Obsah (14)
§ 28Art 133§ 29b§ 14Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 1§ 40§ 42§ 47§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2024 GeschäftszahlL515 2277095-1 Spruch, L515 2277095-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist seit 12.01.2022 im Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung („GdB“) von 50 v.H. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist seit 12.01.2022 im Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung („GdB“) von 50 v.H. I.
- Zeitgleich mit der Beantragung der Ausstellung eines Behindertenpasses wurde am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) die Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung – St
VO (Parkausweis) beantragt, wonach es auf der Seite 2 des Antragsformulars unter Punkt 3 lautet: „Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Insbesondere: ‚Parkausweis!‘“römisch eins.2. Zeitgleich mit der Beantragung der Ausstellung eines Behindertenpasses wurde am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung – StVO (Parkausweis) beantragt, wonach es auf der Seite 2 des Antragsformulars unter Punkt 3 lautet: „Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Insbesondere: , ‚Parkausweis!‘“ I.
- Die bP wurde am 12.04.2022 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und am 12.06.2022 (vidiert am 25.06.2022) ein Gutachten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. erstellt. römisch eins.
- Die bP wurde am 12.04.2022 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und am 12.06.2022 (vidiert am 25.06.2022) ein Gutachten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. erstellt.
diesem Sachverständigengutachten vom 12.06.2022 wurden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung als nicht zutreffend erachtet. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konnte nicht festgestellt werden. I.4. Mit Schreiben vom 30.06.2022 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 30.06.2022 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. I.4.1. Eine Stellungnahme langte am 12.07.2022 ein, wonach die bP vorbringt, an der Halswirbelsäule an starken Bandscheibenprobleme, ständigen Kopfschmerzen, Schwindel, sowie an Schulterbeschwerden zu leiden. Das Durchschlafen in der Nacht sei wegen der Schmerzen nicht möglich. Außerdem leide die bP an massiven Problemen in der Lendenwirbelsäule und könne teilweise nicht mal 50 m gehen ohne stehen zu bleiben. Auch sei der Fersen-/Zehenstand und Einbeinstand ohne ein Anhalten nicht möglich.römisch eins.4.1. Eine Stellungnahme langte am 12.07.2022 ein, wonach die bP vorbringt, an der Halswirbelsäule an starken Bandscheibenprobleme, ständigen Kopfschmerzen, Schwindel, sowie an Schulterbeschwerden zu leiden. Das Durchschlafen in der Nacht sei wegen der Schmerzen nicht möglich. Außerdem leide die bP an massiven Problemen in der Lendenwirbelsäule und könne teilweise nicht mal 50 m gehen ohne stehen zu bleiben. Auch sei der Fersen-/Zehenstand und Einbeinstand ohne ein Anhalten nicht möglich. Die bP legte in weiterer Folge urologische Befunde vor. I.5. Die bB veranlasste daraufhin ein weiteres Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, welches am 19.11.2022 (vidiert am 29.11.2022) zum Ergebnis gelangte, dass trotz Hinzukommens eines neuen Leidens keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung stattgefunden habe. Der GdB von 50 v.H. blieb gleich. In Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergab das Gutachten Folgendes: römisch eins.5. Die bB veranlasste daraufhin ein weiteres Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, welches am 19.11.2022 (vidiert am 29.11.2022) zum Ergebnis gelangte, dass trotz Hinzukommens eines neuen Leidens keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung stattgefunden habe. Der GdB von 50 v.H. blieb gleich. In Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergab das Gutachten Folgendes: „… 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehleistung ist nicht höhergradig eingeschränkt. Eine Wegstrecke von 400 m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegt werden. Ein Gehbehelf wird nicht benötigt, ebenso besteht keine Sturzgefahr. Höhere Niveauunterschiede (bis 30
- cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. …“ I.6. Mit Schreiben vom 06.12.2022 wurde der bP das eingeholte Aktengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 06.12.2022 wurde der bP das eingeholte Aktengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. I.6.1. Eine Stellungnahme langte am 28.12.2022 ein, weshalb das medizinische Beweisverfahren seitens der bB fortgeführt wurde.römisch eins.6.1. Eine Stellungnahme langte am 28.12.2022 ein, weshalb das medizinische Beweisverfahren seitens der bB fortgeführt wurde. I.7. Am 30.05.2023 wurde die bP einer weiteren Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA für Neurologie) zugeführt und darüber am 14.06.2023 (vidiert am selben Tag) ein Gutachten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. erstellt. Ferner wurde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar erachtet. römisch eins.7. Am 30.05.2023 wurde die bP einer weiteren Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA für Neurologie) zugeführt und darüber am 14.06.2023 (vidiert am selben Tag) ein Gutachten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. erstellt. Ferner wurde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar erachtet. I.8. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 26.06.2023 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.römisch eins.8. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 26.06.2023 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. I.9. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde und nannte als Beschwerdegrund die Verletzung von Verfahrensvorschriften. So führte die bP sinngemäß und zusammengefasst aus, dass das herangezogene Gutachten nicht geeignet war, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, wie sich die erhobenen Gesundheitsschädigungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel konkret auswirken würde. Insbesondere wäre darzulegen gewesen, ob die Schulterbeschwerden eine längere Benützung von Haltegriffen in öffentlichen Verkehrsmitteln zulassen würden, wie sich die Wirbelsäulenbeschwerden und Schwindel auf das Stehen in den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie die sensomotorischen Defizite im linken Bein auswirken würde. Ferner brachte die bP Harninkontinenz vor, weshalb die bP eine Einlage tragen müsse und ein Wechsel der Einlage während der Busfahrt (ohne Toilette im Bus) unmöglich sei. Darüber hinaus wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP, die Bestellung zweier weiterer Gutachter aus den Fachbereichen der Urologie und Orthopädie angeregt um den gesundheitlichen Beschwerden der bP gerecht zu werden.römisch eins.9. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde und nannte als Beschwerdegrund die Verletzung von Verfahrensvorschriften. So führte die bP sinngemäß und zusammengefasst aus, dass das herangezogene Gutachten nicht geeignet war, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, wie sich die erhobenen Gesundheitsschädigungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel konkret auswirken würde. Insbesondere wäre darzulegen gewesen, ob die Schulterbeschwerden eine längere Benützung von Haltegriffen in öffentlichen Verkehrsmitteln zulassen würden, wie sich die Wirbelsäulenbeschwerden und Schwindel auf das Stehen in den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie die sensomotorischen Defizite im linken Bein auswirken würde. Ferner brachte die bP Harninkontinenz vor, weshalb die bP eine Einlage tragen müsse und ein Wechsel der Einlage während der Busfahrt (ohne Toilette im Bus) unmöglich sei. Darüber hinaus wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP, die Bestellung zweier weiterer Gutachter aus den Fachbereichen der Urologie und Orthopädie angeregt um den gesundheitlichen Beschwerden der bP gerecht zu werden. I.10. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 24.08.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.10. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 24.08.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.11. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 19.12.2023 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abzuweisen.römisch eins.11. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 19.12.2023 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Die bP ist österreichischer Staatsangehöriger, an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft und im Besitz eines bis 30.06.2025 befristeten Behindertenpasses (GdB von 50 v.H.) mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.1.1. Die bP ist österreichischer Staatsangehöriger, an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft und im Besitz eines bis 30.06.2025 befristeten Behindertenpasses (GdB von 50 v.H.) mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. 1.2. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, wie dem am 14.06.2023 (vidiert am selben Tag) seitens der bB in Auftrag gegebenen und erstellten Gutachtens durch einen medizinischen Sachverständige (FA für Neurologie), dessen Inhalt im zitierten Rahmen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird: „[…] Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (Beschwerde). Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten: Dr. XXXX AM vom 19.11.2022. GGdB 50 %.Vorgutachten: Dr. römisch 40 AM vom 19.11.2022. GGdB 50 %. Diagnosen: obstruktives Schlafapnoesyndrom GdB 40 % degenerative Wirbelsäulenbeschwerden GdB 30 % arterielle Hypertonie GdB 20 % subdepressives Zustandsbild GdB 20 % Schulterschmerz rechts GdB 10 % Schilddrüsen-Unterfunktion bei Hashimoto-Thyreoiditis GdB 10 % gutartige Prostatavergrößerung GdB 10 % Beantragte Leiden/Diagnosen: HWS-Bandscheibenprobleme Kopfschmerzen Schwindel Schulterbeschwerden Funktionsstörung des rechten Armes Durchschlafstörungen LWS Beschwerden Fersen/Zehenstand und Einbeinstand beeinträchtigt Derzeitige Beschwerden: Der Proband kommt mit einer Begleitperson unter Verwendung eines Gehstockes zu Fuß in den Untersuchungsraum. Er berichtet, er habe Schmerzen in beiden Schultern, rechts schlechter als links. Im linken Bein bestehen Beschwerden vom Knie nach distal, ein Taubheitsgefühl, dumpf, extreme Schmerzen. Das habe er seit einem Jahr. Er brauche einen Stock zum Gehen. Der linke Vorfuß sei besonders taub und empfindlich gegen Berührung. Er habe Schmerzen in der LWS. Kopfschmerzen habe er an 2-3 Tagen pro Woche, von wechselhafter Lokalisation, teils frontal, teils im Hinterkopf. Bezüglich des Obstruktiven Schlafapnoesyndroms hat er seine Maske zurückgegeben, diese wurde schlecht toleriert, eine Kontrolle im Kepler Universitätsklinikum Schlaflabor ist für August 2023 geplant. Psychisch gehe es ihm nicht gut, er müsse mit der Krankheit leben. Zuhause liege er die meiste Zeit auf der Couch und sehe fern. Angesprochen auf sein Erythema solare am Rumpf und an den Extremitäten gibt er an, das stamme vom Gartensitzen gestern. Behandlung(en)/ Medikamente/ Hilfsmittel: Behandlungen: Urologische Behandlung Dr. XXXX . Neurologische Behandlung Dr. XXXX . Hausarzt Dr. XXXX . Keine Physiotherapie.Behandlungen: Urologische Behandlung Dr. römisch 40 . Neurologische Behandlung Dr. römisch 40 . Hausarzt Dr. römisch 40 . Keine Physiotherapie. Medikamente: Pantoloc, Neurobion, Calciduran, Carvedilol, Valsartan, Lescol, Euthyrox, Vimovo, Allopurinol, Hydal bei Schmerzspitzen, Hydromorphon ret. 4 mg 1-0-1, Halcion täglich eine halbe Tablette, Cipralex, Trittico ret., Cerebokan. Hilfsmittel: Gehstock, Lesebrille. […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief Kepler Universitätsklinikum Neurologie vom 2.4.2023 Diagnosen: axonale Polyneuropathie offener Ätiologie verlängerte depressive Episode bei Anpassungsstörung Angststörung Adipositas permagna Hyperurikämie Hyperlipidämie arterielle Hypertonie Sigmadivertikulose Dysästhesie akute Lumboischialgie mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität, am ehesten im Dermatom L5 und S1 mit sensomotorischem Defizit DD neuropathisch-infektiös Autoimmunthyreoiditis – medikamentös substituiert Glukosetoleranzstörung Zusammenfassung: in der klinisch-neurologischen Untersuchung zeigt sich eine Minderinnervation der Vorfüße im Sinne eines Kraftgrad 3 beidseits, welche nicht nachvollziehbar ist, da gehen mit unauffälligem Abrollen beidseits möglich ist, hier keine Vorfußheberschwäche, jedoch gibt der Patient an, die Vorfußhebung nicht kontrollieren zu können. Ansonsten die beschriebene Sensibilitätsminderung bzw. Dysästesien am lateralen oder Unterschenkel, am Vorfuß inklusive der Zehen 1 und 2, an der Ferse sowie am lateralen Oberschenkel oberhalb des Knies links, ASR, PSR beidseits nicht auslösbar bei deutlich angespanntem Patienten, schmerzgeplagtes, kleinschrittiges, unsicheres Gangbild, ansonsten kein Hinweis auf ein neues fokal neurologisches Defizit. Ergänzend gibt der Patient an, eine zunehmende Ungeschicklichkeit der Hände zu bemerken, er könne die Finger nicht kontrollieren und ihm würden regelmäßig Gegenstände aus der Hand fallen, dies sei laut Patient seit einigen Wochen bis Monaten neu. Arztbrief XXXX FA für Urologie Rohrbach vom 12.01.2023Arztbrief römisch 40 FA für Urologie Rohrbach vom 12.01.2023 Diagnose: ausgeprägte Inkontinenz (Nachträufeln) bei bekannter Wirbelsäulen Problematik Zusammenfassung ERGEBNIS: ausgeprägte Inkontinenz (Nachträufeln) bei bekannter Wirbelsäulen Problematik THERAPIE: KONTROLLE: wie vereinbart ZUWEISUNGSGRUND: Fachärztliche Begutachtung erbeten ANAMNESE: bei der Patientin wurde nun auch noch eine Borreliose diagnostiziert. Es hat sich jetzt die Situation des Nachprüfens deutlich verschärft. Teilweise besteht noch eine Belastungsinkontinenz auch in der Nacht beim Schlafen. Es werden zunächst noch entsprechende Einlagen verordnet. Patient hat demnächst einen Rehaaufenthalt. Hier wäre es natürlich günstig parallel dazu eine intensive Beckenbodengymnastik zu beginnen um die Inkontinenz zu verringern. Evtl, auch mit Elektrostimulation. Arztbrief Krankenhaus XXXX Neurologie vom 28.12.2022Arztbrief Krankenhaus römisch 40 Neurologie vom 28.12.2022 Diagnosen: Neuroborelliose, gesichert (Liquorpunktion am 16.12.2022) Therapie mit Ceftriaxon 2 g vom 16.12.2022 bis 05.01.2023 akute Lumboischialgie mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität am ehesten im Dermatom L5 und S1 mit sensomotorischem Defizit DD neuropathisch-infektiös Autoimmunthyreoiditis – medikamentös substituiert Angststörung Glukosetoleranzstörung rezidivierende depressive Störung Hypourikämie (sic) Hyperlipidämie arterielle Hypertonie Sigmadivertikulose Zusammenfassung: Nach Liquorpunktion ergibt sich der Verdacht auf entzündliche Genese der Symptomatik, antibiotische Therapie mit Ceftriaxon durchgeführt. Die weitere Aufarbeitung des Liquors bestätigt die Verdachtsdiagnose einer Neuroborelliose. Im MRT der LWS finden sich geringe degenerative Veränderungen ohne Bedrängung nervaler Strukturen. Arztbrief Dr. XXXX FA für Neurologie XXXX vom 02.12.2022Arztbrief Dr. römisch 40 FA für Neurologie römisch 40 vom 02.12.2022 Diagnosen: sensible Radikulopathie L5 links Areflexie der UE zur Abklärung mögliche neurogene Blasenentleerungstörung Therapievorschlag: eine zeitnahe Abklärung wurde dem Patienten empfohlen, neben einer typischen radikulären Klinik L5 links fällt eine Areflexie der UE auf. Zur Abklärung möchte der Patient eine Überweisung auf die Neurologie nach XXXX .Therapievorschlag: eine zeitnahe Abklärung wurde dem Patienten empfohlen, neben einer typischen radikulären Klinik L5 links fällt eine Areflexie der UE auf. Zur Abklärung möchte der Patient eine Überweisung auf die Neurologie nach römisch 40 . […] Klinischer Status – Fachstatus: Kopf: Pupillen: isocor, prompte Lichtreaktion und Konvergenzreaktion beidseits. Augenmotilität beidseits ungestört. Sehfähigkeit klinisch unbeeinträchtigt, verwendet Lesebrille. Gehör: Umgangssprache und Flüstersprache wird verstanden. Subjektiv leichte Schwerhörigkeit rechts. Sensibilität im Gesicht seitengleich ungestört. Mimische Muskulatur symmetrisch innerviert. Mundhöhle: Oberkieferprothese, Zunge unauffällig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Rachen nicht eingesehen. Hals: Lymphknoten nicht tastbar. Schilddrüse nicht tastbar. Arteria carotis auskultatorisch unauffällig. Thorax: symmetrisch. Pulmo: sonorer Klopfschall, Lungenbasen beidseits 3 Querfinger atemverschieblich, Vesikuläratmen beidseits. Cor: Herztöne leise, rein, rhythmisch, Frequenz 61 pro Minute. Abdomen: über Thoraxniveau, adipös. Keine Abwehrspannung. Leber und Milz nicht