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{'item': 'W170 2267791-1'}

Obsah (7)§§ 28§ 3Art. 133§ 11§ 6§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2024 GeschäftszahlW170 2267791-1 Spruch, W170 2267791-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest. 1.
  4. Der Beschwerdeführer hat am 13.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der diesbezügliche Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) am 19.02.2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 22.02.2023, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft. Die Beschwerde wurden am 28.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.
  5. Der Beschwerdeführer hat von der Geburt bis ins Jahr 2014/2015 im Ort XXXX , Governement Deir ez-Zor, gelebt; dieser Ort liegt westlich des Euphrat und dort hat nunmehr das Regime die Macht in der Hand. Bis 2018 war der Ort in der Hand des IS.1.
  6. Der Beschwerdeführer hat von der Geburt bis ins Jahr 2014 aus 2015, im Ort römisch 40 , Governement Deir ez-Zor, gelebt; dieser Ort liegt westlich des Euphrat und dort hat nunmehr das Regime die Macht in der Hand. Bis 2018 war der Ort in der Hand des IS. Auf Grund der Situation in XXXX hat sich der Beschwerdeführer in den Ort Al Tayyana, Governement Deir ez-Zor begeben; dieser Ort liegt östlich des Euphrat und haben nunmehr dort die Kurden die Macht in der Hand. Auf Grund der Situation in römisch 40 hat sich der Beschwerdeführer in den Ort Al Tayyana, Governement Deir ez-Zor begeben; dieser Ort liegt östlich des Euphrat und haben nunmehr dort die Kurden die Macht in der Hand. Zum Zweck der Ausreise ist der Beschwerdeführer in den Monaten vor der Ausreise im September 2021 nach Idlib gegangen, auch wenn er dann wieder in das Governement Hasaka zurückgekehrt ist, von wo aus er aus Syrien illegal ausgereist ist. 1.
  7. Der Beschwerdeführer hat in Wien im Jahr 2023 an zwei in Bezug auf Syrien regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, er hat schon in Syrien an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen. 1.
  8. Zur Relevanz exilpolitischer Tätigkeit wird festgestellt: Der Sicherheitssektor nutzt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um seinen historischen Einsatz lokaler InformantInnen zur Sammlung von Informationen und zur Kontrolle der Bevölkerung wieder zu verstärken und zu institutionalisieren. Die Regierung baut weiterhin eine umfangreiche Datenbank mit Informationen über alle Personen auf, die ins Land zurückkehren oder im Land bleiben. In der Vergangenheit wurde diese Art von Informationen genutzt, um Personen zu erpressen oder zu verhaften, die aus irgendeinem Grund als Bedrohung oder Problem wahrgenommen wurden. Das Verfassen eines ‚Taqrir‘ (eines ‚Berichts‘, d. h., die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden) war im ba’athistischen Syrien jahrzehntelang gang und gäbe und wird laut International Crisis Group (ICG) auch unter Flüchtlingen im Libanon praktiziert. Die Motive können persönlicher Gewinn oder die Beilegung von Streitigkeiten sein, oder die Menschen schreiben ‚Berichte‘, um nicht selbst zur Zielscheibe zu werden. Selbst Regimevertreter geben zu, dass es aufgrund unbegründeter Denunziationen zu Verhaftungen kommt. Eine Umfrage des Middle East Institute veröffentlicht im Februar 2022 ergab, dass 27 Prozent der RückkehrerInnen berichteten, dass sie oder ihnen nahestehende Personen aufgrund ihres Herkunftsorts, ihres illegalen Verlassens von Syrien oder wegen eines Asylantrags im Ausland Repressionen ausgesetzt sind. Die Überwachung im Ausland ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik, und wird von einem koordinierten Netzwerk von Botschaftsangestellten, nachrichtendienstlichen Quellen und Sicherheitsdiensten umgesetzt. Es sind keine Änderung diesbezüglich absehbar. Das Syria Justice and Accountability Centre sieht die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen Syriens und die Wiedereröffnung ausländischer Botschaften auch als Weg zu einer verstärkten Kontrolle der im Ausland aufhältigen SyrerInnen. Seit 2011 mehren sich die Berichte über syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen. Bereits vor dem SJAC-Bericht mit einer Auswertung von interner Korrespondenz der involvierten syrischen Behörden gingen Berichte verschiedener Stellen davon aus, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten. Dabei erstreckt sich die Überwachung über die Länder mit großen Zahlen an SyrerInnen hinaus rund um die Welt. Nach Angaben von Jusoor for Studies haben die syrischen Behörden Agenten und Informanten in Asylstaaten, unter anderem in die EU und der Türkei entsandt, die Syrer in der Diaspora beobachten und wöchentlich über sie berichten. Diese Agenten und Informanten arbeiten für verschiedene Abteilungen der Sicherheitsbehörden: die
  9. Division des Sicherheitsbüros, die Abteilung 279 des Allgemeinen Nachrichtendienstes, die Abteilung 297 der Abteilung für militärische Aufklärung, das Direktorat für den Geheimdienst der Luftwaffe und die Abteilung
