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{'item': 'L517 2266668-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2024 GeschäftszahlL517 2266668-1 Spruch, L517 2266668-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 12.03.2015 – Gewerbeanmeldung durch Frau XXXX (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet)12.03.2015 – Gewerbeanmeldung durch Frau römisch 40 (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) 08.06.2022 – Ablehnung des Vorhabens der bP durch das Unternehmensgründungsprogramm des Arbeitsmarktservice 30.11.2022 – e-AMS-Nachricht des AMS an die bP: verbindliche Kursvorstellung; Betreuungsvereinbarung; Kurseinladung 05.12.2022 – Nichterscheinen der bP zum Kursbeginn 13.12.2022 – persönliches Gespräch zwischen bP und AMS 02.01.2023 – negativer Bescheid des AMS: Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 05.12.2022 bis 15.01.2023 08.01.2023 – Beschwerde der bP 09.01.2023 – Parteigehör 13.01.2023 – Auskunftserhalt des AMS von der Bezirkshauptmannschafft XXXX 13.01.2023 – Auskunftserhalt des AMS von der Bezirkshauptmannschafft römisch 40 19.01.2023 – Stellungnahme der bP 23.01.2023 – Beschwerdevorentscheidung: Abweisung der Beschwerde 05.02.2023 – Vorlageantrag der bP 06.02.2023 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet) 16.08.2023 – Auskunftseinholung des BVwG beim AMS II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Seit 01.04.1994 stand die bP immer wieder – mit mehrmaligen Unterbrechungen – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre letzte Anwartschaft erwarb die bP am 05.08.2013. Seit 03.11.2018 bis heute bezieht sie Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Die bP meldete am 12.03.2015 ein Gewerbe (Gewerbewortlaut: „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“) an und ist derzeit im Rahmen dieses Gewerbes geringfügig selbstständig. Die Aufnahme der bP in ein Unternehmensgründungsprogramm des AMS wurde am 08.06.2022 vom Kooperationspartner XXXX , wegen nicht Realisierbarkeit, abgelehnt. Die Aufnahme der bP in ein Unternehmensgründungsprogramm des AMS wurde am 08.06.2022 vom Kooperationspartner römisch 40 , wegen nicht Realisierbarkeit, abgelehnt. Die bP wurde vom AMS am 30.11.2022 durch e-AMS-Nachricht über eine verbindliche Kursteilnahme [Berufsorientierung und aktive Arbeitssuche beim BFI (ab 05.12.2022)] und der damit in Verbindung stehenden Rechtsfolgen bei einem Nichtantritt bzw. Vereitelung der Kursteilnahme informiert. Mit gleicher Verständigung wurde der bP die Betreuungsvereinbarung (Auszug der Begründung: „[…] Der von Ihnen angekündigte Schritt in die vollversicherte Selbstständigkeit ist bisher nicht erfolgt. Die von Ihnen dokumentierten Eigenbewerbungen erscheinen nicht geeignet, Ihre Arbeitslosigkeit zubeenden (zB haben Sie zuletzt 4 Eigenbewerbungen beim Unternehmen Wifi dokumentiert). Die Kursmaßnahme stellt die beste Möglichkeit dar, Ihre Langzeitarbeitslosigkeit zu beenden (Unterstützung beim Auffinden neuer möglicher Tätigkeitsbereiche, zielgerichtetes Tätigen von Eigenbewerbungen unter Einsatz und Anbieten in Aussicht gestellter Fördermaßnahmen, Bewerbungsnachverfolgung, vieles mehr) […]“) und eine Einladung zur Kursteilnahme übermittelt. In dieser Einladung waren sowohl Inhalte als auch Ziele (arg. „Inhalt: Berufs-und Sozialanamnese, Kompetenzfeststellung mit Erstellung eines Kompetenzprofils, Erstellung eines Karriereplans, Vermittlung von schulischen Basiswissen, Workshops zum Kennenlernen zukunftsträchtiger und/oder aktuell nachgefragter Berufsbranchen, Bewerbungstraining mit Bewerbungsbüro: max. 4 Stunden pro Woche am Nachmittag, EDV-Basic für PC Einsteigerinnen während des Nachmittagsunterrichts verpflichtende