RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2024 GeschäftszahlW238 2278372-1 Spruch, W238 2278372-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 15Abs.
1 ASVG und Anlage 9 ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH, Zaunergasse 4-6, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 14.06.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Feststellung von Zeiten der Verrichtung wesentlich bergmännischer oder ihnen gleichgestellter Arbeiten im Zeitraum von 01.04.1999 bis 30.04.2017 gemäß Paragraphen 409, 410, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, ASVG und Anlage 9 ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 18.07.2022 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung von Zeiten der Verrichtung wesentlich bergmännischer oder ihnen gleichgestellter Arbeiten im Zeitraum von 01.04.1999 bis 30.04.2017. 2. Mit Bescheid der BVAEB vom 14.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 409, 410 Abs.
§ 15Abs.
1 ASVG und Anlage 9 ASVG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen der Verfahrensparteien seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.04.1999 bis 30.04.2017 bei der XXXX GmbH bzw. sodann bei der XXXX GmbH (als deren Rechtsnachfolgerin) beschäftigt gewesen sei. Er sei vom 01.04.1999 bis 30.09.1999 Quarry Manager XXXX , vom 01.10.1999 bis 31.08.2013 Leiter der Rohstoffgewinnungsstätten XXXX , vom 01.10.2003 bis 31.08.2013 Rohstoffmanager XXXX GmbH (gesamt Österreich) und vom 01.09.2013 bis 30.04.2017 Health & Safety Manager XXXX gewesen. Unter der Annahme, dass es sich bei den Steinbrüchen XXXX und XXXX um Tagbaubetriebe in Gebirgslagen handle, sei zu prüfen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.04.1999 bis 30.04.2017 die Voraussetzungen der Anlage 9 Z 5 ASVG erfülle, in der die Tätigkeit aller technischen Angestellten in knappschaftlichen Betrieben, die zwecks Leitung, Planung und Vermessung regelmäßig Befahrungen im Arbeitsbereich der in den Z 1 bis 4 genannten Personen durchzuführen haben, wenn sie damit die überwiegende Zahl der Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats befasst sind, als wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten definiert werden. Dies setze zunächst voraus, dass im jeweiligen Tagbaubetrieb Arbeitsbereiche der in den Z 1 bis 4 genannten Personen vorhanden seien. Diesbezüglich habe der Betreiber der Steinbrüche ausgeführt, dass mit Blick auf den hohen Automatisierungsgrad der Anlagen und die jeweiligen Einsatzgebiete der Mitarbeiter (im Tagbaubetrieb) keine Tätigkeiten iSd Anlage 9 Z 3 und 4 ASVG ausgeführt worden seien. Die Behörde habe keinen Grund, an dieser Darstellung zu zweifeln, zumal dies im Einklang damit stehe, dass seitens des Dienstgebers im verfahrensrelevanten Zeitraum keine Meldungen von der knappschaftlichen Pensionsversicherung iSd § 15 Abs. 1 ASVG unterliegenden Beschäftigten beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erfolgt seien. Da damit bereits eine der Voraussetzungen der Z 5 der Anlage 9 ASVG nicht erfüllt sei, könne eine nähere Prüfung der konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers unterbleiben. Der Antrag sei sohin abzuweisen.
- Mit Bescheid der BVAEB vom 14.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 409, 410, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, ASVG und Anlage 9 ASVG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen der Verfahrensparteien seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.04.1999 bis 30.04.2017 bei der römisch 40 GmbH bzw. sodann bei der römisch 40 GmbH (als deren Rechtsnachfolgerin) beschäftigt gewesen sei. Er sei vom 01.04.1999 bis 30.09.1999 Quarry Manager römisch 40 , vom 01.10.1999 bis 31.08.2013 Leiter der Rohstoffgewinnungsstätten römisch 40 , vom 01.10.2003 bis 31.08.2013 Rohstoffmanager römisch 40 GmbH (gesamt Österreich) und vom 01.09.2013 bis 30.04.2017 Health & Safety Manager römisch 40 gewesen. Unter der Annahme, dass es sich bei den Steinbrüchen römisch 40 und römisch 40 um Tagbaubetriebe in Gebirgslagen handle, sei zu prüfen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.04.1999 bis 30.04.2017 die Voraussetzungen der Anlage 9 Ziffer 5, ASVG erfülle, in der die Tätigkeit aller technischen Angestellten in knappschaftlichen Betrieben, die zwecks Leitung, Planung und Vermessung regelmäßig Befahrungen im Arbeitsbereich der in den Ziffer eins bis 4 genannten Personen durchzuführen haben, wenn sie damit die überwiegende Zahl der Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats befasst sind, als wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten definiert werden. Dies setze zunächst voraus, dass im jeweiligen Tagbaubetrieb Arbeitsbereiche der in den Ziffer eins bis 4 genannten Personen vorhanden seien. Diesbezüglich habe der Betreiber der Steinbrüche ausgeführt, dass mit Blick auf den hohen Automatisierungsgrad der Anlagen und die jeweiligen Einsatzgebiete der Mitarbeiter (im Tagbaubetrieb) keine Tätigkeiten iSd Anlage 9 Ziffer 3 und 4 ASVG ausgeführt worden seien. Die Behörde habe keinen Grund, an dieser Darstellung zu zweifeln, zumal dies im Einklang damit stehe, dass seitens des Dienstgebers im verfahrensrelevanten Zeitraum keine Meldungen von der knappschaftlichen Pensionsversicherung iSd Paragraph 15, Absatz eins, ASVG unterliegenden Beschäftigten beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erfolgt seien. Da damit bereits eine der Voraussetzungen der Ziffer 5, der Anlage 9 ASVG nicht erfüllt sei, könne eine nähere Prüfung der konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers unterbleiben. Der Antrag sei sohin abzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum zuerst in XXXX und anschließend in XXXX tätig gewesen sei. Über Antrag seines Dienstgebers vom 16.09.1999 sei er zum Bergbaubetriebsleiter bestellt worden. In weiterer Folge wurden die Funktionen des Beschwerdeführers, seine Aufgabengebiete und Verantwortungsbereiche näher dargestellt. Insbesondere wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Positionen als Quarry Manager, als Leiter der Rohstoffgewinnungsstätte XXXX , Rohstoffmanager XXXX (gesamt Österreich) sowie als Health & Safety Manager XXXX ausgeübt und im Zuge dessen eine Vielzahl von Tätigkeiten verrichtet habe. Dabei habe es sich zu einem geringeren Teil um administrative Tätigkeiten in Büroräumlichkeiten und zum Großteil um Außeneinsätze vor Ort in den Arbeitsbereichen der Rohstoffgewinnung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe die Verantwortung für die ordnungsgemäße und sicherheitstechnisch einwandfreie Durchführung der Rohstoffgewinnung getragen. Die belangte Behörde sei den Ausführungen des Dienstgebers gefolgt, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und dieses einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Der Dienstgeber habe offenbar seine Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß beim Dachverband gemeldet, um rechtswidrig niedrigere Beiträge zu leisten. Die belangte Behörde habe dieses Vorgehen des Arbeitgebers als Argument für die Abweisung des Antrags herangezogen, anstatt eine eigenständige Überprüfung vorzunehmen. Die vom Beschwerdeführer verrichteten Arbeiten in den knappschaftlichen Betrieben (Steinbrüche XXXX und XXXX ) seien als wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten iSd Anlage 9 ASVG anzusehen. Der Beschwerdeführer habe im verfahrensrelevanten Zeitraum acht Mitarbeiter gehabt, die Arbeiten iSd Anlage 9 Z 1 bis Z 4 ASVG verrichtet hätten. Er habe die Mineralrohstoffbetriebe zwecks Leitung, Planung und Vermessung mindestens dreimal wöchentlich besucht und sei somit die überwiegende Zahl der Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats mit Befahrungen in den Arbeitsbereichen seiner Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben als Bergbauleiter lasse sich nicht durch administrative Tätigkeiten in Büroräumlichkeiten bewerkstelligen. Eine regelmäßige Präsenz sowie die Überprüfung und Überwachung der Arbeitsbereiche der Rohstoffgewinnungsstätten seien unerlässlich. Das Aufgabengebiet und der Verantwortungsbereich eines Bergbauleiters seien vom Dienstgeber heruntergespielt worden. Dieser habe auch keine Nachweise vorgelegt, die seine Aussagen bekräftigen würden. Vom Beschwerdeführer verrichtete Arbeiten iSd Anlage 9 Z 5 ASVG – wie etwa die zweimal wöchentlichen Vorbereitungen von Sprengarbeiten samt Planung mit den Betriebsaufsehern, die Vermessung der Bruchwand, die wöchentliche Befahrung der Arbeitsplätze im Tagbau und der Förderbandanlagen im Zementwerk sowie die monatliche Kontrolle des Zustandes der Bergbaustraßen und der Einzäunung des Bergbaugeländes – hätten einen überwiegenden Teil seines Arbeitspensums ausgemacht und seien in geschützten Räumen (festen Gebäuden) faktisch nicht durchführbar. Vielmehr habe der Beschwerdeführer durch die Verrichtung von Tätigkeiten vor Ort einen reibungsfreien Prozessablauf und eine erfolgreiche Koordinierung verschiedenster Arbeitsbereiche iSd Anlage 9 Z 3 und 4 ASVG gewährleistet. Die Ausführungen des Dienstgebers seien daher nicht nachvollziehbar. Zur Bescheinigung des Beschwerdevorbringens wurde auf „bekanntzugebende“ Zeugen verwiesen und die Beantragung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Berbau(leiter)/Rohstoffgewinnung in Erwägung gezogen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Stattgebung seiner Beschwerde.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum zuerst in römisch 40 und anschließend in römisch 40 tätig gewesen sei. Über Antrag seines Dienstgebers vom 16.09.1999 sei er zum Bergbaubetriebsleiter bestellt worden. In weiterer Folge wurden die Funktionen des Beschwerdeführers, seine Aufgabengebiete und Verantwortungsbereiche näher dargestellt. Insbesondere wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Positionen als Quarry Manager, als Leiter der Rohstoffgewinnungsstätte römisch 40 , Rohstoffmanager römisch 40 (gesamt Österreich) sowie als Health & Safety Manager römisch 40 ausgeübt und im Zuge dessen eine Vielzahl von Tätigkeiten verrichtet habe. Dabei habe es sich zu einem geringeren Teil um administrative Tätigkeiten in Büroräumlichkeiten und zum Großteil um Außeneinsätze vor Ort in den Arbeitsbereichen der Rohstoffgewinnung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe die Verantwortung für die ordnungsgemäße und sicherheitstechnisch einwandfreie Durchführung der Rohstoffgewinnung getragen. Die belangte Behörde sei den Ausführungen des Dienstgebers gefolgt, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und dieses einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Der Dienstgeber habe offenbar seine Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß beim Dachverband gemeldet, um rechtswidrig niedrigere Beiträge zu leisten. Die belangte Behörde habe dieses Vorgehen des Arbeitgebers als Argument für die Abweisung des Antrags herangezogen, anstatt eine eigenständige Überprüfung vorzunehmen. Die vom Beschwerdeführer verrichteten Arbeiten in den knappschaftlichen Betrieben (Steinbrüche römisch 40 und römisch 40 ) seien als wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten iSd Anlage 9 ASVG anzusehen. Der Beschwerdeführer habe im verfahrensrelevanten Zeitraum acht Mitarbeiter gehabt, die Arbeiten iSd Anlage 9 Ziffer eins bis Ziffer 4, ASVG verrichtet hätten. Er habe die Mineralrohstoffbetriebe zwecks Leitung, Planung und Vermessung mindestens dreimal wöchentlich besucht und sei somit die überwiegende Zahl der Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats mit Befahrungen in den Arbeitsbereichen seiner Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben als Bergbauleiter lasse sich nicht durch administrative Tätigkeiten in Büroräumlichkeiten bewerkstelligen. Eine regelmäßige Präsenz sowie die Überprüfung und Überwachung der Arbeitsbereiche der Rohstoffgewinnungsstätten seien unerlässlich. Das Aufgabengebiet und der Verantwortungsbereich eines Bergbauleiters seien vom Dienstgeber heruntergespielt worden. Dieser habe auch keine Nachweise vorgelegt, die seine Aussagen bekräftigen würden. Vom Beschwerdeführer verrichtete Arbeiten iSd Anlage 9 Ziffer 5, ASVG – wie etwa die zweimal wöchentlichen Vorbereitungen von Sprengarbeiten samt Planung mit den Betriebsaufsehern, die Vermessung der Bruchwand, die wöchentliche Befahrung der Arbeitsplätze im Tagbau und der Förderbandanlagen im Zementwerk sowie die monatliche Kontrolle des Zustandes der Bergbaustraßen und der Einzäunung des Bergbaugeländes – hätten einen überwiegenden Teil seines Arbeitspensums ausgemacht und seien in geschützten Räumen (festen Gebäuden) faktisch nicht durchführbar. Vielmehr habe der Beschwerdeführer durch die Verrichtung von Tätigkeiten vor Ort einen reibungsfreien Prozessablauf und eine erfolgreiche Koordinierung verschiedenster Arbeitsbereiche iSd Anlage 9 Ziffer 3 und 4 ASVG gewährleistet. Die Ausführungen des Dienstgebers seien daher nicht nachvollziehbar. Zur Bescheinigung des Beschwerdevorbringens wurde auf „bekanntzugebende“ Zeugen verwiesen und die Beantragung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Berbau(leiter)/Rohstoffgewinnung in Erwägung gezogen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Stattgebung seiner Beschwerde.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 22.09.2023 vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beweisanträge zu konkretisieren. Am selben Tag erfolgte eine Beschwerdemitteilung an die mitbeteiligte Partei, die – neben der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung – vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde, geeignete Beweismittel vorzulegen, allfällige Beweisanträge einzubringen und eine Auskunftsperson für die Verhandlung bekanntzugeben.
