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{'item': 'G314 2263270-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2024 GeschäftszahlG314 2263270-1 Spruch, G314 2263270-1/20E ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kubanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kubanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (BF), einem Staatsangehörigen von Kuba, wurde am XXXX 2020 eine Aufenthaltskarte als Angehörigem eines EWR-Bürgers erteilt. Danach wurde er in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde wegen § 83 Abs 1 StGB eine teilbedingte Geldstrafe ausgesprochen. Unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen §§ 142, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB eine 30-monatige Zusatz-Freiheitsstrafe verhängt, wobei ein Strafteil von 20 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Dem Beschwerdeführer (BF), einem Staatsangehörigen von Kuba, wurde am römisch 40 2020 eine Aufenthaltskarte als Angehörigem eines EWR-Bürgers erteilt. Danach wurde er in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB eine teilbedingte Geldstrafe ausgesprochen. Unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 142, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB eine 30-monatige Zusatz-Freiheitsstrafe verhängt, wobei ein Strafteil von 20 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Nachdem der BF aufgrund von entsprechenden Aufforderungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am XXXX .2021 und am XXXX .2022 jeweils eine Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben erstattet hatte, wurde er am XXXX .2022 im Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen.Nachdem der BF aufgrund von entsprechenden Aufforderungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am römisch 40 .2021 und am römisch 40 .2022 jeweils eine Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben erstattet hatte, wurde er am römisch 40 .2022 im Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Das BFA begründete dies primär mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie seiner Mittellosigkeit und damit einhergehend seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit. Sein Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sein in Österreich bestehendes familiäres Umfeld habe ihn nicht daran hindern können, Straftaten zu begehen; es könne auch kein schützenswertes Privatleben erkannt werden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete dies primär mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie seiner Mittellosigkeit und damit einhergehend seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit. Sein Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sein in Österreich bestehendes familiäres Umfeld habe ihn nicht daran hindern können, Straftaten zu begehen; es könne auch kein schützenswertes Privatleben erkannt werden. Mit seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid beantragt der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung dessen gänzliche Behebung, in eventu die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Er begründet dies damit, dass er seine Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung bereue und sein Leben grundlegend geändert habe. Es liege nur eine strafgerichtliche Verurteilung vor, wobei er ein reumütiges Geständnis abgelegt habe. In Kuba habe er keine Anknüpfungspunkte und insbesondere kein soziales Netz mehr. Dagegen sei er in Österreich, wo seine Mutter, sein Stiefvater, seine Geschwister und andere Angehörige leben würden, ausgezeichnet integriert; er habe hier einen Freundeskreis und sei Mitglied in einer Band. Er sei stets arbeitswillig gewesen und habe vor, nach der Haft eine Lehre zu beginnen. Seine in Österreich lebenden Familienangehörigen seien in der Lage, ihn finanziell abzusichern. Der BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor, das mit Teilerkenntnis vom 30.11.2022 der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids Folge gab und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuerkannte. Der BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor, das mit Teilerkenntnis vom 30.11.2022 der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids Folge gab und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannte. Das BVwG führte an zwei Terminen (05.07.2023 und 23.11.2023) eine mündliche Verhandlung durch, bei der der BF, seine Mutter und seine damalige Partnerin, von der er sich mittlerweile getrennt hat, vernommen wurden. Bei dem zweiten Termin legte der BF auftragsgemäß ergänzende Urkunden vor. Außerdem nahm das BVwG Einsicht in die seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Akten. Der Rechtsvertreter des BF brachte ergänzend vor, dass der BF mittlerweile das

