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{'item': 'G307 2282473-1'}

Obsah (16)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 57Art. 130§ 13§ 6§ 58§ 17§ 67§ 46§§ 52a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2024 GeschäftszahlG307 2282473-1 Spruch, G307 22824873-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG s t a t t g e g e b e n und die Schubhaft vom XXXX 2023, 10:35 Uhr bis XXXX 2023, 12:40 Uhr für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG s t a t t g e g e b e n und die Schubhaft vom römisch 40 2023, 10:35 Uhr bis römisch 40 2023, 12:40 Uhr für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG a b g e w i e s e n .römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG a b g e w i e s e n . B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2023 von Organen der Finanzpolizei bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung nach dem AuslBG betreten und am selben Tag um 14:25 Uhr festgenommen.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 2023 von Organen der Finanzpolizei bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung nach dem AuslBG betreten und am selben Tag um 14:25 Uhr festgenommen.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) verhängte dieses am XXXX 2023 gegenüber dem BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde dem BF am XXXX 2023 um 10:35 Uhr zugestellt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) verhängte dieses am römisch 40 2023 gegenüber dem BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde dem BF am römisch 40 2023 um 10:35 Uhr zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz vom 07.12.2023 erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid und die daran anschließende Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde beantragt, den Bescheid, die „Schubhaftnahme“ und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu tragen.
  2. Mit Schriftsatz vom 07.12.2023 erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid und die daran anschließende Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde beantragt, den Bescheid, die „Schubhaftnahme“ und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu tragen.
  3. Am XXXX 2023 um 12:40 Uhr wurde der BF wegen Wegfall des Haftgrundes aus der Schubhaft entlassen.
  4. Am römisch 40 2023 um 12:40 Uhr wurde der BF wegen Wegfall des Haftgrundes aus der Schubhaft entlassen.
  5. Das unter I.
  6. angeführte Rechtsmittel langte am selben Tag beim BVwG ein.
  7. Das unter römisch eins.
  8. angeführte Rechtsmittel langte am selben Tag beim BVwG ein.
  9. Das Verwaltungsgericht forderte hierauf den Verwaltungsakt beim BFA ein, welcher am selben Tag hierorts zusammen mit einer Stellungnahme einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der BF ist türkischer Staatsbürger, ledig, kinderlos und verfügt über ein vom 05.04.2023 bis 30.12.2023 gültiges polnisches Visum. 1.
  12. Zuletzt reiste der BF am 05.10.2023 auf dem Luftweg von Türkei nach Österreich und hielt sich seitdem bei seinem Bruder XXXX , geboren am XXXX in der XXXX unangemeldet auf. Zuvor reiste er am 24.04.2023 von der Türkei nach Österreich und am 09.08.2023 wieder in seine Heimat retour.1.
  13. Zuletzt reiste der BF am 05.10.2023 auf dem Luftweg von Türkei nach Österreich und hielt sich seitdem bei seinem Bruder römisch 40 , geboren am römisch 40 in der römisch 40 unangemeldet auf. Zuvor reiste er am 24.04.2023 von der Türkei nach Österreich und am 09.08.2023 wieder in seine Heimat retour. 1.
  14. Der BF wurde am XXXX 2023 von Organen der Finanzpolizei bei der Ausübung einer Beschäftigung betreten, ohne die dafür nach dem AuslBG erforderlichen Bedingungen zu erfüllen. Abgesehen davon war der BF in Österreich bis dato nicht legal beschäftigt. Ab dem Zeitpunkt seiner Betretung erwies sich der Aufenthalt des BF im Inland als rechtswidrig, die belangte Behörde forderte den BF jedoch nicht auf, sich unverzüglich nach Polen zurückzubegeben. Um 14:25 Uhr wurde er fest- und am XXXX 2023 um 10:35 Uhr in Schubhaft genommen. 1.
