RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2024 GeschäftszahlI406 2283304-1 Spruch, I406 2283304-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 06.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
- Am 28.09.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 07.12.2023 wies die belangte Behörde den Folgeantrag sowohl hinsichtlich Asyl als auch subsidiären Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 07.12.2023 wies die belangte Behörde den Folgeantrag sowohl hinsichtlich Asyl als auch subsidiären Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde.
- Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 22.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und wird ergänzend festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und wird ergänzend festgestellt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und steht seine Identität nicht fest. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2020 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer bestehen eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidungen sowie ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von einem Jahr. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 28.11.2023 langte ein Schreiben des Bundeskriminalamts bei der belangten Behörde ein, wonach der Beschwerdeführer auch unter den Identitäten XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , in Erscheinung getreten ist.Am 28.11.2023 langte ein Schreiben des Bundeskriminalamts bei der belangten Behörde ein, wonach der Beschwerdeführer auch unter den Identitäten römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , in Erscheinung getreten ist. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Den ersten Antrag vom 06.11.2020 begründete er in seiner Erstbefragung vor Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit, dass es in seiner Heimat keine Arbeit und Zukunft gäbe. Er wolle sich eine Zukunft aufbauen und seine Familie unterstützen. Vor der belangten Behörde führte er aus, er sei nach Österreich gekommen um hier zu arbeiten. Es herrsche in Österreich Frieden und Freiheit und sei es ein schönes Land. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er erneut an, er sei aus wirtschaftlichen Gründen geflohen, der Staat Algerien sei korrupt und wolle er sich nicht zu den Länderfeststellungen äußern. Am 28.09.2023 stellte er einen Folgeantrag und führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass er zum verpflichtenden Militärdienst müsse und eine Gruppe wegen familiärere Probleme – einem Erbstreit – nach ihm suche. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation beziehungsweise der Fluchtgründe bekannt seien, führte er aus, „Die Änderungen sind mir seit meiner Ausreise bekannt, ich habe sie nur beim ersten Antrag nicht genannt. Die vorherige Erstbefragung war zu schnell und ich hatte keine Zeit alles zu erzählen.“ Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 30.11.2023 führte er zu seinen Fluchtgründen aus, dass er seit er 17 Jahre alt sei familiäre Probleme habe und ihn eine „Gruppe“ bedrohe. Die familiären Probleme seien aufgrund des Erbes, es komme laufend zu Raufereien innerhalb der Familie. Er habe sich an niemanden gewandt, aus Angst, dass die Probleme größer werden. Seine Probleme in Bezug auf „die Mafia“ lägen darin, dass diese mit Drogen handelten und wollten, dass er sich ihnen anschließe. Diese hätten ihn am Bein mit einem Messer verletzt und seine Hände mit einer Schnur gefesselt. Auch diesbezüglich habe er sich nicht an die Behörden gewandt, sondern Geld gesammelt, um Algerien zu verlassen. Im Fall seiner Rückkehr würde ihn die Mafia töten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2023 nach erfolgter niederschriftlicher Einvernahme wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Im Verfahren über den vorliegenden Folgeantrag hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, auch sind sonst keine Umstände hervorgekommen, die es wahrscheinlich machen würden, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf internationalen Schutz hätte. Dem neuen Vorbringen fehlt ein glaubhafter Kern. Die geltend gemachten Fluchtgründe sind, wie die belangte Behörde richtig festgehalten hat, keine weiteren glaubwürdigen Gründe. Der Beschwerdeführer verfolgt damit bewusst das Ziel, seinen Aufenthalt zu verlängern. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird wie bisher festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Er hat keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht und kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Nichts in den Sachverhaltselementen trägt zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit bei, dem Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
- Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 07.12.2023 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Dem angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien zu Grunde gelegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurde Einsicht genommen in den das Vorverfahren betreffenden Verwaltungsakt, welcher ebenso im Behördenakt einliegt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungs-informationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt an und schließt sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich an. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Asylverfahren: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit sowie den privaten Umständen ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im gegenständlichen sowie im vorangegangenen Asylverfahren. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu seinem ersten Antrag auf Asyl vom 06.11.2020 wurden den von der belangten Behörde vorgelegtem Verwaltungsakt samt dem rechtskräftigen abschließenden Bescheid der belangten Behörde entnommen. 2.
