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{'item': 'L517 2269245-1'}

Obsah (20)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2024 GeschäftszahlL517 2269245-1 Spruch, L517 2269243-1/9E L517 2269245-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 70 v.H. beträgt. Der Behindertenpass wird befristet bis 31.05.2026 ausgestellt.A) Zu 1.: Der Beschwerde wird betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 70 v.H. beträgt. Der Behindertenpass wird befristet bis 31.05.2026 ausgestellt. B) Zu 2.: Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

§ 28Abs 1 Vw

GVG iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 BBG iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Zu 2.: Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, BBG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. C) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 03.02.2022 - Anträge der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (belangte Behörde, „bB“) 17.06.2022 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Aktengutachtens, GdB 50%, NU 05/2026, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel17.06.2022 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Aktengutachtens, GdB 50%, NU 05 aus 2026,, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 20.06.2022 – Parteiengehör 22.07.2022 - Stellungnahme der bP 14.01.2023 – Erstellung eines chirurgischen Aktengutachtens, GdB 50%, NU 05/2026, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel14.01.2023 – Erstellung eines chirurgischen Aktengutachtens, GdB 50%, NU 05 aus 2026,, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 16.01.2023 – Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ 19.01.2023 – Versendung des bis 31.05.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 50% 07.03.2023 – Beschwerde der bP und Befundvorlage 28.03.2023 – Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht 27.04.2023 – Befundvorlage 01.11.2023 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 70%, NU 05/2026, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel01.11.2023 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 70%, NU 05 aus 2026,, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 30.11.2023 – Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP II. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei. Feststellungen (Sachverhalt) Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland Salzburg wohnhaft. Am 03.02.2022 stellte die bP die Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bei der bB. Ein im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung erstelltes Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage eines Allgemeinmediziners vom 17.06.2022 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Kurzarztbrief XXXX , 24.07.2014: Papilläres Schilddrüsenkarzinom rechts; Adipositas; Asthma bronchiale; Discusprotrusion L4/L5; Cholezystolithiasis.Kurzarztbrief römisch 40 , 24.07.2014: Papilläres Schilddrüsenkarzinom rechts; Adipositas; Asthma bronchiale; Discusprotrusion L4/L5; Cholezystolithiasis. Arztbrief XXXX , 13.10.2021: Bilaterale zervikale Lymphknotenmetastasen (laterales und zentrales Compartment) bei bekanntem papillaren Schiiddrüsenkarzinom (ED 2014); Z.n. Thyreoidektomie und zentral zervikaler Lymphknotendissektion rechts 2014. pT1 b(

  1. m)N1a (9/10); Z.n. prätrachealiem Rezidiv sowie zentral-zervikaler Lymphknotendissektion links bei zentralen Lymphknotenmetastasen (05/2021); Z.n. zweimaliger hochdosierter Radiojodtherapie; bekannte arterielle Hypertonie; asymptomatische Cholezystolithiasis, hypoechogene Läsion im rechten Leberlappen (1,3 cm);Arztbrief römisch 40 , 13.10.2021: Bilaterale zervikale Lymphknotenmetastasen (laterales und zentrales Compartment) bei bekanntem papillaren Schiiddrüsenkarzinom (ED 2014); Z.n. Thyreoidektomie und zentral zervikaler Lymphknotendissektion rechts 2014. pT1 b(
  2. m)N1a (9/10); Z.n. prätrachealiem Rezidiv sowie zentral-zervikaler Lymphknotendissektion links bei zentralen Lymphknotenmetastasen (05 aus 2021,); Z.n. zweimaliger hochdosierter Radiojodtherapie; bekannte arterielle Hypertonie; asymptomatische Cholezystolithiasis, hypoechogene Läsion im rechten Leberlappen (1,3 cm); Befundbericht Nuklearmedizin XXXX , 15.12.2021: Schilddrüsensonoqraphie: Bds. freie Schilddrüsenloge;Befundbericht Nuklearmedizin römisch 40 , 15.12.2021: Schilddrüsensonoqraphie: Bds. freie Schilddrüsenloge; Am Hals rechts caudal hinter dem lateralen Rand des Musculus sternocleidomastoideus ein 5x4x4 mm großer Lymphknoten mit V.a. Metastasierung. Diagnose: Zustand nach zweimaliger hochdosierter Radiojodtherapie mit je 3.700 MBq Jod-131Am Hals rechts caudal hinter dem lateralen Rand des Musculus sternocleidomastoideus ein 5x4x4 mm großer Lymphknoten mit römisch fünf.a. Metastasierung. Diagnose: Zustand nach zweimaliger hochdosierter Radiojodtherapie mit je 3.700 MBq Jod-131 bei Zustand nach Thyreoidektomie und zervikozentraler Lymphknotendissektion rechts am 24.7.2014 mit einem Tumorausgangsstadium von pT1b(M) N1M0 (9/10) R0. Zustand nach prätrachealer und links zentraler Lymphknotendissektion am 26.5.2021. Histologie: Siebzehn (17/20) Lymphknotenmetastasen des bekannten papillaren Schilddrüsenkarzinoms. Zustand nach modifiziert radikaler Neck-Dissection beidseits (Level II bis V nach Robbins) und Exploration der ehemaligen Isthmusregion sowie der Schilddrüsenloqe zentral links am 4.10.2021. Histologie: beidseits Lymphknotenmetastasen des bekannten papillaren Schilddrüsenkarzinoms im lateralen Dissektat und eine Lymphknotenmetastase im zentralen Dissektat links (8/76).Zustand nach modifiziert radikaler Neck-Dissection beidseits (Level römisch zwei bis römisch fünf nach Robbins) und Exploration der ehemaligen Isthmusregion sowie der Schilddrüsenloqe zentral links am 4.10.2021. Histologie: beidseits Lymphknotenmetastasen des bekannten papillaren Schilddrüsenkarzinoms im lateralen Dissektat und eine Lymphknotenmetastase im zentralen Dissektat links (8/76). Bericht Onkologische Rehabilitation XXXX , 31.01.2022: Papilläres Schilddrüsenkarzinom ED 2014, pT1b(
  3. m)N1a (9/10)Bericht Onkologische Rehabilitation römisch 40 , 31.01.2022: Papilläres Schilddrüsenkarzinom ED 2014, pT1b(
  4. m)N1a (9/10) Thyreoidektomie und zentral-zervikale Lk-Dissektion re., hochdosierte Radiojodtherapie. Prätracheales Rezidiv eines papillären Schilddrüsenkarzinoms, zentral-zervikale Lymphknotendissektion links bei zentralen LK-Metastasen links

