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{'item': 'W164 2261497-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 38§ 10§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2024 GeschäftszahlW164 2261497-1 Spruch, W164 2261497-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) steht seit dem 29.01.2004 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. Das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) hat dem BF mit Schreiben vom 16.08.2022 eine Beschäftigung als Vertriebseinsteiger im Außendienst bei der XXXX zugewiesen. Dieser Vermittlungsvorschlag enthielt neben einer allgemeinen Feststellung, dass Bewerbungen innerhalb von drei Tagen stattzufinden hätten, die Information, dass Bewerbungen im Rahmen einer am 18.08.2022 stattfindenden Jobbörse vorzunehmen seien.
  3. Das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) hat dem BF mit Schreiben vom 16.08.2022 eine Beschäftigung als Vertriebseinsteiger im Außendienst bei der römisch 40 zugewiesen. Dieser Vermittlungsvorschlag enthielt neben einer allgemeinen Feststellung, dass Bewerbungen innerhalb von drei Tagen stattzufinden hätten, die Information, dass Bewerbungen im Rahmen einer am 18.08.2022 stattfindenden Jobbörse vorzunehmen seien.
  4. Der BF hat am 18.08.2022 an dieser Veranstaltung nicht teilgenommen.
  5. Am 25.08.2022 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift auf. Darin machte der BF folgende Angaben: „Ich habe die Nachricht am 17.08.2022 um 7:45 gelesen. Die Stellenbeschreibung wäre sowieso nicht zutreffend auf mich gewesen, deshalb habe ich die Nachricht nicht vollständig gelesen, nur überflogen. Ich war darauf eingestellt, dass ich mich innerhalb von drei Tagen per Email zu bewerben habe. Außerdem war die Zustellung zeitlich knapp bemessen.“
  6. Mit Bescheid vom 05.09.2022, Zl. VSNR. 3983 09 12 68, AMS 968-Wien Schloßhofer Straße, sprach das AMS aus, dass der BF

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 18.08.2022 bis 28.09.2022 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei zur Jobbörse betreffend die Beschäftigung als Vertriebseinsteiger im Außendienst beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 18.08.2022 nicht erschienen und habe dadurch die Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.5. Mit Bescheid vom 05.09.2022, Zl. VSNR. 3983 09 12 68, AMS 968-Wien Schloßhofer Straße, sprach das AMS aus, dass der BF

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 18.08.2022 bis 28.09.2022 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei zur Jobbörse betreffend die Beschäftigung als Vertriebseinsteiger im Außendienst beim Dienstgeber römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 18.08.2022 nicht erschienen und habe dadurch die Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, im Anschreiben zum Vermittlungsvorschlag sei vermerkt gewesen, dass er sich binnen 3 Tagen zu bewerben habe, was er sich auch vorgenommen hätte. Das Stellenangebot habe ferner nicht seinem Jobprofil entsprochen. Der BF habe keine Ahnung von Versicherungen und habe in dieser Branche noch nie gearbeitet. Davon abgesehen habe er eine Antipathie gegen Versicherungen, sodass er auch nicht für diese Gesellschaften arbeiten möchte. Er suche eine Stelle im Innen- bzw. Außendienst im technischen Verkauf, da dies besser zu seiner Ausbildung passe. Deswegen habe er auch den Vermittlungsvorschlag nur überflogen und vorgemerkt, sich in den nächsten drei Tagen entsprechend seiner Pflicht als Notstandshilfebezieher