  1. Lebensjahr vollendet habe und von seiner Mutter und seinem Stiefvater keinen Unterhalt erhalte, sodass er die Legaldefinition des begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht mehr erfülle und daher gegen ihn kein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener kubanischer Staatsangehöriger. Seine Erstsprache ist Spanisch; er spricht auch sehr gut Deutsch.Der BF ist ein am römisch 40 geborener kubanischer Staatsangehöriger. Seine Erstsprache ist Spanisch; er spricht auch sehr gut Deutsch. Der BF kam in der kubanischen Hauptstadt Havanna zur Welt und hielt sich erstmals zwischen XXXX und XXXX zusammen mit seiner Mutter, die ebenfalls kubanische Staatsangehörige ist, im Bundesgebiet auf. Danach lebte er einige Zeit mit seiner Mutter und deren damaligem Partner in der Dominikanischen Republik. Die Mutter der BF kehrte in der Folge nach Österreich zurück, wo sie nunmehr seit XXXX kontinuierlich lebt. Sie ist mit einem in XXXX lebenden deutschen Staatsangehörigen verheiratet, der seit XXXX eine Anmeldebescheinigung hat. Sie lebt mit ihm und vier jüngeren Halbgeschwistern des BF (geboren XXXX und XXXX ) in einem gemeinsamen Haushalt in Dornbirn. Der BF kam in der kubanischen Hauptstadt Havanna zur Welt und hielt sich erstmals zwischen römisch 40 und römisch 40 zusammen mit seiner Mutter, die ebenfalls kubanische Staatsangehörige ist, im Bundesgebiet auf. Danach lebte er einige Zeit mit seiner Mutter und deren damaligem Partner in der Dominikanischen Republik. Die Mutter der BF kehrte in der Folge nach Österreich zurück, wo sie nunmehr seit römisch 40 kontinuierlich lebt. Sie ist mit einem in römisch 40 lebenden deutschen Staatsangehörigen verheiratet, der seit römisch 40 eine Anmeldebescheinigung hat. Sie lebt mit ihm und vier jüngeren Halbgeschwistern des BF (geboren römisch 40 und römisch 40 ) in einem gemeinsamen Haushalt in Dornbirn. Der BF lebte nach dem Aufenthalt in der Dominikanischen Republik ca. acht Jahre lang in Kuba bei seinem Vater und seiner Stiefmutter, getrennt von seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern XXXX und XXXX wurde ihm jeweils von der österreichischen Botschaft in Havanna ein Visum C erteilt, mit dem er sie in Österreich besuchte. Seit seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet im XXXX hält er sich kontinuierlich hier auf. Am XXXX .2020 wurde ihm antragsgemäß eine bis XXXX .2025 gültige Aufenthaltskarte als Angehörigem eines EWR-Bürgers ausgestellt. Der BF lebte nach dem Aufenthalt in der Dominikanischen Republik ca. acht Jahre lang in Kuba bei seinem Vater und seiner Stiefmutter, getrennt von seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern römisch 40 und römisch 40 wurde ihm jeweils von der österreichischen Botschaft in Havanna ein Visum C erteilt, mit dem er sie in Österreich besuchte. Seit seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet im römisch 40 hält er sich kontinuierlich hier auf. Am römisch 40 .2020 wurde ihm antragsgemäß eine bis römisch 40 .2025 gültige Aufenthaltskarte als Angehörigem eines EWR-Bürgers ausgestellt. Der BF hat aktuell keinen gültigen kubanischen Reisepass. Die Gültigkeit des Reisepasses, mit dem er zuletzt in das Bundesgebiet eingereist ist, ist seit XXXX abgelaufen. Im November 2023 hat er die Ausstellung eines neuen Reispasses bei den kubanischen Behörden beantragt, diesen aber bislang noch nicht erhalten. Der BF hat aktuell keinen gültigen kubanischen Reisepass. Die Gültigkeit des Reisepasses, mit dem er zuletzt in das Bundesgebiet eingereist ist, ist seit römisch 40 abgelaufen. Im November 2023 hat er die Ausstellung eines neuen Reispasses bei den kubanischen Behörden beantragt, diesen aber bislang noch nicht erhalten. Der BF besuchte in Österreich den Kindergarten und die ersten beiden Volksschulklassen. Er setzte den Schulbesuch in Kuba fort und besuchte dort zuletzt eine Bildungseinrichtung zur Vorbereitung auf ein Universitätsstudium; daneben half er seinem Vater bei Wohnungsrenovierungen, ging in Kuba jedoch keiner regulären Erwerbstätigkeit nach. Seit er in Österreich lebt, hat er kaum noch Kontakt zu seinem Vater oder anderen in Kuba lebenden Personen. In Österreich bezog der BF zunächst im XXXX und XXXX Arbeitslosengeld und besuchte einen Deutschkurs. Eine danach im XXXX begonnene Lehre brach er im XXXX ab. Danach hatte er bis XXXX mehrere kurze Beschäftigungsverhältnisse ( XXXX .2021 bis XXXX .2021, XXXX .2022 bis XXXX .2022, XXXX .2022 bis XXXX .2022, XXXX .2022 bis XXXX .2022). Im Jahr 2023 war der BF am XXXX .2023 und von XXXX . bis XXXX .2023 als Arbeiter beschäftigt. Seit 01.12.2023 arbeitet er in einem Steakhaus in Dornbirn.In Österreich bezog der BF zunächst im römisch 40 und römisch 40 Arbeitslosengeld und besuchte einen Deutschkurs. Eine danach im römisch 40 begonnene Lehre brach er im römisch 40 ab. Danach hatte er bis römisch 40 mehrere kurze Beschäftigungsverhältnisse ( römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022). Im Jahr 2023 war der BF am römisch 40 .2023 und von römisch 40 . bis römisch 40 .2023 als Arbeiter beschäftigt. Seit 01.12.2023 arbeitet er in einem Steakhaus in Dornbirn. Der BF lebte in Österreich zunächst bis XXXX .2022 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, deren Ehemann und seinen Halbgeschwistern. Am XXXX .2021 verletzte er einen anderen im Zuge einer Auseinandersetzung, indem er ihm einen Fußtritt gegen das Gesicht versetzte, was ein Hämatom und eine Schwellung am linken Auge zur Folge hatte. Der BF lebte in Österreich