palpabel, normale Peristaltik, Keine tastbaren Resistenzen. Haut: Erythema solare vorwiegend am Rumpf. Wirbelsäule: nicht klopfdolent, keine Skoliose. Beweglichkeit nach allen Richtungen schmerzbedingt leicht eingeschränkt. Obere Extremitäten: Tonus und Trophik unauffällig. Schultergelenke: beidseits leicht funktionsgemindert durch Schmerzen, links schlechter als rechts. Nackengriff und Schürzengriff beidseits nahezu vollständig. Ellbogengelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt. Handgelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt. Fingergelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt. PSR, PSR und BRR beidseits nicht auslösbar. Kraft: kein sicheres Defizit Sensibilität: kein sicheres Defizit Untere Extremitäten: Tonus und Trophik unauffällig. Hüftgelenke: schmerzbedingt vermindert beurteilbar. Inspektion unauffällig, Beweglichkeit leichte Funktionseinschränkung durch Schmerzen. Kniegelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt. Sprunggelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt. Vorfüße und Zehengelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt. PSR und ASR beidseits nicht auslösbar. Kraft: fragliche diskrete Vorfußheberparese links, vermindert beurteilbar durch Vermeidungsverhalten und Verdeutlichungsbemühungen. Sensibilität: Hypästhesie am linken Bein vom distalen Unterschenkel bis zu den Zehen. Gesamtmobilität – Gangbild: Das Aufstehen aus dem Liegen und aus dem Sitzen ist selbständig möglich. Er verwendet beim Gehen einen Gehstock, den er mit dem linken Arm hält. Gangbild leicht asymmetrisch, das linke Bein wird weniger belastet. Zehen und Fersengang nicht ausreichend beurteilbar. Einbeinstand nicht beurteilbar. Bei Beobachtung entsteht der Eindruck von Verdeutlichungsbemühungen. Status Psychicus: Bewußtsein klar. Kontaktfähigkeit ungestört. Orientierung erhalten. Stimmung subdepressiv. Antrieb unauffällig. Ductus kohärent. Keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Konzentration und Aufmerksamkeitsleistung nicht erkennbar beeinträchtigt. Keine Suizidgedanken. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Axonale Polyneuropathie bei Zustand nach Neuroborreliose 12/2022;1) Axonale Polyneuropathie bei Zustand nach Neuroborreliose 12 aus 2022,; Z.n. stattgehabter antibiotischer Therapie, aktuell distal betonte sensomotorisches Defizit im linken Bein, neuropathische Schmerzen, Begleitdepression, erhaltene Gehfähigkeit, Verwendung eines Gehstockes, kein Hinweis auf Fortbestehen der Borrelieninfektion, aktuelle Therapie mit oralen Opioiden und Psychopharmaka, Besserung in den nächsten Monaten wahrscheinlich zu erwarten; Pos. Nr. 04.06.01, GdB 40 % 2) Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades; Mischsymptomatik aus Cervicobrachialgie mit Schwindel und Schulterschmerzen bei DP C5/6 rechts, Schmerzmedikation bei Überschneidung mit dem Leiden Nummer 1; Pos. Nr. 02.01.02, GdB 30 % 3) Arterielle Hypertonie; mit medikamentöser Kombinationstherapie; Pos. Nr. 05.01.02, GdB 20 % 4) Schulterbeschwerden beidseits; mit geringer Funktionseinschränkung, NSAR-Therapie ausreichend; Pos. Nr. 02.06.02, GdB 20 % 5) Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) bei Adipositas; mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie, CPAP-Maske wird schlecht toleriert, kein Hinweis auf die Notwendigkeit einer nächtlichen Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung; Pos. Nr. 06.11.02, GdB 20 % 6) Gutartige Prostatahypertrophie; mit berichtetem Harnverlust, der aktuelle urologische Befund ist unklar und enthält keine präzisen Angaben zu Restharn und Prostata, Pos. Nr. 08.02.03, GdB 10 % 7) Autoimmunthyreoiditis; medikamentös behandelt, kein Hinweis auf aktuelle Hormonentgleisung; Pos. Nr. 09.03.01, GdB 10 % Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Das Leiden Nummer 2 steigert da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. […] Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neu hinzugekommen ist die Neuroborreliose mit Polyneuropathie. Korrekte Einstufung der OSAS aufgrund fehlenden Hinweis der Notwendigkeit einer zusätzlichen Sauerstoffbeatmung. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt gleich (50 %). Nachuntersuchung 05/2025 – Besserung bei fortgesetzter urologischer, neurologischer und psychiatrischen Behandlung zu erwarten. Aktuelle Befunde sind mitzubringen.Nachuntersuchung 05 aus 2025, – Besserung bei fortgesetzter urologischer, neurologischer und psychiatrischen Behandlung zu erwarten. Aktuelle Befunde sind mitzubringen. […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine so schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Störungen vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden. Bei Verwendung eines Hilfsmittels ist die selbständige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. …“ Das am 19.11.2022 im Auftrag der bB von einem ärztlichen Sachverständigen (FA für Orthopädie und Allgemeinmedizinerin) erstellte Aktengutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird – wie folgt zitiert - zu den Feststellungen im gegenständlichen Verfahren erhoben: „… Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Urologischer Befund XXXX 18.08.2022: ERGEBNIS: BPH kompensiert Z.n. HoHo bds. und OrchidopexieUrologischer Befund römisch 40 18.08.2022: ERGEBNIS: BPH kompensiert Z.n. HoHo bds. und Orchidopexie Urologischer Befund XXXX 01.09.2022:ERGEBNIS: BPH kompensiertUrologischer Befund römisch 40 01.09.2022:ERGEBNIS: BPH kompensiert THERAPIE: Sildenafil 50 mg, Patient wurde über die korrekte Einnahme, Wirkung und Nebenwirkung