1 und § 54 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und wird dieser
GVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und wird dieser
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
G (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G (Spruchpunkt II.) ab.
G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid vom 11.07.2013 wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.3. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 11.03.2015 stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
G wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.03.2016 erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.1.3. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 11.03.2015 stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.03.2016 erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. 1.
G aberkannt und
G die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.
G wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan als unzulässig erklärt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde dem BF nicht erteilt.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 03.02.2017 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG aberkannt und
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan als unzulässig erklärt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt. 1.6. Eine gegen diesen genannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2017
G sowie § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.1.6. Eine gegen diesen genannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2017
Paragraph 9, Absatz 2 und 4 AsylG sowie Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen. 1.7. Am 01.12.2022 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G aufgrund der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit. In der zugleich übermittelten Stellungnahme brachte er vor, dass er sich beinahe zehn Jahre in Österreich aufhielte und bereits viele Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig wäre. Er verfüge über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung und wäre seit 01.07.2022 bei einem näher genannten Unternehmen Vollzeit beschäftigt. Der BF wäre daher selbsterhaltungsfähig und nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen. Der BF spräche bereits sehr gut Deutsch und wäre bestrebt, diese Kenntnisse weiterhin zu verbessern. In Österreich pflege er viele soziale Kontakte und verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Zu in Afghanistan lebenden Personen habe er, mit Ausnahme zu seiner Mutter, keine Kontakte mehr. Er wäre von seinem Herkunftsstaat bereits entwurzelt. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF läge bereits Jahre zurück und hätte er sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er bereute seine Strafhandlungen und wäre sehr darum bemüht, sich nun in Österreich ein ordentliches und rechtsschaffenes Leben aufzubauen.1.7. Am 01.12.2022 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aufgrund der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit. In der zugleich übermittelten Stellungnahme brachte er vor, dass er sich beinahe zehn Jahre in Österreich aufhielte und bereits viele Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig wäre. Er verfüge über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung und wäre seit 01.07.2022 bei einem näher genannten Unternehmen Vollzeit beschäftigt. Der BF wäre daher selbsterhaltungsfähig und nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen. Der BF spräche bereits sehr gut Deutsch und wäre bestrebt, diese Kenntnisse weiterhin zu verbessern. In Österreich pflege er viele soziale Kontakte und verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Zu in Afghanistan lebenden Personen habe er, mit Ausnahme zu seiner Mutter, keine Kontakte mehr. Er wäre von seinem Herkunftsstaat bereits entwurzelt. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF läge bereits Jahre zurück und hätte er sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er bereute seine Strafhandlungen und wäre sehr darum bemüht, sich nun in Österreich ein ordentliches und rechtsschaffenes Leben aufzubauen. Zugleich stellte der BF einen Antrag auf Heilung des Mangels
G-Durchführungsverordnung (in der Folge AsylG-DV), da es dem BF nicht möglich wäre, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde bzw. ein gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen.Zugleich stellte der BF einen Antrag auf Heilung des Mangels
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-Durchführungsverordnung (in der Folge AsylG-DV), da es dem BF nicht möglich wäre, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde bzw. ein gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. 1.8. Am 09.03.2023 stellte der BF erneut einen Antrag auf Heilung
G-DV.1.8. Am 09.03.2023 stellte der BF erneut einen Antrag auf Heilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. 1.
G ab (Spruchpunkt I.).
