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{'item': 'I415 2279321-2'}

Obsah (20)§ 53Art. 133§ 64§ 120§ 57§ 10§ 52§ 18§ 55§ 56§ 28§ 76§ 15§ 3§§ 4§ 8§ 58§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2024 GeschäftszahlI415 2279321-2 Spruch, I415 2279321-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, stellte von Ägypten aus einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“, die ihm vom Amt der XXXX zunächst für den Zeitraum vom 05.03.2018 bis 05.03.2019 gewährt und in der Folge bis 04.08.2021 verlängert wurde.Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, stellte von Ägypten aus einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“, die ihm vom Amt der römisch 40 zunächst für den Zeitraum vom 05.03.2018 bis 05.03.2019 gewährt und in der Folge bis 04.08.2021 verlängert wurde. Sein Antrag vom 26.07.2021 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX vom 01.12.2021, in Rechtskraft erwachsen am 25.04.2022 (Abweisung der Beschwerde durch Erkenntnis des XXXX ),

§ 64und § 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen. Dies erfolgte – unter Hinweis auf Vw

GH 13.11.2007, Zl. 2006/18/0301 – aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (abgesehen von der Ergänzungsprüfung in Deutsch) bislang noch keine Prüfung abgelegt hatte.Sein Antrag vom 26.07.2021 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 vom 01.12.2021, in Rechtskraft erwachsen am 25.04.2022 (Abweisung der Beschwerde durch Erkenntnis des römisch 40 ),

Paragraph 64 und Paragraph 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen. Dies erfolgte – unter Hinweis auf VwGH 13.11.2007, Zl. 2006/18/0301 – aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (abgesehen von der Ergänzungsprüfung in Deutsch) bislang noch keine Prüfung abgelegt hatte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die belangte Behörde, übermittelte ihm am 16.05.2022 eine „Information über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr“, mit welcher der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Gewährung einer Rückkehrhilfe sowie auf die verpflichtende Durchführung eines Rückkehrberatungsgespräches bis zum 06.06.2022 hingewiesen wurde. Mit Schreiben des Rechtsanwaltes XXXX vom 23.05.2022 wurde auf die ihm erteilte Vollmacht hingewiesen und um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen ersucht. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit einen Antrag auf Erteilung eines Schülervisums gestellt.Mit Schreiben des Rechtsanwaltes römisch 40 vom 23.05.2022 wurde auf die ihm erteilte Vollmacht hingewiesen und um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen ersucht. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit einen Antrag auf Erteilung eines Schülervisums gestellt. Tatsächlich stellte der Beschwerdeführer am 03.06.2022 einen Erstantrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“, am 15.07.2022 ergänzte er diesen um einen Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX vom 15.09.2022 abgewiesen, unter anderem mit Hinweis darauf, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, den Antrag bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen, zumal ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt bewusst sein musste. Dagegen wurde am 12.10.2022 Beschwerde erhoben.Tatsächlich stellte der Beschwerdeführer am 03.06.2022 einen Erstantrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“, am 15.07.2022 ergänzte er diesen um einen Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 vom 15.09.2022 abgewiesen, unter anderem mit Hinweis darauf, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, den Antrag bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen, zumal ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt bewusst sein musste. Dagegen wurde am 12.10.2022 Beschwerde erhoben. Am 05.03.2023 wurde der Beschwerdeführer beim Verteilen einer Zeitung angetroffen und die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes festgestellt. Er wurde

§ 120Abs.

1 a FPG angezeigt.Am 05.03.2023 wurde der Beschwerdeführer beim Verteilen einer Zeitung angetroffen und die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes festgestellt. Er wurde

Paragraph 120, Absatz eins, a FPG angezeigt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2023 wies das XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der XXXX vom 15.09.2022 mit Erkenntnis vom 19.06.2023 ab, da „zwar Ansätze eines Bemühens einen positiven Schulerfolg zu erzielen“ gegeben seien, aber nicht gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer das dritte Semester des XXXX “ erreichen könne.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2023 wies das römisch 40 die Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der römisch 40 vom 15.09.2022 mit Erkenntnis vom 19.06.2023 ab, da „zwar Ansätze eines Bemühens einen positiven Schulerfolg zu erzielen“ gegeben seien, aber nicht gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer das dritte Semester des römisch 40 “ erreichen könne. Am 18.07.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters XXXX einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim XXXX , da sich aus dem positiven Schulerfolg des Schulzeugnisses vom 07.07.2023 ergebe, dass der Beschwerdeführer in das nächste Schuljahr aufsteigen könne. Mit Beschluss des XXXX vom 07.11.2023 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen.Am 18.07.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters römisch 40 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim römisch 40 , da sich aus dem positiven Schulerfolg des Schulzeugnisses vom 07.07.2023 ergebe, dass der Beschwerdeführer in das nächste Schuljahr aufsteigen könne. Mit Beschluss des römisch 40 vom 07.11.2023 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen. Am 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und im Auftrag der belangten Behörde durch die Sicherheitsorgane im Beisein seines Bruders befragt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter ihm gesagt habe, dass er in Österreich bleiben könne und auch das Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch nehmen müsse. Er sei für das Unternehmen XXXX “ tätig und verdiene durchschnittlich 1.000 Euro. Über den Beschwerdeführer wurde ein gelinderes Mittel in Form einer Meldeverpflichtung bei der XXXX verhängt; zudem wurde sein Reisepass sichergestellt.Am 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und im Auftrag der belangten Behörde durch die Sicherheitsorgane im Beisein seines Bruders befragt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter ihm gesagt habe, dass er in Österreich bleiben könne und auch das Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch nehmen müsse. Er sei für das Unternehmen römisch 40 “ tätig und verdiene durchschnittlich 1.000 Euro. Über den Beschwerdeführer wurde ein gelinderes Mittel in Form einer Meldeverpflichtung bei der römisch 40 verhängt; zudem wurde sein Reisepass sichergestellt. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Auf Ersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters wurde die Frist für eine Stellungnahme bis zum 15.09.2023 erstreckt. Am 12.09.2023 wurde eine Stellungnahme erstattet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme, sondern letztlich unbegründete Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler gestellt habe. Es seien keine maßgeblichen integrationsverstärkenden Anhaltspunkte gegeben. Aufgrund seiner „qualifizierten Ausreiseunwilligkeit“ sei seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen ihn wurde

