4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 05.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
G.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 05.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Am 05.09.2022 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass die politische Situation in seinem Land immer schwieriger geworden sei, er im Jahr 2019 an Protestmärschen der Studenten gegen die Polizei teilgenommen habe, ca. 700 Studenten getötet worden seien und seine Identität der Polizei bekannt gewesen sei. Im XXXX 2021 habe der BF versucht mit Freunden nach XXXX auszureisen, sei aber festgenommen und inhaftiert worden. Nach vier Tagen sei er gegen Lösegeld seines Vaters wieder freigelassen worden. Seither sei die Polizei immer wieder zu ihm nach Hause gekommen und habe Geld verlangt und ihn bedroht. Am 05.09.2022 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass die politische Situation in seinem Land immer schwieriger geworden sei, er im Jahr 2019 an Protestmärschen der Studenten gegen die Polizei teilgenommen habe, ca. 700 Studenten getötet worden seien und seine Identität der Polizei bekannt gewesen sei. Im römisch 40 2021 habe der BF versucht mit Freunden nach römisch 40 auszureisen, sei aber festgenommen und inhaftiert worden. Nach vier Tagen sei er gegen Lösegeld seines Vaters wieder freigelassen worden. Seither sei die Polizei immer wieder zu ihm nach Hause gekommen und habe Geld verlangt und ihn bedroht. Am 27.02.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er im Jahr 2019 an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen habe und seither von der Polizei gesucht werde. Der BF sei auf einem Video einer Demonstration zu sehen, die 2019 im April oder Mai stattgefunden habe. Die Polizei kenne aber nur sein Gesicht und nicht seinen Namen. Im Jahr 2020 habe der BF versucht nach XXXX auszureisen, sei aber verhaftet worden, für fünf Tage im Gefängnis gewesen und gegen Lösegeld seines Vaters wieder freigelassen worden. Da sein Vater mehrere Polizisten kennen würde, habe er eine Vereinbarung mit ihnen getroffen und monatlich USD-$ 220 bezahlt, damit der BF in Ruhe gelassen werde. Einen speziellen Vorfall habe es aber nicht gegeben. Außerdem werde er von einer namenlosen Gruppe (die Männer in Schwarz) gesucht. Sie würden für die Regierung arbeiten und Leute von der Straße holen. Der BF sei bereits zweimal vor seinem Ausreiseversuch nach Costa Rica festgenommen worden. Am 27.02.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er im Jahr 2019 an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen habe und seither von der Polizei gesucht werde. Der BF sei auf einem Video einer Demonstration zu sehen, die 2019 im April oder Mai stattgefunden habe. Die Polizei kenne aber nur sein Gesicht und nicht seinen Namen. Im Jahr 2020 habe der BF versucht nach römisch 40 auszureisen, sei aber verhaftet worden, für fünf Tage im Gefängnis gewesen und gegen Lösegeld seines Vaters wieder freigelassen worden. Da sein Vater mehrere Polizisten kennen würde, habe er eine Vereinbarung mit ihnen getroffen und monatlich USD-$ 220 bezahlt, damit der BF in Ruhe gelassen werde. Einen speziellen Vorfall habe es aber nicht gegeben. Außerdem werde er von einer namenlosen Gruppe (die Männer in Schwarz) gesucht. Sie würden für die Regierung arbeiten und Leute von der Straße holen. Der BF sei bereits zweimal vor seinem Ausreiseversuch nach Costa Rica festgenommen worden. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
G in Bezug auf Nicaragua abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Nicaragua festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie
1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Nicaragua abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nicaragua festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen widersprüchlich, somit weder glaubwürdig noch nachvollziehbar seien. Ein fluchtartiges Verlassen seines Herkunftsstaates liege nicht vor, da der BF bereits im Jahr 2019 an Demonstrationen teilgenommen habe, jedoch erst im XXXX 2021 ausgereist sei. Die Behörde gehe davon aus, dass die mutmaßlichen Probleme mit der Polizei bzw. der namenlosen Gruppe der Männer in schwarzer Kleidung nicht glaubwürdig seien. Darüber hinaus wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Eine tatsächlich vorliegende persönliche Bedrohung für den BF habe nicht glaubhaft dargelegt werden können. Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen widersprüchlich, somit weder glaubwürdig noch nachvollziehbar seien. Ein fluchtartiges Verlassen seines Herkunftsstaates liege nicht vor, da der BF bereits im Jahr 2019 an Demonstrationen teilgenommen habe, jedoch erst im römisch 40 2021 ausgereist sei. Die Behörde gehe davon aus, dass die mutmaßlichen Probleme mit der Polizei bzw. der namenlosen Gruppe der Männer in schwarzer Kleidung nicht glaubwürdig seien. Darüber hinaus wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Eine tatsächlich vorliegende persönliche Bedrohung für den BF habe nicht glaubhaft dargelegt werden können. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, den Bescheid zu beheben und den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; jeweils in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sowie den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, den Bescheid zu beheben und den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; jeweils in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sowie den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der BF brachte ergänzend vor, dass es sich bei den „Männern in schwarz“ um eine militärische Gruppierung namens „ XXXX “ handle, welche die nationale Polizei unterstützend eine zusätzliche bewaffnete Kraft gegen politische Demonstranten darstelle. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden sich nicht hinreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. Die belangte Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich mit den studentischen Demonstrationen gegen die Regierung und Polizeikorruption in Nicaragua auseinanderzusetzen. Der BF werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der politisch oppositionellen Demonstranten verfolgt. Der Vater des BF sei mittlerweile verstorben, da er aufgrund einer Stresssituation einen Herzinfarkt erlitten habe. Es sei unrichtig, dass der BF einen Asylantrag erst gestellt habe, nachdem die Polizei eine Überprüfung in der Arbeitsstätte durchgeführt habe. Der BF sei einem Rechtsirrtum unterlegen und habe gedacht, man müsse in Österreich zuerst Geld verdienen bevor man in Österreich einen Asylantrag stellen könne. Aus diesem Grund habe er erst am 05.09.2022 einen Asylantrag gestellt. Der BF verfüge über kein familiäres Netzwerk in der Heimat. Der BF habe sich aufgrund seiner oppositionellen politischen Gesinnung mehrfach in Haft gefunden und stehe bis dato auf den Fahndungslisten der nationalen Polizei und würde im Falle seiner Rückkehr prompt wieder inhaftiert werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht offen, da der BF keine engen Familienangehörigen mehr in Nicaragua habe und er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existentielle Notlage geraten würde. Der BF habe in Österreich ein ausgeprägtes Privatleben und sei mit einer Österreicherin verlobt. Der BF begründet die Beschwerde mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der BF brachte ergänzend vor, dass es sich bei den „Männern in schwarz“ um eine militärische Gruppierung namens „ römisch 40 “ handle, welche die nationale Polizei unterstützend eine zusätzliche bewaffnete Kraft gegen politische Demonstranten darstelle. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden sich nicht hinreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. Die belangte Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich mit den studentischen Demonstrationen gegen die Regierung und Polizeikorruption in Nicaragua auseinanderzusetzen. Der BF werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der politisch oppositionellen Demonstranten verfolgt. Der Vater des BF sei mittlerweile verstorben, da er aufgrund einer Stresssituation einen Herzinfarkt erlitten habe. Es sei unrichtig, dass der BF einen Asylantrag erst gestellt habe, nachdem die Polizei eine Überprüfung in der Arbeitsstätte durchgeführt habe. Der BF sei einem Rechtsirrtum unterlegen und habe gedacht, man müsse in Österreich zuerst Geld verdienen bevor man in Österreich einen Asylantrag stellen könne. Aus diesem Grund habe er erst am 05.09.2022 einen Asylantrag gestellt. Der BF verfüge über kein familiäres Netzwerk in der Heimat. Der BF habe sich aufgrund seiner oppositionellen politischen Gesinnung mehrfach in Haft gefunden und stehe bis dato auf den Fahndungslisten der nationalen Polizei und würde im Falle seiner Rückkehr prompt wieder inhaftiert werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht offen, da der BF keine engen Familienangehörigen mehr in Nicaragua habe und er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existentielle Notlage geraten würde. Der BF habe in Österreich ein ausgeprägtes Privatleben und sei mit einer Österreicherin verlobt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 13.04.2023 vom BFA vorgelegt. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.06.2023 betreffend Demonstrationen 2019, Korruption und „Männer in Schwarz“, wurde dem BF mit dem Ersuchen um eine Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 17.11.2023 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit, dass zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation keine weitere Stellungnahme abgegeben werde und nach Rücksprache mit dem BF unter „Männer in Schwarz“ eine paramilitärische Einheit im Sinne einer speziellen Polizeieinheit zu verstehen sei. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 20.11.2023 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine rechtsfreundliche Vertreterin sowie ein Dolmetscher für die Sprache Spanisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Am 18.12.2023 langte eine ergänzende Stellungnahme des BF beim BVwG ein. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Nicaragua und stammt aus XXXX /Nicaragua. Seine Muttersprache ist Spanisch, und er spricht auch etwas Holländisch und Englisch. Er bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Nicaraguaner an. In Nicaragua leben noch der Großvater und ein Onkel des BF, seine Eltern sind bereits verstorben. Die Geschwister des BF leben in den USA. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er führt im Bundesgebiet seit über einem Jahr eine Beziehung mit einer Österreicherin und lebt mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung. Der BF ist im Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Nicaragua.Der BF ist Staatsangehöriger von Nicaragua und stammt aus römisch 40 /Nicaragua. Seine Muttersprache ist Spanisch, und er spricht auch etwas Holländisch und Englisch. Er bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Nicaraguaner an. In Nicaragua leben noch der Großvater und ein Onkel des BF, seine Eltern sind bereits verstorben. Die Geschwister des BF leben in den USA. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er führt im Bundesgebiet seit über einem Jahr eine Beziehung mit einer Österreicherin und lebt mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung. Der BF ist im Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Nicaragua. Der BF besuchte in Nicaragua elf Jahre lang die Schule, absolvierte eine Lehre als Automechaniker und studierte Maschinenbau. Zuletzt arbeitete er als Automechaniker in der Autowerkstatt seines Vaters. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verließ am XXXX 2021 per Flugzeug seinen Herkunftsstaat Nicaragua und reiste legal über XXXX nach Amsterdam/Niederlande, dann mit dem Zug weiter nach Brüssel/Belgien, wo er sich von August 2021 bis Juli 2022 aufhielt. Der BF beantragte in Belgien am XXXX 2021 aufgrund einer Beziehung zu einer belgischen Staatsbürgerin den Aufenthaltstitel „Familienzusammenführung“. Am XXXX 2022 lehnten die belgischen Behörden den weiteren Aufenthalt des BF ab, da die Beziehung beendet wurde. Der BF stellte in Belgien keinen Antrag auf internationalen Schutz und verfügt auch nicht über einen belgischen Aufenthaltstitel. Schließlich reiste der BF über Deutschland nach Österreich weiter, wo er sich seit XXXX 2022 durchgehend aufhält. Er wurde am XXXX 2022 am Bahnhof XXXX in Deutschlang aufgegriffen und im Zuge der Rückübernahme festgenommen. Am selben Tag stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF verließ am römisch 40 2021 per Flugzeug seinen Herkunftsstaat Nicaragua und reiste legal über römisch 40 nach Amsterdam/Niederlande, dann mit dem Zug weiter nach Brüssel/Belgien, wo er sich von August 2021 bis Juli 2022 aufhielt. Der BF beantragte in Belgien am römisch 40 2021 aufgrund einer Beziehung zu einer belgischen Staatsbürgerin den Aufenthaltstitel „Familienzusammenführung“. Am römisch 40 2022 lehnten die belgischen Behörden den weiteren Aufenthalt des BF ab, da die Beziehung beendet wurde. Der BF stellte in Belgien keinen Antrag auf internationalen Schutz und verfügt auch nicht über einen belgischen Aufenthaltstitel. Schließlich reiste der BF über Deutschland nach Österreich weiter, wo er sich seit römisch 40 2022 durchgehend aufhält. Er wurde am römisch 40 2022 am Bahnhof römisch 40 in Deutschlang aufgegriffen und im Zuge der Rückübernahme festgenommen. Am selben Tag stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF verfügt seit XXXX 2022 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Der BF verfügt seit römisch 40 2022 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Der BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist in Österreich keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF verfügt - bis auf seine Freundin - über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Am 14.02.2023 wurde der BF wegen aggressivem Verhalten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht
Abs 1 SPG bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung angezeigt, weil er in seiner Unterkunft in einem stark alkoholisierten Zustand randaliert und sich auch gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten aggressiv verhalten haben soll. Am 14.02.2023 wurde der BF wegen aggressivem Verhalten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht
Paragraph 82, Absatz eins, SPG bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung angezeigt, weil er in seiner Unterkunft in einem stark alkoholisierten Zustand randaliert und sich auch gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten aggressiv verhalten haben soll. Laut Abschlussbericht der LPD Oberösterreich (Linz PI XXXX ) vom 23.06.2023 wird der BF beschuldigt eine Körperverletzung begangen zu haben, weil er am XXXX 2023 seiner Freundin eine Zigarette am rechten Knie ausgedämpft haben soll. Des Weiteren besteht der Verdacht auf Sachbeschädigung, weil der BF am XXXX 2023 um 23:00 Uhr das I-Phone 8 seiner Freundin gegen einen Türrahmen drückte bis es brach. Laut Abschlussbericht der LPD Oberösterreich (Linz PI römisch 40 ) vom 23.06.2023 wird der BF beschuldigt eine Körperverletzung begangen zu haben, weil er am römisch 40 2023 seiner Freundin eine Zigarette am rechten Knie ausgedämpft haben soll. Des Weiteren besteht der Verdacht auf Sachbeschädigung, weil der BF am römisch 40 2023 um 23:00 Uhr das I-Phone 8 seiner Freundin gegen einen Türrahmen drückte bis es brach. Laut weiterem Abschlussbericht der LPD Oberösterreich (Linz PI XXXX ) vom 18.09.2023 wird der BF des Diebstahls verdächtig, weil er am XXXX 2023 in der XXXX -Filiale am Hauptbahnhof in XXXX zwei Dosen Bier gestohlen haben soll. Laut weiterem Abschlussbericht der LPD Oberösterreich (Linz PI römisch 40 ) vom 18.09.2023 wird der BF des Diebstahls verdächtig, weil er am römisch 40 2023 in der römisch 40 -Filiale am Hauptbahnhof in römisch 40 zwei Dosen Bier gestohlen haben soll. Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor. Der BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Nicaragua tätig. Er wird dort weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Gesinnung noch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Er hat im Falle seiner Rückkehr nach Nicaragua keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Er wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass er bei seiner Rückkehr nach Nicaragua mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen und aufgrund der dortigen Lebensbedingungen in Erwartung auf bessere Lebensbedingungen im Ausland. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Nicaragua, Demonstrationen 2019, Korruption und „Männer in Schwarz“, vom 26.06.2023:
dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, nichtamtliche Übersetzung, Neuauflage Dezember 2003, https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/UNHCR-Handbuch.pdf [Zugriff am 15.03.2023], Seite 21 f). Die Tatsache, dass jemand eine politische Überzeugung vertritt, die von der durch die Regierung vertretenen abweicht, ist an sich noch kein Grund, die Flüchtlingseigenschaft zu beanspruchen. Vielmehr muss der Antragsteller oder die Antragstellerin dartun können, dass er bzw. sie aufgrund dieser Überzeugung Furcht vor Verfolgung hat. Dies setzt voraus, dass Ansichten vertreten werden, die von den Behörden nicht toleriert werden, und dass diese den Behörden zur Kenntnis gelangt sind oder dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin von diesen unterstellt werden. Bei der Beurteilung ist auch relevant, welchen Stellenwert der Antragsteller oder die Antragstellerin seiner bzw. ihrer Überzeugung zumisst und mit welcher Beharrlichkeit er oder sie dafür eingetreten ist (siehe UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, nichtamtliche Übersetzung, Neuauflage Dezember 2003, https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/, 27/2017/04/UNHCR-Handbuch.pdf [Zugriff am 15.03.2023], Seite 21 f). Den geschilderten Vorfällen (Teilnahme an Demonstrationen im April/Mai 2019, Verhaftung im Jahr 2020) mangelt es zudem am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise des BF aus Nicaragua im XXXX 2021, weswegen dieser Bedrohung allein schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommen kann. Die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht wird nämlich in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Die Zeit zwischen der Teilnahme an den Demonstrationen und dem Verlassen seines Herkunftsstaates ist zu lange, um daraus auf einen Konnex zwischen dieser Tätigkeit und einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ableiten zu können. Der BF hielt sich unbeschadet seit der behaupteten Verhaftung über ein Jahr in Nicaragua auf und arbeitete unbehelligt bis zu seiner Ausreise als Automechaniker für seinen Vater. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach wäre eine mit dem ausgeführten Drohungsszenarium konfrontierte Person jedenfalls bestrebt, ehest möglich alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, insbesondere möglichst schnell die Gefahrenzone verlassen. Ein Zuwarten von über einem Jahr bis zur tatsächlichen Ausreise ist daher mit den vorgebrachten Drohungen nicht in Einklang zu bringen. Den geschilderten Vorfällen (Teilnahme an Demonstrationen im April/Mai 2019, Verhaftung im Jahr 2020) mangelt es zudem am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise des BF aus Nicaragua im römisch 40 2021, weswegen dieser Bedrohung allein schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommen kann. Die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht wird nämlich in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Die Zeit zwischen der Teilnahme an den Demonstrationen und dem Verlassen seines Herkunftsstaates ist zu lange, um daraus auf einen Konnex zwischen dieser Tätigkeit und einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ableiten zu können. Der BF hielt sich unbeschadet seit der behaupteten Verhaftung über ein Jahr in Nicaragua auf und arbeitete unbehelligt bis zu seiner Ausreise als Automechaniker für seinen Vater. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach wäre eine mit dem ausgeführten Drohungsszenarium konfrontierte Person jedenfalls bestrebt, ehest möglich alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, insbesondere möglichst schnell die Gefahrenzone verlassen. Ein Zuwarten von über einem Jahr bis zur tatsächlichen Ausreise ist daher mit den vorgebrachten Drohungen nicht in Einklang zu bringen. Die Tatsache, dass es kein fluchtauslösendes Ereignis gegeben hat, sondern der BF bereits im Jahr 2020 nach XXXX und auch in die USA ausreisen wollte, aber zu wenig Geld hatte, deuten darauf hin, dass sich tatsächlich keine ausreisekausalen Vorfälle ereigneten. Der BF gab schließlich gegenüber dem BFA selbst an, dass es keinen speziellen Vorfall gegeben hat. Die Tatsache, dass es kein fluchtauslösendes Ereignis gegeben hat, sondern der BF bereits im Jahr 2020 nach römisch 40 und auch in die USA ausreisen wollte, aber zu wenig Geld hatte, deuten darauf hin, dass sich tatsächlich keine ausreisekausalen Vorfälle ereigneten. Der BF gab schließlich gegenüber dem BFA selbst an, dass es keinen speziellen Vorfall gegeben hat. Aus dem Umstand, dass der BF auf seiner Reise nach Österreich bereits durch mehrere europäische Staaten reiste, die als sicher gelten, dort aber nirgends Schutz benötigte bzw. begehrte, stellt ein weiteres Indiz dafür, dass es dem BF nicht tatsächlich um (internationalen) Schutz geht, sondern andere Motive, die nicht im Asylrecht ihre Grundlage haben, kausal für die Antragstellung in Österreich waren. Der BF hielt sich in Belgien knapp ein Jahr auf ohne einen Asylantrag gestellt zu haben. Seine Behauptung unwissentlich mit einer belgischen Frau verheiratet gewesen zu sein, entspricht nicht den Tatsachen, zumal der belgischen Behörde zwar eine Beziehung mit einer belgischen Staatsbürgerin bekannt war, eine Eheschließung jedoch nicht. Schließlich stellte der BF seinen Asylantrag in Österreich erst im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, nachdem er sich bereits zwei Monate in Österreich aufhielt. Dazu gab er gegenüber dem BFA an, dass er zunächst als Kellner in einem Wiener Weinkeller gearbeitet habe und schon immer beabsichtigt habe einen Antrag zu stellen. In der Beschwerde hingegen wurde behauptet, dass der BF einem Rechtsirrtum unterlegen sei, da er gedacht habe, man müsse zuerst Geld verdienen bevor man in Österreich berechtigt sei einen Asylantrag zu stellen. Im Gegensatz dazu brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, dass er mit der Antragstellung solange zugewartet habe, weil er sich vorher vergewissern wollte, wie es hier ablaufe. Bei einer tatsächlichen asylrelevanten Verfolgung in Nicaragua hätte der BF wohl schon bei erster Gelegenheit, zumindest gleich nach der Ankunft in Belgien bzw. Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das monatelange Zuwarten mit der Antragstellung, für das der BF keine nachvollziehbare Erklärung darlegen konnte, verstärkt den vom BVwG gewonnenen Eindruck, dass tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung des BF in Nicaragua vorliegt. Die Glaubwürdigkeit des BF wird auch dadurch beeinträchtigt, dass er gegenüber dem BFA angab, gegen Bezahlung problemlos seinen Reisepass ausgestellt bekommen zu haben und mit diesen legal ausgereist sei. Hingegen brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, dass er nur mit Hilfe der Freundin seiner Schwester ausreisen habe können, da diese in der Ein- bzw. Auswanderungsbehörde gearbeitet habe. Wenn der BF wie angegeben, von staatlicher Seite aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt wurde, erscheint es als unglaubwürdig, dass er – wenn auch mit Hilfe einer Bekannten - einerseits Reisedokument für sich beim zuständigen Amt ausstellen ließ und andererseits ungehindert mit dem Flugzeug das Land verlassen konnte. Der BF vermochte es nicht eine Gefährdung durch staatliche Behörden oder Gruppierungen namens „Männer in Schwarz“, glaubhaft und substantiiert darzustellen. Es fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibehörden oder paramilitärische Gruppierungen in Nicaragua jemals den Vorsatz fassten, den BF zu irgendeinem Zeitpunkt zu verfolgen. Ferner brachte der BF auch keine persönlichen Erlebnisse vor, die seine Vermutung untermauern würden. Die Befürchtungen des BF können somit nur als unbegründet erachtet werden. Schließlich gab der BF gegenüber der Behörde selbst zu auf der Suche nach einem besseren Leben zu sein. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass der BF einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Nicaragua ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Im Ergebnis ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung des BF aus einem oder mehreren Konventionsgründen bei der Rückkehr nach Nicaragua, die die eine asylrelevante Intensität erreicht, auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass Korruption in Nicaragua ein verbreitetes Problem ist. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass die Regierung, die Polizei, der Oberste Wahlrat, der Oberste Gerichtshof, die Zoll- und Steuerbehörden und andere staatliche Stellen anfällig für Bestechung, Manipulation und politische Einflussnahme sind. Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, wird aber von der Regierung nicht wirksam umgesetzt. Laut Transparency International (TI) ist Nicaragua einer der korruptesten Staaten weltweit. Die Verfassung sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, gleichzeitig respektiert die Regierung aber Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter de facto nicht. In Anbetracht der Tatsache, dass im Jahr 2019 zahlreiche Gefangene, die an den Demonstrationen teilgenommen haben, wieder entlassen wurden und im Juni 2019 eine umfassende Amnestie für Straftaten in Kraft trat, die im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Regierung begangen worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit dem BF keinerlei Verfolgung seitens staatlicher Stellen mehr drohen würde. Es liegen entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF als Angehöriger einer Gruppe der politisch oppositionellen Demonstranten wahrgenommen wird, der (losgelöst von einer allenfalls von den Tätern ausgehenden Gefährdung) durch die umgebende Gesellschaft eine abgegrenzte Identität beigemessen wird. In Nicaragua existiert nach den vorliegenden Berichten keine abgegrenzte soziale Gruppe von (ehemaligen) oppositionellen Demonstranten, denen in der Wahrnehmung durch die umgebende Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität beigemessen wird. Wenngleich sich aus den Länderberichten hinsichtlich der Gefährdungslage für Opfer von kriminellen Gruppen ergibt, dass diese kriminellen Banden in Nicaragua tatsächlich vorkommen, und eine gewisse Toleranz der Regierung erfahren, so ergeben sich für das erkennende Gericht aufgrund des bisherigen Aussageverhaltens des BF dennoch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens. Auch vor dem Hintergrund, dass Verwandte des BF (Großvater, Onkel) weiterhin unbehelligt in Nicaragua leben bzw. seine Geschwister erst vor weniger als einem Jahr in die USA gezogen sind, erscheint das Vorbringen des BF völlig unglaubwürdig. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem BF allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgung in Nicaragua droht. Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich der BF zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass er Nicaragua „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Der BF hielt sich bis XXXX 2021 in Nicaragua auf, konnte noch vor seiner Ausreise sich einen Reisepass ausstellen lassen, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen ist.Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich der BF zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass er Nicaragua „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Der BF hielt sich bis römisch 40 2021 in Nicaragua auf, konnte noch vor seiner Ausreise sich einen Reisepass ausstellen lassen, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen ist. Vielmehr war in einer Gesamtschau der sich in der mündlichen Verhandlung ergebenen Sachlage davon auszugehen, dass der BF Nicaragua vorrangig wegen seiner zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation verlassen hat, sowie in der Absicht, in Österreich bessere Lebensbedingungen, anzutreffen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165). Eine gegen den BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Die behauptete politische Gesinnung des BF lässt keine solche Tiefe erkennen, die zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher, asylrelevanter Intensität iSd Art 9 der Statusrichtlinie aus diesem Grund führen würde, zumal der BF abgesehen von der Teilnahme an Demonstrationen von keinen weiteren politischen Aktivitäten berichtete. Die behauptete politische Gesinnung des BF lässt keine solche Tiefe erkennen, die zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher, asylrelevanter Intensität iSd Artikel 9, der Statusrichtlinie aus diesem Grund führen würde, zumal der BF abgesehen von der Teilnahme an Demonstrationen von keinen weiteren politischen Aktivitäten berichtete. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine generelle Verfolgung des BF im gesamten Staatsgebiet aufgrund seiner politischen Gesinnung erfolgt. Auch eine generelle und systematische derzeitige Verfolgung von Personen, die an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen haben, kann aus der Aktenlage und den Länderfeststelllungen nicht entnommen werden. Mangels glaubhafter Angaben des BF zur Gefährdung des BF durch Mitglieder einer kriminellen Gruppe namens „Männer in schwarz“ bzw. „Antimotines“ kann auch aus dem diesbezüglichen Vorbringen keine Verfolgung aus einem Konventionsgrund abgeleitet werden. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Kolumbien Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Kolumbien Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Voraussetzungen dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Nicaragua dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Der BF hat keine anderen für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass er bei seiner Rückkehr nach Nicaragua in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden. Der BF hat keine anderen für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass er bei seiner Rückkehr nach Nicaragua in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würden. Der BF ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, der eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung aufweist und bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt zudem über Berufserfahrung als Mechaniker. Der BF wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Nicaragua bei seinem Großvater bzw. Onkel Unterkunft nehmen wird können. Daher ist nicht zu befürchten, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Nicaragua dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Nicaragua - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.Daher ist nicht zu befürchten, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Nicaragua dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Nicaragua - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Dem BF droht in Nicaragua somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
G zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Dem BF droht in Nicaragua somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor. Daher ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist
G von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G zu prüfen.