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG in Verbindung mit § 50 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.06.2023 den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 01.12.2022
Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Dem Antrag auf Heilung des Mangels
G-DV wurde konkludent stattgegeben (siehe Seite 11 des angefochtenen Bescheides).In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Dem Antrag auf Heilung des Mangels
Paragraph 4, AsylG-DV wurde konkludent stattgegeben (siehe Seite 11 des angefochtenen Bescheides). Ein Familienleben des BF im Bundesgebiet wurde verneint, da er ledig und kinderlos wäre. Das Privatleben des BF in Österreich gründe sich alleine auf die Dauer. Der BF wäre zwar berufstätig gewesen, hätte zwischenzeitlich aber Arbeitslosengeld bezogen. Der BF hätte keine Ausbildung absolviert, jedoch als Hilfsarbeiter in verschiedenen Bereichen tätig werden können. Trotz des langjährigen Aufenthaltes habe der BF nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Er habe zwar soziale Anknüpfungspunkte, jedoch relativiere sich dies durch die erfolgte strafrechtliche Verurteilung. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität sei besonders hoch zu bewerten. Auch sei der Suchtmittelkriminalität eine Rückfälligkeit immanent. Der BF habe sich zwar seit der Entlassung aus der Haft wohlverhalten, es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass er zukünftig erneut delinquente Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität begehen würde. Der BF hätte sich nur mäßig integriert. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwöge das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Da die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht vorlägen, sei eine Rückkehrentscheidung
G nicht vorlägen, sei eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig. Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan sei aber eine Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht zulässig. 1.
G vor.1.13. Mit Stellungnahme des BF vom 17.11.2023 legte der BF einen Sozialbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst sowie mehrere Unterstützungsschreiben von Freunden vor. In der Stellungnahme wird darauf verwiesen, dass sich der BF bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhielte. Dem BF wäre es gelungen, sich unter schwierigen Bedingungen am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Er verfüge über ausreichend Deutschkenntnisse und einen österreichischen Freundes- und Bekanntenkreis. Der BF wäre zwar einmal strafrechtlich verurteilt worden, jedoch verhielte er sich seit seiner Haftentlassung wohl und hätte auch unter schwierigen Lebensbedingungen und Krisen gezeigt, dass er entschlossen wäre, ein normtreues Leben zu führen und sich in Österreich zu integrieren. Es gäbe keine Hinweise, dass vom BF nunmehr noch eine spezifische Gefährdung ausgehe. Es lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG vor. 1.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.5.2.4.1.
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Nach der Judikatur des VwGH ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra 2016/21/0340). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z. B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z. B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Auch der VfGH verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Auch der VfGH verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Wird einem Fremden sowohl ein Beherrschen der deutschen Sprache als auch in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeiten und das Vorhandensein von Einstellungszusagen zugestanden, kann keine Rede davon sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte; dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Wird einem Fremden sowohl ein Beherrschen der deutschen Sprache als auch in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeiten und das Vorhandensein von Einstellungszusagen zugestanden, kann keine Rede davon sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte; dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn 8 und 10, mwN; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahinvorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn 8 und 10, mwN; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahinvorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. 