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{'item': 'W105 2191976-2'}

Obsah (18)Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 88Art. 2§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2024 GeschäftszahlW105 2191976-2 Spruch, W105 2191976-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 21.11.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.02.2018, Zl. 1096017506/151829634/BMI-BFA_SBG_AST_01, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde

§§ 57und 55 Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.02.2018, Zl. 1096017506/151829634/BMI-BFA_SBG_AST_01, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Betreffend den Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2021, Zl. W138 2191976-1/54E, das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des seinen Antrag abweisenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 15.02.2018, Zl. 1096017506/151829634/BMI-BFA_SBG_AST_01, mit Beschluss eingestellt. Unter einem wurde zu Recht erkannt, dass die Erlassung einer Rückehrentscheidung unzulässig ist, dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 iVm 58 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt und die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Betreffend den Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2021, Zl. W138 2191976-1/54E, das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des seinen Antrag abweisenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 15.02.2018, Zl. 1096017506/151829634/BMI-BFA_SBG_AST_01, mit Beschluss eingestellt. Unter einem wurde zu Recht erkannt, dass die Erlassung einer Rückehrentscheidung unzulässig ist, dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. Paragraph 55, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt und die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Der BF stellte am 12.10.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, der mit Bescheid vom 10.12.2021, Zl. 1096017506/211505865,

§ 88Abs.

1 Z. 3 FPG abgewiesen wurde. Der BF stellte am 12.10.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, der mit Bescheid vom 10.12.2021, Zl. 1096017506/211505865,

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen wurde. Dem BF wurde sodann am 22.06.2022 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis 22.06.2023 ausgestellt. Am 30.05.2023 stellte der BF

§ 88Abs.

1 Z. 3 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und für ausländische Staatsangehörige, die seit vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Inland haben bei Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung, dass die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich ist.Am 30.05.2023 stellte der BF

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und für ausländische Staatsangehörige, die seit vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Inland haben bei Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung, dass die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich ist. Begründend führte er aus, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und es ihm derzeit nicht möglich sei, sich von der afghanischen Botschaft ein Reisedokument ausstellen zu lassen. Die Ausstellung eines Fremdenpasses liege auch im Interesse der Republik, da zwei Catering Unternehmen ihn anstellen wollten, dies aber aufgrund der notwendigen beruflichen Tätigkeit, auch ins Ausland zu fahren, nur mit einem gültigen Reisedokument möglich wäre. In seinem Fall sei zu berücksichtigen, dass er rechtmäßig in Österreich aufhältig sei und es keine sachlichen Gründe gebe, die den Eingriff in sein Grundrecht auf Bewegungs- und Ausreisefreiheit

Art. 24. ZP EMRK erforderlich machen und verhältnismäßig wären.

Begründend führte er aus, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und es ihm derzeit nicht möglich sei, sich von der afghanischen Botschaft ein Reisedokument ausstellen zu lassen. Die Ausstellung eines Fremdenpasses liege auch im Interesse der Republik, da zwei Catering Unternehmen ihn anstellen wollten, dies aber aufgrund der notwendigen beruflichen Tätigkeit, auch ins Ausland zu fahren, nur mit einem gültigen Reisedokument möglich wäre. In seinem Fall sei zu berücksichtigen, dass er rechtmäßig in Österreich aufhältig sei und es keine sachlichen Gründe gebe, die den Eingriff in sein Grundrecht auf Bewegungs- und Ausreisefreiheit

Artikel 2, 4.

ZP EMRK erforderlich machen und verhältnismäßig wären. Mit Schreiben vom 31.05.2023 wurde der BF seitens des BFA im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 07.06.2023 machte der BF geltend, dass es sich bei der Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses um einen Eingriff in das Grundrecht auf Ausreisefreiheit handle. Grundrechtseingriffe müssten nach der Rechtsprechung des EGMR gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, daher zur Erreichung eines legitimen Ziels daher erforderlich und verhältnismäßig sein. Ein solches legitimes Ziel könnte die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sein. Die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses sei nicht erforderlich, um die Sicherstellung der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Auf die Verhältnismäßigkeit dieses Grundrechtseingriffes sei nicht ersichtlich, da im Vergleich zur Schwere des Eingriffs in das Grundrecht auf Freizügigkeit keine nennenswerten Interessen der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen würden. Dem BF wurde am 23.06.2023 seitens der zuständigen Magistratsabteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 22.06.2024 erteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.09.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass eine Voraussetzung der Ausstellung des Fremdenpasses sei, dass die die Ausstellung begehrende Verfahrenspartei zur Niederlassung dauerhaft berechtigt sei. Diese Voraussetzung sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines „Daueraufenthaltes-EU“

§ 45

NAG einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung sei die tatsächliche, ununterbrochene fünfjährige Niederlassung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei seit 17.06.2021 berechtigt, sich im Bundesgebiet niederzulassen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG seien nicht erfüllt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.09.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass eine Voraussetzung der Ausstellung des Fremdenpasses sei, dass die die Ausstellung begehrende Verfahrenspartei zur Niederlassung dauerhaft berechtigt sei. Diese Voraussetzung sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines „Daueraufenthaltes-EU“

