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{'item': 'L518 2272330-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2024 GeschäftszahlL518 2272330-1 Spruch,

  1. L518 2272330-1/22E
  2. L518 2272326-1/27E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER über den Antrag von XXXX und der XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER über den Antrag von römisch 40 und der römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 und römisch 40 , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 02.01.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingende öffentliche Interessen entgegen. Demgegenüber droht den Revisionswerbern mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil dahingehend, dass der für die Zweitrevisionswerberin erarbeitete Therapieplan (S 32 Erkenntnis) nicht eingehalten wird, weil aufgrund der fehlenden angemessenen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien (Punkt 5.1.1.1.) und der Erschöpfung der finanziellen Ressourcen (Punkt 5.1.1.2.) die Zweitrevisionswerberin im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr nicht adäquat behandelt werden könnte und einem realen Risiko der Verschlechterung des Krankheitsverlaufs ausgesetzt werden würde. Die Revisionswerber richten sohin an das Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof den Antrag, dieser Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“Die Revisionswerber richten sohin an das Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof den Antrag, dieser Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L518.2272330.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.