RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2024 GeschäftszahlI419 2281377-1 Spruch, I419 2281377-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I), und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt II). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III). Unter einem verhängte es über den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV).
- Mit dem bekämpften Bescheid erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins), und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei). Unter einem verhängte es über den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier).
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nicht einvernommen worden, lebe mit einer Lebensgefährtin polnischer Staatsangehörigkeit im gemeinsamen Haushalt, verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung und erziele monatlich € 500,-- brutto. Die Lebensgefährtin arbeite ebenso und erziele rund € 1.300,-- monatlich. Bis zu seiner Verurteilung wegen Schlepperei sei er unbescholten gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Anfang 30, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Tunesien, Moslem und Araber. Er spricht Arabisch, wurde in Tunis geboren, besuchte die Schule und absolvierte ein Bakkalaureatsstudium an der Universität von XXXX in der gleichnamigen Provinz. Im Herkunftsstaat lebt der Vater des Beschwerdeführers und ist dort berufstätig.Der Beschwerdeführer ist Anfang 30, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Tunesien, Moslem und Araber. Er spricht Arabisch, wurde in Tunis geboren, besuchte die Schule und absolvierte ein Bakkalaureatsstudium an der Universität von römisch 40 in der gleichnamigen Provinz. Im Herkunftsstaat lebt der Vater des Beschwerdeführers und ist dort berufstätig. Im September 2017 kam der Beschwerdeführer zum Studium nach Österreich, wofür ihm der LH von Wien und zuletzt das VwG Wien Aufenthaltsbewilligungen „Student“ bis 19.12.2023 erteilten. Einen Tag davor beantragte er eine weitere Verlängerung. Mit Wintersemester 2020/21 begann er ein Maserstudium an einer Fachhochschule. Ab Oktober 2020 wohnte er in einem Studentenheim, bis er am 09.06.2023 festgenommen wurde. Das LG XXXX hat den Beschwerdeführer am 21.08.2023 wegen des Verbrechens der Schlepperei zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, 12 davon bedingt nachgesehen, weil er am Tag seiner Festnahme im Zusammenwirken mit einem Dritten die rechtswidrige Ein- und Durchreise von vier Staatsangehörigen Syriens gefördert hatte, indem er diese, die mit einem Lkw hergebracht worden waren, für den Weitertransport nach Deutschland in einem von ihm gelenkten Mietwagen aufnahm und beförderte, bis er angehalten wurde. Mildernd wirkten dabei der zuvor ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, erschwerend kein Umstand.Das LG römisch 40 hat den Beschwerdeführer am 21.08.2023 wegen des Verbrechens der Schlepperei zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, 12 davon bedingt nachgesehen, weil er am Tag seiner Festnahme im Zusammenwirken mit einem Dritten die rechtswidrige Ein- und Durchreise von vier Staatsangehörigen Syriens gefördert hatte, indem er diese, die mit einem Lkw hergebracht worden waren, für den Weitertransport nach Deutschland in einem von ihm gelenkten Mietwagen aufnahm und beförderte, bis er angehalten wurde. Mildernd wirkten dabei der zuvor ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, erschwerend kein Umstand. Die vier Syrer, drei erwachsene Männer und ein Kind im Schulalter, beantragten anschließend Asyl und tauchten unter. Das genannte Strafurteil ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 29.01.2024 gültigen Reisepass und eine bis 10.10.2024 gültige Beschäftigungsbewilligung vom 09.10.2023 als Warenzusteller mit acht Wochenstunden. Er hat zweimal ohne Beschäftigungsbewilligung gearbeitet, von 22.
- bis 30.06.2021 und von
- bis 10.06.
- Wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung wurde er 2017 erkennungsdienstlich behandelt. Den Mittäter der Schlepperei hat er zuvor unangemeldet beherbergt. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die sich aus der Aufenthaltsdauer und dem Fachhochschulstudium ergaben, und einem diesen Umständen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis unterschiedlicher Herkunft, wie auf heimischen Hochschulen üblich. Bei der Hauptverhandlung im Strafverfahren war kein Dolmetsch nötig. Nach seiner Haftentlassung wohnte der Beschwerdeführer nicht mehr im Studentenheim und war fünf Tage lang nirgends gemeldet. Im September 2023 zog er zu einer polnischen Staatsangehörigen in deren Mietwohnung, wo er seit 14.09.2023 gemeldet ist. Die Frau hat von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und lebt seit Sommer 2021 hier. Sie ist in einem Buchhaltungs- und Personalverrechnungsunternehmen beschäftigt und erzielt monatlich € 1.300,-- brutto. Die Mietwohnung hat sie angemietet, bevor der Beschwerdeführer festgenommen wurde, und bezogen, während dieser inhaftiert war. Der Beschwerdeführer war nie zuvor an einer gemeinsamen Anschrift mit ihr gemeldet. Mit seiner Beschäftigung bei einem Lieferdienst erzielt er monatliche Einkommen von jeweils € 500,-- brutto. Er war zuvor bereits mehrfach erlaubterweise geringfügig beschäftigt und hat Berufserfahrung als Arbeiter. Dagegen hat er nie Leistungen der Grundversorgung bezogen und seinen Aufenthalt überwiegend durch Unterstützungszahlungen seines Vaters finanziert. Das BFA hat den Beschwerdeführer während der Justizhaft schriftlich aufgefordert, zur beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen und ihm dafür zehn Tage Frist ab Zustellung eingeräumt. Diese Aufforderung hat er am 14.06.2023 übernommen. Er hat darauf in der Frist und auch später beim BFA keine Stellungnahme abgegeben und die in der Aufforderung gestellten Fragen, z. B. nach Familienangehörigen, sozialen Bindungen sowie den Gründen für das Anstreben eines weiteren Aufenthalts in Österreich nicht beantwortet. Die Beschwerde beinhaltet die erstmals geltend gemachte Behauptung, der Beschwerdeführer und seine Unterkunftgeberin würden eine Lebensgemeinschaft führen, die Frau sei seine Lebensgefährtin. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: 1.2.1 Tunesien ist nach § 1 Z. 11 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien vom 17.06.2022 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen auf Basis 09.01.2023 von Relevanz und werden festgestellt:1.2.1 Tunesien ist nach Paragraph eins, Ziffer 11, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien vom 17.06.2022 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen auf Basis 09.01.2023 von Relevanz und werden festgestellt: Rückkehr Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 29.4.2022). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022). Als zweite Institution ist das ICMPD seit
- Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen: • IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung • MIEUX: Migration EU Expertise: eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022).
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde. Das BFA konnte seinerseits nur mittelbar auf die Angaben des Beschwerdeführers (bei anderen Behörden) aufbauen, aus denen es im Bescheid Feststellungen übernahm, weil die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen unbestritten blieben.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde. Das BFA konnte seinerseits nur mittelbar auf die Angaben des Beschwerdeführers (bei anderen Behörden) aufbauen, aus denen es im Bescheid Feststellungen übernahm, weil die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen unbestritten blieben. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.1 Die Lebensumstände des Beschwerdeführers samt Arbeitserfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich – soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird – aus den Urkunden, speziell auch den Entscheidungen des Strafgerichtes und des VwG Wien, und den Abfragen der Register. 2.1.2 In der Beschwerde wird behauptet, das BFA hätte, wenn es ein „ordentliches Ermittlungsverfahren“ durchgeführt hätte, zum Schluss gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben führe. Dieser lebe mit seiner näher genannten Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Demzufolge bringt der Beschwerdeführer vor, dieser Umstand habe bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA und früher vorgelegen. Den Feststellungen nach ist der Beschwerdeführer jedenfalls seit gut zwei Wochen vor dem Bescheiddatum bereits in der Unterkunft gemeldet, sodass es ihm möglich gewesen wäre, das behauptete Familienleben auch dem BFA mitzuteilen. 