- Mit Schriftsatz vom 05.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme eines näher bezeichneten Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Bergbauleitung/Rohstoffgewinnung/Erzeugung/Bergbau zwecks Erstattung von Befund und Gutachten darüber, inwiefern die dem Beschwerdeführer, der die Leitung des Bergbaubetriebes verantwortet sowie Vermessungstätigkeiten und Planungsarbeiten durchgeführt habe, unterstellten Mitarbeiter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten verrichtet haben. Mit Schriftsatz vom 10.10.2023 wurden vom Beschwerdeführer vier weitere Zeugen namhaft gemacht. Am 12.10.2023 legte der Beschwerdeführer Fotos von einem Steinbruch vor.
- Am 23.10.2023 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der die unterschiedliche Speicherung „knappschaftliche Pensionsversicherung“ (Qualifikation 15) und „knappschaftlicher Bereich“ (Qualifikation C7) im Dachverband erläutert wurde.
- Am 23.10.2023 langte eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde auf ihre Parteistellung und den Inhalt der Beschwerde Bezug genommen sowie eine Auskunftsperson bekanntgegeben. Vorgelegt wurden ein Firmenbuchauszug und zwei Dienstzeugnisse des Beschwerdeführers. Am 09.11.2023 langte eine weitere Stellungnahme der mitbeteiligten Partei beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurden zwei Zeugen namhaft gemacht und Ausführungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie zu den von ihm vorgelegten Fotos getätigt.
- Sämtliche Stellungnahmen wurden den Verfahrensparteien wechselseitig als Beilagen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung bzw. im Rahmen der Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht.
- Am 21.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin, die XXXX GmbH als mitbeteiligte Partei (durch eine bevollmächtigte Auskunftsperson) sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden vom Bundesverwaltungsgericht sechs Zeugen einvernommen. Ein (vom Beschwerdeführer beantragter) Zeuge ist entschuldigt nicht erschienen. Vor Schluss der Verhandlung verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einvernahme des nicht erschienenen Zeugen und zog seinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit näherer Begründung zurück. Er schränkte sein Begehren auf den Zeitraum vom 01.04.1999 bis 31.08.2013 ein.
- Am 21.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin, die römisch 40 GmbH als mitbeteiligte Partei (durch eine bevollmächtigte Auskunftsperson) sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden vom Bundesverwaltungsgericht sechs Zeugen einvernommen. Ein (vom Beschwerdeführer beantragter) Zeuge ist entschuldigt nicht erschienen. Vor Schluss der Verhandlung verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einvernahme des nicht erschienenen Zeugen und zog seinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit näherer Begründung zurück. Er schränkte sein Begehren auf den Zeitraum vom 01.04.1999 bis 31.08.2013 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, der über ein abgeschlossenes Bergbaustudium verfügt, war von 01.04.1999 bis 31.03.2011 bei der XXXX GmbH und von 01.04.2011 bis 30.04.2017 bei der XXXX GmbH beschäftigt. Letztere ist in Folge einer unternehmensrechtlichen Spaltung im Jahr 2011 die Rechtsnachfolgerin der XXXX GmbH und mitbeteiligte Partei im vorliegenden Verfahren.Der Beschwerdeführer, der über ein abgeschlossenes Bergbaustudium verfügt, war von 01.04.1999 bis 31.03.2011 bei der römisch 40 GmbH und von 01.04.2011 bis 30.04.2017 bei der römisch 40 GmbH beschäftigt. Letztere ist in Folge einer unternehmensrechtlichen Spaltung im Jahr 2011 die Rechtsnachfolgerin der römisch 40 GmbH und mitbeteiligte Partei im vorliegenden Verfahren. Die XXXX GmbH betreibt Zementwerke in XXXX und in XXXX . An beiden Standorten bestehen Steinbrüche (Kalkstein) und ein jeweils angeschlossenes Werk zur Herstellung des aus dem Rohstoff gewonnenen Zements. Die römisch 40 GmbH betreibt Zementwerke in römisch 40 und in römisch 40 . An beiden Standorten bestehen Steinbrüche (Kalkstein) und ein jeweils angeschlossenes Werk zur Herstellung des aus dem Rohstoff gewonnenen Zements. Es handelt sich um knappschaftliche Betriebe iSd § 15 Abs. 2 ASVG, die der Montanbehörde unterstehen. Seitens der mitbeteiligten Partei wurden beim Dachverband der Sozialversicherungsträger keine Arbeitnehmer zur knappschaftlichen Pensionsversicherung iSd § 15 Abs. 1 ASVG und Anlage 9 ASVG angemeldet.Es handelt sich um knappschaftliche Betriebe iSd Paragraph 15, Absatz 2, ASVG, die der Montanbehörde unterstehen. Seitens der mitbeteiligten Partei wurden beim Dachverband der Sozialversicherungsträger keine Arbeitnehmer zur knappschaftlichen Pensionsversicherung iSd Paragraph 15, Absatz eins, ASVG und Anlage 9 ASVG angemeldet. Der Beschwerdeführer war vom 01.04.1999 bis 30.09.1999 Quarry Manager (Steinbruchleiter) XXXX , vom 01.10.1999 bis 31.08.2013 Leiter der Rohstoffgewinnungsstätten XXXX , vom 01.10.2003 bis 31.08.2013 Rohstoffmanager der XXXX GmbH (gesamt Österreich) und vom 01.09.2013 bis 30.04.2017 Health & Safety Manager XXXX . In den letzten ca. sechs Monaten seiner Beschäftigung war er freigestellt.Der Beschwerdeführer war vom 01.04.1999 bis 30.09.1999 Quarry Manager (Steinbruchleiter) römisch 40 , vom 01.10.1999 bis 31.08.2013 Leiter der Rohstoffgewinnungsstätten römisch 40 , vom 01.10.2003 bis 31.08.2013 Rohstoffmanager der römisch 40 GmbH (gesamt Österreich) und vom 01.09.2013 bis 30.04.2017 Health & Safety Manager römisch 40 . In den letzten ca. sechs Monaten seiner Beschäftigung war er freigestellt. Auf Ansuchen der XXXX AG vom 16.09.1999 wurde mit Bescheid der Montanbehörde vom 07.03.2000 die Bestellung des Beschwerdeführers zum Betriebsleiter des Bergbaubetriebes Kalksteinbruch XXXX gemäß § 130 iVm § 127 MinroG anerkannt. Der Beschwerdeführer übte diese Funktion bis 31.08.2013 aus. Auf Ansuchen der römisch 40 AG vom 16.09.1999 wurde mit Bescheid der Montanbehörde vom 07.03.2000 die Bestellung des Beschwerdeführers zum Betriebsleiter des Bergbaubetriebes Kalksteinbruch römisch 40 gemäß Paragraph 130, in Verbindung mit Paragraph 127, MinroG anerkannt. Der Beschwerdeführer übte diese Funktion bis 31.08.2013 aus. Die wesentlichen Aufgabenbereiche des Beschwerdeführers als Betriebsleiter im Sinne des MinroG stellten sich wie folgt dar: ● Leitung der Rohstoffgewinnung des Zementwerkes XXXX unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit, der Qualitätssicherung sowie der Arbeitssicherheit; Leitung der Rohstoffgewinnung des Zementwerkes römisch 40 unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit, der Qualitätssicherung sowie der Arbeitssicherheit; ● Erstellung von mittel- und langfristigen Abbauplänen mit dem Ziel, die Rohstoffversorgung des Zementwerkes XXXX sicherzustellen; Erstellung von mittel- und langfristigen Abbauplänen mit dem Ziel, die Rohstoffversorgung des Zementwerkes römisch 40 sicherzustellen; ● Ausarbeitung von Unterlagen für Verwaltungsbehörden; ● Erarbeitung und Umsetzung von Rodungs- und Rekultivierungsmaßnahmen; ● Setzen von Maßnahmen zur Optimierung der Verfahrensabläufe in der Rohmaterialgewinnung; ● Erstellung des Finanz-, Produktions- und Reparaturbudgets und begleitende Kostenkontrolle; ● Umsetzung des Gewinnungsbetriebsplanes; ● Vermessung der Abbaumengen und Dokumentation des Abbaufortschritts; ● Kontrolle der Wasserhaltung und Probenentnahme; ● Vornahme der für Sprengungen erforderlichen Berechnungen und Auswertungen, Überwachung der Sprengarbeiten sowie Sprengungsoptimierung im Steinbruch; ● Kontrollen des Zustands der Bergbaustraßen und der Einzäunungen, Koordination mit Werksinstandhaltung für Wartungs- und Reparaturarbeiten, Kontakt mit Monteuren für Schadensbeurteilung und Wechsel von Verschleißteilen im Winterstillstand; ● Dimensionierung, Beschaffung sowie Begleitung von Montage und Inbetriebnahme mobiler Bergwerkmaschinen; ● Planung der Umsetzung der mobilen Brecheranlage mit Förderanlagen (2011/2012); Planung der Umsetzung der mobilen Brecheranlage mit Förderanlagen (2011 aus 2012,); ● Sicherung der Rohstoffversorgung für das Zementwerk XXXX ; Sicherung der Rohstoffversorgung für das Zementwerk römisch 40 ; ● Betreuung des lokalen Werksteams des Zementwerkes XXXX im Bereich der Steinbruch-Performanceverbesserung; Betreuung des lokalen Werksteams des Zementwerkes römisch 40 im Bereich der Steinbruch-Performanceverbesserung; Der Beschwerdeführer verrichtete selbst keine körperliche Arbeit. Sein Büro war im Verwaltungsgebäude des Steinbruchs XXXX . Er war vor allem mit Leitungs- und Planungsaufgaben betraut. Dabei wurde er von einem Vorarbeiter unterstützt, der in der Hierarchie zwischen dem Beschwerdeführer und den (sonstigen) Arbeitern stand. Der Vorarbeiter war u.a. zuständig für die Erstellung des Sprengplans, die Vermessung der Bruchwand und die Einteilung der Mitarbeiter.Der Beschwerdeführer verrichtete selbst keine körperliche Arbeit. Sein Büro war im Verwaltungsgebäude des Steinbruchs römisch 40 . Er war vor allem mit Leitungs- und Planungsaufgaben betraut. Dabei wurde er von einem Vorarbeiter unterstützt, der in der Hierarchie zwischen dem Beschwerdeführer und den (sonstigen) Arbeitern stand. Der Vorarbeiter war u.a. zuständig für die Erstellung des Sprengplans, die Vermessung der Bruchwand und die Einteilung der Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer hatte in der Zeit vom 01.04.1999 bis 31.08.2013 idR acht Mitarbeiter. Ein Mitarbeiter war für Bohrarbeiten zuständig; er bediente eine Großlochbohrmaschine, mit der über 30 Meter tiefe Löcher gebohrt werden. Weitere vier bis fünf Mitarbeiter waren für die Sprengarbeiten zuständig, die zwei- bis dreimal pro Woche ausgeführt wurden. Sprengmeister verfügten über die erforderliche Sprengbefugnis. Ein Förderbandwärter hatte während der Betriebszeit die Funktion der Förderbänder zu prüfen. Ein Mitarbeiter bediente einen Radladerfahrer, der das gesprengte Material aufnahm und in den Brecher beförderte, der von einem Brecherwärter bedient wurde. Die Mitarbeiter im Steinbruch wurden so geschult, dass sie jede Funktion ausführen und untereinander die Positionen tauschen konnten. Für Nebentätigkeiten (z.B. Betanken der Fahrzeuge) wurden Springer eingesetzt. Bei den Steinbrüchen in XXXX und XXXX handelt sich um Tagbaubetriebe. Bei den Steinbrüchen in römisch 40 und römisch 40 handelt sich um Tagbaubetriebe. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde dort keine Tätigkeit von in Grubenbetrieben ausschließlich oder überwiegend unter Tage beschäftigten Arbeitern verrichtet. Es wurde keine Tätigkeit von in Tagbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend in Betriebspunkten unter Tage (Entwässerungsstrecken, Stollen, Sturzschächten) beschäftigten Arbeitern verrichtet. Es wurde keine Tätigkeit von Hauern im engeren Sinne verrichtet; der Hauerschein war in den Betrieben der mitbeteiligten Partei nicht eingeführt; auch erfolgte keine Anerkennung als Hauer durch die Betriebe. Es handelte sich nicht um Betriebe der Erdöl- und Erdgasgewinnung. In den Betrieben (Steinbrüchen) der mitbeteiligten Partei wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – zwecks Herstellung von Zement aus dem abgebauten Rohstoff u.a. durch Bohr- und Sprengarbeiten – die Tätigkeit der mit dem Aufschluss, der Gewinnung von Bergbauprodukten (hier: Kalkstein) und mit deren Förderung bis zu den Verlade-Verarbeitungspunkten ausschließlich oder überwiegend befassten Arbeiter verrichtet; es wurden weiters die Arbeiten an Förderwegen sowie die Bedienung, Wartung und Instandsetzung der im Freien gelegenen maschinellen Gewinnungs- und Fördereinrichtungen (Radlader, Brecheranlagen, Förderbänder) verrichtet. Diese Tätigkeiten erfolgten in Tagbaubetrieben, die sich nicht in Gebirgslagen befinden. XXXX liegt auf 212 Meter Höhe; der dortige Steinbruch liegt auf etwa 300 bis 350 Meter. XXXX liegt auf 361 Meter Höhe.Diese Tätigkeiten erfolgten in Tagbaubetrieben, die sich nicht in Gebirgslagen befinden. römisch 40 liegt auf 212 Meter Höhe; der dortige Steinbruch liegt auf etwa 300 bis 350 Meter. römisch 40 liegt auf 361 Meter Höhe. Gebirgsklima (Höhenklima) ist ein Oberbegriff für Klimate, die sich aufgrund der Höhe über dem Meeresspiegel sowie des wetterbeeinflussenden Reliefs eines Gebirges (insbesondere Hochgebirges) vom Klima der umgebenden Ebenen unterscheiden. Es ist verbunden mit einer allgemeinen Abnahme des Luftdrucks, der Temperaturen und des Wasserdampfgehaltes der Luft und führt zu großen lokalen Gegensätzen bei den Temperaturen (Tag und Nacht, Berg und Tal, Sonnen- und Schattenhänge), den Niederschlagsereignissen (Starkregen, Steigungsregen, Schneefall) und Windverhältnissen (Fallwinde, Berg- und Talwind-Zirkulation). Das Klima in XXXX und XXXX entspricht nicht den klimatischen Bedingungen, wie sie in Gebirgen vorherrschen.Das Klima in römisch 40 und römisch 40 entspricht nicht den klimatischen Bedingungen, wie sie in Gebirgen vorherrschen. Es gab in den Steinbrüchen XXXX und XXXX weiters die Tätigkeit der technischen Aufsichtspersonen (Vorarbeiter), die mit der Beaufsichtigung der mit dem Aufschluss, der Gewinnung von Bergbauprodukten und mit deren Förderung bis zu den Verlade-Verarbeitungspunkten befassten Arbeiter beauftragt waren. Auch diese Tätigkeiten der Vorarbeiter erfolgten in Tagbaubetrieben, die sich nicht in Gebirgslagen befinden. Es gab in den Steinbrüchen römisch 40 und römisch 40 weiters die Tätigkeit der technischen Aufsichtspersonen (Vorarbeiter), die mit der Beaufsichtigung der mit dem Aufschluss, der Gewinnung von Bergbauprodukten und mit deren Förderung bis zu den Verlade-Verarbeitungspunkten befassten Arbeiter beauftragt waren. Auch diese Tätigkeiten der Vorarbeiter erfolgten in Tagbaubetrieben, die sich nicht in Gebirgslagen befinden. Der Beschwerdeführer musste als technischer Angestellter (Bergbaubetriebsleiter) die Arbeitsbereiche der mit dem Aufschluss, der Gewinnung von Bergbauprodukten und mit deren Förderung bis zu den Verlade-Verarbeitungspunkten befassten Arbeiter zwecks Leitung, Planung und Vermessung regelmäßig befahren. Er führte durchschnittlich pro Woche zwei – in manchen Wochen bis zu drei – Befahrungen der Arbeitsbereiche seiner Mitarbeiter durch. Diese Befahrungen machten maximal die Hälfte seiner Arbeitszeit aus. Der Beschwerdeführer nannte zehn Arbeitstage innerhalb eines Monats, an denen er Befahrungen der Arbeitsbereiche seiner Mitarbeiter durchführte. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die überwiegende Zahl der Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats mit Befahrungen der Arbeitsbereiche seiner Mitarbeiter befasst war. Am 18.07.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Feststellung der Verrichtung wesentlich bergmännischer oder ihnen gleichgestellter Arbeiten im Zeitraum vom 01.04.1999 bis 30.04.2017, der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren schränkte der Beschwerdeführer (mit Blick auf die Beendigung der Funktion eines Bergbaubetriebsleiters und Übernahme der Funktion eines Health & Safety Managers ab 01.09.2013) sein Begehren dahingehend ein, dass er die Feststellung der Verrichtung wesentlich bergmännischer oder ihnen gleichgestellter Arbeiten im Zeitraum vom 01.04.1999 bis 31.08.2013 beantragte.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes sowie auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, insbesondere den Angaben der Parteien und einvernommenen Zeugen. Die Ausbildung des Beschwerdeführers wurde anhand der Angaben des Beschwerdeführers festgestellt. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers von 01.04.1999 bis 31.03.2011 bei der XXXX GmbH und anschließend von 01.04.2011 bis 30.04.2017 bei der XXXX GmbH ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Versicherungsdatenauszug und steht im Einklang mit den Angaben der Parteien. Die Ausbildung des Beschwerdeführers wurde anhand der Angaben des Beschwerdeführers festgestellt. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers von 01.04.1999 bis 31.03.2011 bei der römisch 40 GmbH und anschließend von 01.04.2011 bis 30.04.2017 bei der römisch 40 GmbH ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Versicherungsdatenauszug und steht im Einklang mit den Angaben der Parteien. Dass die XXXX GmbH in Folge einer unternehmensrechtlichen Spaltung im Jahr 2011 die Rechtsnachfolgerin der XXXX GmbH ist, wurde im Zuge einer Stellungnahme vom 19.10.2023 und zu Beginn der mündlichen Verhandlung von der XXXX GmbH schlüssig dargelegt. Das Vorbringen deckt sich mit dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug und wurde von den übrigen Verfahrensparteien nicht bestritten. Dass die römisch 40 GmbH in Folge einer unternehmensrechtlichen Spaltung im Jahr 2011 die Rechtsnachfolgerin der römisch 40 GmbH ist, wurde im Zuge einer Stellungnahme vom 19.10.2023 und zu Beginn der mündlichen Verhandlung von der römisch 40 GmbH schlüssig dargelegt. Das Vorbringen deckt sich mit dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug und wurde von den übrigen Verfahrensparteien nicht bestritten. Das Tätigkeitsfeld der XXXX GmbH betreffend die von ihr betriebenen Zementwerke wurde in der Verhandlung von der mitbeteiligten Partei und vom Beschwerdeführer im Wesentlichen übereinstimmend geschildert und steht im Einklang mit allgemein zugänglichen Informationen über das Unternehmen (z.B. auf der Webseite XXXX ) und dem Inhalt der im Verwaltungsverfahren eingeholten Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen, XXXX vom 16.03.2023, wonach es sich bei den Steinbrüchen XXXX und XXXX um Bergbaue handle, in denen Kalkstein im Tagbau aufgeschlossen, gewonnen und gefördert werden. Das Tätigkeitsfeld der römisch 40 GmbH betreffend die von ihr betriebenen Zementwerke wurde in der Verhandlung von der mitbeteiligten Partei und vom Beschwerdeführer im Wesentlichen übereinstimmend geschildert und steht im Einklang mit allgemein zugänglichen Informationen über das Unternehmen (z.B. auf der Webseite römisch 40 ) und dem Inhalt der im Verwaltungsverfahren eingeholten Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen, römisch 40 vom 16.03.2023, wonach es sich bei den Steinbrüchen römisch 40 und römisch 40 um Bergbaue handle, in denen Kalkstein im Tagbau aufgeschlossen, gewonnen und gefördert werden. Dass es sich bei den Betrieben der mitbeteiligten Partei um knappschaftliche Betriebe iSd § 15 Abs. 2 ASVG handelt, die der Montanbehörde unterstehen, wurde vom Beschwerdeführer, von der mitbeteiligten Partei und von der belangten Behörde übereinstimmend angegeben und auch von dem als Zeugen (Z1) befragten Leiter XXXX auf Nachfrage bestätigt.Dass es sich bei den Betrieben der mitbeteiligten Partei um knappschaftliche Betriebe iSd Paragraph 15, Absatz 2, ASVG handelt, die der Montanbehörde unterstehen, wurde vom Beschwerdeführer, von der mitbeteiligten Partei und von der belangten Behörde übereinstimmend angegeben und auch von dem als Zeugen (Z1) befragten Leiter römisch 40 auf Nachfrage bestätigt. Die Feststellung, dass seitens der mitbeteiligten Partei keine Arbeitnehmer zur knappschaftlichen Pensionsversicherung iSd § 15 Abs. 1 ASVG und Anlage 9 ASVG angemeldet wurden, beruht auf den Angaben der mitbeteiligten Partei, welche von der belangten Behörde bestätigt wurden.Die Feststellung, dass seitens der mitbeteiligten Partei keine Arbeitnehmer zur knappschaftlichen Pensionsversicherung iSd Paragraph 15, Absatz eins, ASVG und Anlage 9 ASVG angemeldet wurden, beruht auf den Angaben der mitbeteiligten Partei, welche von der belangten Behörde bestätigt wurden. Die vom Beschwerdeführer bekleideten Positionen in den Betrieben der mitbeteiligten Partei im Zeitraum von 01.04.1999 bis 30.04.2017 ergaben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei. Dass er in den letzten ca. sechs Monaten seiner Beschäftigung freigestellt war, gab eine in der XXXX der mitbeteiligten Partei tätige Mitarbeiterin (Z6) an und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Die vom Beschwerdeführer bekleideten Positionen in den Betrieben der mitbeteiligten Partei im Zeitraum von 01.04.1999 bis 30.04.2017 ergaben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei. Dass er in den letzten ca. sechs Monaten seiner Beschäftigung freigestellt war, gab eine in der römisch 40 der mitbeteiligten Partei tätige Mitarbeiterin (Z6) an und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellung, dass die Bestellung des Beschwerdeführers zum Betriebsleiter des Bergbaubetriebes Kalksteinbruch XXXX auf Ansuchen der XXXX AG vom 16.09.1999 mit Bescheid der Montanbehörde vom 07.03.2000 gemäß § 130 iVm § 127 MinroG anerkannt wurde, beruht auf dem im Akt einliegenden Bescheid. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich schlüssig an, dass er diese Funktion bis 31.08.2013 ausgeübt und ab 01.09.2013 bis 30.04.2017 die Funktion des Health & Safety Managers übernommen habe.Die Feststellung, dass die Bestellung des Beschwerdeführers zum Betriebsleiter des Bergbaubetriebes Kalksteinbruch römisch 40 auf Ansuchen der römisch 40 AG vom 16.09.1999 mit Bescheid der Montanbehörde vom 07.03.2000 gemäß Paragraph 130, in Verbindung mit Paragraph 127, MinroG anerkannt wurde, beruht auf dem im Akt einliegenden Bescheid. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich schlüssig an, dass er diese Funktion bis 31.08.2013 ausgeübt und ab 01.09.2013 bis 30.04.2017 die Funktion des Health & Safety Managers übernommen habe. Die Aufgabenbereiche des Beschwerdeführers als Betriebsleiter im Sinne des MinroG wurden von der mitbeteiligten Partei im Verfahren schlüssig geschildert. Der Beschwerdeführer räumte in der Verhandlung ein, dass die Beschreibung grundsätzlich zutreffend sei. Er bestätigte weiters, dass er selbst keine körperliche Arbeit verrichtet habe. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor allem mit Leitungs- und Planungsaufgaben betraut war und dabei von einem Vorarbeiter unterstützt wurde, ergab sich anhand einer Zusammenschau seines Verantwortungsbereiches als Betriebsleiter des Bergbaubetriebes mit den damit in Einklang stehenden Angaben der anderen Parteien und der Zeugen. Dass der Beschwerdeführer als Betriebsleiter des Bergbaubetriebes idR acht Mitarbeiter hatte, wurde von ihm schlüssig angegeben und im Wesentlichen von seinen als Zeugen befragten ehemaligen Mitarbeitern (Z2, Z3, Z5) bestätigt. Die drei einvernommenen Zeugen schilderten nachvollziehbar und schlüssig die vorhandenen Arbeitsbereiche und die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in den Betrieben der mitbeteiligten Partei. Die Beschreibung der Tätigkeiten durch die ehemaligen Mitarbeiter des Beschwerdeführers deckte sich im Wesentlichen mit der Beschreibung ihrer Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer. Dass es sich bei den Steinbrüchen in XXXX und XXXX um Tagbaubetriebe handelt, erschließt sich aus den Ausführungen der Parteien und Zeugen (vgl. etwa S. 22 der Verhandlungsschrift betreffend die Angaben der mitbeteiligten Partei und S. 29 der Verhandlungsschrift betreffend die Angaben des als Zeugen (Z1) einvernommenen Leiters XXXX .Dass es sich bei den Steinbrüchen in römisch 40 und römisch 40 um Tagbaubetriebe handelt, erschließt sich aus den Ausführungen der Parteien und Zeugen vergleiche etwa S. 22 der Verhandlungsschrift betreffend die Angaben der mitbeteiligten Partei und S. 29 der Verhandlungsschrift betreffend die Angaben des als Zeugen (Z1) einvernommenen Leiters römisch 40 . Dass dort im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Tätigkeit von in Grubenbetrieben ausschließlich oder überwiegend unter Tage beschäftigten Arbeitern, keine Tätigkeit von in Tagbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend in Betriebspunkten unter Tage (Entwässerungsstrecken, Stollen, Sturzschächten) beschäftigten Arbeitern und keine Tätigkeit von Hauern im engeren Sinne verrichtet wurde, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (S. 13, 14 der Verhandlungsschrift) und der mitbeteiligten Partei (S. 22, 23 der Verhandlungsschrift) in der mündlichen Verhandlung. Betreffend die Tätigkeit der Hauer gab der Beschwerdeführer an, dass es die Bezeichnung Hauer und den Hauerschein in den Betrieben der mitbeteiligten Partei nicht gegeben habe. Die Vertreterin der mitbeteiligten Partei gab an, dass in den Betrieben weder der Hauerschein eingeführt gewesen sei noch eine Anerkennung als Hauer erfolgt sei. Vielmehr seien Sprengmeister (mit Sprengbefugnis) eingesetzt worden. Dies wurde auch durch die Angaben des als Zeugen (Z1) einvernommenen Leiters XXXX bestätigt.Dass dort im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Tätigkeit von in Grubenbetrieben ausschließlich oder überwiegend unter Tage beschäftigten Arbeitern, keine Tätigkeit von in Tagbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend in Betriebspunkten unter Tage (Entwässerungsstrecken, Stollen, Sturzschächten) beschäftigten Arbeitern und keine Tätigkeit von Hauern im engeren Sinne verrichtet wurde, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (S. 13, 14 der Verhandlungsschrift) und der mitbeteiligten Partei (S. 22, 23 der Verhandlungsschrift) in der mündlichen Verhandlung. Betreffend die Tätigkeit der Hauer gab der Beschwerdeführer an, dass es die Bezeichnung Hauer und den Hauerschein in den Betrieben der mitbeteiligten Partei nicht gegeben habe. Die Vertreterin der mitbeteiligten Partei gab an, dass in den Betrieben weder der Hauerschein eingeführt gewesen sei noch eine Anerkennung als Hauer erfolgt sei. Vielmehr seien Sprengmeister (mit Sprengbefugnis) eingesetzt worden. Dies wurde auch durch die Angaben des als Zeugen (Z1) einvernommenen Leiters römisch 40 bestätigt. Dass es sich bei den Betrieben der mitbeteiligten Partei nicht um solche der Erdöl- und Erdgasgewinnung handelt, war im Verfahren unstrittig. Im Lichte der Angaben des Beschwerdeführers, der mitbeteiligten Partei und der einvernommenen Zeugen über den Tätigkeitsbereich des Unternehmens und der Arbeitsbereiche der in den Steinbrüchen eingesetzten Arbeiter ergab sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass in den Betrieben der mitbeteiligten Partei (u.a. durch Bohr- und Sprengarbeiten) die Tätigkeit der mit dem Aufschluss, der Gewinnung von Bergbauprodukten (hier: Kalkstein) und mit deren Förderung bis zu den Verlade-Verarbeitungspunkten ausschließlich oder überwiegend befassten Arbeiter verrichtet wurde; auch die Arbeiten an Förderwegen sowie die Bedienung, Wartung und Instandsetzung der im Freien gelegenen maschinellen Gewinnungs- und Fördereinrichtungen (Radlader, Brecheranlagen, Förderbänder) wurden demnach in den Betrieben der mitbeteiligten Partei verrichtet. Die Feststellung, dass diese Tätigkeiten in Tagbaubetrieben erfolgten, die sich nicht in Gebirgslagen befinden, konnte angesichts der Lage der beiden Steinbrüche getroffen werden. Anhand allgemein verfügbarer Informationen, die von den Parteien in der Verhandlung nicht bestritten wurden, war festzustellen, dass XXXX auf 212 Meter Höhe liegt, wobei der Steinbruch auf etwa 300 bis 350 Meter gelegen ist. XXXX liegt demnach auf 361 Meter Höhe. Die Feststellung, dass diese Tätigkeiten in Tagbaubetrieben erfolgten, die sich nicht in Gebirgslagen befinden, konnte angesichts der Lage der beiden Steinbrüche getroffen werden. Anhand allgemein verfügbarer Informationen, die von den Parteien in der Verhandlung nicht bestritten wurden, war festzustellen, dass römisch 40 auf 212 Meter Höhe liegt, wobei der Steinbruch auf etwa 300 bis 350 Meter gelegen ist. römisch 40 liegt demnach auf 361 Meter Höhe. Zwar gibt es weder eine gesetzliche noch eine ansonsten trennscharfe Definition der Begriffe „Gebirge“ bzw. „Gebirgslage“. Im allgemein gebräuchlichen Begriffsverständnis ist unter „Gebirgslage“ jedoch eine Lage auf geologisch und geographisch zusammengehörigen Bergen zu verstehen, die sich deutlich vom Nullpunkt (Meereshöhe) und ihrer unmittelbaren Umgebung abheben sowie höher und steiler als eine bloße Hügellandschaft sind. Ab welcher genauen Meereshöhe der Begriff „Gebirgslage“ erfüllt wäre, kann fallgegenständlich im Lichte der Ermittlungsergebnisse dahingestellt bleiben, zumal eine Lage auf lediglich 212 bzw. 300 bis 350 Metern Höhe oder auf 361 Metern Höhe von diesem Begriff jedenfalls noch nicht erfasst ist. Als Vergleichswert kann hierbei etwa auch die Stadt Wien herangezogen werden, die sich von 151 Metern Seehöhe in der Lobau bis zu einer Höhe von 544 Metern Seehöhe auf dem Hermannskogel erhebt. Eine Definition als „Gebirgslage“ scheidet im allgemein gebräuchlichen Begriffsverständnis auch insoweit zweifellos aus. Der den Feststellungen zugrunde gelegte Begriff „Gebirgsklima“ folgt aus allgemein zu diesem Begriff verfügbaren Informationen (Internet-Recherche), die im Einklang mit der allgemeinen Sprachverwendung dieses Begriffs und seiner im Übrigen notorischen Bedeutung stehen. Dass das Klima in XXXX und XXXX nicht den klimatischen Bedingungen entspricht, wie sie in Gebirgen vorherrschen, ergibt sich schon anhand der insoweit zu geringen Seehöhe der in Rede stehenden Orte. Dass das Klima in römisch 40 und römisch 40 nicht den klimatischen Bedingungen entspricht, wie sie in Gebirgen vorherrschen, ergibt sich schon anhand der insoweit zu geringen Seehöhe der in Rede stehenden Orte. Die Feststellung, dass in den Steinbrüchen XXXX und XXXX die Tätigkeit von technischen Aufsichtspersonen (Vorarbeitern) verrichtet wurde, die mit der Beaufsichtigung der mit dem Aufschluss, der Gewinnung von Bergbauprodukten und mit deren Förderung bis zu den Verlade-Verarbeitungspunkten befassten Arbeiter beauftragt waren, konnte anhand der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugen einvernommenen (ehemaligen) Mitarbeiter getroffen werden (vgl. insbesondere die Ausführungen von Z2 und Z3). Die Feststellung, dass in den Steinbrüchen römisch 40 und römisch 40 die Tätigkeit von technischen Aufsichtspersonen (Vorarbeitern) verrichtet wurde, die mit der Beaufsichtigung der mit dem Aufschluss, der Gewinnung von Bergbauprodukten und mit deren Förderung bis zu den Verlade-Verarbeitungspunkten befassten Arbeiter beauftragt waren, konnte anhand der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugen einvernommenen (ehemaligen) Mitarbeiter getroffen werden vergleiche insbesondere die Ausführungen von Z2 und Z3). Dass der Beschwerdeführer als technischer Angestellter (Bergbaubetriebsleiter) die Arbeitsbereiche der mit dem Aufschluss, der Gewinnung von Bergbauprodukten und mit deren Förderung bis zu den Verlade-Verarbeitungspunkten befassten Arbeiter zwecks Leitung, Planung und Vermessung regelmäßig befahren musste, wurde ebenfalls auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugen einvernommenen (ehemaligen) Mitarbeiter festgestellt. Auch seitens der mitbeteiligten Partei wurde dem Grunde nach nicht bestritten, dass Befahrungen der Arbeitsbereiche seiner Mitarbeiter zu den Aufgaben des Beschwerdeführers zählten. Strittig war im Verfahren vor allem das Ausmaß dieser Befahrungen durch den Beschwerdeführer. Die Vertreterin der mitbeteiligten Partei führte dazu in der Verhandlung aus, dass generell Befahrungen durch Steinbruchleiter nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen würden; sie würden – außer in seltenen Ausnahmefällen – etwa zweimal pro Woche durchgeführt werden. Der als Zeuge 1 (Z1) befragte Leiter XXXX gab diesbezüglich an, dass ein Betriebsleiter, der vor Ort sei, einmal am Tag bei den Arbeitsbereichen vorbeifahre. Damit bezog sich der Zeuge, der im Rahmen seiner behördlichen Funktion ein- bis zweimal im Jahr Befahrungen in den verfahrensgegenständlichen Steinbrüchen vornahm, offenkundig nicht auf eigene Wahrnehmungen betreffend den Beschwerdeführer, sondern auf sein Verständnis der Aufgaben eines Betriebsleiters. Der als Zeuge 1 (Z1) befragte Leiter römisch 40 gab diesbezüglich an, dass ein Betriebsleiter, der vor Ort sei, einmal am Tag bei den Arbeitsbereichen vorbeifahre. Damit bezog sich der Zeuge, der im Rahmen seiner behördlichen Funktion ein- bis zweimal im Jahr Befahrungen in den verfahrensgegenständlichen Steinbrüchen vornahm, offenkundig nicht auf eigene Wahrnehmungen betreffend den Beschwerdeführer, sondern auf sein Verständnis der Aufgaben eines Betriebsleiters. Der als Zeuge 2 (Z2) einvernommene Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei arbeitete etwa zehn Jahre mit dem Beschwerdeführer zusammen. Er führte auch Nachfrage aus, dass die meisten Befahrungen durch den Vorarbeiter durchgeführt worden seien. Er habe den Beschwerdeführer zwei- bis dreimal pro Woche in den Arbeitsbereichen wahrgenommen. Grundsätzlich sei die Kommunikation zwischen Vorarbeiter und Arbeitern einerseits und zwischen Vorarbeiter und Bergbaubetriebsleiter andererseits erfolgt. Der als Zeuge 3 (Z3) einvernommene ehemalige Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei gab an, dass er den Beschwerdeführer, der sich mehr in seinem Büro als in den Arbeitsbereichen aufgehalten habe, in der Früh (beim Frühstück), bei Behördenbesuchen sowie bei Reparaturarbeiten im Winter gesehen habe. Die Arbeitseinteilung sei durch den Vorarbeiter erfolgt. Hie und da sei der Beschwerdeführer hinaufgefahren und habe eine Runde gedreht. Bei Sprengungen sei der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht dabei gewesen; er habe sich aber bei Problemen mit Erschütterungen beim Ausmessen eingesetzt. Der als Zeuge 5 (Z5) einvernommene ehemalige Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei gab an, dass Befahrungen der Arbeitsbereiche seiner Erinnerung nach 30-40 % der Arbeitszeit des Beschwerdeführers ausgemacht hätten. Dieser sei unter der Woche ein paar Mal an verschiedenen Tagen rausgefahren, um nach dem Rechten zu sehen. Dabei hätte der Beschwerdeführer den Fortschritt der Arbeiten beobachtet und die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen überprüft. Während der Sprengungen habe der Beschwerdeführer Erschütterungsmessungen durchgeführt. Die in der XXXX der mitbeteiligten Partei tätige Zeugin 6 (Z6) gab u.a. an, dass der Beschwerdeführer ihrem Verständnis nach insbesondere die strategische Arbeit gemacht habe und für das Berichtswesen zuständig gewesen sei, während die praktische Führung des Steinbruchs sowie die operativen Tätigkeiten dem Vorarbeiter überlassen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe überwiegend Bürotätigkeiten verrichtet. Die in der römisch 40 der mitbeteiligten Partei tätige Zeugin 6 (Z6) gab u.a. an, dass der Beschwerdeführer ihrem Verständnis nach insbesondere die strategische Arbeit gemacht habe und für das Berichtswesen zuständig gewesen sei, während die praktische Führung des Steinbruchs sowie die operativen Tätigkeiten dem Vorarbeiter überlassen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe überwiegend Bürotätigkeiten verrichtet. Ein weiterer Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei, der von 2012 bis 2017 XXXX im Zementwerk XXXX war, gab in der Zeugeneinvernahme (Z7) zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer nicht überwiegend mit Befahrungen der Arbeitsbereiche seiner Mitarbeiter beschäftigt gewesen sei. Ein weiterer Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei, der von 2012 bis 2017 römisch 40 im Zementwerk römisch 40 war, gab in der Zeugeneinvernahme (Z7) zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer nicht überwiegend mit Befahrungen der Arbeitsbereiche seiner Mitarbeiter beschäftigt gewesen sei. Von zentraler Bedeutung für die Feststellung des Ausmaßes von Befahrungen in den Arbeitsbereichen waren für das Bundesverwaltungsgericht die eigenen Angaben des Beschwerdeführers: Während der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.01.2023 anführte, dass er die Arbeitsbereiche seiner Mitarbeiter zwei- bis dreimal pro Woche befahren habe, steigerte er sein Vorbringen in der Beschwerde dahingehend, dass er angab, die Arbeitsbereiche mindestens dreimal wöchentlich besucht zu haben. In der mündlichen Verhandlung hielt der Beschwerdeführer dies nicht aufrecht, sondern führte präzisierend aus, dass er – je nach Gegebenheiten und Problemlagen – mindestens zwei- bis dreimal pro Woche die entsprechenden Betriebspunkte befahren habe. Diese Befahrungen hätten etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit ausgemacht und an zehn Arbeitstagen innerhalb eines Monats stattgefunden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es in Zusammenschau und Würdigung sämtlicher Aussagen, die hinsichtlich des Ausmaßes der vom Beschwerdeführer durchgeführten Befahrungen der Arbeitsbereiche im Wesentlichen ein annähernd ähnliches Bild ergaben, für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durchschnittlich pro Woche zwei – in manchen Wochen bis zu drei – Befahrungen der Arbeitsbereiche seiner Mitarbeiter durchführte. Diese Befahrungen machten – wie vom Beschwerdeführer angeführt – maximal die Hälfte seiner Arbeitszeit aus. Eine Feststellung dahingehend, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die überwiegende Zahl der Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats mit Befahrungen der Arbeitsbereiche seiner Mitarbeiter befasst war, konnte daher nicht getroffen werden, zumal „überwiegend“ nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dahin zu verstehen ist, dass damit (zumindest) mehr als die Hälfte der Arbeitstage gemeint ist. Da ein Kalendermonat in der Regel 20 bis 23 Arbeitstage hat, stellen zehn Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats keine überwiegende Befassung mit Befahrungen dar. Vereinzelte Zeugenangaben, die über das vom Beschwerdeführer angeführte Ausmaß von Befahrungen hinausgingen, konnten den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer am ehesten in der Lage ist einzuschätzen, wie oft in einer Woche bzw. in einem Kalendermonat er Befahrungen der Arbeitsbereiche durchführte. Zusammenfassend folgte das Bundesverwaltungsgericht daher insbesondere den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, zumal sie sich in ein insgesamt stimmiges Bild fügten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme eines weiteren ehemaligen Mitarbeiters als Zeuge (Z4), der krankheitsbedingt nicht erscheinen konnte, wurde in der Verhandlung nicht aufrechterhalten. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes war die Einvernahme dieses Zeugen nicht mehr erforderlich, um sich ein umfassendes Bild von den in den Betrieben der mitbeteiligten Partei durchgeführten Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der eingesetzten Arbeiter zu machen. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Bergbauleitung/Rohstoffgewinnung/Erzeugung/Bergbau wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung zurückgezogen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete ein solches auch von Amts wegen nicht für erforderlich iSd Rechtsprechung (vgl. VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0024), da besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Klärung der entscheidungsmaßgeblichen Fragen, zu denen insbesondere Art und Ausmaß der vom Beschwerdeführer und seinen ehemaligen Mitarbeitern verrichteten Tätigkeiten gehören, nicht erforderlich waren. Die Auslegung des Gesetzes und Fragen der Beweiswürdigung sind dem Gericht vorbehalten.Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Bergbauleitung/Rohstoffgewinnung/Erzeugung/Bergbau wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung zurückgezogen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete ein solches auch von Amts wegen nicht für erforderlich iSd Rechtsprechung vergleiche VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0024), da besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Klärung der entscheidungsmaßgeblichen Fragen, zu denen insbesondere Art und Ausmaß der vom Beschwerdeführer und seinen ehemaligen Mitarbeitern verrichteten Tätigkeiten gehören, nicht erforderlich waren. Die Auslegung des Gesetzes und Fragen der Beweiswürdigung sind dem Gericht vorbehalten. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2022 und der angefochtene Bescheid vom 14.06.2023 sind Bestandteile des Verwaltungsaktes. Die in der Verhandlung erfolgte Einschränkung des Begehrens des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlungsschrift dokumentiert.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich wurde vom Versicherungsträger ein Feststellungsbescheid iSd § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG erlassen. Mangels eines entsprechenden Antrags einer Partei hat die vorliegende Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich wurde vom Versicherungsträger ein Feststellungsbescheid iSd Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG erlassen. Mangels eines entsprechenden Antrags einer Partei hat die vorliegende Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- § 15 ASVG und Anlage 9 ASVG lauten wie folgt:3.
