GVG) idgF, wird mangels Berechtigung zurückgewiesen.A) Die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, wird mangels Berechtigung zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom XXXX .2023 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) einen Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbots
2 FPG eingebracht.1. Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) einen Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbots
Paragraph 60, Absatz 2, FPG eingebracht.
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (vgl. VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH vom 02.07.2015, E 657/2015). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 23.08.2017, Ra 2017/11/0150 und vom 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des § 8 VwGVG als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückweisen (vgl. VwGH vom 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Sie wird auch nicht mit Ablauf der Frist zulässig, selbst wenn die Behörde weiterhin säumig ist (vgl. VwGH vom 28.3.2019, Ra 2018/14/0286).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden vergleiche VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH vom 02.07.2015, E 657 aus 2015,). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 23.08.2017, Ra 2017/11/0150 und vom 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des Paragraph 8, VwGVG als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückweisen vergleiche VwGH vom 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Sie wird auch nicht mit Ablauf der Frist zulässig, selbst wenn die Behörde weiterhin säumig ist vergleiche VwGH vom 28.3.2019, Ra 2018/14/0286).
GVG expressis verbis mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass es für die Berechnung dieser Frist allein darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bei der Behörde „einlangt“. Es handelt sich dabei um jenen Zeitpunkt, in dem das Anbringen von der Behörde rechtswirksam entgegengenommen wird. Durch das Abstellen auf das „Einlangen“ wird die Anwendbarkeit des Postlaufprivilegs gem. § 33 Abs. 3 AVG ausgeschlossen; die Entscheidungsfrist beginnt nicht schon mit der „Übergabe an einen Zustelldienst“ zur Übermittlung an die Behörde, sondern eben erst mit dem „Einlangen“ bei dieser. Maßgeblich ist daher jener Zeitpunkt, in dem der Antrag in den (physischen oder elektronischen) Verfügungsbereich der Behörde gelangt ist, sofern sie nicht rechtswirksam ihre mangelnde Bereitschaft zur Übernahme schon an diesem Tag erklärt hat [vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) RZ 17f].
Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG expressis verbis mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass es für die Berechnung dieser Frist allein darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bei der Behörde „einlangt“. Es handelt sich dabei um jenen Zeitpunkt, in dem das Anbringen von der Behörde rechtswirksam entgegengenommen wird. Durch das Abstellen auf das „Einlangen“ wird die Anwendbarkeit des Postlaufprivilegs gem. Paragraph 33, Absatz 3, AVG ausgeschlossen; die Entscheidungsfrist beginnt nicht schon mit der „Übergabe an einen Zustelldienst“ zur Übermittlung an die Behörde, sondern eben erst mit dem „Einlangen“ bei dieser. Maßgeblich ist daher jener Zeitpunkt, in dem der Antrag in den (physischen oder elektronischen) Verfügungsbereich der Behörde gelangt ist, sofern sie nicht rechtswirksam ihre mangelnde Bereitschaft zur Übernahme schon an diesem Tag erklärt hat [vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) RZ 17f]. Wie schon in den Feststellungen ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer am XXXX .2023 einen auf § 60 Abs. 2 FPG gestützten Antrag auf Verkürzung des wider ihn erlassenen Einreiseverbots bei der belangten Behörde ein. Wie schon in den Feststellungen ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer am römisch 40 .2023 einen auf Paragraph 60, Absatz 2, FPG gestützten Antrag auf Verkürzung des wider ihn erlassenen Einreiseverbots bei der belangten Behörde ein. Auch in der am XXXX .2023 bei der belangten Behörde eingereichten Säumnisbeschwerde führt er explizit aus, den Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbots am XXXX .2023 gestellt zu haben. Da die belangte Behörde dem nicht entgegengetreten ist, ist daher von diesem Datum als Einbringungszeitpunkt des den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Antrages auf Verkürzung der Aufenthaltsverbotsfrist auszugehen. Auch in der am römisch 40 .2023 bei der belangten Behörde eingereichten Säumnisbeschwerde führt er explizit aus, den Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbots am römisch 40 .2023 gestellt zu haben. Da die belangte Behörde dem nicht entgegengetreten ist, ist daher von diesem Datum als Einbringungszeitpunkt des den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Antrages auf Verkürzung der Aufenthaltsverbotsfrist auszugehen.
1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
2 leg. cit. kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 60, Absatz 2, leg. cit. kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Da anlassbezogen eine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des § 73 AVG abweichende Frist zur Entscheidung über einen auf die Bestimmung des § 60 Abs. 2 FPG gestützten Antrages auf Verkürzung der Einreiseverbotsfrist nicht normiert ist, hätte das BFA binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages auf Verkürzung der Einreiseverbotsfrist zu entscheiden.Da anlassbezogen eine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG abweichende Frist zur Entscheidung über einen auf die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, FPG gestützten Antrages auf Verkürzung der Einreiseverbotsfrist nicht normiert ist, hätte das BFA binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages auf Verkürzung der Einreiseverbotsfrist zu entscheiden. Da der entsprechende Antrag am Donnerstag, XXXX .2023, beim BFA eingebracht wurde, hätte die Behörde gem. § 32 Abs. 2 AVG bis zum Ablauf des letzten Tages jenes Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, sohin bis Samstag, XXXX .2024, 24:00 Uhr, Zeit, um über den Antrag auf Verkürzung der Einreiseverbotsfrist abzusprechen.Da der entsprechende Antrag am Donnerstag, römisch 40 .2023, beim BFA eingebracht wurde, hätte die Behörde gem. Paragraph 32, Absatz 2, AVG bis zum Ablauf des letzten Tages jenes Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, sohin bis Samstag, römisch 40 .2024, 24:00 Uhr, Zeit, um über den Antrag auf Verkürzung der Einreiseverbotsfrist abzusprechen. Damit erweist sich die Säumnisbeschwerde vom XXXX .2023 mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des § 8 VwGVG als verfrüht, weshalb diese zurückzuweisen ist.Damit erweist sich die Säumnisbeschwerde vom römisch 40 .2023 mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des Paragraph 8, VwGVG als verfrüht, weshalb diese zurückzuweisen ist. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn, wie anlassbezogen eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn, wie anlassbezogen eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2282634.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.