2.1.3 In § 20 BFA-VG ist festgelegt, dass neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA nur vorgebracht werden dürfen, wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z. 3), der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z. 4), sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung maßgeblich geändert hat (Z. 1) oder das Verfahren vor dem BFA mangelhaft war (Z. 2).2.1.3 In Paragraph 20, BFA-VG ist festgelegt, dass neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA nur vorgebracht werden dürfen, wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Ziffer 3,), der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,), sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,) oder das Verfahren vor dem BFA mangelhaft war (Ziffer 2,). Vorliegend kommt allenfalls Z. 2 infrage, jedoch gelingt es der Beschwerde nicht, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem BFA durch das Unterbleiben einer persönlichen Einvernahme darzulegen. Das Verwaltungsverfahren nach dem AVG kennt nämlich weder weder den Grundsatz der Mündlichkeit noch jenen der Unmittelbarkeit. Im Sinn des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 46 AVG) gilt alles als Beweismittel, was Beweis zu liefern, d. h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. (VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, Rz. 18, mwN)Vorliegend kommt allenfalls Ziffer 2, infrage, jedoch gelingt es der Beschwerde nicht, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem BFA durch das Unterbleiben einer persönlichen Einvernahme darzulegen. Das Verwaltungsverfahren nach dem AVG kennt nämlich weder weder den Grundsatz der Mündlichkeit noch jenen der Unmittelbarkeit. Im Sinn des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) gilt alles als Beweismittel, was Beweis zu liefern, d. h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. (VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, Rz. 18, mwN) Demnach kann die unterbliebene Beantwortung der Fragen des BFA trotz der notorischen Möglichkeit, auch als Häftling (und auch nach Haftentlassung) Eingaben an Behörden zu erstatten, noch dazu im Fall ausdrücklicher Aufforderung, und die nunmehrige Behauptung eines Familienlebens nur als Verfahrensverzögerung aufgefasst werden. 2.1.4 Zufolge § 13 Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde am Verfahren vor dem BFA mitzuwirken, Abs. 5 ordnet an, dass im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen ist. Demnach ist weder das Ermittlungsverfahren des BFA zu beanstanden, noch das entgegen dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG erstmals in der Beschwerde erhobene Vorbringen zu berücksichtigen. (Vgl. VwGH 17.08.2023, Ra 2023/18/0297, Rz 12; VwGH 31.05.2022, Ra 2022/14/0053, Rz 11)2.1.4 Zufolge Paragraph 13, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde am Verfahren vor dem BFA mitzuwirken, Absatz 5, ordnet an, dass im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen ist. Demnach ist weder das Ermittlungsverfahren des BFA zu beanstanden, noch das entgegen dem Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG erstmals in der Beschwerde erhobene Vorbringen zu berücksichtigen. (Vgl. VwGH 17.08.2023, Ra 2023/18/0297, Rz 12; VwGH 31.05.2022, Ra 2022/14/0053, Rz 11) 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation vom 09.01.2023 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stimmt, soweit unter 1.2 zitiert, inhaltlich mit dem vom BFA zitierten überein und stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, und auf jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. In der Beschwerde wird auf die Situation im Herkunftsland und die Feststellungen dazu nicht eingegangen, damit wird den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I)3.1 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins) 3.1.1 Gemäß dem vom BFA für die Rückkehrentscheidung herangezogenen § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels an diesen ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht. Aufenthaltstitel dürfen nach § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG einem Fremden nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Abs. 4 widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse im Sinn des Abs. 2 Z. 1, wenn er die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.3.1.1 Gemäß dem vom BFA für die Rückkehrentscheidung herangezogenen Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels an diesen ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht. Aufenthaltstitel dürfen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG einem Fremden nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Absatz 4, widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse im Sinn des Absatz 2, Ziffer eins,, wenn er die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. 