Obsah (14)
Art. 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 28§ 31§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 10§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2024 GeschäftszahlW235 2274685-1 Spruch, W235 2274685-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 16.01.2023 bei der Österreichischen Botschaft Teheran unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX 03.2023 bis XXXX 05.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 16.01.2023 bei der Österreichischen Botschaft Teheran unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 03.2023 bis römisch 40 05.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt: ● Auszüge aus dem iranischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX 2025; Auszüge aus dem iranischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. römisch 40 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 2025; ● Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und XXXX , geb. am XXXX , als Einladenden (Verpflichtender) für den Zeitraum XXXX 03.2023 bis XXXX 06.2023, welcher zu entnehmen ist, dass der Einladende der Cousin der Beschwerdeführerin ist, als Maschinenbauingenieur über ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.628,33 verfügt und monatliche Mietkosten in der Höhe von € 800,00 zu bestreiten hat, sowie Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und römisch 40 , geb. am römisch 40 , als Einladenden (Verpflichtender) für den Zeitraum römisch 40 03.2023 bis römisch 40 06.2023, welcher zu entnehmen ist, dass der Einladende der Cousin der Beschwerdeführerin ist, als Maschinenbauingenieur über ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.628,33 verfügt und monatliche Mietkosten in der Höhe von € 800,00 zu bestreiten hat, sowie ● Personalausweis bzw. Geburtsurkunde des Einladenden (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom Innenministerium der Islamischen Republik Iran unter der Nr. XXXX Personalausweis bzw. Geburtsurkunde des Einladenden (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom Innenministerium der Islamischen Republik Iran unter der Nr. römisch 40
- Mit Mandatsbescheid vom 31.01.2023, Zl. Teheran-OB/VIS8718/2023, wurde der Beschwerdeführerin das beantragte Visum von der Österreichischen Botschaft Teheran verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, zu verfügen. Zudem bestünden begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. 3.
- Am 13.02.2023 langte bei der Österreichischen Botschaft Teheran ein mit 11.02.2023 datiertes Schreiben des Einladenden ein, in welchem er ausführte, im Auftrag der Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel [gemeint: eine Vorstellung] gegen diesen Bescheid erheben zu wollen. Eine Vollmachtsurkunde wurde diesem Schreiben nicht beigelegt. 3.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 16.02.2023, Zl. VIS 8718, wurde die Vorstellung zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorstellung nicht von der Beschwerdeführerin oder von einer von ihr bevollmächtigten Person erhoben worden sei. 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters am 16.03.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass der Einladende der Cousin und Vertreter der Beschwerdeführerin sei. Er lebe in Österreich und habe sowohl für seine Eltern als auch für die Beschwerdeführerin eine Elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben. Die Beschwerdeführerin sollte seine betagten Eltern als deren Betreuerin nach Österreich begleiten. Am 16.01.2023 seien die Beschwerdeführerin sowie die mitreisenden Eltern des Einladenden daher persönlich vor der Österreichischen Botschaft Teheran erschienen, um jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen. Ob sie dort eine mündliche Vollmacht erteilt hätten, sei unbekannt. Gegen die Verweigerung des Visums habe der Einladende im Auftrag der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Die Vorstellung sei – ohne vorherige Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht - mit Bescheid vom 16.02.2023 zurückgewiesen worden. Diese Vorgehensweise sei allerdings als rechtswidrig zu qualifizieren. So sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Einladende eine Elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben habe und offensichtlich der Cousin der Beschwerdeführerin sei. Etwas anderes als eine Bevollmächtigung anzunehmen, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Weiters sei festzuhalten, dass fallbezogen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 4 AVG eindeutig vorliegen würden. Eine Cousine, welche Onkel und Tante betreuen solle, zähle noch als Familienangehörige. Zudem sei nach Abgabe der Verpflichtungserklärung das Tatbestandselement „amtsbekannt“ jedenfalls erfüllt gewesen und habe die Behörde auch keine Zweifel hinsichtlich des Bestands der Vollmacht geäußert. 