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{'item': 'W191 2240884-2'}

Obsah (10)Art. 133§ 88§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2024 GeschäftszahlW191 2240884-2 Spruch, W191 2240884-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 18.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 18.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 30.03.2023 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.03.2024 erteilt. 1.
  5. Am 04.07.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. 1.
  6. Mit Parteiengehör vom 27.07.2023 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) dem BF die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF wurde dazu aufgefordert, der belangten Behörde eine Bestätigung der Botschaft von Sri Lanka zu übermitteln, die bescheinigt, dass für den BF kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne. 1.
  7. Mit Stellungnahme vom 14.08.2023 teilte der BF mit, dass er mit der Botschaft von Sri Lanka in Wien telefoniert habe und diese ihm mitgeteilt hätte, dass ihm keine Bestätigung übermittelt werden könne, da er subsidiär Schutzberechtigter sei und die Botschaft daher für ihn nicht mehr zuständig wäre. 1.
  8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 21.09.2023 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ab.1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 21.09.2023 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ab. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Der BF sei subsidiär Schutzberechtigter. Es sei ihm zumutbar, sich ein Reisedokument bei seiner Vertretungsbehörde zu beschaffen, was er aber nicht getan habe. Der BF habe auch keine Bestätigung vorgelegt, aus welcher sich ergebe, dass ihm kein nationaler Reisepass ausgestellt werde. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 24.10.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF telefonisch, schriftlich per E-Mail und persönlich versucht habe, bei der Botschaft von Sri Lanka ein Reisedokument zu beantragen. Dies wäre ihm von den dort ansäßigen Beamten von Sri Lanka immer verweigert worden. Es könne zwar nachgewiesen werden, dass der BF in Wien gewesen sei „um auf die Botschaft zu gehen“, jedoch nicht, dass sich diese weigere, dem BF ein Reisedokument auszustellen. Beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und dem BF einen Fremdenpass auszustellen. 1.
  2. Mit Parteiengehör des BVwG vom 07.11.2023 wurde der BF zur Klärung des Sachverhaltes aufgefordert, binnen zwei Wochen konkret und ausführlich anzugeben und zu belegen, ob, und wenn nicht, dass er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaats zu beschaffen. 1.
  3. Mit Schriftsatz seines Vertreters vom 22.11.2023 legte der BF ein Schreiben an die Botschaft von Sri Lanka in Wien vor, in dem um Auskunft hinsichtlich einer Reisepassausstellung an den BF gebeten wird. Zugleich stellte der BF einen Antrag auf Fristerstreckung bis zum 05.12.
  4. 1.
  5. Am 04.12.2023 wurde dem BF eine Fristerstreckung bis zum 05.12.2023 gewährt. 1.
  6. Mit Schriftsatz vom 05.12.2023 teilte der Vertreter des BF mit, dass seitens der Botschaft von Sri Lanka keine Antwort gekommen wäre. Der BF werde erneut persönlich eine Bestätigung urgieren. Ein weiterer Fristerstreckungsantrag wurde jedoch ausdrücklich nicht gestellt, da die Bemühungen vom Vertreter als bescheiden eingeschätzt wurden.
  7. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte vom 04.07.2023, die eingebrachte Stellungnahme vom 14.08.2023, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde ● Einsicht in die Stellungnahmen im Verfahren vor dem BVwG vom 22.11.2023 und 05.12.2023
  8. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist Staatsangehöriger von Sri Lanka.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2023 zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.03.2024 erteilt. Am 04.07.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Der BF hat nicht bescheinigt, dass er von der Botschaft von Sri Lanka in Wien kein Reisedokument ausgestellt bekommen hat.
  9. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Der BF hat im Verfahren nicht bescheinigt, dass er von seiner Vertretungsbehörde kein Reisedokument ausgestellt bekomme. Er hat zwar mehrfach angegeben, dass er von dieser keine Antwort erhalte, eine Bescheinigung blieb er aber schuldig. Mit dem Schreiben des Vertreters des BF an die sri-lankische Botschaft (siehe oben Punkt 1.9.) wurde keine Ausstellung eines Reisedokuments beantragt, sondern handelt es sich dabei um ein bloßes Auskunftsbegehren, ob der BF einen Reisepass als subsidiär Schutzberechtigter beantragen könne. Aus öffentlich zugänglichen Quellen (Issuance of New Passport - Embassy and Permanent Mission of Sri Lanka in Vienna (srilankaembassy.at)) ergibt sich, dass die sri-lankische Botschaft in Wien Reisepässe für Staatsangehörige von Sri Lanka ausstellt. Wieso die heimischen Vertretungsbehörden des BF gerade ihm kein Reisedokument ausstellen sollten, hat er aber nicht plausibel dargelegt und auch nicht bescheinigt. Das Gericht verkennt nicht, dass die Möglichkeit besteht, dass eine Person keine konsularischen Hilfeleistungen der eigenen Vertretungsbehörden bekommt, und dies auch nicht schriftlich bestätigt wird. Eine schriftliche Bestätigung der Botschaft über die Nichtausstellung eines Reisepasses ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit zur Bescheinigung dessen, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werde, sondern hätte der BF dies auch mittels anderer Beweismittel (z. B. durch einen Zeugen, der ihn zur Botschaft begleitet hätte), nachweisen können.
  10. Rechtliche Beurteilung: 5.
  11. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im FPG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des FPG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG verweist, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
  3. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
  4. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde fristgerecht am 24.10.2023 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 30.10.2023 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
  5. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. 5.2.
  6. Zur Beschwerde: Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen, da es sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Sachverhaltes und nicht bescheinigten Behauptungen hinsichtlich der Vorgehensweise der sri-lankischen Botschaft in Wien beschränkte. 5.2.
  7. Zu § 88 FPG (Fremdenpass):5.2.
  8. Zu Paragraph 88, FPG (Fremdenpass): 5.2.4.1.

§ 88Abs.

2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.5.2.4.1.

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF nicht schlüssig nachvollziehbar vorgebracht, dass es ihm nicht möglich sei, sich im Wege eines sri-lankischen Konsulats in Österreich ein Reisedokument zu beschaffen bzw. die sri-lankische Vertretungsbehörde nicht willens sei, ihm einen Reisepass auszustellen. Aus diesem Grund muss der BF auch gegen sich gelten lassen, dass er von sich aus erkennbar zu keinem Zeitpunkt an die Behörden seines Heimatstaates herangetreten ist. Die Tatbestandsvoraussetzung des letzten Halbsatzes des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, liegt somit im gegenständlichen Fall nicht vor.Die Tatbestandsvoraussetzung des letzten Halbsatzes des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, liegt somit im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses erweist sich aus diesen Erwägungen als unbegründet und war somit gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5.2.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen – wie auch das Beschwerdeverfahren nach Gewährung von Parteiengehör ergeben hat – geklärt ist. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W191.2240884.2.00

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