RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2024 GeschäftszahlG307 2261813-1 Spruch, G307 2261813-1/13E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH, in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2022, Zahl XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH, in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2022, Zahl römisch 40 beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung:
- Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 07.08.2022 mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), darüber in Kenntnis gesetzt, es sei gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angedacht. Aus diesem Anlass. wurde der BF zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
- Am 11.10.2022 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF im gegenständlichen Aufenthaltsbeendigungsverfahren statt.
- Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl XXXX vom XXXX 2022, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl römisch 40 vom römisch 40 2022, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 12.10.2022, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 12.10.2022, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit per E-Mail am 28.10.2022 dem BFA übermittelten Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit per E-Mail am 28.10.2022 dem BFA übermittelten Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das Aufgreifen nicht geltend gemachter Rechtsverletzungen und die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung der Spruchpunkte II. bis VI. bzw. die Abänderung derselben insoweit, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot behoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt werde, in eventu die gänzliche Behebung des Einreiseverbots bzw. die Herabsetzung der Frist desselben auf eine angemessene Dauer und die Verlängerung der Frist für eine freiwillige Ausreise, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, in eventu die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt. Ferner wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt bzw. die Behebung des Spruchpunktes V. beantragt. Darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das Aufgreifen nicht geltend gemachter Rechtsverletzungen und die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. bzw. die Abänderung derselben insoweit, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot behoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde, in eventu die gänzliche Behebung des Einreiseverbots bzw. die Herabsetzung der Frist desselben auf eine angemessene Dauer und die Verlängerung der Frist für eine freiwillige Ausreise, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, in eventu die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt. Ferner wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt bzw. die Behebung des Spruchpunktes römisch fünf. beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde sowie der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 31.10.2022 vorgelegt, und langten dort am 04.11.2022 ein.
- Mit Erkenntnis vom 30.12.2022, Zahl G307 2261813-1/3E wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 18 Monate herabgesetzt wird, diese im Übrigen als unbegründet abgewiesen und die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
- Mit Erkenntnis vom 30.12.2022, Zahl G307 2261813-1/3E wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 18 Monate herabgesetzt wird, diese im Übrigen als unbegründet abgewiesen und die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
- Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit dessen Erkenntnis vom 21.11.2023, Zahl Ra 2023/17/0018-18 stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter I.
- angeführte Bescheid erwuchs – abgesehen von seinem Spruchpunkt V. (Einreiseverbot) – in Rechtskraft, weil in Bezug auf das sodann ergangene Erkenntnis des BVwG (siehe Punkt I.7.) (nur) gegen das Einreiseverbot Revision an den VwGH erhoben wurde. Der unter römisch eins.
- angeführte Bescheid erwuchs – abgesehen von seinem Spruchpunkt römisch fünf. (Einreiseverbot) – in Rechtskraft, weil in Bezug auf das sodann ergangene Erkenntnis des BVwG (siehe Punkt römisch eins.7.) (nur) gegen das Einreiseverbot Revision an den VwGH erhoben wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem in der „Rechtlichen Beurteilung“ erwähnten Erkenntnis des VwGH samt dessen Begründung.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Der Verwaltungsgerichtshof hielt in dem – diesem Fall zugrundeliegenden Erkenntnis – unter anderem fest: Im Hinblick auf das verhängte Einreiseverbot ging das BVwG davon aus, dass die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt sei. Der Revisionswerber habe den Nachweis hinreichender finanzieller Mittel nicht erbracht. Im Hinblick auf das verhängte Einreiseverbot ging das BVwG davon aus, dass die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt sei. Der Revisionswerber habe den Nachweis hinreichender finanzieller Mittel nicht erbracht. Der Verfassungsgerichtshof hob jedoch mit dem Erkenntnis vom
- Dezember 2022, G 264/2022, den als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogenen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (vgl. etwa VfGH 28.2.2023, E 2029/2022 ua, Punkt II.1.
- der Entscheidungsgründe, mwN; VwGH 24.8.2023, Ra 2021/22/0076). Der Verfassungsgerichtshof hob jedoch mit dem Erkenntnis vom
- Dezember 2022, G 264 aus 2022,, den als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogenen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden vergleiche etwa VfGH 28.2.2023, E 2029 aus 2022, ua, Punkt römisch zwei.1.
- der , , Entscheidungsgründe, mwN; VwGH 24.8.2023, Ra 2021/22/0076). Die auf die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützte Abweisung der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich somit schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Die auf die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützte Abweisung der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich somit schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. 3.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Der mit „Beschlüsse“ betitelte § 31 VwGVG lautet:Der mit „Beschlüsse“ betitelte Paragraph 31, VwGVG lautet: § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 3.
- Wegen der gegenständlichen Aufhebung des Spruchteils A) des ursprünglich erlassenen Erkenntnisses des BVwG durch den VwGH und der Rechtskraft der übrigen Spruchpunkte des unter I.
- genannten Bescheides war kein Teil der Beschwerde mehr offen, über welchen noch zu entscheiden gewesen wäre, weshalb das Verfahren einzustellen war. 3.
- Wegen der gegenständlichen Aufhebung des Spruchteils A) des ursprünglich erlassenen Erkenntnisses des BVwG durch den VwGH und der Rechtskraft der übrigen Spruchpunkte des unter römisch eins.
- genannten Bescheides war kein Teil der Beschwerde mehr offen, über welchen noch zu entscheiden gewesen wäre, weshalb das Verfahren einzustellen war. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der zitierten Entscheidung des VwGH geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der zitierten Entscheidung des VwGH geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2261813.1.00