zunächst bis römisch 40 .2022 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, deren Ehemann und seinen Halbgeschwistern. Am römisch 40 .2021 verletzte er einen anderen im Zuge einer Auseinandersetzung, indem er ihm einen Fußtritt gegen das Gesicht versetzte, was ein Hämatom und eine Schwellung am linken Auge zur Folge hatte. Am XXXX .2021 beging er gemeinsam mit einem zur Tatzeit 17-jährigen Mittäter einen bewaffneten Raubüberfall, bei dem sie ihrem Opfer, das der BF mit der Aussicht auf sexuelle Kontakte zu einem Treffpunkt gelockt hatte, EUR 100 in bar abnötigten. Dabei hielt der BF dem Opfer ein Messer (Klappmesser mit 10 cm Klingenlänge) vor und forderte Geld und Wertgegenstände; sein Mittäter unterstützte ihn dabei und achtete darauf, dass das Opfer nicht fliehen konnte. Da ihnen die Beute nicht ausreichte, zwangen sie das Opfer, mit ihnen zu einem Geldautomaten zu fahren, um mehr Geld abzuheben, wobei der BF das Messer während der Fahrt weiterhin gegen das Opfer gerichtet hielt und ihm eine silberne Kette vom Arm riss, was eine länger andauernde Rötung des Handgelenks zur Folge hatte. Vor dem Geldautomaten gelang dem Opfer die Flucht. Der BF wurde wegen dieser Tat noch am XXXX .2021 festgenommen und ab XXXX .2021 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten.Am römisch 40 .2021 beging er gemeinsam mit einem zur Tatzeit 17-jährigen Mittäter einen bewaffneten Raubüberfall, bei dem sie ihrem Opfer, das der BF mit der Aussicht auf sexuelle Kontakte zu einem Treffpunkt gelockt hatte, EUR 100 in bar abnötigten. Dabei hielt der BF dem Opfer ein Messer (Klappmesser mit 10 cm Klingenlänge) vor und forderte Geld und Wertgegenstände; sein Mittäter unterstützte ihn dabei und achtete darauf, dass das Opfer nicht fliehen konnte. Da ihnen die Beute nicht ausreichte, zwangen sie das Opfer, mit ihnen zu einem Geldautomaten zu fahren, um mehr Geld abzuheben, wobei der BF das Messer während der Fahrt weiterhin gegen das Opfer gerichtet hielt und ihm eine silberne Kette vom Arm riss, was eine länger andauernde Rötung des Handgelenks zur Folge hatte. Vor dem Geldautomaten gelang dem Opfer die Flucht. Der BF wurde wegen dieser Tat noch am römisch 40 .2021 festgenommen und ab römisch 40 .2021 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Während der Haft wurde er dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , als junger Erwachsener wegen der im XXXX begangenen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (entspricht 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei ein Strafteil von 80 Tagessätzen (40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) bedingt nachgesehen wurde. Vom BFA wurde nach Kenntnis dieser Verurteilung ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, aber aufgrund der Erwerbstätigkeit des BF und seines ausgeprägten Familienlebens in Österreich wieder eingestellt. Während der Haft wurde er dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , als junger Erwachsener wegen der im römisch 40 begangenen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (entspricht 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei ein Strafteil von 80 Tagessätzen (40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) bedingt nachgesehen wurde. Vom BFA wurde nach Kenntnis dieser Verurteilung ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, aber aufgrund der Erwerbstätigkeit des BF und seines ausgeprägten Familienlebens in Österreich wieder eingestellt. Am XXXX wurde der BF unter Anwendung gelinderer Mittel aus der Untersuchungshaft entlassen. Er wohnte zunächst wieder bei seiner Familie in XXXX und ab XXXX bei seiner damaligen Freundin in XXXX . Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und als junger Erwachsener unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei ein 20-monatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen und die Bewährungshilfe angeordnet wurde. Bei der Strafbemessung wurden (unter Berücksichtigung des Urteils, auf das Bedacht genommen wurde) das reumütige Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, die Tatbegehung mit einem Mittäter und während des zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX anhängigen Verfahrens, der Einsatz beider Tatmittel des § 142 Abs 1 StGB (Gewalt gegen eine Person und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) und die dem Raubopfer zugefügte leichte Körperverletzung aus. Eine gänzliche bedingte Strafnachsicht scheiterte insbesondere an der erhöhten Gewaltbereitschaft des BF. Die Vorhaft von XXXX . XXXX bis XXXX wurde auf die Strafe angerechnet. Der BF und sein Mittäter wurden außerdem zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 500 an das Opfer verurteilt.Am römisch 40 wurde der BF unter Anwendung gelinderer Mittel aus der Untersuchungshaft entlassen. Er wohnte zunächst wieder bei seiner Familie in römisch 40 und ab römisch 40 bei seiner damaligen Freundin in römisch 40 . Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und als junger Erwachsener unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung gemäß Paragraphen 31, 40, StGB zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei ein 20-monatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen und die Bewährungshilfe angeordnet wurde. Bei der Strafbemessung wurden (unter Berücksichtigung des Urteils, auf das Bedacht genommen wurde) das reumütige Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, die Tatbegehung mit einem Mittäter und während des zu römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 anhängigen Verfahrens, der Einsatz beider Tatmittel des Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Gewalt gegen eine Person und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) und die dem Raubopfer zugefügte leichte Körperverletzung aus. Eine gänzliche bedingte Strafnachsicht scheiterte insbesondere an der erhöhten Gewaltbereitschaft des BF. Die Vorhaft von römisch 40 . römisch 40 bis römisch 40 wurde auf die Strafe angerechnet. Der BF und sein Mittäter wurden außerdem zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 500 an das Opfer verurteilt. Der BF trat den unbedingten Strafteil (nach der Ablehnung seines Antrags auf elektronisch überwachten Hausarrest) am XXXX von sich aus an. Nach der Verbüßung von zwei Dritteln davon wurde er am XXXX unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen. Bis XXXX bezahlte er den unbedingten Teil der Geldstrafe.Der BF trat den unbedingten Strafteil (nach der Ablehnung seines Antrags auf elektronisch überwachten Hausarrest) am römisch 40 von sich aus an. Nach der Verbüßung von zwei Dritteln davon wurde er am römisch 40 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen. Bis römisch 40 bezahlte er den unbedingten Teil der Geldstrafe. Nach der Haftentlassung wohnte der BF zunächst wieder bei seiner Familie. Seit XXXX bewohnt er ein Zimmer in einem Jugendwohnheim in XXXX . Er wird von seiner Mutter und seinem Stiefvater nicht mehr finanziell unterstützt. In seiner Freizeit macht er mit seinen Freunden Musik und spielt Basketball. Er hat mittlerweile keinen Kontakt mehr zu dem Freundeskreis, den er hatte, als er die Straftaten beging. Er besucht gemeinsam mit seiner Familie regelmäßig den Sonntagsgottesdienst. In Österreich leben auch seine kubanische Großmutter und ihr österreichischer Ehemann, zu denen er ein gutes Verhältnis hat. Nach der Haftentlassung wohnte der BF zunächst wieder bei seiner Familie. Seit römisch 40 bewohnt er ein Zimmer in einem Jugendwohnheim in römisch 40 . Er wird von seiner Mutter und seinem Stiefvater nicht mehr finanziell unterstützt. In seiner Freizeit macht er mit seinen Freunden Musik und spielt Basketball. Er hat mittlerweile keinen Kontakt mehr zu dem Freundeskreis, den er hatte, als er die Straftaten beging. Er besucht gemeinsam mit seiner Familie regelmäßig den Sonntagsgottesdienst. In Österreich leben auch seine kubanische Großmutter und ihr österreichischer Ehemann, zu denen er ein gutes Verhältnis hat. Der BF ist ledig und kinderlos, gesund und arbeitsfähig und hat aktuell keine (Liebes-) Beziehung. Er hat (exekutiv betriebene) Schulden bei einem Mobilfunkbetreiber aus der Zeit, als er im Gefängnis war, sowie aus dem Privatbeteiligtenzuspruch im Strafverfahren, und leistet regelmäßige Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher. Er arbeitete weitgehend kooperativ mit seiner Bewährungshelferin zusammen und setzt sich im Rahmen der Bewährungshilfe konstruktiv und aktiv mit seinen Straftaten auseinander. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG. Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Akten, insbesondere auf den darin enthaltenen Strafurteilen, den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie auf Informationen aus den Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und den Sozialversicherungsdaten. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF gehen aus dem als Datenblattkopie vorliegenden (abgelaufenen) Reisepass hervor. Der Antrag zur Ausstellung eines neuen Reisepasses wurde ebenfalls vorgelegt. Da darin die Adresse seines Vaters angegeben wird, kann der Behauptung des BF, dessen aktuellen Aufenthaltsort nicht zu kennen, nicht gefolgt werden. Es ist aber nachvollziehbar, dass er nur noch sehr wenig Kontakt zu ihm hat, seit er in Österreich ist. Der BF bezeichnete Spanisch als seine Muttersprache, konnte jedoch durchwegs ohne Dolmetscher vernommen werden, was entsprechend gute Deutschkenntnisse belegt. Zeugnisse über Deutschkurse oder Deutschprüfungen wurden jedoch nicht vorgelegt. Die vom BF geschilderten früheren Inlandsaufenthalte können anhand von Wohnsitzmeldungen laut ZMR zwischen XXXX und XXXX nachvollzogen werden. Da er damals zwischen fünf und acht Jahre alt war, ist plausibel, dass er in Österreich den Kindergarten und die Volksschule besuchte, obwohl keine Zeugnisse aus dieser Zeit vorgelegt werden konnten. Seine anschließenden Aufenthalte in der Dominikanischen Republik und in Kuba ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben vor dem BVwG. Der Schulbesuch in Kuba (zuletzt in einem „Instituto preuniversitario“, einer Bildungseinrichtung für das zehnte bis zwölfte Schuljahr zur Vorbereitung auf ein Universitätsstudium) wird durch die vorgelegten Zeugnisse (in spanischer Sprache) belegt. Die