GVG) aufgehoben.Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben., B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 01.08.2023 sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass der BF
Vm10 AlVG idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.07.2023 bis 06.09.2023 verloren habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2023, GZ WF 2023-0566-9-028831, wies das AMS diese Beschwerde ab. Das AMS betrachtet dieses Verfahren als rechtskräftig abgeschlossen.Mit Bescheid vom 01.08.2023 sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass der BF
Paragraphen 38, iVm10 AlVG idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.07.2023 bis 06.09.2023 verloren habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2023, GZ WF 2023-0566-9-028831, wies das AMS diese Beschwerde ab. Das AMS betrachtet dieses Verfahren als rechtskräftig abgeschlossen. Mit Spruchpunkt A des nun gegenständlichen Bescheides vom 13.11.2023 verpflichtete das AMS den BF
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv € 108,39.Mit Spruchpunkt A des nun gegenständlichen Bescheides vom 13.11.2023 verpflichtete das AMS den BF
Paragraph 25, Absatz eins,, letzter Satz, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv € 108,39. Mit Spruchpunkt B des hier gegenständlichen Bescheides vom 13.11.2023 hat das AMS die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gem. § 13 Abs 2 VwGVG idgF iVm § 56 Abs 2 und 58 AlVG idgF ausgeschlossen. Mit Spruchpunkt B des hier gegenständlichen Bescheides vom 13.11.2023 hat das AMS die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und 58 AlVG idgF ausgeschlossen. Zur Begründung des Spruchpunktes B führte das AMS aus, es liege bereits eine Entscheidung in der „Hauptsache“ vor (gemeint war offenbar die Entscheidung des AMS über die oben dargelegte Vorfrage der Vereitelung
VG). Eine aufschiebende Wirkung würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache nicht mehr zu rechnen sei. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung.Zur Begründung des Spruchpunktes B führte das AMS aus, es liege bereits eine Entscheidung in der „Hauptsache“ vor (gemeint war offenbar die Entscheidung des AMS über die oben dargelegte Vorfrage der Vereitelung
Paragraph 10, AlVG). Eine aufschiebende Wirkung würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache nicht mehr zu rechnen sei. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, machte zunächst Vorbringen zu der ihm mit dem erstgenannten Verfahren zur Last gelegten Vereitelung und führte zur hier gegenständlichen Rückforderung aus, diese geschehe zu Unrecht. Die Entscheidung des AMS vom 11.10.2023 sei ihm nicht ausgehändigt worden. Mit einer weiteren innerhalb der Beschwerdefrist eingebrachten, als Beschwerde bezeichneten, Eingabe brachte der BF vor, wendete sich der BF ausdrücklich gegen den in Spruchpunkt B des genannten Bescheides vom 13.11.2023 ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und brachte zur Begründung vor, es bestehe kein öffentliches Interesse an einem unmittelbaren Vollzug des Bescheides: Der BF habe mit Schriftsatz vom selben Tag einen Wiedereinsetzungsantrag und gleichzeitig einen Vorlageantrag eingebracht. Erst im Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag werde sich herausstellen, ob die gegenständliche Rückforderung überhaupt möglich wäre. Die belangte Behörde brachte mit ihrem Vorlageschreiben unter gleichzeitiger Vorlage des Bezug habenden Rückscheins vor, die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2023 sei dem BF nachweislich durch Hinterlegung zugestellt worden. Soweit der BF im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrages einen Zustellmangel behaupte, so würde ein solcher keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden (VwGH Ra 2014/01/0134) und wäre prima facie beurteilt zurückzuweisen. Dem Wiedereinsetzungsantrag käme auch keine aufschiebende Wirkung zu und habe der BF die Zuerkennung einer solchen nicht beantragt. Angesichts des vorliegenden Rückscheines sei auch nicht damit zu rechnen, dass sich der Vorlageantrag des BF aufgrund eines Zustellmangels als doch rechtzeitig eingebracht erweisen würde. Der BF habe mit seinen Einwendungen ferner keinen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil geltend gemacht. Das AMS beantragte, die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt B abzuweisen und behielt sich gleichzeitig vor, über die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis Ra 2017/08/0065 vom 07.09.2017, klargestellt hat, trägt § 56 Abs 2 AlVG dem Legalitätsprinzip iSd Art 18 Abs. 1 iVm Art 83 Abs 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das hg Erkenntnis vom
