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{'item': 'W237 2272426-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2024 GeschäftszahlW237 2272426-1 Spruch, W237 2272426-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 09.03.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 22.02.2023 bis 04.04.2023 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Begründend führte es aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens den Erfolg einer Kursmaßnahme vereitelt habe. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 22.03.2023 gegen diesen Bescheid Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, dass der Ausschluss aus dem in Rede stehenden A2-Deutschkurs zu Unrecht erfolgt sei. Soweit er selbst ein Fehlverhalten im Kurs gesetzt habe, habe er sich dafür entschuldigt; der Kursausschluss sei allerdings aufgrund des Fehlverhaltens anderer Personen erfolgt. In weiterer Folge erging eine rechtsanwaltliche Beschwerdeergänzung vom 06.04.2023 samt nachgereichter näherer Begründung mit Schriftsatz vom 10.05.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei ungerechtfertigt vom Kurs ausgeschlossen worden, im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahren nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zum Kursausschluss hätten letztlich verbale Entgleisungen gegenüber der Kursleiterin geführt, was für das AMS nachvollziehbar sei.
  4. Der Beschwerdeführer erhob am 17.05.2023 einen Vorlageantrag ohne weiteres Vorbringen, den das AMS dem Bundesverwaltungsgericht samt der Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 25.05.2023 vorlegte.
  5. Am 09.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin, eines Vertreters des AMS sowie einer Dolmetscherin statt, in der die organisatorische Koordinatorin des gegenständlichen Kurses als Zeugin befragt wurde. Die Befragung des Beschwerdeführers musste wegen Verständigungsproblemen mit der beigezogenen Dolmetscherin abgebrochen werden. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.12.2023 eine weitere Verhandlung mit dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsanwalt und einer (neu bestellten) Dolmetscherin durch, in der der Beschwerdeführer zu den verfahrensrelevanten Umständen seines Verhaltens im Zuge des ihm vorgeschriebenen Deutschkurses näher befragt wurde; der erkennende Senat hörte weiters die Trainerin bzw. Deutschlehrerin des in Rede stehenden Deutsch-Kurses als Zeugin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und besitzt aktuell eine bis zum 27.10.2030 gültige Daueraufenthaltskarte mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt. Er leidet an einem chronischen Schmerzsyndrom mit Schmerzen vor allem im Nackenbereich, einer Somatisierungsstörung und reaktiver Depression. Ein Facharzt für Neurologie rät aufgrund der Mobilitätseinschränkungen des Beschwerdeführers von schweren körperlichen Arbeiten, die mit Heben von schweren Gegenständen, langem Sitzen oder langem Stehen verbunden sind, ab. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig. 1.
  8. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 27.07.2017 bis 17.11.2017 (mit daran anschließender Urlaubsersatzleistung bis 20.11.2017 und folgendem Krankengeldbezug bis 20.10.2018) anwartschaftsbegründend als Arbeiter beschäftigt. Seit 21.10.2018 bezieht er – nur durch den Bezug von Krankengeld unterbrochene – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 10.05.2019 bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe; diese beträgt derzeit € 28,54 täglich. Der Beschwerdeführer absolvierte von 09.05.2022 bis 30.09.2022 einen Deutschkurs und bestand am 30.09.2022 die ÖSD-Sprachprüfung des Sprachniveaus A
  9. Der Beschwerdeführer kann sich teilweise in Alltagssituationen bruchstückhaft in deutschen Wortfolgen verständigen; vollständige Sätze kann er kaum bilden und auch nur leicht komplexeren Erklärungen (vor allem in organisatorischer Hinsicht) nicht folgen. Eine Verständigung mit Behörden oder sonstigen Organisationseinheiten funktioniert nur unter Heranziehung einer für ihn aus der serbischen Sprache übersetzenden Person. 1.
  10. Am 20.10.2022 schloss der Beschwerdeführer mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung, wonach dieses den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter bzw. Maschinenschlosser unterstütze. Als Ausgangssituation der Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle suche, er gesundheitliche Einschränkungen habe, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten, und eine Vermittlung durch geringe Deutschkenntnisse erschwert sei. Der Beschwerdeführer und das AMS vereinbarten zur Unterstützung beim Überwinden von Hindernissen bei der Arbeitsvermittlung, dass der Beschwerdeführer an einem Deutschkurs teilnehmen werde, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Begründet wurde diese Vorgangsweise mit dem Ziel der Integration des Beschwerdeführers in den österreichischen Arbeitsmarkt und der Erhöhung der Vermittlungschancen. 1.