(052021), hochdosierte Radiojodtherapie, modifziert radikal laterale Neck-Dissection beidseits (Level II bis V nach Robbins), Exploration ehemalige Isthmusregion sowie Schilddrüsenloge zentral links; Histologie vom 07.10.2021; LK-Dissektat nach lateraler Neck-Dissektion bds. auf KliniTray, inkl. RF lsthmus+li zentral: Acht
(8). Lymphknotenmetastasen des bekannten papillärenhochdosierte Radiojodtherapie, modifziert radikal laterale Neck-Dissection beidseits (Level römisch zwei bis römisch fünf nach Robbins), Exploration ehemalige Isthmusregion sowie Schilddrüsenloge zentral links; Histologie vom 07.10.2021; LK-Dissektat nach lateraler Neck-Dissektion bds. auf KliniTray, inkl. RF lsthmus+li zentral: Acht
(8). Lymphknotenmetastasen des bekannten papillären Schilddrüsenkarzinoms (8/76). Schildrüsensono vom 13.12.2021 V.a. Lymphknotenmetastase. Nebendiagnosen: Essentielle (primäre) HypertonieSchilddrüsenkarzinoms (8/76). Schildrüsensono vom 13.12.2021 römisch fünf.a. Lymphknotenmetastase. Nebendiagnosen: Essentielle (primäre) Hypertonie Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: 24.07.2014: Thyreoidektomie, zervikozentrale Lymphknotendissektion rechts. 04.10.2021: Modifiziert radikal laterale Neck-Dissection beidseits (Level II bis V nach Robbins), Exploration ehemalige Isthmusregion sowie Schilddrüsenloge zentral Iinks.24.07.2014: Thyreoidektomie, zervikozentrale Lymphknotendissektion rechts. 04.10.2021: Modifiziert radikal laterale Neck-Dissection beidseits (Level römisch zwei bis römisch fünf nach Robbins), Exploration ehemalige Isthmusregion sowie Schilddrüsenloge zentral Iinks. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Z.n. papillärem Schilddrüsenkarzinom ED 2014, pT1b(
  1. m)N1a (9/10), Z.n. Thyreoidektomie und zentral-zervikaler LK-Dissektion re., hochdosierte Radiojodtherapie. Aktuell: Prätracheales Rezidiv eines papillaren Schilddrüsenkarzinoms, zentral-zervikale Lymphknotendissektion links bei zentralen LK-Metastasen links (05/2021), hochdosierte Radiojodtherapie, modifziert radikal laterale Neck-Dissection beidseits.1 Z.n. papillärem Schilddrüsenkarzinom ED 2014, pT1b(
  2. m)N1a (9/10), Z.n. Thyreoidektomie und zentral-zervikaler LK-Dissektion re., hochdosierte Radiojodtherapie. Aktuell: Prätracheales Rezidiv eines papillaren Schilddrüsenkarzinoms, zentral-zervikale Lymphknotendissektion links bei zentralen LK-Metastasen links (05 aus 2021,), hochdosierte Radiojodtherapie, modifziert radikal laterale Neck-Dissection beidseits. Neue Einstufung mit Anlaufen einer neuen Heilungsbewährung bei Rezidiv bzw. Metastasierung 05/2021 eines Schilddrüsenkarzinoms (Tumorerstdiagnose 2014). Unterer Rahmensatz bei komplikationslosem Verlauf nach erneuter operativer Sanierung.Neue Einstufung mit Anlaufen einer neuen Heilungsbewährung bei Rezidiv bzw. Metastasierung 05 aus 2021, eines Schilddrüsenkarzinoms (Tumorerstdiagnose 2014). Unterer Rahmensatz bei komplikationslosem Verlauf nach erneuter operativer Sanierung. Pos.Nr. 13.01.03 GdB 50% 2 Essentielle Hypertonie Richtsatz nach EVO Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesundheitsstörung 2 steigert nicht weiter wegen Geringfügigkeit. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die in einer Nebendiagnose aufgeführten Erkrankungen Asthma bronchiale und Diskusprotrusion L4/L5 werden hier nicht eingeschätzt, da keine Befunde und keine Angaben über das klinische Bild vorliegen. Eventuell steigerungsrelevant für den Gesamtgrad der Behinderung wären sie ohnehin wohl erst bei Neueinschätzung nach Ablauf der Heilungsbewährung, was dann zu überprüfen ist. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: [X] Nachuntersuchung 05/2026 - Nachuntersuchung nach Ablauf der Heilungsbewährung.[X] Nachuntersuchung 05 aus 2026, - Nachuntersuchung nach Ablauf der Heilungsbewährung. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es sind keine Einschränkungen beschrieben, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: [X] Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. Begründung: Hypertonie: 10%“ Mit Schreiben der bB vom 20.06.2022 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme vom 22.07.2022 führte die bP wie folgt aus: „Es wurde bei mir u. a. ein Schilddrüsenkarzinom diagnostiziert, welches allein schon einen Grad der Behinderung von 50 % ergibt. In diesem Punkt wurden weitere Metastasen in den Lymphknoten festgestellt, welche operativ entfernt bzw. entsprechende Behandlungen (zweimalige hochdosierte Radiojodtherapie) durchgeführt wurden. Bei der letzten Untersuchung im Dezember 2021 wurde wiederum eine 5x4x4 mm große Lymphknotenmetastase am Hals rechts caudal hinter dem lateralen Rand des Muskuius sternocleidomastoideus festgestellt. Hier einen Grad von nur 50 % festzuhalten, ist meiner Ansicht nach zu gering bemessen und ersuche ich um entsprechende Anpassung bzw. Erhöhung. Weiters möchte ich anführen, dass aus den vorliegenden Befunden weitere Diagnosen ersichtlich sind, die aber in der Bewertung nicht berücksichtigt wurden, und zwar: - Keratokonus bds., Astigmatismus myop. ou. (Befundbericht liegt bei) - Asthma bronchiale - Diskusprotrusion L 4/5 - Cholezystolithiasis Die hier o. a. diagnostizierten Gesundheitsschädigungen sind meiner Meinung nach ebenso zu berücksichtigen, wie meine essentielle Hypertonie, die mit 10 % GdB eingestuft wurde. Meinem Antrag auf die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentl. Verkehrsmittel..." wurde ebenfalls nicht entsprochen. Dem möchte ich entgegenhalten, dass ich auf Grund meiner Karzinomerkrankung derzeit ein stark reduziertes Immunsystem habe, was mich dazu zwingt, mich von Menschenansammlungen fernzuhalten. Ich bin deshalb auf mein Auto angewiesen, um alle notwendigen Erledigungen wie auch anfallenden Arztbesuche zu schaffen. Aus diesem Grunde ist diese Eintragung für mich sehr notwendig. Zusammenfassend möchte ich festhalten, dass das im Sachverständigengutachten festgestellte Ergebnis von 50% GdB nicht meiner tatsächlichen Gesundheitssituation entspricht und entsprechend korrigiert werden sollte. Weiters wird nochmals darauf hingewiesen, dass ich mein Leben derzeit nur durch die Benützung meines PKWs organisieren und so gut es geht bewältigen kann. […]" Beigebracht wurde ein augenärztlicher Befundbericht vom 08.07.2022 mit den Diagnosen: Keratokonus bds., Astigmatismus myop. ou, […]. Das in der Folge erstellte Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eines Facharztes für Chirurgie vom 14.01.2023, welches erneut einen Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellte, weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Es liegt ein Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses vor-Einspruch zum Parteiengehör. Das Gutachten wird aktenmäßig nach den vorliegenden Befunden und den Richtlinien der EVO erstellt. Aktenmäßiges Vorgutachten (EVO), 17.06.2022, Arzt für Allgemeinmedizin, GdB: 50 %, NU: 05/2026, ZE: D3.Aktenmäßiges Vorgutachten (EVO), 17.06.2022, Arzt für Allgemeinmedizin, GdB: 50 %, NU: 05 aus 2026,, ZE: D3. Die im Vorgutachten (EVO) angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung: 1.) Papilläres Schilddrüsenkarzinom (ED: 2014)-Lymphknoten-Metastasen (05/2021).1.) Papilläres Schilddrüsenkarzinom (ED: 2014)-Lymphknoten-Metastasen (05 aus 2021,). 2.) Arterielle Hypertonie-10 %. Einspruch zum Parteiengehör, 21.07.2022. […] Befund, 08.07.2022, Facharzt für Augenheilkunde. Visus cc: RA: 0,8. LA: 0,8. Arztbrief, XXXX , 24.07.2014, Abteilung für Chirurgie.Arztbrief, römisch 40 , 24.07.2014, Abteilung für Chirurgie. Diagnosen: 1.) Papilläres Schilddrüsenkarzinom rechts-Thyreoidektomie +zentral-cervikale Lk.Dissektion re.-Hochdosierte Radiojodtherapie
(2014). 2.) Adipositas; 3.) Asthma bronchiale; 4) Discusprotrusion L4/L5. 5.) Cholezystolithiasis. 6.) Z. n. Appendektomie; 7.) Z. n. Laparoskopie
(1996). 8.) Z. n. Konisation
(2012). Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Rocaltrol, Maxi Kalz, Euthyrox, Nomexor, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Lymphknotenmetastasen bei Zustand nach Schilddrüsenkarzinom (ED: 2014)-Rezidiv (05/2021).1 Lymphknotenmetastasen bei Zustand nach Schilddrüsenkarzinom (ED: 2014)-Rezidiv (05 aus 2021,). Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 50 %-Zustand nach operativer Entfernung der Metastasen-Innerhalb der neuerlichen Heilsbewährung. Pos.Nr. 13.01.03 GdB 50% 2 Arterielle Hypertonie. Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 10 %-Monotherapie zur Erzielung einer Normotonie ist ausreichend. Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Position 1 als Hauptdiagnose-Rezidiv eines Schilddrüsenkarzinoms-ergibt auch den Gesamtgrad der Behinderung von insgesamt 50 %. Position 2 hat keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die Hauptdiagnose und steigert daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen bzw. Diagnosen zu Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung vor. Asthma bronchiale: Kein lungenfachärztlicher Befund vorliegend. Diagnose stammt aus dem Jahre 2014. Diskusprotrusion L4/L5: Keine bildegebende Diagnostik bzw. orthopädischer Befund vorliegend. Cholezystolithiasis: Diagnose stammt aus dem Jahre 2014. Keine aktuelle Funktionseinschränkung vorliegend. Sehminderung beidseits: Der angeführte augenärztliche Befund ergibt keine einstufungsrelevante Funktionseinschränkung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten haben sich keine wesentlichen gesundheitlichen Veränderungen ergeben. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung weiterhin mit 50 % wie im Vorgutachten. [X] Nachuntersuchung 05/2026 - Ablauf der Heilsbewährung bzw. Nachkontrolle.[X] Nachuntersuchung 05 aus 2026, - Ablauf der Heilsbewährung bzw. Nachkontrolle. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Derzeit liegen laut den Richtlinien der EVO und den vorliegenden Befunden keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor. Sowohl die Gehstrecke (300-400 m), Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung sind nicht erheblich eingeschränkt. Ebenso kommt es zu keiner Aggravierung der Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen). Weiters gibt es keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung (Agoraphobie), die eine Gewährung der Unzumutbarkeit indiziert. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Derzeit liegen keine immunologischen Erkrankungen vor, die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht gestatten. Auch eine laufende Chemotherapie bzw. Zustand nach Organtransplantation (Immunsuppressive Therapie) sind laut den Richtlinien der EVO keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. Begründung: D3: Arterielle Hypertonie, 10 %. Derzeit liegen keine weiteren Indikationen zur Eintragung oben angeführter Zusatzeintragungen bzw. Diäten vor.“ Mit Bescheid der bB vom 16.01.2023 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgewiesen. Mit Schreiben der bB vom 19.01.2023 wurde der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H., befristet bis 31.05.2026, an die bP versendet. In ihrer gegen den Grad der Behinderung und gegen die Abweisung der Zusatzeintragung am 07.03.2023 erhobenen Beschwerde führte die bP aus: „Schon in meiner Stellungnahme vom 21.07.2022 habe ich meine gesundheitliche Situation sehr detailliert beschrieben […] Bei der letzten Untersuchung im Dezember 2021 wurde wiederum eine 5x4x4 mm große Lymphknotenmetastase am Hals rechts caudal hinter dem lateralen Rand des Muskulus sternocleidomastoideus festgestellt... ... Dem möchte ich entgegenhalten, dass ich auf Grund meiner Karzinomerkrankung derzeit ein stark reduziertes Immunsystem habe, was mich dazu zwingt, mich von Menschenansammlungen fernzuhalten. Ich bin deshalb auf mein Auto angewiesen, um alle notwendigen Erledigungen wie auch anfallenden Arztbesuche zu schaffen. Aus diesem Grunde ist diese Eintragung für mich sehr notwendig... Durch die Reduktion meines Immunsystems leide ich immer wieder an Infektionserkrankungen, vor kurzem wurde bei mir das Burning-Mouth-Syndrom festgestellt. Die genaue Ursache konnte nicht klar festgestellt werden, wird aber auf mein reduziertes Immunsystem zurückgeführt. Ein entsprechender HNO-Befund folgt. Weiters möchte ich festhalten, dass ich durch die notwendige Einnahme von Euthyrox 150 Mikrogramm (zur Unterdrückung eines erneuten Tumorwachstums) unter dauerhaften Beinkrämpfen bzw. Wadenkrämpfen leide, welche mich beim Gehen beeinträchtigen. Diese deutliche Einschränkung in meiner Mobilität ersuche ich ebenfalls zu berücksichtigen. Durch den operativen Eingriff im Halsbereich leide ich unter Parästhesien in beiden Händen. Ich habe eine eingeschränkte Beweglichkeit der Finger, ein Taubheitsgefühl und Dinge festzuhalten bzw. zu tragen sind erschwert. Mit der täglichen