RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2024 GeschäftszahlW169 2257466-1 Spruch, W169 2257470-1/6EW169 2257469-1/6EW169 2257466-1/7EW169 2257467-1/4EW169 2257468-1/4EW169
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs.
§ 34Abs. 3 Asyl
G 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2022 wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und monierten nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben im Wesentlichen, dass der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin als alleinstehende Frauen in Somalia geschlechtsspezifische Gewalt und insbesondere Genitalverstümmelung drohe sowie Angehörige des Clans der Beschwerdeführer in Somalia diskriminiert werden würden.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und monierten nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben im Wesentlichen, dass der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin als alleinstehende Frauen in Somalia geschlechtsspezifische Gewalt und insbesondere Genitalverstümmelung drohe sowie Angehörige des Clans der Beschwerdeführer in Somalia diskriminiert werden würden.
- Am 24.10.2022 stellten die Erstbeschwerdeführerin und ihr Mann beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als gesetzliche Vertreter einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz für die in Österreich nachgeborene Sechstbeschwerdeführerin und gaben an, dass diese eigene Gründe für den internationalen Schutz habe.
- Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.06.2023 gab die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Sechstbeschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass dieser in Somalia eine Beschneidung drohe, da dies in Somalia üblich sei. Kleine Mädchen würden ab dem fünften Lebensjahr beschnitten werden. Die Großmutter der Sechstbeschwerdeführerin sei vom Beruf Beschneiderin. Diese mache das gerne und sei davon überzeugt, dass das für Mädchen gut sei. Auf weitere Befragung gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dem zum Clan der Benadiri zugehörigen Clan der Shanshi anzugehören und aus Mogadischu, Stadtbezirk Hamarweyne, zu stammen, wo sie zusammen mit ihrem Mann und ihren Kindern in einer Mietwohnung gelebt habe. Ihre Mutter habe in der Nähe gewohnt. Sie selbst sei im Alter von sechs Jahren von ihrer Mutter beschnitten worden. Auf Vorhalt der Länderberichte, wonach eine Beschneidung in erster Linie in der Entscheidung der Mutter liege und es unwahrscheinlich sei, dass eine Beschneidung ohne Zustimmung der Mutter durchgeführt werde, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass dies nicht stimme. Solange ihre Mutter lebe, sei sie selbst das Kind ihrer Mutter und könne nicht für ihre Kinder entscheiden. Ihre Mutter übe so viel Druck aus, dass es eine Schande und schlecht sei, nicht beschnitten zu sein. Sie sage, dass es ihre Tradition und ihre Kultur sei. Deshalb sei sie damals mit ihrer anderen Tochter (der Drittbeschwerdeführerin) weggelaufen. Die Erstbeschwerdeführerin befürchte daher, dass die Sechstbeschwerdeführerin von ihrer eigenen Mutter (der Großmutter der Sechstbeschwerdeführerin) beschnitten werde. Das könne sie nicht verhindern, da sie sich nicht ihrer eigenen Mutter widersetzen könne.
- Am 12.07.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Erstbeschwerdeführerin ausführlich zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen dieser Beschwerdeführer befragt (s. Verhandlungsprotokoll).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2023 wurde der Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs.
§ 34Abs. 3 Asyl
G 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2023 wurde der Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 11. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Sechstbeschwerdeführerin am 27.10.2023 durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben im Wesentlichen, dass zwar aus den herangezogenen Länderberichten hervorgehe, dass primär die Eltern entscheiden, ob eine Genitalverstümmelung durchgeführt werde, aber ein starker sozialer und gesellschaftlicher Druck vom Umfeld der Familie wie auch von Großmüttern ausgehe. Unbeschnittene Mädchen würden immer noch stigmatisiert werden. Auch wenn sich die Eltern gegen eine Genitalverstümmelung aussprechen, bleibe unter Umständen das reale Risiko, dass die Tochter von anderen – insbesondere Verwandten – beschnitten werde, dennoch bestehen. 11. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Sechstbeschwerdeführerin am 27.10.2023 durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben im Wesentlichen, dass zwar aus den herangezogenen Länderberichten hervorgehe, dass primär die Eltern entscheiden, ob eine Genitalverstümmelung durchgeführt werde, aber ein starker sozialer und gesellschaftlicher Druck vom Umfeld der Familie wie auch von Großmüttern ausgehe. Unbeschnittene Mädchen würden immer noch stigmatisiert werden. Auch wenn sich die Eltern gegen eine Genitalverstümmelung aussprechen, bleibe unter Umständen das reale Risiko, dass die Tochter von anderen – insbesondere Verwandten – beschnitten werde, dennoch bestehen. 12. Am 06.12.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Erstbeschwerdeführerin zu den Rückkehrbefürchtungen bezüglich der Sechstbeschwerdeführerin befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Erstbeschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2006 mit einem somalischen Staatsangehörigen verheiratet und sie sind gemeinsam die Eltern des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers, des Fünftbeschwerdeführers und der in Österreich geborenen Sechstbeschwerdeführerin. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Kinder ist bereits im April 2015 in Österreich eingereist und erlangte im September 2018 den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer reisten aufgrund eines im Familienverfahren nach § 35 AsylG 2005 ausgestellten D-Visums im Mai 2021 ebenso in Österreich ein.Die Erstbeschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2006 mit einem somalischen Staatsangehörigen verheiratet und sie sind gemeinsam die Eltern des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers, des Fünftbeschwerdeführers und der in Österreich geborenen Sechstbeschwerdeführerin. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Kinder ist bereits im April 2015 in Österreich eingereist und erlangte im September 2018 den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer reisten aufgrund eines im Familienverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 ausgestellten D-Visums im Mai 2021 ebenso in Österreich ein. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind Staatsangehörige von Somalia und gehören der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Benadiri, Subclan Reer Hamar, Subsubclan Shanshi, an. Sie stammen aus Mogadischu, Bezirk Hamarweyne, wo sie – abgesehen von der erst in Österreich geborenen Sechstbeschwerdeführerin – bis zu ihrer Ausreise Ende 2014 gemeinsam mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin in einer Mietwohnung gelebt haben. Die Mutter, der Bruder und eine Tante der Erstbeschwerdeführerin sowie ein Onkel und ein Bruder ihres Ehemannes leben weiterhin in Mogadischu. Entgegen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wurde sie nach der Ausreise ihres Ehemannes nicht von der Al Shabaab bedroht, dessen Aufenthaltsort preiszugeben. Die Erstbeschwerdeführerin wurde nicht von ihrer Mutter und ihrer Tante gedrängt, eine Beschneidung der Drittbeschwerdeführerin vornehmen zu lassen. Der Drittbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführerin droht in Mogadischu keine Beschneidung. Der Erstbeschwerdeführerin droht in Mogadischu keine Reinfibulation. Dem Zweitbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer droht in Mogadischu keine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab. Die Beschwerdeführer werden in Mogadischu auch nicht aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von der Gesellschaft, der Möglichkeit der Bildung oder der Existenzsicherung ausgeschlossen. Die Erstbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführerin sind in Mogadischu keine alleinstehenden Frauen und droht ihnen daher dort aus diesem Grunde keine Gefahr. 1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: 1. (Zwangs-)Rekrutierungen Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vgl. FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21).Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21). Quellen: BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail EASO - European Asylum Support Office (9.2021c): Somalia – Targeted Profiles FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020 2. Benadiri Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017, S. 13f; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S. 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, S. 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S. 17). Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S. 2f).Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017, S. 13f; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S. 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, S. 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S. 17). Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S. 2f). Quellen: FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020 LI - Landinfo [Norwegen] (21.5.2019b): Somalia: Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu LI - Landinfo [Norwegen] (14.6.2018): Somalia: Marriage and divorce NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (1.12.2021): Algemeen ambtsbericht Somalië SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa 3. Weibliche Genitalverstümmelung und –Beschneidung (FGM/C) Gudniin ist die allgemeine somalische Bezeichnung für Beschneidung – egal ob bei einer Frau oder bei einem Mann (Crawford 2015, S.65f). In Somalia herrschen zwei Formen von FGM vor:
- a)Einerseits die am meisten verbreitete sogenannte Pharaonische Beschneidung (gudniinka fircooniga), welche weitgehend dem WHO Typ III (Infibulation) entspricht (UNFPA 4.2022; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 13f; Crawford 2015, S. 66f) und von der somalischen Bevölkerung unter dem - mittlerweile auch dort geläufigen - Synonym „FGM“ verstanden wird (UNFPA 4.2022; vgl. Crawford 2015, S. 68).
- a)Einerseits die am meisten verbreitete sogenannte Pharaonische Beschneidung (gudniinka fircooniga), welche weitgehend dem WHO Typ römisch drei (Infibulation) entspricht (UNFPA 4.2022; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S. 13f; Crawford 2015, S. 66f) und von der somalischen Bevölkerung unter dem - mittlerweile auch dort geläufigen - Synonym „FGM“ verstanden wird (UNFPA 4.2022; vergleiche Crawford 2015, S. 68).
- b)Andererseits die Sunna (gudniinka sunna) (LIFOS 16.4.2019, S. 13f; vgl. Crawford 2015, S. 66f), welche laut einer Quelle generell dem weniger drastischen WHO Typ I entspricht (LIFOS 16.4.2019, S. 13f), laut einer anderen Quelle WHO Typ I und II (AV 2017, S. 29) bzw. laut einer dritten Quelle eine breite Palette an Eingriffen umfasst (Crawford 2015, S. 41ff/66f). Denn die Sunna wird nochmals unterteilt in die sog. große Sunna (sunna kabir) und die kleine Sunna (sunna saghir); es gibt auch Mischformen (LIFOS 16.4.2019, S. 14f; vgl. Crawford 2015, S. 41ff/66f). De facto kann unter dem Begriff „Sunna“ jede Form – von einem kleinen Schnitt bis hin zur fast vollständigen pharaonischen Beschneidung – gemeint sein, die von der traditionellen Form von FGM (Infibulation) abweicht (FIS 5.10.2018, S. 30; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 39). Aufgrund der Problematik, dass es keine klare Definition der Sunna gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 14f; vgl. FIS 5.10.2018, S. 31), wissen Eltern oft gar nicht, welchen Eingriff die Beschneiderin genau durchführen wird (LIFOS 16.4.2019, S. 14f). Allgemein wird die Sunna von Eltern und Betroffenen als harmlos erachtet, mit dieser Form werden nur geringfügige gesundheitliche Komplikationen in Zusammenhang gebracht (UNFPA 4.2022).
