4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe :, Entscheidungsgründe : I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine gesetzliche Vertreterin am 22.06.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2002 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 7 AsylG 1997 stattgegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2002 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.07.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes gem. §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Jugendstraftat). Mit Urteil vom 22.02.2016 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 15.07.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes gem. Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Jugendstraftat). Mit Urteil vom 22.02.2016 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.02.2016 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gem. § 127, § 83 Abs. 1 und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat). Mit Urteil vom 13.07.2016 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und mit Urteil vom 26.06.2019 die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.02.2016 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gem. Paragraph 127,, Paragraph 83, Absatz eins und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat). Mit Urteil vom 13.07.2016 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und mit Urteil vom 26.06.2019 die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 13.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes
GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 13.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes
Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (Jugendstraftat). Infolge wiederholter Straffälligkeit leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen am 09.01.2017 ein Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, in welchem am 27.02.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte. Dabei gab er an, kein Russisch, nur Deutsch und Tschetschenisch zu sprechen. Seine bisherigen Verurteilungen vorgehalten erklärte er, dass in seiner Heimat noch Tanten leben würden. Befragt, wie er sein Verhalten rückblickend sehe, gab er an, dass „der Raub nicht so super sei“. Er glaube nicht, dass er bei einer Rückkehr Probleme hätte. Gearbeitet habe er noch nie. Er sei in der österreichischen Gesellschaft auch nicht verankert. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 22.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Am 31.08.2018 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Diese bedingte Entlassung wurde am 01.07.2021 widerrufen.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 22.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Am 31.08.2018 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Diese bedingte Entlassung wurde am 01.07.2021 widerrufen. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 26.06.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens
G zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 26.06.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Am 20.02.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zu einer möglichen Rückkehr befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er glaublich keine Probleme haben würde. Er kenne aber niemanden und spreche die Sprache nicht gut. Er habe zwar Tanten in Tschetschenien, kenne aber sonst niemanden. Im Gefängnis habe er eine Lehre als Karosseriebautechniker abgeschlossen. Gearbeitet habe er noch nie. In Österreich sei er in die Volks- und die Mittelschule gegangen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer der am 11.11.2002 zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und
4 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer
G nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer der am 11.11.2002 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.06.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe iHv 80 Tagessätzen à vier Euro verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.06.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe iHv 80 Tagessätzen à vier Euro verurteilt. Eine gegen den Bescheid des BFA vom 22.02.2020 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen.Eine gegen den Bescheid des BFA vom 22.02.2020 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom XXXX wurde die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.Mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 wurde die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.07.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.07.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 28.05.2021 in Haft befinde, wo er seine Haftstrafe verbüße. Der Beschwerdeführer sei noch nie berufstätig gewesen und habe finanzielle Unterstützungsleistungen von Freunden, Familie und der Republik Österreich erhalten. Darüber hinaus habe er seinen Lebensunterhalt mit Raubüberfällen finanziert. Der Beschwerdeführer halte sich im Bundesgebiet auf, ohne dass er über einen Aufenthaltstitel verfüge und sei auch nicht aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen im Bundesgebiet legal aufhältig. Der Beschwerdeführer habe ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Er sei bereits sieben Mal von einem Strafgericht verurteilt worden. Es könne keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Im Herkunftsstaat drohe dem Beschwerdeführer keine Gefahr. Gegen diesen am 12.06.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei. Die Entscheidung der belangten Behörde sei ohne persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen worden, was einen groben Verfahrensmangel darstelle. Zwar sei dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden, jedoch habe sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in Strafhaft befunden, wodurch seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei. Die Mutter sowie die übrige Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als 20 Jahren im Bundesgebiet und spreche Deutsch. Die belangte Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen. Der Beschwerdeführer sei sich seiner Fehler und strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue diese. Aufgrund des verspürten Haftübels sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begehen werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach der Verbüßung einer Haftstrafe weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen solle. Das Einreiseverbot sei rechtswidrig erlassen worden. Auch sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt. Am 28.