Gymnastik und mit regelmäßiger Physiotherapie versuche ich einer Verschlechterung entgegen zu wirken. Auch dieser Punkt stellt für mich ein weiteres Kriterium zur Ausstellung der beantragten Zusatzeintragung dar, da hier ein gefahrloses Befördern in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gegeben ist. Laut lungenfachärztlicher Bestätigung besteht ein allergisches Asthma bronchiale der Stufe 4, was für den Gesamtgrad meiner Behinderung ebenfalls zu würdigen ist. Abschließend möchte ich festhalten, dass ich noch nie persönlich von einem diesbezüglichen Sachverständigen untersucht wurde. Alle Entscheidungen wurden nur auf Grund der Aktenlage gemacht. Diese Vorgangsweise ist für mich schwer nachvollziehbar. Ich ersuche daher um entsprechende Berücksichtigung meiner tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen und Vornahme der für mich so wichtigen Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und entsprechende Erhöhung des Gesamtgrades meiner Behinderung.“ Eine lungenfachärztliche Bestätigung vom 24.02.2023 wurde beigebracht: „…besteht ein allergisches Asthma bronchiale, das dauerhaft einer LAMA/LABA Kombination bedarf (Stufe 4). Darunter ist die Atemwegserkrankung meist kontrolliert und die Lungenfunktion unauffällig.“ Nach erfolgter Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht reichte die bP einen HNO-Befund vom 23.03.2023 sowie einen internistisch-neurologischen Befund vom 14.03.2023 nach. Im Auftrag des BVwG wurde am 01.11.2023 ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Das Gutachten stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 70%, eine Nachuntersuchung im Mai 2026 und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Es weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „Anamnese: 2014 Schilddrüsenkrebs mit Lymphknotenmetastasen, Operation und 2-maliger Radiojodtherapie 2021 Rezidiv prätracheal mit Neck-Dissektion und Lymphknotenentfernung Arterielle Hypertonie seit Jahren Rückenschmerzen seit Jahren Asthma seit Jahren Derzeitige Beschwerden: Frau XXXX leidet an Schmerzen und Krämpfen in den Beinen und Gefühlsstörungen inFrau römisch 40 leidet an Schmerzen und Krämpfen in den Beinen und Gefühlsstörungen in beiden Händen. Zeitweise sind die Arme und Hände auch geschwollen, dann hat sie Probleme mit der Feinmotorik, was ihr in ihrem Beruf schwer zu schaffen macht. Sie kann dann zum Beispiel keine sterilen Tupfer öffnen oder Tabletten aus den Blistern drücken. Derzeit wird bezüglich ihrer Krebserkrankung eine abwartende Behandlungsstrategie verfolgt. Dazu sind alle 6 Monate PET-Scans erforderlich. Durch die Behandlung des Schilddrüsenkrebses mittels Radiojodtherapie kam es infolge auch zu einem ,,Bourning mouth"-Syndrom, also einem brennenden Gefühl im Mundbereich. Sie gibt an, im Unterkiefer (Zungengrund Richtung Kehlkopf Bereich) Sensibilitätsstörungen zu haben. Beim langen Sprechen verspürt sie ein starkes Brennen und will dann nicht mehr reden. Es sei ein Gefühl als hätte sie eine Manschette im Kehlkopfbereich, die sich zu zieht. Zusätzlich leidet Frau XXXX noch an Schmerzen im Bereich des unteren Rückens. Radiologisch zeigen sich hier degenerative Veränderungen der Lenden- und Halswirbelsäule. Die Beweglichkeit im Kopf und Hals ist eingeschränkt, deshalb gehe sie noch immer alle 14 Tage zur Physiotherapie, um Massagen zu erhalten. Sie leide auch unter einer ständigen Erschöpfung (Fatigue-Syndrom).beiden Händen. Zeitweise sind die Arme und Hände auch geschwollen, dann hat sie Probleme mit der Feinmotorik, was ihr in ihrem Beruf schwer zu schaffen macht. Sie kann dann zum Beispiel keine sterilen Tupfer öffnen oder Tabletten aus den Blistern drücken. Derzeit wird bezüglich ihrer Krebserkrankung eine abwartende Behandlungsstrategie verfolgt. Dazu sind alle 6 Monate PET-Scans erforderlich. Durch die Behandlung des Schilddrüsenkrebses mittels Radiojodtherapie kam es infolge auch zu einem ,,Bourning mouth"-Syndrom, also einem brennenden Gefühl im Mundbereich. Sie gibt an, im Unterkiefer (Zungengrund Richtung Kehlkopf Bereich) Sensibilitätsstörungen zu haben. Beim langen Sprechen verspürt sie ein starkes Brennen und will dann nicht mehr reden. Es sei ein Gefühl als hätte sie eine Manschette im Kehlkopfbereich, die sich zu zieht. Zusätzlich leidet Frau römisch 40 noch an Schmerzen im Bereich des unteren Rückens. Radiologisch zeigen sich hier degenerative Veränderungen der Lenden- und Halswirbelsäule. Die Beweglichkeit im Kopf und Hals ist eingeschränkt, deshalb gehe sie noch immer alle 14 Tage zur Physiotherapie, um Massagen zu erhalten. Sie leide auch unter einer ständigen Erschöpfung (Fatigue-Syndrom). Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Symbicort, Novalgin, Euthyrox, Amlodipin, Rocaltrol, Cal-D-Vita, Folsan, Magnesium, Avamys Spray Zusammenfassung Befunde (inkl. Datumsangabe): 2023/07 Klinikum XXXX - Allgemeinchirurgie2023/07 Klinikum römisch 40 - Allgemeinchirurgie - Symptomatische Cholezystolithiasis - CTS links - Arterielle Hypertonie - Asthma - Bilaterale cervikale Lymphknotenmetastasen (laterales und zentrales Kompartiment) bei bekanntem papillären Schilddrüsenkarzinom ED 2014, Z.n. Thyreoidektomie und zentral cervikaler Lymphknotendissektion rechts pT1 b(
  1. m)Nla (9/10) - Z.n. prätrachealem Rezidiv sowie zentral-cervikaler Lymphknotendissektion; bei zentralen Lymphknotenmetastasen (O5 I 20271- Z.n. prätrachealem Rezidiv sowie zentral-cervikaler Lymphknotendissektion; bei zentralen Lymphknotenmetastasen (O5 römisch eins 20271 - Z.n. zweimaliger hochdosierter Radiojodtherapie 2023/03 Klinikum XXXX - Nuklearmedizin und Endokrinologie2023/03 Klinikum römisch 40 - Nuklearmedizin und Endokrinologie Schilddrüsensonographie Kein Hinweis für eine Rezidiv-Entwicklung 2021/02 Radiologie XXXX 2021/02 Radiologie römisch 40 CT der LWS ...Mäßige Degeneration im Bereich des lsG...altersentsprechender Befund 2O23/03 Dr. XXXX - FA Innere Medizin und Neurologie2O23/03 Dr. römisch 40 - FA Innere Medizin und Neurologie Papilläres SD-Carcinom ED2O14, Z.n.2x Radio-Jod-Therapie, Z.n. Neckdissection 2021, CTS bds. li. betont 2023/02 Dr. XXXX - FA Lungenheilkunde2023/02 Dr. römisch 40 - FA Lungenheilkunde Allergisches Asthma bronchiale, dauerhaft LAM/LABA Kombination (Stufe 4), Lungenfunktion unauffällig 2023/03 Klinikum XXXX - Hals-Nasen-Ohrenheilkunde2023/03 Klinikum römisch 40 - Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Burning-mouth-Syndrom 2022/07 Dr. XXXX - FA Augenheilkunde2022/07 Dr. römisch 40 - FA Augenheilkunde Keratokonus bds., Astigmatismus myop. Ou, Visus naturalis 0,6 bds Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: übergewichtig Größe: 168 cm Gewicht: 89 kg Blutdruck: 125/85 mmHg Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Caput: Beweglichkeit in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, HNAP frei, Visus korrigiert, Hörvermögen normal Thorax: pyknische Thoraxform, Herztöne rein, rhythmisch, Vesikuläratmen beidseits, keine Ruhe- oder Belastungsdyspnoe bei 3 Kniebeugen Abdomen: Leber 2 QF unter Rippenbogen, Abdomen über Thoraxniveau, keine Schmerzen, keine Resistenzen, blande Narben Wirbelsäule: leichte Skoliose, keine Schmerzen/Klopfdolenzen über gesamter Wirbelsäule angegeben, Bücken im Stehen bis Knöchel, Bücken im Sitzen bis Zehen Obere Extremität: freie Beweglichkeit in allen Ebenen, Nacken- und Schürzengriff möglich, Kraft links = rechts, Pinzettengriff und Faustschluss möglich, Pulse gut tastbar Untere Extremität: endlagig eingeschränkte Beweglichkeit beider Hüften, Kniebeuge bis 90' möglich, Einbeinstand kurz möglich, leichte Schwellungen, Pulse gut tastbar, Fersengang kurz möglich, Zehenspitzengang möglich Haut: unauffällig Neurologie: Parästhesien beide Hände Gesamtmobilität - Gangbild: Sicheres Gangbild, uneingeschränkte Gehstrecke, Standsicherheit gegeben, Treppensteigen ohne Hilfe möglich Psycho(patho)logischer Status: Duktus, Gedächtnis, Affekt und planerisches Denken unauffällig, Stimmungslage normal Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Papilläres Schilddrüsenkarzinom ED 2014, Rezidiv 2021 Pos.Nr. 13.01.03 GdB 60% 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30% 3 Asthma bronchiale, allergisch Pos.Nr. 06.05.01 GdB 20% 4 Bluthochdruck Pos.Nr. 05.01.02 GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 60 %. Das Leiden Nummer 2 steigert da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % Begründung der Positionen bzw. der Rahmensätze: Position 1: Mittlerer Rahmensatz bei ausgeprägten Folgeerscheinungen