Ehe seiner Mutter, die sich laut ZMR und IZR seit XXXX in Österreich aufhält, mit einem deutschen Staatsangehörigen und der gemeinsame Haushalt des Paares mit den Halbgeschwistern des BF wurde von ihr als Zeugin geschildert. Die vom BF geschilderten früheren Inlandsaufenthalte können anhand von Wohnsitzmeldungen laut ZMR zwischen römisch 40 und römisch 40 nachvollzogen werden. Da er damals zwischen fünf und acht Jahre alt war, ist plausibel, dass er in Österreich den Kindergarten und die Volksschule besuchte, obwohl keine Zeugnisse aus dieser Zeit vorgelegt werden konnten. Seine anschließenden Aufenthalte in der Dominikanischen Republik und in Kuba ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben vor dem BVwG. Der Schulbesuch in Kuba (zuletzt in einem „Instituto preuniversitario“, einer Bildungseinrichtung für das zehnte bis zwölfte Schuljahr zur Vorbereitung auf ein Universitätsstudium) wird durch die vorgelegten Zeugnisse (in spanischer Sprache) belegt. Die Ehe seiner Mutter, die sich laut ZMR und IZR seit römisch 40 in Österreich aufhält, mit einem deutschen Staatsangehörigen und der gemeinsame Haushalt des Paares mit den Halbgeschwistern des BF wurde von ihr als Zeugin geschildert. Die dem BF zu Besuchszwecken erteilten Visa sind im IZR dokumentiert, ebenso die ihm ausgestellte Aufenthaltskarte und die seinem Stiefvater ausgestellte Anmeldebescheinigung. Es ist plausibel, dass er in Kuba keine Erwerbstätigkeit (über die Mithilfe bei seinem Vater) ausübte, zumal er die Schule noch nicht abgeschlossen hatte, als er Anfang XXXX nach Österreich kam. Seine Beschäftigungsverhältnisse im Inland und der Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus den dazu vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit dem Versicherungsdatenauszug. Die dem BF zu Besuchszwecken erteilten Visa sind im IZR dokumentiert, ebenso die ihm ausgestellte Aufenthaltskarte und die seinem Stiefvater ausgestellte Anmeldebescheinigung. Es ist plausibel, dass er in Kuba keine Erwerbstätigkeit (über die Mithilfe bei seinem Vater) ausübte, zumal er die Schule noch nicht abgeschlossen hatte, als er Anfang römisch 40 nach Österreich kam. Seine Beschäftigungsverhältnisse im Inland und der Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus den dazu vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit dem Versicherungsdatenauszug. Die Wohnverhältnisse des BF werden anhand seiner Darstellung, den Angaben dazu in den Bewährungshilfeberichten sowie den Wohnsitzmeldungen laut ZMR festgestellt. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und den Strafurteilen. Aus der Begründung des Strafurteils ergibt sich (übereinstimmend mit den Aussagen des Opfers und den übrigen polizeilichen Ermittlungen), dass der BF das Opfer vor der Tat über ein Kontaktportal für homosexuelle Männer im Internet („ XXXX “) kontaktiert hatte und dass er (und nicht sein Mittäter) es mit dem Messer bedrohte und ihm die Kette vom Arm riss. Daraus, aus der zuvor abgeurteilten Tat und den Bewährungshilfeberichten ergibt sich, dass beim BF ein hohes Aggressionspotential bestand. Seine Behauptung, er sei bei der Tat alkoholisiert und durch Suchtgift beeinträchtigt gewesen, ist nicht glaubhaft, zumal er im Strafverfahren angegeben hatte, er habe vor der Tat alkoholische Getränke und eineinhalb Joints konsumiert, wogegen er vor dem BVwG erklärte, er habe Alkohol konsumiert, in den ohne sein Wissen Benzodiazepine gemischt worden waren. Gegen eine schuldmildernde Einschränkung seiner Zurechnungsfähigkeit spricht außerdem, dass er bei dem Überfall zielgerichtet handelte, ihn bei den Einvernahmen vor Polizei und Rechtsschutzrichter detailliert schildern konnte und selbst erklärte, dass ihm damals klar war, dass das, was er und sein Mittäter machten, verboten war, und dass er schon wieder nüchtern war, das Ganze passierte (siehe OLG-Urteil Seite 7). Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und den Strafurteilen. Aus der Begründung des Strafurteils ergibt sich (übereinstimmend mit den Aussagen des Opfers und den übrigen polizeilichen Ermittlungen), dass der BF das Opfer vor der Tat über ein Kontaktportal für homosexuelle Männer im Internet („ römisch 40 “) kontaktiert hatte und dass er (und nicht sein Mittäter) es mit dem Messer bedrohte und ihm die Kette vom Arm riss. Daraus, aus der zuvor abgeurteilten Tat und den Bewährungshilfeberichten ergibt sich, dass beim BF ein hohes Aggressionspotential bestand. Seine Behauptung, er sei bei der Tat alkoholisiert und durch Suchtgift beeinträchtigt gewesen, ist nicht glaubhaft, zumal er im Strafverfahren angegeben hatte, er habe vor der Tat alkoholische Getränke und eineinhalb Joints konsumiert, wogegen er vor dem BVwG erklärte, er habe Alkohol konsumiert, in den ohne sein Wissen Benzodiazepine gemischt worden waren. Gegen eine schuldmildernde Einschränkung seiner Zurechnungsfähigkeit spricht außerdem, dass er bei dem Überfall zielgerichtet handelte, ihn bei den Einvernahmen vor Polizei und Rechtsschutzrichter detailliert schildern konnte und selbst erklärte, dass ihm damals klar war, dass das, was er und sein Mittäter machten, verboten war, und dass