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{'item': 'W191 1436853-2'}

Obsah (19)§ 55§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 9§ 57§ 4§ 52§ 46§ 6§ 7§ 27Art. 130Art. 8§ 58§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2024 GeschäftszahlW191 1436853-2 Spruch, W191 1436853-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 55Abs.

1 und § 54 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und wird dieser

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und wird dieser

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), stellte am 03.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), stellte am 03.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  4. Mit Bescheid vom 11.07.2013 wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt II.) ab.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid vom 11.07.2013 wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.3. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 11.03.2015 stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.03.2016 erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.1.3. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 11.03.2015 stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.03.2016 erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. 1.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes (in der Folge LG) Innsbruck vom 09.11.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 Suchtmittelgesetz (in der Folge SMG) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall und dritter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.1.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes (in der Folge LG) Innsbruck vom 09.11.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz (in der Folge SMG) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 03.02.2017 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G aberkannt und

§ 9Abs. 4 Asyl

G die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.

§ 9Abs. 2 Asyl

G wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan als unzulässig erklärt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 03.02.2017 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG aberkannt und

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan als unzulässig erklärt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt. 1.6. Eine gegen diesen genannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2017

§ 9Abs. 2 und 4 Asyl

G sowie § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.1.6. Eine gegen diesen genannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2017

Paragraph 9, Absatz 2 und 4 AsylG sowie Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen. 1.7. Am 01.12.2022 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G aufgrund der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit. In der zugleich übermittelten Stellungnahme brachte er vor, dass er sich beinahe zehn Jahre in Österreich aufhielte und bereits viele Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig wäre. Er verfüge über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung und wäre seit 01.07.2022 bei einem näher genannten Unternehmen Vollzeit beschäftigt. Der BF wäre daher selbsterhaltungsfähig und nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen. Der BF spräche bereits sehr gut Deutsch und wäre bestrebt, diese Kenntnisse weiterhin zu verbessern. In Österreich pflege er viele soziale Kontakte und verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Zu in Afghanistan lebenden Personen habe er, mit Ausnahme zu seiner Mutter, keine Kontakte mehr. Er wäre von seinem Herkunftsstaat bereits entwurzelt. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF läge bereits Jahre zurück und hätte er sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er bereute seine Strafhandlungen und wäre sehr darum bemüht, sich nun in Österreich ein ordentliches und rechtsschaffenes Leben aufzubauen.1.7. Am 01.12.2022 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aufgrund der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit. In der zugleich übermittelten Stellungnahme brachte er vor, dass er sich beinahe zehn Jahre in Österreich aufhielte und bereits viele Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig wäre. Er verfüge über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung und wäre seit 01.07.2022 bei einem näher genannten Unternehmen Vollzeit beschäftigt. Der BF wäre daher selbsterhaltungsfähig und nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen. Der BF spräche bereits sehr gut Deutsch und wäre bestrebt, diese Kenntnisse weiterhin zu verbessern. In Österreich pflege er viele soziale Kontakte und verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Zu in Afghanistan lebenden Personen habe er, mit Ausnahme zu seiner Mutter, keine Kontakte mehr. Er wäre von seinem Herkunftsstaat bereits entwurzelt. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF läge bereits Jahre zurück und hätte er sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er bereute seine Strafhandlungen und wäre sehr darum bemüht, sich nun in Österreich ein ordentliches und rechtsschaffenes Leben aufzubauen. Zugleich stellte der BF einen Antrag auf Heilung des Mangels

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-Durchführungsverordnung (in der Folge AsylG-DV), da es dem BF nicht möglich wäre, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde bzw. ein gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen.Zugleich stellte der BF einen Antrag auf Heilung des Mangels

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-Durchführungsverordnung (in der Folge AsylG-DV), da es dem BF nicht möglich wäre, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde bzw. ein gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. 1.8. Am 09.03.2023 stellte der BF erneut einen Antrag auf Heilung

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV.1.8. Am 09.03.2023 stellte der BF erneut einen Antrag auf Heilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. 1.

