GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
GVG verzichtet werden konnte.2.
Paragraph 25, Absatz 6 a, VwGVG verzichtet werden konnte. Die gegenständlichen Feststellungen werden insbesondere aus den Aussagen des Opfers XXXX , auf deren unmittelbare Einvernahme der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 05.10.2023 verzichtet hat, und dem Eingeständnis des Beschwerdeführers vor dem Landesgericht Wiener Neustadt getragen.Die gegenständlichen Feststellungen werden insbesondere aus den Aussagen des Opfers römisch 40 , auf deren unmittelbare Einvernahme der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 05.10.2023 verzichtet hat, und dem Eingeständnis des Beschwerdeführers vor dem Landesgericht Wiener Neustadt getragen. Dem steht die leugnende Aussage des Beschwerdeführers hinsichtlich der Taten vom 17.11.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer einerseits den Eindruck vermittelt hat, jeweils zu sagen, was er für sich als am Besten hält; um die Diversion zu erlangen und somit schlechtes Licht durch eine Verurteilung von seinem damaligen Unternehmen abzuwenden, habe er vor der Landesgericht die Tat gestanden, um wieder in die Ärzteliste eingetragen zu werden, leugnet er diese vor dem Bundesverwaltungsgericht. Andererseits leugnet der Beschwerdeführer weiterhin auch die Taten, die den unter 1.
G hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer, erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, dies mit Bescheid (von Amts wegen in einem Zwischenverfahren) festzustellen; werden diese Feststellungen rechtskräftig, ist der Präsident der Österreichischen Ärztekammer bei der Erledigung des Antrages auf Eintragung in die Ärzteliste an diese Feststellungen gebunden.3.2.
Paragraph 27, Absatz 10, ÄrzteG hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer, erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, dies mit Bescheid (von Amts wegen in einem Zwischenverfahren) festzustellen; werden diese Feststellungen rechtskräftig, ist der Präsident der Österreichischen Ärztekammer bei der Erledigung des Antrages auf Eintragung in die Ärzteliste an diese Feststellungen gebunden.
G bedarf es zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes –
G besteht die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden – als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a), unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste;
G sind allgemeine Erfordernisse im Sinne des § 4 Abs. 1 ÄrzteG (1.) die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung, (2.) die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit, (3.) die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung, (4.) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie (5.) ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.
Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG bedarf es zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes –
Paragraph 3, Absatz 2, ÄrzteG besteht die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 ÄrzteG umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden – als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,), unbeschadet der Paragraphen 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste;
Paragraph 4, Absatz 2, ÄrzteG sind allgemeine Erfordernisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG (1.) die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung, (2.) die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit, (3.) die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung, (4.) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie (5.) ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet Vertrauenswürdigkeit im Sinne des ÄrzteG, dass sich Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes befürchten lässt (VwGH 20.06.2006, 2004/11/0202; VwGH 24.07.2013, 2010/11/0075; VwGH 13.01.2022, Ra 2021/11/0007); allerdings kann Vertrauensunwürdigkeit nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch sonstige Berufspflichtverletzungen begründet werden (VwGH 16.11.2017, Ro 2016/11/0020; VwGH 13.01.2022, Ra 2021/11/0007). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass § 27 Abs. 3 ÄrzteG im Zusammenhang mit der Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit und mit der Eintragung in die Ärzteliste vorsieht, dass der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit des Arztes durch eine Strafregisterbescheinigung oder eine vergleichbare Bescheinigung zu erbringen ist, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Daraus ist abzuleiten, dass bestimmte, strafbare Handlungen das allgemeine Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG beeinträchtigen oder ausschließen können. Aus § 27 Abs. 3 ÄrzteG 1998 ergibt sich aber nicht, dass der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nur durch die Begehung von Straftaten herbeigeführt werden kann, weil diese Bestimmung schon wegen ihres systematischen Zusammenhanges – § 27 ÄrzteG behandelt die (erstmalige) Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit – Pflichtverletzungen im Rahmen einer bisherigen ärztlichen Tätigkeit nicht vor Augen hat (siehe zu alledem VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252).Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Paragraph 27, Absatz 3, ÄrzteG im Zusammenhang mit der Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit und mit der Eintragung in die Ärzteliste vorsieht, dass der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit des Arztes durch eine Strafregisterbescheinigung oder eine vergleichbare Bescheinigung zu erbringen ist, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Daraus ist abzuleiten, dass bestimmte, strafbare Handlungen das allgemeine Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG beeinträchtigen oder ausschließen können. Aus Paragraph 27, Absatz 3, ÄrzteG 1998 ergibt sich aber nicht, dass der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nur durch die Begehung von Straftaten herbeigeführt werden kann, weil diese Bestimmung schon wegen ihres systematischen Zusammenhanges – Paragraph 27, ÄrzteG behandelt die (erstmalige) Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit – Pflichtverletzungen im Rahmen einer bisherigen ärztlichen Tätigkeit nicht vor Augen hat (siehe zu alledem VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252). 3.3.