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters am 16.03.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass der Einladende der Cousin und Vertreter der Beschwerdeführerin sei. Er lebe in Österreich und habe sowohl für seine Eltern als auch für die Beschwerdeführerin eine Elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben. Die Beschwerdeführerin sollte seine betagten Eltern als deren Betreuerin nach Österreich begleiten. Am 16.01.2023 seien die Beschwerdeführerin sowie die mitreisenden Eltern des Einladenden daher persönlich vor der Österreichischen Botschaft Teheran erschienen, um jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen. Ob sie dort eine mündliche Vollmacht erteilt hätten, sei unbekannt. Gegen die Verweigerung des Visums habe der Einladende im Auftrag der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Die Vorstellung sei – ohne vorherige Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht - mit Bescheid vom 16.02.2023 zurückgewiesen worden. Diese Vorgehensweise sei allerdings als rechtswidrig zu qualifizieren. So sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Einladende eine Elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben habe und offensichtlich der Cousin der Beschwerdeführerin sei. Etwas anderes als eine Bevollmächtigung anzunehmen, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Weiters sei festzuhalten, dass fallbezogen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG eindeutig vorliegen würden. Eine Cousine, welche Onkel und Tante betreuen solle, zähle noch als Familienangehörige. Zudem sei nach Abgabe der Verpflichtungserklärung das Tatbestandselement „amtsbekannt“ jedenfalls erfüllt gewesen und habe die Behörde auch keine Zweifel hinsichtlich des Bestands der Vollmacht geäußert. Es könne im Übrigen nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die Österreichische Botschaft Teheran davon ausgegangen sei, dass der Einladende keine Vollmacht gehabt habe, obwohl er sich explizit auf den Auftrag der Beschwerdeführerin berufen habe. Ergänzend sei auch darauf hinzuweisen, dass der Einladende lediglich deshalb eine Stellungnahme [gemeint: ein Rechtsmittel] einbringen habe können, weil ihm die Beschwerdeführerin das Schreiben der Vertretungsbehörde [gemeint: den Mandatsbescheid] übermittelt habe. Weshalb die Behörde fallbezogen vom Fehlen einer mündlich erteilten Vollmacht ausgegangen sei, könne dem Bescheid nicht entnommen werden. Zudem wäre die Behörde vor der Zurückweisung der Vorstellung jedenfalls verpflichtet gewesen, einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Aus den dargelegten Gründen werde beantragt, den nunmehr angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde wurde unter anderem ein Auszug aus dem iranischen Reisepass des Einladenden (in Kopie) beigelegt. 3.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023, RECHT/26/2023, wies die Österreichische Botschaft Teheran die Beschwerde
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die Argumentation in der Beschwerde, wonach aufgrund der Abgabe einer Elektronischen Verpflichtungserklärung von der Bevollmächtigung des Einladenden auszugehen sei, nicht zu überzeugen vermöge. Im gegenständlichen Verwaltungsakt liege keine Vollmacht auf und sei auch die Elektronische Verpflichtungserklärung nicht als Bevollmächtigung zu werten. Ungeachtet der Frage, ob der Einladende zur Erhebung eines Rechtsmittels bevollmächtigt gewesen sei, sei weiters auszuführen, dass fallbezogen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin den Nachweis über das Verfügen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts sowie für die Rückreise in den Herkunftsstaat nicht erbracht habe. Zudem bestünden begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin. 3.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023, RECHT/26/2023, wies die Österreichische Botschaft Teheran die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die Argumentation in der Beschwerde, wonach aufgrund der Abgabe einer Elektronischen Verpflichtungserklärung von der Bevollmächtigung des Einladenden auszugehen sei, nicht zu überzeugen vermöge. Im gegenständlichen Verwaltungsakt liege keine Vollmacht auf und sei auch die Elektronische Verpflichtungserklärung nicht als Bevollmächtigung zu werten. Ungeachtet der Frage, ob der Einladende zur Erhebung eines Rechtsmittels bevollmächtigt gewesen sei, sei weiters auszuführen, dass fallbezogen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin den Nachweis über das Verfügen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts sowie für die Rückreise in den Herkunftsstaat nicht erbracht habe. Zudem bestünden begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin. 3.