- Zu den neuen Flucht- und Antragsgründen: Schon dass der Beschwerdeführer verschiedene Identitäten verwendet, beeinträchtigt seine Glaubwürdigkeit schwer. Die Feststellungen betreffend das vom Beschwerdeführer jeweils Vorgebrachte folgen der Aktenlage. Im Folgeverfahren hat der Beschwerdeführer Fluchtgründe neu geltend gemacht, die, wie die belangte Behörde zutreffend festhält (S 28 f, AS 154 f), nicht glaubwürdig sind. Im Einzelnen ist der Beweiswürdigung der belangten Behörde aus mehreren Umständen zu folgen: Zunächst ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer ein komplett abweichendes Vorbringen als jenes bei seiner ersten Antragstellung vorbringt. Doch blieb sein Vorbringen, von der Mafia gesucht zu werden äußerst vage und oberflächlich. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erschöpften sich in der Darlegung einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte wonach er mit einem Messer verletzt und an den Händen mit einer Schnur gefesselt worden sei. Die Mafia suche weiterhin nach ihm, da diese „nicht vergesse“. Diese oberflächliche Erzählung ist jedenfalls nicht geeignet darzulegen, dass sich der Beschwerdeführer mit einer realen Bedrohungssituation auseinanderzusetzen hatte. Zudem erwähnte er seine vermeintliche Verfolgung durch die Mafia bei seiner Erstbefragung zum Folgeantrag nicht. Er erwähnte zwar einer „Gruppe“, welche ihn suche, jedoch ausdrücklich verbunden mit seinen familiären Problemen. Es darf nicht verkannt werden, dass die Erstbefragung sich nicht vornehmlich auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, sondern vielmehr der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Ein Asylwerber wird in der Regel bemüht sein, sämtliche gravierenden Tatsachen – wenn auch nur kurz umrissen – zur Sprache zu bringen. In der Praxis ist zudem zu beobachten, dass allfällige Drohhandlungen zumindest grob beschrieben werden und die Personen oder Institutionen, von denen die Bedrohung ausgeht, kurz benannt werden. Zudem erwähnte er seine vermeintliche Verfolgung durch die Mafia bei seiner Erstbefragung zum Folgeantrag nicht. Er erwähnte zwar einer „Gruppe“, welche ihn suche, jedoch ausdrücklich verbunden mit seinen familiären Problemen. Es darf nicht verkannt werden, dass die Erstbefragung sich nicht vornehmlich auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, sondern vielmehr der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Ein Asylwerber wird in der Regel bemüht sein, sämtliche gravierenden Tatsachen – wenn auch nur kurz umrissen – zur Sprache zu bringen. In der Praxis ist zudem zu beobachten, dass allfällige Drohhandlungen zumindest grob beschrieben werden und die Personen oder Institutionen, von denen die Bedrohung ausgeht, kurz benannt werden. Weiters führte er an, er habe in Algerien familiäre Probleme. Dabei ist auszuführen, dass er diese ebenfalls erstmals im Zuge des Folgeantrages geltend machte. Vor der belangten Behörde gab er dann an, diese bestünden bereits seit er 17 Jahre alt sei. Darin kann kein zeitlicher Zusammenhang zu einem fluchtauslösenden Ereignis festgestellt werden. Zudem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage schlüssig darzulegen, wieso er dies nicht bereits im Vorverfahren angeführt hat, sondern gab lediglich an, er habe nicht gewusst was „Asyl“ heiße. Es benötigt kein umfassendes Wissen über „Asyl“, um auf die Frage: „Warum haben Sie Ihr Land verlassen?“, die hierfür maßgeblichen Angaben zu machen. Dies erweckt vielmehr den Eindruck, der Beschwerdeführer habe aus wirtschaftlichen Gründen – wie er dies mehrfach im Vorverfahren vorgebracht hatte – Algerien verlassen und sich nun, als ihm die rechtliche Lage in Österreich nähergebracht wurde, ein Gedankenkonstrukt zurechtgelegt, um seiner aufrechten Rückkehrentscheidung möglicherweise zu entkommen. Überdies hält das Bundesverwaltungsgericht zur Beweiswürdigung – wie bereits die belangte Behörde – fest, dass der Beschwerdeführer eine rein private Verfolgung geltend macht und somit keinen Fluchtgrund, der unter einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention fallen würde, glaubhaft machen konnte. Abgesehen davon hätte sich der Beschwerdeführer, falls es tatsächlich zu Bedrohungen seitens seiner Familie oder der Mafia ihm gegenüber gekommen wäre, jedenfalls an die örtliche Polizei wenden und den Vorfall anzeigen können, zumal keine Berichte dahingehend existieren, wonach die Sicherheitsbehörden grundsätzlich nicht fähig wären, den einzelnen Bürgern Algeriens Sicherheit zu garantieren. Zudem führte er ausdrücklich an, sich nicht an die Behörden gewandt zu haben. Wieso der Beschwerdeführer, sollte er einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sein, keine Anzeige einbrachte ist nicht nachvollziehbar. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung zum Folgeantrag, er werde zum Wehrdienst eingezogen, ist zunächst festzuhalten, dass auch dieses Vorbringen schon deshalb wenig glaubhaft ist, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer diesen Grund bereits im Erstverfahren auf die Frage: „Warum haben Sie Ihr Land verlassen?