entsprechend aufgeklärt. KONTROLLE: wie vereinbart nach der Urodynamik ZUWEISUNGSGRUND: Fachärztliche Begutachtung erbeten ANAMNESE: Patient kommt heute zur Befundbesprechung. Der Hormonstatus ist vollkommen in Ordnung. Nach wie vor leidet der Patient einerseits unter der Erektionsstörung andererseits auch unter der teilweise bestehenden Anorgasmie. Diese könnte natürlich durch die Antidepressiva im Sinne der Nebenwirkung bedingt sein. Habe ich mit dem Patienten ausführlich besprochen. Zusätzlich leidet der Patient massiv unter dem starken Nachträufeln. Patient muss teilweise immer sehr lange warten bis er das Gefühl hat die Blase vollständig entleert zu haben. Gelegentlich besteht auch immer wieder ein imperativer Harndrang. Auch hier ist die Situation nicht ganz eindeutig was sie als Ursache infrage kommt. Wir einigen uns darauf aus diesem Grund eine urodynamische Untersuchung durchzuführen. Der Patient wird zuvor noch Ermittlungsprotokoll anlegen. Medikation: Liste HA XXXX 05.09.2022: Calciduran Ftbl 500mg/800ie 1 0 0 täglich Cipralex Ftbl 10mg 2 0 0 täglich Pantoloc Ftbl 40mg 1 0 1 täglich Valsartan San Ftbl 160mg 1 0 0 täglich Lescol Mr Ftbl 80mg 0 0 1 täglich Neurobion Drg Fte 1 1 1 täglich EuthyroxTbl 100mcg 1 0 0 Allopurinol San Tbl 300mg 0 0 1 täglich Cerebokan Ftbl 80mg 1 1 1 Trittico Ret Tbl 150mg 0 0 0 1 Carvedilol Hex Tbl 50mg 1 0 0 Halcion Tbi 0,25mg 0-0-0-1/2, täglich Vimovo Tb! 500/20mg 1 0 1 täglich Sildanefil 50mg bei BedarfMedikation: Liste HA römisch 40 05.09.2022: Calciduran Ftbl 500mg/800ie 1 0 0 täglich Cipralex Ftbl 10mg 2 0 0 täglich Pantoloc Ftbl 40mg 1 0 1 täglich Valsartan San Ftbl 160mg 1 0 0 täglich Lescol Mr Ftbl 80mg 0 0 1 täglich Neurobion Drg Fte 1 1 1 täglich EuthyroxTbl 100mcg 1 0 0 Allopurinol San Tbl 300mg 0 0 1 täglich Cerebokan Ftbl 80mg 1 1 1 Trittico Ret Tbl 150mg 0 0 0 1 Carvedilol Hex Tbl 50mg 1 0 0 Halcion Tbi 0,25mg 0-0-0-1/2, täglich Vimovo Tb! 500/20mg 1 0 1 täglich Sildanefil 50mg bei Bedarf […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehleistung ist nicht höhergradig eingeschränkt. Eine Wegstrecke von 400 m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegt werden. Ein Gehbehelf wird nicht benötigt, ebenso besteht keine Sturzgefahr. Höhere Niveauunterschiede (bis 30
- cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor …“ Das am 12.06.2022 im Auftrag der bB von einem ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) erstellte Gutachten mit Untersuchung weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird – wie folgt zitiert - zu den Feststellungen im gegenständlichen Verfahren erhoben: „… Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises (Neufestsetzungsantrag). Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten Dr. XXXX 2005: GdB 40 %Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten Dr. römisch 40 2005: GdB 40 % Z.n.OP bei Hodenhochstand 1977, Z.n.2 x Nasenseptum -OP, Wirbelsäulenbeschwerden, Hypertonie, Schlafapnoe, Hashimoto Thyreoiditis, Z.n.Radiusfraktur re 2018 (konservative Therapie), Z.n Nasennebenhöhlen-OP bei chronischer Sinusutis 2019, subdepressives Zustandsbild Derzeitige Beschwerden: Ich kann nicht schlafen. Ich sollte wegen Schlafapnoe eine CPAP-Maske tragen, hab sie aber nach 3 Wochen wieder weggegeben und benütze sie schon 2 Jahre nicht mehr.Oft hab ich Nacken und Kopfschmerzen, Schulterschmerzen rechts und Kreuzschmerzen. Morgens beim Aufstehen schmerzt der ganze Körper. … Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: frei, normales Seh - und Hörvermögen Thorax: symmetrisch Herz: HT rein, rythmisch Lunge: VA, SKS Abdomen: über Thx-Niveau, weich, keine Resistenzen Wirbelsäule: Las. neg., FBA 30 cm, Nackenhartspann, DS-LWS Obere Extremitäten: Schulter re endlagig schmerzhaft bewegungseingeschränkt, Faustschluss stgl. kräftig, Hypästhesie ZF re Untere Extremitäten: Gelenke frei beweglich, Zehen/Fersenstand möglich, Einbeinstand sicher Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild sicher und hinkfrei Status Psychicus: orientiert, gut kontaktierbar, keine Denkstörungen, Stimmung ausgeglichen - unter antidepressiver Medikation … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehleistung ist nicht höhergradig eingeschränkt. Eine Wegstrecke von 400 m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegt werden. Ein Gehbehelf wird nicht benötigt, ebenso besteht keine Sturzgefahr. Höhere Niveauunterschiede (bis 30
- cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor…. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 20 v.H. D3: Hypertonie“ Zu den beschriebenen Leidenszuständen der bP ist festzustellen, dass diese zweifellos eine Beeinträchtigung ihres Alltagslebens darstellen, sie schränken jedoch den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich ein. Die bP ist sichtlich in der Lage eine Strecke von 300 – 400 m zurückzulegen, die Niveauunterschiede beim Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden und sich in diesem ausreichend sicher festzuhalten. Weitere relevante Beeinträchtigungen in diesem Zusammenhang konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom
- Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
- Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom
- Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
- Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Wird einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben, liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Unter dem Blickwinkel der höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.06.2022 (GA mit Untersuchung durch FA für Allgemeinmedizin), 19.11.2022 (Aktengutachten durch FA für Allgemeinmedizin), 14.06.2023 (GA mit Untersuchung durch FA für Neurologie) schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine relevanten Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen zweier persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt. Im Übrigen kamen alle drei Gutachten – ausgenommen dem Hinzutreten zweier weiterer Leiden (Prostatavergrößerung, Erektionsstörung; Neuroborreliose mit Polyneuropathie), die aber den Gesamtgrad nicht weiter zu steigern vermochten und dem Hinzutreten der Verwendung eines Hilfsmittels (Gehstocks) – zu einem ansonsten gleichlautenden Ergebnis. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.06.2023 hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass richtet und nicht gegen den festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Beschwerde erhoben wurde. Fallbezogen ergibt sich aus den vorgegangenen Ausführungen in Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Folgendes: Die in den Gutachten herangezogenen Sachverständigen gehen im Wesentlichen übereinstimmend davon aus, dass die Beeinträchtigung eine entsprechende Beeinträchtigung ihres Alltagslebens darstellen, sie schränken jedoch den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich ein; so ist die bP den drei Gutachten folgend sichtlich in der Lage eine Strecke von 300 – 400 m zurückzulegen, die Niveauunterschiede beim Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden und sich in diesem ausreichend sicher festzuhalten. Weitere relevante Beeinträchtigungen in diesem Zusammenhang wurden in den Gutachten ebenfalls nicht festgestellt. So weist der Sachverständige der Gutachten vom 12.06.2022 und 19.11.2022 in Zusammenhang mit der Mobilität der bP darauf hin, dass die Gehleistung der bP nicht höhergradig eingeschränkt sei und eine Wegstrecke von 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden könne. Zumal die bP während der jüngsten Untersuchung einen Gehstock verwendete, weist der Sachverständige des Gutachtens vom 14.06.2023 darauf hin, dass dadurch die selbstständige Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - selbst bei Verwendung eines Hilfsmittels - weiterhin möglich sei. Weiters verweist der Sachverständige vom jüngsten Gutachten nach einer klinischen Untersuchung darauf, dass keine so schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Störungen vorliegen, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden. Dem klinischen Fachstatus ist zu entnehmen, dass die Untersuchung der unteren Extremitäten weitgehend unauffällig verlief und die Beweglichkeit der Knie-, Sprung-, Zehengelenke, Vorfüße nicht eingeschränkt sei. Hinsichtlich der Hüftgelenke konnte eine schmerzbedingte leichte Funktionseinschränkung festgestellt werden. Weitgehend unauffällig verlief auch die Untersuchung der oberen Extremitäten. In Bezug auf die Schultergelenke konnte eine beidseits leichte Funktionsminderung durch Schmerzen festgestellt werden, die sich links mehr als rechts auswirken würde, dagegen stellt sich eine NSAR Therapie als ausreichend dar. Zum Gangbild wurde festgehalten, dass das Aufstehen aus dem Liegen und Sitzen selbstständig möglich sei. Das Gangbild selber stelle sich als leicht asymmetrisch dar, das linke Bein würde weniger belastet werden und die bP verwende einen Gehstock. Auffällig war, dass der Zehen- und Fersengang, sowie der Einbeinstand bei der aktuellen Untersuchung nicht ausreichend beurteilt werden konnten, allerdings im Vorgutachten bei der Untersuchung am 12.04.2022 ein sicherer Einbeinstand möglich war sowie der Zehen- und Fersenstand. Im aktuellen Gutachten wird darauf hingewiesen, dass bei Beobachtung der Eindruck von Verdeutlichungsbemühungen entstehen würde. Sofern die bP in der Beschwerde die Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ihres starken Harndrangs und einem ‚Nachträufeln‘ vorbringt, so wird darauf hingewiesen, dass die vorgebrachte Inkontinenz im jüngsten Gutachten aufgezeigt und gewürdigt wurde und laut Befundvorlage (Befund FA für Urologie) vom 12.01.2023 entsprechende Einlagen verordnet wurden. Im Einklang mit dem Sachverständigengutachten konnte auch von Seiten des ho. Gerichts nicht erkannt werden, dass es der bP dadurch unmöglich wäre ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Außerdem wird in der Befundung auf den Umstand hingewiesen, dass es im Zuge eines anstehenden Reha-Aufenthalts günstig wäre durch Beckenbodengymnastik, eventuell auch mit Elektrostimulation, die Inkontinenz zu verringern. Sofern in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Inkontinenz auf eine höchstgerichtliche Entscheidung (VwGH Ra 2016/11/0018) abgestellt wird, so ist dem zu entgegnen, dass es sich dabei um unterschiedliche Krankheitsbilder handelt und im gegenständlichen Fall auch keine Stuhlinkontinenz gegeben ist (wie im oa. VwGH-Judikat), sondern von einem ‚Nachträufeln‘ beim Harnlassen die Rede ist. Sofern in der Beschwerde festgehalten wird, dass mittlerweile die Inkontinenz derart ausgeprägt sei, dass die bP „ständig eine Windel tragen muss“, so wurde dies ohne Untermauerung entsprechender Befunde, Beweismittel vorgebracht. Selbst Wahrunterstellung kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass -unter Verwendung entsprechender Einlagen - dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar werden würde. Der Einwand, dass ausgerechnet im öffentlichen Verkehrsmittel die Einlage gewechselt werden müsse und dies während einer Busfahrt nicht möglich sei, führt mangels Plausibilität und entsprechender Befunde ins Leere. Wenn in