betriebliche Praktika; Ziel Erarbeitung eines individuellen Karriereplanes und Arbeitsaufnahme oder Qualifizierung“) der Wiedereingliederungsmaßnahme ersichtlich. Am 05.12.2022 trat die bP den vom AMS zugewiesenen Berufsorientierungskurs nicht an und fand daraufhin ein persönliches Gespräch zwischen ihr und dem AMS am 13.12.2022 statt. Inhalt der Niederschrift dieses Termins war im Wesentlichen, dass die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der bP zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen würden. Der bP sei vom AMS am 07.11.2022 der Auftrag erteilt worden, an der Maßnahme Berufsorientierung und aktive Arbeitssuche XXXX bei XXXX teilzunehmen. Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wäre der 05.12.2022 gewesen. Die bP erklärte sich nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG nicht bereit, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab die bP an, dass diese Maßnahme für sie eine psychische Stresssituation darstelle und es für sie überhaupt nicht in Frage kommen würde, mit anderen gemeinsam im Kurs zu sitzen. Sie strebe nach wie vor die vollversicherte Selbstständigkeit an und werde sie erneut zur erforderlichen Prüfung zur Gutachterin im März 2023 antreten.Am 05.12.2022 trat die bP den vom AMS zugewiesenen Berufsorientierungskurs nicht an und fand daraufhin ein persönliches Gespräch zwischen ihr und dem AMS am 13.12.2022 statt. Inhalt der Niederschrift dieses Termins war im Wesentlichen, dass die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der bP zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen würden. Der bP sei vom AMS am 07.11.2022 der Auftrag erteilt worden, an der Maßnahme Berufsorientierung und aktive Arbeitssuche römisch 40 bei römisch 40 teilzunehmen. Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wäre der 05.12.2022 gewesen. Die bP erklärte sich nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG nicht bereit, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab die bP an, dass diese Maßnahme für sie eine psychische Stresssituation darstelle und es für sie überhaupt nicht in Frage kommen würde, mit anderen gemeinsam im Kurs zu sitzen. Sie strebe nach wie vor die vollversicherte Selbstständigkeit an und werde sie erneut zur erforderlichen Prüfung zur Gutachterin im März 2023 antreten. Mit Bescheid vom 02.01.2023 sprach das AMS aus, dass die bP im Zeitraum 05.12.2022 bis 15.01.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte sie aus: „Sie haben die Teilnahme an der Maßnahme Berufsorientierung und aktive Arbeitssuche verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“Mit Bescheid vom 02.01.2023 sprach das AMS aus, dass die bP im Zeitraum 05.12.2022 bis 15.01.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte sie aus: „Sie haben die Teilnahme an der Maßnahme Berufsorientierung und aktive Arbeitssuche verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Gegen diesen Bescheid erhob die bP am 08.01.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde, welche sie mit den Anträgen verband, ihre gesundheitliche körperliche und psychische Verfassung und ihren Weiterbildungs- und Umschulungswunsch zu berücksichtigen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass dem AMS ihr gesundheitlicher Zustand bekannt sei. Dieser erlaube ihr nicht mehr, ihren bisherigen Beruf zu verrichten. Einige Bürotätigkeiten (beispielsweise Schreiben am Band oder mit kopfhörerähnlichen Geräten im Ohr; Aktensuche; handschriftliche Tätigkeiten etc.) seien ihr nicht mehr möglich. Sie habe sich deswegen zu einer Umorientierung in einen gesundheitlichen psychologischen bzw. kinologischen Bereich entschieden. Dem AMS habe sie dies bereits mitgeteilt