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{'item': 'W163 2278466-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2024 GeschäftszahlW163 2278466-1 Spruch, W163 2278466-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dani

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am selben Tag fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
  3. Am 20.06.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  4. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 17.07.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  5. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 17.07.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
  6. Am selben Tag erließ das BFA die Zustellverfügung und veranlasste die Abfertigung des Bescheides vom selben Tag.
  7. Am 18.07.2023 langte die Vollmacht des rechtsfreundlichen Vertreters des BF beim BFA ein.
  8. Der Bescheid vom 17.07.2023 wurde dem BF am 24.07.2023 durch Hinterlegung zugestellt.
  9. Mit E-Mail vom 04.09.2023 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des BF dem BFA mit, dass die Zustellung des Bescheides an den BF unwirksam sei, und beantragte die Zustellung zu seinen Handen.
  10. Am 05.09.2023 übermittelte das BFA dem dem bevollmächtigten Vertreter per Mail eine Ausfertigung des Bescheides (ohne Unterschrift und ohne Amtssignatur) mit dem Hinweis, dass der Bescheid durch Hinterlegung dem BF zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen sei.
  11. Mit Schriftsatz vom 09.09.2023 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), welche am selben Tag beim BFA einlangte. Darin führte der BF zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die Vollmachtsbekanntgabe zwar nach Approbation des Bescheides und Abfertigung des Schriftstückes, jedoch noch vor tatsächlicher Zustellung an den BF erfolgte. Eine Zustellung an den BF selbst habe daher nicht rechtswirksam erfolgen können.
  12. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 25.09.2023 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Am 17.07.2023 erließ das BFA bezüglich des im Spruch angeführten Bescheides eine Zustellverfügung, in der der BF als Empfänger bezeichnet wurde, und fertigte den Bescheid am selben Tag per Dualer Zustellung ab. Mit Mail vom 17.07.2023, eingelangt beim BFA am 18.07.2023, gab der rechtsfreundliche Vertreter und Berufung auf § 8 Abs. 1 RAO die Vollmacht bekannt.Am 17.07.2023 erließ das BFA bezüglich des im Spruch angeführten Bescheides eine Zustellverfügung, in der der BF als Empfänger bezeichnet wurde, und fertigte den Bescheid am selben Tag per Dualer Zustellung ab. Mit Mail vom 17.07.2023, eingelangt beim BFA am 18.07.2023, gab der rechtsfreundliche Vertreter und Berufung auf Paragraph 8, Absatz eins, RAO die Vollmacht bekannt. Der Bescheid wurde dem BF am 24.07.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Am 05.09.2023 wurde dem bevollmächtigten Vertreter per Mail eine Kopie des Bescheides (ohne Unterschrift und ohne Amtssignatur) mit dem Hinweis übermittelt, dass der Bescheid durch Hinterlegung dem BF zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen sei. Am 09.09.2023 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF Beschwerde an das BVwG.
  14. Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, insbesondere aus dem Bescheid vom 17.07.2023, der Zustellverfügung, dem Versandauftrag, dem Zustellnachweis, der Vollmachtsbekanntgabe, der Mitteilung des Vertreters vom 04.09.2023, der Beschwerde des BF vom 09.09.2023 sowie die Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 27.11.2023 (OZ2).
  15. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
  16. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
  17. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
  18. Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN).2. Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz vergleiche VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN). Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).
  1. § 9 Abs. 1 ZustG normiert, dass, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen können (Zustellungsvollmacht).
  2. Paragraph 9, Absatz eins, ZustG normiert, dass, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen können (Zustellungsvollmacht). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustG).Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 9, Absatz 3, ZustG).
  3. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann die Erlassung einer Strafverfügung dann nicht in der an den Beschuldigten persönlich erfolgten Zustellung erblickt werden, wenn zum Zeitpunkt der so erfolgten Zustellung bereits ein Zustellbevollmächtigter gemäß § 9 ZustG bestellt war und dies der Behörde auch mitgeteilt wurde, auch wenn diese Mitteilung erst einen Tag nach der Abfertigung der Strafverfügung an den Beschuldigten persönlich bei der Behörde einlangt (VwGH 22.06.1988, 87/03/02633).
  4. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann die Erlassung einer Strafverfügung dann nicht in der an den Beschuldigten persönlich erfolgten Zustellung erblickt werden, wenn zum Zeitpunkt der so erfolgten Zustellung bereits ein Zustellbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, ZustG bestellt war und dies der Behörde auch mitgeteilt wurde, auch wenn diese Mitteilung erst einen Tag nach der Abfertigung der Strafverfügung an den Beschuldigten persönlich bei der Behörde einlangt (VwGH 22.06.1988, 87/03/02633). Darauf aufbauend führte der VwGH aus, dass die Behörde ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (§ 9 ZustG) nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen hat; wird stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam. Ab dem Tag der Vollmachtsvorlage kann an den vertretenen Beschwerdeführer selbst nicht mehr wirksam zugestellt werden (vgl. VwGH 29.05.1990, 89/04/0111).Darauf aufbauend führte der VwGH aus, dass die Behörde ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (Paragraph 9, ZustG) nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen hat; wird stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam. Ab dem Tag der Vollmachtsvorlage kann an den vertretenen Beschwerdeführer selbst nicht mehr wirksam zugestellt werden vergleiche VwGH 29.05.1990, 89/04/0111).
  5. Wie im Verfahrensgang und in den Feststellungen dargelegt, wurde der im Spruch angeführte Bescheid dem BF am 24.07.2023 durch Hinterlegung – somit zu einem Zeitpunkt, an dem die Vollmacht des Vertreters dem BFA bereits mitgeteilt wurde – zugestellt. Der Umstand, dass die Mitteilung der Vertretungsmacht erst einen Tag nach der Abfertigung des Bescheides an den BF persönlich beim BFA einlangte, ist im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH unbeachtlich. Die bloße Übermittlung einer Ausfertigung des Bescheides (ohne Unterschrift oder Amtssignatur) per Mail an den rechtsfreundlichen Vertreter am 05.09.2023 führt zu keiner Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 iVm § 9 Abs. 3 ZustG, zumal der rechtsfreundliche Vertreter darüber hinaus auch in der Zustellverfügung nicht als Zustellbevollmächtigter genannt wurde. Die bloße Übermittlung einer Ausfertigung des Bescheides (ohne Unterschrift oder Amtssignatur) per Mail an den rechtsfreundlichen Vertreter am 05.09.2023 führt zu keiner Heilung des Zustellmangels gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, zumal der rechtsfreundliche Vertreter darüber hinaus auch in der Zustellverfügung nicht als Zustellbevollmächtigter genannt wurde. Ausgehend von der Aktenlage war daher der im Spruch angeführte Bescheid vom 17.07.2023 nicht rechtswirksam zugestellt und somit nicht rechtswirksam erlassen worden. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen richtet sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen – zu jenem Zeitpunkt – nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN).Im Hinblick auf die obigen Ausführungen richtet sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen – zu jenem Zeitpunkt – nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN).
  6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.
  7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W163.2278466.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.