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{'item': 'G307 2281750-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 57§ 9§ 52§ 46§ 18§ 55§ 68§ 28§ 31§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2024 GeschäftszahlG307 2281750-1 Spruch, G307 2281750-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 23.10.2023 übernommen, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 9BFA-VG i

Vm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gegen den BF

53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).1. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 23.10.2023 übernommen, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gegen den BF

53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2. Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2023, Zahl XXXX , vom BF am selben Tag übernommen, wurde der oben im Spruch genannte Bescheid vom BFA

§ 68Abs.

2 AVG von Amts wegen aufgehoben.2. Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2023, Zahl römisch 40 , vom BF am selben Tag übernommen, wurde der oben im Spruch genannte Bescheid vom BFA

Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben.

  1. Mit Schreiben vom 15.11.2023, eingelangt beim BFA am selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 17.11.2023 vorgelegt, wo sie am 23.11.2023 einlangten.
  3. Mit Schreiben vom 06.12.2023, beim BVwG eingelangt am 11.12.2023, zog der BF die gegenständliche Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Mit Schreiben vom 06.12.2023, beim BVwG eingelangt am 11.12.2023, hat der BF seine Beschwerde zurückgezogen.
  5. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047). Der BF hat mit Schreiben vom 06.12.2023, beim BVwG eingelangt am 11.12.2023, (OZ 2) die Beschwerde zurückgezogen.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu Paragraph 7, VwGVG). Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des – rechtsfreundlich vertretenen – BF frei von Willensmängeln vorliegt, ist das Verfahren rechtskräftig entschieden und war daher mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2281750.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.