Vm Abs. 2 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, stellte von Ägypten aus einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“, die ihm vom Amt der XXXX zunächst für den Zeitraum vom 05.03.2018 bis 05.03.2019 gewährt und in der Folge bis 04.08.2021 verlängert wurde.Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, stellte von Ägypten aus einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“, die ihm vom Amt der römisch 40 zunächst für den Zeitraum vom 05.03.2018 bis 05.03.2019 gewährt und in der Folge bis 04.08.2021 verlängert wurde. Sein Antrag vom 26.07.2021 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX vom 01.12.2021, in Rechtskraft erwachsen am 25.04.2022 (Abweisung der Beschwerde durch Erkenntnis des XXXX ),
GH 13.11.2007, Zl. 2006/18/0301 – aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (abgesehen von der Ergänzungsprüfung in Deutsch) bislang noch keine Prüfung abgelegt hatte.Sein Antrag vom 26.07.2021 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 vom 01.12.2021, in Rechtskraft erwachsen am 25.04.2022 (Abweisung der Beschwerde durch Erkenntnis des römisch 40 ),
Paragraph 64 und Paragraph 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen. Dies erfolgte – unter Hinweis auf VwGH 13.11.2007, Zl. 2006/18/0301 – aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (abgesehen von der Ergänzungsprüfung in Deutsch) bislang noch keine Prüfung abgelegt hatte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die belangte Behörde, übermittelte ihm am 16.05.2022 eine „Information über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr“, mit welcher der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Gewährung einer Rückkehrhilfe sowie auf die verpflichtende Durchführung eines Rückkehrberatungsgespräches bis zum 06.06.2022 hingewiesen wurde. Mit Schreiben des Rechtsanwaltes XXXX vom 23.05.2022 wurde auf die ihm erteilte Vollmacht hingewiesen und um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen ersucht. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit einen Antrag auf Erteilung eines Schülervisums gestellt.Mit Schreiben des Rechtsanwaltes römisch 40 vom 23.05.2022 wurde auf die ihm erteilte Vollmacht hingewiesen und um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen ersucht. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit einen Antrag auf Erteilung eines Schülervisums gestellt. Tatsächlich stellte der Beschwerdeführer am 03.06.2022 einen Erstantrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“, am 15.07.2022 ergänzte er diesen um einen Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX vom 15.09.2022 abgewiesen, unter anderem mit Hinweis darauf, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, den Antrag bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen, zumal ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt bewusst sein musste. Dagegen wurde am 12.10.2022 Beschwerde erhoben.Tatsächlich stellte der Beschwerdeführer am 03.06.2022 einen Erstantrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“, am 15.07.2022 ergänzte er diesen um einen Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 vom 15.09.2022 abgewiesen, unter anderem mit Hinweis darauf, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, den Antrag bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen, zumal ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt bewusst sein musste. Dagegen wurde am 12.10.2022 Beschwerde erhoben. Am 05.03.2023 wurde der Beschwerdeführer beim Verteilen einer Zeitung angetroffen und die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes festgestellt. Er wurde
1 a FPG angezeigt.Am 05.03.2023 wurde der Beschwerdeführer beim Verteilen einer Zeitung angetroffen und die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes festgestellt. Er wurde
Paragraph 120, Absatz eins, a FPG angezeigt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2023 wies das XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der XXXX vom 15.09.2022 mit Erkenntnis vom 19.06.2023 ab, da „zwar Ansätze eines Bemühens einen positiven Schulerfolg zu erzielen“ gegeben seien, aber nicht gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer das dritte Semester des XXXX “ erreichen könne.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2023 wies das römisch 40 die Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der römisch 40 vom 15.09.2022 mit Erkenntnis vom 19.06.2023 ab, da „zwar Ansätze eines Bemühens einen positiven Schulerfolg zu erzielen“ gegeben seien, aber nicht gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer das dritte Semester des römisch 40 “ erreichen könne. Am 18.07.