der Therapie wie eingeschränkte Mobilität des Halses nach Neckdissection, Bourning-mouth-Syndrom nach Radiojodtherapie Position 2: Unterer Rahmensatz bei rezidivierenden Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Schmerzmittel, aber keine maßgeblichen Einschränkungen im Alltag Position 3: Oberer Rahmensatz bei zeitweiligem Auftreten, normaler Lungenfunktion, aber Notwendigkeit einer Dauertherapie Position 4: Unterer Rahmensatz, weil einfache Medikation ausreichend Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die Sehstörung kann durch Kontaktlinsen korrigiert werden. Das Karpaltunnelsyndrom links wurde erfolgreich operiert. Stellungnahme zu Gutachten 1. Instanz: Die Einstufung des Leidens Nr 1 erfolgte sehr zurückhaltend, da die bereits bekannte Folgeerscheinung des Bourning-Mouth-Syndroms nicht berücksichtigt wurde. Hier erscheint ein mittlerer Rahmensatz angemessen. Die restlichen Leiden wurden korrekt berücksichtigt, vor allem da keine fachärztlichen Befunde vorgelegt wurden. Stellungnahme zu Vergleichsgutachten: entfällt Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden: Die Bedenken der klagenden Partei sind aufgrund der Schwere der Erkrankung und des komplizierten Verlaufes nachvollziehbar. Die Therapien verliefen insgesamt aber sehr erfolgreich und so ist nur die aktuelle Situation maßgebend. Diese wurde in den Vorgutachten weitestgehend berücksichtigt. Die nun vorgelegten Befunde ermöglichen die Einstufung der restlichen Leiden. Eine erhöhte lnfektneigung durch bei Patienten mit abgelaufener Krebserkrankung, vor allem wenn keine Chemotherapie verabreicht wird oder wurde, welche öffentliche Verkehrsmittel benutzen, besteht medizin-wissenschaftlich nicht. Selbst wenn, so könnte man sich einfach mittels FFP2-Maske schützen. Art der Behinderung, Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Die Gehleistung ist nicht höhergradig eingeschränkt. Eine Wegstrecke über 400 m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegt werden. Ein Gehbehelf wird nicht benötigt, ebenso besteht keine Sturzgefahr. Höhere Niveauunterschiede (bis 30
  2. cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittelwährend der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. [X] Nachuntersuchung 05/2026, Begründung: Ablauf der Heilungsbewährung“[X] Nachuntersuchung 05 aus 2026,, Begründung: Ablauf der Heilungsbewährung“ Mit Schreiben des BVwG wurde der bP am 30.11.2023 das Gutachten zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der bP ist nicht ergangen. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister, sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Aufgrund des Vorbringens der bP im Zuge ihrer Beschwerde sowie der Vorlage von Befunden wurde nach Beschwerdevorlage am BVwG das Beweisverfahren erneut eröffnet und ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten mit persönlicher Untersuchung in Auftrag gegeben. Das papilläre Schilddrüsenkarzinom (Erstdiagnose 2014 und Rezidiv 2021) wurde vom Sachverständigen als führendes Leiden unter der Lfd. Nr. 1 und der Pos.Nr. 13.01.03 mit einem Grad der Behinderung von 60% eingeschätzt. Die Einstufung und die Wahl des mittleren Rahmensatzes begründete der Mediziner nachvollziehbar mit den ausgeprägten Folgeerscheinungen der Therapie wie eingeschränkter Mobilität des Halses nach Neckdissection und Bourning-mouth-Syndrom nach Radiojodtherapie. Für die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen unter der Lfd.Nr. 2 wählte der Allgemeinmediziner die Pos.Nr. 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30% und führte begründend aus, dass es sich um mehrmals pro Jahr rezidivierende, über Wochen andauernde Episoden handle, radiologische Veränderungen gegeben sind, ein andauernder Therapiebedarf (Heilgymnastik, physikalische Therapie und Schmerzmittel), aber keine maßgeblichen Einschränkungen im Alltag bestehen. Wie der Sachverständige nachvollziehbar darlegt, wird das führende Leiden des papillären Schilddrüsenkarzinoms durch die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, da diese das Gesamtbild verschlechtern, um eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 70% gesteigert. Die weiteren eingeschätzten Leiden des allergischen Asthma bronchiale mit einem Grad der