Der Antrag „den Gebührenbeschluss vom 25.05.2023, W134 2270201-2/24 E, W134 2270201-3/3, Spruchpunkt römisch eins. A. römisch zwei.
Paragraph 68, AVG aufheben“ wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Der Antrag „das Nachprüfungsverfahren
GKonz 2018 zu W134 2270201-2/24 E, W134 2270201-3/3
GKonz 2018 (sic!) als Feststellungsverfahren weiterzuführen und
GKonz 2018 eine mündliche Verhandlung anzuberaumen“ wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag „das Nachprüfungsverfahren
Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, BVergGKonz 2018 zu W134 2270201-2/24 E, W134 2270201-3/3
Paragraph 87, Absatz 4, BVergGKonz 2018 (sic!) als Feststellungsverfahren weiterzuführen und
Paragraph 83, BVergGKonz 2018 eine mündliche Verhandlung anzuberaumen“ wird zurückgewiesen. III. Der Antrag „
GKonz 2018 festzustellen, dass der Zuschlag wegen Verstößen gegen das BVergGKonz 2018 und unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht
den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde“ wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag „
Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, BVergGKonz 2018 festzustellen, dass der Zuschlag wegen Verstößen gegen das BVergGKonz 2018 und unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht
den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde“ wird zurückgewiesen. IV. Der Antrag „in eventu
GKonz 2018 festzustellen, dass die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung an den Antragsteller wegen Verstößen gegen das BVergGKonz 2018 und unmittelbar anwendbares Unionsrechts rechtswidrig war“ wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag „in eventu
Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3, BVergGKonz 2018 festzustellen, dass die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung an den Antragsteller wegen Verstößen gegen das BVergGKonz 2018 und unmittelbar anwendbares Unionsrechts rechtswidrig war“ wird zurückgewiesen. V. Der Antragsteller hat
GKonz 2018 dem Bundesverwaltungsgericht Pauschalgebühren in Höhe von € 15.557,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten. römisch fünf. Der Antragsteller hat
Paragraph 84, BVergGKonz 2018 dem Bundesverwaltungsgericht Pauschalgebühren in Höhe von € 15.557,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
2) Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber betreffend das Konzessionsvergabeverfahren „Konzession Tabakfachgeschäft Landwehrstraße 6/25b (huma eleven), 1110 Wien, Verfahrensnummer 2023.11.11100061“, der Auftraggeberin Monopolverwaltung GmbH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund des Antrages des XXXX , vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH, Kramergasse 9, 1010 Wien, vom 13.11.2023 folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber betreffend das Konzessionsvergabeverfahren „Konzession Tabakfachgeschäft Landwehrstraße 6/25b (huma eleven), 1110 Wien, Verfahrensnummer 2023.11.11100061“, der Auftraggeberin Monopolverwaltung GmbH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund des Antrages des römisch 40 , vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH, Kramergasse 9, 1010 Wien, vom 13.11.2023 folgenden Beschluss: A) Dem Antrag gerichtet auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Beschluss des BVwG vom 25.05.2023, W134 2270201-2/24E, W134 2270201-3/3E, erging unter anderem folgender Spruch: 1) […] „A) I. Die Anträge „die gesamte Ausschreibung gem. § 91 Abs 1 BVergGKonz 2018 für nichtig zu erklären“ sowie in eventu einzelne Festlegungen der Ausschreibung für nichtig zu erklären werden
GKonz 2018 zurückgewiesen.„A) römisch eins. Die Anträge „die gesamte Ausschreibung gem. Paragraph 91, Absatz eins, BVergGKonz 2018 für nichtig zu erklären“ sowie in eventu einzelne Festlegungen der Ausschreibung für nichtig zu erklären werden
Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 3, BVergGKonz 2018 zurückgewiesen. A) II. Der Antragsteller hat
GKonz 2018 dem Bundesverwaltungsgericht Pauschalgebühren in Höhe von EUR 3.403,75,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten.“A) römisch zwei. Der Antragsteller hat
Paragraph 84, BVergGKonz 2018 dem Bundesverwaltungsgericht Pauschalgebühren in Höhe von EUR 3.403,75,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten.“ Dieser Beschluss wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller trotz Verbesserungsauftrages die ausstehende Pauschalgebühr für den gestellten Nachprüfungsantrag nicht entrichtet habe. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller Beschwerde an den VfGH, welcher die Behandlung der Beschwerde ablehnte und dem VwGH zur Entscheidung abtrat. Mit Schreiben vom 13.11.2023 erhob der Antragsteller eine außerordentliche Revision an den VwGH. Mit Schreiben (ebenfalls) vom 13.11.2023, beim BVwG eingelangt am selben Tag, stellte der Antragsteller die im Spruch genannten Anträge. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Auftraggeberin habe im Nachprüfungsverfahren angegeben, der geschätzte Auftragswert betrage € 158.446.674,01. Mit unionsweiter Bekanntmachung habe die Auftraggeberin die Zuschlagserteilung bekanntgegeben, wobei der Auftragswert mit nur € 6.040.274,09, somit einen Bruchteil des vom Auftraggeber geschätzten Auftragswert, bekannt gegeben worden sei. Dies habe wesentliche Auswirkungen für die Berechnung der Pauschalgebühren, die somit auf falscher Grundlage berechnet worden seien. Das BVwG möge daher den Gebührenbeschluss vom 25.05.2023
AVG aufheben sowie das Nachprüfungsverfahren als Feststellungsverfahren weiterführen sowie eine Feststellung
GKonz 2018 treffen.Mit Schreiben (ebenfalls) vom 13.11.2023, beim BVwG eingelangt am selben Tag, stellte der Antragsteller die im Spruch genannten Anträge. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Auftraggeberin habe im Nachprüfungsverfahren angegeben, der geschätzte Auftragswert betrage € 158.446.674,01. Mit unionsweiter Bekanntmachung habe die Auftraggeberin die Zuschlagserteilung bekanntgegeben, wobei der Auftragswert mit nur € 6.040.274,09, somit einen Bruchteil des vom Auftraggeber geschätzten Auftragswert, bekannt gegeben worden sei. Dies habe wesentliche Auswirkungen für die Berechnung der Pauschalgebühren, die somit auf falscher Grundlage berechnet worden seien. Das BVwG möge daher den Gebührenbeschluss vom 25.05.2023
Paragraph 68, AVG aufheben sowie das Nachprüfungsverfahren als Feststellungsverfahren weiterführen sowie eine Feststellung
Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, BVergGKonz 2018 treffen. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 20.11.2023 räumte diese ein, dass aufgrund eines technischen Fehlers der endgültige Konzessionswert in der Bekanntgabe des vergebenen Auftrags nur mit ca. € 6 Millionen angegeben worden sei. Der bekannt gegebene Auftragswert betrage jedoch richtigerweise € 62.929.175,
Die Auftraggeberin habe im Nachprüfungsverfahren angegeben, der geschätzte Auftragswert betrage € 158.446.674,01. Mit unionsweiter Bekanntmachung habe die Auftraggeberin die Zuschlagserteilung bekanntgegeben, wobei der Auftragswert mit nur € 6.040.274,09, somit einen Bruchteil des vom Auftraggeber geschätzten Auftragswert, bekannt gegeben worden sei. Dies habe wesentliche Auswirkungen für die Berechnung der Pauschalgebühren, die somit auf falscher Grundlage berechnet worden seien. Der Gebührenbeschlüsse sei angesichts des nunmehr bekannt gewordenen Auftragswerts von ca. € 6 Millionen evident rechtswidrig und belaste den Antragsteller einseitig.Der Antragsteller beantragte, den Gebührenbeschluss vom 25.05.2023, W134 2270201-2/24E, W134 2270201-3/3, Spruchpunkt römisch eins. A. römisch zwei.