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters XXXX einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim XXXX , da sich aus dem positiven Schulerfolg des Schulzeugnisses vom 07.07.2023 ergebe, dass der Beschwerdeführer in das nächste Schuljahr aufsteigen könne. Mit Beschluss des XXXX vom 07.11.2023 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen.Am 18.07.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters römisch 40 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim römisch 40 , da sich aus dem positiven Schulerfolg des Schulzeugnisses vom 07.07.2023 ergebe, dass der Beschwerdeführer in das nächste Schuljahr aufsteigen könne. Mit Beschluss des römisch 40 vom 07.11.2023 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen. Am 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und im Auftrag der belangten Behörde durch die Sicherheitsorgane im Beisein seines Bruders befragt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter ihm gesagt habe, dass er in Österreich bleiben könne und auch das Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch nehmen müsse. Er sei für das Unternehmen XXXX “ tätig und verdiene durchschnittlich 1.000 Euro. Über den Beschwerdeführer wurde ein gelinderes Mittel in Form einer Meldeverpflichtung bei der XXXX verhängt; zudem wurde sein Reisepass sichergestellt.Am 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und im Auftrag der belangten Behörde durch die Sicherheitsorgane im Beisein seines Bruders befragt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter ihm gesagt habe, dass er in Österreich bleiben könne und auch das Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch nehmen müsse. Er sei für das Unternehmen römisch 40 “ tätig und verdiene durchschnittlich 1.000 Euro. Über den Beschwerdeführer wurde ein gelinderes Mittel in Form einer Meldeverpflichtung bei der römisch 40 verhängt; zudem wurde sein Reisepass sichergestellt. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Auf Ersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters wurde die Frist für eine Stellungnahme bis zum 15.09.2023 erstreckt. Am 12.09.2023 wurde eine Stellungnahme erstattet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme, sondern letztlich unbegründete Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler gestellt habe. Es seien keine maßgeblichen integrationsverstärkenden Anhaltspunkte gegeben. Aufgrund seiner „qualifizierten Ausreiseunwilligkeit“ sei seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen ihn wurde
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme, sondern letztlich unbegründete Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler gestellt habe. Es seien keine maßgeblichen integrationsverstärkenden Anhaltspunkte gegeben. Aufgrund seiner „qualifizierten Ausreiseunwilligkeit“ sei seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich. Am 25.09.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag
G 2005.Am 25.09.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag
Paragraph 56, AsylG 2005. Am 04.10.2023 wurde vom Beschwerdeführer im Wege der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Beschwerdeführer arbeite als Werbezusteller und besuche wochentags abends die XXXX . Er lebe mit seinem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt; dieser sei ebenso wie sein Bruder österreichischer Staatsbürger. Seine in Ägypten lebende Ehegattin habe um eine Studienreise bei der XXXX angesucht. Die belangte Behörde habe verkannt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 EMRK verstoße. Der Beschwerdeführer sei seit fast sechs Jahren im Bundesgebiet und habe hier ein „Familien-, Freundes- und Bekanntennetzwerk“. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Am 04.10.2023 wurde vom Beschwerdeführer im Wege der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Beschwerdeführer arbeite als Werbezusteller und besuche wochentags abends die römisch 40 . Er lebe mit seinem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt; dieser sei ebenso wie sein Bruder österreichischer Staatsbürger. Seine in Ägypten lebende Ehegattin habe um eine Studienreise bei der römisch 40 angesucht. Die belangte Behörde habe verkannt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen Artikel 8, EMRK verstoße. Der Beschwerdeführer sei seit fast sechs Jahren im Bundesgebiet und habe hier ein „Familien-, Freundes- und Bekanntennetzwerk“. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2023, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III.
