← Österreich

{'item': 'W116 2270863-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 26§ 2§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 19§ 9e§ 49§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2024 GeschäftszahlW116 2270863-1 Spruch, W116 2270863-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG hinsichtlich eines Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz wurde XXXX (in Folge: Hilfeleistungswerber) zu einer medizinischen Untersuchung geladen. Der Beschwerdeführer begleitete den Hilfeleistungswerber zu dieser Untersuchung.
  2. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG hinsichtlich eines Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz wurde römisch 40 (in Folge: Hilfeleistungswerber) zu einer medizinischen Untersuchung geladen. Der Beschwerdeführer begleitete den Hilfeleistungswerber zu dieser Untersuchung.
  3. Am 23.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer

§ 26Vw

GVG iVm. §§ 3 -18 GebAG den Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, die ihm durch die Begleitung des Hilfeleistungswerbers entstanden sind. 2. Am 23.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer

Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, -18 GebAG den Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, die ihm durch die Begleitung des Hilfeleistungswerbers entstanden sind. 3. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Anspruch auf Gebühren nach § 26 Abs. 1 und 5 VwGVG iVm § 4 Abs. 1 GebAG bestehe nur für Zeugen und Beteiligte, Begleitpersonen von Zeugen seien zwar

§ 2Abs. 2 Geb

AG den Zeugen gleichzuhalten, § 26 Abs. 1 VwGVG verweise aber nicht auf den § 2 Abs. 2 GebAG, weshalb es für einen Gebührenanspruch von Begleitpersonen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an einer Rechtsgrundlage fehle. 3. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 26, Absatz eins und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, GebAG bestehe nur für Zeugen und Beteiligte, Begleitpersonen von Zeugen seien zwar

Paragraph 2, Absatz 2, GebAG den Zeugen gleichzuhalten, Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG verweise aber nicht auf den Paragraph 2, Absatz 2, GebAG, weshalb es für einen Gebührenanspruch von Begleitpersonen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an einer Rechtsgrundlage fehle.

  1. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der unter Punkt I. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. 1.
  4. Der unter Punkt römisch eins. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist Angestellter des Erwachsenenvertreters des Hilfeleistungswerbers und begleitete diesen zu einer Untersuchung innerhalb eines Verfahrens nach dem Verbrechensopfergesetz. Laut seinem Behindertenpass verfügt der Hilfeleistungswerber über eine 70%-ige Behinderung.
  6. Beweiswürdigung:Die Feststellungen beruhen hinsichtlich des Verfahensganges auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Soweit sie darüber hinaus gehen, ergeben sich die Feststellungen aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag und den beigelegten Dokumenten.
  7. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen beruhen hinsichtlich des Verfahensganges auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Soweit sie darüber hinaus gehen, ergeben sich die Feststellungen aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag und den beigelegten Dokumenten.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3. Rechtliche Beurteilung:,

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte., Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu A)5Gemäß § 26 Abs. 1 VwGVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des GebAG. Die Gebühr ist

§ 19Geb

AG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen des § 26 auch für Beteiligte. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich weder um einen Zeugen noch um einen Beteiligten des Verfahrens. Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgen würde, wonach der Beteiligtenbegriff des § 26 VwGVG weit zu verstehen wäre und daher auch den Beschwerdeführer als Begleitperson mitumfassen würde, so ist dieser darauf hinzuweisen, dass auch der Gebührenanspruch des Beteiligten nach § 26 Abs. 5 VwGVG voraussetzt, dass dessen Einvernahme im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken erfolgte (VwGH 24.04.2020, Ro 2020/16/0005).

§ 9e

Verbrechensopfergesetz (VOG) sind einem Hilfeleistungswerber nach Maßgabe des § 49 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) jene Reisekosten zu ersetzen, welche dadurch erwachsen, dass er einer Vorladung zur Durchführung dieses Bundesgesetzes folgt.

§ 49Abs.

1 sind die für eine Begleitperson erwachsenen Kosten im angeführten Ausmaß zu ersetzen, wenn aufgrund des körperlichen Zustandes eine Begleitperson notwendig war. Nach der