- Am 22.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters einen Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 16.01.2023 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX 03.2023 bis XXXX 05.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als einladende Person wurde der Cousin der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , angeführt, welcher für die Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung für den Zeitraum von XXXX 03.2023 bis XXXX 06.2023 abgab. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 16.01.2023 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 03.2023 bis römisch 40 05.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Als einladende Person wurde der Cousin der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , angeführt, welcher für die Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung für den Zeitraum von römisch 40 03.2023 bis römisch 40 06.2023 abgab. Mit Mandatsbescheid vom 31.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Teheran das beantragte Visum verweigert. Am 13.02.2023 langte bei der Österreichischen Botschaft Teheran ein Schreiben des Einladenden (= Vorstellung gegen den Mandatsbescheid) ein, in welchem dieser ausführte, im Auftrag der Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erheben zu wollen. Eine Vollmachtsurkunde wurde dem Schreiben nicht beigelegt. Die Beschwerdeführerin hat den Einladenden nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Mandatsbescheid vom 31.01.2023 bevollmächtigt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zum Gang des Verfahrens vor der Österreichische Botschaft Teheran, insbesondere zur Antragstellung, zu der von XXXX abgegebenen Elektronischen Verpflichtungserklärung, zum Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Einladenden, zur Erlassung eines Mandatsbescheids sowie zu der vom Einladenden erhobenen Vorstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Teheran, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zum Gang des Verfahrens vor der Österreichische Botschaft Teheran, insbesondere zur Antragstellung, zu der von römisch 40 abgegebenen Elektronischen Verpflichtungserklärung, zum Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Einladenden, zur Erlassung eines Mandatsbescheids sowie zu der vom Einladenden erhobenen Vorstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Teheran, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. 2.
- Ferner ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dass der vom Einladenden eingebrachten Vorstellung keine Vollmachtsurkunde beigelegt wurde. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht behauptet. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass trotz des Fehlens einer Vollmachtsurkunde von einem aufrechten Vollmachtverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Einladenden auszugehen sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin fallbezogen nicht in der Lage war substanziiert darzutun, den Einladenden zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Mandatsbescheid vom 31.01.2023 bevollmächtigt zu haben. Dies aus nachstehenden Gründen: Vorauszuschicken ist, dass sich der Einladende in der mit 11.02.2023 datierten Vorstellung darauf berief, „im Auftrag“ der Beschwerdeführerin einzuschreiten, ohne nähere Angaben zu dem behaupteten Vollmachtverhältnis zu machen. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurden zudem die Angaben betreffend das behauptete Vollmachtverhältnis nicht konkretisiert. So wurde im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts der Einladende zwar zunächst als „Vertreter“ der Beschwerdeführerin bezeichnet. In der Folge wurde allerdings lediglich ausgeführt, es sei unbekannt, ob die Beschwerdeführerin sowie ihre Mitreisenden im Rahmen der Antragstellung vor der Österreichischen Botschaft Teheran am 16.01.2023 eine Vollmacht erteilt hätten. Bereits vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bestehen gravierende Zweifel am behaupteten Vollmachtverhältnis, zumal in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin keine Aussage darüber treffen konnte, ob sie im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache vor der Österreichischen Botschaft Teheran jemandem eine Vollmacht für ihre Vertretung im Verfahren betreffend ihren Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C erteilt hat. Auch sonst lassen sich der Beschwerde keine näheren Angaben zu den Modalitäten der Ausstellung sowie zum Inhalt der behaupteten Vollmacht entnehmen, wird doch lediglich pauschal vorgebracht, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung etwas anderes als eine Bevollmächtigung des Einladenden anzunehmen. Hinsichtlich der weiteren Beschwerdeausführungen, wonach der Einladende lediglich deshalb eine – fälschlicherweise als Stellungnahme bezeichnete – Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 31.01.2023 einbringen habe können, weil die Beschwerdeführerin ihm den Mandatsbescheid zuvor übermittelt habe, ist festzuhalten, dass sich aus dieser Argumentation nichts für die Beschwerdeführerin gewinnen lässt, zumal die bloße Tatsache der Weiterleitung des Schriftstücks nicht den Rückschluss zulässt, die Beschwerdeführerin hätte dem Einladenden eine Vollmacht zur Erhebung eines Rechtsmittels erteilt. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht einmal ansatzweise dargelegt wurde, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin den Einladenden zu ihrer Vertretung vor der Österreichischen Botschaft Teheran bevollmächtigt haben soll. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Stellung des Vorlageantrags vom 22.05.2023 von der Möglichkeit ein ergänzendes Vorbringen zur Vollmachtserteilung zu erstatten nicht Gebrauch gemacht wurde und im Beschwerdeverfahren auch keine Vollmachtsurkunde bzw. eine nachträgliche Beurkundung einer mündlichen Bevollmächtigung nachgereicht wurde. Aufgrund der dargelegten Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin den Einladenden nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Mandatsbescheid vom 31.01.2023 bevollmächtigt hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Paragraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt: Art. 1 Ziel und Geltungsbereich Artikel eins, Ziel und Geltungsbereich
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.