“ genannt hätte, wenn er tatsächlich befürchtet hätte eingezogen zu werden, war auch dieser Fluchtgrund ihm doch bei seiner Ausreise angeblich schon bekannt. Weiters brachte der Beschwerdeführer – wie die belangten Behörde richtig ausführt – auf mehrfache Nachfrage eine solche Bedrohung nie mehr vor. Der Beschwerdeführer brachte die Befürchtung, zum Wehrdienst eingezogen zu werden, also ausschließlich in der Erstbefragung zum Folgeantrag vor, jedoch nicht in der darauf folgenden Einvernahme durch die belangte Behörde; nachdem er ausgeführt hatte, „Eine Gruppe bedroht mich in Algerien, ich würde von denen getötet, wenn ich zurückkehre. Algerien ist kein sicheres Land und in den Städten gibt es immer wieder mafiöse Banden. Somit ist mein Leben nicht sicher in Algerien“ folgte die Nachfrage, „Haben Sie noch weitere Probleme?“, diese beantwortete der Beschwerdeführer mit „Nein“. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso eine geflüchtete Person solch wesentliche Aspekte nicht vorbringen würde, sollte sie tatsächlich deshalb einer Verfolgung ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer ist im gesamten Verfahren in Bezug auf seine vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubwürdig. So konnte er zu einem seiner Vorbringen eine stringente Darstellung der Ereignisse vornehmen, vergaß wesentliche Aspekte seiner vermeintlichen Fluchtgründe vor der belangten Behörde zu erwähnen und konnte nicht nachvollziehbar darstellen, weshalb er diese nicht bereits im Vorverfahren geltend gemacht hatte. Damit schließt sich das erkennende Gericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde an, womit dessen Schlussfolgerung, dass sich gegenüber dem vorherigen Verfahren, kein neuer Sachverhalt ergeben hat, nicht zu beanstanden ist. Das Vorbringen hat somit keinen glaubhaften Kern. Für einen geänderten Sachverhalt lag kein neuer Hinweis vor. Damit ist aber auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Sachverhaltselemente vorgebracht hätte, die zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrügen, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den in den bekämpften Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen, weshalb auf die dortigen Länderfeststellungen zu verweisen war. Der Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen, weshalb die genannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher – wie schon die belangte Behörde - zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer in seinem verfahrensgegenständlichen zweiten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte bzw. seine Gründe mangels eines „glaubhaften Kerns“ nicht dazu geeignet sind, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Außerdem erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu einer allenfalls geänderten Rechtslage im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts. Somit ergaben sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen, in seiner Person gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine maßgeblich andere Situation, dies in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem zuletzt über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, festgestellt werden. Auch wurde eine solche nicht substantiiert behauptet und ergibt sich nicht aus den vorliegenden Behördenakten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Das bereits im vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids. Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. Zudem hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot existiert. Diese kann als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden. Damit bedarf es - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) (vgl VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Zudem hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot existiert. Diese kann als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden. Damit bedarf es - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in Paragraph 10, AsylG 2005 bzw. in Paragraph 52, FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind. Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN) Wie festgestellt, war das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er familiäre Streitigkeiten habe, er zum Wehrdienst einberufen oder von der Mafia gesucht werde, unglaubwürdig. Sein Vorbringen hatte somit keinen glaubhaften Kern, es sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Wie festgestellt, war das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er familiäre Streitigkeiten habe, er zum Wehrdienst einberufen oder von der Mafia gesucht werde, unglaubwürdig. Sein Vorbringen hatte somit keinen glaubhaften Kern, es sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Wie auch festgestellt, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, den Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Dass es sich bei seinem Vorbringen um eine reine private Verfolgung handelt, wurde ebenfalls bereits ausführlich berücksichtigt und wird hiermit auf Punkt 2.
- in der Beweiswürdigung verwiesen. Eine maßgebliche Änderung der für Asyl oder subsidiären Schutz maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat wurde nicht behauptet und kam auch sonst nicht hervor. Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch die belangte Behörde mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch die belangte Behörde mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der des vorliegenden Erkenntnisses rund fünf Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I406.2283304.1.00