  1. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.03.2023, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, legte der BF Dokumente, darunter Unterstützungserklärungen, vor. Befragt gab er an, in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet zu haben, aber von der Familie seines Vaters, die sich in Deutschland aufhalte, bereits besucht worden zu sein. Auch zu seinem in London aufhältigen Bruder hätte er Kontakt. In Afghanistan hätte er ein Mädchen, das er heiraten wolle. In Österreich hätte er in einer Flüchtlingsunterkunft freiwillig geholfen. Er hätte österreichische Freunde und auch weitere Bekannte im Bundesgebiet. Einen Besitz hätte er in Österreich nicht und auch eine Ausbildung habe er in Österreich nicht abgeschlossen. Der BF habe jedoch verschiedene Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ausgeführt. Die Straftat, die zu einer Verurteilung geführt hätte, täte ihm leid und er bereue es sehr. Seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis hätte er keine Straftaten mehr begangen und er werde sein Bestes geben. 1.
  2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.06.2023 den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 01.12.2022

§ 55Asyl

G ab (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG in Verbindung mit § 50 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt III.).1.10.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.06.2023 den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 01.12.2022

Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Dem Antrag auf Heilung des Mangels

§ 4Asyl

G-DV wurde konkludent stattgegeben (siehe Seite 11 des angefochtenen Bescheides).In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Dem Antrag auf Heilung des Mangels

Paragraph 4, AsylG-DV wurde konkludent stattgegeben (siehe Seite 11 des angefochtenen Bescheides). Ein Familienleben des BF im Bundesgebiet wurde verneint, da er ledig und kinderlos wäre. Das Privatleben des BF in Österreich gründe sich alleine auf die Dauer. Der BF wäre zwar berufstätig gewesen, hätte zwischenzeitlich aber Arbeitslosengeld bezogen. Der BF hätte keine Ausbildung absolviert, jedoch als Hilfsarbeiter in verschiedenen Bereichen tätig werden können. Trotz des langjährigen Aufenthaltes habe der BF nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Er habe zwar soziale Anknüpfungspunkte, jedoch relativiere sich dies durch die erfolgte strafrechtliche Verurteilung. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität sei besonders hoch zu bewerten. Auch sei der Suchtmittelkriminalität eine Rückfälligkeit immanent. Der BF habe sich zwar seit der Entlassung aus der Haft wohlverhalten, es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass er zukünftig erneut delinquente Handlungen im Bereich der Suchtgiftkriminalität begehen würde. Der BF hätte sich nur mäßig integriert. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwöge das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Da die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht vorlägen, sei eine Rückkehrentscheidung

§ 9BFA-VG zulässig.Da die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Asyl

G nicht vorlägen, sei eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig. Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan sei aber eine Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht zulässig. 1.

