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{'item': 'W123 2276463-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 7§ 8§ 57Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2024 GeschäftszahlW123 2276463-1 Spruch, W123 2276463-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer, einem somalischen Staatsangehörigen, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zl. 08 03.096 – BAG, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  2. Mit Schreiben vom 20.12.2022 gab der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) bekannt, dass er „kein Asyl mehr haben“ wolle, sondern den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, welchen er im Juni bei der zuständigen Behörde beantragt habe.
  3. Am 02.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde rechtskräftig der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt.
  4. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zl. 08 03.096 – BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt sowie

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zl. 08 03.096 – BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt sowie

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Darin stellte die belangte Behörde zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten fest: „Die Gründe, die zu Ihrer Aberkennung als Flüchtling geführt haben, liegen nicht mehr vor.“ Beweiswürdigend wurde dazu – ohne nähere Ausführungen – auf den „gesamten Akteninhalt“ verwiesen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt I. festgehalten, dass die zuständige „Aufenthaltsbehörde“

§ 7Abs. 3 Asyl

G verständigt worden sei und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zuerkannt habe. Dem Beschwerdeführer könne daher

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G der Status des Asylberechtigten aberkannt werden, obwohl seit der Anerkennung bereits mehr als 5 Jahre vergangen seien.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt römisch eins. festgehalten, dass die zuständige „Aufenthaltsbehörde“

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG verständigt worden sei und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zuerkannt habe. Dem Beschwerdeführer könne daher

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des Asylberechtigten aberkannt werden, obwohl seit der Anerkennung bereits mehr als 5 Jahre vergangen seien. Ferner wurde zu Spruchpunkt II. – ohne nähere Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat zu treffen – darauf verwiesen, dass in seinem Fall keine Gründe hervorgekommen seien, die eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G erforderlich machen würden.Ferner wurde zu Spruchpunkt römisch zwei. – ohne nähere Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat zu treffen – darauf verwiesen, dass in seinem Fall keine Gründe hervorgekommen seien, die eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erforderlich machen würden. Schließlich lägen in seinem Fall die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht vor.Schließlich lägen in seinem Fall die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG nicht vor.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, aus seinem Schreiben gehe nicht eindeutig hervor, dass er tatsächlich auf seinen Status als Asylberechtigter verzichten wolle. Vielmehr ergebe sich daraus die Annahme des (damals) unvertretenen Beschwerdeführers, dass die Zurücklegung des Status als Asylberechtigter eine Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei. Selbst wenn die belangte Behörde der Ansicht gewesen sei, der Beschwerdeführer hätte freiwillig auf seinen Status verzichtet, hätte sie den Beschwerdeführer zumindest im Rahmen einer Einvernahme befragen und ihn über die Rechtsfolgen seiner E-Mail aufklären müssen, weshalb sie gegen ihre Manuduktionspflicht verstoßen habe. Darüber hinaus lasse der Bescheid die rechtlich notwendige Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte vermissen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, aufgrund seiner Homosexualität im Herkunftsland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Zudem sei die Beweiswürdigung grob mangelhaft und habe weder eine Einvernahme des Beschwerdeführers, noch ein Vergleich zur Lage im Herkunftsstaat im Jahr 2011 stattgefunden. Ferner sei ein „Verzicht auf Asyl“ in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen und der Bescheid daher ohne Rechtsgrundlage erlassen worden. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der oben unter I. Verfahrensgang wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. Verfahrensgang wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes. Ergänzend wurde Einsicht genommen in das Strafregister und das Zentrale Melderegister.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. § 28 Abs. 3,

  1. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  3. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  4. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  5. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN, ähnlich auch: VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  6. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  7. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  8. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN, ähnlich auch: VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.
  9. Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 7 AsylG lautet auszugsweise:3.
  10. Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 7, AsylG lautet auszugsweise: „§ 7.

