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{'item': 'W136 2280815-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2024 GeschäftszahlW136 2280815-1 Spruch, W136 2280815-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschluss der Stellungskommission Oberösterreich vom 07.01.2015 wurde der Beschwerdeführer XXXX , welcher nunmehr seit 09.11.2020 den Namen XXXX führt, als für den Wehrdienst tauglich befunden.
  2. Mit Beschluss der Stellungskommission Oberösterreich vom 07.01.2015 wurde der Beschwerdeführer römisch 40 , welcher nunmehr seit 09.11.2020 den Namen römisch 40 führt, als für den Wehrdienst tauglich befunden. Am 30.01.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden belangte Behörde) vom 23.02.2015, Zl. 424542/1/ZD/15, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 30.01.2015 rechtskräftig festgestellt. Mit Zuweisungsbescheid vom 22.03.2017 wurde der Beschwerdeführer einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des Zivildienstes mit Dienstantritt 01.06.2017 zugewiesen. Nach einer entsprechenden Eingabe des Beschwerdeführers ersuchte die belangten Behörde am 29.03.2017 den Amtsarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Eignung des Beschwerdeführers für den Zivildienst gemäß § 9 Abs. 1 ZDG. Die darauffolgende amtsärztliche Untersuchung vom 11.04.2017 ergab aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers die Diagnose Asthma Bronchiale und das Kalkül der Dienstfähigkeit in beschränktem Umfang, wobei darauf hingewiesen wurde, dass keine gesundheitlichen Beschwerden vorlägen, die einen Krankenstand rechtfertigen würden. Über Ersuchen der Einrichtung, der der Beschwerdeführer zugewiesen war, wurde der genannte Zuweisungsbescheid mit Bescheid vom 04.05.2027 ersatzlos behoben, da die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers mit den von der Einrichtung geforderten Dienstleistungen (ua. Aktenablage im Keller) nicht zu vereinbaren seien. Mit Zuweisungsbescheid vom 22.03.2017 wurde der Beschwerdeführer einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des Zivildienstes mit Dienstantritt 01.06.2017 zugewiesen. Nach einer entsprechenden Eingabe des Beschwerdeführers ersuchte die belangten Behörde am 29.03.2017 den Amtsarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Eignung des Beschwerdeführers für den Zivildienst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZDG. Die darauffolgende amtsärztliche Untersuchung vom 11.04.2017 ergab aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers die Diagnose Asthma Bronchiale und das Kalkül der Dienstfähigkeit in beschränktem Umfang, wobei darauf hingewiesen wurde, dass keine gesundheitlichen Beschwerden vorlägen, die einen Krankenstand rechtfertigen würden. Über Ersuchen der Einrichtung, der der Beschwerdeführer zugewiesen war, wurde der genannte Zuweisungsbescheid mit Bescheid vom 04.05.2027 ersatzlos behoben, da die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers mit den von der Einrichtung geforderten Dienstleistungen (ua. Aktenablage im Keller) nicht zu vereinbaren seien.
  3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.10.2023 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung „ XXXX " für den Zeitraum 01.02.2024 bis 31.10.2024 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
  4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.10.2023 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung „ römisch 40 " für den Zeitraum 01.02.2024 bis 31.10.2024 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Als Empfänger dieses Bescheides ist der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX , seinem Geburtsdatum und seiner (seit Jahren unveränderten) Adresse bezeichnet. Laut Kuvert der Sendung wurde die Verständigung zur Hinterlegung an der Abgabeeinrichtung eingelegt und begann die Abholfrist am 05.10.
  5. Eine Verständigung des Zustellers betreffend Zustellversuch und Hinterlegung der Sendung ist im Akt der Behörde nicht vorhanden. Die zuständige Postgeschäftsstelle, bei die Sendung hinterlegt war, retournierte diese am 24.10.2023 an die Behörde als nicht behoben. Die Behörde versendete den Zuweisungsbescheid daraufhin erneut mit denselben Personen- und Adressdaten, allerdings nicht mittels Rückschein, sondern durch unmittelbare Einwurf in die Abgabeeinrichtung (Briefkasten) der Abgabestelle.Als Empfänger dieses Bescheides ist der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 , seinem Geburtsdatum und seiner (seit Jahren unveränderten) Adresse bezeichnet. Laut Kuvert der Sendung wurde die Verständigung zur Hinterlegung an der Abgabeeinrichtung eingelegt und begann die Abholfrist am 05.10.