Paragraph 68, AVG aufzuheben. Die Auftraggeberin habe im Nachprüfungsverfahren angegeben, der geschätzte Auftragswert betrage € 158.446.674,01. Mit unionsweiter Bekanntmachung habe die Auftraggeberin die Zuschlagserteilung bekanntgegeben, wobei der Auftragswert mit nur € 6.040.274,09, somit einen Bruchteil des vom Auftraggeber geschätzten Auftragswert, bekannt gegeben worden sei. Dies habe wesentliche Auswirkungen für die Berechnung der Pauschalgebühren, die somit auf falscher Grundlage berechnet worden seien. Der Gebührenbeschlüsse sei angesichts des nunmehr bekannt gewordenen Auftragswerts von ca. € 6 Millionen evident rechtswidrig und belaste den Antragsteller einseitig. Der Auftraggeber hat dazu schlüssig und nachvollziehbar klargestellt, dass der Auftragswert zu dem in der gegenständlichen Sache der Zuschlag erteilt wurde lediglich irrtümlich mit rund € 6 Millionen bekannt gemacht wurde. Diese Irrtum wurde mit unionsweiter Bekanntmachung vom 20.11.2023 auf € 62.929.175,49 richtig gestellt. Im Übrigen war für die Bemessung der zu entrichtenden Pauschalgebühren im Nachprüfungsverfahren der geschätzte Auftragswert relevant. Die Auftraggeberin hat diesen, wie in ihrem Schreiben vom 06.12.2023 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, berechnet. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an einer korrekten Berechnung des geschätzten und endgültigen Auftragswerts zu zweifeln. Im Übrigen steht es dem Antragsteller frei, gegebenenfalls den aus seiner Sicht falsch berechneten geschätzten Auftragswert in einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Es besteht somit kein Grund für das beantragte Vorgehen
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Es besteht somit kein Grund für das beantragte Vorgehen
Paragraph 68, AVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
GKonz 2018 zu W134 2270201-2/24 E, W134 2270201-3/3
GKonz 2018 (sic!) als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Das BVwG geht aufgrund des Gesamtzusammenhanges des gestellten Antrages davon aus, dass der Antragsteller damit nicht einen Antrag
GKonz 2018 sondern einen Antrag
GKonz 2018 stellen wollte und es sich dabei lediglich um einen Schreibfehler handelt.Der Antragsteller beantragte, „das Nachprüfungsverfahren
Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, BVergGKonz 2018 zu W134 2270201-2/24 E, W134 2270201-3/3
Paragraph 87, Absatz 4, BVergGKonz 2018 (sic!) als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Das BVwG geht aufgrund des Gesamtzusammenhanges des gestellten Antrages davon aus, dass der Antragsteller damit nicht einen Antrag
Paragraph 87, Absatz 4, BVergGKonz 2018 sondern einen Antrag
Paragraph 97, Absatz 4, BVergGKonz 2018 stellen wollte und es sich dabei lediglich um einen Schreibfehler handelt. Mit Beschluss des BVwG vom 25.05.2023, W134 2270201-2/24E, W134 2270201-3/3E, wurde der Nachprüfungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen, da dieser trotz Verbesserungsauftrages die ausstehende Pauschalgebühr nicht entrichtet hatte. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller Beschwerde an den VfGH, welcher die Behandlung der Beschwerde ablehnte und dem VwGH zur Entscheidung abtrat. Mit Schreiben vom 13.11.2023 erhob der Antragsteller eine außerordentliche Revision an den VwGH. Mit Schreiben vom gleichen Datum stellte der Antragsteller den gegenständlichen Weiterführungsantrag
GKonz 2018.Mit Beschluss des BVwG vom 25.05.2023, W134 2270201-2/24E, W134 2270201-3/3E, wurde der Nachprüfungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen, da dieser trotz Verbesserungsauftrages die ausstehende Pauschalgebühr nicht entrichtet hatte. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller Beschwerde an den VfGH, welcher die Behandlung der Beschwerde ablehnte und dem VwGH zur Entscheidung abtrat. Mit Schreiben vom 13.11.2023 erhob der Antragsteller eine außerordentliche Revision an den VwGH. Mit Schreiben vom gleichen Datum stellte der Antragsteller den gegenständlichen Weiterführungsantrag
Paragraph 97, Absatz 4, BVergGKonz 2018. In der gegenständlichen Sache wäre ein Weiterführungsantrag
GKonz 2018 dann zulässig, wenn der Beschluss des BVwG vom 25.05.2013 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden wäre. Dies ist in der gegenständlichen Sache jedoch nicht der Fall, zumal die Revision erst vor kurzem - zeitgleich mit dem gegenständlichen Weiterführungsantrag - beim VwGH eingebracht wurde. Aus diesem Grund gibt es derzeit kein Verfahren, das vom BVwG weitergeführt werden könnte. In der gegenständlichen Sache wäre ein Weiterführungsantrag