Paragraph 45, NAG einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung sei die tatsächliche, ununterbrochene fünfjährige Niederlassung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei seit 17.06.2021 berechtigt, sich im Bundesgebiet niederzulassen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG seien nicht erfüllt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass die Behörde es unterlassen habe, ihrer Entscheidung eine ordentliche Begründung zu Grunde zu legen. Die Beweiswürdigung enthalte keine Argumente, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gelange. Verkannt werde, dass vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden sei, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig sei. Vorgebracht wurden auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 88 FPG. Dem gesamten FPG sei nicht zu entnehmen, worin das relevante Republikinteresse bestehen soll und sei die Bestimmung im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot bedenklich. Auch greife § 88 FPG in das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit und Auseise ein. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass die Behörde es unterlassen habe, ihrer Entscheidung eine ordentliche Begründung zu Grunde zu legen. Die Beweiswürdigung enthalte keine Argumente, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gelange. Verkannt werde, dass vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden sei, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig sei. Vorgebracht wurden auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 88, FPG. Dem gesamten FPG sei nicht zu entnehmen, worin das relevante Republikinteresse bestehen soll und sei die Bestimmung im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot bedenklich. Auch greife Paragraph 88, FPG in das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit und Auseise ein. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt den Namen Mohammed XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der BF führt den Namen Mohammed römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Dem BF wurde am 23.06.2023 seitens der zuständigen Magistratsabteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 22.06.2024 erteilt. Es liegt kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF vor. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG, BGBl. Nr. 29/1984), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und FPG bleiben unberührt. 3.1. Zum Spruchteil A): Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ 3.1.
  1. Da der BF unbestritten die Staatsangehörigkeit von Afghanistan besitzt – dies ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2021, Zl. W138 2191976-1/54E - und er daher nicht staatenlos oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, kommt eine Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. 3.1.
  2. Da der BF unbestritten die Staatsangehörigkeit von Afghanistan besitzt – dies ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2021, Zl. W138 2191976-1/54E - und er daher nicht staatenlos oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, kommt eine Anwendung des Paragraph 88, Absatz 2, FPG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Eine Ausstellung nach § 88 Abs. 2a FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Er verfügt seit 23.06.2023 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 22.06.2024 und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG ein.Eine Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Er verfügt seit 23.06.2023 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 22.06.2024 und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom

  1. September 2010, 2010/18/0279, und vom
  2. Mai 2011, 2009/21/0288, jeweils mwN). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
  3. September 2010, 2010/18/0279, und vom
  4. Mai 2011, 2009/21/0288, jeweils mwN). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  5. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  6. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288). Kein solches öffentliche Interesse liegt im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebenso wenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein derartiges öffentliches Interesse liegt auch weder im Hinblick auf Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb noch im Hinblick auf die Teilnahme an Boxwettkämpfen vor. Auch in der Verbesserung der „Reputation der Republik Österreich“ betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des § 88 Abs. 1 FPG zu sehen. (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043) Kein solches öffentliche Interesse liegt im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebenso wenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung vergleiche Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein derartiges öffentliches Interesse liegt auch weder im Hinblick auf Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb noch im Hinblick auf die Teilnahme an Boxwettkämpfen vor. Auch in der Verbesserung der „Reputation der Republik Österreich“ betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, FPG zu sehen. (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043) Im Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses hat der BF zur Begründung lediglich auf den Wunsch zu reisen verwiesen, da seine angestrebte berufliche Tätigkeit bei den ÖBB die Notwendigkeit, zu reisen, mit sich bringen würde. Damit hat der BF keine Umstände dargelegt, die darauf schließen lassen könnten, dass ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für ihn besteht. Soweit der BF einen Eingriff in seine Grundrechte - in der Beschwerde weist er auf einen Grundrechtseingriff in die Bewegungs- und Reisefreiheit hin - ins Treffen führt, führt dieses Vorbringen nicht zum Erfolg, hat doch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem Zweck, in das Ausland reisen zu können, gerade keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; 11.05.2009, Zl. 2007/18/0659; 15.09.2010, 2010/18/0279). Ebenso wenig ist eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments erkennbar.Soweit der BF einen Eingriff in seine Grundrechte - in der Beschwerde weist er auf einen Grundrechtseingriff in die Bewegungs- und Reisefreiheit hin - ins Treffen führt, führt dieses Vorbringen nicht zum Erfolg, hat doch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem Zweck, in das Ausland reisen zu können, gerade keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte vergleiche VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; 11.05.2009, Zl. 2007/18/0659; 15.09.2010, 2010/18/0279). Ebenso wenig ist eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments erkennbar. Vor dem Hintergrund der nach der obzitierten Judikatur des VwGH gebotenen restriktiven Auslegung ist nicht ersichtlich, dass ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF besteht. Vor diesem Hintergrund geht aber auch das Vorbringen des BF, wonach es ihm faktisch unmöglich sei, aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan einen afghanischen Reisepass zu erhalten, ins Leere, weil es darauf im gegenständlichen Fall nicht mehr ankommt. Im Hinblick auf das nachvollziehbar große Interesse der Republik an einer restriktiven Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten, deren Angehörigkeit Fremde haben, sowie der Subsidiarität der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf Dokumente des Herkunftsstaats sind diese Kriterien für Personen, die einen österreichischen Fremdenpass wollen, nicht unverhältnismäßig und jedenfalls zumutbar. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Vertretung des BF in der Beschwerde werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt und wird somit von einer verfassungsrechtlich unproblematischen Anwendung der Bestimmungen des § 88 FPG ausgegangen, weshalb auch keine Anregung an den Verfassungsgerichtshof zur Gesetzesprüfung erfolgt.Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Vertretung des BF in der Beschwerde werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt und wird somit von einer verfassungsrechtlich unproblematischen Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 88, FPG ausgegangen, weshalb auch keine Anregung an den Verfassungsgerichtshof zur Gesetzesprüfung erfolgt. Insgesamt kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass beim BF die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Das BFA hat daher den Antrag des BF zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war. 3.1.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des BF von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. 3.2. Zum Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W105.2191976.2.00

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