und um Umschulungen und um Weiterbildungen in den interessierten Sparten ersucht. Das AMS übermittle ihr dennoch immer wieder Stellen, deren Anforderungsprofil sie nicht erfüllen könne. Das AMS müsse auf ihre Vermittlungswünsche eingehen. Das AMS habe zudem bislang nicht klargestellt, weshalb sie zur Berufsorientierung erscheinen solle. Auf den Hinweis ihrer 30-Jährigen Kanzleileitungserfahrung sei das AMS nicht eingegangen und wolle sie auch in diesem Bereich nicht mehr arbeiten. Weder Inhalt noch Ziel dieses Kurses seien für sie relevant. Auch ein technisch-handwerklicher Beruf sei ihr aufgrund ihrer Krankheiten nicht zumutbar. Es werde ignoriert, dass sie in diesen oder ähnlichen Arbeitsprozess nicht mehr einsteigen wolle. Sie habe sich von der Teilnahme an besagten Kurs rechtskonform abgemeldet. Sie werde vielmehr genötigt, sich bei diversen Bürostellen zu bewerben und hier eine entsprechende Rückäußerung zu tätigen. Sie sei sehr wohl arbeits-, lern- und ausbildungswillig, jedoch in einem völlig anderen Bereich. Sie würde, wie dem AMS bekannt, für die Prüfung zum gerichtlich beeideten Sachverständigen für Kynologie am 06.03.2023 lernen und sei dies sehr zeitintensiv. Da die Aus- und Weiterbildungen in den sie interessierenden Bereichen sehr kostspielig seien, benötige sie die Unterstützung des AMS. Es entspreche, wie dem Bescheid des AMS ableitbar, nicht den Vorstellungen des AMS, welchen Beruf sie ergreifen solle. Mit Parteiengehör vom 09.01.2023 erläuterte das AMS der bP den Verfahrensstand und führte aus, dass der Veranstaltungsort mit öffentlichen Verkehrsmittel in angemessener Zeit (01:00

  1. h)erreichbar sei. Zudem wurde ausgeführt, dass die bP bereits seit 2018 Arbeitslosengeld und Notstandshilfe beziehe und somit kein Berufsschutz bestehe und eine berufsfremde Tätigkeit somit zumutbar sei. Die bP wurde aufgefordert, das Vorliegen gesundheitlicher Gründe, die gegen die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme sprechen würden, durch Vorlage vorhandener ärztlicher Unterlagen glaubhaft zu machen. Gleichzeitig wurde der bP die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme bis 25.01.2023 eingeräumt. Mit Parteiengehör vom 09.01.2023 erläuterte das AMS der bP den Verfahrensstand und führte aus, dass der Veranstaltungsort mit öffentlichen Verkehrsmittel in angemessener Zeit , (01:00
  2. h)erreichbar sei. Zudem wurde ausgeführt, dass die bP bereits seit 2018 Arbeitslosengeld und Notstandshilfe beziehe und somit kein Berufsschutz bestehe und eine berufsfremde Tätigkeit somit zumutbar sei. Die bP wurde aufgefordert, das Vorliegen gesundheitlicher Gründe, die gegen die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme sprechen würden, durch Vorlage vorhandener ärztlicher Unterlagen glaubhaft zu machen. Gleichzeitig wurde der bP die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme bis 25.01.2023 eingeräumt. Der vom AMS vermittelte Wiedereingliederungskurs beim XXXX XXXX ( XXXX ) wäre von der bP innerhalb 1:00 h bzw. max. 1:20 h mit öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar gewesen. Nachdem die bP auch über ein KFZ-Fahrzeug verfügt, wäre ihr eine Ankunft innerhalb 20 min. ebenso möglich gewesen.Der vom AMS vermittelte Wiedereingliederungskurs beim römisch 40 römisch 40 ( römisch 40 ) wäre von der bP innerhalb 1:00 h bzw. max. 1:20 h mit öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar gewesen. Nachdem die bP auch über ein KFZ-Fahrzeug verfügt, wäre ihr eine Ankunft innerhalb 20 min. ebenso möglich gewesen. Mit Stellungnahme der bP vom 19.01.2023 äußerte sich diese zusammengefasst wie folgt: Dem Schreiben des AMS sei erneut nicht ableitbar, welche der im Kurs genannten Maßnahmen für sie geeignet seien. Ihre Bewerbungen würden nicht aufgrund der Qualität scheitern, sondern an ihren mangelnden Kompetenzen. Sie sei technisch völlig ungeeignet. Ihre Wegzeit zum Kurs würde samt Wartezeit den vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeitrahmen übersteigen. Ärztliche Befunde würden dem AMS bereits vorliegen und bemühe sie sich aktuelle Befunde einzuholen. Der Gesundheitszustand der bP stellt sich wie folgt dar:
  3. a)Hauptdiagnose: Impingementsyndrom linkes Schultergelenk mit moderat ausgeprägter Frozen Shoulder bei Partialruptur der Subscapularissehne, Tendinose, geringe Peritendinitis der langen Bizepssehne, Slap-Läsion sowie Ruptur des glenohumeralen Ligaments mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung;
  4. b)Nebendiagnosen: Z.n. Kahnbeinfraktur 1999 sowie Z.n. knöchernem Ausriss am Os triquet. 2020 mit belastungsabhängigen Beschwerden und geringgradiger Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks;
  5. c)Weitere Diagnosen: Z.n. Sublux. tali sin. mit konservativer Behandlung 08/2019 (ausgeheilt) V.a. Periarthropathia cox. sin. Berichteter Tinnitus bds.Der Gesundheitszustand der bP stellt sich wie folgt dar:
  6. a)Hauptdiagnose: Impingementsyndrom linkes Schultergelenk mit moderat ausgeprägter Frozen Shoulder bei Partialruptur der Subscapularissehne, Tendinose, geringe Peritendinitis der langen Bizepssehne, Slap-Läsion sowie Ruptur des glenohumeralen Ligaments mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung;
  7. b)Nebendiagnosen: Z.n. Kahnbeinfraktur 1999 sowie Z.n. knöchernem Ausriss am Os triquet. 2020 mit belastungsabhängigen Beschwerden und geringgradiger Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks;
  8. c)Weitere Diagnosen: Z.n. Sublux. tali sin. mit konservativer Behandlung 08 aus 2019, (ausgeheilt) römisch fünf.a. Periarthropathia cox. sin. Berichteter Tinnitus bds. Die bP ist grundsätzlich unter Berücksichtigung folgender Einschränkungen vollzeitig am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Tätigkeiten sind beschränkt auf leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, ständig im Sitzen, überwiegend im Stehen und Gehen, mit fallweise forciertem Arbeitstempo bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen. Nur fallweise möglich sind Vibrationen, sämtliche Zwangshaltungen sowie Kälte- und Nässeexposition. Auszuschließen sind Überkopfarbeiten und Armvorhalt links sowie forcierte Belastungen der Hände beidseitig. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2023 wies das AMS die gegen den Bescheid vom 02.01.2023 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP die Ablegung einer Sachverständigenprüfung nicht nachwies und auch keine gesundheitlichen Gründe bescheinigte, welche eine Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht möglich machen würden. Die bP brachte am 05.02.2023 einen Vorlageantrag ein. Am 06.02.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe durch die bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Dass die bP seit 12.03.2015 ein freies Gewerbe mit festgestelltem Wortlaut angemeldet hat, lässt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen GISA-Auszug ableiten. Dass die bP derzeit im Rahmen dieses Gewerbes geringfügig selbständig ist, ergibt sich zum einen aus ihrer konstanten Aussage weiterhin am Erreichen einer vollversicherten Selbstständigkeit interessiert zu sein (Niederschrift vom persönlichen Termin mit dem AMS vom 13.12.2022) und zum anderen aus ihrer derzeit aktiven Internetwebsite, mit welcher sie ihre Dienstleistungen bewirbt (Homepage: https://www.mm-hundetraining.at/kontakt/). Zustellzeitpunkt und Inhalt der am 30.11.2022 an die bP übermittelte