  11. Ab 23.01.2023 besuchte der Beschwerdeführer – nach entsprechendem Einladungsschreiben des AMS, das einen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung enthielt – den Kurs „ XXXX – Deutsch für Personen mit maximal Pflichtschulabschluss XXXX “ bei dem Kursinstitut XXXX . In dem Kurs wurde zehn bis zwölf Personen die deutsche Sprache zwecks Erlangung des Sprachniveaus A2 unterrichtet; er dauerte 14 Wochen (jeweils 08:30 bis 11:30 Uhr werktäglich) und endete für die Teilnehmer:innen programmgemäß mit einer entsprechenden A2-Sprachprüfung.1.
  12. Ab 23.01.2023 besuchte der Beschwerdeführer – nach entsprechendem Einladungsschreiben des AMS, das einen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung enthielt – den Kurs „ römisch 40 – Deutsch für Personen mit maximal Pflichtschulabschluss römisch 40 “ bei dem Kursinstitut römisch 40 . In dem Kurs wurde zehn bis zwölf Personen die deutsche Sprache zwecks Erlangung des Sprachniveaus A2 unterrichtet; er dauerte 14 Wochen (jeweils 08:30 bis 11:30 Uhr werktäglich) und endete für die Teilnehmer:innen programmgemäß mit einer entsprechenden A2-Sprachprüfung. Der Beschwerdeführer besuchte die Kurseinheiten jeden Tag pünktlich und lieferte die geforderten Hausübungen zeitgerecht ab. In den ersten Tagen des Kurses arbeitete der Beschwerdeführer für seine Kursleiterin noch zufriedenstellend mit. Die Teilnehmer:innen des Kurses erstellten in den ersten Kurstagen eine private WhatsApp-Gruppe, in der weder die Kursleiterin noch andere Bedienstete des Kursinstituts Mitglieder waren. In diese Gruppe postete der Beschwerdeführer ein Foto, das ihn mit nacktem Oberkörper in einem Schwimmbecken einer Therme zeigt, sowie ein weiteres Foto, das ihn neben einer Figur in einem Wachsfigurenkabinett abbildet. Zumindest eine Kursteilnehmerin fühlte sich durch das erstgenannte Foto gestört und sprach dies gegenüber der Kursleiterin an. Diese wies die Teilnehmerin darauf hin, dass es sich um eine private WhatsApp-Gruppe handle und aus dieser jederzeit ausgetreten werden könne. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde dieser Umstand in weiterer Folge zwar angesprochen, aber ihm deshalb kein Fehlverhalten im Unterricht vorgeworfen. Der Beschwerdeführer fand in den ersten Kurstagen gleichsprachige Teilnehmer:innen und unterhielt sich mit ihnen in seiner Muttersprache Serbisch. Auch während des Unterrichts begann er, diesem keine Aufmerksamkeit mehr zu schenken und sich laufend laut auf Serbisch mit seinen Kolleg:innen zu unterhalten, was die Kursleiterin in ihrer Unterrichtsvermittlung beeinträchtigte. Die Kursleiterin bat den Beschwerdeführer wiederholt, die Gespräche im Unterricht einzustellen und den Kursinhalten zu folgen. Während andere Kursteilnehmer:innen dieser Bitte Folge leiteten, fing der Beschwerdeführer immer wieder an, sich auf Serbisch zu unterhalten und Witze zu machen. Die Kursleiterin verwarnte den Beschwerdeführer daraufhin das erste Mal mündlich, was eine vorübergehende Besserung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Unterricht zeitigte. Am 03.02.2023 kam es jedoch erneut zu unaufgefordertem, lautem Sprechverhalten des Beschwerdeführers in serbischer Sprache im Kurs, worauf sich die Kursleiterin an ihre unmittelbare Vorgesetzte, die zuständige Projektkoordinatorin des Kursinstituts wandte. Diese suchte in der Folge im Beisein mit einem als Dolmetscher fungierenden Kollegen das Gespräch mit dem Beschwerdeführer und ermahnte ihn dahingehend, den Unterricht nicht laufend durch sein Verhalten zu stören. Der Beschwerdeführer fühlte sich dabei zu Unrecht beschuldigt und verlangte eine schriftliche Bestätigung über die wider ihn erhobenen Anschuldigungen. Am 20.02.2023 bastelte und warf der Beschwerdeführer in einer Unterrichtseinheit, in der Lerninhalte am PC erarbeitet wurden, einen Papierflieger. Die Kursleiterin schickte den Beschwerdeführer umgehend zur Projektkoordinatorin, die den Beschwerdeführer erneut mit seinem Verhalten konfrontierte. Der Beschwerdeführer war dabei aufgebracht und verlangte erneut eine schriftliche Bestätigung über den Vorwurf. Die Projektkoordinatorin bot dem Beschwerdeführer an, die Kursgruppe zu wechseln, was dieser jedoch ablehnte. Als der Beschwerdeführer Schmerzen im Nackenbereich und Kreislaufbeschwerden bekam, brach die Projektkoordinatorin – die keinen akuten medizinischen Notfall beim