RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2024 GeschäftszahlW255 2281885-1 Spruch, W255 2281885-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand seit dem Jahr 2007 wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
- Ab 05.10.2021 stand der BF in einem geringfügigen Dienstverhältnis zum Unternehmen seines Bruders, XXXX . 1.
- Ab 05.10.2021 stand der BF in einem geringfügigen Dienstverhältnis zum Unternehmen seines Bruders, römisch 40 . 1.
- Am 25.04.2023 fand im Betrieb des Bruders des BF eine gemeinsame Kontrolle der Finanzpolizei XXXX und des Erhebungsdienstes des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) statt. Im Zuge dessen gab XXXX am 27.04.2023 niederschriftlich an, dass der BF nicht Vollzeit, aber ca. 20 Stunden pro Woche für ihn arbeite, wofür er ihm EUR 600,00 in bar pro Monat zahle. Dies sei seit ungefähr November 2022 so. Er werde den BF mit 01.05.2023 vollversichert anmelden. 1.
- Am 25.04.2023 fand im Betrieb des Bruders des BF eine gemeinsame Kontrolle der Finanzpolizei römisch 40 und des Erhebungsdienstes des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) statt. Im Zuge dessen gab römisch 40 am 27.04.2023 niederschriftlich an, dass der BF nicht Vollzeit, aber ca. 20 Stunden pro Woche für ihn arbeite, wofür er ihm EUR 600,00 in bar pro Monat zahle. Dies sei seit ungefähr November 2022 so. Er werde den BF mit 01.05.2023 vollversichert anmelden. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 17.05.2023 wurde der BF von der Einleitung eines Verfahrens zur Rückforderung seines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung informiert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. 1.
- In einer Stellungnahme des BF vom 06.06.2023 brachte der BF vor, er habe ab November 2022 lediglich zuvor angehäufte Minusstunden eingearbeitet. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 21.06.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug der vom BF in den Zeiträumen 01.11.2022 bis 11.01.2023 und 28.01.2023 bis 05.03.2023 empfangenen Notstandshilfe widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund einer gemeinsamen Kontrolle des AMS und der Finanzpolizei XXXX am 25.04.2023 eine Erhebung beim Dienstgeber XXXX , durchgeführt worden sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass der BF im Zeitraum von 01.11.2022 bis 30.04.2023 20 Stunde pro Woche gearbeitet habe und ein Entgelt von EUR 600,00 pro Monat erhalten habe. Arbeitslosigkeit liege daher nicht vor. Der Rückforderungsbetrag erstrecke sich auf die Zeiträume von 01.11.2022 bis 31.12.2022, in Summe 61 Tage à EUR 32,63, von 01.01.2023 bis 11.01.2023, sohin 11 Tage à EUR 35,16 und von 28.01.2023 bis 05.03.2023, sohin 37 Tage à EUR 35,
- 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 21.06.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Bezug der vom BF in den Zeiträumen 01.11.2022 bis 11.01.2023 und 28.01.2023 bis 05.03.2023 empfangenen Notstandshilfe widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund einer gemeinsamen Kontrolle des AMS und der Finanzpolizei römisch 40 am 25.04.2023 eine Erhebung beim Dienstgeber römisch 40 , durchgeführt worden sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass der BF im Zeitraum von 01.11.2022 bis 30.04.2023 20 Stunde pro Woche gearbeitet habe und ein Entgelt von EUR 600,00 pro Monat erhalten habe. Arbeitslosigkeit liege daher nicht vor. Der Rückforderungsbetrag erstrecke sich auf die Zeiträume von 01.11.2022 bis 31.12.2022, in Summe 61 Tage à EUR 32,63, von 01.01.2023 bis 11.01.2023, sohin 11 Tage à EUR 35,16 und von 28.01.2023 bis 05.03.2023, sohin 37 Tage à EUR 35,
- 1.