- b)Andererseits die Sunna (gudniinka sunna) (LIFOS 16.4.2019, S. 13f; vergleiche Crawford 2015, S. 66f), welche laut einer Quelle generell dem weniger drastischen WHO Typ römisch eins entspricht (LIFOS 16.4.2019, S. 13f), laut einer anderen Quelle WHO Typ römisch eins und römisch zwei (AV 2017, S. 29) bzw. laut einer dritten Quelle eine breite Palette an Eingriffen umfasst (Crawford 2015, S. 41ff/66f). Denn die Sunna wird nochmals unterteilt in die sog. große Sunna (sunna kabir) und die kleine Sunna (sunna saghir); es gibt auch Mischformen (LIFOS 16.4.2019, S. 14f; vergleiche Crawford 2015, S. 41ff/66f). De facto kann unter dem Begriff „Sunna“ jede Form – von einem kleinen Schnitt bis hin zur fast vollständigen pharaonischen Beschneidung – gemeint sein, die von der traditionellen Form von FGM (Infibulation) abweicht (FIS 5.10.2018, S. 30; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S. 39). Aufgrund der Problematik, dass es keine klare Definition der Sunna gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 14f; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 31), wissen Eltern oft gar nicht, welchen Eingriff die Beschneiderin genau durchführen wird (LIFOS 16.4.2019, S. 14f). Allgemein wird die Sunna von Eltern und Betroffenen als harmlos erachtet, mit dieser Form werden nur geringfügige gesundheitliche Komplikationen in Zusammenhang gebracht (UNFPA 4.2022). Durchführung: Mädchen werden zunehmend von medizinischen Fachkräften beschnitten (LI 14.9.2022, S. 11; vgl. UNFPA 4.2022). Bei einer Studie in Somaliland gaben nur 5 % der Mütter an, selbst von einer Fachkraft beschnitten worden zu sein; bei den Töchtern waren es hingegen schon 33 % (LI 14.9.2022, S. 11). Diese „Medizinisierung“ von FGM/C ist v. a. im städtischen Bereich und bei der Diaspora angestiegen (UNICEF 29.6.2021). FGM/C wird also zunehmend im medizinischen Bereich durchgeführt – in Spitälern, Kliniken oder auch bei Hausbesuchen. Die Durchführung durch medizinisches Personal ist teilweise schon gängige Praxis – in Mogadischu gibt es sogar Straßenwerbung für „FGM clinics“. Insgesamt sind die Ausführenden aber immer noch oft traditionelle Geburtshelferinnen, Hebammen und Beschneiderinnen. Der Eingriff wird an Einzelnen oder auch an Gruppen von Mädchen vorgenommen. In ländlichen Gebieten Puntlands und Somalilands üblicherweise in Gruppen. Auch in Mogadischu ist das die übliche Praxis. Oft gibt es danach für die Mädchen eine Feier (Crawford 2015, S. 73f). Eine traditionelle Beschneiderin verlangt üblicherweise 20 US-Dollar für einen Eingriff, bei finanzschwachen Familien kann dieser Preis auf 5 US-Dollar reduziert werden (UNFPA 4.2022).Durchführung: Mädchen werden zunehmend von medizinischen Fachkräften beschnitten (LI 14.9.2022, S. 11; vergleiche UNFPA 4.2022). Bei einer Studie in Somaliland gaben nur 5 % der Mütter an, selbst von einer Fachkraft beschnitten worden zu sein; bei den Töchtern waren es hingegen schon 33 % (LI 14.9.2022, S. 11). Diese „Medizinisierung“ von FGM/C ist v. a. im städtischen Bereich und bei der Diaspora angestiegen (UNICEF 29.6.2021). FGM/C wird also zunehmend im medizinischen Bereich durchgeführt – in Spitälern, Kliniken oder auch bei Hausbesuchen. Die Durchführung durch medizinisches Personal ist teilweise schon gängige Praxis – in Mogadischu gibt es sogar Straßenwerbung für „FGM clinics“. Insgesamt sind die Ausführenden aber immer noch oft traditionelle Geburtshelferinnen, Hebammen und Beschneiderinnen. Der Eingriff wird an Einzelnen oder auch an Gruppen von Mädchen vorgenommen. In ländlichen Gebieten Puntlands und Somalilands üblicherweise in Gruppen. Auch in Mogadischu ist das die übliche Praxis. Oft gibt es danach für die Mädchen eine Feier (Crawford 2015, S. 73f). Eine traditionelle Beschneiderin verlangt üblicherweise 20 US-Dollar für einen Eingriff, bei finanzschwachen Familien kann dieser Preis auf 5 US-Dollar reduziert werden (UNFPA 4.2022). Verbreitung: FGM ist in Somalia auch weiterhin weit verbreitet (USDOS 12.4.2022, S. 37; vgl. AA 28.6.2022, S. 18) und bleibt die Norm (LI 14.9.2022, S. 16). Lange Zeit wurde die Zahl betroffener Frauen mit 98 % angegeben. Diese Zahl ist laut somalischem Gesundheitsministerium bis 2015 auf 95 % und bis 2018 auf 90 % gefallen (FIS 5.10.2018, S. 29). UN News berichtet von „mehr als 90 %“ (UNN 4.2.2022). Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2017 sind rund 13 % der 15-17-jährigen Mädchen nicht beschnitten (STC 9.2017). In der Altersgruppe von 15-49 Jahren liegt die Prävalenz hingegen bei 98 %, jene der Infibulation bei 77 %, wie eine andere Studie besagt (BMC Yussuf 2020, S. 1f). Laut einer anderen Quelle sind 88 % der 5-9-jährigen Mädchen bereits beschnitten oder verstümmelt (CARE 4.2.2022).Verbreitung: FGM ist in Somalia auch weiterhin weit verbreitet (USDOS 12.4.2022, S. 37; vergleiche AA 28.6.2022, S. 18) und bleibt die Norm (LI 14.9.2022, S. 16). Lange Zeit wurde die Zahl betroffener Frauen mit 98 % angegeben. Diese Zahl ist laut somalischem Gesundheitsministerium bis 2015 auf 95 % und bis 2018 auf 90 % gefallen (FIS 5.10.2018, S. 29). UN News berichtet von „mehr als 90 %“ (UNN 4.2.2022). Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2017 sind rund 13 % der 15-17-jährigen Mädchen nicht beschnitten (STC 9.2017). In der Altersgruppe von 15-49 Jahren liegt die Prävalenz hingegen bei 98 %, jene der Infibulation bei 77 %, wie eine andere Studie besagt (BMC Yussuf 2020, S. 1f). Laut einer anderen Quelle sind 88 % der 5-9-jährigen Mädchen bereits beschnitten oder verstümmelt (CARE 4.2.2022). Insgesamt gibt es diesbezüglich nur wenige aktuelle Daten. Generell ist von einer Rückläufigkeit auszugehen (LIFOS 16.4.2019, S. 19f; vgl. STC 9.2017).Insgesamt gibt es diesbezüglich nur wenige aktuelle Daten. Generell ist von einer Rückläufigkeit auszugehen (LIFOS 16.4.2019, S. 19f; vergleiche STC 9.2017). (STC 9.2017) Diese Rückläufigkeit wird auch von einer anderen Quelle bestätigt: DNS 2020, S. 220 Sowohl der finanzielle wie auch der Bildungshintergrund spielen bei der Entscheidung hinsichtlich der Form des Eingriffs eine Rolle: DNS 2020, S. 214 Hinsichtlich geografischer Verbreitung scheint die Infibulation 2006 in Süd-/Zentralsomalia mit 72 % am wenigsten verbreitet gewesen zu sein; in Puntland war sie mit 93 % am verbreitetsten (LIFOS 16.4.2019, S. 21). Es wird davon ausgegangen, dass die Rate an Infibulationen in ländlichen Gebieten höher ist als in der Stadt (Crawford 2015, S. 69). Vielen Menschen – v.a. in städtischen Gebieten – erachten die extremeren Formen von FGM zunehmend als inakzeptabel, halten aber an Typ I fest (UNICEF 29.6.2021; vgl. UNFPA 4.2022). Bei einer landesweiten Umfrage aus dem Jahr 2017 haben 40,6 % angegeben, von einer Infibulation betroffen zu sein (AV 2017, S. 29). Jedenfalls ist die Quote an Infibulationen im ganzen Land rückläufig (Crawford 2015, S. 70). Während in der ältesten Altersgruppe vier von fünf Frauen eine Infibulation erlitten haben, ist es bei der jüngsten Altersgruppe nicht einmal eine von zwei (28TM o.D.). Generell geht der Trend in Richtung Sunna (UNFPA 4.2022).Hinsichtlich geografischer Verbreitung scheint die Infibulation 2006 in Süd-/Zentralsomalia mit 72 % am wenigsten verbreitet gewesen zu sein; in Puntland war sie mit 93 % am verbreitetsten (LIFOS 16.4.2019, S. 21). Es wird davon ausgegangen, dass die Rate an Infibulationen in ländlichen Gebieten höher ist als in der Stadt (Crawford 2015, S. 69). Vielen Menschen – v.a. in städtischen Gebieten – erachten die extremeren Formen von FGM zunehmend als inakzeptabel, halten aber an Typ römisch eins fest (UNICEF 29.6.2021; vergleiche UNFPA 4.2022). Bei einer landesweiten Umfrage aus dem Jahr 2017 haben 40,6 % angegeben, von einer Infibulation betroffen zu sein (AV 2017, S. 29). Jedenfalls ist die Quote an Infibulationen im ganzen Land rückläufig (Crawford 2015, S. 70). Während in der ältesten Altersgruppe vier von fünf Frauen eine Infibulation erlitten haben, ist es bei der jüngsten Altersgruppe nicht einmal eine von zwei (28TM o.D.). Generell geht der Trend in Richtung Sunna (UNFPA 4.2022). FGM kann als gesellschaftliche Konvention erachtet werden, die von den meisten Menschen als selbstverständliche angesehen wird. Daher stellt sich üblicherweise nicht die Frage, ob der Eingriff durchgeführt wird. Vielmehr geht es um die praktischen Aspekte der Umsetzung (LI 14.9.2022). Üblicherweise liegt die Entscheidung darüber, ob eine Beschneidung stattfinden soll, in erster Linie bei der Mutter (FIS 5.10.2018, S. 30; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 17f; LI 14.9.2022, S. 11; Crawford 2015, S. 85). Der Vater hingegen wird wenig eingebunden (LI 14.9.2022, S. 11; vgl. Crawford 2015, S. 85). Dabei geht es bei dieser Entscheidung weniger um das „ob“ als vielmehr um das „wie und wann“ (LI 14.9.2022, S. 11). Eine Studie aus dem Jahr 2022 in Puntland bestätigt, dass Mütter die Entscheidung hinsichtlich von FGM und Väter jene hinsichtlich der Beschneidung der Söhne treffen. Tendenziell können Väter neuerdings mehr Mitsprache halten. Insgesamt ist es aber die Mutter, die für die Jungfräulichkeit, Reinheit und Ehefähigkeit ihrer Töchter verantwortlich ist (UNFPA 4.2022). Es kann zu – teils sehr starkem – psychischem Druck auf eine Mutter kommen, damit eine Tochter beschnitten wird. Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck seitens der Gesellschaft und gegebenenfalls durch die Familie standzuhalten (DIS 1.2016, S. 8ff). Manchmal wird der Vater von der Mutter bei der Entscheidung übergangen (UNFPA 4.2022; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 25f/42f). Nach anderen Angaben liegt es an den Eltern, darüber zu entscheiden, welche Form von FGM an der Tochter vorgenommen wird. Manchmal halten Großmütter oder andere weibliche Verwandte Mitsprache. In ländlichen Gebieten können Großmütter eher Einfluss ausüben (LIFOS 16.4.2019, S. 25f/42f; vgl. FIS 5.10.2018, S. 30). Dort ist es mitunter auch schwieriger, FGM infrage zu stellen (FIS 5.10.2018, S. 30f). Gemäß Angaben anderer Quellen sind Großmütter maßgeblich in die Entscheidung involviert (LI 14.9.2022, S. 11; vgl. Crawford 2015, S. 85). Laut anderen Angaben kann es vorkommen, dass eine Mutter bei weiblichen Verwandten Ratschläge einholt (UNFPA 4.2022). Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten (DIS 1.2016, S. 10ff). Quellen der schwedischen COI-Einheit Lifos nennen als diesbezüglich annehmbare Ausnahme (theoretisch) den Fall, dass ein bei den Großeltern lebendes Kind von der Großmutter FGM zugeführt wird, ohne dass es dazu eine Einwilligung der Eltern gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 26). Gerade in Städten ist es heutzutage kein Problem mehr, sich einer Beschneidung zu widersetzen, und die Zahl unbeschnittener Mädchen steigt (FIS 5.10.2018, S. 31).FGM kann als gesellschaftliche Konvention erachtet werden, die von den meisten Menschen als selbstverständliche angesehen wird. Daher stellt sich üblicherweise nicht die Frage, ob der Eingriff durchgeführt wird. Vielmehr geht es um die praktischen Aspekte der Umsetzung (LI 14.9.2022). Üblicherweise liegt die Entscheidung darüber, ob eine Beschneidung stattfinden soll, in erster Linie bei der Mutter (FIS 5.10.2018, S. 30; vergleiche CEDOCA 9.6.2016, S. 17f; LI 14.9.2022, S. 11; Crawford 2015, S. 85). Der Vater hingegen wird wenig eingebunden (LI 14.9.2022, S. 11; vergleiche Crawford 2015, S. 85). Dabei geht es bei dieser Entscheidung weniger um das „ob“ als vielmehr um das „wie und wann“ (LI 14.9.2022, S. 11). Eine Studie aus dem Jahr 2022 in Puntland bestätigt, dass Mütter die Entscheidung hinsichtlich von FGM und Väter jene hinsichtlich der Beschneidung der Söhne treffen. Tendenziell können Väter neuerdings mehr Mitsprache halten. Insgesamt ist es aber die Mutter, die für die Jungfräulichkeit, Reinheit und Ehefähigkeit ihrer Töchter verantwortlich ist (UNFPA 4.2022). Es kann zu – teils sehr starkem – psychischem Druck auf eine Mutter kommen, damit eine Tochter beschnitten wird. Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck seitens der Gesellschaft und gegebenenfalls durch die Familie standzuhalten (DIS 1.2016, S. 8ff). Manchmal wird der Vater von der Mutter bei der Entscheidung übergangen (UNFPA 4.2022; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S. 25f/42f). Nach anderen Angaben liegt es an den Eltern, darüber zu entscheiden, welche Form von FGM an der Tochter vorgenommen wird. Manchmal halten Großmütter oder andere weibliche Verwandte Mitsprache. In ländlichen Gebieten können Großmütter eher Einfluss ausüben (LIFOS 16.4.2019, S. 25f/42f; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 30). Dort ist es mitunter auch schwieriger, FGM infrage zu stellen (FIS 5.10.2018, S. 30f). Gemäß Angaben anderer Quellen sind Großmütter maßgeblich in die Entscheidung involviert (LI 14.9.2022, S. 11; vergleiche Crawford 2015, S. 85). Laut anderen Angaben kann es vorkommen, dass eine Mutter bei weiblichen Verwandten Ratschläge einholt (UNFPA 4.2022). Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten (DIS 1.2016, S. 10ff). Quellen der schwedischen COI-Einheit Lifos nennen als diesbezüglich annehmbare Ausnahme (theoretisch) den Fall, dass ein bei den Großeltern lebendes Kind von der Großmutter FGM zugeführt wird, ohne dass es dazu eine Einwilligung der Eltern gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 26). Gerade in Städten ist es heutzutage kein Problem mehr, sich einer Beschneidung zu widersetzen, und die Zahl unbeschnittener Mädchen steigt (FIS 5.10.2018, S. 31). In der Diaspora lebende Mädchen werden „nach Hause“ oder in bestimmte europäische Städte geflogen, wo FGM vollzogen wird (GN 3.11.2022). Allerdings nimmt in der Diaspora die Praktik ab. Der Druck sinkt mit der Distanz zur Heimat und zur Familie (LI 14.9.2022, S. 17). In manchen Gemeinden und Gemeinschaften, wo Aufklärung bezüglich FGM stattgefunden hat, stellen sich Teile der Bevölkerung gegen jegliche Art von FGM. Von jenen, die nicht von Aufklärungskampagnen betroffen waren, gab es nur eine kleine Minderheit aus gut gebildeten Menschen und Personen der Diaspora, die sich von allen Formen von FGM verabschiedet hat (Crawford 2015, S. 65; vgl. LI 14.9.2022). Eine Expertin erklärt, dass hinsichtlich FGM kein Zwang herrscht, dass allerdings eine Art Gruppendruck besteht (ACCORD 31.5.2021, S. 41).In der Diaspora lebende Mädchen werden „nach Hause“ oder in bestimmte europäische Städte geflogen, wo FGM vollzogen wird (GN 3.11.2022). Allerdings nimmt in der Diaspora die Praktik ab. Der Druck sinkt mit der Distanz zur Heimat und zur Familie (LI 14.9.2022, S. 17). In manchen Gemeinden und Gemeinschaften, wo Aufklärung bezüglich FGM stattgefunden hat, stellen sich Teile der Bevölkerung gegen jegliche Art von FGM. Von jenen, die nicht von Aufklärungskampagnen betroffen waren, gab es nur eine kleine Minderheit aus gut gebildeten Menschen und Personen der Diaspora, die sich von allen Formen von FGM verabschiedet hat (Crawford 2015, S. 65; vergleiche LI 14.9.2022). Eine Expertin erklärt, dass hinsichtlich FGM kein Zwang herrscht, dass allerdings eine Art Gruppendruck besteht (ACCORD 31.5.2021, S. 41). Überhaupt ist der Hauptantrieb, weswegen Mädchen weiterhin einer FGM/C unterzogen werden, der Druck, sozialen Erwartungen gerecht zu werden (Crawford 2015, S. 82). Frauen fürchten sich vor einem gesellschaftlichen Ausschluss und vor Diskriminierung - ihrer selbst und ihrer Töchter. Eine Beschneidung bringt hingegen soziale Vorteile und sichert der Familie und dem Mädchen die Integration in die Gesellschaft (UNFPA 4.2022). So gibt es etwa Berichte über erwachsene Frauen, die sich einer Infibulation unterzogen haben, da sie sich durch (sozialen) Druck dazu gezwungen sahen (Crawford 2015, S. 73). Mitunter üben nicht beschnittene Mädchen aufgrund des gesellschaftlichen Drucks selbst Druck auf Eltern aus, damit die Verstümmelung vollzogen wird (UNFPA 4.2022; vgl. Crawford 2015, S. 83; LIFOS 16.4.2019, S. 42f/26; ACCORD 31.5.2021, S. 41). Die umfassende FGM in Form einer Infibulation stellt eine Art Garantie der Jungfräulichkeit bei der ersten Eheschließung dar. Die in der Gemeinde zirkulierte Information, wonach eine Frau nicht infibuliert ist, wirkt sich auf das Ansehen und letztendlich auf die Heiratsmöglichkeiten der Frau und anderer Töchter der Familie aus. Daher wird die Infibulation teils immer noch als notwendig erachtet (LIFOS 16.4.2019, S. 38f; vgl. LI 14.9.2022, S. 11). Kulturell gilt die Klitoris als „schmutzig“, eine Infibulation als ästhetisch. Letztere trägt zur Ehre der Frau bei, denn sie beschränkt den Sexualdrang, sichert die Jungfräulichkeit und sichert die Heirat (LI 14.9.2022, S. 10; UNFPA 4.2022). Dahingegeben werden unbeschnittene Frauen oft als schmutzig oder un-somalisch (LI 14.9.2022, S. 16), als abnormal und schamlos (Crawford 2015, S. 82f) oder aber als un-islamisch bezeichnet. Sie werden mitunter in der Schule gehänselt und drangsaliert und sie und ihre Familie als Schande für die Gemeinschaft erachtet. Ein diesbezügliches Schimpfwort ist hier buurya qab (UNFPA 4.2022), ein Weiteres leitet sich vom Wort für Klitoris (kintir) ab: Kinitrey. Allerdings gaben bei einer Studie in Somaliland nur 14 von 212 Frauen an, überhaupt eine (völlig) unbeschnittene Frau zu kennen (LI 14.9.2022, S. 16). Die Sunna als Alternative zur Infibulation wird laut einer rezenten Studie aus Puntland jedoch akzeptiert (UNFPA 4.2022). Überhaupt ist der Hauptantrieb, weswegen Mädchen weiterhin einer FGM/C unterzogen werden, der Druck, sozialen Erwartungen gerecht zu werden (Crawford 2015, S. 82). Frauen fürchten sich vor einem gesellschaftlichen Ausschluss und vor Diskriminierung - ihrer selbst und ihrer Töchter. Eine Beschneidung bringt hingegen soziale Vorteile und sichert der Familie und dem Mädchen die Integration in die Gesellschaft (UNFPA 4.2022). So gibt es etwa Berichte über erwachsene Frauen, die sich einer Infibulation unterzogen haben, da sie sich durch (sozialen) Druck dazu gezwungen sahen (Crawford 2015, S. 73). Mitunter üben nicht beschnittene Mädchen aufgrund des gesellschaftlichen Drucks selbst Druck auf Eltern aus, damit die Verstümmelung vollzogen wird (UNFPA 4.2022; vergleiche Crawford 2015, S. 83; LIFOS 16.4.2019, S. 42f/26; ACCORD 31.5.2021, S. 41). Die umfassende FGM in Form einer Infibulation stellt eine Art Garantie der Jungfräulichkeit bei der ersten Eheschließung dar. Die in der Gemeinde zirkulierte Information, wonach eine Frau nicht infibuliert ist, wirkt sich auf das Ansehen und letztendlich auf die Heiratsmöglichkeiten der Frau und anderer Töchter der Familie aus. Daher wird die Infibulation teils immer noch als notwendig erachtet (LIFOS 16.4.2019, S. 38f; vergleiche LI 14.9.2022, S. 11). Kulturell gilt die Klitoris als „schmutzig“, eine Infibulation als ästhetisch. Letztere trägt zur Ehre der Frau bei, denn sie beschränkt den Sexualdrang, sichert die Jungfräulichkeit und sichert die Heirat (LI 14.9.2022, S. 10; UNFPA 4.2022). Dahingegeben werden unbeschnittene Frauen oft als schmutzig oder un-somalisch (LI 14.9.2022, S. 16), als abnormal und schamlos (Crawford 2015, S. 82f) oder aber als un-islamisch bezeichnet. Sie werden mitunter in der Schule gehänselt und drangsaliert und sie und ihre Familie als Schande für die Gemeinschaft erachtet. Ein diesbezügliches Schimpfwort ist hier buurya qab (UNFPA 4.2022), ein Weiteres leitet sich vom Wort für Klitoris (kintir) ab: Kinitrey. Allerdings gaben bei einer Studie in Somaliland nur 14 von 212 Frauen an, überhaupt eine (völlig) unbeschnittene Frau zu kennen (LI 14.9.2022, S. 16). Die Sunna als Alternative zur Infibulation wird laut einer rezenten Studie aus Puntland jedoch akzeptiert (UNFPA 4.2022). Die Akzeptanz unbeschnittener Frauen bzw. jener, die nicht einer Infibulation unterzogen wurden, hängt maßgeblich von der Familie ab. Generell steht man ihnen in urbanen Gebieten eher offen gegenüber (LIFOS 16.4.2019, S. 23). In der Stadt ist es kein Problem, zuzugeben, dass die eigene