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{'item': 'W146 1259455-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2024 GeschäftszahlW146 1259455-2 Spruch, W146 1259455-2/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 29.09.2023, Zl 304984707/200568697, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid vom 29.09.2023, Zl 304984707/200568697, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden sei. Er habe die strafbaren Handlungen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1

  1. Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG, das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
  2. und
  3. Fall SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1
  4. und
  5. Fall, Abs. 2 SMG, das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB und die Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB begangen. Der Beschwerdeführer stelle somit eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Ausgehend von der Judikatur stehe für die Behörde daher fest, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein wesentlich schwerwiegenderes Gewicht beizumessen sei als seinen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Es erscheine ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren als angemessen, um einen gewünschten Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zu forcieren.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden sei. Er habe die strafbaren Handlungen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  6. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
  7. und
  8. Fall SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  9. und
  10. Fall, Absatz 2, SMG, das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB und die Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB begangen. Der Beschwerdeführer stelle somit eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Ausgehend von der Judikatur stehe für die Behörde daher fest, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein wesentlich schwerwiegenderes Gewicht beizumessen sei als seinen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Es erscheine ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren als angemessen, um einen gewünschten Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zu forcieren. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer Gefahr für Leib und Leben drohe. Müsste er nach Russland zurück, drohe ihm eine sofortige Rekrutierung in den Ukraine Krieg. Der Beschwerdeführer gehe einer geregelten Arbeit nach, er habe eine österreichische Staatsbürgerin nach religiösem Ritus geheiratet und erwarten die beiden im Februar 2024 ihr erstes gemeinsames Kind. Sie würden gemeinsam ein intensives und schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen.Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer Gefahr für Leib und Leben drohe. Müsste er nach Russland zurück, drohe ihm eine sofortige Rekrutierung in den Ukraine Krieg. Der Beschwerdeführer gehe einer geregelten Arbeit nach, er habe eine österreichische Staatsbürgerin nach religiösem Ritus geheiratet und erwarten die beiden im Februar 2024 ihr erstes gemeinsames Kind. Sie würden gemeinsam ein intensives und schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde, weshalb der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde, weshalb der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W146.1259455.2.00

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