Paragraph 97, Absatz 4, BVergGKonz 2018 dann zulässig, wenn der Beschluss des BVwG vom 25.05.2013 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden wäre. Dies ist in der gegenständlichen Sache jedoch nicht der Fall, zumal die Revision erst vor kurzem - zeitgleich mit dem gegenständlichen Weiterführungsantrag - beim VwGH eingebracht wurde. Aus diesem Grund gibt es derzeit kein Verfahren, das vom BVwG weitergeführt werden könnte. Wenn der Antragsteller vorbringt, dass sich aus der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 22.11.2011, 2011/04/0143) ergebe, dass auch während eines laufenden Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit bestehe, einen Fortführungsantrag zu stellen, übersieht er, dass das zitierte Erkenntnis des VwGH zu einer nicht vergleichbaren Rechtsgrundlage nämlich zu den §§ 32 Abs. 4 iVm. 33 Abs 2 S.VKG 2007 (in der Fassung LGBl Nr. 24/2009) ergangen ist. Daraus ergab sich, dass wenn der Antragsteller nicht binnen 6 Wochen ab Kenntnis des Zuschlages den Weiterführungsantrag stellte, das Recht auf Stellung des Feststellungsantrages erlosch. Diese Rechtslage ist mit der des gegenständlichen Falles nicht vergleichbar, da ein solches Erlöschen des Rechts auf Stellung des Feststellungsantrages im BVergGKonz 2018 nicht vorgesehen ist. Wenn der Antragsteller vorbringt, dass sich aus der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 22.11.2011, 2011/04/0143) ergebe, dass auch während eines laufenden Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit bestehe, einen Fortführungsantrag zu stellen, übersieht er, dass das zitierte Erkenntnis des VwGH zu einer nicht vergleichbaren Rechtsgrundlage nämlich zu den Paragraphen 32, Absatz 4, in Verbindung mit 33 Absatz 2, S.VKG 2007 (in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2009,) ergangen ist. Daraus ergab sich, dass wenn der Antragsteller nicht binnen 6 Wochen ab Kenntnis des Zuschlages den Weiterführungsantrag stellte, das Recht auf Stellung des Feststellungsantrages erlosch. Diese Rechtslage ist mit der des gegenständlichen Falles nicht vergleichbar, da ein solches Erlöschen des Rechts auf Stellung des Feststellungsantrages im BVergGKonz 2018 nicht vorgesehen ist. 3. c) Zu den Spruchpunkten 1) A) III. und IV. 3. c) Zu den Spruchpunkten 1) A) römisch drei. und römisch vier. Der Antragsteller beantragte, „
GKonz 2018 festzustellen, dass der Zuschlag wegen Verstößen gegen das BVergGKonz 2018 und unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht
den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde.“Der Antragsteller beantragte, „
Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, BVergGKonz 2018 festzustellen, dass der Zuschlag wegen Verstößen gegen das BVergGKonz 2018 und unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht
den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde.“ Mit Verbesserungsauftrag vom 27.11.2023 wurde der Antragsteller aufgefordert, bis spätestens 30.11.2023 den Betrag von € 15.557,-- an ausstehenden Pauschalgebühren für den Feststellungsantrag zu entrichten, widrigenfalls sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre. Der Antragsteller hat die geforderte Pauschalgebühr trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt, weshalb seine Anträge
GKonz 2018 als unzulässig zurückzuweisen waren.Der Antragsteller hat die geforderte Pauschalgebühr trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt, weshalb seine Anträge
Paragraph 98, Absatz 5, BVergGKonz 2018 als unzulässig zurückzuweisen waren. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller den behaupteten Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend machen können, was er insofern jedenfalls nicht gemacht hat, da er (auch) den von ihm gestellten Nachprüfungsantrag nicht ordnungsgemäß vergebührt hatte, weshalb dieser zurückgewiesen wurde. Die Feststellungsanträge sind daher auch aus diesem Grund
GKonz 2018 als unzulässig zurückzuweisen.Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller den behaupteten Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend machen können, was er insofern jedenfalls nicht gemacht hat, da er (auch) den von ihm gestellten Nachprüfungsantrag nicht ordnungsgemäß vergebührt hatte, weshalb dieser zurückgewiesen wurde. Die Feststellungsanträge sind daher auch aus diesem Grund
Paragraph 98, Absatz 4, BVergGKonz 2018 als unzulässig zurückzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
G Konz 2018 kann - soweit dem weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen - die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist.