  10. In Staaten mit etablierter syrischer diplomatischer Präsenz, wie die Türkei und der Libanon, werden besonders große Ressourcen für die Überwachung eingesetzt. In der Türkei werden auch die Kreise der politischen Exilopposition unterwandert, z. B. indem sich in einem dokumentierten Fall ein Agent als Unterstützer der Opposition ausgab, um Informationen über diese zu sammeln. Trotz der Konkurrenz zwischen den Organisationen des syrischen Sicherheitsapparats koordinieren sich diese, wenn notwendig, zwecks Sammlung von Informationen über für sie interessante Personen. Gleichwohl ist z. B. ein Fall aus Zypern bekannt, wo ein Oppositioneller es schaffte, aufgrund seiner Rolle als vermeintlicher Informant für das Büro des syrischen Militärattachés weiterhin offen seinen regimegegnerischen Aktivitäten nachzugehen. Syrische Sicherheitsdienste setzen auch Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder ein, um Druck auf Verwandte im Ausland auszuüben, die z.B. in Deutschland leben: Seit 2011 sind in Syrien lebenden Familien von im Ausland aufhältigen oppositionellen Ziele. Dabei taucht in schriftlichen Anweisungen des Sicherheitsapparats an ihre MitarbeiterInnen der Befehl ‚das Notwendige zu tun‘ auf. Diese Anweisung erlaubt den Mitgliedern des Sicherheitsapparats bei der Ausführung von Befehlen den Einsatz einer Bandbreite an Maßnahmen bis hin zu tödlicher Gewalt nach ihrem Ermessen. Auch Gewalt und Drohungen gegen Personen außerhalb Syriens werden berichtet, darunter Fälle, in denen SyrerInnen zur Rückkehr nach Syrien mit dem Ziel politischer Repressalien gegen sie gezwungen wurden. Einem Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln einschließlich durch Überwachung von Social-Media-Konten und Social-Media-Gruppen im Ausland lebender Syrerinnen und Syrern. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden. Laut Syrien-Experten Prof. Uğur Ümit Üngör war ein Auslandsaufenthalt schon vor dem Krieg ein Grund für Misstrauen. SyrerInnen mit einem europäischen Pass nach der Asylantragstellung und mit einer bewiesenen regimeloyalen Haltung können seiner Erfahrung nach sehr nützlich für das Regime sein. Bei manchen Fällen stellt sich die Frage, ob das Regime ihre Flucht erlaubt hat. Z. B. gab es in den Niederlanden einen derartigen Fall, wo der Betreffende syrische Gemeinschaften ausspionierte, und sich zurück in Syrien mit diversen offiziellen Funktionären fotografieren ließ, bevor er wieder in die Niederlande zurückkehrte, wo dann ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Die syrische Regierung sammelt nicht nur Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland, sondern verwendet diese auch gegen diese, was Fragen zur Sicherheit zurückkehrender SyrerInnen aufwirft. Die Informationen, welche die syrischen Botschaften 286 sammeln, sind detailliert und genau, einschließlich Details, die eine Identifizierung von Rückkehrenden und ihrer vorhergehenden Aktivitäten im Ausland erlaubt. Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen. Politische und humanitäre Aktivisten, die erwägen, nach Syrien zurückzukehren, sind nach Ansicht von Jusoor for Studies aufgrund der Auslandsüberwachung großen Gefahren ausgesetzt. Es gibt nicht nur eine Unzahl weiter zurückliegender Fälle, bei denen Personen am Flughafen Damaskus aufgrund von Informantenberichten aus dem Ausland verhaftet wurden, sondern auch in der Gegenwart: So wurde bereits eine Anzahl an RückkehrerInnen in Syrien verhaftet und gezwungen, Informationen über ihre Familienmitglieder bekannt zu geben. Andere wurden auch zwecks Erhalt von Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland gefoltert.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die Feststellungen zu 1.
  13. gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die vom Bundesverwaltungsgericht zeitnah eingeholte und in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers, ansonsten auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen syrischen Ausweise, nämlich sein syrisches Militärbuch, seinen abgelaufenen syrischen Reisepass, seinen syrischen Führerschein und vor allem seinen syrischen Personalausweis, dessen Unbedenklichkeit hinsichtlich Fälschung bzw. Verfälschung sich bei einer durch einen schlüssigen kriminaltechnischen Bericht dokumentierten kriminaltechnischen Untersuchung erwiesen hat. 2.
  14. Die Feststellungen zu 1.
  15. gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.
  16. Die Feststellungen zu 1.
  17. gründen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers, die im Verfahren gleichbleibend und daher glaubwürdig waren. Hinsichtlich der Frage, wer in den jeweiligen Orten die Macht in der Hand hat, ist auf die übereinstimmenden Angaben in den in das Verfahren eingebrachten Länderdokumenten (siehe Länderinformation der Staatendokumentation, Version 9, 17.07.2023 [in Folge: LIB], insbesondere S. 16 ff) sowie einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ zu verweisen. Die festgestellten Tatsachen wurden den Parteien darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten und können daher den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. 2.
  18. Die Feststellungen zu 1.
  19. stützen sich auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos und die Aussage des Beschwerdeführers, die im Lichte dieser Fotos glaubhaft ist sowie – hinsichtlich der Teilnahme an den Demonstrationen in Syrien – auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  20. Die Feststellungen zu 1.
  21. ergeben sich aus dem LIB, S.en 6 ff, 175 f und 198 ff. In einer Zusammenschau ist festzustellen, dass nur jene Grenzübergangsstellen, die in der Hand der Sicherheitskräfte des Regimes sind, für einen aus syrischer Sicht überhaupt legal möglichen Grenzübertritt in Frage kommen, da ansonsten die Grenzkontrollen der syrischen Regierung umgangen werden.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 3Asyl