  1. Gegen diesen verfahrensgegenständlichen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 27.07.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften ein. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das BFA es unterlassen hätte, in der Beweiswürdigung ausreichend nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen es zu seinen Feststellungen gelangt wäre. Das BFA hätte zwar eine Interessenabwägung durchgeführt, eine nachvollziehbar begründete Gewichtung der maßgeblichen Kriterien wäre jedoch nicht vorgenommen worden. Die einzige strafrechtliche Verurteilung liege bereits viele Jahre zurück und der BF hätte sich seither wohlverhalten. Der BF befinde sich nunmehr in einer vollkommen gefestigten Lebenssituation und komme seit langer Zeit durch legale Arbeit für seinen Lebensunterhalt zur Gänze auf. Bei einer nachvollziehbaren Gefährdungsprognose hätte das BFA zu einer positiven Zukunftsprognose kommen müssen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und der unionsrechtlichen Vorgaben hätte das BFA keine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. 1.
  2. Das BVwG führte am 06.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durch, zu der der BF persönlich und in Begleitung seines Vertreters erschien. Der BF machte dabei auf richterliche Befragung Angaben zu seiner Person, seinen persönlichen Lebensumständen und zu seiner derzeitigen Situation in Österreich. Zu seiner Situation in Österreich führte er aus, dass er inzwischen Deutsch spräche, aber nur eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert hätte. In seiner Arbeit spräche er aber Deutsch. Er sei im Bundesgebiet einmal strafrechtlich verurteilt worden und nach Ablauf von zwanzig Monaten Haft vorzeitig entlassen worden. Er gäbe nun sein Bestes, dass er nicht wieder straffällig werde. Seine Pläne für seine Zukunft wären, die deutsche Sprache gut zu beherrschen und arbeiten zu gehen. Wenn er die Möglichkeit bekommen sollte, wolle er gerne eine Ausbildung als Elektriker machen. Dem BF wurde auf sein Ersuchen ergänzend eine Frist zur Nachbringung von Belegen betreffend das Persönlichkeitsbild, die Lebensumstände und das Verhalten des BF in Österreich (etwas Sozialbereicht, ausführliche Bestätigungen etc.) eingeräumt. Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift übermittelt. Es hat dazu nicht Stellung genommen. 1.
  3. Mit Stellungnahme des BF vom 17.11.2023 legte der BF einen Sozialbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst sowie mehrere Unterstützungsschreiben von Freunden vor. In der Stellungnahme wird darauf verwiesen, dass sich der BF bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhielte. Dem BF wäre es gelungen, sich unter schwierigen Bedingungen am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Er verfüge über ausreichend Deutschkenntnisse und einen österreichischen Freundes- und Bekanntenkreis. Der BF wäre zwar einmal strafrechtlich verurteilt worden, jedoch verhielte er sich seit seiner Haftentlassung wohl und hätte auch unter schwierigen Lebensbedingungen und Krisen gezeigt, dass er entschlossen wäre, ein normtreues Leben zu führen und sich in Österreich zu integrieren. Es gäbe keine Hinweise, dass vom BF nunmehr noch eine spezifische Gefährdung ausgehe. Es lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G vor.1.13. Mit Stellungnahme des BF vom 17.11.2023 legte der BF einen Sozialbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst sowie mehrere Unterstützungsschreiben von Freunden vor. In der Stellungnahme wird darauf verwiesen, dass sich der BF bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhielte. Dem BF wäre es gelungen, sich unter schwierigen Bedingungen am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Er verfüge über ausreichend Deutschkenntnisse und einen österreichischen Freundes- und Bekanntenkreis. Der BF wäre zwar einmal strafrechtlich verurteilt worden, jedoch verhielte er sich seit seiner Haftentlassung wohl und hätte auch unter schwierigen Lebensbedingungen und Krisen gezeigt, dass er entschlossen wäre, ein normtreues Leben zu führen und sich in Österreich zu integrieren. Es gäbe keine Hinweise, dass vom BF nunmehr noch eine spezifische Gefährdung ausgehe. Es lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG vor. 1.

