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{'item': 'W164 2263645-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2024 GeschäftszahlW164 2263645-1 Spruch, W164 2263645-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Teilerkenntnis: Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum vorangegangenen Verfahren: Mit Bescheid vom 12.07.2022 verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) für den Zeitraum 23.06.2022 bis 03.08.2022 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG. Nachsich wurde nicht gewährt. Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde dem BF die Notstandshilfe iHv 42 Tagsätzen zu € 29,17, insgesamt € 1225,14, vorläufig ausbezahlt.Mit Bescheid vom 12.07.2022 verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) für den Zeitraum 23.06.2022 bis 03.08.2022 eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG. Nachsich wurde nicht gewährt. Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde dem BF die Notstandshilfe iHv 42 Tagsätzen zu € 29,17, insgesamt € 1225,14, vorläufig ausbezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2022 wies das AMS die genannte Beschwerde ab. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am 29.09.2022 nachweislich zugestellt. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel. Zum nun gegenständlichen Verfahren: Mit dem nun beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 03.11.2022 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 1225,14 (Spruchpunkt A) mit der Begründung der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens betreffend die Sanktion nach §

  1. Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Abs 2 und 58 AlVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit dem nun beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 03.11.2022 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 1225,14 (Spruchpunkt A) mit der Begründung der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens betreffend die Sanktion nach Paragraph 10, Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und 58 AlVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen zu der ihm im vorangegangenen Verfahren zur Last gelegten Vereitelung Stellung nahm. Mit hg. Teilerkenntnis vom 19.12.2022, GZ: W164 2263645-1/5E, wurde der Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG aufgehoben (Spruchteil A) und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B). Die dagegen von der belangten Behörde erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 17.02.2023, Zl. Ra 2023/08/0021-5, zurückgewiesen.Mit hg. Teilerkenntnis vom 19.12.2022, GZ: W164 2263645-1/5E, wurde der Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG aufgehoben (Spruchteil A) und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B). Die dagegen von der belangten Behörde erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 17.02.2023, Zl. Ra 2023/08/0021-5, zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 22.11.2023, dem BF nachweislich zugestellt am 24.11.2023, wies das Bundesverwaltungsgericht den BF darauf hin, dass aufgrund seiner Beschwerde vom 19.07.2022 gegen den Bescheid des AMS Korneuburg vom 12.07.2022 (betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 23.06.2022 bis 03.08.2022) bereits am 26.09.2022 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, mit der das AMS die Beschwerde vom 19.07.2022 abgewiesen hatte. Der BF wurde ferner unter Beilage der wesentlichen Dokumente darüber informiert, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2022 am 29.09.2022 nachweislich zugestellt wurde und er gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2022 kein Rechtsmittel erhoben habe, sodass diese rechtskräftig wurde. Dem BF wurde mitgeteilt, dass der nun bekämpfte Bescheid vom 03.11.2022 lediglich eine Rückforderungssumme ausspreche, die sich aus dem vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergebe. Der BF erhielt die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen bzw. alternativ die Möglichkeit zu beantragen, dass die Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen werde. Der BF machte von keiner dieser ihm eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf Punkt I., Verfahrensgang, verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf Punkt römisch eins., Verfahrensgang, verwiesen.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der BF hat von der Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme bzw. der ihm gewährten Möglichkeit, die Erörterung der Sache dieses Verfahrens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Der Sachverhalt war daher als geklärt zu beurteilen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Abweisung der Beschwerde Einleitend wird festgehalten, dass über den mit Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bereits mit rechtskräftigem Teilerkenntnis vom 19.12.2022, GZ: W164 2263645-1/5E, entschieden wurde. Gegenstand der nun getroffenen Entscheidung ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung (Spruchpunkt A des Bescheides vom 03.11.2022). Zufolge § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich solcher Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Zufolge Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich solcher Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im vorliegenden Fall steht rechtskräftig fest, dass dem BF gem. § 10 iVm § 38 AlVG für den Zeitraum 23.06.2022 bis 03.08.2022 keine Notstandshilfe gebührte und auch keine Nachsicht zu erteilen war. Im vorliegenden Fall steht rechtskräftig fest, dass dem BF gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum 23.06.2022 bis 03.08.2022 keine Notstandshilfe gebührte und auch keine Nachsicht zu erteilen war. Die dem BF vorläufig für den genannten Zeitraum ausgezahlte Notstandshilfe wurde mit dem nun angefochtenen Bescheid daher zu Recht zurückgefordert. Die im angefochtenen Bescheid zurückgeforderte Gesamtsumme des Rückforderungsbetrages entspricht rechnerisch dem vorläufig ausgezahlten Betrag. Die Verpflichtung des BF zum Rückersatz iHv € 1225,14 (entsprechend 42-mal € 29,17) erfolgte daher zu Recht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint diese im gegenständlichen Fall auch nicht geboten, da sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und – soweit fallgegenständlich relevant – vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im gegenständlichen Fall auf eine ohnehin eindeutige Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im gegenständlichen Fall auf eine ohnehin eindeutige Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2263645.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.