(2)[…]
(3)[…]
(4)Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung des Rechts der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Über Anträge nach dieser Verordnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einzelfall entschieden. Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Artikel 21, Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Art. 32 Visumverweigerung Artikel 32, Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;
- a)wenn der Antragsteller: ,
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist; ,
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; , iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [
(4)gestrichen]
(5)[…] 3.
- Fallbezogen wurde Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C von der Österreichischen Botschaft Teheran mit Mandatsbescheid vom 31.01.2023 abgewiesen. Die dagegen vom Einladenden „im Auftrag“ der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wies die Österreichische Botschaft Teheran mit Bescheid vom 16.02.2023 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Vorstellung weder von der Beschwerdeführerin noch von einer von ihr bevollmächtigten Person eingebracht worden sei. Sie bezog sich damit erkennbar auf das Fehlen einer vom Einladenden vorgelegten Vollmachtsurkunde. 3.2.
- Hinsichtlich dieser Argumentation ist vorauszuschicken, dass im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben die §§ 10, 13 und 36a AVG zur Anwendung kommen, da in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union und in nationalen Bundesgesetzen nichts Anderes vorgesehen ist (vgl. § 10 KonsG).3.2.
- Hinsichtlich dieser Argumentation ist vorauszuschicken, dass im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben die Paragraphen 10, 13 und 36 a AVG zur Anwendung kommen, da in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union und in nationalen Bundesgesetzen nichts Anderes vorgesehen ist vergleiche Paragraph 10, KonsG).
§ 10Abs.
1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber sohin davon aus, dass sich ein für einen Dritten einschreitender Bevollmächtigter
§ 10Abs.
1 AVG durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Davon abweichend kann das Gericht bzw. die Behörde
§ 10Abs.
1 und 4 AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen sowie berufsmäßige Parteienvertreter handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht vorliegen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz 15f.). In den Fällen des § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von der Vorlage der ansonsten (vgl. Abs. 1 leg. cit.) geforderten Vollmacht absehen, nicht aber von der (tatsächlichen) Einräumung von Vollmacht und der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses (vgl. VwGH vom 26.03.2019, Ra 2019/16/0064).Grundsätzlich geht der Gesetzgeber sohin davon aus, dass sich ein für einen Dritten einschreitender Bevollmächtigter
Paragraph 10, Absatz eins, AVG durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Davon abweichend kann das Gericht bzw. die Behörde
Paragraph 10, Absatz eins und 4 AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen sowie berufsmäßige Parteienvertreter handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht vorliegen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10,, Rz 15f.). In den Fällen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von der Vorlage der ansonsten vergleiche Absatz eins, leg. cit.) geforderten Vollmacht absehen, nicht aber von der (tatsächlichen) Einräumung von Vollmacht und der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses vergleiche VwGH vom 26.03.2019, Ra 2019/16/0064). Da die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die – auf ein Vollmachtverhältnis („im Auftrag“) hinweisende – Vorstellung durch ihren Cousin und somit einen in § 10 Abs. 4 iVm § 36a Abs. 1 Z 2 AVG genannten Angehörigen, eingebracht worden sei, ist zunächst zu beurteilen, ob die Behörde nach dieser Bestimmung von der Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde absehen konnte. Da die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die – auf ein Vollmachtverhältnis („im Auftrag“) hinweisende – Vorstellung durch ihren Cousin und somit einen in Paragraph 10, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG genannten