§ 17Vw

GVG anzuwendenden Bestimmung des § 9 VOG in Verbindung mit § 49 KOVG, gebührt für die Begleitperson durchaus Reisekostenersatz, diese sind jedoch, wie sich aus der Bestimmung ergibt, dem Hilfeleistungswerber zu ersetzen. Gegenständlich hat jedoch der Beschwerdeführer als Begleitperson selbst den Reisekostenersatz beantragt. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten dem Hilfeleistungswerber – so er diese beantragt – als dessen Reise- und Aufenthaltskosten zu ersetzen wären, ist jedoch nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens. Da die anzuwendenden Bestimmungen einen Gebührenanspruch für die Begleitperson selbst nicht vorsehen, wurde der Antrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zurecht zurückgewiesen und war die Beschwerde daher abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer eine Gleichheitswidrigkeit darin sieht, dass im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten den Begleitpersonen Kostenersatz gebührt, nicht jedoch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, so ist dieser darauf hinzuweisen, dass auch im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten Begleitpersonen von Parteien keinen Anspruch auf Kostenersatz haben und der § 2 Abs. 2 GebAG lediglich normiert, dass die Begleitpersonen von Zeugen und nicht von Parteien unter bestimmten Voraussetzungen dem Zeugen hinsichtlich des Gebührenanspruches gleichzuhalten sind.Auch ein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderung kann hier nicht erkannt werden, zumal der Partei, welche aufgrund ihres körperlichen Zustandes einer Begleitperson bedarf, deren Reisekosten wie oben dargestellt nach § 9 VOG iVm § 49 KOVG zu ersetzen sind. Auch nach den allgemeinen Bestimmungen des § 26 Abs. 1 und 5 GebAG iVm § 3 ff GebAG kann der Ersatz der Kosten einer Begleitperson von den dem Beteiligten zu ersetzenden „notwendigen Reisekosten“ mitumfasst sein.Zu A)5,

Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 19, GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

Absatz 5, leg. cit. gelten die Bestimmungen des Paragraph 26, auch für Beteiligte. , Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich weder um einen Zeugen noch um einen Beteiligten des Verfahrens. Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgen würde, wonach der Beteiligtenbegriff des Paragraph 26, VwGVG weit zu verstehen wäre und daher auch den Beschwerdeführer als Begleitperson mitumfassen würde, so ist dieser darauf hinzuweisen, dass auch der Gebührenanspruch des Beteiligten nach Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG voraussetzt, dass dessen Einvernahme im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken erfolgte (VwGH 24.04.2020, Ro 2020/16/0005). ,

Paragraph 9 e, Verbrechensopfergesetz (VOG) sind einem Hilfeleistungswerber nach Maßgabe des Paragraph 49, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) jene Reisekosten zu ersetzen, welche dadurch erwachsen, dass er einer Vorladung zur Durchführung dieses Bundesgesetzes folgt.

Paragraph 49, Absatz eins, sind die für eine Begleitperson erwachsenen Kosten im angeführten Ausmaß zu ersetzen, wenn aufgrund des körperlichen Zustandes eine Begleitperson notwendig war. , Nach der

Paragraph 17, VwGVG anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 9, VOG in Verbindung mit Paragraph 49, KOVG, gebührt für die Begleitperson durchaus Reisekostenersatz, diese sind jedoch, wie sich aus der Bestimmung ergibt, dem Hilfeleistungswerber zu ersetzen. , Gegenständlich hat jedoch der Beschwerdeführer als Begleitperson selbst den Reisekostenersatz beantragt. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten dem Hilfeleistungswerber – so er diese beantragt – als dessen Reise- und Aufenthaltskosten zu ersetzen wären, ist jedoch nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens. , Da die anzuwendenden Bestimmungen einen Gebührenanspruch für die Begleitperson selbst nicht vorsehen, wurde der Antrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zurecht zurückgewiesen und war die Beschwerde daher abzuweisen. , Soweit der Beschwerdeführer eine Gleichheitswidrigkeit darin sieht, dass im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten den Begleitpersonen Kostenersatz gebührt, nicht jedoch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, so ist dieser darauf hinzuweisen, dass auch im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten Begleitpersonen von Parteien keinen Anspruch auf Kostenersatz haben und der Paragraph 2, Absatz 2, GebAG lediglich normiert, dass die Begleitpersonen von Zeugen und nicht von Parteien unter bestimmten Voraussetzungen dem Zeugen hinsichtlich des Gebührenanspruches gleichzuhalten sind., Auch ein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderung kann hier nicht erkannt werden, zumal der Partei, welche aufgrund ihres körperlichen Zustandes einer Begleitperson bedarf, deren Reisekosten wie oben dargestellt nach Paragraph 9, VOG in Verbindung mit Paragraph 49, KOVG zu ersetzen sind. Auch nach den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins und 5 GebAG in Verbindung mit Paragraph 3, ff GebAG kann der Ersatz der Kosten einer Begleitperson von den dem Beteiligten zu ersetzenden „notwendigen Reisekosten“ mitumfasst sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2270863.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.