Paragraph 83, Absatz eins, BVergG Konz 2018 kann - soweit dem weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen - die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist. Die Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung liegen im gegenständlichen Verfahren vor. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 3. d) Zu Spruchpunkt 1) A) V. 3. d) Zu Spruchpunkt 1) A) römisch fünf. Der Antragsteller beantragte, „
GKonz 2018 festzustellen, dass der Zuschlag wegen Verstößen gegen das BVergGKonz 2018 und unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht
den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde.“Der Antragsteller beantragte, „
Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, BVergGKonz 2018 festzustellen, dass der Zuschlag wegen Verstößen gegen das BVergGKonz 2018 und unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht
den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde.“ Mit Verbesserungsauftrag vom 27.11.2023 wurde der Antragsteller aufgefordert, bis spätestens 30.11.2023 den Betrag von € 15.557,-- an ausstehenden Pauschalgebühren für den Feststellungsantrag zu entrichten, widrigenfalls sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre. Der Antragsteller hat die geforderte Pauschalgebühr trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt. Der Antragsteller hat, wie schon dem Wortlaut seines Antrages gem. Spruchpunkten 1) A) III. und IV. entnommen werden kann, einen Antrag
GKonz 2018 gestellt.
G-PauschGebV Vergabe 2018 hat der Antragsteller für Anträge
GKonz 2018 eine in der genannten Verordnung näher bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten. Gegenständlich beträgt der Auftragswert € 62.929.175,49, und übersteigt daher den Schwellenwert (€ 5 382 000) um das Zehnfache. Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt daher gem § 2 Abs 1 Z 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 das Dreifache der festgesetzten Gebühr für Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich minus Ermäßigung für einen bereits eingebrachten Antrag (€ 6.482 × 3 = € 19.446 - 20 %
GKonz = € 15.557). Der Antragsteller hat, wie schon dem Wortlaut seines Antrages gem. Spruchpunkten 1) A) römisch drei. und römisch vier. entnommen werden kann, einen Antrag
Paragraph 97, Absatz eins, BVergGKonz 2018 gestellt.
Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 hat der Antragsteller für Anträge
Paragraph 97, Absatz eins, BVergGKonz 2018 eine in der genannten Verordnung näher bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten. Gegenständlich beträgt der Auftragswert € 62.929.175,49, und übersteigt daher den Schwellenwert (€ 5 382 000) um das Zehnfache. Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt daher gem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 das Dreifache der festgesetzten Gebühr für Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich minus Ermäßigung für einen bereits eingebrachten Antrag (€ 6.482 × 3 = € 19.446 - 20 %
Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, BVergGKonz = € 15.557). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der Antragsteller den in Spruchpunkt Spruchpunkten 1) A) II. genannten Weiterführungsantrag gestellt hat. Weiterführungsanträge und Feststellungsanträge welche im Zuge eines solchen Weiterführungsantrages gestellt werden, sind grundsätzlich von der Gebührenpflicht ausgenommen, da sie von den §§ 84 Abs 1 BVergG Konz 2018 iVm 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 nicht umfasst sind. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch wie oben ausgeführt, kein zulässiger Antrag
GKonz 2018 vor. Übrig bleibt somit ein Antrag
GKonz 2018 (über welchen auch gesondert zu entscheiden ist), welcher von den §§ 84 Abs 1 BVergG Konz 2018 iVm 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 sehr wohl umfasst ist und daher zu vergebühren ist. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der Antragsteller den in Spruchpunkt Spruchpunkten 1) A) römisch zwei. genannten Weiterführungsantrag gestellt hat. Weiterführungsanträge und Feststellungsanträge welche im Zuge eines solchen Weiterführungsantrages gestellt werden, sind grundsätzlich von der Gebührenpflicht ausgenommen, da sie von den Paragraphen 84, Absatz eins, BVergG Konz 2018 in Verbindung mit 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 nicht umfasst sind. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch wie oben ausgeführt, kein zulässiger Antrag
Paragraph 97, Absatz 4, BVergGKonz 2018 vor. Übrig bleibt somit ein Antrag
Paragraph 97, Absatz eins, BVergGKonz 2018 (über welchen auch gesondert zu entscheiden ist), welcher von den Paragraphen 84, Absatz eins, BVergG Konz 2018 in Verbindung mit 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 sehr wohl umfasst ist und daher zu vergebühren ist. 3.e) Zu Spruchpunkt 2) A) - Gebührenersatz: Da der Antragsteller nicht obsiegt hat, hat er
GKonz 2018 keinen Anspruch auf Gebührenersatz durch die Auftraggeberin. Im Übrigen hat der Antragsteller gar keine Gebühren entrichtet.Da der Antragsteller nicht obsiegt hat, hat er
Paragraph 85, BVergGKonz 2018 keinen Anspruch auf Gebührenersatz durch die Auftraggeberin. Im Übrigen hat der Antragsteller gar keine Gebühren entrichtet. 4. Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis genannten Erkenntnisse des VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die im Erkenntnis genannten Erkenntnisse des VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W134.2270201.6.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.