- Am 06.07.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid ein und führte zusammengefasst aus, dass er in dem genannten Zeitraum nicht lange gearbeitet habe, da sich seine Ehefrau wegen der Geburt der gemeinsamen Tochter im Spital befunden habe. Seine Tochter habe nach der Geburt Herzprobleme gehabt und sei deswegen stationär aufgenommen worden. Er habe für seine Frau übersetzen sowie die zweite Tochter versorgen müssen. Er habe deswegen in diesen Zeiträumen nie gearbeitet und sein Bruder habe dies nicht berücksichtigt, als er dem AMS Auskunft gegeben habe. Er habe daher nach dieser Zeit viele Minusstunden gehabt, die er wieder einarbeiten habe müssen, als das AMS die Kontrolle durchgeführt habe. Der BF legte medizinische Befunde und Ambulanzkarten seiner Ehefrau und seiner Tochter vor. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 07.09.2023, GZ: WF 2023-0566-9-023878, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 21.06.2023, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF ab 01.11.2022 eine über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Tätigkeit ausgeübt habe und er schon alleine deshalb ab 01.11.2022 nicht mehr als arbeitslos gelte. Eine Möglichkeit eines Stundenübertrages bzw. Durchrechnungszeitraumes müsse allenfalls vertraglich festgelegt sein und jedenfalls mit einem Quartal befristet sein. Sofern der BF daher tatsächlich Minusstunden habe ausgleichen wollen, hätte er einerseits nicht über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen, und andererseits den maximal möglichen Durchrechnungszeitraum auch nicht überschreiten dürfen. Der BF habe den Bezug der Notstandshilfe durch das Verschweigen bzw. die nicht ordnungsgemäße Meldung seiner Beschäftigung ab 01.11.2022 herbeigeführt und sei deswegen zum Rückersatz zu verpflichten. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 07.09.2023, GZ: WF 2023-0566-9-023878, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 21.06.2023, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF ab 01.11.2022 eine über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Tätigkeit ausgeübt habe und er schon alleine deshalb ab 01.11.2022 nicht mehr als arbeitslos gelte. Eine Möglichkeit eines Stundenübertrages bzw. Durchrechnungszeitraumes müsse allenfalls vertraglich festgelegt sein und jedenfalls mit einem Quartal befristet sein. Sofern der BF daher tatsächlich Minusstunden habe ausgleichen wollen, hätte er einerseits nicht über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen, und andererseits den maximal möglichen Durchrechnungszeitraum auch nicht überschreiten dürfen. Der BF habe den Bezug der Notstandshilfe durch das Verschweigen bzw. die nicht ordnungsgemäße Meldung seiner Beschäftigung ab 01.11.2022 herbeigeführt und sei deswegen zum Rückersatz zu verpflichten. 1.
- Am 28.09.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 24.11.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren und seit 04.01.2008 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 04.01.2008 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
- Der BF stand erstmalig ab 17.02.2007 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog seitdem wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF ab 04.10.2021 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld Arbeitslosengeld und - wiederum mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld sowie eines kurzen Dienstverhältnisses - seit 02.05.2022 Notstandshilfe. Im Zeitraum von 01.11.2022 bis 31.12.2022 bezog der BF Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 32,63 täglich, sohin EUR 1.990,
- Von 01.01.2023 bis 11.01.2023 sowie von 28.01.2023 bis 05.03.2023 betrug der an den BF ausbezahlte Tagsatz EUR 35,16, sohin insgesamt EUR 1.687,
- In den genannten Zeiträumen beträgt die an den BF ausbezahlte Leistung insgesamt EUR 3.678,
- 2.1.
- Der BF stand von 05.10.2021 bis 30.10.2022 in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis bei XXXX . Seit 01.11.2022 steht er in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei XXXX Er arbeitet 20 Stunden pro Woche und bezieht ein Entgelt in Höhe von EUR 706,88 brutto (EUR 600,00 netto). Der BF meldete die Aufnahme dieser vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht dem AMS.2.1.
- Der BF stand von 05.10.2021 bis 30.10.2022 in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis bei römisch 40 . Seit 01.11.2022 steht er in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei römisch 40 Er arbeitet 20 Stunden pro Woche und bezieht ein Entgelt in Höhe von EUR 706,88 brutto (EUR 600,00 netto). Der BF meldete die Aufnahme dieser vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht dem AMS. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 21.06.2023, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.11.2022 bis 11.01.2023 und 28.01.2023 bis 05.03.2023 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 3.678,11 verpflichtet. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 21.06.2023, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.11.2022 bis 11.01.2023 und 28.01.2023 bis 05.03.2023 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 3.678,11 verpflichtet. 2.1.