G 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 gesetzt hat.3.1.

Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. 3.

  1. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.
  2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.
  3. Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass

§ 3Asyl

G 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, wenn glaubhaft sei, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohe. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr sei daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers oder der Asylwerberin zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266). Auch Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK und die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) würden auf das Herkunftsland (vgl. etwa Art. 2 lit. n Statusrichtlinie) des Asylwerbers oder der Asylwerberin abstellen und die Asylberechtigung hinsichtlich dieses Landes prüfen. Eine Einschränkung der Prüfung der Gewährung von Asyl auf die Herkunftsregion des Asylwerbers oder der Asylwerberin innerhalb des Herkunftsstaates sei dieser Rechtslage nicht zu entnehmen. Auch komme es – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es sei demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt worden sei, zum anderen sei auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend sei vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Art. 10 Statusrichtlinie genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (unter Hinweis auf VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284, mwN). Es sei daher rechtswidrig, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine solche Verfolgung nur bezogen auf die Herkunftsregion verneine und sich mit der Behauptung des Revisionswerbers, schon beim Grenzübertritt von den syrischen Behörden aufgegriffen und verfolgt zu werden, nicht auseinandersetze. Damit hat es die erforderlichen Feststellungen zur abschließenden Klärung, ob dem Revisionswerber im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat drohe, zu Unrecht unterlassen und insbesondere nicht geklärt, ob die Prozessbehauptung der Verfolgung beim Grenzübertritt in jedem Fall zutreffe. Im genannten Erkenntnis vom 04.07.2023 führt der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass keinem der vom Bundesverwaltungsgericht im bekämpften Erkenntnis zitierten höchstgerichtlichen Beschlüsse sich die Aussage entnehmen lasse, dass eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wie sie im gegenständlichen Fall erhoben wird (wonach der Revisionswerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde), ungeprüft bleiben dürfe, daher werden vom Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren näher zu prüfen sein, ob die Behauptung des dortigen Revisionswerbers zutreffe, bei Rückkehr in den Herkunftsstaat (allenfalls schon beim Grenzübertritt) wegen seiner Wehrdienstverweigerung asylrelevante Verfolgung zu erfahren.3.3. Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass

Paragraph 3, AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, wenn glaubhaft sei, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK drohe. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr sei daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers oder der Asylwerberin zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266). Auch Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK und die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) würden auf das Herkunftsland vergleiche etwa Artikel 2, Litera n, Statusrichtlinie) des Asylwerbers oder der Asylwerberin abstellen und die Asylberechtigung hinsichtlich dieses Landes prüfen. Eine Einschränkung der Prüfung der Gewährung von Asyl auf die Herkunftsregion des Asylwerbers oder der Asylwerberin innerhalb des Herkunftsstaates sei dieser Rechtslage nicht zu entnehmen. Auch komme es – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es sei demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt worden sei, zum anderen sei auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend sei vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Artikel 10, Statusrichtlinie genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (unter Hinweis auf VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284, mwN). Es sei daher rechtswidrig, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine solche Verfolgung nur bezogen auf die Herkunftsregion verneine und sich mit der Behauptung des Revisionswerbers, schon beim Grenzübertritt von den syrischen Behörden aufgegriffen und verfolgt zu werden, nicht auseinandersetze. Damit hat es die erforderlichen Feststellungen zur abschließenden Klärung, ob dem Revisionswerber im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat drohe, zu Unrecht unterlassen und insbesondere nicht geklärt, ob die Prozessbehauptung der Verfolgung beim Grenzübertritt in jedem Fall zutreffe. Im genannten Erkenntnis vom 04.07.2023 führt der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass keinem der vom Bundesverwaltungsgericht im bekämpften Erkenntnis zitierten höchstgerichtlichen Beschlüsse sich die Aussage entnehmen lasse, dass eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wie sie im gegenständlichen Fall erhoben wird (wonach der Revisionswerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde), ungeprüft bleiben dürfe, daher werden vom Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren näher zu prüfen sein, ob die Behauptung des dortigen Revisionswerbers zutreffe, bei Rückkehr in den Herkunftsstaat (allenfalls schon beim Grenzübertritt) wegen seiner Wehrdienstverweigerung asylrelevante Verfolgung zu erfahren. Auch komme es – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer (irgendwo) in Syrien asylrelevante Verfolgung zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes droht, wobei es für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich ist, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt worden ist, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Art. 10 Statusrichtlinie genannten fünf Verfolgungsgründe droht (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284). Auch komme es – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer (irgendwo) in Syrien asylrelevante Verfolgung zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes droht, wobei es für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich ist, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt worden ist, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Artikel 10, Statusrichtlinie genannten fünf Verfolgungsgründe droht (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284). 3.