e-AMS-Nachricht ergeben sich zum einen aus einer an das BVwG – nach Auskunftseinholung – übermittelten Versendungsbestätigung des AMS und zum anderen aus dem Inhalt der dem Verwaltungsakt beiliegenden Schreiben. Dass die bP den vom AMS vermittelten Wiedereingliederungskurs nicht antrat, wurde dem AMS vom Kursveranstalter gemeldet und bestätigte die bP den Nichtantritt selbst in ihrem persönlichen Gespräch mit dem AMS am 13.12.2023 (genauer Niederschrift vom 13.12.2023). Die Zeitspanne in welcher die bP den vom AMS vermittelten Veranstaltungskurs erreichen hätte können, ergibt sich aus einer vorgenommenen Routenüberprüfung der öffentlichen Verkehrsmittelanbindungen und einer Streckenberechnung für KFZ-Fahrzeuge, die durch das BVwG durchgeführt wurde. Dass die bP derzeit über ein KFZ-Fahrzeug verfügt, gab die Bezirkshauptmannschaft XXXX auf Nachfrage dem AMS bekannt und ist mangels gegenteiliger Angeben der bP von der Richtigkeit dieses Umstands auszugehen.Die Zeitspanne in welcher die bP den vom AMS vermittelten Veranstaltungskurs erreichen hätte können, ergibt sich aus einer vorgenommenen Routenüberprüfung der öffentlichen Verkehrsmittelanbindungen und einer Streckenberechnung für KFZ-Fahrzeuge, die durch das BVwG durchgeführt wurde. Dass die bP derzeit über ein KFZ-Fahrzeug verfügt, gab die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 auf Nachfrage dem AMS bekannt und ist mangels gegenteiliger Angeben der bP von der Richtigkeit dieses Umstands auszugehen. Das von der Pensionsversicherungsanstalt am 07.04.2021 erstellte arbeitsmedizinische Gutachten kann im gegenständlichen Fall ohne Bedenken zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Leistungsfähigkeit der bP herangezogen werden. Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und stellt eine Gesamtbeurteilung der vorliegenden Umstände dar. Da die bP darüber hinaus keine weiteren ärztlichen Unterlagen vorlegte welche eine Nichtteilnahme am Wiedereingliederungskurs rechtfertigen würden, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die bP im gegenständlich einschlägigen Zeitpunkt (ab 05.12.2022) sehr wohl (gesundheitlich) im Stande war, dem vom AMS vorgegebenen Kurs beizuwohnen. Schließlich widersprach auch die Kursteilnahme nicht der im ärztlichen Befund festgestellten Leistungsfähigkeit der bP. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] § 12
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. §
  5. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).3.
  7. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. 3.5 Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.3.5 Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. "Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn
  8. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
  9. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
  10. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
  11. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
  12. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildungs-)Defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. 3.
  13. Da die geringfügig selbstständige Erwerbstätigkeit der bP nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, liegen weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 1 AlVG vor (VwGH 02.05.2012, Zl. 2011/08/0194) und sind sohin gegenständlich die vorstehend angeführten Bestimmungen anzuwenden.3.
  14. Da die geringfügig selbstständige Erwerbstätigkeit der bP nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, liegen weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG vor (VwGH 02.05.2012, Zl. 2011/08/0194) und sind sohin gegenständlich die vorstehend angeführten Bestimmungen anzuwenden. 3.