Beschwerdeführer wahrnahm und deshalb die Rettung nicht verständigte – das Gespräch mit ihm ab. Der Beschwerdeführer wurde für den nächsten Tag aufgefordert, bei der Projektkoordinatorin zu erscheinen. In dem Gespräch am 21.02.2023, das wieder im Beisein des serbischsprachigen Kollegen der Projektkoordinatorin stattfand, stellte sie erneut in den Raum, dass der Beschwerdeführer die Gruppe wechseln solle. Der Beschwerdeführer reagierte in dem Gespräch ablehnend und verbal aggressiv; er stritt neuerlich jegliches Fehlverhalten ab, verlangte erneut eine schriftliche Bestätigung über den Vorgang und kündigte die Beiziehung eines Anwalts an. Als die Projektkoordinatorin dem Beschwerdeführer die neuen Kursräumlichkeiten zeigen wollte, deutete er mit der in aufgebrachtem Tonfall vorgetragenen und anschuldigend intendierten Wortfolge „Sie machen Sex“ oder „Du haben Sex“ oder einer gleichartigen Wendung eine intime Beziehung zwischen der Projektkoordinatorin und ihrem anwesenden Kollegen an. Die Projektkoordinatorin brach daraufhin das Gespräch ab, teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er mit sofortiger Wirkung vom Kursbesuch ausgeschlossen sei, druckte ihm eine Liste der dies begründenden Vorfälle aus und verwies ihn der Kursräumlichkeiten. Der Beschwerdeführer verließ das Kursinstitut und nahm an keinen weiteren Unterrichtseinheiten mehr teil. 1.
  13. Der derzeit arbeitslose Beschwerdeführer nahm seit 21.02.2023 keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seinem Aufenthaltstitel ergeben sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie seiner Daueraufenthaltskarte. Die Feststellungen zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen basieren auf den den Beschwerdeführer betreffenden Befunden, die ebenfalls im Akt aufliegen, insbesondere dem Patientenbrief vom 21.03.2023 einer näher genannten neurologischen Ordination. Der Beschwerdeführer verneinte im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt, von seinen Beschwerden abgesehen generell arbeitsfähig zu sein; auch das AMS geht von der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. 2.
  16. Die unstrittigen Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers und dem von 09.05.2022 bis 30.09.2022 absolvierten Deutschkurs ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der erkennende Senat konnte sich in den am 09.11.2023 und 18.12.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlungen von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ein Bild machen; eine Befragung des Beschwerdeführers war nur unter Beiziehung einer Dolmetscherin möglich. 2.
  17. Die Betreuungsvereinbarung des Beschwerdeführers mit dem AMS vom 20.10.2022 liegt ebenfalls im Verwaltungsakt auf. Aus dieser sind die festgestellten Inhalte klar zu entnehmen. 2.
  18. In den Verhandlungen konnten – in Zusammenschau mit dem Inhalt des Verwaltungsakts – durch die Befragung des Beschwerdeführers sowie der als Zeuginnen geladenen Kursleiterin und Projektkoordinatorin die Eckdaten des verfahrensgegenständlichen A2-Kurses (Einladung, Beginn, Art, Dauer und Teilnehmerzahl) unstrittig eruiert werden. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben sämtlicher befragter Personen kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jeden Tag pünktlich zum Kurs erschien und die Hausübungen zeitgerecht ablieferte; die Kursleiterin gab in ihrer Befragung am 18.12.2023 auch an, dass in den ersten Kurstagen „alles in Ordnung“ gewesen sei. Soweit festgestellt wird, dass die Kursteilnehmer:innen eine private WhatsApp-Gruppe erstellten, in der weder die Kursleiterin noch andere Bedienstete des Kursinstituts Mitglieder waren, entspricht dies üblichen Gepflogenheiten von Klassen- bzw. Unterrichtsgemeinschaften. Auch die Kursleiterin und die Projektkoordinatorin bestätigten diesen Umstand in ihren Befragungen. Der Beschwerdeführer legte Kopien der beschriebenen Fotos in der Verhandlung am 18.12.2023 vor; dass er diese in die WhatsApp-Gruppe postete, gab er selbst an. Die Kursleiterin bestätigte seine Darstellung, wonach sich offenbar zumindest eine Kursteilnehmerin durch eines der Fotos gestört fühlte und dies gegenüber der Kursleiterin ansprach. Was das Verhalten des Beschwerdeführers während des Kursverlaufs betrifft, folgt der erkennende Senat im Wesentlichen den nachvollziehbaren Darlegungen der Kursleiterin in der Verhandlung am 18.12.