GVG als unbegründet abgewiesen. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. wurden diese behoben. Es wurde festgesetzt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2022 jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist und ihm dies auch bewusst sein musste, hatte er doch unter anderem von der belangten Behörde ein entsprechendes Schreiben bekommen, in dem er auch aufgefordert worden war, ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen; dieser behördlichen Aufforderung kam er ebensowenig nach wie seiner Ausreiseverpflichtung. Insgesamt reicht die bald sechsjährige Aufenthaltsdauer für sich betrachtet noch nicht aus, um automatisch von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib auszugehen. Im gegenständlichen Fall lebt darüber hinaus die Kernfamilie des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und sein Sohn, in Ägypten. Er akzeptierte die behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen nicht, sondern stellte immer wieder neue Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen. Nach Abweisung seines Antrages auf eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ stellte er im Juli 2023 einen Wiederaufnahmeantrag, um nunmehr im September 2023 – während des noch laufenden Wiederaufnahmeverfahrens – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 zu stellen (welcher zwischenzeitlich nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als unbegründet abgewiesen wurde). Auch wenn der Beschwerdeführer unbescholten ist, zeigt sein Verhalten, dass er die Bestimmungen des europäischen Fremdenrechts nicht akzeptiert und nicht bereit ist, sich regelkonform zu verhalten. Hinsichtlich des Umstandes, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdevorbringen vorhat, im Wege einer Studienreise nach Österreich zu kommen, in einer Zusammenschau mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er Frau und Kind nach Österreich holen wolle, wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine vorsätzliche Umgehung der Niederlassungs- und Einreisevorschriften durch einen etwaigen – über die Studienreise hinaus – geplanten Verbleib der Ehefrau im Bundesgebiet einen weiteren schweren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens darstellen würde. Keines der Verfahren des Beschwerdeführers wurde bislang „überlang“ geführt; vielmehr strengte der Beschwerdeführer immer wieder neue Verfahren an, indem er von einem Aufenthaltstitel zum anderen „wechselte“.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2023, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. wurden diese behoben. Es wurde festgesetzt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2022 jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist und ihm dies auch bewusst sein musste, hatte er doch unter anderem von der belangten Behörde ein entsprechendes Schreiben bekommen, in dem er auch aufgefordert worden war, ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen; dieser behördlichen Aufforderung kam er ebensowenig nach wie seiner Ausreiseverpflichtung. Insgesamt reicht die bald sechsjährige Aufenthaltsdauer für sich betrachtet noch nicht aus, um automatisch von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib auszugehen. Im gegenständlichen Fall lebt darüber hinaus die Kernfamilie des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und sein Sohn, in Ägypten. Er akzeptierte die behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen nicht, sondern stellte immer wieder neue Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen. Nach Abweisung seines Antrages auf eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ stellte er im Juli 2023 einen Wiederaufnahmeantrag, um nunmehr im September 2023 – während des noch laufenden Wiederaufnahmeverfahrens – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 zu stellen (welcher zwischenzeitlich nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen wurde). Auch wenn der Beschwerdeführer unbescholten ist, zeigt sein Verhalten, dass er die Bestimmungen des europäischen Fremdenrechts nicht akzeptiert und nicht bereit ist, sich regelkonform zu verhalten. Hinsichtlich des Umstandes, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdevorbringen vorhat, im Wege einer Studienreise nach Österreich zu kommen, in einer Zusammenschau mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er Frau und Kind nach Österreich holen wolle, wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine vorsätzliche Umgehung der Niederlassungs- und Einreisevorschriften durch einen etwaigen – über die Studienreise hinaus – geplanten Verbleib der Ehefrau im Bundesgebiet einen weiteren schweren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens darstellen würde. Keines der Verfahren des Beschwerdeführers wurde bislang „überlang“ geführt; vielmehr strengte der Beschwerdeführer immer wieder neue Verfahren an, indem er von einem Aufenthaltstitel zum anderen „wechselte“. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die beabsichtigte Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2023, GZ: XXXX , betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die beabsichtigte Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2023, GZ: römisch 40 , betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen. Am 03.11.2023 erfüllte der Beschwerdeführer zum letzten Mal das über ihn am 07.08.2023 verhängte gelindere Mittel und kam seither seiner periodischen Meldeverpflichtung nicht mehr nach. Er verhinderte dadurch eine geplante Abschiebung nach Ägypten am 08.11.2023, indem er sich der Behörde durch Untertauchen entzog. Am 20.11.2023 wurde der Beschwerdeführer von Organen der öffentlichen Aufsicht im Zuge einer Amtshandlung beim BFA anlässlich des Antrages nach § 56 AsylG festgenommen und in das XXXX überstellt. Mit Mandatsbescheid vom 20.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.Am 20.11.2023 wurde der Beschwerdeführer von Organen der öffentlichen Aufsicht im Zuge einer Amtshandlung beim BFA anlässlich des Antrages nach Paragraph 56, AsylG festgenommen und in das römisch 40 überstellt. Mit Mandatsbescheid vom 20.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Eine neuerliche Abschiebung des Beschwerdeführers war für 22.11.2023 um 11:10 Uhr geplant. Am 22.11.2023 um 07:33 Uhr stellte der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Asylantrag in Österreich, den er wie folgt begründete: „Ich habe ein Problem in Ägypten und zwar ein Verwandter von mir hatte einen Autounfall, anschließend kam es zu einem Gerangel zwischen den Lenkern. Ich habe meinen Verwandten verteidigt und zurückgeschlagen. Seitdem werde ich von der Familie des Geschlagenen mit dem Umbringen bedroht. […]“. Mit nachweislich zugestelltem Aktenvermerk