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme, sondern letztlich unbegründete Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler gestellt habe. Es seien keine maßgeblichen integrationsverstärkenden Anhaltspunkte gegeben. Aufgrund seiner „qualifizierten Ausreiseunwilligkeit“ sei seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich. Am 25.09.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag

§ 56Asyl

G 2005.Am 25.09.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag

Paragraph 56, AsylG 2005. Am 04.10.2023 wurde vom Beschwerdeführer im Wege der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Beschwerdeführer arbeite als Werbezusteller und besuche wochentags abends die XXXX . Er lebe mit seinem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt; dieser sei ebenso wie sein Bruder österreichischer Staatsbürger. Seine in Ägypten lebende Ehegattin habe um eine Studienreise bei der XXXX angesucht. Die belangte Behörde habe verkannt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 EMRK verstoße. Der Beschwerdeführer sei seit fast sechs Jahren im Bundesgebiet und habe hier ein „Familien-, Freundes- und Bekanntennetzwerk“. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Am 04.10.2023 wurde vom Beschwerdeführer im Wege der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Beschwerdeführer arbeite als Werbezusteller und besuche wochentags abends die römisch 40 . Er lebe mit seinem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt; dieser sei ebenso wie sein Bruder österreichischer Staatsbürger. Seine in Ägypten lebende Ehegattin habe um eine Studienreise bei der römisch 40 angesucht. Die belangte Behörde habe verkannt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen Artikel 8, EMRK verstoße. Der Beschwerdeführer sei seit fast sechs Jahren im Bundesgebiet und habe hier ein „Familien-, Freundes- und Bekanntennetzwerk“. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2023, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. wurden diese behoben. Es wurde festgesetzt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2022 jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist und ihm dies auch bewusst sein musste, hatte er doch unter anderem von der belangten Behörde ein entsprechendes Schreiben bekommen, in dem er auch aufgefordert worden war, ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen; dieser behördlichen Aufforderung kam er ebensowenig nach wie seiner Ausreiseverpflichtung. Insgesamt reicht die bald sechsjährige Aufenthaltsdauer für sich betrachtet noch nicht aus, um automatisch von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib auszugehen. Im gegenständlichen Fall lebt darüber hinaus die Kernfamilie des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und sein Sohn, in Ägypten. Er akzeptierte die behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen nicht, sondern stellte immer wieder neue Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen. Nach Abweisung seines Antrages auf eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ stellte er im Juli 2023 einen Wiederaufnahmeantrag, um nunmehr im September 2023 – während des noch laufenden Wiederaufnahmeverfahrens – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 zu stellen (welcher zwischenzeitlich nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als unbegründet abgewiesen wurde). Auch wenn der Beschwerdeführer unbescholten ist, zeigt sein Verhalten, dass er die Bestimmungen des europäischen Fremdenrechts nicht akzeptiert und nicht bereit ist, sich regelkonform zu verhalten. Hinsichtlich des Umstandes, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdevorbringen vorhat, im Wege einer Studienreise nach Österreich zu kommen, in einer Zusammenschau mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er Frau und Kind nach Österreich holen wolle, wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine vorsätzliche Umgehung der Niederlassungs- und Einreisevorschriften durch einen etwaigen – über die Studienreise hinaus – geplanten Verbleib der Ehefrau im Bundesgebiet einen weiteren schweren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens darstellen würde. Keines der Verfahren des Beschwerdeführers wurde bislang „überlang“ geführt; vielmehr strengte der Beschwerdeführer immer wieder neue Verfahren an, indem er von einem Aufenthaltstitel zum anderen „wechselte“.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2023, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. wurden diese behoben. Es wurde festgesetzt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2022 jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist und ihm dies auch bewusst sein musste, hatte er doch unter anderem von der belangten Behörde ein entsprechendes Schreiben bekommen, in dem er auch aufgefordert worden war, ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen; dieser behördlichen Aufforderung kam er ebensowenig nach wie seiner Ausreiseverpflichtung. Insgesamt reicht die bald sechsjährige Aufenthaltsdauer für sich betrachtet noch nicht aus, um automatisch von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib auszugehen. Im gegenständlichen Fall lebt darüber hinaus die Kernfamilie des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und sein Sohn, in Ägypten. Er akzeptierte die behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen nicht, sondern stellte immer wieder neue Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen. Nach Abweisung seines Antrages auf eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ stellte er im Juli 2023 einen Wiederaufnahmeantrag, um nunmehr im September 2023 – während des noch laufenden Wiederaufnahmeverfahrens – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 zu stellen (welcher zwischenzeitlich nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen wurde). Auch wenn der Beschwerdeführer unbescholten ist, zeigt sein Verhalten, dass er die Bestimmungen des europäischen Fremdenrechts nicht akzeptiert und nicht bereit ist, sich regelkonform zu verhalten. Hinsichtlich des Umstandes, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdevorbringen vorhat, im Wege einer Studienreise nach Österreich zu kommen, in einer Zusammenschau mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er Frau und Kind nach Österreich holen wolle, wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine vorsätzliche Umgehung der Niederlassungs- und Einreisevorschriften durch einen etwaigen – über die Studienreise hinaus – geplanten Verbleib der Ehefrau im Bundesgebiet einen weiteren schweren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens darstellen würde. Keines der Verfahren des Beschwerdeführers wurde bislang „überlang“ geführt; vielmehr strengte der Beschwerdeführer immer wieder neue Verfahren an, indem er von einem Aufenthaltstitel zum anderen „wechselte“. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die beabsichtigte Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2023, GZ: XXXX , betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die beabsichtigte Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2023, GZ: römisch 40 , betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen. Am 03.11.2023 erfüllte der Beschwerdeführer zum letzten Mal das über ihn am 07.08.2023 verhängte gelindere Mittel und kam seither seiner periodischen Meldeverpflichtung nicht mehr nach. Er verhinderte dadurch eine geplante Abschiebung nach Ägypten am 08.11.2023, indem er sich der Behörde durch Untertauchen entzog. Am 20.11.2023 wurde der Beschwerdeführer von Organen der öffentlichen Aufsicht im Zuge einer Amtshandlung beim BFA anlässlich des Antrages nach § 56 AsylG festgenommen und in das XXXX überstellt. Mit Mandatsbescheid vom 20.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.Am 20.11.2023 wurde der Beschwerdeführer von Organen der öffentlichen Aufsicht im Zuge einer Amtshandlung beim BFA anlässlich des Antrages nach Paragraph 56, AsylG festgenommen und in das römisch 40 überstellt. Mit Mandatsbescheid vom 20.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Eine neuerliche Abschiebung des Beschwerdeführers war für 22.11.2023 um 11:10 Uhr geplant. Am 22.11.2023 um 07:33 Uhr stellte der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Asylantrag in Österreich, den er wie folgt begründete: „Ich habe ein Problem in Ägypten und zwar ein Verwandter von mir hatte einen Autounfall, anschließend kam es zu einem Gerangel zwischen den Lenkern. Ich habe meinen Verwandten verteidigt und zurückgeschlagen. Seitdem werde ich von der Familie des Geschlagenen mit dem Umbringen bedroht. […]“. Mit nachweislich zugestelltem Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG vom 22.11.2023 wurde die Schubhaft des Beschwerdeführers aufgrund begründet anzunehmender ausschließlicher Rechtsmissbräuchlichkeit nach Grobprüfung der vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers aufrechterhalten.Mit nachweislich zugestelltem Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 22.11.2023 wurde die Schubhaft des Beschwerdeführers aufgrund begründet anzunehmender ausschließlicher Rechtsmissbräuchlichkeit nach Grobprüfung der vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers aufrechterhalten. Am 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführer im XXXX niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei führte er aus, dass sich dieser Vorfall rund um den Verkehrsunfall eines Verwandten vor etwa drei Jahren in Ägypten ereignet habe. Der Unfallgegner habe den Mann seiner Cousine attackiert, worauf sich der Beschwerdeführer eingemischt habe. Der Beschwerdeführer sei dann vom Unfallgegner geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe dann einige Tage später dem Unfallgegner aufgelauert, um sich zu rächen. Daraufhin habe der Unfallgegner ein Messer gezogen und der Beschwerdeführer sei geflüchtet. Der Unfallgegner habe ihn verfolgt. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer Drohungen von der Familie des Unfallgegners erhalten und sich deshalb bedroht gefühlt. Gemeldet habe er den Vorfall nicht, es sei auch nicht üblich, dass solche Streitigkeiten von der Polizei gelöst werden. Danach befragt, wieso er den Asylantrag nicht früher gestellt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich in Österreich sicher gefühlt habe und sich erst dazu entschieden habe, als er mit seiner Abschiebung konfrontiert worden sei.Am 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführer im römisch 40 niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei führte er aus, dass sich dieser Vorfall rund um den Verkehrsunfall eines Verwandten vor etwa drei Jahren in Ägypten ereignet habe. Der Unfallgegner habe den Mann seiner Cousine attackiert, worauf sich der Beschwerdeführer eingemischt habe. Der Beschwerdeführer sei dann vom Unfallgegner geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe dann einige Tage später dem Unfallgegner aufgelauert, um sich zu rächen. Daraufhin habe der Unfallgegner ein Messer gezogen und der Beschwerdeführer sei geflüchtet. Der Unfallgegner habe ihn verfolgt. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer Drohungen von der Familie des Unfallgegners erhalten und sich deshalb bedroht gefühlt. Gemeldet habe er den Vorfall nicht, es sei auch nicht üblich, dass solche Streitigkeiten von der Polizei gelöst werden. Danach befragt, wieso er den Asylantrag nicht früher gestellt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich in Österreich sicher gefühlt habe und sich erst dazu entschieden habe, als er mit seiner Abschiebung konfrontiert worden sei. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch acht.). Am 21.12.2023 wurde vom Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung XXXX vollumfänglich Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Bescheides erhoben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Angehörige wie zB einen Bruder und weitere Verwandte. Bei einer Rückkehr nach Ägypten würde er vor dem Nichts stehen, weil er weder einen Beruf noch sonst Vermögen hat. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Wehrdienst eingezogen werde und bei Auseinandersetzungen zwischen Palästinensern und Iraelis eingesetzt werde. Eine Rückkehr wäre für den Beschwerdeführer unzumutbar. Das Gericht (gemeint wohl: BFA) hätte daher dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben müssen, zumindest den Status als subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen, eine Aufenthaltsberechtigung erteilen müssen und von einem Einreiseverbot absehen müssen. Beantragt wurde,

