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{'item': 'W299 2267479-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2024 GeschäftszahlW299 2267479-2 Spruch, W299 2267479-2/18E BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 11.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 31.05.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 31.05.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
  4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 02.06.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 22.06.2023 Beschwerde.
  6. Mit Schriftsatz vom 12.12.2023 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2023 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Verfahrensgangs. Dieser wird wie unter Punkt I. dargestellt festgestellt.Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Verfahrensgangs. Dieser wird wie unter Punkt römisch eins. dargestellt festgestellt.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen sowie der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Die Feststellungen sowie der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der als „Zurückziehung der Beschwerde vom 22.06.2023“ titulierten schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 12.12.2023 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der mit 22.06.2023 eingebrachten Beschwerde gerichtet ist.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung der Beschwerdeverfahren
  10. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
  11. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
  12. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
  13. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm). Die vorliegende Zurückziehungserklärung ist unmissverständlich und erfolgte durch die Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers.
  14. Aufgrund der Zurückziehung war daher das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Beschwerdezurückziehung den Verhandlungsverzicht allgemein inkludiert und weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der – wenn auch nachträglichen eintretenden – Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) gleichzuhalten ist.
  15. Aufgrund der Zurückziehung war daher das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Beschwerdezurückziehung den Verhandlungsverzicht allgemein inkludiert und weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der – wenn auch nachträglichen eintretenden – Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) gleichzuhalten ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W299.2267479.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.