der Beschwerde weiters aufgeworfen wird, dass aufgrund der Schulterbeschwerden ein Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln - wenn überhaupt, je nach Höhe des Haltegriffs - nur kurz möglich sei, so darf darauf hingewiesen werden, dass in sämtlichen öffentlichen Verkehrsmitteln neben den Haltegriffen über dem Kopf, auch Haltegriffe seitlich an den Sitzen bzw. Haltestangen/ Handläufe angebracht sind, somit Haltemöglichkeiten in unterschiedlicher Höhe gegeben sind. Dass, aufgrund der festgestellten leichten Funktionsminderung der Schultergelenke, das Festhalten an Haltevorrichtungen in öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich wird, konnte den diagnostizierten Gesundheitsschädigungen folgend nicht entnommen werden. Die Angaben der bP konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Soweit die Ausführungen der Gutachter in der Beschwerde unbescheinigt bestritten wurden, stellt dies kein konkretes und substantiiertes Entgegentreten dar. Dem Gutachten vom 12.06.2022 ist zu entnehmen, dass höhere Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwunden werden können. Auch können keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden; diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und –stangen sei ebenfalls möglich. Anderslautende Feststellungen werden auch im jüngsten Sachverständigengutachten nicht getroffen. Im Gegenteil, es wird davon ausgegangen, dass keine schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Störungen vorlegen würden, die den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden. Zum selbigen Ergebnis gelangt das ho. Gericht im Hinblick auf die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule sowie das sensomotorische Defizit im linken Bein. Nicht verkannt wird, dass jene Leidenszustände zweifellos eine Beeinträchtigung des Alltagslebens darstellen, jedoch schränken sie den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich ein. In den zitierten Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften - dies hat sie jedoch unterlassen. Es bedarf mehr als bloße Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Belegen, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Mit ihren Beschwerdeausführungen vermochte die bP die zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten nicht zu entkräften und zeigte die bP auch keine derartigen Ungereimtheiten oder Widersprüche auf, die ein substantiiertes Entgegentreten auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2005, 2005/07/0108). Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften - dies hat sie jedoch unterlassen. Es bedarf mehr als bloße Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Belegen, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Mit ihren Beschwerdeausführungen vermochte die bP die zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten nicht zu entkräften und zeigte die bP auch keine derartigen Ungereimtheiten oder Widersprüche auf, die ein substantiiertes Entgegentreten auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2005, 2005/07/0108). Dem Wunsch, nach Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie und Urologie, liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten (vgl. VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Dem Wunsch, nach Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie und Urologie, liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten vergleiche VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Die bP hatte im Rahmen ihres Parteiengehörs, einerseits in Bezug auf das Sachve-rständigengutachten vom 12.06.2022 und andererseits in Bezug auf das Aktengutachten vom 19.11.2022 sowie im Rahmen ihrer Beschwerdeeinbringung in Bezug auf das Sachver-ständigengutachten vom 14.06.2023 Gelegenheit, die Darlegungen des Facharztes für Allgemeinmedizin und des Facharztes für Neurologie in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage entsprechender Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen bzw. konnten jene nachgereichten Befunde kein anderslautendes Ergebnis erzielen. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
den zitierten Gutachten – als objektive Amtssachverständigengutachten aufgrund der Ermittlung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen – ist den Ausführungen der bB in Bezug auf die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Funktionsstörungen zu folgen und wurde schlüssig dargestellt, welche Folgen sich hieraus für die bP im Rahmen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben. Zusammenfassend ist der bB unter Zugrundelegung der oa. Sachverständigengutachten zu folgen, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenwärtig zumutbar ist. Aus medizinischen Gründen ist daher die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht indiziert.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 45Abs.
3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die von der bP eingebrachte Beschwerde erweist sich als fristgerecht und zulässig. Zu A): 3.4.
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1
Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40
Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 42
Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [.…]
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [.…],
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller , Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Z , 1 Litera b, oder d vorliegen.
Abs. 5 leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Absatz 5, leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
§ 3Abs.