(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. […]
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. […]“ Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet: „Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,

  1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
  2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
  3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
  4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
  5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
  6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“ 3.
  7. Der angefochtene Bescheid war schon deshalb zu beheben, weil die darin vorgenommene Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausschließlich mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG begründet wurde, ohne dass in nachvollziehbarer Weise das Vorliegen eines der in § 7 Abs. 1 AsylG aufgezählten Aberkennungsgründe geprüft wurde.3.
  8. Der angefochtene Bescheid war schon deshalb zu beheben, weil die darin vorgenommene Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausschließlich mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG begründet wurde, ohne dass in nachvollziehbarer Weise das Vorliegen eines der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG aufgezählten Aberkennungsgründe geprüft wurde. Zwar lässt sich den Feststellungen des vorliegenden Bescheides grundsätzlich entnehmen, dass die belangte Behörde von einem Wegfall der für die Zuerkennung des Asylstatus führenden Gründe ausgegangen ist. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Verweis auf den „gesamten Akteninhalt“ ist jedoch nicht geeignet, diese Annahme zu begründen, zumal sich weder dem gegenständlich bekämpften Bescheid, noch sonst dem vorgelegten Behördenakt auch nur ansatzweise entnehmen lässt, aufgrund welcher Umstände dem Beschwerdeführer ursprünglich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Folglich fehlt zudem jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die ursprünglich für glaubwürdig befundene Furcht vor Verfolgung weiterhin gegeben ist. Die belangte Behörde setzte sich auch nicht erkennbar mit der Frage auseinander, ob dem Beschwerdeführer gegenwärtig im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0250) oder gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind. Dafür wäre es insbesondere erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer dahingehend einzuvernehmen und aktuelle Länderfeststellungen zu treffen.Zwar lässt sich den Feststellungen des vorliegenden Bescheides grundsätzlich entnehmen, dass die belangte Behörde von einem Wegfall der für die Zuerkennung des Asylstatus führenden Gründe ausgegangen ist. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Verweis auf den „gesamten Akteninhalt“ ist jedoch nicht geeignet, diese Annahme zu begründen, zumal sich weder dem gegenständlich bekämpften Bescheid, noch sonst dem vorgelegten Behördenakt auch nur ansatzweise entnehmen lässt, aufgrund welcher Umstände dem Beschwerdeführer ursprünglich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Folglich fehlt zudem jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die ursprünglich für glaubwürdig befundene Furcht vor Verfolgung weiterhin gegeben ist. Die belangte Behörde setzte sich auch nicht erkennbar mit der Frage auseinander, ob dem Beschwerdeführer gegenwärtig im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0250) oder gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind. Dafür wäre es insbesondere erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer dahingehend einzuvernehmen und aktuelle Länderfeststellungen zu treffen. Indem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Prüfung des Wegfalls der ursprünglichen Verfolgungsgefahr nicht durchgeführt hat, erweist sich ihr Vorgehen als derart mangelhaft, dass im Ergebnis kaum von tauglichen Ermittlungshandlungen gesprochen werden kann. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt dazu anzumerken, dass sich dem Akteninhalt auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines (sonstigen) Grundes für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten entnehmen lässt, zumal der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich die belangte Behörde in völlig unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes, sowie allenfalls bestehender Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes, auseinandersetzte und darüber hinaus entscheidungswesentliche Kriterien gar nicht respektive nur rudimentär ermittelte. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Angesichts derart schwerwiegender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Aberkennung des Status der Asylberechtigten, sowie der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. Ergänzungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts können auch vom erkennenden Gericht im Rahmen der maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und unter Effizienzgesichtspunkten nicht durchgeführt werden, zumal diese grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind und nahezu zur Gänze erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen wären. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheiten an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob in dem von der belangten Behörde eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheiten an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob in dem von der belangten Behörde eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Fluchtgrund des Beschwerdeführers enthält und dieser vor der belangten Behörde nicht hinsichtlich seines ursprünglichen Fluchtvorbringens oder seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9).Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Fluchtgrund des Beschwerdeführers enthält und dieser vor der belangten Behörde nicht hinsichtlich seines ursprünglichen Fluchtvorbringens oder seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer führten, weiterhin vorliegen oder nicht. Dazu wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu der ursprünglich angenommenen Verfolgungsgefahr, deren allfälligen Fortbestand sowie eventuellen sonstigen maßgeblichen Bedrohungen im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat zu befragen haben und gegebenenfalls geeignete Informationen über die Lage in Somalia bezüglich die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Umstände einzuholen haben und zu ermitteln haben, ob konkret dem Beschwerdeführer weiterhin eine verfahrensgegenständlich relevante Gefährdung droht. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage iVm der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W123.2276463.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.