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{'item': 'L529 2283333-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2024 GeschäftszahlL529 2283333-1 Spruch, L529 2283333-1/3Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 27.02.2023 nach rechtswidriger Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 27.02.2023 nach rechtswidriger Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Anlässlich der Erstbefragung am 27.02.2023 gab der BF zum Fluchtgrund befragt an, dass er Kurde, Mitglied der HDP und in der Jugendorganisation der HDP aktiv sei und wegen seiner politischen Aktivitäten im Heimatland bedroht und verfolgt werde.römisch eins.
  4. Anlässlich der Erstbefragung am 27.02.2023 gab der BF zum Fluchtgrund befragt an, dass er Kurde, Mitglied der HDP und in der Jugendorganisation der HDP aktiv sei und wegen seiner politischen Aktivitäten im Heimatland bedroht und verfolgt werde. Auf Grund des EURODAC-Treffers zu Kroatien, XXXX , vom 24.09.2021 in TRILJ, wurde der BF zu seinem Aufenthalt in Kroatien befragt; der BF gab an, er habe sich nur einen Tag in Kroatien aufgehalten und man habe ihm Fingerabdrücke abgenommen.Auf Grund des EURODAC-Treffers zu Kroatien, römisch 40 , vom 24.09.2021 in TRILJ, wurde der BF zu seinem Aufenthalt in Kroatien befragt; der BF gab an, er habe sich nur einen Tag in Kroatien aufgehalten und man habe ihm Fingerabdrücke abgenommen. I.
  5. Am 30.10.2023 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zu seinem Fluchtgrund an, dass gegen ihn wegen seiner Mitgliedschaft zur Jugendorganisation der HDP ein Haftbefehl bestehe und er deshalb Verfolgung durch die türkische Polizei ausgesetzt gewesen sei. römisch eins.
  6. Am 30.10.2023 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zu seinem Fluchtgrund an, dass gegen ihn wegen seiner Mitgliedschaft zur Jugendorganisation der HDP ein Haftbefehl bestehe und er deshalb Verfolgung durch die türkische Polizei ausgesetzt gewesen sei. Zu seinem Aufenthalt in Kroatien und nach Vorhalt des seitens Kroatiens bestehenden Einreiseverbotes gab der BF an, dass er sich nur einen Tag in Kroatien aufgehalten habe. Seitens der kroatischen Polizei sei ihnen Geld und Handys weggenommen worden und sie hätten nach Bosnien zurückkehren müssen. Er sei daraufhin in die Türkei zurückgekehrt. I.
  7. Am 04.11.2023 wurde das BFA - nach Urgenz der SIS-Anfrage - darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den BF ein für den Zeitraum vom 02.10.2022 bis 02.10.2024 gültiges Einreiseverbot, ausgestellt von der Polizeiwache Trilj, wegen illegalen Überschreitens der kroatischen Staatsgrenze vorliege. römisch eins.
  8. Am 04.11.2023 wurde das BFA - nach Urgenz der SIS-Anfrage - darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den BF ein für den Zeitraum vom 02.10.2022 bis 02.10.2024 gültiges Einreiseverbot, ausgestellt von der Polizeiwache Trilj, wegen illegalen Überschreitens der kroatischen Staatsgrenze vorliege. I.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VIII.). römisch eins.
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine aktuell drohende individuell gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können, weshalb das BFA keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität habe feststellen können. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.02.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG vorgelegen habe. Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.02.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG vorgelegen habe. I.
  11. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF im Wesentlichen zusammengefasst auf seine Verfolgung wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. wegen seiner oppositionellen politischen Gesinnung. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung führte der BF aus, dass bei Nichtgewährung ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben wäre; es müsse angenommen werden, dass der BF bereits abgeschoben werden würde, bevor überhaupt eine Entscheidung des BVwG erginge. römisch eins.
  12. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF im Wesentlichen zusammengefasst auf seine Verfolgung wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. wegen seiner oppositionellen politischen Gesinnung. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung führte der BF aus, dass bei Nichtgewährung ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben wäre; es müsse angenommen werden, dass der BF bereits abgeschoben werden würde, bevor überhaupt eine Entscheidung des BVwG erginge. I.
  13. Der Verwaltungsakt langte am 27.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. Der Verwaltungsakt langte am 28.12.2023 in der Außenstelle Linz ein. Mit 28.12.2023 wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung das vollständige Einlangen der Verwaltungsakten in der Außenstelle Linz bestätigt.römisch eins.
  14. Der Verwaltungsakt langte am 27.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. Der Verwaltungsakt langte am 28.12.2023 in der Außenstelle Linz ein. Mit 28.12.2023 wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung das vollständige Einlangen der Verwaltungsakten in der Außenstelle Linz bestätigt. I.
  15. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  16. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  17. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  18. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 27.02.2023 nach rechtswidriger Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den BF besteht wegen illegalen Überschreitens der kroatischen Staatsgrenze ein für den Zeitraum vom 02.10.2022 bis 02.10.2024 gültiges Einreiseverbot, ausgestellt von der Polizeiwache Trilj. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. II.
  19. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  20. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. , II.
  21. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Spruchpunktes VII. des angefochtenen BescheidesZu A) Behebung des Spruchpunktes römisch sieben. des angefochtenen Bescheides II.3.
  23. Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.
  24. Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  25. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  26. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  27. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  28. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  29. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  30. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  31. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  32. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  33. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  34. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  35. Fluchtgefahr besteht. Gemäß Abs. 5 leg.cit. hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Absatz 5, leg.cit. hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. II.3.
  36. Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). römisch zwei.3.