GB begeht unter anderem das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses, wer als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes mit einer berufsmäßig betreuten Person, unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt.3.3.
Paragraph 212, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall StGB begeht unter anderem das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses, wer als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes mit einer berufsmäßig betreuten Person, unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt. Dass das diesbezügliche Strafverfahren mit Diversion erledigt wurde, steht einer Bedachtnahme auf diesen Vorfall nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides vorliegen, nicht entscheidend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung – allenfalls nach diversionellem Vorgehen – Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Behörde keine Bindungswirkung entfaltet (VwGH 29.01.2015, Ra 2015/03/0002). Nichts Anderes gilt, wenn nicht die Staatsanwaltschaft nach § 198 StPO von der Verfolgung zurücktritt, sondern
PO das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der §§ 198 und 200 bis 209b StPO die Diversion beschließt (VwGH 07.05.2020, Ra 2019/03/0091).Dass das diesbezügliche Strafverfahren mit Diversion erledigt wurde, steht einer Bedachtnahme auf diesen Vorfall nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides vorliegen, nicht entscheidend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung – allenfalls nach diversionellem Vorgehen – Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Behörde keine Bindungswirkung entfaltet (VwGH 29.01.2015, Ra 2015/03/0002). Nichts Anderes gilt, wenn nicht die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 198, StPO von der Verfolgung zurücktritt, sondern
Paragraph 199, StPO das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der Paragraphen 198 und 200 bis 209 b StPO die Diversion beschließt (VwGH 07.05.2020, Ra 2019/03/0091). Der Beschwerdeführer hat am 17.11.2020 in XXXX , während er als Frauenarzt tätig war, somit als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, an einer berufsmäßig betreuten Person, nämlich seiner Patientin XXXX , unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er ohne gynäkologische Indikation mit seinen Fingern vorsätzlich in ihre Vagina eingedrungen ist und ihre Klitoris massiert hat.Der Beschwerdeführer hat am 17.11.2020 in römisch 40 , während er als Frauenarzt tätig war, somit als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, an einer berufsmäßig betreuten Person, nämlich seiner Patientin römisch 40 , unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er ohne gynäkologische Indikation mit seinen Fingern vorsätzlich in ihre Vagina eingedrungen ist und ihre Klitoris massiert hat. Der Beschwerdeführer hat durch diese Tathandlungen eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung einer seiner Patientinnen gesetzt, nämlich einen Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses
GB, während er als Arzt tätig war. Der Beschwerdeführer hat durch diese Tathandlungen eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung einer seiner Patientinnen gesetzt, nämlich einen Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses
Paragraph 212, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall StGB, während er als Arzt tätig war. Darüber hinaus lassen die Vorfälle aus den Jahren 1999 bis 2002, bei denen es ebenfalls zum Missbrauch des Autoritätsverhältnisses durch den Beschwerdeführer gegenüber Patientinnen gekommen ist, während dieser als Arzt tätig war, darauf schließen, dass der Beschwerdeführer charakterlich dazu neigt, seine Stellung als Arzt gegenüber seinen Patientinnen zur Befriedigung seiner Gelüste auszunützen. Dass zwischen 2002 und 2020 keine Vorfälle aktenkundig geworden sind, steht diesem Schluss nicht entgegen, da der Beschwerdeführer nunmehr offenbar in sein früheres Fehlverhalten zurückgefallen ist. Es können sich daher zukünftige (potentielle) Patientinnen des Beschwerdeführers nicht darauf verlassen, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht, insbesondere, dass er seine Stellung nicht ausnützt, um an diesen zukünftigen (potentiellen) Patientinnen sexuelle Handlungen durchzuführen. Daher liegt die Vertrauenswürdigkeit
G hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht vor und ist die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen, zumal ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers insoweit nur bedingt vorliegt, als die relevante Tat erst etwas mehr als drei Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht „am Patienten“ tätig war, und darüber hinaus eine Wiederholung seines schädlichen Verhaltens vorliegt. Daher liegt die Vertrauenswürdigkeit
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht vor und ist die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen, zumal ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers insoweit nur bedingt vorliegt, als die relevante Tat erst etwas mehr als drei Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht „am Patienten“ tätig war, und darüber hinaus eine Wiederholung seines schädlichen Verhaltens vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer (nunmehr) „nur“ einer ärztlichen Tätigkeit (siehe dazu unten ab 3.4.) nachgehen will, die vor allem telefonische Beratung umfasst, weil der Begriff der Vertrauenswürdigkeit ein einheitlicher ist, dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass die Vertrauenswürdigkeit nach der vorgebrachten Tätigkeit des Eintragungswerbers zu beurteilen ist, sondern handelt es sich um einen einheitlichen Begriff, der bei der Eintragung gegeben sein muss. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass
G, nachdem die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach § 59 Abs. 1 ÄrzteG auch von Amts wegen wahrzunehmen sind, der Präsident der Österreichischen Ärztekammer bei einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben kann. Das Eintragungsverfahren nach § 27 ÄrzteG kennt eine diesbezüglich vergleichbare Norm nicht; dies erscheint auch sachgerecht, weil in einer abstrakten Betrachtung die Streichung von der Ärzteliste ein schwerwiegenderer Eingriff ist als die Nichteintragung. Zumal der Beschwerdeführer auch freiwillig auf die Eintragung verzichtet hat und er nur auf diesem Weg im oben genannten Strafverfahren die Diversion erreichen konnte und zumal er dadurch auch ein nachfolgendes Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG verhindern konnte, kann das Bundesverwaltungsgericht hier nicht erkennen, dass der Gesetzgeber gleiche Sachverhalte unterschiedlich geregelt hat und dadurch im hier zu beurteilenden Einzelfall eine unsachliche Ungleichbehandlung verursacht hat.Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass
Paragraph 59, Absatz 2, ÄrzteG, nachdem die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Paragraph 59, Absatz eins, ÄrzteG auch von Amts wegen wahrzunehmen sind, der Präsident der Österreichischen Ärztekammer bei einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben kann. Das Eintragungsverfahren nach Paragraph 27, ÄrzteG kennt eine diesbezüglich vergleichbare Norm nicht; dies erscheint auch sachgerecht, weil in einer abstrakten Betrachtung die Streichung von der Ärzteliste ein schwerwiegenderer Eingriff ist als die Nichteintragung. Zumal der Beschwerdeführer auch freiwillig auf die Eintragung verzichtet hat und er nur auf diesem Weg im oben genannten Strafverfahren die Diversion erreichen konnte und zumal er dadurch auch ein nachfolgendes Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG verhindern konnte, kann das Bundesverwaltungsgericht hier nicht erkennen, dass der Gesetzgeber gleiche Sachverhalte unterschiedlich geregelt hat und dadurch im hier zu beurteilenden Einzelfall eine unsachliche Ungleichbehandlung verursacht hat. 3.4.
G ist (nur) der Arzt zur Ausübung der Medizin berufen (Ärztevorbehalt),
G umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere (1.) die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, (2.) die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel, (3.) die Behandlung solcher Zustände (Z 1), (4.) die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut, (5.) die Vorbeugung von Erkrankungen, (6.) die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe, (6a.) die Schmerztherapie und Palliativmedizin, (7.) die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln und (8.) die Vornahme von Leichenöffnungen.3.4.
