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{'item': 'G305 2282634-1'}

Obsah (7)§ 8Art 133§ 60Art. 130§ 53§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2024 GeschäftszahlG305 2282634-1 Spruch, G305 2282634-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Er

§ 8Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (Vw

GVG) idgF, wird mangels Berechtigung zurückgewiesen.A) Die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, wird mangels Berechtigung zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom XXXX .2023 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) einen Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbots

§ 60Abs.

2 FPG eingebracht.1. Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) einen Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbots

Paragraph 60, Absatz 2, FPG eingebracht.

  1. Mit Eingabe vom XXXX .2023 brachte er beim BFA eine auf die Bestimmungen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art 132 Abs. 3 B-VG gestützte Säumnisbeschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht ein, die er mit den Anträgen 1.) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und 2.) auf Entscheidung in der Sache selbst gem. § 28 Abs. 7 VwGVG verband.
  2. Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 brachte er beim BFA eine auf die Bestimmungen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 132, Absatz 3, B-VG gestützte Säumnisbeschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht ein, die er mit den Anträgen 1.) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG und 2.) auf Entscheidung in der Sache selbst gem. Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG verband. Die Säumnisbeschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er am XXXX .2023 einen Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbotes gestellt hätte und dieser Antrag bis heute (d.i. der XXXX .2023) unerledigt geblieben sei. Zur Zulässigkeit der Beschwerde brachte er vor, dass eine Säumnisbeschwerde erhoben werden könne, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden habe. Seit der Antragstellung sei bereits eine unverhältnismäßig lange Frist verstrichen, sodass jedenfalls eine Verletzung der Entscheidungsfrist vorliege. Gem. Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm. Art 131 B-VG sei das Bundesverwaltungsgericht zuständig, da das FPG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sei. Weiter heißt es in der Säumnisbeschwerde, dass der Antrag trotz telefonischer Urgenz unerledigt geblieben sei. Die Gründe hierfür könnten nicht in seiner Sphäre liegen, da er Säumnis urgiert habe. Auch habe er bei der Antragstellung alle ihm vorliegenden Dokumente vorgelegt. Die Säumnisbeschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er am römisch 40 .2023 einen Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbotes gestellt hätte und dieser Antrag bis heute (d.i. der römisch 40 .2023) unerledigt geblieben sei. Zur Zulässigkeit der Beschwerde brachte er vor, dass eine Säumnisbeschwerde erhoben werden könne, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden habe. Seit der Antragstellung sei bereits eine unverhältnismäßig lange Frist verstrichen, sodass jedenfalls eine Verletzung der Entscheidungsfrist vorliege. Gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Artikel 131, B-VG sei das Bundesverwaltungsgericht zuständig, da das FPG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sei. Weiter heißt es in der Säumnisbeschwerde, dass der Antrag trotz telefonischer Urgenz unerledigt geblieben sei. Die Gründe hierfür könnten nicht in seiner Sphäre liegen, da er Säumnis urgiert habe. Auch habe er bei der Antragstellung alle ihm vorliegenden Dokumente vorgelegt.
  3. Ohne Verzug brachte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und teilte in der zum XXXX .2023 datierten Note mit, dass die Säumnisbeschwerde verfrüht vorgebracht worden sei.
  4. Ohne Verzug brachte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und teilte in der zum römisch 40 .2023 datierten Note mit, dass die Säumnisbeschwerde verfrüht vorgebracht worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist.1.
  7. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist. 1.2.
  8. Am XXXX .2018 wurde er wegen des Verdachts des Verbrechens des Handels mit Suchtmitteln festgenommen und am XXXX .2018 die Untersuchungshaft über ihn verhängt [AS 41 oben].1.2.
  9. Am römisch 40 .2018 wurde er wegen des Verdachts des Verbrechens des Handels mit Suchtmitteln festgenommen und am römisch 40 .2018 die Untersuchungshaft über ihn verhängt [AS 41 oben]. 1.2.
  10. Am XXXX .2018 erkannte ihn das Landesgericht XXXX schuldig, er habe in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, das den Wirkstoff Cocain enthält, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge 1.2.
  11. Am römisch 40 .2018 erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 schuldig, er habe in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, das den Wirkstoff Cocain enthält, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge I. mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt Ende XXXX erworben und bis XXXX besessen, und zwarrömisch eins. mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt Ende römisch 40 erworben und bis römisch 40 besessen, und zwar A./ 49,6 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 84,46% somit enthaltend mindestens 41,89 g reines Cocain; B./ 49,9 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 84,24% somit enthaltend mindestens 41,78 g reines Cocain; C./ 49,9 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 84,5% somit enthaltend mindestens 41,91 g reines Cocain; II. anderen überlassen, und zwarrömisch zwei. anderen überlassen, und zwar A./ im Zeitraum XXXX bis XXXX einem abgesondert Verfolgten in mindestens sechs Angriffen insgesamt mindestens 35 Gramm Kokain zum Preis von EUR 50,00 pro Gramm mit einem straßenüblichen Wirkstoffgehalt von mindestens 20%, somit enthaltend mindestens 7 g reines Cocain;A./ im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 