- Paragraph 15, ASVG und Anlage 9 ASVG lauten wie folgt: „c) Knappschaftliche Pensionsversicherung § 15.
(1)Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen, die in knappschaftlichen Betrieben mit wesentlich bergmännischen oder diesen gleichgestellten Arbeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz beschäftigt sind.Paragraph 15,
(1)Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen, die in knappschaftlichen Betrieben mit wesentlich bergmännischen oder diesen gleichgestellten Arbeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz beschäftigt sind.
(2)Knappschaftliche Betriebe sind jene Betriebe, die gemäß § 2 des Berggesetzes 1975 in dessen Anwendungsbereich fallen sowie jene, in denen Tätigkeiten im Sinne des § 132 des Berggesetzes 1975 von einem Bergbauberechtigten durchgeführt werden, ausgenommen gewerbliche und industrielle Betriebe, die solche grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig gewinnen, die durch die Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, in § 5 des Berggesetzes aufgenommen worden sind.
(2)Knappschaftliche Betriebe sind jene Betriebe, die gemäß Paragraph 2, des Berggesetzes 1975 in dessen Anwendungsbereich fallen sowie jene, in denen Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 132, des Berggesetzes 1975 von einem Bergbauberechtigten durchgeführt werden, ausgenommen gewerbliche und industrielle Betriebe, die solche grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig gewinnen, die durch die Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, in Paragraph 5, des Berggesetzes aufgenommen worden sind.
(3)Den knappschaftlichen Betrieben werden gleichgestellt:
- Nebenbetriebe, die mit einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des Abs. 2 räumlich und betrieblich zusammenhängen;
- Nebenbetriebe, die mit einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des Absatz 2, räumlich und betrieblich zusammenhängen;
- gefristete (zeitweilig eingestellte) Betriebe der im Abs. 2 bezeichneten Art;
- gefristete (zeitweilig eingestellte) Betriebe der im Absatz 2, bezeichneten Art;
- die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit ihren Einrichtungen der Krankenbehandlung hinsichtlich jener Versicherten, die nach § 551 Abs. 16 der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehören.
- die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau mit ihren Einrichtungen der Krankenbehandlung hinsichtlich jener Versicherten, die nach Paragraph 551, Absatz 16, der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehören.
(4)Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören ferner Personen, die in nichtknappschaftlichen Betrieben tätig sind, hinsichtlich einer Beschäftigung mit Arbeiten im Bereich eines knappschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes, die dem Aufschluß, der Gewinnung oder der Förderung von Bodenschätzen, dem Schutze der Belegschaft oder der Erhaltung des Bergwerks oder gefristeter (zeitweilig eingestellter) Bergbauanlagen dienen, sofern es sich nicht um einmalige kurzfristige Arbeiten dieser Art, wie insbesondere Reparatur- oder Montagearbeiten, handelt.
(5)Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören auch die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.“
(5)Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören auch die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.“ „Anlage 9 Liste der Arbeiten, die als wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten anzusehen sind (§ 236 Abs. 3)Liste der Arbeiten, die als wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten anzusehen sind (Paragraph 236, Absatz 3,) Wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten sind folgende in knappschaftlichen Betrieben ständig verrichtete Arbeiten:
- die Tätigkeit aller in Grubenbetrieben ausschließlich oder überwiegend unter Tage beschäftigten Arbeiter;
- die Tätigkeit aller in Tagbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend in Betriebspunkten unter Tage (Entwässerungsstrecken, Stollen, Sturzschächten) beschäftigten Arbeiter, wobei das Begehen und Durchfahren von Untertagebauen nicht als Arbeit unter Tage zählt;
- die Tätigkeit aller in Tagbaubetrieben in Gebirgslagen mit dem Aufschluß oder der Gewinnung von Bergbauprodukten oder mit deren Förderung bis zu den Verlade-Verarbeitungspunkten oder mit dem Stürzen ausschließlich oder überwiegend befaßten Arbeiter; ferner die Arbeiten an Förderwegen sowie die Bedienung, Wartung und Instandsetzung der im Freien gelegenen maschinellen Gewinnungs- und Fördereinrichtungen. Die ausschließlich oder überwiegend in geschützten Räumen (festen Gebäuden) verrichteten Tätigkeiten bleiben hiebei außer Betracht;
- die Tätigkeit aller ausschließlich oder überwiegend mit der Beaufsichtigung der in den Ziffern 1 bis 3, 7 und 8 genannten Personen beauftragten technischen Aufsichtspersonen;
- die Tätigkeit aller technischen Angestellten, die zwecks Leitung, Planung und Vermessung regelmäßig Befahrungen im Arbeitsbereiche der in den Z 1 bis 4 genannten Personen durchzuführen haben, wenn sie damit die überwiegende Zahl der Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonates befaßt sind;
- die Tätigkeit aller technischen Angestellten, die zwecks Leitung, Planung und Vermessung regelmäßig Befahrungen im Arbeitsbereiche der in den Ziffer eins bis 4 genannten Personen durchzuführen haben, wenn sie damit die überwiegende Zahl der Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonates befaßt sind;
- in Grubenbetrieben die Tätigkeit der Anschläger über Tage bei Hauptförderschächten, Wetter- bzw. Lieferschächten mit täglicher Mannsfahrt;
- in Tagbaubetrieben die Tätigkeit der Hauer im engeren Sinne, soweit sie ausschließlich oder überwiegend mit Bohren, Schießen, Abräumen, Ablauten und Sichern befaßt sind, wobei in Betrieben, in denen der Hauerschein noch nicht eingeführt ist, die Anerkennung als Hauer durch den Betrieb maßgebend ist;
- in Betrieben der Erdöl- und Erdgasgewinnung die Tätigkeit der unmittelbar mit dem Aufschluß und der Gewinnung beschäftigten Personen.“ 3.
- § 2 BergG 1975, BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 mit 31.12.1998, lautete wie folgt:3.
- Paragraph 2, BergG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, mit 31.12.1998, lautete wie folgt: „Anwendungsbereich § 2.
(1)Dieses Bundesgesetz gilt für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe, für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt, nach Maßgabe des Abs. 2 für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten der sonstigen mineralischen Rohstoffe, ferner für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird. Es gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.Paragraph 2,
(1)Dieses Bundesgesetz gilt für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe, für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt, nach Maßgabe des Absatz 2, für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten der sonstigen mineralischen Rohstoffe, ferner für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird. Es gilt weiters nach Maßgabe des Absatz 3, für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.
(2)Für das Aufsuchen und Gewinnen der sonstigen mineralischen Rohstoffe unter Tag und das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen unter Tag erfolgt, gelten das I., II., VI., VIII. bis XIII., XV. bis XVII. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. Wird ein natürliches Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe unter- und obertags abgebaut und ist eine wechselseitige Beeinflussung des unter- und obertägigen Abbaues gegeben, so gelten die vorangeführten Hauptstücke dieses Bundesgesetzes auch für das Gewinnen obertags und das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Gewinnungsberechtigten in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Gewinnen erfolgt. Im übrigen gilt die Gewerbeordnung 1973 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Betriebsanlagen, den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie den Schutz von Sachen.
(2)Für das Aufsuchen und Gewinnen der sonstigen mineralischen Rohstoffe unter Tag und das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen unter Tag erfolgt, gelten das römisch eins., römisch zwei., römisch sechs., römisch acht. bis römisch dreizehn., römisch fünfzehn. bis römisch siebzehn. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. Wird ein natürliches Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe unter- und obertags abgebaut und ist eine wechselseitige Beeinflussung des unter- und obertägigen Abbaues gegeben, so gelten die vorangeführten Hauptstücke dieses Bundesgesetzes auch für das Gewinnen obertags und das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Gewinnungsberechtigten in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Gewinnen erfolgt. Im übrigen gilt die Gewerbeordnung 1973 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Betriebsanlagen, den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie den Schutz von Sachen.
(3)Für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - sinngemäß der I. Abschnitt des VII. Hauptstücks, die §§ 133 bis 135, der I. und IV. bis VIII. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des IX. Hauptstücks, das X., XI. und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. Für die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - sinngemäß die §§ 122 und 133 bis 135, der IV. bis VIII. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des IX. Hauptstücks, das X., XI. und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.
(3)Für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen gelten - mit der Maßgabe des Absatz 4, - sinngemäß der römisch eins. Abschnitt des römisch sieben. Hauptstücks, die Paragraphen 133 bis 135, der römisch eins. und römisch vier. bis römisch acht. Abschnitt des römisch acht. Hauptstücks, der römisch eins., römisch vier. und römisch fünf. Abschnitt des römisch neun. Hauptstücks, das römisch zehn., römisch elf. und römisch sechzehn. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. Für die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gelten - mit der Maßgabe des Absatz 4, - sinngemäß die Paragraphen 122 und 133 bis 135, der römisch vier. bis römisch acht. Abschnitt des römisch acht. Hauptstücks, der römisch eins., römisch vier. und römisch fünf. Abschnitt des römisch neun. Hauptstücks, das römisch zehn., römisch elf. und römisch sechzehn. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.
(4)Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Vorkommen geothermischer Energie suchen und erforschen, Erdwärme gewinnen, den Untergrund auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen untersuchen, solche herstellen und benützen, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die geologische Strukturen suchen und erforschen, Stoffe in sie einbringen und darin lagern, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benützen, sind hinsichtlich dieser Tätigkeiten einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.
(5)Für Tätigkeiten der im Abs. 1 genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten.“
(5)Für Tätigkeiten der im Absatz eins, genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten.“ 3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der BVAEB vom 14.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2022 auf Feststellung von Zeiten der Verrichtung wesentlich bergmännischer oder ihnen gleichgestellter Arbeiten im Zeitraum von 01.04.1999 bis 30.04.2017 gemäß §§ 409, 410 Abs.
§ 15Abs.