er schon wieder nüchtern war, das Ganze passierte (siehe OLG-Urteil Seite 7). Die Entlassung des BF aus der Untersuchungshaft am XXXX , die Ablehnung seines Antrags auf elektronisch überwachten Hausarrest und die bedingte Entlassung am XXXX werden anhand des Strafakts festgestellt. Laut Vollzugsinformation trat er die Strafhaft selbständig an. Die Zahlung der Geldstrafe geht aus dem Strafregister hervor. Die Entlassung des BF aus der Untersuchungshaft am römisch 40 , die Ablehnung seines Antrags auf elektronisch überwachten Hausarrest und die bedingte Entlassung am römisch 40 werden anhand des Strafakts festgestellt. Laut Vollzugsinformation trat er die Strafhaft selbständig an. Die Zahlung der Geldstrafe geht aus dem Strafregister hervor. Der BF hatte im Verfahren anfangs angegeben, dass er seiner Mutter und seinem Stiefvater finanziell unterstützt werde. Es ist glaubhaft, dass dies mittlerweile nicht mehr der Fall ist, zumal er nicht mehr bei ihnen wohnt und seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit finanziert. Die Feststellungen zu seiner Freizeitgestaltung und seinen in Österreich lebenden Bezugspersonen folgen seine Angaben dazu. Es ist glaubhaft, dass er sich von dem Freundeskreis, der er zur Zeit der Begehung der Straftaten hatte, distanziert hat, zumal er sich seit XXXX nichts mehr zuschulden kommen ließ. Der BF hatte im Verfahren anfangs angegeben, dass er seiner Mutter und seinem Stiefvater finanziell unterstützt werde. Es ist glaubhaft, dass dies mittlerweile nicht mehr der Fall ist, zumal er nicht mehr bei ihnen wohnt und seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit finanziert. Die Feststellungen zu seiner Freizeitgestaltung und seinen in Österreich lebenden Bezugspersonen folgen seine Angaben dazu. Es ist glaubhaft, dass er sich von dem Freundeskreis, der er zur Zeit der Begehung der Straftaten hatte, distanziert hat, zumal er sich seit römisch 40 nichts mehr zuschulden kommen ließ. Der BF gab konsistent an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Zuletzt gab er an, dass die Beziehung zu seiner Freundin, die am 05.07.2023 vor dem BVwG als Zeugin vernommen worden war, nicht mehr aufrecht sei. Es ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme, die sich den Akten entnehmen lassen (Gastritis, Depression), derzeit nicht mehr bestehen, zumal sich der BF vor dem BVwG als gesund bezeichnete. Seine Verbindlichkeiten gehen aus dem Strafakt und dem Bewährungshilfebericht hervor. Er legte Belege zum Nachweis für Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher vor. Rechtliche Beurteilung: Der BF ist Fremder und Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs 4 Z 1 und Z 10 FPG. Bis zur Vollendung seines
  2. Lebensjahres am XXXX war er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG, weil er dem deutschen Ehemann seiner Mutter, der sich aufgrund seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich aufhält, nachgezogen ist. Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des BF wurde ihm eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG ausgestellt. Da ihm seine Mutter und sein Stiefvater mittlerweile keinen Unterhalt mehr gewähren, erfüllt er die Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger inzwischen nicht mehr. Der BF ist Fremder und Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 10, FPG. Bis zur Vollendung seines
  3. Lebensjahres am römisch 40 war er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG, weil er dem deutschen Ehemann seiner Mutter, der sich aufgrund seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich aufhält, nachgezogen ist. Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des BF wurde ihm eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG ausgestellt. Da ihm seine Mutter und sein Stiefvater mittlerweile keinen Unterhalt mehr gewähren, erfüllt er die Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger inzwischen nicht mehr. Auch nach dem Ende der Rechtsstellung des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger ist die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung weiterhin nach den §§ 66 und 67 FPG (und nicht nach §§ 52 und 53 FPG) zu prüfen. Lediglich im Fall einer bindenden Entscheidung gemäß § 54 Abs 7 NAG (Feststellung, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, bei Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft, Aufenthaltsadoption, Zwangsehe, Zwangspartnerschaft oder Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger) hat weder eine Ausweisung nach § 66 FPG noch ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG (samt Nebenaussprüchen), allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach § 53 FPG, zu erfolgen (siehe VwGH 31.05.2023, Ra 2021/21/0236 und 16.04.2021, Ra 2020/21/0462). Auch nach dem Ende der Rechtsstellung des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger ist die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung weiterhin nach den Paragraphen 66 und 67 FPG (und nicht nach Paragraphen 52 und 53 FPG) zu prüfen. Lediglich im Fall einer bindenden Entscheidung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG (Feststellung, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, bei Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft, Aufenthaltsadoption, Zwangsehe, Zwangspartnerschaft oder Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger) hat weder eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG noch ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG (samt Nebenaussprüchen), allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, FPG, zu erfolgen (siehe VwGH 31.05.2023, Ra 2021/21/0236 und 16.04.2021, Ra 2020/21/0462). Auch nach Vollendung des