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters teilnahm. Dabei zog der Beschwerdeführer nach Rechtsbelehrung seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. und V. bis VI. des angefochtenen Bescheides zurück.Am 28.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters teilnahm. Dabei zog der Beschwerdeführer nach Rechtsbelehrung seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zurück. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Straftaten bereue; die letzten, weswegen er zu 10 Jahren Haft verurteilt worden sei, habe er als Drogenabhängiger verübt. Seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester würden als Asylberechtigte in Österreich leben; sein Vater sei hier verstorben. II. Das Bundesveraltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesveraltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Er führt die im Spruch genannten Daten. Der Beschwerdeführer wurde in Tschetschenien geboren und lebte bis zu seiner Ausreise nach Österreich mit seiner Familie dort. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2002 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 7 AsylG 1997 stattgegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2002 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer der am 11.11.2002 zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und
4 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer
G nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer der am 11.11.2002 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Eine gegen den Bescheid vom 22.02.2020 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom XXXX wurde die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.Eine gegen den Bescheid vom 22.02.2020 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 wurde die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung bis dato im Bundesgebiet. Im Bundesgebiet halten sich die Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers, welche gemeinsam mit ihm in das Bundesgebiet eingereist sind, als Asylberechtigte auf. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, bestritt seinen Lebensunterhalt durch den Bezug staatlicher Unterstützungsleistungen und war zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer engagierte sich weder ehrenamtlich noch freiwillig im Bundesgebiet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 15.07.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes
GB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch ein Mittäter jeweils ein Klappmesser mit geöffneter Klinge zwei anderen Personen vorhielten und zunächst Geld forderten, sich die Brieftaschen übergeben ließen und diese durchsuchten und in weiterer Folge die Herausgabe der Mobiltelefone verlangten, sodass die Opfer diese auch übergaben. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und das bisher tadellose Vorleben sowie die Schadensgutmachung, als erschwerend kein Umstand gewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 15.07.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes
Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch ein Mittäter jeweils ein Klappmesser mit geöffneter Klinge zwei anderen Personen vorhielten und zunächst Geld forderten, sich die Brieftaschen übergeben ließen und diese durchsuchten und in weiterer Folge die Herausgabe der Mobiltelefone verlangten, sodass die Opfer diese auch übergaben. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und das bisher tadellose Vorleben sowie die Schadensgutmachung, als erschwerend kein Umstand gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.02.2016 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gem. § 127, § 83 Abs. 1 und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einen Mitschüler durch einen Kopfstoß verletzte, mit 2 Mittätern einer Person eine fremde bewegliche Sache wegnahm und diese zur Abstandnahme einer Anzeigeerstattung zu nötigen versuchte. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Vergehen und die einschlägige Vorstrafe, als mildernd das Teilgeständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, gewertet.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.02.2016 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gem. Paragraph 127,, Paragraph 83, Absatz eins und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einen Mitschüler durch einen Kopfstoß verletzte, mit 2 Mittätern einer Person eine fremde bewegliche Sache wegnahm und diese zur Abstandnahme einer Anzeigeerstattung zu nötigen versuchte. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Vergehen und die einschlägige Vorstrafe, als mildernd das Teilgeständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 13.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes
GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (Jugendstraftat). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einem Mittäter unter Verwendung einer Waffe und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben 2 Tankstellen ausgeraubt hatte. Als erschwerend wurden 2 einschlägige Vorstrafen, das Zutreffen von 2 Verbrechen, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung innerhalb von 2 offenen Probezeiten, als mildernd das umfassende Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Beute gewertet.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 13.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes
Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (Jugendstraftat). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einem Mittäter unter Verwendung einer Waffe und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben 2 Tankstellen ausgeraubt hatte. Als erschwerend wurden 2 einschlägige Vorstrafen, das Zutreffen von 2 Verbrechen, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung innerhalb von 2 offenen Probezeiten, als mildernd das umfassende Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Beute gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt einem anderen zwei Faustschläge gegen das Gesicht versetzt hatte, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Innenseite der Oberlippe erlitt. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die Tatbegehung als junger Erwachsener, als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen gewertet.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt einem anderen zwei Faustschläge gegen das Gesicht versetzt hatte, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Innenseite der Oberlippe erlitt. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die Tatbegehung als junger Erwachsener, als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX von 26.06.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach dem Waffengesetz
G zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einen Revolver besessen hat, obwohl ihm dies
G verboten war. Mildernd wurden das Geständnis und die Begehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und die Begehung in der Probezeit gewertet.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 von 26.06.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach dem Waffengesetz
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einen Revolver besessen hat, obwohl ihm dies
Paragraph 12, WaffG verboten war. Mildernd wurden das Geständnis und die Begehung vor Vollendung des
1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Mit einer Rückkehrentscheidung kann
Paragraph 53, Absatz eins, FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat laut Z 5 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat laut Ziffer 5, insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022). Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so war laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 FPG (idF vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen (vgl. VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu Paragraph 63, FPG 2005 alt vergleiche VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so war laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen vergleiche VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Fall des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG, da der Beschwerdeführer zuletzt wegen des Verbrechens des versuchten und vollendeten schweren Raubes nach § 15 StGB, §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wurde.Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Fall des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG, da der Beschwerdeführer zuletzt wegen des Verbrechens des versuchten und vollendeten schweren Raubes nach Paragraph 15, StGB, Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wurde. Die Erfüllung des Tatbestandes indiziert
1 und 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wobei bei der Bemessung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Die Erfüllung des Tatbestandes indiziert
Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wobei bei der Bemessung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Aufgrund des der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer wurde dreimal wegen schweren Raubes verurteilt, da er jeweils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe insgesamt 6 Trafiken und 4 Tankstellen beraubte bzw. versuchte zu berauben. Die zuletzt verwirklichten Sachverhalte griffen sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in das geschützte Rechtsgut Leib und Leben sowie fremdes Vermögen ein, was sich auch im Strafausmaß niederschlug. Insgesamt wurde er Beschwerdeführer siebenmal strafrechtlich verurteilt, wobei der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Strafmündigkeit straffällig wurde und der Schweregrad der Delikte dabei kontinuierlich zugenommen und die vom Beschwerdeführer ausgeübte Gewalt sich erheblich gesteigert hat. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird, zumal er auch bereits mehrfach das Haftübel verspürte. Wie in den Feststellungen näher ausgeführt, hat der Beschwerdeführer weder maßgebliche familiäre noch private Interessen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2021 im Haft und verbüßte auch davor bereits mehrfach eine Haftstrafe. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des wenig ausgeprägten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Straftaten, ist angesichts des bereits dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des wenig ausgeprägten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Straftaten, ist angesichts des bereits dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Gerade die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, nämlich die zahlreichen Raubüberfälle mit einer Waffe, wobei die Deliktsqualifikation des schweren Raubes erfüllt wurde und die mehrfache Tatbegehung, weisen auf eine besonders kriminelle Energie hin. Insbesondere auch die Verurteilung zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe weist in Anbetracht des Strafrahmens auf ein nicht geringes persönliches Fehlverhalten hin, welches eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, da der seit der Tat verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der Freiheitsstrafe nach wie vor andauert. Dieses verwerfliche Handeln des Beschwerdeführers lässt letztlich auch eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, zumal es sich bei der der aktuellen Haftstrafe zugrundeliegenden Verurteilung bereits um die siebente Verurteilung des erst 25-jährigen Beschwerdeführers handelt. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Verbrechen gegen Leib und Leben, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN).Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Verbrechen gegen Leib und Leben, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Der Beschwerdeführer ist weiterhin in Strafhaft. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Der Beschwerdeführer ist weiterhin in Strafhaft. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Vm Abs. 3 Z 5 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt. Die von der belangten Behörde verhängte unbefristete Dauer des Einreiseverbots stellt sich jedoch angesichts der Ausschöpfung der zulässigen Höchstdauer sowie der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und den angegebenen Milderungsgründen als zu lange dar. Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist dem Beschwerdeführer einerseits die Freiheitsstrafe von zehn Jahren anzulasten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das strafrechtswidrige Verhalten erst vergleichsweise kurze Zeit zurückliegt und der Beschwerdeführer sich seit Mai 2021 in Haft befindet, sodass keine Wohlverhalten in Freiheit vorliegt, anhand dessen ein Gesinnungswandel zu beurteilen wäre (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Weiters ist ihm die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung sowie die durchgehende Straffälligkeit seit beinahe der Erreichung der Strafmündigkeit sowie die kontinuierliche Steigerung des Schweregrads der Taten vorzuwerfen.Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist dem Beschwerdeführer einerseits die Freiheitsstrafe von zehn Jahren anzulasten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das strafrechtswidrige Verhalten erst vergleichsweise kurze Zeit zurückliegt und der Beschwerdeführer sich seit Mai 2021 in Haft befindet, sodass keine Wohlverhalten in Freiheit vorliegt, anhand dessen ein Gesinnungswandel zu beurteilen wäre vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Weiters ist ihm die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung sowie die durchgehende Straffälligkeit seit beinahe der Erreichung der Strafmündigkeit sowie die kontinuierliche Steigerung des Schweregrads der Taten vorzuwerfen. Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er sich jeweils in den Hauptverhandlungen zu seinen Taten geständig zeigte. Seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester leben asylberechtigt in Österreich. Der Rahmen für das verhängte Einreiseverbot beträgt bis zu zehn Jahre und kann auch unbefristet verhängt werden, sodass das verhängte unbefristete Einreiseverbot bereits den gesamten Rahmen ausschöpft. Der Beschwerdeführer hat zwar keine maßgeblichen privaten Interessen im Bundesgebiet, jedoch scheint ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren als ausreichend: Keineswegs wird verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen Körperverletzung, jeweils einmal wegen unerlaubten Suchtmittel- und Waffenbesitzes sowie dreimal wegen schweren Raubes verurteilt wurde und aufgrund erneuter Straffälligkeit nun eine Haftstrafe von zehn Jahren zu verbüßen hat. Das zeigt offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat, ihm die Rechtsordnung gleichgültig ist und ihn offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, hat die belangte Behörde mit dem verhängten Aufenthaltsverbot in unbefristeter Dauer das Höchstmaß ausgeschöpft und würde sie sohin für jene Fälle, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um noch schwerwiegendere Verbrechen handelt, nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Zudem wurde der Strafrahmen im gegenständlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX nur zur Hälfte ausgeschöpft (laut Urteil wäre ein Höchstmaß von 20 Jahren wegen Strafschärfung bei Rückfall
GB möglich gewesen). In Gesamtbetrachtung aller Umstände erweist sich damit unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotentials ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für gerechtfertigt, um der Gefahr, die vom Beschwerdeführer ausgeht, zu begegnen, zumal es sich bei diesem um einen gefährlichen Wiederholungstäter handelt.Keineswegs wird verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen Körperverletzung, jeweils einmal wegen unerlaubten Suchtmittel- und Waffenbesitzes sowie dreimal wegen schweren Raubes verurteilt wurde und aufgrund erneuter Straffälligkeit nun eine Haftstrafe von zehn Jahren zu verbüßen hat. Das zeigt offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat, ihm die Rechtsordnung gleichgültig ist und ihn offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, hat die belangte Behörde mit dem verhängten Aufenthaltsverbot in unbefristeter Dauer das Höchstmaß ausgeschöpft und würde sie sohin für jene Fälle, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um noch schwerwiegendere Verbrechen handelt, nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Zudem wurde der Strafrahmen im gegenständlichen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 nur zur Hälfte ausgeschöpft (laut Urteil wäre ein Höchstmaß von 20 Jahren wegen Strafschärfung bei Rückfall
Paragraph 39, Absatz eins, StGB möglich gewesen). In Gesamtbetrachtung aller Umstände erweist sich damit unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotentials ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für gerechtfertigt, um der Gefahr, die vom Beschwerdeführer ausgeht, zu begegnen, zumal es sich bei diesem um einen gefährlichen Wiederholungstäter handelt. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen der zahlreichen schweren Straftaten des Beschwerdeführers und des raschen Rückfalls nicht vertretbar. Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot in ein Aufenthaltsverbot befristet mit zehn Jahren abzuändern war. Zur Erkenntnisausfertigung ohne Sprachmodule: Da der Beschwerdeführer nach dem Eindruck des erkennenden Gerichts hinreichend Deutsch versteht, was aus seinen diesbezüglichen Angaben bei seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde und bei der Verhandlung vor Gericht, welche auch auf Deutsch durchgeführt wurde, resultiert, konnte die sonst gebotene Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung, wie in § 12 BFA–VG normiert, jedenfalls unterbleiben.Da der Beschwerdeführer nach dem Eindruck des erkennenden Gerichts hinreichend Deutsch versteht, was aus seinen diesbezüglichen Angaben bei seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde und bei der Verhandlung vor Gericht, welche auch auf Deutsch durchgeführt wurde, resultiert, konnte die sonst gebotene Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung, wie in Paragraph 12, BFA–VG normiert, jedenfalls unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (vgl. B vom 29.05.2018, Ra 2018/20/0259).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots vergleiche B vom 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W146.2229890.2.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.