6 FPG vom 22.11.2023 wurde die Schubhaft des Beschwerdeführers aufgrund begründet anzunehmender ausschließlicher Rechtsmissbräuchlichkeit nach Grobprüfung der vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers aufrechterhalten.Mit nachweislich zugestelltem Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 22.11.2023 wurde die Schubhaft des Beschwerdeführers aufgrund begründet anzunehmender ausschließlicher Rechtsmissbräuchlichkeit nach Grobprüfung der vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers aufrechterhalten. Am 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführer im XXXX niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei führte er aus, dass sich dieser Vorfall rund um den Verkehrsunfall eines Verwandten vor etwa drei Jahren in Ägypten ereignet habe. Der Unfallgegner habe den Mann seiner Cousine attackiert, worauf sich der Beschwerdeführer eingemischt habe. Der Beschwerdeführer sei dann vom Unfallgegner geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe dann einige Tage später dem Unfallgegner aufgelauert, um sich zu rächen. Daraufhin habe der Unfallgegner ein Messer gezogen und der Beschwerdeführer sei geflüchtet. Der Unfallgegner habe ihn verfolgt. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer Drohungen von der Familie des Unfallgegners erhalten und sich deshalb bedroht gefühlt. Gemeldet habe er den Vorfall nicht, es sei auch nicht üblich, dass solche Streitigkeiten von der Polizei gelöst werden. Danach befragt, wieso er den Asylantrag nicht früher gestellt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich in Österreich sicher gefühlt habe und sich erst dazu entschieden habe, als er mit seiner Abschiebung konfrontiert worden sei.Am 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführer im römisch 40 niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei führte er aus, dass sich dieser Vorfall rund um den Verkehrsunfall eines Verwandten vor etwa drei Jahren in Ägypten ereignet habe. Der Unfallgegner habe den Mann seiner Cousine attackiert, worauf sich der Beschwerdeführer eingemischt habe. Der Beschwerdeführer sei dann vom Unfallgegner geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe dann einige Tage später dem Unfallgegner aufgelauert, um sich zu rächen. Daraufhin habe der Unfallgegner ein Messer gezogen und der Beschwerdeführer sei geflüchtet. Der Unfallgegner habe ihn verfolgt. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer Drohungen von der Familie des Unfallgegners erhalten und sich deshalb bedroht gefühlt. Gemeldet habe er den Vorfall nicht, es sei auch nicht üblich, dass solche Streitigkeiten von der Polizei gelöst werden. Danach befragt, wieso er den Asylantrag nicht früher gestellt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich in Österreich sicher gefühlt habe und sich erst dazu entschieden habe, als er mit seiner Abschiebung konfrontiert worden sei. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise
1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch acht.). Am 21.12.2023 wurde vom Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung XXXX vollumfänglich Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Bescheides erhoben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Angehörige wie zB einen Bruder und weitere Verwandte. Bei einer Rückkehr nach Ägypten würde er vor dem Nichts stehen, weil er weder einen Beruf noch sonst Vermögen hat. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Wehrdienst eingezogen werde und bei Auseinandersetzungen zwischen Palästinensern und Iraelis eingesetzt werde. Eine Rückkehr wäre für den Beschwerdeführer unzumutbar. Das Gericht (gemeint wohl: BFA) hätte daher dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben müssen, zumindest den Status als subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen, eine Aufenthaltsberechtigung erteilen müssen und von einem Einreiseverbot absehen müssen. Beantragt wurde,
öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 - FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022 - STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wider. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Wehrdienst und Rekrutierungen Männer im Alter von 18-30 Jahren werden zum Wehrdienst verpflichtet. Die Dienstpflicht beträgt zwischen 14-36 Monate, gefolgt von einer neun-jährigen Reserveverpflichtung. Der freiwillige Militärdient ist für Frauen und Männer ab 16 Jahren (Stand 2022) möglich (CIA 10.8.2022). Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist, sie erfolgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. Wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten werden häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt (AA 26.1.2022). Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht formal nicht, gleichwohl gibt es für Wehrpflichtige, die den Dienst an der Waffe ablehnen, vielfältige Möglichkeiten eines waffenlosen Dienstes innerhalb der Streitkräfte (z. B. als Bausoldaten oder Hilfskräfte) oder in den vielen vom Militär betriebenen Wirtschaftsbetriebe. Die Möglichkeit eines Freikaufs vom Militärdienst existiert nach ägyptischem Recht nicht. Zu inoffiziellen Möglichkeiten des Freikaufs bestehen keine Erkenntnisse. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt (AA 26.1.2022). Wehrdienstverweigerung (im Sinne einer Totalverweigerung) wird mit Haftstrafen von bis zu drei Jahren und / oder einer Geldstrafe bestraft. Sie zieht zudem den Entzug politischer Rechte und die Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, nach sich. Bei einem entsprechenden Strafverfahren während des wehrpflichtigen Alters (d. h. in der Regel bis zum