trotzdem zu bewerben. Er habe dabei übersehen, dass er schon am nächsten Tag (18.08.2022) vorstellig hätte sein müssen. Die Aufforderung im Anschreiben sei widersprüchlich und irreführend gewesen. Der BF verfolge weiterhin aktiv Eigenbewerbungen. Da das gegenständliche Inserat ferner einen Passus „ICH BITTE SIE UM BESTÄTIGUNG DES TERMINS BIS SPÄTESTENS 10.08.22 an folgender E-Mail Adresse: XXXX @ams.at“ nahm das AMS Kontakt mit dem für den Stellenauftrag und die Inserat-Gestaltung zuständigen Mitarbeiter des Service für Unternehmen beim AMS, XXXX , auf. Dieser erteilte die Auskunft, dass diese Aufforderung dem organisatorischen Zweck der Planung der Räumlichkeiten des Veranstalters gedient habe, dass eine Teilnahme an der Jobbörse aber auch ohne Voranmeldung möglich gewesen wäre.Da das gegenständliche Inserat ferner einen Passus „ICH BITTE SIE UM BESTÄTIGUNG DES TERMINS BIS SPÄTESTENS 10.08.22 an folgender E-Mail Adresse: römisch 40 @ams.at“ nahm das AMS Kontakt mit dem für den Stellenauftrag und die Inserat-Gestaltung zuständigen Mitarbeiter des Service für Unternehmen beim AMS, römisch 40 , auf. Dieser erteilte die Auskunft, dass diese Aufforderung dem organisatorischen Zweck der Planung der Räumlichkeiten des Veranstalters gedient habe, dass eine Teilnahme an der Jobbörse aber auch ohne Voranmeldung möglich gewesen wäre.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2022, GZ: WF 2022-0566-9-025063, wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die zugewiesene Stelle habe den anzuwendenden Zumutbarkeitskriterien entsprochen und seien vom potentiellen Dienstgeber keine besonderen Vorkenntnisse sowie keine besondere Ausbildung und Berufserfahrung verlangt worden. Der vom BF angesprochene Passus „Bewerbung innerhalb von 3 Tagen erforderlich, Rückmeldung binnen 7 Tagen über die erfolgte Bewerbung an das AMS“ sei im Begleitschreiben zum Stellenangebot zu finden. Dabei handle es sich um ein allgemeines Einleitungsschreiben und sei darin auch vermerkt, dass eine Bewerbung sofort sowie im Inserat beschrieben erfolgen solle. Der BF habe eine mögliche Annahme der Beschäftigung dadurch vereitelt, dass er am 18.08.2022 nicht zum vorgeschriebenen Termin der Jobbörse erschienen sei. Er habe selbst eingeräumt, dass er den Vermittlungsvorschlag nicht genau gelesen bzw. nur überflogen habe. Dazu habe der BF auch ausgeführt, dass er nicht für eine Versicherungsgesellschaft arbeiten möchte. Dem BF seien aufgrund seiner jahrelangen Arbeitslosigkeit und dem Notstandshilfebezug die Bedeutung und Wichtigkeit eines zugewiesenen Stellenvorschlages bekannt gewesen. Er sei dazu verpflichtet gewesen, Stellenvorschläge gewissenhaft durchzulesen und nicht einfach zu überfliegen, weil er zufälligerweise eine Antipathie gegen „Versicherungen“ oder Dienstgeber allgemein in dieser Branche habe. Der BF habe mit seinem Verhalten den Tatbestand

§ 10Al

VG erfüllt und sei daher ein Anspruchsverlust von 6 Wochen auszusprechen gewesen.Dem BF seien aufgrund seiner jahrelangen Arbeitslosigkeit und dem Notstandshilfebezug die Bedeutung und Wichtigkeit eines zugewiesenen Stellenvorschlages bekannt gewesen. Er sei dazu verpflichtet gewesen, Stellenvorschläge gewissenhaft durchzulesen und nicht einfach zu überfliegen, weil er zufälligerweise eine Antipathie gegen „Versicherungen“ oder Dienstgeber allgemein in dieser Branche habe. Der BF habe mit seinem Verhalten den Tatbestand

Paragraph 10, AlVG erfüllt und sei daher ein Anspruchsverlust von 6 Wochen auszusprechen gewesen.