  1. Mit Schreiben seines Vertreters vom 10.12.2023 reichte der BF eine weitere Stellungnahme ein. Auch diese Stellungnahmen wurden dem BFA übermittelt.
  2. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, die eingebrachten Stellungnahmen vom 01.12.2022, 17.11.2023 und 10.12.2023, die Niederschriften der Einvernahme vor dem BFA am 20.03.2023 und der Beschwerdeverhandlung am 06.12.2023, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, die eingebrachten Stellungnahmen vom 01.12.2022, 17.11.2023 und 10.12.2023, die Niederschriften der Einvernahme vor dem BFA am 20.03.2023 und der Beschwerdeverhandlung am 06.12.2023, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde
  3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem, ledig und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem, ledig und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Afghanistan vier Jahre die Schule besucht und als Landwirt gearbeitet. Der BF befindet sich seit 03.01.2013 durchgehend im Bundesgebiet. Der BF hat keine Verwandten oder Familienangehörige im Bundesgebiet und lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der BF lebt mit zwei weiteren Personen in einem Haushalt. Der BF hat Deutschkurse besucht und eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 erfolgreich absolviert. Der BF spricht gebrochenes Deutsch, kann auf Deutsch gestellte Fragen aber flüssig und verständlich beantworten. Der BF ist weder Mitglied in einem Verein, noch engagiert er sich zum Zeitpunkt der Entscheidung ehrenamtlich. Der BF unterhält freundschaftliche Beziehungen in Österreich. Mehrere Privatpersonen und Unternehmen bescheinigen ihm Wohlverhalten. Seine Freizeit verbringt der BF mit Laufen, mit Fußballspielen mit seinen Freunden, geht mit seinen Mitbewohnern spazieren und macht Tagesausflüge. Der BF steht nicht in der Grundversorgung. Er ist bereits mehreren legalen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und hat zwischenzeitlich auch Arbeitslosengeld bezogen. Seit 01.07.2022 ist er in einem Restaurantbetrieb als Abwascher tätig und verdient dabei monatlich rund 1.500 Euro netto. Durch diese Erwerbstätigkeit kommt er für seinen Lebensunterhalt auf. Der BF ist selbsterhaltungsfähig. Der Arbeitgeber des BF verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung für den BF für die berufliche Tätigkeit als Abwascher. Wenn er die Möglichkeit hat, möchte der BF eine Ausbildung zum Elektriker machen. Der BF wurde mit Urteil des LG Innsbruck vom 09.11.2016 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 zweiter Fall und dritter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF anderen Personen insgesamt mindestens 3,4 kg Cannabiskraut – mit jeweils unterschiedlichem Reinsubstanzgehalt – übergab. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet.Der BF wurde mit Urteil des LG Innsbruck vom 09.11.2016 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF anderen Personen insgesamt mindestens 3,4 kg Cannabiskraut – mit jeweils unterschiedlichem Reinsubstanzgehalt – übergab. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet. Der BF wurde am 04.01.2018 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Er hat sich seither wohlverhalten.
  4. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen zur Identität des BF und seinen Lebensumständen ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben sowie aus den in der Beschwerdeverhandlung präsentierten Kenntnissen, bei denen er auf Deutsch gestellte Fragen zwar gebrochen, aber flüssig und verständlich beantworten konnte. Die freundschaftlichen Bezugspunkte, welche der BF in Österreich hat, konnten aufgrund seines Vorbringens und der vorgelegten Unterstützungserklärungen von Privatpersonen und Unternehmen getroffen werden. Die Feststellungen zu seinen Freizeitaktivitäten stützen sich auf seine diesbezüglich getroffenen Angaben. Aus einem GVS Auszug ergibt sich, dass der BF nicht in Grundversorgung steht. Die mehrfachen Erwerbstätigkeiten und der zwischenzeitliche Arbeitslosengeldbezug ergeben sich aus den Angaben des BF, den vorgelegten Arbeitsbestätigungen, den vorgelegten Lohnzetteln sowie einem rezenten AJ-Web Auszug, weshalb auch die Feststellung zu treffen war, dass er selbsterhaltungsfähig ist. Die Feststellungen zur Verurteilung des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urteil des LG Innsbruck vom 09.11.2016, den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie einem Strafregisterauszug. Der BF hat sowohl in der Beschwerdeverhandlung als auch vor dem BFA glaubhaft angegeben, dass er die begangenen Straftaten bereut.
  5. Rechtliche Beurteilung: 5.
  6. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
  3. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
  4. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde fristgerecht am 27.07.2023 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 31.07.2023 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
  5. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. 5.2.
  6. Zur Beschwerde: Der Beschwerde war nach der vorzunehmenden Interessenabwägung Erfolg beschieden. 5.2.
  7. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:5.2.
  8. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 5.2.4.1.

§ 55Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.5.2.4.1.