  6. Eine Verständigung des Zustellers betreffend Zustellversuch und Hinterlegung der Sendung ist im Akt der Behörde nicht vorhanden. Die zuständige Postgeschäftsstelle, bei die Sendung hinterlegt war, retournierte diese am 24.10.2023 an die Behörde als nicht behoben. Die Behörde versendete den Zuweisungsbescheid daraufhin erneut mit denselben Personen- und Adressdaten, allerdings nicht mittels Rückschein, sondern durch unmittelbare Einwurf in die Abgabeeinrichtung (Briefkasten) der Abgabestelle.
  7. Mit Schreiben vom 02.11.2023 erhob der Beschwerdeführer unter Angabe des Namens XXXX fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er den mit 03.10.2023 datierten Bescheid am 01.11.2023 in seinem Briefkasten vorgefunden habe, wo noch dazukomme, dass dieser nicht einmal auf seinen richtigen Namen ausgestellt sei. Laut Nachfrage bei seinem Familienanwalt Dr. Christian Janda sei dieser Brief nicht rechtsgültig, solange er nicht auf seinen richtigen Namen ausgestellt sei und solange er dem Beschwerdeführer nicht persönlich per RSb überreicht sei.
  8. Mit Schreiben vom 02.11.2023 erhob der Beschwerdeführer unter Angabe des Namens römisch 40 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er den mit 03.10.2023 datierten Bescheid am 01.11.2023 in seinem Briefkasten vorgefunden habe, wo noch dazukomme, dass dieser nicht einmal auf seinen richtigen Namen ausgestellt sei. Laut Nachfrage bei seinem Familienanwalt Dr. Christian Janda sei dieser Brief nicht rechtsgültig, solange er nicht auf seinen richtigen Namen ausgestellt sei und solange er dem Beschwerdeführer nicht persönlich per RSb überreicht sei.
  9. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde am 08.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde ohne weitere Erläuterungen zur Entscheidung vorgelegt.
  10. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der unterschiedlichen Namen von Bescheidadressat und Beschwerdeführer teilte die belangten Behörde am 16.11.2023 per Mail mit, dass sich der Zivildienstpflichtige am 02.11.2023 mit ihr telefonisch in Verbindung gesetzt habe und erklärt habe, den Bescheid verspätet erhalten zu haben und einen Widerruf abgeben zu wollen. Außerdem habe er mitgeteilt, dass er seinen Namen geändert habe und nun nicht mehr „ XXXX “ heißen würde. Am 07.11.2023 sei die Beschwerde eingelangt und habe die Behörde nunmehr eine ZMR-Abfrage zur Zivildienstzahl des Herrn XXXX durchgeführt, worauf die Behörde eine ZMR-Auskunft zu Herrn XXXX mit identen sonstigen Daten erhalten habe, weswegen sie davon ausgehe, dass es sich um dieselbe Person handle.
  11. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der unterschiedlichen Namen von Bescheidadressat und Beschwerdeführer teilte die belangten Behörde am 16.11.2023 per Mail mit, dass sich der Zivildienstpflichtige am 02.11.2023 mit ihr telefonisch in Verbindung gesetzt habe und erklärt habe, den Bescheid verspätet erhalten zu haben und einen Widerruf abgeben zu wollen. Außerdem habe er mitgeteilt, dass er seinen Namen geändert habe und nun nicht mehr „ römisch 40 “ heißen würde. Am 07.11.2023 sei die Beschwerde eingelangt und habe die Behörde nunmehr eine ZMR-Abfrage zur Zivildienstzahl des Herrn römisch 40 durchgeführt, worauf die Behörde eine ZMR-Auskunft zu Herrn römisch 40 mit identen sonstigen Daten erhalten habe, weswegen sie davon ausgehe, dass es sich um dieselbe Person handle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang insbesondere auch den Zustellvorgang konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Festgestellt wird, dass Herr XXXX , geboren am XXXX in XXXX und zuletzt seit 04.01.2017 wieder mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet, seinen Nachnamen auf XXXX ändern ließ, wobei das Datum der Namensänderung laut ZMR mit 09.01.2020 ausgewiesen ist. Festgestellt wird, dass Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 und zuletzt seit 04.01.2017 wieder mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 gemeldet, seinen Nachnamen auf römisch 40 ändern ließ, wobei das Datum der Namensänderung laut ZMR mit 09.01.2020 ausgewiesen ist. Diese Feststellung konnten auf der Grundlage einer entsprechenden ZMR-Abfrage und den Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Seit Behebung des ersten Zuweisungsbescheides bis zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage keinen Kontakt zur belangten Behörde hergestellt und sich nicht um eine Zuweisung zum Zivildienst bemüht. Zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt liegt kein rechtskräftiger Bescheid über eine Befreiung vor.
  13. Rechtliche Beurteilung: 2.
  14. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.2.