  1. Der BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2022 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF steht seit dem 29.01.2004 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Laut Betreuungsvereinbarung vom 16.08.2022 wurde festgehalten, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Außendienstmitarbeiter bzw. Kundenbetreuer im Handel (Innendienst) oder jeder anderen zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitslosengesetzes unterstützt. Am 16.08.2022 wurde dem BF der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Vertriebseinsteiger im Außendienst bei der XXXX über sein eAMS-Konto zugewiesen. Im Begleitschreiben war (auszugsweise) angeführt:Am 16.08.2022 wurde dem BF der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Vertriebseinsteiger im Außendienst bei der römisch 40 über sein eAMS-Konto zugewiesen. Im Begleitschreiben war (auszugsweise) angeführt: „Für dieses Stellenangebot übernehmen wir im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl. Richten Sie daher Ihre Bewerbung bitte direkt an uns. Wir klären, ob Ihre Qualifikationen und Kompetenzen den Anforderungen entsprechen und eine Bewerbung aussichtsreich ist. Ist das der Fall, leiten wir Ihre Bewerbung an das Unternehmen weiter. Bewerben Sie sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben. Bewerbung innerhalb von 3 Tagen erforderlich, Rückmeldungen binnen 7 Tagen über die erfolgte Bewerbung an das AMS.“ In der Stellenbeschreibung selbst wurde (auszugsweise) angeführt: „Versicherungsvorwissen ist in Ihrem neuen Job nicht vorausgesetzt! Wir bilden Sie praxisnah aus, arbeiten Sie individuell ein, fördern und begleiten Sie. … Engagierte Quereinsteiger_innen sowie Personen, die wieder in den Beruf einsteigen möchten, finden bei uns beste Chancen.“ In der Stellenbeschreibung wurde ferner darauf hingewiesen, dass Bewerbungen im Rahmen der am 18.08.2022 stattfindenden Jobbörse im Veranstaltungsraum der XXXX vorzunehmen seien und „UM BESTÄTIGUNG DES TERMINS BIS SPÄTESTENS 10.08.22“ unter der genannten E-Mail Adresse gebeten werde.In der Stellenbeschreibung wurde ferner darauf hingewiesen, dass Bewerbungen im Rahmen der am 18.08.2022 stattfindenden Jobbörse im Veranstaltungsraum der römisch 40 vorzunehmen seien und „UM BESTÄTIGUNG DES TERMINS BIS SPÄTESTENS 10.08.22“ unter der genannten E-Mail Adresse gebeten werde. Der Passus in der Stellenbeschreibung, wonach eine Bestätigung der Teilnahme bis spätestens 10.08.2022 erfolgen sollte, diente dem organisatorischen Zweck der Planung der Räumlichkeiten des Veranstalters. Eine Teilnahme an der Jobbörse wäre auch ohne Voranmeldung möglich gewesen. Der BF öffnete den Vermittlungsvorschlag über sein e-AMS-Konto am 17.08.2022 um 07:45 Uhr. Da der Vermittlungsvorschlag nicht sein Interesse weckte, hat der BF diesen nur „überflogen“ bzw. flüchtig gelesen. Am 18.08.2022 ist der BF nicht zur Jobbörse erschienen. Eine Beschäftigung beim potentiellen Dienstgeber kam nicht zustande. Der BF hat bislang keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Die Betreuungsvereinbarung vom 16.08.2022 sowie die Zuweisung zur gegenständlichen Stelle bzw. Jobbörse ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass der BF die gegenständliche Stellenzuweisung tatsächlich erhalten und am 17.08.2022 geöffnet hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wird auch vom BF nicht bestritten. Dass der BF den Vermittlungsvorschlag nur „überflogen“ bzw. flüchtig gelesen hat, ergibt sich aus dem gleichbleibenden Vorbringen des BF und ist soweit unstrittig. Auch, dass der BF am 18.08.2022 nicht an der Jobbörse teilgenommen hat, ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellung, dass eine Teilnahme an der Jobbörse auch ohne vorangehende Anmeldung bis zum 10.08.2022 möglich gewesen wäre, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk des AMS über eine Rücksprache mit dem für das Inserat zuständigen Mitarbeiter des beim AMS eingerichteten Service für Unternehmen (SFU), wie unter Punkt I., Verfahrensgang näher ausgeführt wurde. Die Feststellung, dass eine Teilnahme an der Jobbörse auch ohne vorangehende Anmeldung bis zum 10.08.2022 möglich gewesen wäre, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk des AMS über eine Rücksprache mit dem für das Inserat zuständigen Mitarbeiter des beim AMS eingerichteten Service für Unternehmen (SFU), wie unter Punkt römisch eins., Verfahrensgang näher ausgeführt wurde. Der Sachverhalt ist ausreichend geklärt, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)