  19. Diese hatte als unterrichtende Trainerin unmittelbare Wahrnehmungen über den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 23.01.2023 bis zu seinem Kursausschluss am 21.02.
  20. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Grund, ihre Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben könnte; ebenso kam in der Verhandlung nicht hervor, dass die Kursleiterin irgendwelche unsachlichen Vorbehalte gegen den Beschwerdeführer bereits im Laufe des Kurses gehabt hätte. Abgesehen davon decken sich die Angaben der Kursleiterin mit den Ausführungen ihrer am 09.11.2023 befragten Vorgesetzten; auch die schriftlich – stichwortartig – festgehaltenen Gründe für den Kursauschluss im (in den Verhandlungen erörterten) Vermerk der Projektkoordinatorin vom 21.02.2023 stimmen mit den Angaben der Kursleiterin vollinhaltlich überein. Demgegenüber legte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Unterrichtsverhaltens nur eine auffallend ausweichende Verantwortung an den Tag und beschuldigte andere Kursteilnehmer:innen, ihn angeschwärzt zu haben. Obwohl er selbst angab, dass es „auch Spaß in der Gruppe“ gegeben habe, zeigte sich der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren kaum dahingehend reflektiert, dass es sein eigenes Kommunikationsverhalten während des Unterrichts gewesen sein könnte, das die Wissensvermittlung durch die Kursleiterin bzw. den Kurserfolg für die anderen Teilnehmer:innen störend beeinträchtigt haben könnte. Dabei fügt sich ins Bild, dass der Beschwerdeführer in der rückblickenden Bewertung der Vorgänge während des Kurses eine besondere Gewichtung auf die in der genannten WhatsApp-Gruppe geposteten Fotos bzw. die daraus ihm angeblich gemachten Vorwürfe legte; tatsächlich gaben aber sowohl die Kursleiterin als auch die Projektkoordinatorin übereinstimmend und nachvollziehbar an, dass dieser Vorfall dem Beschwerdeführer gegenüber zwar angesprochen, ihm deshalb aber kein Fehlverhalten im Unterricht vorgeworfen worden sei (die Kursleiterin verwies die sich über die Fotos beschwerende Teilnehmerin vielmehr auf die private Natur dieser WhatsApp-Gruppe). Die Darlegungen des Beschwerdeführers erwiesen sich zudem als unschlüssig, soweit er behauptete, er sei wegen des Bastelns und Werfens eines Papierfliegers während des Unterrichts – zum wiederholten Male – von anderen Kursteilnehmer:innen fälschlicherweise bezichtigt worden, diese hätten sodann aber sein kursentsprechendes Betragen gegenüber der Projektkoordinatorin bestätigt und sich für seinen Verbleib im Kurs eingesetzt. Es ist daher – auch wenn die Kursleiterin dies nicht unmittelbar wahrnahm, allerdings von anderen Teilnehmer:innen darauf hingewiesen wurde – festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Kurseinheit am 20.02.2023 einen Papierflieger nicht nur bastelte, sondern diesen auch warf. Bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers in den Gesprächen mit der Projektkoordinatorin wird ihrer Aussage in der Verhandlung am 09.11.2023 gefolgt. Auch bei ihr ist nicht ersichtlich, dass sie ein Interesse daran gehabt haben könnte, den Beschwerdeführer durch einen grundlosen Kursausschluss zu schaden. Die Zeugin vermittelte vielmehr den Eindruck, dass sie bis zum 21.02.2023 darum bemüht war, dem Beschwerdeführer die Absolvierung des A2-Kurses auch nach seinem Verhalten in der in Rede stehenden Kursgruppe doch noch durch einen Kurswechsel zu ermöglichen; dass ihm ein solcher durch die Projektkoordinatorin angeboten wurde, bestätigte der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst. Da die Projektkoordinatorin als Ersthelferin im Kursinstitut fungiert und zudem rechtliche Konsequenzen bei unterlassener Hilfeleistung in einem tatsächlichen Notfall fürchten müsste, war zudem ihren Aussagen Glauben zu schenken, dass der Beschwerdeführer bei den angegebenen Schmerzen und Kreislaufbeschwerden im Zuge des Ermahnungsgesprächs am 20.02.2023 keine Symptome zeigte, die eine unmittelbare Verständigung der Rettung erforderlich gemacht hätten. Die Projektkoordinatorin schilderte auch den Ablauf des Gesprächs am 21.02.2023 in für den erkennenden Senat völlig glaubhafter Weise. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich selbst zu, in dieser Situation durchaus aufgebracht gewesen zu sein und schließlich verärgert die unangebrachten Worte „Was wollen Sie von mir? Wollen Sie Sex von mir?!“ ausgesprochen zu haben. Die Feststellung, dass er mit der in aufgebrachtem Tonfall vorgetragenen und anschuldigend intendierten Wortfolge „Sie machen Sex“ oder „Du haben Sex“ oder einer gleichartigen Wendung eine intime Beziehung zwischen der Projektkoordinatorin und ihrem anwesenden Kollegen andeutete, beruht aber wiederum auf der Aussage der Projektkoordinatorin zu diesem Vorfall, zumal die Kursleiterin in der Verhandlung am 18.12.2023 bestätigte, dass ihr ihre Vorgesetzte dies danach so erzählt habe. Dass sich die Projektkoordinatorin in ihrer Befragung an den eindeutigen Wortlaut nach neun Monaten nicht mehr genau erinnern konnte, ist nachvollziehbar und fällt nicht entscheidend dahingehend ins Gewicht, dass eine derartige Wortfolge durch den Beschwerdeführer nicht ausgesprochen worden wäre. Den Gesprächsabbruch und Kursverweis schilderten der Beschwerdeführer und die Zeugin gleichlautend. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das Kursinstitut verließ und an keinen weiteren Unterrichtseinheiten mehr teilnahm. 2.