- Der BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid am 06.07.2023 fristgerecht Beschwerde ein. 2.1.
- Der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.09.2023, GZ: WF 2023-0566-9-023878, bestätigt und dem BF am 14.09.2023 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
- Gegen die unter Punkt 2.1.
- genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 28.09.2023 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger., 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des BF bei seinem Bruder, XXXX , der Höhe des monatlichen Entgelts, das der BF erhielt, und der Anmeldung eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ab 01.11.2022 (Punkt 2.1.3.), basiert auf der Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsakt, insbesondere dem Erhebungsbericht der Finanzpolizei XXXX und des AMS vom 25.04.2023 sowie der niederschriftlichen Einvernahme des Bruders und Dienstgebers des BF von 27.04.2023 durch das AMS. Die Hochrechnung des Nettoentgelts in Höhe von EUR 600,00 auf EUR 706,87 brutto basiert auf dem vorliegenden Erhebungsbericht der Österreichischen Gesundheitskasse.2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des BF bei seinem Bruder, römisch 40 , der Höhe des monatlichen Entgelts, das der BF erhielt, und der Anmeldung eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ab 01.11.2022 (Punkt 2.1.3.), basiert auf der Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsakt, insbesondere dem Erhebungsbericht der Finanzpolizei römisch 40 und des AMS vom 25.04.2023 sowie der niederschriftlichen Einvernahme des Bruders und Dienstgebers des BF von 27.04.2023 durch das AMS. Die Hochrechnung des Nettoentgelts in Höhe von EUR 600,00 auf EUR 706,87 brutto basiert auf dem vorliegenden Erhebungsbericht der Österreichischen Gesundheitskasse. Betreffend das Beschwerdevorbringen des BF, er habe zum Zeitpunkt der Erhebung lediglich Minusstunden eingearbeitet, die er davor gemacht habe, als seine zweite Tochter auf die Welt gekommen sei und stationär im Krankenhaus behandelt worden sei, ist auszuführen, dass der BF im Verfahrensverlauf dazu widersprüchliche Angaben machte. In der Stellungnahme vom 06.06.2023 sowie in der Beschwerde vom 06.07.2023 führte der BF zunächst betreffend das Ausmaß der Wochenstunden, die er gearbeitet haben soll, aus, während des Spitalsaufenthalts seiner Ehefrau und seiner neugeborenen Tochter nicht gearbeitet zu haben und zum Zeitpunkt der Erhebung die in diesem Zeitraum aufgebauten Minusstunden eingearbeitet zu haben. Dazu in Widerspruch stehend schrieb der BF dann in seinem Vorlageantrag, in den verfahrensrelevanten Zeiträumen überhaupt nicht gearbeitet zu haben. Es ist sohin nicht glaubhaft, wenn der BF vorbringt, im Zeitraum von 01.11.2022 bis 05.03.2023 Minusstunden abgebaut zu haben, wenn er im Vorlageantrag dann ausführt, in dem besagten Zeitraum gar nicht gearbeitet zu haben. Betreffend die Möglichkeit eines Einarbeitens der Minusstunden ist weiters auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Zudem geht aus den vom BF vorgelegten Unterlagen hervor, dass seine Ehefrau lediglich ambulant im Spital behandelt wurde und seine jüngere Tochter, die am XXXX zur Welt kam, bis 13.10.2022 in der Klinik XXXX stationär aufgenommen war. Anschließend war auch die jüngere Tochter des BF lediglich zur ambulanten Behandlung in der Klinik. Wenn der BF daher ausführt, bis zur Erhebung des AMS am 25.04.2023 während des Spitalsaufenthaltes angehäuften Minusstunden eingearbeitet zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass der (stationäre) Krankenhausaufenthalt seiner Tochter lediglich ein Monat dauerte. Selbst wenn er in diesem Zeitraum – wozu er, wie bereits ausgeführt, widersprüchlich vorbrachte – gar nicht gearbeitet haben soll, kann es sich bei den in diesem Monat des Spitalsaufenthaltes angefallenen Minusstunden nicht um eine derartige Zeitschuld handeln, dass der BF noch Ende April und sohin knapp sechs Monate nach der Entlassung seiner Tochter mit dessen Abbau beschäftigt gewesen wöre. Vielmehr gab der BF damit zu, deutlich mehr gearbeitet zu haben, als von seiner geringfügigen Anstellung