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): Gegenstand dieser nun getroffenen Entscheidung ist nur die Frage der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid des AMS vom 13.11.2023 erhobenen Beschwerde:
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, 10.10.2014, Ro 2014/02/0020). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen der Beschwerdeführerin am Erfolg ihres Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfällige Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin vorliegt. Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Vollzug dringend geboten ist. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als der Beschwerdeführerin) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.5.2002, 2002/17/0001; vgl. Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW,
VG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde (vgl. VwGH Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018).Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde vergleiche VwGH Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018). Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035). Zum vorliegenden Fall: Prima facie stehen die Erfolgsaussichten der Beschwerde weder in die eine noch in die andere Richtung fest. Soweit die belangte Behörde vorbringt, die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2023 sei rechtskräftig, es sei daher mit keiner anderslautenden Entscheidung mehr zu rechnen, ist dem entgegenzuhalten, dass zu dieser Frage das Verfahren über den vom BF gleichzeitig mit seinem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten Vorlageantrag abzuwarten sein wird. Soweit die belangte Behörde mit ihrem Vorlageschreiben vorbringt, dass der Wiedereinsetzungsantrag prima facie beurteilt zurückzuweisen sein werde, da Zustellmängel keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden, ist darauf hinzuweisen, dass der vom BF behauptete Zustellmangel bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags zu prüfen sein wird. In der Frage, ob ein Zustellmangel unterlief, wird die zu dieser Problematik ergangene höchstgerichtliche Judikatur zu berücksichtigen sein und wird dem unvertretenen BF Gelegenheit zu geben sein, seine Behauptung glaubhaft zu machen. Das Vorliegen eines Zustellnachweises allein belegt daher im vorliegenden Fall – die ordnungsgemäße Zustellung wird bestritten - nicht ohne weiteres, dass kein Zustellmangel unterlief. Soweit zur Begründung von Spruchpunkt B der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, die Eintreibung der offenen Forderung würde zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werden, so kann daraus allein nicht Gefahr im Verzug im Sinne der oben zusammengefassten Judikatur abgeleitet werden. Soweit die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung auf das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung verweist, muss dem entgegengehalten werden, dass in diesem Zusammenhang beachtliche konkrete Feststellungen nicht getroffen wurden. Aus dem Normzweck allein sowohl auf das Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des BF als auch auf Gefahr im Verzug zu schließen, ohne weitere konkrete diesbezügliche Feststellungen zu treffen, reicht unter Beachtung der oben zusammengefassten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht aus. Zwar hat der BF seine persönliche finanzielle Lage weder konkret dargelegt noch belegt (vgl. VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Jedoch führt die amtswegige Überprüfung des angefochtenen Bescheides insgesamt zum Ergebnis, dass Spruchpunkt B dieses Bescheides aus den oben dargelegten Erwägungen nicht zu Recht ergangen ist.Zwar hat der BF seine persönliche finanzielle Lage weder konkret dargelegt noch belegt vergleiche VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Jedoch führt die amtswegige Überprüfung des angefochtenen Bescheides insgesamt zum Ergebnis, dass Spruchpunkt B dieses Bescheides aus den oben dargelegten Erwägungen nicht zu Recht ergangen ist. Da die nun zu treffende Entscheidung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden ist, waren diesbezüglich auch keine ergänzenden Ermittlungen zu veranlassen, sondern war Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides ohne weiteres zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2282012.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.