GVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 15.06.2023, GZ. LGSOÖ/Abt.2/2023-0566-4-006297-GK,
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2023 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“)
Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.03.2023 - 27.04.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass eine ihr zugewiesene Beschäftigung bei einer Wäscherei/Putzerei wegen ihren Angaben bei der Bewerbung nicht zustande gekommen sei; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.römisch eins.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2023 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.03.2023 - 27.04.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass eine ihr zugewiesene Beschäftigung bei einer Wäscherei/Putzerei wegen ihren Angaben bei der Bewerbung nicht zustande gekommen sei; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, ihr seien im fernmündlich geführten Bewerbungsgespräche Fragen zu ihrem bisherigen Tätigkeitsfeld, den Gründen für ihre lange Arbeitslosigkeit sowie ihren Erfahrungen mit der Wäschereitätigkeit gestellt worden. Das Gespräch sei schließlich seitens des Dienstgebers ohne Angebot der Stelle beendet worden. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens brachte sie gesundheitliche Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle sprächen. Mit Bescheid vom 15.06.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund einer vom potentiellen Dienstgeber zur verbindlich angebotenen Beschäftigung eingeholten Stellenbeschreibung ein arbeitsmedizinisches Gutachten von der XXXX – erstellt worden sei, in dem unter dem Punkt „Arbeitsmedizinisches Leistungskalkül und Zusammenfassung“ wie folgt ausgeführt werde: „Die Kundin ist aus heutiger Sicht einsetzbar für mittelschwere körperliche Arbeit in vorwiegend allen Körperhaltungen und überwiegend allen Zwangshaltungen einsetzbar. Die Arbeitsplatzanalyse vom 23.5.2023 ergibt, dass an dieser Arbeitsstelle keine Atemwegsbelastung besteht, die Mitarbeiterinnen kommen mit Chemikalien nicht in Berührung, die Waschmittel werden flüssig per Pumpe in die Maschine dosiert. Damit kann gesagt werden, dass die Ablehnung der angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt war.“Mit Bescheid vom 15.06.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund einer vom potentiellen Dienstgeber zur verbindlich angebotenen Beschäftigung eingeholten Stellenbeschreibung ein arbeitsmedizinisches Gutachten von der römisch 40 – erstellt worden sei, in dem unter dem Punkt „Arbeitsmedizinisches Leistungskalkül und Zusammenfassung“ wie folgt ausgeführt werde: „Die Kundin ist aus heutiger Sicht einsetzbar für mittelschwere körperliche Arbeit in vorwiegend allen Körperhaltungen und überwiegend allen Zwangshaltungen einsetzbar. Die Arbeitsplatzanalyse vom 23.5.2023 ergibt, dass an dieser Arbeitsstelle keine Atemwegsbelastung besteht, die Mitarbeiterinnen kommen mit Chemikalien nicht in Berührung, die Waschmittel werden flüssig per Pumpe in die Maschine dosiert. Damit kann gesagt werden, dass die Ablehnung der angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt war.“ Mit Schreiben vom 23.06.2023 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und erklärte im Wesentlichen, es handle sich bei der angebotenen Stelle um keine zumutbare Beschäftigung, da sie Asthmatikerin sei und in der Wäscherei/Putzerei mehr als sonst dem Staub ausgesetzt sei. I.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens des Verwaltungsgerichts wurde daraufhin vom potentiellen Dienstgeber ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
G eingeholt, welches der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.12.2023 im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht wurde.römisch eins.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens des Verwaltungsgerichts wurde daraufhin vom potentiellen Dienstgeber ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
Paragraph 5, ASchG eingeholt, welches der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.12.2023 im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen II.
G besteht betreffend die verbindlich angebotene Stelle u.a. eine mögliche Gefährdung durch das Auftreten von Allergien und ist insbesondere auch (gewerbliche) Wäsche zu sortieren.Laut dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
Paragraph 5, ASchG besteht betreffend die verbindlich angebotene Stelle u.a. eine mögliche Gefährdung durch das Auftreten von Allergien und ist insbesondere auch (gewerbliche) Wäsche zu sortieren. Zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber fand ein fernmündliches Bewerbungsgespräch statt. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Die verbindlich angebotene Beschäftigung war der bP aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. II.
G. Zum Zeitpunkt der Erstellung des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens lag das Dokument
G noch nicht vor und wurde aufgrund der Angaben des potentiellen Dienstgebers vom Nichtvorliegen einer Atemwegsbelastung ausgegangen.Die Feststellung zur Unzumutbarkeit der verbindlich angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen ergibt sich aus dem nachgewiesenen Krankheitsbild der bP im Zusammenhalt mit dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichts vom potentiellen Dienstgeber eingeholten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
Paragraph 5, ASchG. Zum Zeitpunkt der Erstellung des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens lag das Dokument
Paragraph 5, ASchG noch nicht vor und wurde aufgrund der Angaben des potentiellen Dienstgebers vom Nichtvorliegen einer Atemwegsbelastung ausgegangen. II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Nach § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Eine Beschäftigung ist
VG u.a. nur dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist sowie seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet.Nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Eine Beschäftigung ist
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG u.a. nur dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist sowie seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet.
VG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen - bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen - bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
VG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Festzuhalten ist, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG nur dann verwirklicht wird, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. VwGH 28.1.2015, 2013/08/0176, mwN).Festzuhalten ist, dass der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nur dann verwirklicht wird, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche VwGH 28.1.2015, 2013/08/0176, mwN). Die beschwerdeführende Partei leidet bekanntermaßen u.a. an Asthma bronchiale sowie einer Hausstaubmilbenallergie und ist bei der Entgegennahme und beim Sortieren der Textilien (Tuchent, Teppich, usw.) ein Kontakt mit den kontaminierten Textilien bzw. eine Milbenbelastung keinesfalls ausgeschlossen, sodass eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen vorliegt. Die bP war sohin nicht verpflichtet, die Stelle anzunehmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L501.2274461.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.