Behinderung von 20%, sowie der Bluthochdruck mit einem Grad der Behinderung von 10% steigern, so der Mediziner schlussfolgernd, aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Der Sachverständige führte schlüssig aus, dass nach Ablauf der Heilungsbewährung eine Nachuntersuchung im Mai 2026 erforderlich ist.Der Sachverständige führte schlüssig aus, dass nach Ablauf der Heilungsbewährung eine Nachuntersuchung im Mai 2026 erforderlich ist., Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründete der Sachverständige – in Zusammenschau mit der durchgeführten Untersuchung und dem daraufhin erhobenen Befund - nachvollziehbar damit, dass die bP ein sicheres Gangbild aufweist, Standsicherheit gegeben ist, Treppensteigen ohne Hilfe möglich ist, der Pinzettengriff und Faustschluss möglich sind, und somit die Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt ist, eine Wegstrecke über 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegt werden kann, kein Gehbehelf benötigt wird, ebenso keine Sturzgefahr besteht, höhere Niveauunterschiede (bis 30
  3. cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwunden werden können, auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden konnten - insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittelwährend der Fahrt - und schließlich die Benützung von Haltegriffen und Haltestangen möglich ist. Zusammenfassend wurden sohin sämtliche Vorbringen der bP im Hinblick auf ihre Schmerzen und Beschwerden in dem aktuellen Gutachten berücksichtigt. Die einzelnen Funktionseinschränkungen wurden nachvollziehbar einer Einschätzung unterzogen sowie eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, welche schlüssig begründet wurde. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das aktuelle Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. In dem Gutachten wurden alle relevanten von der bP vorgebrachten Leiden sowie die beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung umfassend dargelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde schlüssig und nachvollziehbar begründet. Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung durch den Sachverständigen ist der Einschätzung entsprechend von einem Grad der Behinderung von 70% und der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40

Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41

Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42

Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43

Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45

Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2

Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2

Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3

Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3

Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3

Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4

Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4

Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27

Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

§ 1

Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: Z 1: die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des PassesZiffer eins :, die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […] lit i: eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.lit i: eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. Z 3: Ziffer 3 :, […]

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

Abs 5 leg cit bildet Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Absatz 5, leg cit bildet Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Entscheidungs-wesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.

dem der Entscheidung des Gerichts zugrundeliegenden Gutachten vom 16.09.2023 liegen derartige Umstände vor. Das Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. 3.5.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest aufgrund des eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten nach persönlicher Untersuchung der bP, der eingebrachten Unterlagen sowie des Vorbringens der bP in ihrer Beschwerde fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nimmt. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L517.2269245.1.00

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