(8)(...) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(…) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)(...) Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). In seinem Erkenntnis 2003/08/0039 hat der Verwaltungsgerichtshof bezogen auf eine Zuweisung einer Stelle, die innerhalb einer Stunde anzutreten gewesen wäre, ausgesprochen, dass das Gesetz die regionale Geschäftsstelle nicht ermächtigt, ohne Mitwirkung der arbeitslosen Person ad hoc einen bestimmten Arbeitsbeginn oder Vorstellungstermin bei einem Arbeitgeber von einer Minute auf die andere festzusetzen, auf den sich die betreffende Person weder der Sache nach entsprechend vorbereiten noch einrichten kann. Diese Voraussetzungen hinsichtlich der Vorbereitungszeit dürfen allerdings auch nicht überspannt werden (vgl. VwGH 20.10.2010, 2008/08/0191).In seinem Erkenntnis 2003/08/0039 hat der Verwaltungsgerichtshof bezogen auf eine Zuweisung einer Stelle, die innerhalb einer Stunde anzutreten gewesen wäre, ausgesprochen, dass das Gesetz die regionale Geschäftsstelle nicht ermächtigt, ohne Mitwirkung der arbeitslosen Person ad hoc einen bestimmten Arbeitsbeginn oder Vorstellungstermin bei einem Arbeitgeber von einer Minute auf die andere festzusetzen, auf den sich die betreffende Person weder der Sache nach entsprechend vorbereiten noch einrichten kann. Diese Voraussetzungen hinsichtlich der Vorbereitungszeit dürfen allerdings auch nicht überspannt werden vergleiche VwGH 20.10.2010, 2008/08/0191). Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 20.10.1992, 92/08/0042).Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 20.10.1992, 92/08/0042). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Im vorliegenden Fall wurde dem BF vom AMS eine Stelle als Vertriebseinsteiger im Außendienst bei der XXXX zugewiesen. Das vorliegende Stellenangebot war ausgehend von seinem Inhalt zuweisungstauglich. Im vorliegenden Fall wurde dem BF vom AMS eine Stelle als Vertriebseinsteiger im Außendienst bei der römisch 40 zugewiesen. Das vorliegende Stellenangebot war ausgehend von seinem Inhalt zuweisungstauglich. Soweit der BF einwendet, die zugewiesene Stelle hätte nicht seinem Jobprofil entsprochen, ist dem entgegenzuhalten, dass dem BF – dieser verfügte als Notstandshilfebezieher über keinen Berufsschutz iSd § 9 Abs 3 AlVG mehr - unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG auch Tätigkeiten zugewiesen werden können, die nicht seinem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechen.Soweit der BF einwendet, die zugewiesene Stelle hätte nicht seinem Jobprofil entsprochen, ist dem entgegenzuhalten, dass dem BF – dieser verfügte als Notstandshilfebezieher über keinen Berufsschutz iSd Paragraph 9, Absatz 3, AlVG mehr - unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG auch Tätigkeiten zugewiesen werden können, die nicht seinem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechen. Eine ad hoc Zuweisung im Sinne des Erkenntnisses VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039 war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar erfolgte die verfahrensgegenständliche Stellenzuweisung relativ knapp, nämlich zwei Tage, vor der zu besuchenden Jobbörse. Jedoch wäre dem BF ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, zur Jobbörse zu erscheinen bzw.durch Rückfragen bei seinem AMS-Berater allfällige Fragen zu klären. Dass der BF aus triftigen Gründen an der Teilnahme zur genannten Jobbörse gehindert gewesen wäre, hat er nicht einmal behauptet. Unstrittig hat der BF den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag nur „überflogen“, somit oberflächlich gelesen, ohne sich den gesamten Inhalt des Zuweisungsschreibens