  1. das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des BFA beheben,
  2. in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.Am 21.12.2023 wurde vom Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung römisch 40 vollumfänglich Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Bescheides erhoben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Angehörige wie zB einen Bruder und weitere Verwandte. Bei einer Rückkehr nach Ägypten würde er vor dem Nichts stehen, weil er weder einen Beruf noch sonst Vermögen hat. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Wehrdienst eingezogen werde und bei Auseinandersetzungen zwischen Palästinensern und Iraelis eingesetzt werde. Eine Rückkehr wäre für den Beschwerdeführer unzumutbar. Das Gericht (gemeint wohl: BFA) hätte daher dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben müssen, zumindest den Status als subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen, eine Aufenthaltsberechtigung erteilen müssen und von einem Einreiseverbot absehen müssen. Beantragt wurde,
  3. das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des BFA beheben,
  4. in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und stammt aus dem Gouvernement XXXX . Er ist unbescholten, gesund und erwerbsfähig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und stammt aus dem Gouvernement römisch 40 . Er ist unbescholten, gesund und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer maturierte in den Vereinigten Arabischen Emiraten und besuchte danach in Ägypten eine XXXX , wo er 2012 einen Abschluss machte.Der Beschwerdeführer maturierte in den Vereinigten Arabischen Emiraten und besuchte danach in Ägypten eine römisch 40 , wo er 2012 einen Abschluss machte. Der Beschwerdeführer reiste Ende 2017 ins Bundesgebiet ein. Seit 24.01.2018 ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer wohnte seit 27.06.2022 kostenlos bei seinem Onkel, einem österreichischen Staatsbürger. Auch sein Bruder besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sowohl sein Bruder wie auch sein Onkel arbeiten als Taxifahrer. Besondere gegenseitige Abhängigkeiten wurden nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hatte vom 05.03.2018 bis 05.03.2019 eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ inne, die in der Folge bis 04.08.2021 verlängert wurde. Seit Abweisung der Beschwerde gegen die Nicht-Verlängerung des Aufenthaltstitels durch Erkenntnis des XXXX am 25.04.2022 bis zur Asylantragstellung am 22.11.2023 war der Beschwerdeführer in Österreich unrechtmäßig aufhältig und war ihm dies bewusst.Der Beschwerdeführer hatte vom 05.03.2018 bis 05.03.2019 eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ inne, die in der Folge bis 04.08.2021 verlängert wurde. Seit Abweisung der Beschwerde gegen die Nicht-Verlängerung des Aufenthaltstitels durch Erkenntnis des römisch 40 am 25.04.2022 bis zur Asylantragstellung am 22.11.2023 war der Beschwerdeführer in Österreich unrechtmäßig aufhältig und war ihm dies bewusst. Der Beschwerdeführer war zunächst als außerordentlicher Studierender im Universitätslehrgang XXXX gemeldet und absolvierte am 05.11.2020 die Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau C1). Er war danach ab dem 11.11.2020 als ordentlicher Student für das Bachelorstudium XXXX an der XXXX inskribiert, legte allerdings keine Prüfung in diesem Studium ab. Der Beschwerdeführer begann im Herbst 2022 einen HTL-Lehrgang am XXXX (3 Schuljahre). Er schloss das erste Schuljahr positiv ab.Der Beschwerdeführer war zunächst als außerordentlicher Studierender im Universitätslehrgang römisch 40 gemeldet und absolvierte am 05.11.2020 die Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau C1). Er war danach ab dem 11.11.2020 als ordentlicher Student für das Bachelorstudium römisch 40 an der römisch 40 inskribiert, legte allerdings keine Prüfung in diesem Studium ab. Der Beschwerdeführer begann im Herbst 2022 einen HTL-Lehrgang am römisch 40 (3 Schuljahre). Er schloss das erste Schuljahr positiv ab. Der Beschwerdeführer war vom 01.08.2018 bis 30.11.2018 geringfügig beschäftigt, von 22.07.2021 bis 07.07.2022 war er für 20 Wochenstunden in einem Gastronomieunternehmen als Arbeiter beschäftigt. Seit April 2021 ist er zudem - ohne entsprechende Anmeldung bei der Sozialversicherung - als Zusteller für ein Unternehmen, das Werbemittel an Haushalte verteilt, tätig und erzielt einen Monatsverdienst von durchschnittlich 1.380 Euro. Der Beschwerdeführer ist aufgrund einer Selbstversicherung bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse krankenversichert. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben keine Ersparnisse. Die Ehefrau und der dreijährige Sohn des Beschwerdeführers leben ebenso wie seine Eltern in Ägypten; er besuchte sie zuletzt im Februar
  7. Der Beschwerdeführer möchte, dass seine Frau und sein Sohn zu ihm nach Österreich ziehen. Seine Frau hat ein Visum für eine Studienreise nach Österreich beantragt. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 13.10.2023 eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Zunächst hielt er sich für drei Monate an ein gelinderes Mittel, dann kam er ab 03.11.2023 aus Angst vor einer Abschiebung seiner periodischen Meldeverpflichtung nicht mehr nach. Er akzeptiert die behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen nicht, sondern stellte immer wieder neue Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 20.11.2023 in Schubhaft. Am 22.11.2023 stellte er gegenständlichen Asylantrag aus dem Stande der Schubhaft. 1.
  8. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Ein konkreter Anlass für ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte keine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungsgefahr des Beschwerdeführers in Ägypten festgestellt werden. Der Beschwerdeführer muss bei seiner Rückkehr nach Ägypten nicht mit einer Verfolgung rechnen und wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten ist möglich und zumutbar und führt nicht dazu, dass er dort in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es ist ihm zumutbar wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 1.3 Feststellungen zur Lage in Ägypten: Zur aktuellen Lage in Ägypten werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556 Zugriff 26.8.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es

öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 - FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022 - STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wider. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Wehrdienst und Rekrutierungen Männer im Alter von 18-30 Jahren werden zum Wehrdienst verpflichtet. Die Dienstpflicht beträgt zwischen 14-36 Monate, gefolgt von einer neun-jährigen Reserveverpflichtung. Der freiwillige Militärdient ist für Frauen und Männer ab 16 Jahren (Stand 2022) möglich (CIA 10.8.2022). Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist, sie erfolgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. Wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten werden häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt (AA 26.1.2022). Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht formal nicht, gleichwohl gibt es für Wehrpflichtige, die den Dienst an der Waffe ablehnen, vielfältige Möglichkeiten eines waffenlosen Dienstes innerhalb der Streitkräfte (z. B. als Bausoldaten oder Hilfskräfte) oder in den vielen vom Militär betriebenen Wirtschaftsbetriebe. Die Möglichkeit eines Freikaufs vom Militärdienst existiert nach ägyptischem Recht nicht. Zu inoffiziellen Möglichkeiten des Freikaufs bestehen keine Erkenntnisse. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt (AA 26.1.2022). Wehrdienstverweigerung (im Sinne einer Totalverweigerung) wird mit Haftstrafen von bis zu drei Jahren und / oder einer Geldstrafe bestraft. Sie zieht zudem den Entzug politischer Rechte und die Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, nach sich. Bei einem entsprechenden Strafverfahren während des wehrpflichtigen Alters (d. h. in der Regel bis zum