Angehörigen, eingebracht worden sei, ist zunächst zu beurteilen, ob die Behörde nach dieser Bestimmung von der Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde absehen konnte. Voraussetzung für diese Begünstigung ist einerseits, dass der Vertreter „amtsbekannt“ ist und er sich in einem in § 10 Abs. 4 AVG umschriebenen Naheverhältnis zum Vertretenen befindet, andererseits das Fehlen von Zweifeln über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis. In Bezug auf den in Abs. 4 leg. cit. bezeichneten Personenkreis genügt also (um von der Vorlage der Vollmacht absehen zu können) das Fehlen entsprechender Zweifel; die Behörde braucht daher zunächst in einem solchen Fall nicht Untersuchungen in der Richtung anzustellen, die auf einen Nachweis einer ausdrücklichen Vollmacht hinauslaufen würden, von der nach § 10 Abs. 4 AVG gerade abgesehen werden kann (vgl. VwGH vom 24.05.2022, Ra 2021/03/0167, mwN).Voraussetzung für diese Begünstigung ist einerseits, dass der Vertreter „amtsbekannt“ ist und er sich in einem in Paragraph 10, Absatz 4, AVG umschriebenen Naheverhältnis zum Vertretenen befindet, andererseits das Fehlen von Zweifeln über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis. In Bezug auf den in Absatz 4, leg. cit. bezeichneten Personenkreis genügt also (um von der Vorlage der Vollmacht absehen zu können) das Fehlen entsprechender Zweifel; die Behörde braucht daher zunächst in einem solchen Fall nicht Untersuchungen in der Richtung anzustellen, die auf einen Nachweis einer ausdrücklichen Vollmacht hinauslaufen würden, von der nach Paragraph 10, Absatz 4, AVG gerade abgesehen werden kann vergleiche VwGH vom 24.05.2022, Ra 2021/03/0167, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Angehöriger (dort: ein zur mündlichen Verhandlung erschienener Ehegatte) durch die Vorlage eines Lichtbildausweises und einer Heiratsurkunde nicht „amtsbekannt“ werde. Da im Verwaltungsakt auch nicht aufgeschienen sei, dass und aus welchen sonstigen Gründen der Angehörige „amtsbekannt“ gewesen wäre, habe keine Veranlassung bestanden, auf Grundlage des § 10 Abs. 4 AVG von der Notwendigkeit der Vorlage der schriftlichen Vollmacht abzusehen (vgl. VwGH vom 24.02.2011, Zl. 2010/09/0209). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Angehöriger (dort: ein zur mündlichen Verhandlung erschienener Ehegatte) durch die Vorlage eines Lichtbildausweises und einer Heiratsurkunde nicht „amtsbekannt“ werde. Da im Verwaltungsakt auch nicht aufgeschienen sei, dass und aus welchen sonstigen Gründen der Angehörige „amtsbekannt“ gewesen wäre, habe keine Veranlassung bestanden, auf Grundlage des Paragraph 10, Absatz 4, AVG von der Notwendigkeit der Vorlage der schriftlichen Vollmacht abzusehen vergleiche VwGH vom 24.02.2011, Zl. 2010/09/0209). Im vorliegenden Fall liegen zwar ein Personalausweis bzw. eine Geburtsurkunde des in Österreich lebenden Einladenden, eine von ihm abgegebene Elektronische Verpflichtungserklärung sowie ein Auszug aus seinem iranischen Reisepass im Verwaltungsakt auf. Dem Akteninhalt sind jedoch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er der Österreichischen Botschaft Teheran „amtsbekannt“ ist. Folglich ist davon auszugehen, dass der Einladende nicht dem von § 10 Abs. 4 AVG umfassten Personenkreis angehört und für die Österreichische Botschaft Teheran daher bereits aus diesem Grund keine Veranlassung bestand, von der Notwendigkeit einer schriftlichen Vollmacht abzusehen. Im vorliegenden Fall liegen zwar ein Personalausweis bzw. eine Geburtsurkunde des in Österreich lebenden Einladenden, eine von ihm abgegebene Elektronische Verpflichtungserklärung sowie ein Auszug aus seinem iranischen Reisepass im Verwaltungsakt auf. Dem Akteninhalt sind jedoch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er der Österreichischen Botschaft Teheran „amtsbekannt“ ist. Folglich ist davon auszugehen, dass der Einladende nicht dem von Paragraph 10, Absatz 4, AVG umfassten Personenkreis angehört und für die Österreichische Botschaft Teheran daher bereits aus diesem Grund keine Veranlassung bestand, von der Notwendigkeit einer schriftlichen Vollmacht abzusehen. 3.2.2. Weiters ist festzuhalten, dass – wie in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde insoweit zutreffend ausgeführt - eine Behörde
§ 10Abs.
