← Österreich

{'item': 'G314 2281882-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2024 GeschäftszahlG314 2281882-1 Spruch, G314 2281882-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der tschechischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der tschechischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 iVm 28 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem oben angeführten Bescheid erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub. Mit Schreiben vom XXXX .2023 wurde die BF gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG auf Deutsch und auf Tschechisch darüber informiert, dass ihr für ein allfälliges Beschwerdeverfahren die BBU GmbH kostenlos als Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt wird.Mit dem oben angeführten Bescheid erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen die Beschwerdeführerin (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 wurde die BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG auf Deutsch und auf Tschechisch darüber informiert, dass ihr für ein allfälliges Beschwerdeverfahren die BBU GmbH kostenlos als Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt wird. Der Bescheid und das Schreiben wurden der BF durch Hinterlegung am XXXX .2023 (Beginn der Abholfrist) zugestellt und am XXXX .2023 ausgefolgt. Der Bescheid und das Schreiben wurden der BF durch Hinterlegung am römisch 40 .2023 (Beginn der Abholfrist) zugestellt und am römisch 40 .2023 ausgefolgt. Am XXXX .2023 langte beim BFA zu obiger Zahl ein E-Mail mit folgendem Inhalt ein: „Ich XXXX möchte mich bei dem Bescheid beschweren.“ Am römisch 40 .2023 langte beim BFA zu obiger Zahl ein E-Mail mit folgendem Inhalt ein: „Ich römisch 40 möchte mich bei dem Bescheid beschweren.“ Das BFA wertete diese Eingabe als Beschwerde und legte sie samt den Akten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor. Es beantragte unter Hinweis auf das Fehlen jeglicher Beschwerdebegründung, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Schreiben vom XXXX .2023 forderte das BVwG die BF auf, die Beschwerde binnen 14 Tagen insbesondere durch die Angabe der Beschwerdegründe und eines bestimmten Begehrens zu verbessern, andernfalls sei mit der Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen. Dieses Schreiben wurde der BF durch Hinterlegung am XXXX .2023 (Beginn der Abholfrist) zugestellt und am XXXX .2023 ausgefolgt. Bislang ist keine Verbesserung eingelangt. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 forderte das BVwG die BF auf, die Beschwerde binnen 14 Tagen insbesondere durch die Angabe der Beschwerdegründe und eines bestimmten Begehrens zu verbessern, andernfalls sei mit der Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen. Dieses Schreiben wurde der BF durch Hinterlegung am römisch 40 .2023 (Beginn der Abholfrist) zugestellt und am römisch 40 .2023 ausgefolgt. Bislang ist keine Verbesserung eingelangt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten und dem Gerichtsakt des BVwG. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung. Rechtliche Beurteilung: Die Zurückweisung einer Beschwerde erfolgt gemäß §§ 28 Abs 1 iVm 31 Abs 1 VwGVG grundsätzlich mit Beschluss. Die Zurückweisung einer Beschwerde erfolgt gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG grundsätzlich mit Beschluss. Die Eingabe vom XXXX .2023 richtete sich zwar – durch die Angabe der BFA-Zahl erkennbar – gegen den oben angeführten Bescheid, erfüllt jedoch die zwingenden Inhaltserfordernisse einer Bescheidbeschwerde nicht. Insbesondere enthält sie entgegen § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG weder die Gründe, aus denen die BF die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ableitet, noch ein konkretes Begehren. Da die BF diese Mängel trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht verbessert hat, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (so auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 5). Die Eingabe vom römisch 40 .2023 richtete sich zwar – durch die Angabe der BFA-Zahl erkennbar – gegen den oben angeführten Bescheid, erfüllt jedoch die zwingenden Inhaltserfordernisse einer Bescheidbeschwerde nicht. Insbesondere enthält sie entgegen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG weder die Gründe, aus denen die BF die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ableitet, noch ein konkretes Begehren. Da die BF diese Mängel trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht verbessert hat, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (so auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5). Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Beurteilung, ob eine Beschwerde den Anforderungen des § 9 Abs 1 VwGVG entspricht, von den Umständen des Einzelfalls abhängt und daher idR nicht revisibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist (so auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 9 VwGVG Anm 5).Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Beurteilung, ob eine Beschwerde den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG entspricht, von den Umständen des Einzelfalls abhängt und daher idR nicht revisibel iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist (so auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 9, VwGVG Anmerkung 5). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2281882.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.