G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG zu prüfen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist
G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach Paragraph 382 e, EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass er hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen daher nicht vor. Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG. Anhaltspunkte dafür, dass er hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen daher nicht vor. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G.Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG.
G ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder , 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.
Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
, Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Der BF reiste am 15.07.2022 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 05.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung nach, führt er mit einer Österreicherin eine Beziehung. Das daraus resultierende erhebliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich wird allerdings dadurch relativiert, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als dem BF und wohl auch seiner Freundin bewusst war, dass auf Grund seines Aufenthaltsstatus eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn jederzeit erfolgen könnte und er auch nun im Hinblick auf die Anhängigkeit des Asylverfahrens nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. In diesem Zusammenhang kann eine Aufenthaltsbeendigung jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde. Auch das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem BF und seiner Freundin war nicht anzunehmen. Entgegen dem Vorbringen des BF konnte kein gemeinsamer Wohnsitz festgestellt werden. Die Beziehungsintensität wird ferner dadurch relativiert, dass der BF beschuldigt wurde, im XXXX 2023 seine Freundin am Körper verletzt und ihr Handy beschädigt zu haben. Den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung nach, führt er mit einer Österreicherin eine Beziehung. Das daraus resultierende erhebliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich wird allerdings dadurch relativiert, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als dem BF und wohl auch seiner Freundin bewusst war, dass auf Grund seines Aufenthaltsstatus eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn jederzeit erfolgen könnte und er auch nun im Hinblick auf die Anhängigkeit des Asylverfahrens nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. In diesem Zusammenhang kann eine Aufenthaltsbeendigung jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde. Auch das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem BF und seiner Freundin war nicht anzunehmen. Entgegen dem Vorbringen des BF konnte kein gemeinsamer Wohnsitz festgestellt werden. Die Beziehungsintensität wird ferner dadurch relativiert, dass der BF beschuldigt wurde, im römisch 40 2023 seine Freundin am Körper verletzt und ihr Handy beschädigt zu haben. Überdies sind keine Umstände hervorgekommen, dass der Kontakt zu seiner Freundin nicht auch im Fall der Rückkehr des BF nach Nicaragua auf andere Weise aufrechterhalten werden könnte, etwa durch die Inanspruchnahme technischer Kommunikationsmöglichkeiten, wie zum Beispiel Telefon oder Internet, und durch Besuche der Lebensgefährtin in Nicaragua. Unter „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF und seiner fehlenden Sprachkenntnisse ist keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen, zumal der BF nach wie vor enge Bindungen zu Nicaragua hat, wo sich Verwandte und Freunde aufhalten. Er hat den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbracht, ist in Nicaragua aufgewachsen, sprachkundig und mit den Gepflogenheiten vertraut. Der BF ist auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.Unter „Privatleben“ iSd Artikel 8, EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF und seiner fehlenden Sprachkenntnisse ist keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen, zumal der BF nach wie vor enge Bindungen zu Nicaragua hat, wo sich Verwandte und Freunde aufhalten. Er hat den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbracht, ist in Nicaragua aufgewachsen, sprachkundig und mit den Gepflogenheiten vertraut. Der BF ist auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Ein ausgeprägtes Privatleben konnte entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden, zumal der BF diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht und auch keinerlei Nachweise vorgelegt hat. Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich, die insbesondere aus seinem erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK
G kommt somit nicht in Betracht.Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich, die insbesondere aus seinem erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG kommt somit nicht in Betracht.
Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Nicaragua und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls zu bestätigen.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Nicaragua und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls zu bestätigen. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt VI.)
1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch sechs.)
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise
3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden vom BF im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2270077.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.