  21. Dass der Beschwerdeführer seither keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm, ergibt sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug in Verbindung mit seinen eigenen Aussagen in den mündlichen Verhandlungen.
  22. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid datiert auf den 09.03.
  23. Die am 24.03.2023 beim AMS eingelangte Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid datiert auf den 09.03.
  24. Die am 24.03.2023 beim AMS eingelangte Beschwerde ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2023 im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG im Wege der Zustellung an seinen Rechtsanwalt am 16.05.2023, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2023 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) die Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2023 im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG im Wege der Zustellung an seinen Rechtsanwalt am 16.05.2023, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2023 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) 3.
  25. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitsfähigkeit § 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)
(4)[…] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)
(7)[…]
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. 3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. „Wiedereingliederungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114).Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln vergleiche VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der befristete Anspruchsverlust tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.Der befristete Anspruchsverlust tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. 3.
  4. Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.3.
  5. Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesenen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (vgl. VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210).Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesenen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt vergleiche VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt somit vor, wenn (1.) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2.) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, (3.) das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht und (4.) der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiedereingliederungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, angefügte Zumutbarkeitsregelung in Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiedereingliederungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. 3.3.
  6. Im vorliegenden Fall handelte es sich beim Deutschkenntnisse des Sprachniveaus A2 vermittelnden Kurs „ XXXX – Deutsch für Personen mit maximal Pflichtschulabschluss XXXX “ beim genannten Kursinstitut um die verfahrensgegenständliche Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt iSd §§ 9 und 10 AlVG.3.3.
  7. Im vorliegenden Fall handelte es sich beim Deutschkenntnisse des Sprachniveaus A2 vermittelnden Kurs „ römisch 40 – Deutsch für Personen mit maximal Pflichtschulabschluss römisch 40 “ beim genannten Kursinstitut um die verfahrensgegenständliche Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt iSd Paragraphen 9 und 10 AlVG. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit dem AMS im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 20.10.2022 seine Teilnahme an einem Deutschkurs zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zwecks Unterstützung der Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt und Erhöhung seiner Vermittlungschancen. In der Betreuungsvereinbarung sind jedenfalls hinreichend die Defizite bei der bisherigen Arbeitssuche sowie die Gründe der Zuweisung zur gegenständlichen Maßnahme genannt. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren keine Umstände vor, weshalb er im Zuge der Maßnahme nicht neue Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen hätte können, die für eine erfolgreiche Arbeitssuche geeignet gewesen wären. Die gegenständliche Maßnahme, die eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse und damit eine Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt sowie eine Erhöhung der Vermittlungschancen geboten hätte, erscheint im Falle des Beschwerdeführers, der nur über die festgestellten Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, bislang lediglich eine Prüfung über das Sprachniveau A1 erfolgreich absolvierte und sich seit über sechs Jahren nicht mehr in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis befand, offenkundig als notwendig und geeignet. Die Zumutbarkeit der Maßnahme wurde vom Beschwerdeführer – auch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Einschränkungen – zu keinem Zeitpunkt bestritten; ebenso sind keine sonstigen Umstände hervorgekommen, welche die Unzumutbarkeit indizieren würden. Weiters ist unstrittig, dass die Maßnahme wirksam zugewiesen wurde. 3.3.