Paragraph 2, Absatz eins, ÄrzteG ist (nur) der Arzt zur Ausübung der Medizin berufen (Ärztevorbehalt),
Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere (1.) die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, (2.) die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel, (3.) die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,), (4.) die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut, (5.) die Vorbeugung von Erkrankungen, (6.) die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe, (6a.) die Schmerztherapie und Palliativmedizin, (7.) die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln und (8.) die Vornahme von Leichenöffnungen. Seit 02.10.2023, also im laufenden Verfahren, arbeitet der Beschwerdeführer in der Vergiftungsinformationszentrale. Zwar ist der Beschwerdeführer in der Vergiftungsinformationszentrale ausschließlich am Telefon tätig und hat keinen persönlichen Patientenkontakt, er wird jedoch von einem Anrufer kontaktiert und ist es dann seine Aufgabe zu erfragen, wer, also etwa ob ein Kind oder ein Erwachsener (auch das Gewicht einer Person spielt eine Rolle) was wann zu sich genommen hat. Dann klärt der Beschwerdeführer unter zu Hilfenahme einer entsprechenden Datenbank, wie vorzugehen ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hiebei um eine Tätigkeit, die einerseits auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründet ist und andererseits zumindest mittelbar für den Anrufer (oder die Person, für die der Anrufer die Vergiftungsinformationszentrale kontaktiert hat) durchgeführt wird. Jedenfalls entspricht auch die telefonische Anamnese nach einer potentiellen Vergiftung einer Beurteilung eines ein Krankheitsbild erfüllenden Zustandes bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel. Daher ist die Definition der ärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG erfüllt und unterliegt die vom Beschwerdeführer im Nachtdienst auch alleine, das heißt jedenfalls dann ohne weitere ärztliche Aufsicht, aufgenommene Tätigkeit dem Ärztevorbehalt des ÄrzteG. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hiebei um eine Tätigkeit, die einerseits auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründet ist und andererseits zumindest mittelbar für den Anrufer (oder die Person, für die der Anrufer die Vergiftungsinformationszentrale kontaktiert hat) durchgeführt wird. Jedenfalls entspricht auch die telefonische Anamnese nach einer potentiellen Vergiftung einer Beurteilung eines ein Krankheitsbild erfüllenden Zustandes bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel. Daher ist die Definition der ärztlichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ÄrzteG erfüllt und unterliegt die vom Beschwerdeführer im Nachtdienst auch alleine, das heißt jedenfalls dann ohne weitere ärztliche Aufsicht, aufgenommene Tätigkeit dem Ärztevorbehalt des ÄrzteG. Obwohl der Beschwerdeführer bereits vor Arbeitsantritt vom Personalchef der Vergiftungsinformationszentrale darauf angesprochen wurde, dass Beiträge für die Ärztekammer von der Vergiftungsinformationszentrale getragen werden würden, hat er die Tätigkeit trotzdem aufgenommen, ohne auf die fehlende Eintragung in die Ärzteliste hinzuweisen oder sich beim Präsidenten der Ärztekammer als zuständige Behörde zu informieren, ob er dies dürfe (siehe zur Notwendigkeit, solche Informationen einzuholen VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020), weil der Beschwerdeführer die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abwarten wollte, bevor er diesen Umstand thematisiert. Auch diese nicht erstmalige Verletzung (siehe Pkt. 2. des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 04.02.2003, DkN26/2002) des Ärztevorbehalts bei der Durchführung ärztlicher Tätigkeiten – eine Tätigkeit während eines Berufsverbotes ist hier gleichzuhalten – durch den Beschwerdeführer spricht für sich gegen seine Verlässlichkeit, weil der Beschwerdeführer hier trotz einer früher erfolgten rechtskräftigen Bestrafung wieder gegen wesensgleiche Regelungen des ÄrzteG, die der Verhinderung ärztlicher Tätigkeit durch nicht vertrauenswürdige Personen oder Personen, deren Vertrauenswürdigkeit noch nicht abschließend geprüft ist, verstoßen hat. Auch spricht dieser Umstand gegen die Ausführungen des Beschwerdeführers, er wolle „nur“ mehr in der Vergiftungsinformationszentrale arbeiten, da der Beschwerdeführer bewiesen hat, für finanzielle Vorteile sogar gegen das Gesetz zu verstoßen. So sich eine lukrative Alternative einer ärztlichen Tätigkeit ergeben würde, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht weiterhin „nur“ bei der Vergiftungsinformationszentrale, wo er keinen Patientenkontakt hat, arbeiten würde. 3.5. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Nichteintragung würde einem Berufsverbot gleichkommen, ist er darauf zu verweisen, dass gegenständlich nur die Feststellung des Nichtvorliegens der Eintragungserfordernisse Verfahrensgegenstand ist, auch wenn die Abweisung seiner Beschwerde mehr oder weniger unmittelbar zur Nichteintragung führt. Dieses (partielle) Berufsverbot ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte der Wichtigkeit der Vertrauenswürdigkeit von Ärzten aber gerechtfertigt, weil sich Patientinnen und Patienten darauf verlassen können müssen, dass Ärzte sie lege artis behandeln und insbesondere nicht ihr Autoritätsverhältnis gegenüber ihren Patientinnen oder ihren Patienten ausnützen (siehe etwa zur Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte in einem weit weniger schwerwiegenden Fall VfGH 28.06.1990, B545/89). Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer ja nicht verboten, sein medizinisches Wissen bzw. seine dementsprechende Ausbildung in anderer Art und Weise beruflich zu verwerten, etwa als sachverständiger Referent einer Versicherung oder dergleichen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der unter A) dargestellten, der Entscheidung unterstellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzliche Rechtsfrage erkennen; die Revision ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2275399.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.