5.2.4.2. Der BF hat keine Verwandten in Österreich, es besteht daher kein Familienleben im Bundesgebiet. Der BF befindet sich seit rund elf Jahren im Bundesgebiet. Entsprechend der oben dargestellten ständigen Judikatur des VwGH ist bei einer derart langen Aufenthaltsdauer regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Gründe, die im Lichte der oben dargestellten Judikatur des VwGH ausnahmeweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt eine Aufenthaltsbeendigung als noch für verhältnismäßig angesehen werden können, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Der BF wurde im Jahr 2016 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 zweiter Fall und dritter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Drogenhandel um ein besonders schweres Verbrechen, zumal dieses Verbrechen eines der objektiv besonders wichtigen Rechtsgüter verletzt (VwGH 15.4.2020, Ra 2020/19/0003). Im gegenständlichen Fall muss aber auch berücksichtigt werden, dass der Strafrahmen des § 28a Abs. 2 SMG ein bis zehn Jahre beträgt, weshalb die verhängte Freiheitsstrafe nicht einmal ein Drittel des angewandten Strafrahmens ausmacht. Weiters ist zu beachten, dass als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet wurde, dass die Verurteilung bereits sieben Jahre zurückliegt, der BF vorzeitig aus der Haft entlassen wurde und die Strafe inzwischen bereits vollzogen ist. Seit der Haftentlassung vor rund fünf Jahren hat sich der BF wohlverhalten.Der BF wurde im Jahr 2016 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Drogenhandel um ein besonders schweres Verbrechen, zumal dieses Verbrechen eines der objektiv besonders wichtigen Rechtsgüter verletzt (VwGH 15.4.2020, Ra 2020/19/0003). Im gegenständlichen Fall muss aber auch berücksichtigt werden, dass der Strafrahmen des Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG ein bis zehn Jahre beträgt, weshalb die verhängte Freiheitsstrafe nicht einmal ein Drittel des angewandten Strafrahmens ausmacht. Weiters ist zu beachten, dass als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet wurde, dass die Verurteilung bereits sieben Jahre zurückliegt, der BF vorzeitig aus der Haft entlassen wurde und die Strafe inzwischen bereits vollzogen ist. Seit der Haftentlassung vor rund fünf Jahren hat sich der BF wohlverhalten. In keiner Weise ist der hohe Unwertsgehalt der Verurteilung des BF zu bagatellisieren, was auch dem BF dem Grunde nach schon damals bewusst gewesen sein muss. Insofern ist die kriminelle Energie, die dieser Verurteilung zugrunde lag, keineswegs zu unterschätzen. Gleichwohl muss dem BF zugutegehalten werden, dass er seit seiner Haftentlassung vor rund fünf Jahren einen positiven Persönlichkeitswandel durchlief. Der BF legte klar dar, dass er zum damaligen Zeitpunkt falsche Freunde hatte, mit denen er inzwischen keinen Kontakt mehr hat. Er hat sich ein neues soziales Umfeld aufgebaut und geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Der BF ging mehreren Erwerbstätigkeiten nach, bezog zwischenzeitlich aber auch Arbeitslosengeld. Nach seiner Haftentlassung war er von 26.02.2018 bis 15.03.2020 und von 13.05.2020 bis 17.07.2020 als Arbeiter bei einem Hotelbetrieb und von 11.08.2020 bis 31.01.2021 als Arbeiter im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung tätig. Seit 01.07.2022 ist der BF in einem Restaurantbetrieb als Abwäscher erwerbstätig und verdient dabei rund 1.500 Euro netto im Monat. Zugute zu halten ist dem BF, dass er innerhalb kürzester Zeit nach seiner Haftentlassung erneut eine Erwerbstätigkeit aufnahm. Der BF kann sich auf Deutsch verständigen. Er pflegt freundschaftliche Kontakte, betreibt Sport, und sowohl mehrere Privatpersonen als auch Unternehmen bescheinigen ihm Wohlverhalten. Von zwei Unternehmen wird auch angegeben, dass der BF bei ihnen jederzeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Es kann somit nicht behauptet werden, dass der BF seinen bisherigen, rund elf Jahre dauernden Aufenthalt überhaupt nicht genutzt hat, um sich sprachlich und beruflich zu integrieren. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt in einer Gesamtschau das persönliche Interesse des BF am Verbleib im das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet (bzw. dem Nichtausstellen eines Aufenthaltstitels).Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt in einer Gesamtschau das persönliche Interesse des BF am Verbleib im das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet (bzw. dem Nichtausstellen eines Aufenthaltstitels).
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Der BF übt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, bei welcher er ein Einkommen von rund 1.500 Euro netto im Monat verdient. Damit wird die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG bei Weitem überschritten.Der BF übt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, bei welcher er ein Einkommen von rund 1.500 Euro netto im Monat verdient. Damit wird die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG bei Weitem überschritten. Damit ist die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 2. Fall erfüllt und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Damit ist die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall erfüllt und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel
G auszufolgen; der BF hat dabei
G mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 4, AsylG auszufolgen; der BF hat dabei
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 5.2.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR zu Rückkehrentscheidungen und zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägungmaßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W191.1436853.2.00
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