  1. oder
  2. Lebensjahr) werden im Normalfall Gefängnisstrafen ausgesprochen, in Strafverfahren nach dem wehrpflichtigen Alter zumeist eine Geldstrafe. Die Straftatbestände verjähren mit dem Erreichen des
  3. Lebensjahrs (AA 26.1.2022). Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Identifikationskarten indizieren den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (10.8.2022): The World Factbook - Egypt, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/egypt/, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022 - DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID 19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
  4. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022).Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID 19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
  5. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März
  6. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a-61273354, Zugriff 25.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugriff 25.8.2022 - Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugriff 25.8.2022 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Amtes der XXXX vom 01.12.2021, dem Bescheid des Amtes der XXXX vom 15.09.2022, dem Erkenntnis des XXXX vom 19.06.2023 XXXX , dem Protokoll zur Befragung des Beschwerdeführers durch Organe der XXXX am 07.08.2023 und der Stellungnahme vom 12.09.2023, dem Vorverfahren zur GZ: XXXX , dem Protokoll zur Erstbefragung anlässlich der Asylantragstellung vom 22.11.2023, der niederschriftlichen BFA-Einvernahme vom 30.11.2023 sowie des Schubhaftbescheides vom 20.11.2023.Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Amtes der römisch 40 vom 01.12.2021, dem Bescheid des Amtes der römisch 40 vom 15.09.2022, dem Erkenntnis des römisch 40 vom 19.06.2023 römisch 40 , dem Protokoll zur Befragung des Beschwerdeführers durch Organe der römisch 40 am 07.08.2023 und der Stellungnahme vom 12.09.2023, dem Vorverfahren zur GZ: römisch 40 , dem Protokoll zur Erstbefragung anlässlich der Asylantragstellung vom 22.11.2023, der niederschriftlichen BFA-Einvernahme vom 30.11.2023 sowie des Schubhaftbescheides vom 20.11.
  9. Die Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Zeugnis vom 05.11.
  10. Sein durchschnittlicher Monatsverdienst ergibt sich aus der im Akt einliegenden Jahresabrechnung der XXXX “ vom 14.08.
  11. Der Besuch einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt (HTL) im Schuljahr 2022/23 ergibt sich aus den im Akt einliegenden Zeugnissen vom 17.02.2023 und vom 07.07.
  12. Sein Abschluss in Ägypten ergibt sich aus einem im Akt einliegenden „Certificate“ der XXXX vom 01.06.2014.Die Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Zeugnis vom 05.11.
  13. Sein durchschnittlicher Monatsverdienst ergibt sich aus der im Akt einliegenden Jahresabrechnung der römisch 40 “ vom 14.08.
  14. Der Besuch einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt (HTL) im Schuljahr 2022/23 ergibt sich aus den im Akt einliegenden Zeugnissen vom 17.02.2023 und vom 07.07.
  15. Sein Abschluss in Ägypten ergibt sich aus einem im Akt einliegenden „Certificate“ der römisch 40 vom 01.06.
  16. Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, ergibt sich aus dem Vorverfahren und daraus, dass er sich nicht an das gelindere Mittel hielt. Dass er die behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen nicht akzeptiert, sondern immer wieder neue Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen stellte, ergibt sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren zur GZ XXXX .Dass er die behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen nicht akzeptiert, sondern immer wieder neue Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen stellte, ergibt sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren zur GZ römisch 40 . Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ägypten ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das bereits im angefochtenen Bescheid zitiert wurde. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. 2.
  17. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer bei der Asylantragstellung am 22.11.2023 an, dass er von einer Familie mit dem Umbringen bedroht werde. Dies aufgrund eines Verkehrsunfalles und eines damit einhergehenden Gerangels zwischen den beiden beteiligten Autolenkern, wovon einer ein Verwandter von ihm gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Verwandten verteidigt und zurückgeschlagen und deshalb von der Familie des Unfallgegners mit dem Umbringen bedroht worden. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.11.2023 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an dieser Fluchtgeschichte fest, er steigerte das Vorbringen jedoch dahingehend, dass er dem Beschwerdeführer einige Tage danach aufgelauert habe, um sich zu rächen. Der Unfallgegner habe den Beschwerdeführer dann mit einem Messer bedroht, worauf der Beschwerdeführer geflüchtet und von diesem verfolgt worden sei. Einige Zeit später habe der Beschwerdeführer noch Drohungen von der Familie des Unfallgegners erhalten. Im Beschwerdeschriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 21.12.2023 findet sich zu diesem Fluchtgrund hingegen kein Wort hinsichtlich eines etwaigen Verkehrsunfalles und damit einhergehender Probleme mit dem Unfallgegner. Es wird lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten vor dem Nichts stehen würde, weil er weder einen Beruf noch sonstiges Vermögen habe. Quasi beiläufig wird erstmals im gesamten Verfahren unsubstantiiert vorgebracht, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zum Wehrdienst eingezogen werde und „bei Auseinandersetzungen zwischen Palästinensern und Israelis eingesetzt“ werde. Eine Rückkehr wäre für den Beschwerdeführer daher unzumutbar. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer gegenständlichen Asylantrag im Stande der Schubhaft gestellt hat. Weiters sticht ins Auge, dass der Beschwerdeführer einen Vorfall in Ägypten behauptet, der sich vor rund drei Jahren ereignet haben soll. Warum der Beschwerdeführer erst ca. drei Jahre später nach dem behaupteten Vorfall einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, obwohl er seit etwa sechs Jahren durchgehend im Bundesgebiet lebt, vermochte der Beschwerdeführer bei der BFA-Einvernahme am 30.11.2023 nicht logisch zu erklären: „LA: Warum haben Sie nicht bereits früher einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? VP: Ich war hier in Sicherheit. Damit meine ich, ich fühlte mich in Österreich sicher und habe mich erst dazu entschieden, als ich mit meiner Abschiebung konfrontiert war.“ Am 07.08.2023 wurde vom BFA das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung gegen den Beschwerdeführer verhängt, woran sich der Beschwerdeführer auch bis zum 03.11.2023 hielt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesbezüglich den Erwägungen des BFA an, das im Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 22.11.2023 (AS 15 im SIM-Verfahren) davon ausgeht, dass der am 22.11.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Bei Prüfung des Vorliegens der Missbrauchsabsicht iSd § 76 Abs. 6 FPG darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (VwGH: Ra 2020/21/0079). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesbezüglich den Erwägungen des BFA an, das im Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 22.11.2023 (AS 15 im SIM-Verfahren) davon ausgeht, dass der am 22.11.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Bei Prüfung des Vorliegens der Missbrauchsabsicht iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (VwGH: Ra 2020/21/0079). Aufgrund seines sechsjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet (insbesondere zuletzt im Rahmen des gelinderen Mittels) wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls ein Leichtes gewesen einen Asylantrag zu stellen, diesen stellte er jedoch erst im Rahmen der Schubhaft im XXXX XXXX , als seine Abschiebung nach Ägypten unmittelbar bevorstand. Während der Zeit im Bundesgebiet brachte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit Probleme im Herkunftsstaat vor und reiste zudem für Familienbesuche nach Ägypten (zuletzt Beginn 2021). Dieses Verhalten ist der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zuträglich.Aufgrund seines sechsjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet (insbesondere zuletzt im Rahmen des gelinderen Mittels) wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls ein Leichtes gewesen einen Asylantrag zu stellen, diesen stellte er jedoch erst im Rahmen der Schubhaft im römisch 40 römisch 40 , als seine Abschiebung nach Ägypten unmittelbar bevorstand. Während der Zeit im Bundesgebiet brachte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit Probleme im Herkunftsstaat vor und reiste zudem für Familienbesuche nach Ägypten (zuletzt Beginn 2021). Dieses Verhalten ist der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zuträglich. Neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zum Zwecke der Ausbildung bzw. Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufhältig war, stellt der Umstand, dass er seit 04.11.2021 jederzeit die Möglichkeit hatte, ein Asylbegehren zu äußern, jedenfalls einen berechtigten Grund dar, um von einer Verzögerungsabsicht auszugehen. Darüber hinaus wird die Annahme einer ausschließlichen Missbrauchsabsicht auch durch den Umstand unterstrichen, dass der Asylantrag erst unmittelbar vor der geplanten Abschiebung gestellt wurde. Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer (wenn auch nicht GFK-relevante) Probleme im Herkunftsstaat habe, widerspricht auch der aktenkundige Umstand der Heimreisen des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer vor dem BFA als Fluchtgrund vor, dass ihm in Ägypten Verfolgung durch die Familie einer Person drohe, die mit einem Verwandten des Beschwerdeführers in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei. Damit konnte der Beschwerdeführer aber keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung darlegen, bzw. war seinem Fluchtvorbringen aus den obgenannten Gründen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Bezeichnend ist im konkreten Fall auch, dass im Beschwerdeschriftsatz mit keinem Wort die bei Polizei und BFA behauptete Privatverfolgung im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall thematisiert wird, sondern die Fluchtgeschichte um eine völlig neue Facette „erweitert“ wird, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten davon auszugehen sei, dass er zum Wehrdienst eingezogen werde und „bei Auseinandersetzungen zwischen Palästinensern und Israelis eingesetzt“ werde. Der Beschwerdeführer „ergänzte“ in der Beschwerde demnach sein bisheriges Fluchtvorbringen – die nicht asylrelevante Privatverfolgung – um den Wehrdienst in Ägypten. Eine Wehrdienstverweigerung brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Warum er ausgerechnet „bei Auseinandersetzungen zwischen Palästinensern und Israelis eingesetzt“ werden solle, lässt sich aus der Beschwerde auch nicht erschließen. Laut den aktuellen Länderberichten werden Männer im Alter von 18-30 Jahren zum Wehrdienst verpflichtet. Die Dienstpflicht beträgt zwischen 14-36 Monate, gefolgt von einer neun-jährigen Reserveverpflichtung. Wehrdienstverweigerung (im Sinne einer Totalverweigerung) wird mit Haftstrafen von bis zu drei Jahren und / oder einer Geldstrafe bestraft. Sie zieht zudem den Entzug politischer Rechte und die Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, nach sich. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden 33-jährigen Mann. Eine Wehrdienstverweigerung hat er nicht behauptet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwa sechs Jahren in Österreich. Demnach hat er Ägypten als 27-jähriger verlassen – er hätte also von seinem
  18. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise gerechnet neun Jahre gehabt, um seinen Wehrdienst abzuleisten. Das Bundesverwaltungsgericht geht diesbezüglich abermals von einer Verzögerungsabsicht des Beschwerdeführers aus. Es ist unerklärlich, wieso der Beschwerdeführer ein diesbezügliches Fluchtvorbringen rund um den Wehrdienst nicht bereits bei der Asylantragstellung am 22.11.2023 oder zumindest bei der niederschriftlichen Einvernahme am 30.11.2023 erwähnt hat, nachdem er nachweislich über seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren

§ 15Asyl

G und insbesondere über das Neuerungsverbot belehrt wurde (Protokoll der niederschriftlichen BFA-Einvernahme am 30.11.2023, AS 140f).Das Bundesverwaltungsgericht geht diesbezüglich abermals von einer Verzögerungsabsicht des Beschwerdeführers aus. Es ist unerklärlich, wieso der Beschwerdeführer ein diesbezügliches Fluchtvorbringen rund um den Wehrdienst nicht bereits bei der Asylantragstellung am 22.11.2023 oder zumindest bei der niederschriftlichen Einvernahme am 30.11.2023 erwähnt hat, nachdem er nachweislich über seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren

Paragraph 15, AsylG und insbesondere über das Neuerungsverbot belehrt wurde (Protokoll der niederschriftlichen BFA-Einvernahme am 30.11.2023, AS 140f). Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Bedrohungssituation im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Rechtslage:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2 Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.

  1. ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, in Ägypten verfolgt oder bedroht zu werden. Er war nicht aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung der realen Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  2. ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, in Ägypten verfolgt oder bedroht zu werden. Er war nicht aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung der realen Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Sein Vorbringen, aufgrund eines Verkehrsunfalles eines Verwandten mit anschließenden Handgreiflichkeiten einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, stellt sich als nicht glaubhaft dar. Insbesondere fehlt es seinem diesbezüglichen Vorbringen auch an einem zeitlichen Konnex zwischen dem behaupteten Vorfall vor rund drei Jahren und seiner Asylantragstellung vor etwa einem Monat, obwohl der Beschwerdeführer seit rund sechs Jahren in Österreich aufhältig ist. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Vielmehr hat der Beschwerdeführer schon diverse andere Anträge nach dem NAG gestellt und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft gestellt. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungen stellen, selbst bei Wahrunterstellung, keine Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung dar, weder ihrer Art nach, noch ist eine derart erhebliche Intensität gegeben, die es für den Beschwerdeführer unzumutbar machen würde den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG 2005 nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen (siehe VwGH 6.11.2018, Zl. Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer wie oben dargelegt jedoch nicht gerecht werden.Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen (siehe VwGH 6.11.2018, Zl. Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer wie oben dargelegt jedoch nicht gerecht werden. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Beschwerdeführer unter der rein hypothetischen Annahme, dass sein Fluchtvorbringen hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch die Familie des Unfallgegners seines Verwandten als glaubhaft zu werten gewesen wäre, eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. März 2011, Zl. 2008/01/0047). Im Fall einer tatsächlichen lokalen Privatverfolgung wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Ägyptens Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dass man ihn überall finden könne, wurde vom Beschwerdeführer weder substantiiert behauptet, noch ergibt sich selbiges aus dem Akteninhalt.Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Beschwerdeführer unter der rein hypothetischen Annahme, dass sein Fluchtvorbringen hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch die Familie des Unfallgegners seines Verwandten als glaubhaft zu werten gewesen wäre, eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde (zu diesem Erfordernis vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. März 2011, Zl. 2008/01/0047). Im Fall einer tatsächlichen lokalen Privatverfolgung wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Ägyptens Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dass man ihn überall finden könne, wurde vom Beschwerdeführer weder substantiiert behauptet, noch ergibt sich selbiges aus dem Akteninhalt. Auch die erstmals im Rahmen der Beschwerde geäußerte – und damit gegen das Neuerungsverbot verstoßende – behauptete Einziehung zum Wehrdienst in Ägypten stellt keinen GFK-relevanten Asylgrund dar. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Rechtslage:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK - was in Ägypten aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ägypten leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden (und ergeben sich solche auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Ägypten), die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was in Ägypten aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ägypten leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden (und ergeben sich solche auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Ägypten), die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Ägypten ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet, wo er über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht (substantiiert) vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Ägypten und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig und verfügt über eine Schulausbildung, einen Universitätsabschluss und Berufserfahrung und ist es ihm zumutbar seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Darüber hinaus verfügt er über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Damit kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist insbesondere im urbanen Raum Ägyptens ebenso gewährleistet. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Ägypten möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig und verfügt über eine Schulausbildung, einen Universitätsabschluss und Berufserfahrung und ist es ihm zumutbar seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Darüber hinaus verfügt er über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Damit kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist insbesondere im urbanen Raum Ägyptens ebenso gewährleistet. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Ägypten möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E3683/2019; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind nicht gegeben und deren Vorliegen wird auch in der Beschwerde behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind nicht gegeben und deren Vorliegen wird auch in der Beschwerde behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Eine Beurteilung der einzelnen Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt folgendes:Eine Beurteilung der einzelnen Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt folgendes: Zu 1.: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war: Der Beschwerdeführer hält sich seit Ende 2017 und damit seit knapp mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Er reiste legal mit einem Visum ein und war zunächst rechtmäßig als Student aufhältig. Die entsprechende Aufenthaltsbewilligung war bis 04.08.2021 gültig; der Verlängerungsantrag wurde am 25.04.2022 rechtskräftig abgewiesen, da der Beschwerdeführer keinen Studienerfolg nachweisen konnte. Er hatte als außerordentlicher Student im Vorstudienlehrgang am 05.11.2020 zwar die Ergänzungsprüfung Deutsch abgelegt, danach als ordentlicher Student aber keine weitere Prüfung. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nützte er die Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck aus: Seit April 2021 war der Beschwerdeführer als Werbemittelverteiler (ohne entsprechende Anmeldung bei der Sozialversicherung auch ohne Beschäftigungsbewilligung) tätig und verdiente damit etwa 1.300 Euro monatlich. Zudem war er ab 22.07.2021 für 20 Wochenstunden in einem FastFood Lokal angestellt. Spätestens im Herbst 2021 ging der Beschwerdeführer daher nicht mehr seinem Studium nach, sondern zwei Beschäftigungen, die den Großteil seiner Zeit in Anspruch nahmen. Auch wenn der Beschwerdeführer daher aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ und dem rechtzeitigen Stellen des Verlängerungsantrages bis 25.04.2022 rechtmäßig in Österreich war, muss relativierend ins Treffen geführt werden, dass er den Aufenthaltszweck spätestens seit Herbst 2021 nicht mehr erfüllte. Von 25.04.2022 bis zu seiner Asylantragstellung am 22.11.2023 war der Beschwerdeführer jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Dies musste ihm auch bewusst sein, hatte er doch unter anderem von der belangten Behörde ein entsprechendes Schreiben bekommen, in dem er auch aufgefordert worden war, ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen; dieser behördlichen Aufforderung kam er ebensowenig nach wie seiner Ausreiseverpflichtung. Insgesamt reicht die rund sechsjährige Aufenthaltsdauer für sich betrachtet noch nicht aus, um automatisch von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib auszugehen. Zu