  8. Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).3.3.
  9. Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). 3.3.2.
  10. Zum „Vereiteln“ des Erfolgs der Maßnahme im Sinne des § 10 AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt (vgl. VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolgs einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolgs der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241; 05.06.2019, Ra 2019/08/0036). Der Erfolg der Maßnahme kann in diesem Sinne dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen.3.3.2.
  11. Zum „Vereiteln“ des Erfolgs der Maßnahme im Sinne des Paragraph 10, AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt vergleiche VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolgs einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes vergleiche VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolgs der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241; 05.06.2019, Ra 2019/08/0036). Der Erfolg der Maßnahme kann in diesem Sinne dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen. 3.3.2.
  12. Ein solches Verhalten hat der Beschwerdeführer im Kursunterricht an den Tag gelegt: Er musste mehrfach dazu angehalten werden, den Unterricht und damit den Kurserfolg zumindest für andere Kursteilnehmer:innen nicht durch laute Unterhaltungen in serbischer Sprache – und schließlich das Basteln und Werfen eines Papierfliegers – zu stören. Wiederholte Ermahnungen und Gespräche nicht nur mit der Kursleiterin, sondern auch mit der vorgesetzten Projektkoordinatorin führten zu keiner nachhaltigen Verhaltensänderung des Beschwerdeführers im Unterricht. Zuletzt war eine solche in den Gesprächen am
  13. und 21.02.2023 auch nicht mehr zu erwarten, nachdem der Beschwerdeführer sich einerseits hinsichtlich seines Fehlverhaltens uneinsichtig zeigte, andererseits darüber hinaus die Projektkoordinatorin mit völlig unangebrachten und respektlosen Unterstellungen bezüglich ihres Sexuallebens bedachte. Letzteres erfolgte überdies zu einem Zeitpunkt, nachdem dem Beschwerdeführer durch die Projektkoordinatorin angeboten worden war, die Kursgruppe zu wechseln, um ihm einen Kurserfolg doch noch zu ermöglichen; der nachfolgende Kursverweis scheint damit eine geradezu zwingende Konsequenz. Durch sein – laufend bewusst gesetztes – Verhalten hat der Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf genommen, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. Er handelte sohin mit (bedingtem) Vorsatz. 3.
  14. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung […] folgenden sechs Wochen". Der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anspruchsverlust für den Zeitraum von sechs Wochen, beginnend mit dem ersten Tag nach dem Kursausschluss, ist daher gesetzmäßig.3.
  15. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung […] folgenden sechs Wochen". Der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anspruchsverlust für den Zeitraum von sechs Wochen, beginnend mit dem ersten Tag nach dem Kursausschluss, ist daher gesetzmäßig. 3.
  16. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. 3.
  17. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes wurde nicht behauptet und ergeben sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte aus dem geführten Verfahren. Der Beschwerdeführer hat weder eine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen noch sind andere Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgfaltspflichten –, sind nicht zu berücksichtigen. 3.
  18. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Die Verkündung der vorliegenden Entscheidung nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.12.2023 entfiel gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG, weil durch den erkennenden Senat nähere beweiswürdigende Erwägungen nach der Verhandlung anzustellen waren. Das Erkenntnis konnte daher nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erlassen werden.Die Verkündung der vorliegenden Entscheidung nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.12.2023 entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG, weil durch den erkennenden Senat nähere beweiswürdigende Erwägungen nach der Verhandlung anzustellen waren. Das Erkenntnis konnte daher nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erlassen werden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden (unter der Begründung zu Spruchteil A zitiert) und im Lichte des Falles klar und kohärent.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden (unter der Begründung zu Spruchteil A zitiert) und im Lichte des Falles klar und kohärent. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W237.2272426.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.