einem abgesondert Verfolgten in mindestens sechs Angriffen insgesamt mindestens 35 Gramm Kokain zum Preis von EUR 50,00 pro Gramm mit einem straßenüblichen Wirkstoffgehalt von mindestens 20%, somit enthaltend mindestens 7 g reines Cocain; B./ im Zeitraum XXXX bis XXXX einem abgesondert Verfolgten in mindestens zwei Angriffen insgesamt mindestens 2 Gramm Kokain zum Preis von mindestens EUR 50,00 pro Gramm mit einem straßenüblichen Werkstoffgehalt von mindestens 20%, somit enthaltend mindestens 0,4 g reines Cocain;B./ im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 einem abgesondert Verfolgten in mindestens zwei Angriffen insgesamt mindestens 2 Gramm Kokain zum Preis von mindestens EUR 50,00 pro Gramm mit einem straßenüblichen Werkstoffgehalt von mindestens 20%, somit enthaltend mindestens 0,4 g reines Cocain; C./ am XXXX einem abgesondert Verfolgten 20,1 Gramm Kokain zu einem noch festzustellenden Preis mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 83,88%, somit enthaltend mindestens 16,86 g reines Cocain;C./ am römisch 40 einem abgesondert Verfolgten 20,1 Gramm Kokain zu einem noch festzustellenden Preis mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 83,88%, somit enthaltend mindestens 16,86 g reines Cocain; III./ nach Österreich eingeführt, nämlich das unter I./A./, I./B./ und I./C./ angeführte Suchtgift, indem er zu einem konkret nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Ende XXXX und Anfang XXXX damit nach Österreich aus Serbien und Ungarn kommend einreiste.römisch drei./ nach Österreich eingeführt, nämlich das unter römisch eins./A./, römisch eins./B./ und römisch eins./C./ angeführte Suchtgift, indem er zu einem konkret nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Ende römisch 40 und Anfang römisch 40 damit nach Österreich aus Serbien und Ungarn kommend einreiste. Aus diesem Grund verhängte das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , wegen § 28a Abs. 1 zweiter Fall SMG, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, §§ 28 Abs. 1 erster Fall und 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten über ihn, wovon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden [AS 41 f].Aus diesem Grund verhängte das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraphen 28, Absatz eins, erster Fall und 28 Absatz eins, zweiter Fall SMG eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten über ihn, wovon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden [AS 41 f]. 1.
  12. Mit Bescheid vom XXXX .2018, Zl. XXXX , sprach das BFA aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt I.) und stellte weiter fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.) [AS 39ff].1.
  13. Mit Bescheid vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , sprach das BFA aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte weiter fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.) [AS 39ff]. 1.
  14. Nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft, die er vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 in der Justizanstalt XXXX und vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 in der Justizanstalt XXXX verbüßte, wurde er zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung in Verwaltungsverwahrungshaft genommen [AS 131].1.
  15. Nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft, die er vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 in der Justizanstalt römisch 40 und vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 in der Justizanstalt römisch 40 verbüßte, wurde er zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung in Verwaltungsverwahrungshaft genommen [AS 131]. 1.
  16. Seine Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde am XXXX .2018 mit einem Linienflug von Wien nach XXXX (Serbien) vollzogen [AS 83 und 151].1.
  17. Seine Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde am römisch 40 .2018 mit einem Linienflug von Wien nach römisch 40 (Serbien) vollzogen [AS 83 und 151]. 1.
  18. Am XXXX .2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung unter gleichzeitiger Vorlage einer Ablichtung eines Reisepasses von Serbien einen auf § 60 Abs. 2 FPG gestützten Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbots ein.1.
  19. Am römisch 40 .2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung unter gleichzeitiger Vorlage einer Ablichtung eines Reisepasses von Serbien einen auf Paragraph 60, Absatz 2, FPG gestützten Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbots ein. 1.
  20. Am XXXX .2023 brachte er die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein.1.
  21. Am römisch 40 .2023 brachte er die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein.
  22. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten Akten des Verwaltungsverfahrens, der auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurde.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (vgl. VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH vom 02.07.2015, E 657/2015). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 23.08.2017, Ra 2017/11/0150 und vom 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des § 8 VwGVG als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückweisen (vgl. VwGH vom 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Sie wird auch nicht mit Ablauf der Frist zulässig, selbst wenn die Behörde weiterhin säumig ist (vgl. VwGH vom 28.3.2019, Ra 2018/14/0286).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden vergleiche VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH vom 02.07.2015, E 657 aus 2015,). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 23.08.2017, Ra 2017/11/0150 und vom 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des Paragraph 8, VwGVG als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückweisen vergleiche VwGH vom 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Sie wird auch nicht mit Ablauf der Frist zulässig, selbst wenn die Behörde weiterhin säumig ist vergleiche VwGH vom 28.3.2019, Ra 2018/14/0286).