3.1.2 Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist insbesondere dann die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, wenn dieser von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wegen einer strafbaren Handlung nach dem FPG rechtskräftig verurteilt worden ist.3.1.2 Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist insbesondere dann die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, wenn dieser von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wegen einer strafbaren Handlung nach dem FPG rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.1.3 Den Feststellungen zufolge wurde der Beschwerdeführer zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen Schlepperei (§ 114 FPG) verurteilt, sodass sein Aufenthalt schon deshalb als eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit anzusehen ist. Demnach liegt ein der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegenstehender Versagungsgrund vor.3.1.3 Den Feststellungen zufolge wurde der Beschwerdeführer zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen Schlepperei (Paragraph 114, FPG) verurteilt, sodass sein Aufenthalt schon deshalb als eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit anzusehen ist. Demnach liegt ein der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegenstehender Versagungsgrund vor. 3.1.4 Allerdings legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass – u. a. – eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.4 Allerdings legt Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG fest, dass – u. a. – eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. 3.1.5 Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von gut sechs Jahren beruht zur Gänze auf Aufenthaltsbewilligungen, und dieser hat rechtzeitig die weitere Erteilung einer solchen beantragt, sodass der Aufenthalt bis heute rechtmäßig ist. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers länger als sechs Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich mehr als fünf Jahre im Inland aufhielt, und das zur Gänze rechtmäßig.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers länger als sechs Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich mehr als fünf Jahre im Inland aufhielt, und das zur Gänze rechtmäßig. 3.1.6 Allerdings weist der Beschwerdeführer über die mit der Dauer und dem Grund des Aufenthalts zusammenhängenden Integrationsmerkmale keine weiteren auf. Nach einer Aufenthaltsdauer von fünf oder mehr Jahren ist zwar keine außergewöhnliche Integrationsleistung mehr erforderlich, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rz 17, mwN) Nach der Rechtsprechung ist aber bei einem Übersteigen der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren selbst dann nicht jedenfalls von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen, wenn ein Fremder gewisse über das gewöhnliche Maß hinausgehende Integrationsschritte gesetzt hat. (VwGH 01.06.2023, Ra 2023/14/0043, mwN) Mit der Aufenthaltsdauer nimmt das Interesse am Verbleib zu, jedoch ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/18/0165, mwN) 3.1.7 Die vom Beschwerdeführer ausgeübte (geringfügige) Beschäftigung ist daher als Integrationsfaktor zu berücksichtigen, allerdings insofern relativiert, als sie für seine Selbsterhaltung nicht hinreicht. Weitere, speziell soziale, Integrationsschritte hat der Beschwerdeführer lediglich im gewöhnlichen Ausmaß getan. Die ohne Bewilligung ausgeübte Arbeit 2021 und 2023 spricht zudem für eine geringe Verbundenheit mit der österreichischen Rechtsordnung und somit eine niedrige Stufe der Integration. 3.1.8 Die Unsicherheit seines Aufenthalts musste dem Beschwerdeführer zudem bewusst sein, als er sich als Schlepper betätigte. Diese Straftat spricht für seine Ausreise und ist auch von derartigem Gewicht, dass der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten der begangenen Art selbst beim Vorliegen einer Beziehung der vorgebrachten Art zu seiner Unterkunftgeberin Schwierigkeiten wie die Fortsetzung des Kontaktes mittels Treffen im Ausland und moderner Kommunikationsmittel in Kauf zu nehmen hätte (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2021/21/0216, Rz. 12), zumal der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, Rz. 13, mwN).3.1.8 Die Unsicherheit seines Aufenthalts musste dem Beschwerdeführer zudem bewusst sein, als er sich als Schlepper betätigte. Diese Straftat spricht für seine Ausreise und ist auch von derartigem Gewicht, dass der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten der begangenen Art selbst beim Vorliegen einer Beziehung der vorgebrachten Art zu seiner Unterkunftgeberin Schwierigkeiten wie die Fortsetzung des Kontaktes mittels Treffen im Ausland und moderner Kommunikationsmittel in Kauf zu nehmen hätte vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2021/21/0216, Rz. 12), zumal der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, Rz. 13, mwN). 