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{'item': 'W238 2280828-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2024 GeschäftszahlW238 2280828-1 Spruch, , W238 2280828-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.12.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 21.08.2023, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2023, WF XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.08.2023 bis 11.09.2023 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 27.11.2023 und 13.12.2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 21.08.2023, VN römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2023, WF römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.08.2023 bis 11.09.2023 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 27.11.2023 und 13.12.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde- vorentscheidung bestätigt. A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde-, vorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß , Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.12.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 13.12.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.12.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 13.12.2023 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W238.2280828.1.00

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