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens: In Österreich wohnen der Onkel und der Bruder des Beschwerdeführers, beide sind österreichische Staatsbürger. Ob zwischen Erwachsenen im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/20/0035, mwN). Der Beschwerdeführer wohnte zwar vor der Schubhaftnahme bei seinem Onkel, darüber hinausgehende Abhängigkeiten wurden aber nicht behauptet, so dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten unter dem Aspekt des Familienlebens keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde. In Österreich wohnen der Onkel und der Bruder des Beschwerdeführers, beide sind österreichische Staatsbürger. Ob zwischen Erwachsenen im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2019/20/0035, mwN). Der Beschwerdeführer wohnte zwar vor der Schubhaftnahme bei seinem Onkel, darüber hinausgehende Abhängigkeiten wurden aber nicht behauptet, so dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten unter dem Aspekt des Familienlebens keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würde. Im gegenständlichen Fall lebt die Kernfamilie des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und sein Sohn, zudem in Ägypten. Zu
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration und
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden und
  5. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren: Die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Bruder und seinem Onkel sind unter dem Aspekt des Privatlebens zu berücksichtigen. Eine Trennung erscheint zumutbar, stehen den Erwachsenen doch die Mittel der sozialen Medien und gegenseitige Besuche zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zur Verfügung. Dem steht gegenüber, dass die Eltern, die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers in Ägypten leben und der Beschwerdeführer sohin enge familiäre Bindungen in seinen Herkunftsstaat hat. Von einem Abbruch der Bindungen nach Ägypten kann keine Rede sein. Zugleich ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer Schritte zur Integration gesetzt hat. Er hat gute Deutschkenntnisse erworben, wie die Ablegung der Prüfung auf C1-Niveau belegt, und war bemüht, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Diesfalls ist aber relativierend festzuhalten, dass er dadurch seinen Aufenthaltszweck als Student konterkarierte, da er nach Stellen des Verlängerungsantrages 20 Wochenstunden in einem Lokal arbeitete und daneben als Werbemittelzusteller tätig war. Zudem war er weiterhin als Werbemittelzusteller tätig, ohne dass er über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung verfügt. Seine Integrationsbemühungen werden zudem dadurch relativiert, dass ihm spätestens seit eineinhalb Jahren sein unrechtmäßiger Aufenthalt bewusst sein musste. Entsprechend muss auch sein Besuch einer XXXX unter diesem Aspekt relativiert werden.Zugleich ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer Schritte zur Integration gesetzt hat. Er hat gute Deutschkenntnisse erworben, wie die Ablegung der Prüfung auf C1-Niveau belegt, und war bemüht, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Diesfalls ist aber relativierend festzuhalten, dass er dadurch seinen Aufenthaltszweck als Student konterkarierte, da er nach Stellen des Verlängerungsantrages 20 Wochenstunden in einem Lokal arbeitete und daneben als Werbemittelzusteller tätig war. Zudem war er weiterhin als Werbemittelzusteller tätig, ohne dass er über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung verfügt. Seine Integrationsbemühungen werden zudem dadurch relativiert, dass ihm spätestens seit eineinhalb Jahren sein unrechtmäßiger Aufenthalt bewusst sein musste. Entsprechend muss auch sein Besuch einer römisch 40 unter diesem Aspekt relativiert werden. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Auch diesbezüglich ist in Hinblick auf den Beschwerdeführer von keinen besonderen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr auszugehen; er ist erwerbsfähig und verfügt über einen ägyptischen Studienabschluss.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Auch diesbezüglich ist in Hinblick auf den Beschwerdeführer von keinen besonderen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr auszugehen; er ist erwerbsfähig und verfügt über einen ägyptischen Studienabschluss. Zusammengefasst erscheint dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Ägypten und

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