Tochter nicht beschnitten ist. Auf dem Land ist das anders (CEDOCA 9.6.2016, S. 21). Nach anderen Angaben stellt der Verzicht auf jegliche Form von FGM in Somalia eine radikale Entscheidung dar, die gegen grundlegende Normen verstößt. Damit sich Eltern aus eigener Initiative gegen FGM ihrer Tochter wehren können, müssen sie über Kenntnisse und Einwände gegen die Praxis sowie über genügend Robustheit und Ressourcen verfügen, um die Einwände für Familie, Netzwerke und lokale Gemeinschaften zu fördern (LI 14.9.2022). Eine Familie, die sich gegen FGM entschieden hat, wird versuchen, die Tatsache geheim zu halten (FIS 5.10.2018, S. 30f). Nur wenige Mütter „bekennen“, dass sie ihre Töchter nicht beschneiden haben lassen; und diese stammen v. a. aus Gemeinden, die zuvor Aufklärungskampagnen durchlaufen hatten (Crawford 2015, S. 65). In größeren Städten ist es auch möglich, den unbeschnittenen Status ganz zu verbergen. Die Anonymität ist eher gegeben, die soziale Interaktion geringer; dies ist in Dörfern mitunter sehr schwierig (DIS 1.2016, S. 24/9; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 39). Natürlich werden nicht ständig die Genitalien von Mädchen überprüft. Aber Menschen sprechen miteinander, sie könnten ein betroffenes Mädchen z. B. fragen, wo es denn beschnitten worden sei (ACCORD 31.5.2021, S. 41). Da gleichaltrige Mädchen einer Nachbarschaft oder eines Ortes oft gleichzeitig beschnitten werden, ist es nicht unüblich, dass eine Gemeinschaft darüber Bescheid weiß, welche Mädchen beschnitten sind und welche nicht (LI 14.9.2022, S. 16). Gleichzeitig ist FGM auch unter den Mädchen selbst ein Thema. Es sprechen also nicht nur Mütter untereinander darüber, ob ihre Töchter bereits beschnitten wurden; auch Mädchen reden untereinander darüber (Crawford 2015, S. 83). Spätestens bei der Verheiratung ist der physische Status jedenfalls klar (ACCORD 31.5.2021, S. 41).Eine Familie, die sich gegen FGM entschieden hat, wird versuchen, die Tatsache geheim zu halten (FIS 5.10.2018, S. 30f). Nur wenige Mütter „bekennen“, dass sie ihre Töchter nicht beschneiden haben lassen; und diese stammen v. a. aus Gemeinden, die zuvor Aufklärungskampagnen durchlaufen hatten (Crawford 2015, S. 65). In größeren Städten ist es auch möglich, den unbeschnittenen Status ganz zu verbergen. Die Anonymität ist eher gegeben, die soziale Interaktion geringer; dies ist in Dörfern mitunter sehr schwierig (DIS 1.2016, S. 24/9; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S. 39). Natürlich werden nicht ständig die Genitalien von Mädchen überprüft. Aber Menschen sprechen miteinander, sie könnten ein betroffenes Mädchen z. B. fragen, wo es denn beschnitten worden sei (ACCORD 31.5.2021, S. 41). Da gleichaltrige Mädchen einer Nachbarschaft oder eines Ortes oft gleichzeitig beschnitten werden, ist es nicht unüblich, dass eine Gemeinschaft darüber Bescheid weiß, welche Mädchen beschnitten sind und welche nicht (LI 14.9.2022, S. 16). Gleichzeitig ist FGM auch unter den Mädchen selbst ein Thema. Es sprechen also nicht nur Mütter untereinander darüber, ob ihre Töchter bereits beschnitten wurden; auch Mädchen reden untereinander darüber (Crawford 2015, S. 83). Spätestens bei der Verheiratung ist der physische Status jedenfalls klar (ACCORD 31.5.2021, S. 41). Trotzdem gibt es sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen (DIS 1.2016, S. 9). Wird der unbeschnittene Status eines Mädchens bekannt, kann dies zu Hänseleien und zur Stigmatisierung führen (LIFOS 16.4.2019, S. 39). Doch auch dabei gibt es Unterschiede zwischen Stadt und Land (CEDOCA 9.6.2016, S. 21). Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Mutter kann den Status ihrer Tochter verschleiern, indem sie vorgibt, dass diese einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016, S. 12f). Zum Alter bei der Beschneidung gibt es unterschiedliche Angaben. Die meisten Quellen der schwedischen COI-Einheit Lifos nennen ein Alter von 5-10 Jahren (LIFOS 16.4.2019, S. 20/39), UN News nennt ein Alter von 5-9 Jahren (UNN 4.2.2022); in Puntland und Somaliland erfolgt die Beschneidung laut einer Studie aus dem Jahr 2011 meist im Alter von 10-14 Jahren (LIFOS 16.4.2019, S. 20). Eine Studie aus dem Jahr 2022 hingegen besagt für Puntland, dass Mädchen bis zum 13. Geburtstag der Praktik unterzogen sein müssen, wenn die Mutter Hänseleien entgehen will (UNFPA 4.2022). Eine Studie aus dem Jahr 2017 nennt für ganz Somalia die Gruppe der 10-14-Jährigen (STC 9.2017), dieses Alter erwähnt auch eine NGO (28TM o.D.). Eine andere Quelle nennt ein Alter von 10-13 Jahren (AA 28.6.2022, S. 19). UNICEF wiederum nennt ein Alter von 4-14 Jahren als üblich; die NGO IIDA gibt an, dass die Beschneidung üblicherweise vor dem achten Geburtstag erfolgt (CEDOCA 9.6.2016, S. 6). Laut einer Quelle ist das Alter im Zuge des Wechsels hin zur Sunna in Somaliland auf 5-8 Jahre gesunken (PC 1.2018, S. 22). Eine weitere Quelle bestätigt, dass das Beschneidungsalter immer weiter sinkt (CARE 4.2.2022). Bei den Benadiri und arabischen Gemeinden in Somalia, wo grundsätzlich die Sunna praktiziert wird, scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt (DIS 1.2016, S. 6). Gemäß einer Quelle werden Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr einer FGM unterzogen, da dies gesundheitlich zu riskant ist. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016, S. 11). Laut einer Quelle sind aus der Diaspora zum Zwecke von FGM nach Somalia geschickte Mädchen meist älter als allgemein üblich (LI 14.9.2022). Im Jahr 2018 hat man über vier Mädchen aus Galmudug und Puntland erfahren, dass diese im Zuge einer FGM bzw. an deren Folgen verstorben sind. Diese Mädchen waren 10 - 11 Jahre alt. Ein weiteres Mädchen, das fast gestorben wäre, war bei der Vornahme der FGM sieben Jahre alt (CNN 11.10.2018). Die somalische Regierung gibt in einer Gesundheitsstudie aus dem Jahr 2020 folgende Zahlen an: DNS 2020, S. 221 Quellen: 28TM - 28 Too Many (o.D.): Somalia AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021 AV - Africa’s Voices
(2017): Beliefs and practices of Somali citizens related to child protection and gender BMC Yussuf - BMC Health Services Research / Mohammed Yussuf et al.
(2020): Exploring the capacity of the Somaliland healthcare system to manage female genital mutilation / cutting-related complications and prevent the medicalization of the practice: a cross-sectional study CARE (4.2.2022): Somalia - Betroffene von Genitalverstümmelung werden immer jünger CEDOCA - Documentation and Research Department of the CGRS [Belgien] (9.6.2016): Somalië - Vrouwelijke genitale verminking (VGV) in Somaliland en Puntland; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. CNN / Jessica Neuwirth (11.10.2018): Opinion - Four girls under 10 have died recently from FGM, it's time to act Crawford, S. / Ali, S. / HEART - Health and Education Advice and Resource Team
(2015): Assignment Report. Situational analysis of FGM/C stakeholders and interventions in Somalia DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2016): South Central Somalia - Female Genital Mutilation/Cutting DNS - Directorate of National Statistics, Federal Government of [Somalia]
(2020): The Somali Health and Demographic Survey 2020 FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018 GN - Goobjoog News (3.11.2022): Somali refugees in Germany strive to leave old practices behind LI - Landinfo [Norwegen] (14.9.2022): Kjønnslemlestelse av kvinner [FGM] LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 1.0) PC - Population Council / Powell, Richard A. / Yussuf, Mohamed (1.2018): Changes in FGM/C in Somaliland: Medical narrative driving shift in types of cutting. Evidence to End FGM/C: Research to Help Women Thrive STC - Safe the Children (9.2017): Changing Social Norms in Somalia: Exploring the Role of Community Perception in FGM/C, Fact Sheet No. 6 UNFPA - UN Population Fund (4.2022): Community Knowledge, Attitudes and Practices on FGM Puntland UNICEF (29.6.2021): Ending child marriage and female genital mutilation in Eastern and Southern Africa: Case studies of promising practices from across the region UNN - UN News (4.2.2022): Daughters of Somalia, a continuous pledge to end female genital mutilation USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia
- FGM/C in Süd-/Zentralsomalia und Puntland In der Übergangsverfassung steht, dass eine Beschneidung von Mädchen der Folter gleichkommt und daher verboten ist (USDOS 12.4.2022, S. 37; vgl. UNICEF 29.6.2021; LIFOS 16.4.2019, S. 28f; ÖB 11.2022, S. 12). Allerdings mangelt es an einer Definition von "Beschneidung", und es wird kein Strafmaß genannt. Das Strafgesetz von 1964 sieht zwar Strafen für die Verletzung einer Person vor, es sind aber keine Fälle bekannt, wo FGM/C dahingehend einer Strafverfolgung zugeführt worden wäre – selbst dann, wenn ein Mädchen an den Folgen der Verstümmelung verstorben ist (LIFOS 16.4.2019, S. 28f). Insgesamt gibt es jedenfalls keine nationale Gesetzgebung, welche FGM ausdrücklich verbietet oder kriminalisiert (LI 14.9.2022; vgl. TEA 17.12.2022).In der Übergangsverfassung steht, dass eine Beschneidung von Mädchen der Folter gleichkommt und daher verboten ist (USDOS 12.4.2022, S. 37; vergleiche UNICEF 29.6.2021; LIFOS 16.4.2019, S. 28f; ÖB 11.2022, S. 12). Allerdings mangelt es an einer Definition von "Beschneidung", und es wird kein Strafmaß genannt. Das Strafgesetz von 1964 sieht zwar Strafen für die Verletzung einer Person vor, es sind aber keine Fälle bekannt, wo FGM/C dahingehend einer Strafverfolgung zugeführt worden wäre – selbst dann, wenn ein Mädchen an den Folgen der Verstümmelung verstorben ist (LIFOS 16.4.2019, S. 28f). Insgesamt gibt es jedenfalls keine nationale Gesetzgebung, welche FGM ausdrücklich verbietet oder kriminalisiert (LI 14.9.2022; vergleiche TEA 17.12.2022). Generell mangelt es den Behörden landesweit an Integrität und Kapazität, um eine für die Beschneidung eines Mädchens verantwortliche Person rechtlich zu verfolgen. Es gibt