  15. Die bP erfüllt sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer ungerechtfertigten Weigerung iSd § 10 Abs. 1 AlVG. Bereits aus dem Umstand, dass die bP zuletzt im Jahr 2018 beschäftigt war, sich in einem pensionsreifen Alter befindet, ihr seit ihrer Gewerbeanmeldung am 12.03.2015 und Ablehnung der Aufnahme in ein Unternehmensgründungsprogramm des AMS (08.06.2022) nicht gelungen ist, in die vollversicherte Selbstständigkeit umzusteigen und eine Vermittlung aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme schwer fällt ergibt sich, dass es einer Maßnahme bedurfte, um eine Wiedereingliederung der bP in den Arbeitsmarkt zu fördern. Es ist davon auszugehen, dass durch den angebotenen Kurs die vorliegenden Vermittlungshindernisse möglicherweise beseitigt worden wären und die Wiedereingliederung der bP ins Erwerbsleben dadurch vereinfacht und beschleunigt worden wäre.3.
  16. Die bP erfüllt sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer ungerechtfertigten Weigerung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG. Bereits aus dem Umstand, dass die bP zuletzt im Jahr 2018 beschäftigt war, sich in einem pensionsreifen Alter befindet, ihr seit ihrer Gewerbeanmeldung am 12.03.2015 und Ablehnung der Aufnahme in ein Unternehmensgründungsprogramm des AMS (08.06.2022) nicht gelungen ist, in die vollversicherte Selbstständigkeit umzusteigen und eine Vermittlung aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme schwer fällt ergibt sich, dass es einer Maßnahme bedurfte, um eine Wiedereingliederung der bP in den Arbeitsmarkt zu fördern. Es ist davon auszugehen, dass durch den angebotenen Kurs die vorliegenden Vermittlungshindernisse möglicherweise beseitigt worden wären und die Wiedereingliederung der bP ins Erwerbsleben dadurch vereinfacht und beschleunigt worden wäre. Die von der bP vorgebrachte Weigerung, sich aufgrund einer Stresssituation nicht vorstellen zu können, mit anderen gemeinsam in einem Kurs zu sitzen, ist nicht nachvollziehbar und spiegelt im Zusammenhalt mit dem gesamten von der bP an den Tag gelegten Verhalten die mangelnde Bereitschaft der bP wieder, an dem angebotenen Kurs teilzunehmen. Verdeutlicht wird die fehlende Kooperationsbereitschaft außerdem durch die immer wiederkehrende Behauptung, dass das AMS ihr nicht erklärt haben soll, warum sie an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilnehmen muss (Beschwerde S. 2,) und auch nicht bekannt gegeben habe, inwiefern die Maßnahme ihr helfen soll (Stellungnahme 19.01.2023), wenn sie doch (wie bereits beweiswürdigend ausgeführt) bereits am 30.11.2022 sämtliche Informationen erhalten hatte. Die bP wäre sohin unter Hinweis auf die bereits weiter oben angeführten Erwägungen zum Nutzen des angebotenen Kurses verpflichtet gewesen, die ihr zugewiesene und ihr zumutbare Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. Mit der bP wurde auch in der Betreuungsvereinbarung vom 30.11.2022 verbindlich vereinbart, dass eine Kursteilnahme die beste Möglichkeit darstelle, ihre Langzeitarbeitslosigkeit zu beenden. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund werden hauptsächlich gesundheitliche Gründe angesehen und im engen Rahmen auch Betreuungspflichten. Derartige Gründe wurden von der bP nicht ausreichend ins Treffen geführt. Trotz entsprechender Aufforderung durch das AMS wurde kein ärztliches Attest vorgelegt, welches das Fernbleiben der Wiedereingliederungsmaßnahme rechtfertigen würde. Dem bereits aufliegenden ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt war ableitbar, dass der bP leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, ständig im Sitzen, überwiegend im Stehen und Gehen, mit fallweise forciertem Arbeitstempo bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen zumutbar seien. Nur fallweise seien Vibrationen möglich, sämtliche Zwangshaltungen sowie Kälte- und Nässeexposition. Auszuschließen seien Überkopfarbeiten und Armvorhalt links sowie forcierte Belastungen der Hände beidseitig. Die Kursteilnahme hätte sohin auch nicht – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – der im ärztlichen Befund festgestellten Leistungsfähigkeit der bP entgegen gestanden.In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund werden hauptsächlich gesundheitliche Gründe angesehen und im engen Rahmen auch Betreuungspflichten. Derartige Gründe wurden von der bP nicht ausreichend ins Treffen geführt. Trotz entsprechender Aufforderung