2 letzter Satz AVG die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen hat. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung eines Rechtsmittels bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist allerdings nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar (vgl. VwGH vom 18.07.2023, Zl. Ra 2021/12/0071).3.2.2. Weiters ist festzuhalten, dass – wie in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde insoweit zutreffend ausgeführt - eine Behörde
Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen hat. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung eines Rechtsmittels bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der Paragraphen 10 und 13 Absatz 3, AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist allerdings nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar vergleiche VwGH vom 18.07.2023, Zl. Ra 2021/12/0071). Im gegenständlichen Fall ist entscheidend, dass - wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt - die Angaben der Beschwerdeführerin und des Einladenden zum (behaupteten) Vollmachtverhältnis jeglicher Konkretisierung entbehren und im Beschwerdeverfahren weder eine Vollmachtsurkunde noch eine nachträgliche Beurkundung einer mündlich erteilten Vollmacht nachgereicht wurden. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde begründet auch die Abgabe einer Elektronischen Verpflichtungserklärung durch den Einladenden kein Vollmachtverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihm. Für den Einladenden bestand fallbezogen auch kein Anlass von einem solchen Sachverhalt auszugehen, zumal er mit Unterfertigung der Elektronischen Verpflichtungserklärung am 20.12.2022 bestätigte zur Kenntnis genommen zu haben, dass ihm aus der Abgabe der Verpflichtungserklärung keine Parteienstellung erwächst, Partei des Verfahrens zur Visumerteilung der Visumwerber bleibt und der Einladende daher aus datenschutzrechtlichen Gründen zu keiner Zeit des Verfahrenes Auskünfte über Stand und Inhalt des Verfahrens erhält, sondern allein dem Visumwerber im Wege der verfahrensführenden Vertretungsbehörde ein solches Auskunftsrecht zukommt. Aus den Hinweisen in der Elektronischen Verpflichtungserklärung ergibt sich sohin schlüssig, dass diese den Einladenden nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin als Visumwerberin im Verfahren vor der Vertretungsbehörde berechtigt. Verdeutlicht wird dies weiters durch den Hinweis in der Elektronischen Verpflichtungserklärung, wonach dem Visumwerber oder dessen rechtlichem Vertreter im Fall der Akteneinsicht während des Verfahrens auch die Einsichtnahme in die Unterlagen (Verpflichtungserklärung) gewährt werden muss. Zusammengefasst bestand sohin im Zeitpunkt der Erhebung der Vorstellung durch den Einladenden kein Vollmachtverhältnis, welches ihn dazu ermächtigt hätte, für die Beschwerdeführerin Verfahrenshandlungen zu setzen. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur ist daher festzuhalten, dass fallbezogen kein verbesserungsfähiges Formgebrechen vorliegt, da der Mangel der Bevollmächtigung nicht behebbar ist (vgl. dazu auch VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2011/10/0014; mVa Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 9, und die dort zitierte Rechtsprechung).Zusammengefasst bestand sohin im Zeitpunkt der Erhebung der Vorstellung durch den Einladenden kein Vollmachtverhältnis, welches ihn dazu ermächtigt hätte, für die Beschwerdeführerin Verfahrenshandlungen zu setzen. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur ist daher festzuhalten, dass fallbezogen kein verbesserungsfähiges Formgebrechen vorliegt, da der Mangel der Bevollmächtigung nicht behebbar ist vergleiche dazu auch VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2011/10/0014; mVa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 9, und die dort zitierte Rechtsprechung). 3.3. Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der vom Einladenden getätigte Verfahrensakt, konkret die Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 31.01.2023, der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden kann und für sie daher unwirksam war. Die belangte Behörde hat somit im Ergebnis zu Recht die vom Einladenden erhobene Vorstellung zurückgewiesen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.4.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W235.2274685.1.00