  4. Lebensjahres und Wegfall der Unterhaltsgewährung an den BF kommen gegen ihn als aufenthaltsbeendende Maßnahmen daher nur das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG oder die demgegenüber ein Minus darstellende Ausweisung nach § 66 FPG (vgl. VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0084) in Betracht. Auch nach Vollendung des
  5. Lebensjahres und Wegfall der Unterhaltsgewährung an den BF kommen gegen ihn als aufenthaltsbeendende Maßnahmen daher nur das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG oder die demgegenüber ein Minus darstellende Ausweisung nach Paragraph 66, FPG vergleiche VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0084) in Betracht. Nach § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Der BF hält sich seit Anfang XXXX und damit seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich in Österreich auf. Mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts hat er auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hält sich seit Anfang römisch 40 und damit seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich in Österreich auf. Mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts hat er auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hat in Österreich eine Körperverletzung verübt und kurze Zeit später, unbeeindruckt von dem gegen ihn wegen dieser Tat anhängigen Strafverfahren, unter erheblicher Steigerung seiner kriminellen Energie einen bewaffneten Raubüberfall begangen. Da bei seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung eine Zusatzstrafe iSd §§ 31, 40 StGB verhängt wurde, zählen die beiden Verurteilungen nur als eine Vorstrafe (siehe RIS Justiz RS0090759). Bei Bestimmung einer Zusatzstrafe ist zunächst zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Davon ist die in dem gemäß § 31 StGB zu beachtenden Vor-Urteil verhängte Strafe (Ersatzfreiheitsstrafe, wenn es sich um eine Geldstrafe handelt) abzuziehen; die Differenz ergibt die zu verhängende Zusatzstrafe (siehe RIS-Justiz RS0090661). Daher wurde für die Taten des BF (ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu 15 Jahren) eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten (also von 2 Jahren und 8 Monaten) für schuld- und tatangemessen erachtet. Davon konnten Strafteile von 80 Tagessätzen Geldstrafe (entspricht 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) und 20 Monaten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen werden.Der BF hat in Österreich eine Körperverletzung verübt und kurze Zeit später, unbeeindruckt von dem gegen ihn wegen dieser Tat anhängigen Strafverfahren, unter erheblicher Steigerung seiner kriminellen Energie einen bewaffneten Raubüberfall begangen. Da bei seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung eine Zusatzstrafe iSd Paragraphen 31, 40, StGB verhängt wurde, zählen die beiden Verurteilungen nur als eine Vorstrafe (siehe RIS Justiz RS0090759). Bei Bestimmung einer Zusatzstrafe ist zunächst zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Davon ist die in dem gemäß Paragraph 31, StGB zu beachtenden Vor-Urteil verhängte Strafe (Ersatzfreiheitsstrafe, wenn es sich um eine Geldstrafe handelt) abzuziehen; die Differenz ergibt die zu verhängende Zusatzstrafe (siehe RIS-Justiz RS0090661). Daher wurde für die Taten des BF (ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu 15 Jahren) eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten (also von 2 Jahren und 8 Monaten) für schuld- und tatangemessen erachtet. Davon konnten Strafteile von 80 Tagessätzen Geldstrafe (entspricht 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) und 20 Monaten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen werden. Im Rahmen der vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist zu Lasten des BF zu berücksichtigen, dass er bereits kurz nach seiner Einreise straffällig wurde und zuletzt eine besonders schwere Straftat beging, die – auch in Zusammenschau mit der zuvor abgeurteilten Körperverletzung - auf ein erhebliches Aggressionspotential schließen lässt. Zu seinen Gunsten ist ins Kalkül zu ziehen, dass er die Taten als junger Erwachsener beging und gewichtige Milderungsgründe, insbesondere ein reumütiges Geständnis, vorlagen, dass neben bedingten Strafnachsichten auch eine vorzeitige bedingte Entlassung möglich war, dass sich der BF aktiv um Schadensgutmachung und Resozialisierung bemüht und dabei auch von seinem sozialen Umfeld (Familie, Bewährungshilfe) günstig beeinflusst wird. Es ist daher davon auszugehen, dass seine Taten nicht Ausdruck einer anhaltenden, zu einer kriminellen