  15. Der BF wurde am römisch 40 2023 von Organen der Finanzpolizei bei der Ausübung einer Beschäftigung betreten, ohne die dafür nach dem AuslBG erforderlichen Bedingungen zu erfüllen. Abgesehen davon war der BF in Österreich bis dato nicht legal beschäftigt. Ab dem Zeitpunkt seiner Betretung erwies sich der Aufenthalt des BF im Inland als rechtswidrig, die belangte Behörde forderte den BF jedoch nicht auf, sich unverzüglich nach Polen zurückzubegeben. Um 14:25 Uhr wurde er fest- und am römisch 40 2023 um 10:35 Uhr in Schubhaft genommen. 1.
  16. Das Bundesamt ordnete am XXXX 2023, 09:39 Uhr gegenüber den Beamten des Polizeianhaltezentrums XXXX die Abnahme des Reisepasses des BF an, welcher am selben Tag um 10:23 sichergestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt musste die belangte Behörde in Kenntnis des polnischen Visums des BF sein (AS 21, 77,78 und 162). 1.
  17. Das Bundesamt ordnete am römisch 40 2023, 09:39 Uhr gegenüber den Beamten des Polizeianhaltezentrums römisch 40 die Abnahme des Reisepasses des BF an, welcher am selben Tag um 10:23 sichergestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt musste die belangte Behörde in Kenntnis des polnischen Visums des BF sein (AS 21, 77,78 und 162). 1.
  18. Der BF verfügt über keinen Aufenthalts- oder Niederlassungstitel in Österreich. 1.
  19. Der BF übte für seinen Arbeitgeber zumindest 3 bis 4 Tage lang Hilfstätigkeiten aus, konkret wurde er für den Transport von Gegenständen eingesetzt. Hierfür wurde er mit einer nicht bekannten Summe Bargeld, Zigaretten und Lebensmitteln entlohnt. 1.
  20. Der BF sicherte seinen Lebensunterhalt mit den unter II.1.
  21. genannten Barmitteln und Unterstützungsleistungen seines Bruders. Im Zeitpunkt seines Aufgriffs besaß er € 120,00.1.
  22. Der BF sicherte seinen Lebensunterhalt mit den unter römisch zwei.1.
  23. genannten Barmitteln und Unterstützungsleistungen seines Bruders. Im Zeitpunkt seines Aufgriffs besaß er € 120,
  24. 1.
  25. Mit Bescheid vom XXXX 2023, dem BF persönlich zugestellt um 10:35 Uhr, wurde gegenüber dem BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zwecks Verhängung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet sowie ein zweiter Bescheid (Zahl: XXXX ) erlassen, mit welchem gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot ausgesprochen wurden. Der gegen letzteren erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2023, Zahl L524 2282094-1/9E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Hierauf wurde der BF am selben Tag um 12:40 Uhr wieder aus der Haft entlassen. 1.
  26. Mit Bescheid vom römisch 40 2023, dem BF persönlich zugestellt um 10:35 Uhr, wurde gegenüber dem BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zwecks Verhängung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet sowie ein zweiter Bescheid (Zahl: römisch 40 ) erlassen, mit welchem gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot ausgesprochen wurden. Der gegen letzteren erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2023, Zahl L524 2282094-1/9E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Hierauf wurde der BF am selben Tag um 12:40 Uhr wieder aus der Haft entlassen. 1.
  27. Der BF beabsichtigte, bezogen auf den Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA, einige Jahre in Österreich zu bleiben, um hier zu arbeiten. 1.
  28. Der BF ist seit 08.12.2023 nicht (mehr) im Bundesgebiet gemeldet. Sein aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt.
  29. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum), dessen Familienstand, die Kinderlosigkeit sowie die Zeitpunkte der Ein- und Ausreisen von der Türkei nach Österreich und zurück ergeben sich aus dem vom BF vorgelegten Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgetreten sind, den dort enthaltenen Ein- und Ausreisestempeln wie den eigenen Angaben des BF in dessen Vernehmung vor der belangten Behörde am 21.11.