folglich auch keine Beispiele dafür, wo eine solche Person bestraft worden wäre (LIFOS 16.4.2019, S. 42). Die Regierung bemüht sich, gegen die Praxis vorzugehen (AA 28.6.2022, S. 18). Allerdings gibt es kein spezifisches Gesetz gegen FGM/C (UNFPA 5.3.2021; vgl. UNN 4.2.2022; UNICEF 29.6.2021). Unklar bleibt, ob ein künftiges Gesetz alle Formen von FGM verbieten wird, oder nur eine abgemilderte Form der Beschneidung vorsehen würde (AA 28.6.2022, S. 19). Die Frage, ob nur eine bestimmte oder alle Formen von FGM/C verboten werden sollen, hat die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes (auf Bundesebene) seit 2016 verzögert (TRF 27.2.2019). Gesetzesvorschläge scheiterten wiederholt an der fehlenden Zustimmung des Parlaments (AA 28.6.2022, S. 19). Denn es gibt zwei unterschiedliche Agenden: Die eine will jegliche Form von FGM/C ausrotten. Die andere richtet sich gegen die schweren Formen und ist für die Erhaltung der Sunna (WHO Typ I). Diese divergierenden Ansichten haben zu einem Stillstand bei der Entwicklung einer nationalen FGM/C-Politik geführt (PC 1.2018, S. 24). Der Staat und religiöse Führer haben insgesamt zwar wichtige Schritte gesetzt, um FGM zu kriminalisieren und auszurotten. Allerdings stellen Ineffizienz, Korruption und Nepotismus im Rechtsstaat bedeutende Hindernisse bei der Umsetzung dar. Außerdem gibt es nach wie vor religiöse Führer, die sich gegen ein Verbot der Sunna aussprechen (LIFOS 16.4.2019, S. 41f).Die Regierung bemüht sich, gegen die Praxis vorzugehen (AA 28.6.2022, S. 18). Allerdings gibt es kein spezifisches Gesetz gegen FGM/C (UNFPA 5.3.2021; vergleiche UNN 4.2.2022; UNICEF 29.6.2021). Unklar bleibt, ob ein künftiges Gesetz alle Formen von FGM verbieten wird, oder nur eine abgemilderte Form der Beschneidung vorsehen würde (AA 28.6.2022, S. 19). Die Frage, ob nur eine bestimmte oder alle Formen von FGM/C verboten werden sollen, hat die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes (auf Bundesebene) seit 2016 verzögert (TRF 27.2.2019). Gesetzesvorschläge scheiterten wiederholt an der fehlenden Zustimmung des Parlaments (AA 28.6.2022, S. 19). Denn es gibt zwei unterschiedliche Agenden: Die eine will jegliche Form von FGM/C ausrotten. Die andere richtet sich gegen die schweren Formen und ist für die Erhaltung der Sunna (WHO Typ römisch eins). Diese divergierenden Ansichten haben zu einem Stillstand bei der Entwicklung einer nationalen FGM/C-Politik geführt (PC 1.2018, S. 24). Der Staat und religiöse Führer haben insgesamt zwar wichtige Schritte gesetzt, um FGM zu kriminalisieren und auszurotten. Allerdings stellen Ineffizienz, Korruption und Nepotismus im Rechtsstaat bedeutende Hindernisse bei der Umsetzung dar. Außerdem gibt es nach wie vor religiöse Führer, die sich gegen ein Verbot der Sunna aussprechen (LIFOS 16.4.2019, S. 41f). In Puntland hingegen wurde im Juni 2021 die sogenannte FGM Zero Tolerance Bill vom Präsidenten unterzeichnet und vom Ministerkabinett verabschiedet. Damit sind alle Formen von FGM verboten worden. Nicht nur Beschneiderinnen, sondern auch an einer FGM beteiligtes medizinisches Personal, Eltern und Helfershelfer werden mit dem Gesetz kriminalisiert (UNFPA 6.10.2021). Schon 2013 hatten religiöse Führer und Akademiker eine Fatwa veröffentlicht, wonach jede Form von FGM verboten ist (UNFPA 4.2022; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 29; CEDOCA 9.6.2016, S. 22). Das neue Gesetz hatte bislang allerdings wenig praktische Änderungen zur Folge (AA 28.6.2022, S. 18).In Puntland hingegen wurde im Juni 2021 die sogenannte FGM Zero Tolerance Bill vom Präsidenten unterzeichnet und vom Ministerkabinett verabschiedet. Damit sind alle Formen von FGM verboten worden. Nicht nur Beschneiderinnen, sondern auch an einer FGM beteiligtes medizinisches Personal, Eltern und Helfershelfer werden mit dem Gesetz kriminalisiert (UNFPA 6.10.2021). Schon 2013 hatten religiöse Führer und Akademiker eine Fatwa veröffentlicht, wonach jede Form von FGM verboten ist (UNFPA 4.2022; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S. 29; CEDOCA 9.6.2016, S. 22). Das neue Gesetz hatte bislang allerdings wenig praktische Änderungen zur Folge (AA 28.6.2022, S. 18). Al Shabaab hatte ursprünglich jede Form von FGM verboten. Mittlerweile gilt das Verbot für die Infibulation, während die Sunna akzeptiert wird (LIFOS 16.4.2019, S. 22/41f). Generell ist al Shabaab nicht Willens, dieses Verbot auf dem von ihr kontrollierten Gebiet auch umzusetzen. Die Gruppe unterstützt die Tradition nicht, geht aber auch nicht aktiv dagegen vor (DIS 1.2016, S. 8). So zeigt das Verbot auf dem Gebiet von al Shabaab kaum einen Effekt (LI 31.3.2022, S. 15). Internationale und lokale NGOs führen Sensibilisierungsprogramme durch (UNFPA 4.2022; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 22f), landesweit bemühen sich die Regierungen, die Verbreitung von FGM einzuschränken (AA 2.4.2020, S. 16) – speziell jene der Infibulation (LIFOS 16.4.2019, S. 41f). Mit durch internationale Organisationen finanzierten Kampagnen wird landesweit gegen FGM angekämpft, auch einige Ministerien sind aktiv. UNFPA gibt an, dass 890 somalische Gemeinden zwischen 2014 und 2017 die Durchführung von FGM aufgegeben haben (LIFOS 16.4.2019, S. 31). UNFPA führt die Kampagne „Dear Daughter“, mit welcher Eltern – und v.a. Mütter – hinsichtlich der Folgen von FGM sensibilisiert werden (TEA 17.12.2022). Auch Medien, Prominente und religiöse Persönlichkeiten werden in Kampagnen eingebunden (CEDOCA 9.6.2016, S. 24f). Während das Thema früher als Tabu erachtet wurde, sprechen Politiker und Persönlichkeiten sich heute öffentlich gegen FGM aus (TEA 17.12.2022).Internationale und lokale NGOs führen Sensibilisierungsprogramme durch (UNFPA 4.2022; vergleiche CEDOCA 9.6.2016, S. 22f), landesweit bemühen sich die Regierungen, die Verbreitung von FGM einzuschränken (AA 2.4.2020, S. 16) – speziell jene der Infibulation (LIFOS 16.4.2019, S. 41f). Mit durch internationale Organisationen finanzierten Kampagnen wird landesweit gegen FGM angekämpft, auch einige Ministerien sind aktiv. UNFPA gibt an, dass 890 somalische Gemeinden zwischen 2014 und 2017 die Durchführung von FGM aufgegeben haben (LIFOS 16.4.2019, S. 31). UNFPA führt die Kampagne „Dear Daughter“, mit welcher Eltern – und v.a. Mütter – hinsichtlich der Folgen von FGM sensibilisiert werden (TEA 17.12.2022). Auch Medien, Prominente und religiöse Persönlichkeiten werden in Kampagnen eingebunden (CEDOCA 9.6.2016, S. 24f). Während das Thema früher als Tabu erachtet wurde, sprechen Politiker und Persönlichkeiten sich heute öffentlich gegen FGM aus (TEA 17.12.2022). Bereits im Jahr 2011 erhobene Zahlen für Puntland zeigten eine rückläufige FGM-Rate. In der Altersgruppe 45-49 waren 2011 97,8 % der Frauen von irgendeiner Form von FGM betroffen, in jener von 15-19 Jahren waren es 97,3 %, in der Gruppe 10-14 waren es 82,3 % (CEDOCA 9.6.2016, S. 15). Die Infibulationsrate ist von 93,2 % im Jahr 2005 auf 86,7 % im Jahr 2011 zurückgegangen (CEDOCA 9.6.2016, S. 10; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 14). Im Jahr 2011 waren ca. 90 % der über 25-Jährigen, 85,4 % der 20-24-Jährigen und 79,7 % der 15-19-Jährigen von einer Infibulation betroffen (CEDOCA 9.6.2016, S. 10). Auch eine Studie aus dem Jahr 2015 zeigt, dass die Infibulationsrate in Puntland zurückgeht - und auch die Sunna Kabir. Die Sunna Saghir (im Sinne einer moderaten Beschneidung der Klitoris) hingegen ist auf dem Vormarsch (CEDOCA 9.6.2016, S. 10; vgl. Crawford 2015, S. 70). Dementgegen gaben bei einer puntländischen Studie im Jahr 2018 nur 65 % der befragten Frauen an, selbst beschnitten zu sein; nur ein Drittel gab an, dass die eigene Tochter beschnitten sei (LIFOS 16.4.2019, S. 20).Bereits im Jahr 2011 erhobene Zahlen für Puntland zeigten eine rückläufige FGM-Rate. In der Altersgruppe 45-49 waren 2011 97,8 % der Frauen von irgendeiner Form von FGM betroffen, in jener von 15-19 Jahren waren es 97,3 %, in der Gruppe 10-14 waren es 82,3 % (CEDOCA 9.6.2016, S. 15). Die Infibulationsrate ist von 93,2 % im Jahr 2005 auf 86,7 % im Jahr 2011 zurückgegangen (CEDOCA 9.6.2016, S. 10; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S. 14). Im Jahr 2011 waren ca. 90 % der über 25-Jährigen, 85,4 % der 20-24-Jährigen und 79,7 % der 15-19-Jährigen von einer Infibulation betroffen (CEDOCA 9.6.2016, S. 10). Auch eine Studie aus dem Jahr 2015 zeigt, dass die Infibulationsrate in Puntland zurückgeht - und auch die Sunna Kabir. Die Sunna Saghir (im Sinne einer moderaten Beschneidung der Klitoris) hingegen ist auf dem Vormarsch (CEDOCA 9.6.2016, S. 10; vergleiche Crawford 2015, S. 70). Dementgegen gaben bei einer puntländischen Studie im Jahr 2018 nur 65 % der befragten Frauen an, selbst beschnitten zu sein; nur ein Drittel gab an, dass die eigene Tochter beschnitten sei (LIFOS 16.4.2019, S. 20). Schon 1985 hat ein Trend eingesetzt, mit dem sich die Sunna nunmehr zur üblichsten Form der Beschneidung entwickeln konnte (FIS 5.10.2018, S. 30f). Obwohl es sich bei der Infibulation immer noch um das am weitesten verbreitete Verfahren handelt, ist der Anteil der Mädchen, die infibuliert werden, in letzter Zeit zugunsten weniger umfangreicher Verfahren - etwa der Sunna - zurückgegangen. Letztere trifft auf gestiegene gesellschaftliche Akzeptanz (LI 14.9.2022). So werden in Mogadischu junge Mädchen nicht mehr der Infibulation, sondern hauptsächlich der Sunna ausgesetzt (Crawford 2015, S. 70). Gemäß Zahlen einer Studie aus dem Jahr 2017 ist in Mogadischu kaum ein unter 18-Jähriges Mädchen infibuliert; dagegen kommen sowohl große als auch kleine Sunna breitflächig zur Anwendung. Insgesamt waren bei dieser Studie rund ein Viertel der beschnittenen Unter-18-Jährigen von Infibulation, die große Mehrheit von kleiner und großer Sunna betroffen. Die Infibulation ist also insgesamt zurückgedrängt worden (STC 9.2017), dies wird von mehreren Quellen bestätigt (LIFOS 16.4.2019, S. 14f/39; vgl. DIS 1.2016, S. 7; FIS 5.10.2018, S. 30f; PC 1.2018, S. 22ff; BMC Yussuf 2020, S. 1f). Außerdem sprachen sich in einer Umfrage aus dem Jahr 2017 42,6 % gegen die Tradition von FGM aus (AV 2017, S. 19). Allerdings gaben nur 15,7 % an, dass in ihrer Gemeinde („community“) FGM nicht durchgeführt wird (AV 2017, S. 25). Bei einer Studie im Jahr 2015 wendete sich die Mehrheit der Befragten gegen die Fortführung der Infibulation, während es kaum Unterstützung für eine völlige Abschaffung von FGM gab (CEDOCA 9.6.2016, S. 7). Die Unterstützung für FGM/C ist jedenfalls gesunken (BMC Yussuf 2020, S. 2). Zum Beispiel wurden in Cadaado (Mudug) im November 2020 nur noch 28 von 278 Eingriffen als Infibulation ausgeführt, im Dezember waren es 22 von