Karriere führenden Gewaltbereitschaft sind, sondern durch eine schwierige, von Trennungen und Entwurzelung geprägten Kindheit und Jugend, vorübergehende Probleme bei der Anpassung die neue Lebenssituation in Österreich und eine dadurch verstärkte Adoleszenzkrise bedingt waren. Da der BF nunmehr berufstätig ist, selbständig wohnt und seine Freizeit sinnvoll gestaltet, kann ausnahmsweise trotz der relativ kurzen Zeit des Wohlverhaltens, die seit der Haftentlassung verstrichen ist, für ihn eine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Die nunmehrige Entwicklung des BF, der auch durch die zwischen den beiden Verhandlungsterminen erfolgte Trennung von seiner Freundin nicht neuerlich aus der Bahn geworfen wurde, lässt vielmehr eine Überwindung der Adoleszenzkrise und eine endgültige Abkehr von aggressivem und delinquentem Verhalten erwarten. Dazu kommt, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF bedeuten würde. Es besteht zwar kein Familienleben, aber ein ausgeprägtes Privatleben des BF in Österreich, dessen Mutter, Geschwister und Großmutter sich hier rechtmäßig aufhalten und der hier auch einen Freundes- und Bekanntenkreis hat. Durch seine Erwerbstätigkeit und das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse liegt eine gute Integration vor. Demgegenüber stehen vorhandene, aber gelockerte Bindungen zu seinem Heimatstaat Kuba. Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF ergibt daher insbesondere unter Berücksichtigung seines relativ geringen Alters, der erfolgreichen Resozialisierungsbemühungen sowie des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen (siehe § 9 Abs 3 letzter Satz BFA-VG), dass letztere überwiegen. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF ist daher nicht rechtskonform. Dazu kommt, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF bedeuten würde. Es besteht zwar kein Familienleben, aber ein ausgeprägtes Privatleben des BF in Österreich, dessen Mutter, Geschwister und Großmutter sich hier rechtmäßig aufhalten und der hier auch einen Freundes- und Bekanntenkreis hat. Durch seine Erwerbstätigkeit und das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse liegt eine gute Integration vor. Demgegenüber stehen vorhandene, aber gelockerte Bindungen zu seinem Heimatstaat Kuba. Die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF ergibt daher insbesondere unter Berücksichtigung seines relativ geringen Alters, der erfolgreichen Resozialisierungsbemühungen sowie des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen (siehe Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz BFA-VG), dass letztere überwiegen. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF ist daher nicht rechtskonform. Auch die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG scheitert an der Intensität des Privatlebens des BF im Inland, zumal dabei gemäß § 66 Abs 2 FPG ebenfalls die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind. Die sozialen Verflechtungen des BF im Bundesgebiet und die zu erstellende positive Zukunftsprognose lassen es derzeit nicht zu, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. In Stattgebung der Beschwerde sind die (nicht bereits vom Teilerkenntnis erfassten) Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids daher ersatzlos zu beheben. § 55 Abs 5 NAG sieht vor, dass Drittstaatsangehörigen wie dem BF, die Angehörige von EWR-Bürgern sind, aber die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllen, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen ist, wenn ihre Aufenthaltsbeendigung unterbleibt.Auch die Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG scheitert an der Intensität des Privatlebens des BF im Inland, zumal dabei gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG ebenfalls die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind. Die sozialen Verflechtungen des BF im Bundesgebiet und die zu erstellende positive Zukunftsprognose lassen es derzeit nicht zu, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. In Stattgebung der Beschwerde sind die (nicht bereits vom Teilerkenntnis erfassten) Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids daher ersatzlos zu beheben. Paragraph 55, Absatz 5, NAG sieht vor, dass Drittstaatsangehörigen wie dem BF, die Angehörige von EWR-Bürgern sind, aber die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllen, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen ist, wenn ihre Aufenthaltsbeendigung unterbleibt. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist daher nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG (auch in Bezug auf die Rechtsfolgen des Verlustes der Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger während des Beschwerdeverfahrens) an der bestehenden, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist daher nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG (auch in Bezug auf die Rechtsfolgen des Verlustes der Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger während des Beschwerdeverfahrens) an der bestehenden, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2263270.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.