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Nach der Judikatur des VwGH ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra 2016/21/0340). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z. B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z. B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Auch der VfGH verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Auch der VfGH verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Wird einem Fremden sowohl ein Beherrschen der deutschen Sprache als auch in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeiten und das Vorhandensein von Einstellungszusagen zugestanden, kann keine Rede davon sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte; dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Wird einem Fremden sowohl ein Beherrschen der deutschen Sprache als auch in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeiten und das Vorhandensein von Einstellungszusagen zugestanden, kann keine Rede davon sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte; dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn 8 und 10, mwN; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahinvorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn 8 und 10, mwN; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahinvorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. 5.2.4.2. Der BF hat keine Verwandten in Österreich, es besteht daher kein Familienleben im Bundesgebiet. Der BF befindet sich seit rund elf Jahren im Bundesgebiet. Entsprechend der oben dargestellten ständigen Judikatur des VwGH ist bei einer derart langen Aufenthaltsdauer regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Gründe, die im Lichte der oben dargestellten Judikatur des VwGH ausnahmeweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt eine Aufenthaltsbeendigung als noch für verhältnismäßig angesehen werden können, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Der BF wurde im Jahr 2016 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 zweiter Fall und dritter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Drogenhandel um ein besonders schweres Verbrechen, zumal dieses Verbrechen eines der objektiv besonders wichtigen Rechtsgüter verletzt (VwGH 15.4.2020, Ra 2020/19/0003). Im gegenständlichen Fall muss aber auch berücksichtigt werden, dass der Strafrahmen des § 28a Abs. 2 SMG ein bis zehn Jahre beträgt, weshalb die verhängte Freiheitsstrafe nicht einmal ein Drittel des angewandten Strafrahmens ausmacht. Weiters ist zu beachten, dass als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet wurde, dass die Verurteilung bereits sieben Jahre zurückliegt, der BF vorzeitig aus der Haft entlassen wurde und die Strafe inzwischen bereits vollzogen ist. Seit der Haftentlassung vor rund fünf Jahren hat sich der BF wohlverhalten.Der BF wurde im Jahr 2016 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Drogenhandel um ein besonders schweres Verbrechen, zumal dieses Verbrechen eines der objektiv besonders wichtigen Rechtsgüter verletzt (VwGH 15.4.2020, Ra 2020/19/0003). Im gegenständlichen Fall muss aber auch berücksichtigt werden, dass der Strafrahmen des Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG ein bis zehn Jahre beträgt, weshalb die verhängte Freiheitsstrafe nicht einmal ein Drittel des angewandten Strafrahmens ausmacht. Weiters ist zu beachten, dass als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet wurde, dass die Verurteilung bereits sieben Jahre zurückliegt, der BF vorzeitig aus der Haft entlassen wurde und die Strafe inzwischen bereits vollzogen ist. Seit der Haftentlassung vor rund fünf Jahren hat sich der BF wohlverhalten. In keiner Weise ist der hohe Unwertsgehalt der Verurteilung des BF zu bagatellisieren, was auch dem BF dem Grunde nach schon damals bewusst gewesen sein muss. Insofern ist die kriminelle Energie, die dieser Verurteilung zugrunde lag, keineswegs zu unterschätzen. Gleichwohl muss dem BF zugutegehalten werden, dass er seit seiner Haftentlassung vor rund fünf Jahren einen positiven Persönlichkeitswandel durchlief. Der BF legte klar dar, dass er zum damaligen Zeitpunkt falsche Freunde hatte, mit denen er inzwischen keinen Kontakt mehr hat. Er hat sich ein neues soziales Umfeld aufgebaut und geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Der BF ging mehreren Erwerbstätigkeiten nach, bezog zwischenzeitlich aber auch Arbeitslosengeld. Nach seiner Haftentlassung war er von 26.02.2018 bis 15.03.2020 und von 13.05.2020 bis 17.07.2020 als Arbeiter bei einem Hotelbetrieb und von 11.08.2020 bis 31.01.2021 als Arbeiter im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung tätig. Seit 01.07.2022 ist der BF in einem Restaurantbetrieb als Abwäscher erwerbstätig und verdient dabei rund 1.500 Euro netto im Monat. Zugute zu halten ist dem BF, dass er innerhalb kürzester Zeit nach seiner Haftentlassung erneut eine Erwerbstätigkeit aufnahm. Der BF kann sich auf Deutsch verständigen. Er pflegt freundschaftliche Kontakte, betreibt Sport, und sowohl mehrere Privatpersonen als auch Unternehmen bescheinigen ihm Wohlverhalten. Von zwei Unternehmen wird auch angegeben, dass der BF bei ihnen jederzeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Es kann somit nicht behauptet werden, dass der BF seinen bisherigen, rund elf Jahre dauernden Aufenthalt überhaupt nicht genutzt hat, um sich sprachlich und beruflich zu integrieren. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt in einer Gesamtschau das persönliche Interesse des BF am Verbleib im das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet (bzw. dem Nichtausstellen eines Aufenthaltstitels).Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt in einer Gesamtschau das persönliche Interesse des BF am Verbleib im das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet (bzw. dem Nichtausstellen eines Aufenthaltstitels).

§ 55Abs. 1 Z 2 zweiter Fall Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Der BF übt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, bei welcher er ein Einkommen von rund 1.500 Euro netto im Monat verdient. Damit wird die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG bei Weitem überschritten.Der BF übt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, bei welcher er ein Einkommen von rund 1.500 Euro netto im Monat verdient. Damit wird die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG bei Weitem überschritten. Damit ist die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 2. Fall erfüllt und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Damit ist die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall erfüllt und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 4 Asyl

G auszufolgen; der BF hat dabei

§ 58Abs. 11 Asyl

G mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 4, AsylG auszufolgen; der BF hat dabei

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 5.2.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:5.2.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Rückkehrentscheidung nicht mehr vor, weshalb der betreffende Spruchpunkt ersatzlos zu beheben war. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung ist damit gegenstandslos geworden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR zu Rückkehrentscheidungen und zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägungmaßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W191.1436853.2.00

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