gedeckt ist. Zudem geht aus den vom BF vorgelegten Unterlagen hervor, dass seine Ehefrau lediglich ambulant im Spital behandelt wurde und seine jüngere Tochter, die am römisch 40 zur Welt kam, bis 13.10.2022 in der Klinik römisch 40 stationär aufgenommen war. Anschließend war auch die jüngere Tochter des BF lediglich zur ambulanten Behandlung in der Klinik. Wenn der BF daher ausführt, bis zur Erhebung des AMS am 25.04.2023 während des Spitalsaufenthaltes angehäuften Minusstunden eingearbeitet zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass der (stationäre) Krankenhausaufenthalt seiner Tochter lediglich ein Monat dauerte. Selbst wenn er in diesem Zeitraum – wozu er, wie bereits ausgeführt, widersprüchlich vorbrachte – gar nicht gearbeitet haben soll, kann es sich bei den in diesem Monat des Spitalsaufenthaltes angefallenen Minusstunden nicht um eine derartige Zeitschuld handeln, dass der BF noch Ende April und sohin knapp sechs Monate nach der Entlassung seiner Tochter mit dessen Abbau beschäftigt gewesen wöre. Vielmehr gab der BF damit zu, deutlich mehr gearbeitet zu haben, als von seiner geringfügigen Anstellung gedeckt ist. Insbesondere konnte der BF auch nicht darlegen oder glaubhaft machen, wieso sein Bruder und Dienstgeber, XXXX , der bei der Einvernahme durch das AMS aussagte, dass der BF seit November 2022 20 Stunden pro Woche bei ihm arbeite, wofür er EUR 600,00 netto pro Monat erhalten habe, unwahre Angaben tätigen hätte sollen. Auch im weiteren Verfahrensverlauf kamen keine Anhaltspunkte hervor, die dafürsprächen, dass XXXX nicht die Wahrheit gesagt hätte. Insbesondere konnte der BF auch nicht darlegen oder glaubhaft machen, wieso sein Bruder und Dienstgeber, römisch 40 , der bei der Einvernahme durch das AMS aussagte, dass der BF seit November 2022 20 Stunden pro Woche bei ihm arbeite, wofür er EUR 600,00 netto pro Monat erhalten habe, unwahre Angaben tätigen hätte sollen. Auch im weiteren Verfahrensverlauf kamen keine Anhaltspunkte hervor, die dafürsprächen, dass römisch 40 nicht die Wahrheit gesagt hätte. Festzuhalten ist auch, dass der BF von der Österreichischen Gesundheitskasse rückwirkend ab 01.11.2022 als vollversichert angemeldet wurde. Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher das Vorbringen des BF hinsichtlich der Minusstunden nicht glaubhaft und war daher festzustellen, dass der BF ab 01.11.2022 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand und bei einer Tätigkeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden ein Entgelt in Höhe von EUR 600,00 netto bezog. 2.2.
- Die Feststellung betreffend den ergangenen Bescheid des AMS vom 21.06.2023 (Punkt 2.1.4.) bzw. die Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.6.) sowie die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
- Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.6.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
- Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.8.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 2.3.2.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 2.3.2.
- Der BF stand ab 05.10.2022 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei seinem Bruder, XXXX . Bei einer Erhebung wurde festgestellt, dass der BF ab 01.11.2022 monatlich ein Entgelt von EUR 706,88 brutto bzw. EUR 600,00 netto bezog. 2.3.2.
- Der BF stand ab 05.10.2022 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei seinem Bruder, römisch 40 . Bei einer Erhebung wurde festgestellt, dass der BF ab 01.11.2022 monatlich ein Entgelt von EUR 706,88 brutto bzw. EUR 600,00 netto bezog. 2.3.2.
- Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2022 gemäß § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 15/2022 bzw. der für das Jahr 2022 geltenden Verordnung, BGBl. II Nr. 590/2021, EUR 485,
- Im Jahr 2023 betrug die Geringfügigkeitsgrenze EUR 500,91 gemäß BGBl. II Nr. 459/
- Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, betrug das monatliche Einkommen des BF ab 01.11.2022 EUR 706,88 brutto bzw. EUR 600,00 netto. Das Einkommen überschritt sohin ab November 2022 die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG idgF.2.3.2.
- Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2022 gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, bzw. der für das Jahr 2022 geltenden Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021,, EUR 485,
- Im Jahr 2023 betrug die Geringfügigkeitsgrenze EUR 500,91 gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022,. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, betrug das monatliche Einkommen des BF ab 01.11.2022 EUR 706,88 brutto bzw. EUR 600,00 netto. Das Einkommen überschritt sohin ab November 2022 die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG idgF. 2.3.2.
- Gemäß § 12 Abs. 6 AlVG e contrario gilt nicht als arbeitslos, wer ein Einkommen erzielt, das über der in § 5 Abs. 2 ASVG festgesetzten Geringfügigkeitsgrenze liegt. Der BF war daher in diesem Zeitraum nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG und erfüllte die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 7 Abs. 2 iVm. § 12 Abs. 6 AlVG nicht. Sohin war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. 2.3.2.
- Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, AlVG e contrario gilt nicht als arbeitslos, wer ein Einkommen erzielt, das über der in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG festgesetzten Geringfügigkeitsgrenze liegt. Der BF war daher in diesem Zeitraum nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG und erfüllte die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, AlVG nicht. Sohin war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. 2.3.2.
- Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens des BF, zum Zeitpunkt der Erhebung des AMS lediglich Minusstunden eingearbeitet zu haben, die er aufbaute, als seine Frau und seine Tochter im Krankenhaus waren, ist darauf hinzuweisen, dass gleitende Arbeitszeit gemäß § 4b Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) einer Vereinbarung zwischen dem BF und seinem Dienstgeber bedurft hätte und eine solche im Verfahren nicht hervorkam und der BF dies auch nicht behauptete; und andererseits, dass, selbst wenn eine Gleitzeitvereinbarung dennoch bestünde, dies nichts daran zu ändern vermag, dass der BF dennoch im verfahrensrelevanten Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze überschritt, die unabhängig von etwaigen Übertragungen oder Durchrechnungszeiträumen zum Tragen kommt.2.3.2.
- Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens des BF, zum Zeitpunkt der Erhebung des AMS lediglich Minusstunden eingearbeitet zu haben, die er aufbaute, als seine Frau und seine Tochter im Krankenhaus waren, ist darauf hinzuweisen, dass gleitende Arbeitszeit gemäß Paragraph 4 b, Absatz 2, Arbeitszeitgesetz (AZG) einer Vereinbarung zwischen dem BF und seinem Dienstgeber bedurft hätte und eine solche im Verfahren nicht hervorkam und der BF dies auch nicht behauptete; und andererseits, dass, selbst wenn eine Gleitzeitvereinbarung dennoch bestünde, dies nichts daran zu ändern vermag, dass der BF dennoch im verfahrensrelevanten Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze überschritt, die unabhängig von etwaigen Übertragungen oder Durchrechnungszeiträumen zum Tragen kommt. 2.3.2.
- Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. 2.3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der BF dem AMS die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Tätigkeit, deren Entlohnung die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, nicht gemeldet. Erst durch die Erhebung des AMS und der Finanzpolizei XXXX im Betrieb des Dienstgebers, bei dem der BF beschäftigt war, ergab, dass der BF seit November 2022 ein Einkommen in Höhe von EUR 706,87 brutto erhält und dass dem BF die Zuerkennung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht gebührte. 2.3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der BF dem AMS die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Tätigkeit, deren Entlohnung die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, nicht gemeldet. Erst durch die Erhebung des AMS und der Finanzpolizei römisch 40 im Betrieb des Dienstgebers, bei dem der BF beschäftigt war, ergab, dass der BF seit November 2022 ein Einkommen in Höhe von EUR 706,87 brutto erhält und dass dem BF die Zuerkennung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht gebührte. 2.3.2.
- Der Rückforderungsbetrag ergibt für den Zeitraum 01.11.2022 bis 31.12.2022 bei einem Tagsatz von EUR 32,63 insgesamt EUR 1.990,43 und für den Zeitraum 01.01.2023 bis 11.01.2023 und von 28.01.2023 bis 05.03.2023 bei einem Tagsatz von EUR 35,16 insgesamt EUR 1.687,
- Daraus resultiert ein Gesamtbetrag von EUR 3.678,
- 2.3.2.
- Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe widerrufen und den BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet. 2.3.2.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. 2.3.2.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2281885.1.00