  37. Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht deutet Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat vergleiche dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. II.3.
  38. Das BFA stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VII. auf § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG und führte begründend dazu aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.02.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG vorgelegen habe, weshalb für die Behörde feststehe, dass für ihn bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei und er deshalb nicht des Schutzes Österreichs bedürfe. Aus diesem Grunde sei die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten.römisch zwei.3.
  39. Das BFA stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sieben. auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG und führte begründend dazu aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.02.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG vorgelegen habe, weshalb für die Behörde feststehe, dass für ihn bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei und er deshalb nicht des Schutzes Österreichs bedürfe. Aus diesem Grunde sei die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise erforderlich darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 18; 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 18; 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, Rn. 12).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise erforderlich darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 18; 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 18; 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, Rn. 12). Zwar verwies das BFA in der Begründung darauf, dass der BF über keine finanziellen Mittel verfüge und sich daher nur auf illegalem Wege seinen Unterhalt sichern könne, doch greift im gegenständlichen Fall diese Begründung zu kurz. In Anbetracht des seit Februar 2023 währenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und des Umstandes, dass dieser strafgerichtlich unbescholten ist, können Gründe, wonach die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geboten seien, nicht nachvollzogen werden. Die Annahme, die sofortige Ausreise Drittstaatsangehörigen sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – oder auch im Interesse eines geordneten Fremdenwesens – bedürfen einer ausgiebigen und eigenständigen Begründung (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).In Anbetracht des seit Februar 2023 währenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und des Umstandes, dass dieser strafgerichtlich unbescholten ist, können Gründe, wonach die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geboten seien, nicht nachvollzogen werden. Die Annahme, die sofortige Ausreise Drittstaatsangehörigen sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – oder auch im Interesse eines geordneten Fremdenwesens – bedürfen einer ausgiebigen und eigenständigen Begründung vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Der bloße Verweis auf die – spekulative – Bestreitung des Unterhalts auf illegalem Wege genügt jedenfalls nicht, das Vorliegen besonderer Umstände aufzuzeigen, auch wenn nicht verkannt wird, dass der BF nicht – zumindest nicht offiziell – erwerbstätig ist und auf Leistungen aus der Grundversorgung freiwillig verzichtet hat (AS 21). Doch ist andererseits zu berücksichtigen, dass der BF an der gleichen Adresse wie sein Cousin wohnt und sich in Österreich auch ein Onkel aufhält, sodass eine familiäre Unterstützung nicht auszuschließen ist. Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom 06.12.2022, G264/2022, § 53 Abs 2 Z 6 FPG über die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Aufhebung wurde am 27.12.2022 mit BGBl I Nr. 202/2022 kundgemacht. Es ist daher nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass aus einer allfälligen Mittellosigkeit des BF auf eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschlossen werden kann. Andere schwerwiegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, sind nicht ersichtlich, zumal er unbescholten ist und keine Hinweise für schwere oder gehäufte Verwaltungsübertretungen vorliegen. Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom 06.12.2022, G264/2022, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG über die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Aufhebung wurde am 27.12.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, kundgemacht. Es ist daher nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass aus einer allfälligen Mittellosigkeit des BF auf eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschlossen werden kann. Andere schwerwiegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, sind nicht ersichtlich, zumal er unbescholten ist und keine Hinweise für schwere oder gehäufte Verwaltungsübertretungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass gegen den BF bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz seitens Kroatiens eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist. § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG ist nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV zu BGBl I 2013/68, 2144 d.B. XXIV. GP) so auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung dann aberkannt werden kann, wenn der Asylwerber den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Durchsetzung des bereits vor Antragstellung erlassenen fremdenrechtlichen Titel zu verhindern (siehe auch Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 BFA-VG, Anm. 3). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass gegen den BF bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz seitens Kroatiens eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG ist nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV zu BGBl römisch eins 2013/68, 2144 d.B. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode so auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung dann aberkannt werden kann, wenn der Asylwerber den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Durchsetzung des bereits vor Antragstellung erlassenen fremdenrechtlichen Titel zu verhindern (siehe auch Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 18, BFA-VG, Anmerkung 3). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der letzte Satz des Abs. 1 des § 18 BFA-VG klarstellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde als gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung gilt und daher Abs. 2 nicht zu prüfen ist, wenn nach Abs. 1 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wird (siehe Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 BFA-VG, Anm. 4), doch ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG – anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG – nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (vgl. 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der letzte Satz des Absatz eins, des Paragraph 18, BFA-VG klarstellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde als gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung gilt und daher Absatz 2, nicht zu prüfen ist, wenn nach Absatz eins, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wird (siehe Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 18, BFA-VG, Anmerkung 4), doch ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG – anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG – nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen vergleiche 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Derartige besondere Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erfordern, hat das BFA mit seiner Begründung der – spekulativen – illegalen Geldmittelverschaffung in Zusammenschau mit dem Aufenthalt des BF in Österreich seit Februar 2023 und seiner Unbescholtenheit jedenfalls nicht aufgezeigt. Die Begründung des BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllt somit nicht die gesetzlichen Anforderungen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. war daher stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Mit Wegfall dieses Spruchpunktes kommt der Beschwerde daher wieder aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 13 VwGVG).Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. war daher stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Mit Wegfall dieses Spruchpunktes kommt der Beschwerde daher wieder aufschiebende Wirkung zu vergleiche Paragraph 13, VwGVG). II.
  40. Zum Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
  41. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung II.4.
  42. Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.4.
  43. Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. II.4.
  44. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.römisch zwei.4.
  45. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L529.2283333.1.00

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