durch das AMS wurde kein ärztliches Attest vorgelegt, welches das Fernbleiben der Wiedereingliederungsmaßnahme rechtfertigen würde. Dem bereits aufliegenden ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt war ableitbar, dass der bP leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, ständig im Sitzen, überwiegend im Stehen und Gehen, mit fallweise forciertem Arbeitstempo bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen zumutbar seien. Nur fallweise seien Vibrationen möglich, sämtliche Zwangshaltungen sowie Kälte- und Nässeexposition. Auszuschließen seien Überkopfarbeiten und Armvorhalt links sowie forcierte Belastungen der Hände beidseitig. Die Kursteilnahme hätte sohin auch nicht – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – der im ärztlichen Befund festgestellten Leistungsfähigkeit der bP entgegen gestanden. Die Nichtteilnahme der bP an der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme in Form eines Kurses bei der Firma XXXX stellt daher eine Vereitelungshandlung der bP im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dar. Die Nichtteilnahme der bP an der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme in Form eines Kurses bei der Firma römisch 40 stellt daher eine Vereitelungshandlung der bP im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dar. Hinsichtlich der Ausführungen der bP betreffend die Entfernung zum Kursteilnahmeort bleibt anzumerken, dass Wegzeiten für Hin- und Rückweg bei einer Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von zwei Stunden als zumutbar iSd § 9 AlVG angesehen werden und deshalb auch eine einstündige Fahrzeit zum Wiedereingliederungskurs und bereits auch schon eine 20-minütige Autofahrt davon umfasst wäre.Hinsichtlich der Ausführungen der bP betreffend die Entfernung zum Kursteilnahmeort bleibt anzumerken, dass Wegzeiten für Hin- und Rückweg bei einer Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von zwei Stunden als zumutbar iSd Paragraph 9, AlVG angesehen werden und deshalb auch eine einstündige Fahrzeit zum Wiedereingliederungskurs und bereits auch schon eine , 20-minütige Autofahrt davon umfasst wäre. 3.
  17. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsge-richtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.3.
  18. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen , Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts , zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). , Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsge-richtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein , berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  19. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  20. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ aufgezählt. Eine Beschäftigung wurde von der bP bis zur Abfrage des erkennenden Gerichts beim Dachverband der Sozialversicherungsträger nicht aufgenommen. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend. Da die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben war und gesundheitlichen Gründe für eine Nachsicht nicht dargelegt wurden, liegen diesbezüglich keine Nachsichtsgründe vor. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen und hat sich für den erkennenden Senat keine andere Einschätzung ergeben. Auch ist der Beschwerde kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen und hat sich für den erkennenden Senat keine andere Einschätzung ergeben. Auch ist der Beschwerde kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. 3.9.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.9.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, insbesondere des Beschwerdeinhaltes und der Stellungnahmen der bP steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest. Da die bP nachweislich der nicht vorhandenen Beweismittel (fehlenden ärztlichen Befunde) keine triftigen Gründe vorweisen konnte, um an der Wiedereingliederungsmaßnahme des AMS nicht teilnehmen zu können und es ihr tatsächlich über einen längeren Zeitraum (seit 2018) nicht gelungen ist eine Arbeitsstelle zu finden bzw. den ihrerseits seit zumindest 03.08.2022 gewünschten Schritt – in die vollversicherte Selbstständigkeit umzusteigen – umzusetzen, war eine Wiedereingliederungsmaßnahme mehr als zweckdienlich und war die bP auch verpflichtet an dieser teilzunehmen. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L517.2266668.1.00

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