G und insbesondere über das Neuerungsverbot belehrt wurde (Protokoll der niederschriftlichen BFA-Einvernahme am 30.11.2023, AS 140f).Das Bundesverwaltungsgericht geht diesbezüglich abermals von einer Verzögerungsabsicht des Beschwerdeführers aus. Es ist unerklärlich, wieso der Beschwerdeführer ein diesbezügliches Fluchtvorbringen rund um den Wehrdienst nicht bereits bei der Asylantragstellung am 22.11.2023 oder zumindest bei der niederschriftlichen Einvernahme am 30.11.2023 erwähnt hat, nachdem er nachweislich über seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren
Paragraph 15, AsylG und insbesondere über das Neuerungsverbot belehrt wurde (Protokoll der niederschriftlichen BFA-Einvernahme am 30.11.2023, AS 140f). Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Bedrohungssituation im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Rechtslage:
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2 Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK - was in Ägypten aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ägypten leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden (und ergeben sich solche auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Ägypten), die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was in Ägypten aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ägypten leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden (und ergeben sich solche auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Ägypten), die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Ägypten ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet, wo er über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht (substantiiert) vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Ägypten und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig und verfügt über eine Schulausbildung, einen Universitätsabschluss und Berufserfahrung und ist es ihm zumutbar seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Darüber hinaus verfügt er über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Damit kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist insbesondere im urbanen Raum Ägyptens ebenso gewährleistet. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Ägypten möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig und verfügt über eine Schulausbildung, einen Universitätsabschluss und Berufserfahrung und ist es ihm zumutbar seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Darüber hinaus verfügt er über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Damit kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist insbesondere im urbanen Raum Ägyptens ebenso gewährleistet. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Ägypten möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E3683/2019; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen. 3.
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Eine Beurteilung der einzelnen Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt folgendes:Eine Beurteilung der einzelnen Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt folgendes: Zu 1.: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war: Der Beschwerdeführer hält sich seit Ende 2017 und damit seit knapp mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Er reiste legal mit einem Visum ein und war zunächst rechtmäßig als Student aufhältig. Die entsprechende Aufenthaltsbewilligung war bis 04.08.2021 gültig; der Verlängerungsantrag wurde am 25.04.2022 rechtskräftig abgewiesen, da der Beschwerdeführer keinen Studienerfolg nachweisen konnte. Er hatte als außerordentlicher Student im Vorstudienlehrgang am 05.11.2020 zwar die Ergänzungsprüfung Deutsch abgelegt, danach als ordentlicher Student aber keine weitere Prüfung. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nützte er die Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck aus: Seit April 2021 war der Beschwerdeführer als Werbemittelverteiler (ohne entsprechende Anmeldung bei der Sozialversicherung auch ohne Beschäftigungsbewilligung) tätig und verdiente damit etwa 1.300 Euro monatlich. Zudem war er ab 22.07.2021 für 20 Wochenstunden in einem FastFood Lokal angestellt. Spätestens im Herbst 2021 ging der Beschwerdeführer daher nicht mehr seinem Studium nach, sondern zwei Beschäftigungen, die den Großteil seiner Zeit in Anspruch nahmen. Auch wenn der Beschwerdeführer daher aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“ und dem rechtzeitigen Stellen des Verlängerungsantrages bis 25.04.2022 rechtmäßig in Österreich war, muss relativierend ins Treffen geführt werden, dass er den Aufenthaltszweck spätestens seit Herbst 2021 nicht mehr erfüllte. Von 25.04.2022 bis zu seiner Asylantragstellung am 22.11.2023 war der Beschwerdeführer jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Dies musste ihm auch bewusst sein, hatte er doch unter anderem von der belangten Behörde ein entsprechendes Schreiben bekommen, in dem er auch aufgefordert worden war, ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen; dieser behördlichen Aufforderung kam er ebensowenig nach wie seiner Ausreiseverpflichtung. Insgesamt reicht die rund sechsjährige Aufenthaltsdauer für sich betrachtet noch nicht aus, um automatisch von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib auszugehen. Zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.