1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten. Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016 idgF, (konkret: ob bei der bP erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen) zu erfolgen; die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen erweisen sich in dieser Hinsicht als ausreichend. Die Vorbringen der bP in der Beschwerde waren nicht substantiiert und geeignet um die Aussagen der medizinischen Sachverständigen zu entkräften.Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, idgF, (konkret: ob bei der bP erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen) zu erfolgen; die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen erweisen sich in dieser Hinsicht als ausreichend. Die Vorbringen der bP in der Beschwerde waren nicht substantiiert und geeignet um die Aussagen der medizinischen Sachverständigen zu entkräften. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ua. dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Zu prüfen ist somit die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, etwa konkrete örtliche Gegebenheiten oder die Dichte des öffentlichen Verkehrsnetzes im Lebensbereich der bP kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, etwa konkrete örtliche Gegebenheiten oder die Dichte des öffentlichen Verkehrsnetzes im Lebensbereich der bP kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die bP in Bezug auf ihre festgestellten Funktionseinschränkungen dennoch jene Kriterien erfüllt, welche ihr aus rechtlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar erscheinen lassen. Die Sachverständigengutachten vom 12.06.2022 (GA mit Untersuchung durch FA für Allgemeinmedizin), vom 19.11.2022 (Aktengutachten durch FA für Allgemeinmedizin), vom 14.06.2023 (GA mit Untersuchung durch FA für Neurologie)) und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die zitierten Gutachten erfüllen sämtliche der in den angeführten Verordnungen normierten Voraussetzungen und ergibt sich hieraus zusammengefasst, dass bei der bP weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vorliegen bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Soweit die bP vorbringt, an Harninkontinenz zu leiden, wird festgehalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung aufgrund festgestellter Inkontinenz vorzunehmen ist (vgl. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142, vom 17.06.2013, 2010/11/0021, vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, sowie vom 9.11.2016, RA 2016/11/0137). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Die genannte höchstgerichtliche Judikatur bezieht sich jedoch durchwegs auf Stuhl- und nicht Harninkontinenz und begründet das Höchstgericht seine Entscheidung auf Basis der sich durch die Stuhlinkontinenz ergebenden spezifischen Unannehmlichkeiten für die Betroffenen. Im gegenständlichen Fall behauptet die bP (lediglich) Harninkontinenz und bestehen keine Hinweise, dass eine Versorgung mit handelsüblichen Inkontinenzprodukten nicht möglich wäre, weshalb dieser behauptete Umstand die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht begründen kann. Im Lichte der beschriebenen Judikatur sieht sich das ho. Gericht nicht veranlasst, weitere Erhebungen in Bezug auf die vorgetragene Harninkontinenz zu veranlassen.Soweit die bP vorbringt, an Harninkontinenz zu leiden, wird festgehalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung aufgrund festgestellter Inkontinenz vorzunehmen ist vergleiche Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142, vom 17.06.2013, 2010/11/0021, vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, sowie vom 9.11.2016, RA 2016/11/0137). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Die genannte höchstgerichtliche Judikatur bezieht sich jedoch durchwegs auf Stuhl- und nicht Harninkontinenz und begründet das Höchstgericht seine Entscheidung auf Basis der sich durch die Stuhlinkontinenz ergebenden spezifischen Unannehmlichkeiten für die Betroffenen. Im gegenständlichen Fall behauptet die bP (lediglich) Harninkontinenz und bestehen keine Hinweise, dass eine Versorgung mit handelsüblichen Inkontinenzprodukten nicht möglich wäre, weshalb dieser behauptete Umstand die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht begründen kann. Im Lichte der beschriebenen Judikatur sieht sich das ho. Gericht nicht veranlasst, weitere Erhebungen in Bezug auf die vorgetragene Harninkontinenz zu veranlassen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist bei Berücksichtigung der bei der bP bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag diese noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist bei Berücksichtigung der bei der bP bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag diese noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
den in den oa. Gutachten getroffenen Feststellungen liegen die rechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016 idgF (welche von der Behörde bzw. vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu treffen sind) - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor.
den in den oa. Gutachten getroffenen Feststellungen liegen die rechtlichen Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, idgF (welche von der Behörde bzw. vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu treffen sind) - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor. 3.
- Da im Lichte der getroffenen Ausführungen davon auszugehen ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der bP nicht ein Ausmaß erreichen, welches die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" in den Behindertenpass darstellen würden, war spruchgemäß zu entscheiden. Somit ist auch eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass, welche wiederum eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO darstellt, nicht vorzunehmen.3.
- Da im Lichte der getroffenen Ausführungen davon auszugehen ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der bP nicht ein Ausmaß erreichen, welches die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" in den Behindertenpass darstellen würden, war spruchgemäß zu entscheiden. Somit ist auch eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass, welche wiederum eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO darstellt, nicht vorzunehmen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Antrag der bP in Betracht kommt. 3.
- Da im Hinblick auf die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO von Seiten der bB bislang keine Entscheidung erging, ist diese säumig und liegt diesbezüglich kein Beschwerdegegenstand vor.3.
- Da im Hinblick auf die Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO von Seiten der bB bislang keine Entscheidung erging, ist diese säumig und liegt diesbezüglich kein Beschwerdegegenstand vor. 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen in Zusammenhang mit der (Un-)Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, was auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen ist. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurden die hierfür eingeholten – auf Basis klinischer Untersuchungen – zuletzt erstellten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder substantiierte Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung (ergangen zwar zu § 21 Abs. 7 BFA-VG, im gegenständlichen Fall aufgrund einer vergleichbaren Interessenslage ebenfalls anwendbar) wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; die dort zu einer anderen Rechtsmaterie angestellten Überlegungen gelten aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch im gegenständlichen Fall):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung (ergangen zwar zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, im gegenständlichen Fall aufgrund einer vergleichbaren Interessenslage ebenfalls anwendbar) wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; die dort zu einer anderen Rechtsmaterie angestellten Überlegungen gelten aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch im gegenständlichen Fall): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise - wenn zum Teil erst mit Übermittlung des angefochtenen Bescheides - offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zur allfälligen Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. 3.8.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.8.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L515.2277095.1.00