  15. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A)
  16. Das Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), idgF BGBl. I Nr. 208/2022, lautet auszugsweise:
  17. Das Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Ordentlicher Zivildienst § 7.

(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
  2. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.Paragraph 7,
(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
  2. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten. […] „Änderung § 8.
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8,
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2)Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist. […]“ „§ 9.
(1)Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen. […]“ „§
  1. Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:
  2. Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
  3. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.“
  4. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.“ 2.
  5. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass der Zuweisungsbescheid rechtsungültig sei, weil er auf seinen Geburtsnamen lautet, der zwischenzeitlich geändert wurde. Im Gegenstand war daher zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf die unrichtige namentliche Nennung des Bescheidadressaten ein Bescheid überhaupt vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Bescheidbegriff sowie zum inhaltlichen Erfordernisse der Anführung des Bescheidadressaten in diesem Zusammenhang folgendes ausgeführt: 2.2.
  6. Wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung des Adressaten vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war, schadet die fehlerhafte Bezeichnung nicht; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheides zu klären ist, an wen er gerichtet ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof in einem verstärkten Senat vom
  7. Mai 1992, 91/15/0085, in einem abgabenrechtlichen Fall ausgesprochen, dass dann, wenn im Spruch eines Bescheides als dessen Adressat anstatt der Stadtgemeinde selbst deren Magistrat angeführt ist, aber der Bescheid als Ganzes unter Bedachtnahme auf seine Begründung eindeutig und für die Parteien des Abgabenverfahrens offenkundig den Schluss zulässt, dass er sich an die Stadtgemeinde als Verfahrenspartei richtet, ein bloßes Vergreifen in der Bezeichnung des Bescheidadressaten und somit ein berichtigungsfähiger Fehler vorliegt. Über die Fehlbezeichnung ist, auch wenn ein Berichtigungsbescheid noch nicht erlassen worden ist, mit der Wirkung hinwegzusehen, dass der Bescheid als an die Stadtgemeinde selbst ergangen anzusehen ist. […] (VwGH vom 23.02.2017, Ra 2015/15/0081). 2.2.
  8. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist als notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personenumschreibung als ein - den wahren behördlichen Willen verfälschendes - Vergreifen im Ausdruck erkennen läßt (VwGH vom 19.05.1994, 92/07/0040). 2.2.
  9. Im vorliegenden Fall hat die Behörde dem Beschwerdeführer dem Zivildienst zugewiesen, ihn jedoch insofern fehlbezeichnet, als sie seinen früheren Familiennamen angeführt hat, was offenkundig darauf zurückzuführen ist, dass sie entweder keine ZMR-Abfrage vor Bescheiderlassung durchgeführt oder die dort ersichtliche Namensänderung übersehen hat. An der Person des Bescheidadressaten kann jedoch kein Zweifel bestehen und ergibt sich auch aus der vorliegenden Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer klar ist, dass er derjenige ist, der dem Zivildienst am 01.02.2024 zugewiesen wird und sich die Behörde offenbar in Unkenntnis seiner Namensänderung in der Nennung seines Nachnamens geirrt hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit eine offenkundige Fehbezeichnung vor, welche die Behörde mittels Berichtigungsbescheid entsprechend zu korrigieren hat. Dem sinngemäßen Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund der unrichtigen Namensnennung ein Bescheid nicht ergangen wäre, ist nicht zu folgen. 2.