  1. Droht dem Beschwerdeführer eine solche asylrelevante Verfolgung (irgendwo) im Herkunftsgebiet, ist dem Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zuzuerkennen (und der Beschwerde entsprechend stattzugeben), wenn (1.) dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen steht oder (2.) der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund nicht gesetzt hat. Allerdings steht die – hier erfolgte – rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 01.03.2023 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal dies im Verfahren nicht behauptet wurde und die allgemeine Lage in Syrien im Wesentlichen unverändert ist. 3.
  2. Droht dem Beschwerdeführer eine solche asylrelevante Verfolgung (irgendwo) im Herkunftsgebiet, ist dem Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zuzuerkennen (und der Beschwerde entsprechend stattzugeben), wenn (1.) dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen steht oder (2.) der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund nicht gesetzt hat. Allerdings steht die – hier erfolgte – rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 01.03.2023 (Rechtskraft des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal dies im Verfahren nicht behauptet wurde und die allgemeine Lage in Syrien im Wesentlichen unverändert ist. 3.
  3. Im Sinne des oben ausgeführten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die nachvollziehbare Befürchtung einer asylrelevante Verfolgungsgefahr in Syrien zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht hat. Dies ist allerdings schon im Hinblick auf den Ort XXXX – dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, weil er diesen Ort nur aus Angst vor einer Verfolgung verlassen hat und, würde in Syrien kein Krieg herrschen, immer noch dort leben würde – der Fall. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX , der lange Zeit in der Hand von Regierungsgegner, dem IS, war und er war in Österreich durch die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen exilpolitisch tätig; die Teilnahme an diesen Demonstrationen ist dem syrischen Regime bzw. dessen Sicherheitsbehörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bekannt. Ebenso ist für das Regime schon bei der Kontrolle seines Personalausweises ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus dem Ort XXXX stammt.Dies ist allerdings schon im Hinblick auf den Ort römisch 40 – dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, weil er diesen Ort nur aus Angst vor einer Verfolgung verlassen hat und, würde in Syrien kein Krieg herrschen, immer noch dort leben würde – der Fall. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 , der lange Zeit in der Hand von Regierungsgegner, dem IS, war und er war in Österreich durch die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen exilpolitisch tätig; die Teilnahme an diesen Demonstrationen ist dem syrischen Regime bzw. dessen Sicherheitsbehörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bekannt. Ebenso ist für das Regime schon bei der Kontrolle seines Personalausweises ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus dem Ort römisch 40 stammt. In einer Kombination dieser Umstände wird dem Beschwerdeführer im Falle einer Kontrolle durch syrische Sicherheitskräfte, die im Ort XXXX die Macht in der Hand haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, man wird den Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zumindest für einige Tage festnehmen und ist diese allfällige Festnahme mit Folter verbunden. Daher liegt für den Fall der Rückkehr in das Herkunftsgebiet die hinreichende Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer wegen seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung in Syrien die geschilderte Verfolgung (mit Folter verbundene Anhaltung) erleiden würde. In einer Kombination dieser Umstände wird dem Beschwerdeführer im Falle einer Kontrolle durch syrische Sicherheitskräfte, die im Ort römisch 40 die Macht in der Hand haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, man wird den Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zumindest für einige Tage festnehmen und ist diese allfällige Festnahme mit Folter verbunden. Daher liegt für den Fall der Rückkehr in das Herkunftsgebiet die hinreichende Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer wegen seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung in Syrien die geschilderte Verfolgung (mit Folter verbundene Anhaltung) erleiden würde. 3.
  4. Da darüber hinaus keine Hinweise für vom Beschwerdeführer verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist weiters auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.6. Da darüber hinaus keine Hinweise für vom Beschwerdeführer verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist weiters auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 damit ex lege eine (ab Erlassung dieses Erkenntnisses) auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt; da eine entsprechende Feststellung aber nicht angeordnet ist, hat diese nicht spruchgemäß zu ergehen. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 damit ex lege eine (ab Erlassung dieses Erkenntnisses) auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt; da eine entsprechende Feststellung aber nicht angeordnet ist, hat diese nicht spruchgemäß zu ergehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie unter A) 3.3. ausgeführt, zwar als uneinheitlich zu beurteilen ist, aber dem Beschwerdeführer die Verfolgung schon im Herkunftsgebiet droht.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie unter A) 3.3. ausgeführt, zwar als uneinheitlich zu beurteilen ist, aber dem Beschwerdeführer die Verfolgung schon im Herkunftsgebiet droht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2267791.1.00

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