3.1.9 Damit überwiegen in der Gesamtbetrachtung jene Umstände, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken, gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib. Die individuelle Abwägung der berührten Interessen zeigt somit, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.3.1.9 Damit überwiegen in der Gesamtbetrachtung jene Umstände, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken, gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib. Die individuelle Abwägung der berührten Interessen zeigt somit, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Das BFA hatte demnach eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Beschwerde war daher betreffend den Spruchpunkt I des Bescheides als unbegründet abzuweisen.Das BFA hatte demnach eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Beschwerde war daher betreffend den Spruchpunkt römisch eins des Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II)3.2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei) 3.2.1 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.3.2.1 Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. 3.2.2 Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.3.2.2 Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.2.3 Es liegen in den Feststellungen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. 3.2.4 Der Beschwerdeführer wird den Feststellungen zufolge aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Tunesien zumindest notdürftig leben zu können. Er spricht Arabisch, hat jahrelang die Schule und dann erfolgreich eine Universität besucht und inzwischen Arbeitserfahrung gesammelt. So kann er frühere Sozialkontakte nutzen und neue knüpfen, selbst wenn die Unterstützung durch den Vater wider Erwarten endet. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Europa wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. 3.2.5 Zudem besteht in Tunesien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.3.2.5 Zudem besteht in Tunesien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt und auch in der Beschwerde nicht behauptet worden. 3.2.6 Eine der Abschiebung nach Tunesien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. 3.2.7 Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher auch insoweit als unbegründet. Diese war daher auch betreffend den Spruchpunkt II abzuweisen.3.2.7 Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher auch insoweit als unbegründet. Diese war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen. 3.3 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III)3.3 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Daher ist die im Bescheid genannte Frist korrekt angegeben. Demnach ist die Beschwerde dazu unbegründet und war auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.Demnach ist die Beschwerde dazu unbegründet und war auch betreffend den Spruchpunkt römisch drei abzuweisen. 3.4 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV)3.4 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier) 3.4.1 Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar bis zu 10 Jahren, aber unter der Voraussetzung der Z. 5 auch unbefristet. Solche Tatsachen sind (nach Z. 1) die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, aber auch (Z. 4) die Bestrafung oder Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne des FPG oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, was beides auf die festgestellte Verurteilung zutrifft, da Schlepperei in § 114 FPG pönalisiert wird.3.4.1 Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar bis zu 10 Jahren, aber unter der Voraussetzung der Ziffer 5, auch unbefristet. Solche Tatsachen sind (nach Ziffer eins,) die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, aber auch (Ziffer 4,) die Bestrafung oder Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne des FPG oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, was beides auf die festgestellte Verurteilung zutrifft, da Schlepperei in Paragraph 114, FPG pönalisiert wird. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. Die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots steht somit dem Grunde nach außer Zweifel, sodass dessen Dauer auf ihre Angemessenheit zu prüfen ist. 3.4.2 Wie erwähnt, kommt der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. (VwGH 03.10.2022, Ra 2022/19/0221, mwN) 3.4.3 Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, womit das Schöffengericht das Strafmaß des § 114 Abs. 3 FPG von fünf Jahren zu 25 % ausgeschöpft hat, obwohl der Beschwerdeführer unbescholten war. Seine Schuld kann demnach keineswegs als gering angesehen werden, die beschriebenen Folgen – vier illegal eingereiste und nun untergetauchte Asylwerber – auch nicht. Die bedingte Nachsicht eines Strafteils bedeutet dabei nicht, dass die Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit geringer einzustufen wäre, wie sich schon aus der Anführung teilbedingter Strafen im Gesetz ergibt.3.4.3 Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, womit das Schöffengericht das Strafmaß des Paragraph 114, Absatz 3, FPG von fünf Jahren zu 25 % ausgeschöpft hat, obwohl der Beschwerdeführer unbescholten war. Seine Schuld kann demnach keineswegs als gering angesehen werden, die beschriebenen Folgen – vier illegal eingereiste und nun untergetauchte Asylwerber – auch nicht. Die bedingte Nachsicht eines Strafteils bedeutet dabei nicht, dass die Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit geringer einzustufen wäre, wie sich schon aus der Anführung teilbedingter Strafen im Gesetz ergibt. 3.4.4 Im bekämpften Bescheid wird ferner berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht als Student nutzte, um das Verbrechen zu begehen. Das BFA hielt bei dieser Sachlage ein Einreiseverbot von fünf Jahren für angemessen. Angesichts der Umstände, im Speziellen auch der vom Strafgericht festgestellten Vorgehensweise, wonach es sich nicht etwa um eine spontane Hilfeleistung handelte, sondern um ein Zusammenwirken mit einem Dritten, dem eine längere Planung samt Beschaffen eines Mietwagens und Antransportieren der Fremden mittels LKW voranging, ist das Verbot in dieser Dauer jedenfalls vertretbar, ohne zu verkennen, dass in § 53 Abs. 3 FPG auch noch gravierendere Fehlverhalten aufgezählt sind. Es gilt vorliegend auch zu bedenken, dass bereits die weniger gravierenden Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG (darunter diverse Verwaltungsstrafen, z. B. nach dem MeldeG) Gründe für ein Einreiseverbot bis zu fünf Jahren sein können, und der Beschwerdeführer jedenfalls tatbildmäßig Übertretungen nach dem MeldeG und dem AuslBG begangen hat.3.4.4 Im bekämpften Bescheid wird ferner berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht als Student nutzte, um das Verbrechen zu begehen. Das BFA hielt bei dieser Sachlage ein Einreiseverbot von fünf Jahren für angemessen. Angesichts der Umstände, im Speziellen auch der vom Strafgericht festgestellten Vorgehensweise, wonach es sich nicht etwa um eine spontane Hilfeleistung handelte, sondern um ein Zusammenwirken mit einem Dritten, dem eine längere Planung samt Beschaffen eines Mietwagens und Antransportieren der Fremden mittels LKW voranging, ist das Verbot in dieser Dauer jedenfalls vertretbar, ohne zu verkennen, dass in Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch noch gravierendere Fehlverhalten aufgezählt sind. Es gilt vorliegend auch zu bedenken, dass bereits die weniger gravierenden Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG (darunter diverse Verwaltungsstrafen, z. B. nach dem MeldeG) Gründe für ein Einreiseverbot bis zu fünf Jahren sein können, und der Beschwerdeführer jedenfalls tatbildmäßig Übertretungen nach dem MeldeG und dem AuslBG begangen hat. 3.4.5 Da der Beschwerdeführer erst seit vier Monaten wieder auf freiem Fuß ist, kann noch nicht von einem anhaltenden Gesinnungswandel oder einem längeren Wohlverhalten in Freiheit ausgegangen werden. Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine anderen Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. 3.4.6 Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend den Spruchpunkt IV unbegründet und daher abzuweisen.3.4.6 Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend den Spruchpunkt römisch vier unbegründet und daher abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Neues Vorbringen in der Beschwerde führt nach der Rechtsprechung grundsätzlich dazu, dass von einem „geklärten Sachverhalt“ im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG, der ein Absehen von der Verhandlung erlaubt, nicht ausgegangen werden darf. Ausgenommen davon ist der Fall, dass das neue Vorbringen dem Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BFA-VG unterliegt (VwGH 31.05.2022, Ra 2022/14/0053, Rz 10, mwN).Neues Vorbringen in der Beschwerde führt nach der Rechtsprechung grundsätzlich dazu, dass von einem „geklärten Sachverhalt“ im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, der ein Absehen von der Verhandlung erlaubt, nicht ausgegangen werden darf. Ausgenommen davon ist der Fall, dass das neue Vorbringen dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 BFA-VG unterliegt (VwGH 31.05.2022, Ra 2022/14/0053, Rz 10, mwN). Der Sachverhalt weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2281377.1.00