  30. Im Reisepass des BF ist auch das oben erwähnte polnische Visum mit der beschriebenen Gültigkeitsdauer abgedruckt. Die Unterkunftnahme bei dessen Bruder, ohne dort angemeldet zu sein, folgt den eigenen Angaben des BF vor dem BFA und ist mit dem Datenbestand des ZMR sowohl hinsichtlich seiner als auch der Person des Bruders in Einklang zu bringen. Laut dem Zentralen Fremdenregister (IZR) verfügt der BF über keinen Niederlassungs- und Aufenthaltstitel in Österreich, was sich mit dessen Angaben vor dem BFA deckt. Die Betretung bei der unerlaubten Ausübung einer Tätigkeit nach dem AuslBG findet im Akt (Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX 2023, Zahl XXXX ) wie im Mandatsbescheid Niederschlag und wurde hinsichtlich der oberwähnten Dauer, des hierfür bezogenen Entgelts und der Art der Tätigkeit auch vom BF in dessen Befragung zugestanden. In deren Rahmen führte der BF ferner aus, (auch) von seinem Bruder finanziell unterstützt zu werden, mehrere Jahre in Österreich bleiben und hier arbeiten zu wollen. Somit ist die dem entgegengesetzte Ansicht in der Beschwerde zu verwerfen. Die Betretung bei der unerlaubten Ausübung einer Tätigkeit nach dem AuslBG findet im Akt (Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 ) wie im Mandatsbescheid Niederschlag und wurde hinsichtlich der oberwähnten Dauer, des hierfür bezogenen Entgelts und der Art der Tätigkeit auch vom BF in dessen Befragung zugestanden. In deren Rahmen führte der BF ferner aus, (auch) von seinem Bruder finanziell unterstützt zu werden, mehrere Jahre in Österreich bleiben und hier arbeiten zu wollen. Somit ist die dem entgegengesetzte Ansicht in der Beschwerde zu verwerfen. Dass der BF bis dato keine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ist dem Inhalt des auf seine Person lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes und deren Bekämpfung und Aufhebung sind dem Inhalt des unter II.1.
  31. genannten Erkennntnisses zu entnehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes und deren Bekämpfung und Aufhebung sind dem Inhalt des unter römisch zwei.1.
  32. genannten Erkennntnisses zu entnehmen. Die Entlassung des BF aus der Haft zum oben beschriebenen Zeitpunkt ist der im Akt einliegenden Vollzugsinformation und den Ausführungen in der Stellungnahme zur Beschwerde entnehmbar. Die ursprüngliche Erlassung des Einreiseverbotes wie der Rückkehrentscheidung samt deren Aufhebung sind dem im Akt einliegenden Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2023, Zahl L524 2282094-1/9E zu entnehmen. Aus diesem wie dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich ferner, dass das BFA von der Aufforderung an den BF, sich unverzüglich nach Polen zu begeben, Abstand genommen hat. Aus der im Akt befindlichen schriftlichen Bescheinigung folgt, dass der Auftrag des BFA zur Abnahme des Reisepasses um 09:39 Uhr, also noch vor Verhängung der Schubhaft erlassen (AS 77, 78), dieser um 10:23 Uhr abgenommen und sogleich an das BFA übersandt wurde (AS 162). Darin befand sich auch das polnische Visum mit dessen Gültigkeitsdauer (AS 21,22).Die ursprüngliche Erlassung des Einreiseverbotes wie der Rückkehrentscheidung samt deren Aufhebung sind dem im Akt einliegenden Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2023, Zahl L524 2282094-1/9E zu entnehmen. Aus diesem wie dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich ferner, dass das BFA von der Aufforderung an den BF, sich unverzüglich nach Polen zu begeben, Abstand genommen hat. Aus der im Akt befindlichen schriftlichen Bescheinigung folgt, dass der Auftrag des BFA zur Abnahme des Reisepasses um 09:39 Uhr, also noch vor Verhängung der Schubhaft erlassen (AS 77, 78), dieser um 10:23 Uhr abgenommen und sogleich an das BFA übersandt wurde (AS 162). Darin befand sich auch das polnische Visum mit dessen Gültigkeitsdauer (AS 21,22). Die Entlassung aus der Schubhaft und deren Zeitpunkt sind aus dem Referentenportal ersichtlich. Der BF ist im ZMR aktuell (Auszug vom 26.12.2023) nicht registriert, woraus folgt, dass sein derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt ist.
  33. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

