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{'item': 'W114 2283632-1'}

Obsah (8)Artikel 133Art. 131§ 1§ 28§ 31§ 24Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2024 GeschäftszahlW114 2283632-1 Spruch, W114 2283632-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. Mit Formular „Bewirtschafterwechsel“, übermittelt mit Hilfe der Bezirksbauernkammer St. Pölten am 09.12.2021 und eingelangt bei der AMA am 13.12.20221, zeigte XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als neuer Bewirtschafter mit Wirksamkeitsbeginn am 30.11.2021 den Wechsel des Betriebsinhabers beim Betrieb mit der BNr. XXXX wegen Todes der Vorbewirtschafterin an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. BWW zugewiesen.
  2. Mit Formular „Bewirtschafterwechsel“, übermittelt mit Hilfe der Bezirksbauernkammer St. Pölten am 09.12.2021 und eingelangt bei der AMA am 13.12.20221, zeigte römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als neuer Bewirtschafter mit Wirksamkeitsbeginn am 30.11.2021 den Wechsel des Betriebsinhabers beim Betrieb mit der BNr. römisch 40 wegen Todes der Vorbewirtschafterin an. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. BWW zugewiesen.
  3. Am 10.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022 elektronisch Direktzahlungen für von ihm beantragte Flächen mit einem Ausmaß von 42,3347 ha.
  4. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22122229010, wurde der Antrag zur lfd. Nr. BWW abgewiesen und damit dem BF für das Antragsjahr 2022 auch keine Zahlungsansprüche zugewiesen und damit auch keine Direktzahlungen gewährt. Die Abweisung des Antrages auf Übertragung der Ansprüche der Basisprämie im Rahmen des Bewirtschafterwechsels wurde damit begründet, dass erforderliche Unterschriften fehlten. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2022 zugestellt.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.01.2022 elektronisch Beschwerde. Begründend führte der BF dabei aus, dass die Vorbewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX verstorben sei. Sobald der Einantwortungsbeschluss vorliege, werde dieser nachgereicht werden.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.01.2022 elektronisch Beschwerde. Begründend führte der BF dabei aus, dass die Vorbewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. römisch 40 verstorben sei. Sobald der Einantwortungsbeschluss vorliege, werde dieser nachgereicht werden.
  7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 03.01.2024 die Beschwerde und Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, insbesondere den Einanwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 08.02.2023, 11 A 807/21 i – 21, betreffend die Verlassenschaft der am 29.11.2021 verstorbenen XXXX und die Sterbeurkunde von XXXX zur Entscheidung vor.
  8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 03.01.2024 die Beschwerde und Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, insbesondere den Einanwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 08.02.2023, 11 A 807/21 i – 21, betreffend die Verlassenschaft der am 29.11.2021 verstorbenen römisch 40 und die Sterbeurkunde von römisch 40 zur Entscheidung vor. Von der AMA wurde in der Vorlage hingewiesen, dass in der vorliegenden Sache aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass der AMA Unterlagen nachgereicht worden seien. Diese Unterlagen seien sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden und könnten von der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wenn die AMA selbst noch zuständig sei. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.Von der AMA wurde in der Vorlage hingewiesen, dass in der vorliegenden Sache aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass der AMA Unterlagen nachgereicht worden seien. Diese Unterlagen seien sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden und könnten von der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wenn die AMA selbst noch zuständig sei. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992 idg

F iVm § 6 MOG 2021 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 idgF in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2021 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Zu A) § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt: „

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Aus den Ausführungen der AMA ergibt sich, dass nach Maßgabe der nachgereichten Unterlagen eine stattgebende Beurteilung des Bewirtschafterwechsels und somit der Beschwerde erfolgen könnte. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2283632.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.