und der Stellenbeschreibung einzuprägen. Dieses Verhalten des BF war für das Nichtzustandekommen der gegenständlichen Beschäftigung kausal, denn hätte der BF die ihm zugestellte Stellenzuweisung samt Stellenbeschreibung sorgfältig gelesen, so wäre ihm aufgefallen, dass hier für 18.08.2022 eine vom AMS am Ort der potentiellen Dienstgeberin durchgeführte Jobbörse angeordnet war. Zum Passus im Stellenangebot „ICH BITTE SIE UM BESTÄTIGUNG DES TERMINS BIS SPÄTESTENS 10.08.22“ ist festzuhalten, dass dieses Datum zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung an den BF bereits verstrichen war. Allerdings hat es sich wie aus einer im Akt protokollierten seitens des AMS bei dem für das Inserat und den Stellenauftrag zuständigen Mitarbeiter des SFU erfolgten Rücksprache hervorgeht bei diesem Hinweis lediglich um eine organisatorische Maßnahme zur Planung der Räumlichkeiten für die Veranstaltung gehandelt und wäre eine Teilnahme auch ohne Voranmeldung möglich gewesen. Somit hat das festgestellte Nichterscheinen zur Jobbörse als Folge eines bloß oberflächlichen Durchlesens der Stellenausschreibung die Chancen für das Zustandekommen des hier gegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses verringert, sodass Kausalität im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur vorliegt. Der BF hat mit seinem festgestellten Verhalten ferner in Kauf genommen, dass die in Aussicht gestellte Beschäftigung nicht zustande kommen würde. Soweit er einwendet, das Zuweisungsschreiben vom 16.08.2022 habe den Vermerk „Bewerbung innerhalb von 3 Tagen erforderlich“ enthalten, was mit der gleichzeitig für den 18.08.2022 angekündigten Jobbörse im Widerspruch stand, so ist dem erneut entgegenzuhalten, dass der BF verpflichtet war, seine Stellenzuweisungen sorgfältig zu lesen und bei Fragen – solche warf das vorliegende Zuweisungsschreiben unstrittig auf – Rücksprache mit seinem AMS-Berater zu halten. In diese Beurteilung hat überdies einzufließen, dass der BF – er bezieht seit vielen Jahren immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertraut war (vgl. VwGH Ra 2020/08/0008). Der BF hat mit seinem festgestellten Verhalten ferner in Kauf genommen, dass die in Aussicht gestellte Beschäftigung nicht zustande kommen würde. Soweit er einwendet, das Zuweisungsschreiben vom 16.08.2022 habe den Vermerk „Bewerbung innerhalb von 3 Tagen erforderlich“ enthalten, was mit der gleichzeitig für den 18.08.2022 angekündigten Jobbörse im Widerspruch stand, so ist dem erneut entgegenzuhalten, dass der BF verpflichtet war, seine Stellenzuweisungen sorgfältig zu lesen und bei Fragen – solche warf das vorliegende Zuweisungsschreiben unstrittig auf – Rücksprache mit seinem AMS-Berater zu halten. In diese Beurteilung hat überdies einzufließen, dass der BF – er bezieht seit vielen Jahren immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertraut war vergleiche VwGH Ra 2020/08/0008). Im Ergebnis hat der BF mit seinem Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung verhindert, indem er den Vermittlungsvorschlag bedingt vorsätzlich nicht aufmerksam bzw. vollständig gelesen hat und als Folge dessen seiner Pflicht zur umgehenden Bewerbung bzw. Teilnahme an der Jobbörse nicht nachkam. Der BF hat damit den Tatbestand der Vereitelung einer nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 10 AlVG erfüllt, welcher den Ausschluss des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für sechs Wochen rechtfertigt.Der BF hat damit den Tatbestand der Vereitelung einer nach Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigung im Sinne des Paragraph 10, AlVG erfüllt, welcher den Ausschluss des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für sechs Wochen rechtfertigt. Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Der BF hat in den auf die festgestellte Vereitelung folgenden Wochen keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die BF nicht vorgebracht und sind auch keine Hinweise für deren mögliches Bestehen hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2261497.1.00

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