3.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Rechtswidrigkeit der Anordnung und der daran angeschlossenen Aufrechterhaltung der Schubhaft: Fremde können

§ 76Abs.

1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Fremde können

Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

§ 76Abs.

2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Die Schubhaft darf

Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt

§ 76Abs.

3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt

Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, wonach bei der dahingehenden Prüfung zu beachten ist, ob die Anordnung der Haft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, wonach bei der dahingehenden Prüfung zu beachten ist, ob die Anordnung der Haft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Das Bundesamt hat den angefochtenen Bescheid ferner auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG gestützt, wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht. Das Bundesamt hat den angefochtenen Bescheid ferner auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG gestützt, wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht. Die belangte Behörde fokussierte in ihrer Einvernahme am XXXX 2023 vorwiegend auf Tatbestandsmerkmale der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots, ging jedoch nur unzureichend auf eine allenfalls bestehende Fluchtgefahr ein. Abgesehen davon verkannte das Bundesamt, dass eine solche in Bezug auf Polen (und nicht im Hinblick auf die Türkei) zu prüfen gewesen wäre. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des polnischen Visums am XXXX 2023 um 10:23 Uhr hätte sich das BFA damit auseinandersetzen müssen, ob der BF nicht gewillt ist, nach Polen zurückzukehren, zumal ja sein Visum im Zeitpunkt des Ausspruchs der Schubhaft noch gültig war. Auch sonst ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der BF nicht gewillt gewesen wäre, (wieder) nach Polen zurückzukehren. Deswegen und weil das Bundesamt die Schubhaft im Wissen um die Existenz des Visums, welches im Reisepass abgebildet war, angeordnet hat, erwies bereits deren Ausspruch als rechtswidrig.Die belangte Behörde fokussierte in ihrer Einvernahme am römisch 40 2023 vorwiegend auf Tatbestandsmerkmale der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots, ging jedoch nur unzureichend auf eine allenfalls bestehende Fluchtgefahr ein. Abgesehen davon verkannte das Bundesamt, dass eine solche in Bezug auf Polen (und nicht im Hinblick auf die Türkei) zu prüfen gewesen wäre. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des polnischen Visums am römisch 40 2023 um 10:23 Uhr hätte sich das BFA damit auseinandersetzen müssen, ob der BF nicht gewillt ist, nach Polen zurückzukehren, zumal ja sein Visum im Zeitpunkt des Ausspruchs der Schubhaft noch gültig war. Auch sonst ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der BF nicht gewillt gewesen wäre, (wieder) nach Polen zurückzukehren. Deswegen und weil das Bundesamt die Schubhaft im Wissen um die Existenz des Visums, welches im Reisepass abgebildet war, angeordnet hat, erwies bereits deren Ausspruch als rechtswidrig. Da sich somit bereits die Verhängung der Schubhaft als nicht rechtmäßig erwies, konnte auch die weitere Anhaltung in Schubhaft auf keinem rechtlichen Fundament stehen. 3.3. Anträge auf Kostenersatz

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als obsiegender Partei daher Kostenersatz, der belangten Behörde war als unterlegener Partei kein Kostenersatz zuzusprechen. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Der BF beantragte rechtzeitig den Ersatz von Schriftsatzaufwandes (§ 1 Z 1 VwG-AufwErsV). Der BF beantragte rechtzeitig den Ersatz von Schriftsatzaufwandes (Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV). § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60, die Höhe des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 922,00. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60, die Höhe des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 922,00. Da eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, hat das Bundesamt dem BF dem Kosten in der Höhe von € 737,60 zu ersetzen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Abs. 1 Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da der Sachverhalt aber bereits auf Grund der Aktenlage feststand, das Vorbringen in der Beschwerde auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprach und der festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2282473.1.00

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