§ 8Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG expressis verbis mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass es für die Berechnung dieser Frist allein darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bei der Behörde „einlangt“. Es handelt sich dabei um jenen Zeitpunkt, in dem das Anbringen von der Behörde rechtswirksam entgegengenommen wird. Durch das Abstellen auf das „Einlangen“ wird die Anwendbarkeit des Postlaufprivilegs gem. § 33 Abs. 3 AVG ausgeschlossen; die Entscheidungsfrist beginnt nicht schon mit der „Übergabe an einen Zustelldienst“ zur Übermittlung an die Behörde, sondern eben erst mit dem „Einlangen“ bei dieser. Maßgeblich ist daher jener Zeitpunkt, in dem der Antrag in den (physischen oder elektronischen) Verfügungsbereich der Behörde gelangt ist, sofern sie nicht rechtswirksam ihre mangelnde Bereitschaft zur Übernahme schon an diesem Tag erklärt hat [vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) RZ 17f].

Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG expressis verbis mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass es für die Berechnung dieser Frist allein darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bei der Behörde „einlangt“. Es handelt sich dabei um jenen Zeitpunkt, in dem das Anbringen von der Behörde rechtswirksam entgegengenommen wird. Durch das Abstellen auf das „Einlangen“ wird die Anwendbarkeit des Postlaufprivilegs gem. Paragraph 33, Absatz 3, AVG ausgeschlossen; die Entscheidungsfrist beginnt nicht schon mit der „Übergabe an einen Zustelldienst“ zur Übermittlung an die Behörde, sondern eben erst mit dem „Einlangen“ bei dieser. Maßgeblich ist daher jener Zeitpunkt, in dem der Antrag in den (physischen oder elektronischen) Verfügungsbereich der Behörde gelangt ist, sofern sie nicht rechtswirksam ihre mangelnde Bereitschaft zur Übernahme schon an diesem Tag erklärt hat [vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) RZ 17f]. Wie schon in den Feststellungen ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer am XXXX .2023 einen auf § 60 Abs. 2 FPG gestützten Antrag auf Verkürzung des wider ihn erlassenen Einreiseverbots bei der belangten Behörde ein. Wie schon in den Feststellungen ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer am römisch 40 .2023 einen auf Paragraph 60, Absatz 2, FPG gestützten Antrag auf Verkürzung des wider ihn erlassenen Einreiseverbots bei der belangten Behörde ein. Auch in der am XXXX .2023 bei der belangten Behörde eingereichten Säumnisbeschwerde führt er explizit aus, den Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbots am XXXX .2023 gestellt zu haben. Da die belangte Behörde dem nicht entgegengetreten ist, ist daher von diesem Datum als Einbringungszeitpunkt des den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Antrages auf Verkürzung der Aufenthaltsverbotsfrist auszugehen. Auch in der am römisch 40 .2023 bei der belangten Behörde eingereichten Säumnisbeschwerde führt er explizit aus, den Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbots am römisch 40 .2023 gestellt zu haben. Da die belangte Behörde dem nicht entgegengetreten ist, ist daher von diesem Datum als Einbringungszeitpunkt des den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Antrages auf Verkürzung der Aufenthaltsverbotsfrist auszugehen.

§ 60Abs.

1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

§ 60Abs.

2 leg. cit. kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

Paragraph 60, Absatz 2, leg. cit. kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Da anlassbezogen eine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des § 73 AVG abweichende Frist zur Entscheidung über einen auf die Bestimmung des § 60 Abs. 2 FPG gestützten Antrages auf Verkürzung der Einreiseverbotsfrist nicht normiert ist, hätte das BFA binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages auf Verkürzung der Einreiseverbotsfrist zu entscheiden.Da anlassbezogen eine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG abweichende Frist zur Entscheidung über einen auf die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, FPG gestützten Antrages auf Verkürzung der Einreiseverbotsfrist nicht normiert ist, hätte das BFA binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages auf Verkürzung der Einreiseverbotsfrist zu entscheiden. Da der entsprechende Antrag am Donnerstag, XXXX .2023, beim BFA eingebracht wurde, hätte die Behörde gem. § 32 Abs. 2 AVG bis zum Ablauf des letzten Tages jenes Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, sohin bis Samstag, XXXX .2024, 24:00 Uhr, Zeit, um über den Antrag auf Verkürzung der Einreiseverbotsfrist abzusprechen.Da der entsprechende Antrag am Donnerstag, römisch 40 .2023, beim BFA eingebracht wurde, hätte die Behörde gem. Paragraph 32, Absatz 2, AVG bis zum Ablauf des letzten Tages jenes Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, sohin bis Samstag, römisch 40 .2024, 24:00 Uhr, Zeit, um über den Antrag auf Verkürzung der Einreiseverbotsfrist abzusprechen. Damit erweist sich die Säumnisbeschwerde vom XXXX .2023 mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des § 8 VwGVG als verfrüht, weshalb diese zurückzuweisen ist.Damit erweist sich die Säumnisbeschwerde vom römisch 40 .2023 mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des Paragraph 8, VwGVG als verfrüht, weshalb diese zurückzuweisen ist. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn, wie anlassbezogen eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn, wie anlassbezogen eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2282634.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.