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG persönlich zugestellt.2. Am 03.01.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Am 04.01.2022 wurde dem BF der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz vom 07.03.2022 brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis, GZ.: G309 2249800-2/10Z, vom 14.03.2022, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
  2. Der Asylantrag vom 03.01.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 29.03.2022

§ 68Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

4. Der Asylantrag vom 03.01.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 29.03.2022

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 5. Am 08.04.2022 wurde vom BFA der Akt

§ 22aAbs. 4 BFA-VG dem BVw

G zur amtswegigen Überprüfung der weiteren Anhaltung des BF unter Anschluss einer Stellungnahme vorgelegt. Darin wurden die Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft dargelegt. 5. Am 08.04.2022 wurde vom BFA der Akt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der weiteren Anhaltung des BF unter Anschluss einer Stellungnahme vorgelegt. Darin wurden die Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft dargelegt.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.04.2022 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum (AHZ) XXXX , ein Dolmetscher sowie sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme verzichtet. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der Rechtsvertreter beantragte die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.04.2022 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 , ein Dolmetscher sowie sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme verzichtet. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der Rechtsvertreter beantragte die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.04.2022 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  4. Am XXXX 2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
  5. Am römisch 40 2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
  6. Mit Beschluss des VwGH vom 11.05.2022, Zl. Ra 2022/21/0092-8, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.
  7. Am 25.08.2022 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  8. Mit Erkenntnis des VwGH vom 25.10.2023, Zl. Ra 2022/21/0092-12, wurde das am 14.04.2022 mündlich verkündete und am 25.08.2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
  9. Das gegenständliche Erkenntnis des VwGH langte am 22.11.2023 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, dem vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Erkenntnis des VwGH vom 25.10.2023, Zl. Ra 2022/21/0092-
  11. Die Feststellung über die Beendigung der Schubhaft am XXXX 2022 ergibt sich durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei und aus dem vorgelegten Entlassungsschein des BFA vom XXXX
  12. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, dem vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Erkenntnis des VwGH vom 25.10.2023, Zl. Ra 2022/21/0092-
  13. Die Feststellung über die Beendigung der Schubhaft am römisch 40 2022 ergibt sich durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei und aus dem vorgelegten Entlassungsschein des BFA vom römisch 40
  14. Rechtliche Beurteilung: 2.
  15. Zu Spruchteil A. (Zur Einstellung des Verfahrens): 2.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. 2.1.2. Der mit Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft betitelte § 22a BFA-VG lautet:2.1.2. Der mit Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Daraus folgt, dass eine Überprüfung

§ 22a

Absatz 4 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten (laufenden) Schubhaft vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der BF jedoch am XXXX 2022 aus der Schubhaft entlassen und wird er aktuell auch nicht in Schubhaft angehalten. Daraus folgt, dass eine Überprüfung

Paragraph 22 a, Absatz 4 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten (laufenden) Schubhaft vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der BF jedoch am römisch 40 2022 aus der Schubhaft entlassen und wird er aktuell auch nicht in Schubhaft angehalten. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des BF iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG weggefallen. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des BF iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG weggefallen. Die durch die gegenständliche Vorlage des BFA

§ 22aAbs.

4 BFA-VG eingeleitete amtswegige Überprüfung der – seinerzeitigen – mit XXXX 2021 begonnenen und am XXXX 2022 geendeten Schubhaft des BF wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren ist demzufolge in weiterer Folge einzustellen.Die durch die gegenständliche Vorlage des BFA

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eingeleitete amtswegige Überprüfung der – seinerzeitigen – mit römisch 40 2021 begonnenen und am römisch 40 2022 geendeten Schubhaft des BF wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren ist demzufolge in weiterer Folge einzustellen. 2.2. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G303.2249800.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.