  10. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass der Bescheid rechtswidrig wäre, weil er ihm nicht mittels Rückschein zugestellt worden sei. In Ansehung der Zustellung eines Schriftstückes ist zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist. § 7 ZustG vermag somit die Heilung einer in bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken (Hinweis E 8.4.1986, 86/04/0001). Die (allfällige)Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht (RS 2). Die Fehlbezeichnung des Adressaten (oder seine nicht eindeutige Bezeichnung) schadet nur dann, wenn ein Empfänger, auf den die tatsächliche Bezeichnung paßt, auch wirklich existiert und daher eine Verwechslungsfähigkeit gegeben ist. Fehlt eine solche Verwechslungsfähigkeit, ist also völlig klar, daß die Zustellverfügung jene Person bezeichnet, an die sich der Bescheid richtet, dann liegt ein Zustellmangel nicht vor. Anderes kann auch bei einer Fehlbezeichnung der Anschrift nicht gelten (RS 6). (VwGH vom 06.05.1997, Zl. 97/08/0022).In Ansehung der Zustellung eines Schriftstückes ist zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist. Paragraph 7, ZustG vermag somit die Heilung einer in bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken (Hinweis E 8.4.1986, 86/04/0001). Die (allfällige)Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht (RS 2). Die Fehlbezeichnung des Adressaten (oder seine nicht eindeutige Bezeichnung) schadet nur dann, wenn ein Empfänger, auf den die tatsächliche Bezeichnung paßt, auch wirklich existiert und daher eine Verwechslungsfähigkeit gegeben ist. Fehlt eine solche Verwechslungsfähigkeit, ist also völlig klar, daß die Zustellverfügung jene Person bezeichnet, an die sich der Bescheid richtet, dann liegt ein Zustellmangel nicht vor. Anderes kann auch bei einer Fehlbezeichnung der Anschrift nicht gelten (RS 6). (VwGH vom 06.05.1997, Zl. 97/08/0022). Im vorliegenden Fall hat die Behörde den Zuweisungsbescheid dem Beschwerdeführer zunächst mittels Rückschein an seinen Wohnsitz zugestellt und hat ihn (auch) in der Zustellverfügung mit seinem früheren Namen fehlbezeichnet. Somit liegt eine Fehlbezeichnung der Zustellverfügung in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht vor, weshalb eine Heilung eines Zustellmangels nach § 7 ZustellG in Betracht kommt. Ein Zustellmangel der Zustellung liegt im gegenständlichen Fall insofern vor, als sich im Akt der Behörde keine vom Zusteller unterfertigte Verständigung über die Hinterlegung nach § 17 Abs. 2 ZustellG findet. Das an die Behörde mangels Behebung rückübermittelte Kuvert der Sendung, aus dem sich durch Ankreuzen eines Kästchens ergibt, dass die Hinterlegungsverständigung in eine Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, stellt jedoch im Gegensatz zu der vom Zusteller zu unterfertigenden Hinterlegungsanzeige keinen Nachweis im Sinne des § 17 Abs. 2 ZustellG dar. Im gegenständlichen Fall liegt daher mangels Hinterlegungsverständigung keine gültige Zustellung durch Hinterlegung vor. Allerdings hat der Beschwerdeführer die gegenständliche Sendung, wie er in der Beschwerde ausführt, am 01.11.2023 in seinem Briefkasten vorgefunden, sodass die Zustellung mit diesem Zeitpunkt gemäß § 7 ZustellG als bewirkt galt.Im vorliegenden Fall hat die Behörde den Zuweisungsbescheid dem Beschwerdeführer zunächst mittels Rückschein an seinen Wohnsitz zugestellt und hat ihn (auch) in der Zustellverfügung mit seinem früheren Namen fehlbezeichnet. Somit liegt eine Fehlbezeichnung der Zustellverfügung in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht vor, weshalb eine Heilung eines Zustellmangels nach Paragraph 7, ZustellG in Betracht kommt. Ein Zustellmangel der Zustellung liegt im gegenständlichen Fall insofern vor, als sich im Akt der Behörde keine vom Zusteller unterfertigte Verständigung über die Hinterlegung nach Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG findet. Das an die Behörde mangels Behebung rückübermittelte Kuvert der Sendung, aus dem sich durch Ankreuzen eines Kästchens ergibt, dass die Hinterlegungsverständigung in eine Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, stellt jedoch im Gegensatz zu der vom Zusteller zu unterfertigenden Hinterlegungsanzeige keinen Nachweis im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG dar. Im gegenständlichen Fall liegt daher mangels Hinterlegungsverständigung keine gültige Zustellung durch Hinterlegung vor. Allerdings hat der Beschwerdeführer die gegenständliche Sendung, wie er in der Beschwerde ausführt, am 01.11.2023 in seinem Briefkasten vorgefunden, sodass die Zustellung mit diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 7, ZustellG als bewirkt galt. Dem Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid nicht mittels Rückschein zugestellt worden wäre, ist daher nicht zu folgen bzw wurde der oben dargestellte Zustellmangel geheilt, nachdem der Beschwerdeführer die Sendung am 01.11.2023 physisch erhalten hat. 2.
  11. Zusammengefasst haftet dem gegenständlichen Bescheid ein einer Berichtigung zugänglicher Fehler jedoch keine Rechtswidrigkeit an. Nachdem der BF zivildienstpflichtig ist, war er gemäß § 8 Abs. 1 ZDG von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 leg.cit. anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Nachdem der BF zivildienstpflichtig ist, war er gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZDG von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, leg.cit. anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Nachdem der Beschwerdeführer zur Leistung eines Zivildienstes bescheidmäßig verpflichtet wurde, keine rechtlichen Hinderungsgründe vorliegen und kein Grund zu sehen ist, dass er nicht im Stande sei, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, erweist sich der angefochtene Bescheid trotz Fehlbezeichnung des Namens des Beschwerdeführers als rechtmäßig. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W136.2280815.1.00

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