1 ASVG und Anlage 9 ASVG abgewiesen. Das Begehren des Beschwerdeführers wurde von ihm im Beschwerdeverfahren auf den Zeitraum von 01.04.1999 bis 31.08.2013 eingeschränkt. , 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der BVAEB vom 14.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2022 auf Feststellung von Zeiten der Verrichtung wesentlich bergmännischer oder ihnen gleichgestellter Arbeiten im Zeitraum von 01.04.1999 bis 30.04.2017 gemäß Paragraphen 409, 410, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, ASVG und Anlage 9 ASVG abgewiesen. Das Begehren des Beschwerdeführers wurde von ihm im Beschwerdeverfahren auf den Zeitraum von 01.04.1999 bis 31.08.2013 eingeschränkt. Die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gemäß § 15 ASVG genießt gegenüber der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 14) und der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 13) Vorrang. Unerheblich für die Zugehörigkeit ist, ob die betreffende Person als Arbeiter oder Angestellter zu qualifizieren ist (Krejci, Sozialversicherungsverhältnis 101). Ausschlaggebend sind die Art des Betriebes und die Ausübung bergmännischer bzw. gleichgestellter Tätigkeiten. Letztere werden durch die Anlagen 9 und 10 zum ASVG festgelegt. Ursprünglich war lediglich die Beschäftigung in einem knappschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb Voraussetzung. Damit waren alle Angestellten, insbesondere auch die Büroangestellten, von der knappschaftlichen Pensionsversicherung erfasst. Die Erweiterung um die Ausübung bergmännischer bzw. gleichgestellter Tätigkeiten in Abs. 1 erfolgte durch BGBl 1993/335, um den sozialversicherungsrechtlichen Bergbaubegriff jenem des Bergrechts anzugleichen. Damit war eine Änderung des Zuständigkeitsbereichs der nunmehrigen BVAEB verbunden. Das Leistungsrecht der knappschaftlichen Pensionsversicherung (§§ 275 ff.) sollte nur noch bezüglich jener Versicherten zur Anwendung kommen, die wesentlich bergmännische Tätigkeiten ausüben. Für alle sonstigen Beschäftigten in knappschaftlichen Betrieben gilt trotz Zuständigkeit der BVAEB das Leistungsrecht der Pensionsversicherung der Angestellten oder der Pensionsversicherung der Arbeiter (ErläutRV 932 BlgNR
- GP 45; vgl. Felten in: Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 15 ASVG, Stand 01.07.2018, rdb.at, Rz 1).Die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gemäß Paragraph 15, ASVG genießt gegenüber der Pensionsversicherung der Angestellten (Paragraph 14,) und der Pensionsversicherung der Arbeiter (Paragraph 13,) Vorrang. Unerheblich für die Zugehörigkeit ist, ob die betreffende Person als Arbeiter oder Angestellter zu qualifizieren ist (Krejci, Sozialversicherungsverhältnis 101). Ausschlaggebend sind die Art des Betriebes und die Ausübung bergmännischer bzw. gleichgestellter Tätigkeiten. Letztere werden durch die Anlagen 9 und 10 zum ASVG festgelegt. Ursprünglich war lediglich die Beschäftigung in einem knappschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb Voraussetzung. Damit waren alle Angestellten, insbesondere auch die Büroangestellten, von der knappschaftlichen Pensionsversicherung erfasst. Die Erweiterung um die Ausübung bergmännischer bzw. gleichgestellter Tätigkeiten in Absatz eins, erfolgte durch BGBl 1993/335, um den sozialversicherungsrechtlichen Bergbaubegriff jenem des Bergrechts anzugleichen. Damit war eine Änderung des Zuständigkeitsbereichs der nunmehrigen BVAEB verbunden. Das Leistungsrecht der knappschaftlichen Pensionsversicherung (Paragraphen 275, ff.) sollte nur noch bezüglich jener Versicherten zur Anwendung kommen, die wesentlich bergmännische Tätigkeiten ausüben. Für alle sonstigen Beschäftigten in knappschaftlichen Betrieben gilt trotz Zuständigkeit der BVAEB das Leistungsrecht der Pensionsversicherung der Angestellten oder der Pensionsversicherung der Arbeiter (ErläutRV 932 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 45; vergleiche Felten in: Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 15, ASVG, Stand 01.07.2018, rdb.at, Rz 1). Voraussetzung für die Versicherungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung ist, dass die betreffende Person in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt ist. Was unter einem knappschaftlichen Betrieb zu verstehen ist, wird in Abs. 2 mittels Verweis auf das BergG 1975 definiert. Das BergG wurde zwar mit BGBl I 1999/38 durch das MinroG abgelöst (Teschner/Pöltner, ASVG § 15 Anm. 3), dennoch bleibt für die Frage der Versicherungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung iSe statischen Verweisung, entsprechend dem unveränderten Gesetzeswortlaut, das BergG beachtlich. Eine andere Auslegung würde die Annahme eines Redaktionsfehlers voraussetzen, der aber schon deshalb nicht vorliegt, weil eine Ausweitung der Versicherungszugehörigkeit, aufgrund des im Vergleich weiteren Geltungsbereichs des MinroG, nicht beabsichtigt war (AB 316 BlgNR
- GP 3, s. Felten in: Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 15 ASVG, Stand 01.07.2018, rdb.at, Rz 3).Voraussetzung für die Versicherungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung ist, dass die betreffende Person in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt ist. Was unter einem knappschaftlichen Betrieb zu verstehen ist, wird in Absatz 2, mittels Verweis auf das BergG 1975 definiert. Das BergG wurde zwar mit BGBl römisch eins 1999/38 durch das MinroG abgelöst (Teschner/Pöltner, ASVG Paragraph 15, Anmerkung 3), dennoch bleibt für die Frage der Versicherungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung iSe statischen Verweisung, entsprechend dem unveränderten Gesetzeswortlaut, das BergG beachtlich. Eine andere Auslegung würde die Annahme eines Redaktionsfehlers voraussetzen, der aber schon deshalb nicht vorliegt, weil eine Ausweitung der Versicherungszugehörigkeit, aufgrund des im Vergleich weiteren Geltungsbereichs des MinroG, nicht beabsichtigt war Ausschussbericht 316 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3, s. Felten in: Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 15, ASVG, Stand 01.07.2018, rdb.at, Rz 3). 3.
- Vorliegend ist demnach zunächst die Art des Betriebes maßgeblich, in dem der Beschwerdeführer beschäftigt war. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wesentlich bergmännische Tätigkeiten iSd Anlage 9 ASVG ausübte. Art des Betriebes: Bei den Betrieben der mitbeteiligten Partei (Kalksteinbrüche mit angeschlossenen Zementwerken) handelt es sich auf dem Boden der Feststellungen zweifellos um knappschaftliche Betriebe iSd § 15 Abs. 2 ASVG iVm § 2 BergG
- Bei den Betrieben der mitbeteiligten Partei (Kalksteinbrüche mit angeschlossenen Zementwerken) handelt es sich auf dem Boden der Feststellungen zweifellos um knappschaftliche Betriebe iSd Paragraph 15, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 2, BergG
- Ausübung bergmännischer bzw. gleichgestellter Tätigkeiten: Der Begriff der wesentlich bergmännischen Arbeiten wurde durch die grundlegende Entscheidung des Reichsversicherungsamtes vom 20.11.1924 geprägt. Demnach handelte es sich um Arbeiten, die infolge der eigenartigen Natur des Bergbaues mit besonderen Gefahren für die Gesundheit verknüpft sind oder eine vorzeitige Abnutzung der Arbeitskraft zur Folge haben (Entscheidung des Reichsversicherungsamtes vom 20.11.1924, AN 1925/99, veröffentlicht bei Breithaupt, 25 Jahre Reichsversicherung,
- Band, S. 299, und bei Gehrmann-Rudolph, Sozialversicherung, Anm. 3 zu § 28 RKG, III d, S. 598; vgl. auch Kubka, „Gedanken zum Knappschaftssold und Bergmannstreuegeld“, in: DRdA 4/1970, Heft 105, S. 208, 210 f.). Der Begriff der wesentlich bergmännischen Arbeiten wurde durch die grundlegende Entscheidung des Reichsversicherungsamtes vom 20.11.1924 geprägt. Demnach handelte es sich um Arbeiten, die infolge der eigenartigen Natur des Bergbaues mit besonderen Gefahren für die Gesundheit verknüpft sind oder eine vorzeitige Abnutzung der Arbeitskraft zur Folge haben (Entscheidung des Reichsversicherungsamtes vom 20.11.1924, AN 1925/99, veröffentlicht bei Breithaupt, 25 Jahre Reichsversicherung,
- Band, S. 299, und bei Gehrmann-Rudolph, Sozialversicherung, Anmerkung 3 zu Paragraph 28, RKG, römisch drei d, S. 598; vergleiche auch Kubka, „Gedanken zum Knappschaftssold und Bergmannstreuegeld“, in: DRdA 4 aus 1970,, Heft 105, S. 208, 210 f.). Der Beschwerdeführer machte im Verfahren geltend, dass er unter Anlage 9 Z 5 ASVG falle, welche die Tätigkeit von technischen Angestellten erfasst, „die zwecks Leitung, Planung und Vermessung regelmäßig Befahrungen im Arbeitsbereiche der in den Z 1 bis 4 genannten Personen durchzuführen haben, wenn sie damit die überwiegende Zahl der Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonates befaßt sind.“Der Beschwerdeführer machte im Verfahren geltend, dass er unter Anlage 9 Ziffer 5, ASVG falle, welche die Tätigkeit von technischen Angestellten erfasst, „die zwecks Leitung, Planung und Vermessung regelmäßig Befahrungen im Arbeitsbereiche der in den Ziffer eins bis 4 genannten Personen durchzuführen haben, wenn sie damit die überwiegende Zahl der Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonates befaßt sind.“ Z 5 der Anlage 9 ASVG setzt zunächst voraus, dass im jeweiligen knappschaftlichen Betrieb Arbeitsbereiche von in den Z 1 bis 4 genannten Personen vorhanden sind.Ziffer 5, der Anlage 9 ASVG setzt zunächst voraus, dass im jeweiligen knappschaftlichen Betrieb Arbeitsbereiche von in den Ziffer eins bis 4 genannten Personen vorhanden sind. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen zu verneinen: Der Beschwerdeführer gab – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der mitbeteiligten Partei – selbst an, dass in den Steinbrüchen XXXX und XXXX keine Tätigkeiten iSd Anlage 9 Z 1 und Z 2 ASVG verrichtet wurden.Der Beschwerdeführer gab – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der mitbeteiligten Partei – selbst an, dass in den Steinbrüchen römisch 40 und römisch 40 keine Tätigkeiten iSd Anlage 9 Ziffer eins und Ziffer 2, ASVG verrichtet wurden. Soweit er sich darauf stützte, dass in den Betrieben der mitbeteiligten Partei Tätigkeiten iSd Anlage 9 Z 3 ASVG verrichtet worden seien, ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung ausdrücklich nur auf (näher beschriebene) Tätigkeiten von „in Tagbaubetrieben in Gebirgslagen“ befassten Arbeitern bezieht. Anders als Z 2 und Z 7 der Anlage 9 stellt Z 3 sohin nicht bloß auf Tagbaubetriebe, sondern auf solche in Gebirgslagen ab. Soweit er sich darauf stützte, dass in den Betrieben der mitbeteiligten Partei Tätigkeiten iSd Anlage 9 Ziffer 3, ASVG verrichtet worden seien, ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung ausdrücklich nur auf (näher beschriebene) Tätigkeiten von „in Tagbaubetrieben in Gebirgslagen“ befassten Arbeitern bezieht. Anders als Ziffer 2 und Ziffer 7, der Anlage 9 stellt Ziffer 3, sohin nicht bloß auf Tagbaubetriebe, sondern auf solche in Gebirgslagen ab. Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Tagbaubetriebe in Gebirgslagen“ besteht nicht. Betreffend die (fallgegenständlich nicht maßgebliche) Anlage 10 ASVG wurde in den Erläuterungen (IA 147/A zu 517 dB IX. GP, S. 111 f.) ausgeführt, dass an die Stelle der bisherigen Bezeichnung „hochalpiner Bergbau“ der Begriff „Tagbaubetrieb in Gebirgslagen“ gewählt wurde, weil sich seit jeher und vor allem die in Betracht kommenden Erz- und Magnesitbergbaue in einer Seehöhe von 1500 bis 2000 Metern befinden, die noch nicht als „hochalpin“ bezeichnet werden können (vgl. dazu auch Kubka, „Gedanken zum Knappschaftssold und Bergmannstreuegeld“, in: DRdA 4/1970, Heft 105, zu Anlage 10, S. 214). Betreffend die (fallgegenständlich nicht maßgebliche) Anlage 10 ASVG wurde in den Erläuterungen (IA 147/A zu 517 dB römisch neun. GP, S. 111 f.) ausgeführt, dass an die Stelle der bisherigen Bezeichnung „hochalpiner Bergbau“ der Begriff „Tagbaubetrieb in Gebirgslagen“ gewählt wurde, weil sich seit jeher und vor allem die in Betracht kommenden Erz- und Magnesitbergbaue in einer Seehöhe von 1500 bis 2000 Metern befinden, die noch nicht als „hochalpin“ bezeichnet werden können vergleiche dazu auch Kubka, „Gedanken zum Knappschaftssold und Bergmannstreuegeld“, in: DRdA 4 aus 1970,, Heft 105, zu Anlage 10, S. 214). Anlage 9 hatte damals zwar keine Vorläuferliste. Die Ausführungen des Gesetzgebers zu Anlage 10 deuten jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hin, dass er auch mit der in Anlage 9 Z 3 ASVG herangezogenen Formulierung „Tagbaubetriebe in Gebirgslagen“ höhere (als die verfahrensgegenständlichen) Lagen im Blick hatte, zumal damit regelmäßig auch bestimmte (härtere) klimatische Verhältnisse einhergehen. Im Übrigen wurde zur Vorgängerregelung der nunmehr geltenden Fassung der Anlage 9 auch vertreten, dass an die Stelle der Beschwernis eines Grubenbetriebes im Tagbau der Umstand trete, dass sich die Lagerstätte zumeist in Gebirgsgegenden befinde (s. Kubka, „Gedanken zum Knappschaftssold und Bergmannstreuegeld“, in: DRdA 4/1970, Heft 105, zu Anlage 9, S. 214). Anlage 9 hatte damals zwar keine Vorläuferliste. Die Ausführungen des Gesetzgebers zu Anlage 10 deuten jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hin, dass er auch mit der in Anlage 9 Ziffer 3, ASVG herangezogenen Formulierung „Tagbaubetriebe in Gebirgslagen“ höhere (als die verfahrensgegenständlichen) Lagen im Blick hatte, zumal damit regelmäßig auch bestimmte (härtere) klimatische Verhältnisse einhergehen. Im Übrigen wurde zur Vorgängerregelung der nunmehr geltenden Fassung der Anlage 9 auch vertreten, dass an die Stelle der Beschwernis eines Grubenbetriebes im Tagbau der Umstand trete, dass sich die Lagerstätte zumeist in Gebirgsgegenden befinde (s. Kubka, „Gedanken zum Knappschaftssold und Bergmannstreuegeld“, in: DRdA 4 aus 1970,, Heft 105, zu Anlage 9, S. 214). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Gesetzgeber in der Anlage 9 (abgesehen von den Betrieben der Erdöl- und Erdgasgewinnung nach Z 8) bewusst eine Differenzierung zwischen (näher beschriebenen) Tätigkeiten in Grubenbetrieben (Z 1, Z 6), Tätigkeiten in Tagbaubetrieben (Z 2, Z 7) und Tätigkeiten in Tagbaubetrieben in Gebirgslagen (Z 3) vornehmen wollte. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Gesetzgeber in der Anlage 9 (abgesehen von den Betrieben der Erdöl- und Erdgasgewinnung nach Ziffer 8,) bewusst eine Differenzierung zwischen (näher beschriebenen) Tätigkeiten in Grubenbetrieben (Ziffer eins,, Ziffer 6,), Tätigkeiten in Tagbaubetrieben (Ziffer 2,, Ziffer 7,) und Tätigkeiten in Tagbaubetrieben in Gebirgslagen (Ziffer 3,) vornehmen wollte. Als Anhaltspunkt für eine Abgrenzung einer Gebirgslage von einer sonstigen Lage könnten hierbei etwa die bereits erwähnten Erz- und Magnesitbergbaue auf 1500 bis 2000 Meter Seehöhe herangezogen werden. Hätte der Gesetzgeber in Anlage 9 Z 3 ASVG jeden Tagbaubetrieb erfassen wollen, in dem die dort genannten Tätigkeiten verrichtet werden, hätte es der Unterscheidung zwischen Tagbaubetrieben einerseits und Tagbaubetrieben in Gebirgslagen andererseits nicht bedurft. Es ist bei der Norminterpretation jedoch nicht zu unterstellen, dass der Gesetzgeber inhaltsleere oder überflüssige Anordnungen getroffen hat (vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055; 04.04.2002, 97/08/0468, VwSlg. 15805 A).Als Anhaltspunkt für eine Abgrenzung einer Gebirgslage von einer sonstigen Lage könnten hierbei etwa die bereits erwähnten Erz- und Magnesitbergbaue auf 1500 bis 2000 Meter Seehöhe herangezogen werden. Hätte der Gesetzgeber in Anlage 9 Ziffer 3, ASVG jeden Tagbaubetrieb erfassen wollen, in dem die dort genannten Tätigkeiten verrichtet werden, hätte es der Unterscheidung zwischen Tagbaubetrieben einerseits und Tagbaubetrieben in Gebirgslagen andererseits nicht bedurft. Es ist bei der Norminterpretation jedoch nicht zu unterstellen, dass der Gesetzgeber inhaltsleere oder überflüssige Anordnungen getroffen hat vergleiche VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055; 04.04.2002, 97/08/0468, VwSlg. 15805 A). Da sich die Steinbrüche in XXXX und XXXX auf dem Boden der Feststellungen nicht in Gebirgslagen befinden, ist der Tatbestand der Anlage 9 Z 5 iVm Z 3 ASVG ungeachtet der dort verrichteten Tätigkeiten schon deshalb nicht erfüllt. Da sich die Steinbrüche in römisch 40 und römisch 40 auf dem Boden der Feststellungen nicht in Gebirgslagen befinden, ist der Tatbestand der Anlage 9 Ziffer 5, in Verbindung mit Ziffer 3, ASVG ungeachtet der dort verrichteten Tätigkeiten schon deshalb nicht erfüllt. Da Anlage 9 Z 4 ASVG, auf den Z 5 ebenfalls verweist, auf die Beaufsichtigung der in den Ziffern 1 bis 3, 7 (Tätigkeit der Hauer im engeren Sinn) und 8 (Erdöl- und Gasgewinnung) genannten Personen abstellt, bezüglich derer – wie festgestellt – entsprechende Arbeitsbereiche in den Betrieben der mitbeteiligten Partei nicht bestehen, ist auch der Tatbestand nach Anlage 9 Z 5 iVm Z 4 ASVG fallgegenständlich nicht erfüllt.Da Anlage 9 Ziffer 4, ASVG, auf den Ziffer 5, ebenfalls verweist, auf die Beaufsichtigung der in den Ziffern 1 bis 3, 7 (Tätigkeit der Hauer im engeren Sinn) und 8 (Erdöl- und Gasgewinnung) genannten Personen abstellt, bezüglich derer – wie festgestellt – entsprechende Arbeitsbereiche in den Betrieben der mitbeteiligten Partei nicht bestehen, ist auch der Tatbestand nach Anlage 9 Ziffer 5, in Verbindung mit Ziffer 4, ASVG fallgegenständlich nicht erfüllt. Unbeschadet des dargelegten Fehlens von Arbeitsbereichen der in Anlage 9 Z 1 bis Z 4 ASVG genannten Personen kommt hinzu, dass im Beweisverfahren nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die überwiegende Zahl der Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats mit Befahrungen in den Arbeitsbereichen seiner Mitarbeiter befasst war, weshalb die Anwendung der Anlage 9 Z 5 ASVG, auf die sich der Beschwerdeführer stützte, auch aus diesem Grund ausscheidet.Unbeschadet des dargelegten Fehlens von Arbeitsbereichen der in Anlage 9 Ziffer eins bis Ziffer 4, ASVG genannten Personen kommt hinzu, dass im Beweisverfahren nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die überwiegende Zahl der Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats mit Befahrungen in den Arbeitsbereichen seiner Mitarbeiter befasst war, weshalb die Anwendung der Anlage 9 Ziffer 5, ASVG, auf die sich der Beschwerdeführer stützte, auch aus diesem Grund ausscheidet. 3.
- Da der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten gemäß § 15 Abs.
Anlage 9 ASVG verrichtete, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.6. Da der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Anlage 9 ASVG verrichtete, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Zwar liegt bislang – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der in Anlage 9 ASVG enthaltenen Rechtsbegriffe, insbesondere zur Bedeutung „Tagbaubetriebe in Gebirgslagen“ iSd Z 3, vor. Es ist hierbei nicht auszuschließen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Sachentscheidung eine weitere Auslegung des in Rede stehenden Gesetzesbegriffs für geboten erachten könnte. Auch stellt sich die Rechtslage nicht so eindeutig dar, dass es einer höchstgerichtlichen Klarstellung nicht bedürfte.Zwar liegt bislang – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der in Anlage 9 ASVG enthaltenen Rechtsbegriffe, insbesondere zur Bedeutung „Tagbaubetriebe in Gebirgslagen“ iSd Ziffer 3,, vor. Es ist hierbei nicht auszuschließen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Sachentscheidung eine weitere Auslegung des in Rede stehenden Gesetzesbegriffs für geboten erachten könnte. Auch stellt sich die Rechtslage nicht so eindeutig dar, dass es einer höchstgerichtlichen Klarstellung nicht bedürfte. Die Entscheidung hängt aber letztlich nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage ab, da sie hinsichtlich des festgestellten Ausmaßes von Befahrungen in den Arbeitsbereichen der Arbeiter (iSd Anlage 9 Z 5 ASVG) auf einer Alternativbegründung beruht, zu der sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG stellt (vgl. dazu etwa VwGH 20.03.2018, Ra 2016/16/0116; 25.11.2015, Ra 2015/16/0114; 19.12.2016, Ra 2016/20/0135, mwN). Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, mwN).Die Entscheidung hängt aber letztlich nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage ab, da sie hinsichtlich des festgestellten Ausmaßes von Befahrungen in den Arbeitsbereichen der Arbeiter (iSd Anlage 9 Ziffer 5, ASVG) auf einer Alternativbegründung beruht, zu der sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellt vergleiche dazu etwa VwGH 20.03.2018, Ra 2016/16/0116; 25.11.2015, Ra 2015/16/0114; 19.12.2016, Ra 2016/20/0135, mwN). Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche etwa VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W238.2278372.1.00