- Dahingegen sind es Anfang 2019 noch über 200 Infibulationen pro Monat gewesen. Auch hier hat sich die Sunna durchgesetzt (RE 15.2.2021). Bei der Bewertung dieses Trends muss aber berücksichtigt werden, dass in manchen Fällen davon auszugehen ist, dass einfach nur nicht soweit zugenäht wird wie früher; der restliche Eingriff aber de facto einer Infibulation entspricht - und trotzdem von den Betroffenen als "Sunna" bezeichnet wird (Crawford 2015, S. 70).Schon 1985 hat ein Trend eingesetzt, mit dem sich die Sunna nunmehr zur üblichsten Form der Beschneidung entwickeln konnte (FIS 5.10.2018, S. 30f). Obwohl es sich bei der Infibulation immer noch um das am weitesten verbreitete Verfahren handelt, ist der Anteil der Mädchen, die infibuliert werden, in letzter Zeit zugunsten weniger umfangreicher Verfahren - etwa der Sunna - zurückgegangen. Letztere trifft auf gestiegene gesellschaftliche Akzeptanz (LI 14.9.2022). So werden in Mogadischu junge Mädchen nicht mehr der Infibulation, sondern hauptsächlich der Sunna ausgesetzt (Crawford 2015, S. 70). Gemäß Zahlen einer Studie aus dem Jahr 2017 ist in Mogadischu kaum ein unter 18-Jähriges Mädchen infibuliert; dagegen kommen sowohl große als auch kleine Sunna breitflächig zur Anwendung. Insgesamt waren bei dieser Studie rund ein Viertel der beschnittenen Unter-18-Jährigen von Infibulation, die große Mehrheit von kleiner und großer Sunna betroffen. Die Infibulation ist also insgesamt zurückgedrängt worden (STC 9.2017), dies wird von mehreren Quellen bestätigt (LIFOS 16.4.2019, S. 14f/39; vergleiche DIS 1.2016, S. 7; FIS 5.10.2018, S. 30f; PC 1.2018, S. 22ff; BMC Yussuf 2020, S. 1f). Außerdem sprachen sich in einer Umfrage aus dem Jahr 2017 42,6 % gegen die Tradition von FGM aus (AV 2017, S. 19). Allerdings gaben nur 15,7 % an, dass in ihrer Gemeinde („community“) FGM nicht durchgeführt wird (AV 2017, S. 25). Bei einer Studie im Jahr 2015 wendete sich die Mehrheit der Befragten gegen die Fortführung der Infibulation, während es kaum Unterstützung für eine völlige Abschaffung von FGM gab (CEDOCA 9.6.2016, S. 7). Die Unterstützung für FGM/C ist jedenfalls gesunken (BMC Yussuf 2020, S. 2). Zum Beispiel wurden in Cadaado (Mudug) im November 2020 nur noch 28 von 278 Eingriffen als Infibulation ausgeführt, im Dezember waren es 22 von
- Dahingegen sind es Anfang 2019 noch über 200 Infibulationen pro Monat gewesen. Auch hier hat sich die Sunna durchgesetzt (RE 15.2.2021). Bei der Bewertung dieses Trends muss aber berücksichtigt werden, dass in manchen Fällen davon auszugehen ist, dass einfach nur nicht soweit zugenäht wird wie früher; der restliche Eingriff aber de facto einer Infibulation entspricht - und trotzdem von den Betroffenen als "Sunna" bezeichnet wird (Crawford 2015, S. 70). Schlussendlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia auch noch Bevölkerungsgruppen oder Gemeinschaften, wo generell keine Infibulation durchgeführt wird. Dies betrifft etwa einige ländliche Gemeinden der Rahanweyn sowie einige Bantugruppen an der äthiopischen Grenze, aber auch die städtischen Gemeinschaften der Reer Xamar und Reer Baraawe. Dort gibt es zwar eine Beschneidung (Sunna), nicht aber eine Infibulation. Jedenfalls sind solche Gruppen die Ausnahme und nicht die Regel (Crawford 2015, S. 71f). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia AV - Africa’s Voices
(2017): Beliefs and practices of Somali citizens related to child protection and gender BMC Yussuf - BMC Health Services Research / Mohammed Yussuf et al.
(2020): Exploring the capacity of the Somaliland healthcare system to manage female genital mutilation / cutting-related complications and prevent the medicalization of the practice: a cross-sectional study CEDOCA - Documentation and Research Department of the CGRS [Belgien] (9.6.2016): Somalië - Vrouwelijke genitale verminking (VGV) in Somaliland en Puntland; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Crawford, S. / Ali, S. / HEART - Health and Education Advice and Resource Team
(2015): Assignment Report. Situational analysis of FGM/C stakeholders and interventions in Somalia DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2016): South Central Somalia - Female Genital Mutilation/Cutting FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018 LI - Landinfo [Norwegen] (14.9.2022): Kjønnslemlestelse av kvinner [FGM] LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 1.0) ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia PC - Population Council / Powell, Richard A. / Yussuf, Mohamed (1.2018): Changes in FGM/C in Somaliland: Medical narrative driving shift in types of cutting. Evidence to End FGM/C: Research to Help Women Thrive RE - Radio Ergo (15.2.2021): Fewer Somali girls in Adado being subjected to full cut STC - Safe the Children (9.2017): Changing Social Norms in Somalia: Exploring the Role of Community Perception in FGM/C, Fact Sheet No. 6 TEA - The East African (17.12.2022): Alarm as 20 Somali girls subjected to FGM in Somalia's Kismayu TRF - Thomson Reuters Foundation (27.2.2019): Somali refugee's fight against 'silent killer' of FGM inspires film UNFPA - UN Population Fund (4.2022): Community Knowledge, Attitudes and Practices on FGM Puntland UNFPA - United Nations Population Fund (6.10.2021): A tribute to Puntland for bold actions to eliminate Female Genital Mutilation UNFPA - UN Population Fund (5.3.2021): Overview of Gender Based Violence in Somalia UNICEF (29.6.2021): Ending child marriage and female genital mutilation in Eastern and Southern Africa: Case studies of promising practices from across the region UNN - UN News (4.2.2022): Daughters of Somalia, a continuous pledge to end female genital mutilation USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia 5. Reinfibulation, Deinfibulation Die Thematik der Reinfibulation (Wiederherstellung einer Infibulation, Wiederzunähen) betrifft jene Frauen und Mädchen, die bereits einer Infibulation unterzogen und später deinfibuliert wurden. Letzteres erfolgt z. B. im Rahmen einer Geburt, zur Erleichterung des Geschlechtsverkehrs (LIFOS 16.4.2019, S. 35/12; vgl. LI 14.9.2022, S. 9/12) oder aber z. B. auf Wunsch der Familie, wenn bei der Menstruation Beschwerden auftreten (LIFOS 16.4.2019, S. 32; vgl. LI 14.9.2022, S. 12). Quellen der norwegischen COI-Einheit berichten, dass es anekdotische Berichte von Fällen gibt, in denen eine neue Intervention durchgeführt wird, weil die Familie eine umfassendere Intervention als die ursprüngliche wünscht (LI 14.9.2022).Die Thematik der Reinfibulation (Wiederherstellung einer Infibulation, Wiederzunähen) betrifft jene Frauen und Mädchen, die bereits einer Infibulation unterzogen und später deinfibuliert wurden. Letzteres erfolgt z. B. im Rahmen einer Geburt, zur Erleichterung des Geschlechtsverkehrs (LIFOS 16.4.2019, S. 35/12; vergleiche LI 14.9.2022, S. 9/12) oder aber z. B. auf Wunsch der Familie, wenn bei der Menstruation Beschwerden auftreten (LIFOS 16.4.2019, S. 32; vergleiche LI 14.9.2022, S. 12). Quellen der norwegischen COI-Einheit berichten, dass es anekdotische Berichte von Fällen gibt, in denen eine neue Intervention durchgeführt wird, weil die Familie eine umfassendere Intervention als die ursprüngliche wünscht (LI 14.9.2022). Eine Reinfibulation kommt v. a. dann vor, wenn Frauen - üblicherweise noch vor der ersten Eheschließung - eine bestehende Jungfräulichkeit vorgeben wollen (DIS 1.2016, S. 23). Obwohl es vor einer Ehe gar keine physische Untersuchung der Jungfräulichkeit gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 40f) kann es bei jungen Mädchen, die z. B. Opfer einer Vergewaltigung wurden, zu Druck oder Zwang seitens der Eltern kommen, sich eine Reinfibulation zu unterziehen (Crawford 2015, S. 73/76; vgl. CEDOCA 13.6.2016, S. 9). Vergewaltigungsopfer werden oft wieder zugenäht (TRF 27.2.2019; vgl. LI 14.9.2022, S. 12). Es kann auch vorkommen, dass Eltern oder Verwandte eine bestehende Infibulation als zu gering erachten und ein Mädchen deswegen zu einem zweiten Eingriff geschickt wird (Crawford 2015, S. 74). Es gibt anekdotische Berichte über Fälle, in denen unverheiratete Mädchen oder junge Frauen aus der Diaspora nach Somalia geschickt wurden, um eine Reinfibulation durchzuführen (LI 14.9.2022).Eine Reinfibulation kommt v. a. dann vor, wenn Frauen - üblicherweise noch vor der ersten Eheschließung - eine bestehende Jungfräulichkeit vorgeben wollen (DIS 1.2016, S. 23). Obwohl es vor einer Ehe gar keine physische Untersuchung der Jungfräulichkeit gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 40f) kann es bei jungen Mädchen, die z. B. Opfer einer Vergewaltigung wurden, zu Druck oder Zwang seitens der Eltern kommen, sich eine Reinfibulation zu unterziehen (Crawford 2015, S. 73/76; vergleiche CEDOCA 13.6.2016, S. 9). Vergewaltigungsopfer werden oft wieder zugenäht (TRF 27.2.2019; vergleiche LI 14.9.2022, S. 12). Es kann auch vorkommen, dass Eltern oder Verwandte eine bestehende Infibulation als zu gering erachten und ein Mädchen deswegen zu einem zweiten Eingriff geschickt wird (Crawford 2015, S. 74). Es gibt anekdotische Berichte über Fälle, in denen unverheiratete Mädchen oder junge Frauen aus der Diaspora nach Somalia geschickt wurden, um eine Reinfibulation durchzuführen (LI 14.9.2022). Stellt nämlich der Ehemann in der Hochzeitsnacht fest, dass eine Deinfibulation bereits vorliegt, kann dies Folgen haben – bis hin zur sofortigen Scheidung. Letztere kann zu einer indirekten Stigmatisierung infolge von "Gerede" führen. Generell können zur Frage der Reinfibulation von vor der Ehe deinfibulierten Mädchen und jungen Frauen nur hypothetische Angaben gemacht werden, da z. B. den von der schwedischen COI-Einheit LIFOS befragten Quellen derartige Fälle überhaupt nicht bekannt waren (LIFOS 16.4.2019, S. 40f). Als weitere Gründe, warum sich Frauen für eine Reinfibulation im Sinne einer weitestmöglichen Verschließung entscheiden, werden in einer Studie aus dem Jahr 2015 folgende genannt:
- a)nach einer Geburt: Manche Frauen verlangen z. B. eine Reinfibulation, weil sie sich nach Jahren an ihren Zustand gewöhnt hatten und sich die geöffnete Narbe ungewohnt und unwohl anfühlt;
- b)manche geschiedene Frauen möchten als Jungfrauen erscheinen;
- c)Eltern von Vergewaltigungsopfern fragen danach;
- d)in manchen Bantu-Gemeinden in Süd-/Zentralsomalia möchten Frauen, deren Männer für längere Zeit von zu Hause weg sind, eine Reinfibulation als Zeichen der Treue (Crawford 2015, S. 76; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 11).Als weitere Gründe, warum sich Frauen für eine Reinfibulation im Sinne einer weitestmöglichen Verschließung entscheiden, werden in einer Studie aus dem Jahr 2015 folgende genannt:
- a)nach einer Geburt: Manche Frauen verlangen z. B. eine Reinfibulation, weil sie sich nach Jahren an ihren Zustand gewöhnt hatten und sich die geöffnete Narbe ungewohnt und unwohl anfühlt;
- b)manche geschiedene Frauen möchten als Jungfrauen erscheinen;
- c)Eltern von Vergewaltigungsopfern fragen danach;
- d)in manchen Bantu-Gemeinden in Süd-/Zentralsomalia möchten Frauen, deren Männer für längere Zeit von zu Hause weg sind, eine Reinfibulation als Zeichen der Treue (Crawford 2015, S. 76; vergleiche CEDOCA 9.6.2016, S. 11). Gesellschaftlich verliert die Frage einer Deinfibulation oder Reinfibulation nach einer Eheschließung generell an Bedeutung, da die Vorgabe der Reinheit/Jungfräulichkeit irrelevant geworden ist (LIFOS 16.4.2019, S. 40). Für verheiratete oder geschiedene Frauen und für Witwen gibt es keinen Grund, eine Jungfräulichkeit vorzugeben (CEDOCA 13.6.2016, S. 6). Wird eine Frau vor einer Geburt deinfibuliert, kann es vorkommen, dass nach der Geburt eine Reinfibulation stattfindet. Dies obliegt i. d. R. der Entscheidung der betroffenen Frau (LIFOS 16.4.2019, S. 40; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 26). Die Gesellschaft hat kein Problem damit, wenn eine Deinfibulation nach einer Geburt bestehen bleibt (CEDOCA 9.6.2016, S. 26), und es gibt üblicherweise keinen Druck, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Viele Frauen fragen aber offenbar von sich aus nach einer (manchmal nur teilweisen) Reinfibulation (CEDOCA 13.6.2016, S. 9f). Gemäß Angaben einer Quelle ist eine derartige - von der Frau verlangte - Reinfibulation in Somalia durchaus üblich. Manche Frauen unterziehen sich demnach mehrmals im Leben einer Reinfibulation (Crawford 2015, S. 73/75f). Nach anderen Angaben kann ein derartiges Neu-Vernähen der Infibulation im ländlichen Raum vorkommen, ist in Städten eher unüblich (FIS 5.10.2018, S. 29). Die Verbreitung variiert offenbar auch geografisch: Bei Studien an somalischen Frauen in Kenia haben sich 35 von 57 Frauen einer Reinfibulation unterzogen. Gemäß einer anderen Studie entscheiden sich in Puntland 95 % der Frauen nach einer Geburt gegen eine Reinfibulation (CEDOCA 9.6.2016, S. 13f). Insgesamt gibt es zur Reinfibulation keine Studien, die Prävalenz ist unbekannt (LI 14.9.2022, S. 12f). Eine Wissenschaftlerin, die sich seit Jahren mit FGM in Somalia auseinandersetzt, sieht keine Grundlage dafür, dass nach einer Geburt oder Scheidung systematisch eine Reinfibulation durchgeführt wird – weder in der Vergangenheit noch in der heutigen Zeit. Im somalischen Kontext wird demnach eine Infibulation durchgeführt, um die Jungfräulichkeit vor der Ehe zu „beweisen“. Dementsprechend macht es keinen Sinn, eine verheiratete Frau nach der Geburt zu reinfibulieren (LI 14.9.2022). Wird eine Frau vor einer Geburt deinfibuliert, kann es vorkommen, dass nach der Geburt eine Reinfibulation stattfindet. Dies obliegt i. d. R. der Entscheidung der betroffenen Frau (LIFOS 16.4.2019, S. 40; vergleiche CEDOCA 9.6.2016, S. 26). Die Gesellschaft hat kein Problem damit, wenn eine Deinfibulation nach einer Geburt bestehen bleibt (CEDOCA 9.6.2016, S. 26), und es gibt üblicherweise keinen Druck, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Viele Frauen fragen aber offenbar von sich aus nach einer (manchmal nur teilweisen) Reinfibulation (CEDOCA 13.6.2016, S. 9f). Gemäß Angaben einer Quelle ist eine derartige - von der Frau verlangte - Reinfibulation in Somalia durchaus üblich. Manche Frauen unterziehen sich demnach mehrmals im Leben einer Reinfibulation (Crawford 2015, S. 73/75f). Nach anderen Angaben kann ein derartiges Neu-Vernähen der Infibulation im ländlichen Raum vorkommen, ist in Städten eher unüblich (FIS 5.10.2018, S. 29). Die Verbreitung variiert offenbar auch geografisch: Bei Studien an somalischen Frauen in Kenia haben sich 35 von 57 Frauen einer Reinfibulation unterzogen. Gemäß einer anderen Studie entscheiden sich in Puntland 95 % der Frauen nach einer Geburt gegen eine Reinfibulation (CEDOCA 9.6.2016, S. 13f). Insgesamt gibt es zur Reinfibulation keine Studien, die Prävalenz ist unbekannt (LI 14.9.2022, S. 12f). Eine Wissenschaftlerin, die sich seit Jahren mit FGM in Somalia auseinandersetzt, sieht keine Grundlage dafür, dass nach einer Geburt oder Scheidung systematisch eine Reinfibulation durchgeführt wird – weder in der Vergangenheit noch in der heutigen Zeit. Im somalischen Kontext wird demnach eine Infibulation durchgeführt, um die Jungfräulichkeit vor der Ehe zu „beweisen“. Dementsprechend macht es keinen Sinn, eine verheiratete Frau nach der Geburt zu reinfibulieren (LI 14.9.2022). Freilich kann es vorkommen, dass eine Frau – wenn sie z. B. physisch nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen – auch gegen ihren Willen einer Reinfibulation unterzogen wird; die Entscheidung treffen in diesem Fall weibliche Verwandte oder die Hebamme. Es kann natürlich auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Frauen durch Druck von Familie, Freunden oder dem Ehemann zu einer Reinfibulation gedrängt werden. Insgesamt hängt das Risiko eine Reinfibulation also zwar vom Lebensumfeld und der körperlichen Verfassung der Frau nach der Geburt ab, aber generell liegt die Entscheidung darüber bei ihr selbst. Sie kann sich nach der Geburt gegen eine Reinfibulation entscheiden. Es kommt in diesem Zusammenhang weder zu Zwang noch zu Gewalt (LIFOS 16.4.2019, S. 40f). Keine der zahlreichen, von der schwedischen COI-Einheit LIFOS dazu befragten Quellen hat jemals davon gehört, dass eine deinfibulierte Rückkehrerin nach Somalia dort zwangsweise reinfibuliert worden wäre (LIFOS 16.4.2019, S. 41). Quellen: CEDOCA - Documentation and Research Department of the CGRS [Belgien] (13.6.2016): Somalië - Defibulatie en herinfibulatie bij geïnfibuleerde vrouwen in Zuid- en Centraal-Somalië; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. CEDOCA - Documentation and Research Department of the CGRS [Belgien] (9.6.2016): Somalië - Vrouwelijke genitale verminking (VGV) in Somaliland en Puntland; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Crawford, S. / Ali, S. / HEART - Health and Education Advice and Resource Team
(2015): Assignment Report. Situational analysis of FGM/C stakeholders and interventions in Somalia DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2016): South Central Somalia - Female Genital Mutilation/Cutting FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018 LI - Landinfo [Norwegen] (14.9.2022): Kjønnslemlestelse av kvinner [FGM] LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 1.0) TRF - Thomson Reuters Foundation (27.2.2019): Somali refugee's fight against 'silent killer' of FGM inspires film
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die Familienverhältnisse der Beschwerdeführer folgen den unstrittigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie den Identitätsdokumenten und der Heiratsurkunde, welche in Vorlage gebracht wurden. Die Einreise und der subsidiäre Schutzstatus des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und Vaters der gemeinsamen Kinder ergibt sich aus dem abschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2019, W103 2137881-2/2E, und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zur Einreise der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers beruhen auf den ihnen ausgestellten Visa der Österreichischen Botschaft in Nairobi und den korrespondierenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin, des Viertbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers steht aufgrund ihrer somalischen Reisepässe fest, jene der Sechstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer österreichischen Geburtsurkunde. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit sowie zur Herkunft der Beschwerdeführer folgen ebenso dem glaubhaften Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und den vorgelegten Identitätsdokumenten. Die Erstbeschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2023 zu Protokoll, dass ihre Mutter, ihre Tante und ihr Bruder in Mogadischu leben würden. Dort behauptete sie zwar auch, dass der Onkel und der Bruder ihres Ehemannes in Mogadischu getötet worden seien (Verhandlungsprotokoll S. 9), doch bezieht sie sich dabei auf das Fluchtvorbringen ihres Ehemannes, welches mit dem obgenannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2019 als unglaubhaft eingestuft wurde, weshalb im Umkehrschluss davon auszugehen ist, dass beide weiterhin in Mogadischu leben. Soweit die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.01.2022 wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2023 schilderte, dass sie nach der Ausreise ihres Ehemannes von der Al Shabaab bedroht und aufgefordert worden sei, dessen Aufenthaltsort bekanntzugeben, kann dem schon allein deshalb nicht gefolgt werden, weil sie sich dabei auf das Fluchtvorbringen ihres Ehemannes bezieht, welches, wie eben erwähnt, rechtskräftig für unglaubhaft befunden wurde. Sodann erzählte die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme am 10.01.2022 und in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2023, dass sie auch deswegen mit ihren Kindern ausgereist sei, weil ihre Mutter und ihre Tante, welche eine Beschneiderin sei, eine Beschneidung der Drittbeschwerdeführerin durchsetzen hätten wollen. Auch dies ist nicht glaubhaft. Die Erstbeschwerdeführerin gab nämlich noch in ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.06.2021 ausdrücklich zu Protokoll, dass weder sie noch ihre Kinder eigene Fluchtgründe hätten („Wir haben keine eigenen Fluchtgründe.“ sowie „(…) gebe ich an, dass meine Kinder (…) keine eigenen Fluchtgründe haben.“), sie sich nur auf den subsidiären Schutzstatus ihres Ehemannes/des Vaters der Kinder beziehe, sie zudem damit einverstanden sei, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf dieser Basis eine Entscheidung treffe, und sie auf eine weitere Einvernahme verzichte. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, alles verstanden zu haben und bestätigte die Richtigkeit ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift. Soweit die Erstbeschwerdeführerin sich in der Einvernahme durch das Bundesamt am 10.01.2022 damit rechtfertigte, dass sie bei der Erstbefragung nicht gewusst habe, dass sie befragt werde, sie auch nicht gefragt worden sei und sie nur verstanden habe, dass sie dort registriert werde (AS 111), so kann dem auf dieser Basis nicht gefolgt werden. Es ist auszuschließen, dass die Erstbeschwerdeführerin unbewusst mehrfach angegeben hätte, dass weder sie noch ihre Kinder Fluchtgründe hätten und dass sie zudem auf eine weitere Einvernahme verzichte. Das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin über eine drohende Beschneidung der Drittbeschwerdeführerin steht somit im gänzlichen Widerspruch zu ihren Angaben in der Erstbefragung und stellt eine erhebliche Steigerung dar. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem die Erstbeschwerdeführerin dies nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt hätte, wenn sie tatsächlich deswegen Somalia verlassen hätte. Die Erstbeschwerdeführerin verwickelte sich aber auch zwischen der Einvernahme durch das Bundesamt und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2023 in Widersprüche. Zunächst führte sie in der Einvernahme zur ihrer Ausreise aus, dass „wir“ mit den Kindern ausgereist seien (AS 107) und ließ somit anklingen, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann ausgereist sei, um kurz darauf aber zu verbessern, dass sie erst acht Monate nach diesem ausgereist sei (AS 109). Sie erzählte weiters, dass ihre Ausreise Mitte des Jahres 2014 stattgefunden habe (AS 107), um dann aber in der mündlichen Verhandlung diese auf Ende 2014 zu datieren (Verhandlungsprotokoll S. 4), wobei ihr Ehemann bereits Anfang 2013 – somit also nicht acht Monate, sondern bereits anderthalb Jahre zuvor – Somalia verlassen habe (Verhandlungsprotokoll S. 5). Gleichzeitig sagte sie aber auch aus, dass ihre Mutter und ihre Tante Ende 2013 mit einer Beschneidung der Drittbeschwerdeführerin gedroht hätten und sie etwa zwei bis drei Tage danach – nicht also erst ein Jahr später – ausgereist sei (Verhandlungsprotokoll S. 9). Auch war sie nicht in der Lage, plausibel zu schildern, aus welchem Grund sie nicht bereits zusammen mit ihrem Ehemann Somalia verlassen habe. In der genannten Einvernahme durch das Bundesamt begründete sie dies damit, dass das Geld nur für die Ausreise ihres Ehemannes gereicht habe und sie auch Teile ihres Goldschmuckes dafür verkaufen habe müssen (AS 111). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.7.2023 aber führte sie aus, dass ihr Mann in Somalia gut verdient habe und sie nach seiner Ausreise weiterhin in ihrer gemeinsamen Mietwohnung vom Verkauf des angesparten Goldschmucks gelebt habe (Verhandlungsprotokoll S. 6), die finanziellen Verhältnisse demnach somit nicht so schlecht gewesen sein hätten können, zumal sie und ihre Kinder letztlich mit eben diesen Mitteln selbst nach Kenia geflohen seien. Die Erstbeschwerdeführerin verstrickte sich dadurch in erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten. Dabei ist auch zu würdigen, dass die Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin bereits dadurch angeschlagen ist, dass sie – wie oben bereits erwähnt – eine vorgebliche Bedrohung durch die Al Shabaab aus den Fluchtgründen ihres Ehemannes konstruierte, obwohl über diese bereits entschieden wurde, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen. Die Erstbeschwerdeführerin gab somit bereits hier trotz entsprechender Belehrung nicht die Wahrheit an. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass nach den zitierten Länderberichten innerhalb des Clans der Reer Hamar, zu dem die Beschwerdeführer gehören, jedenfalls die schwerste Art der Beschneidung, nämlich eine Infibulation, generell nicht durchgeführt wird und eine Beschneidung beim Oberclan der Benadiri – möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt – bei der Geburt stattzufinden scheint (in der Primärquelle wörtlich: „Sources consulted in Nariobi stated that while in general the most severe form of FGM/C is practiced in Somalia, it was common among the Benadiri and Arabic communities to perform the Sunna version (Type 1+2). These groups might perform the Sunna version the day after the birth of a girl child, or, as is the case with Arabic tribes in general, merely conduct an almost symbolic cutting of the girl child.”, Danish Immigration Service, South Central Somalia – Female Genital Mutilation/Cutting, S. 6 und ebenso S. 20: „In some communities FGM takes place on infants, for example among the Benadiri and Arabic communities in Somalia. These groups might perform the Sunna form the day after the birth of a girl child. Among the Benadiri communities it is very unlikely that girls will undergo the most severe form of FGM. In these communities the less severe Sunna variety is most commonly used.”). Damit liegt auch nach den Länderberichten nicht nahe, dass der Drittbeschwerdeführerin erst im Alter von vier bis fünf Jahren eine Beschneidung gedroht hätte, sondern diese – wenn sie durchgeführt worden wäre – aller Wahrscheinlichkeit nach schon nach der Geburt vorgenommen worden wäre. Das zeigt zudem auf, dass die Reer Hamar – zumal als städtische Gemeinschaft – eine weniger konservative Haltung in Bezug auf die Frage der Beschneidung einnehmen als der somalische Durchschnitt und Ansichten über die „Reinheit“ bzw. „Jungfräulichkeit“, die durch eine Infibulation „sichergestellt“ werden sollen, in dieser Gemeinschaft keine (erhebliche) Rolle spielen, da eine solche grundsätzlich nicht vorgenommen wird. Insgesamt betrachtet besteht dadurch kein Zweifel, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin über eine drohende Beschneidung der Drittbeschwerdeführerin aufgrund eines Drängens durch ihre Mutter und ihre Tante nicht der Wahrheit entspricht. Da auch die Erstbeschwerdeführerin selbst – ebenso wie ihr Ehemann – eine Beschneidung der Drittbeschwerdeführerin ablehnt (Verhandlungsprotokoll S. 9 f), ist vor dem Hintergrund der Länderberichte, wonach die Entscheidung über eine Beschneidung letztlich bei den Eltern, insbesondere der Mutter des Kindes, selbst liegt und keine Fälle bekannt sind, in denen eine Beschneidung entgegen dem Wunsch der Eltern vorgenommen wurde, festzuhalten, dass der Drittbeschwerdeführerin in Mogadischu keine Beschneidung droht. Die Beschwerdeführer können dies auch nicht durch den in den Beschwerden vom 06.07.2022 zitierten Bericht des UK Home Office entkräften, wonach generell durchaus möglich (!) sei, dass die Ablehnung einer Beschneidung durch die Eltern die reale Gefahr, dass eine solche durch andere, insbesondere Verwandte, durchgeführt werde, nicht verhindern könne (AS 260, inkorrekt mit einer unzusammenhängenden Fußnote versehen, aber letztlich nachforschbar auf eine Entscheidung des britischen Upper Tribunal vom 15.07.2011, AMM and others, verweisend, welches in Punkt 2.3.15 des Berichtes des UK Home Office, Somalia: Women fearing gender-based violence, vom April 2018 zitiert wird). Zum einen ist nämlich, wie ausführlich dargelegt, schon nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin durch ihre Verwandtschaft zu einer Beschneidung gedrängt wurde bzw. wird, zum anderen sind die unter Punkt II.1.
- zitierten Berichte, wonach die Entscheidung bei den Eltern liegt und keine Fälle einer Beschneidung entgegen dem Willen der Eltern bekannt sind, im Vergleich zu dieser Entscheidung des britischen Upper Tribunal aus dem Jahr 2011, welche sich auf nochmals ältere Quellen bezieht, deutlich aktueller und zudem in den im Wesentlichen übereinstimmenden Quellen breit gefächert, sodass diesen der Vorzug zu geben ist. Ebenso verwiesen die Beschwerdeführer in diesen Beschwerden (pauschal) auf einen dort genannten Bericht der Asylum Research Consultancy (ARC) aus 2018 (offenbar gemeint: S. 380 ff von 492 dieses Berichts), wonach, wiederum verweisend auf einen Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016, Somalia eine der höchsten Prozentzahlen an beschnittenen Mädchen aufweise (konkret von UNICEF genannt: 98 %) und es keine signifikanten Unterschiede zwischen ländlicher und städtischer Bevölkerung bzw. Bildungsstand gebe (AS 259 f). Dies negiert aber zum einen nicht, dass auch eine gegenläufige Entscheidung möglich ist. Zum anderen wird in diesem ARC-Bericht auch darauf hingewiesen, dass laut einer 2017 durchgeführten Umfrage der Gruppe Save the Children unter 2.581 Somaliern in 55 Gemeinschaften in elf Distrikten entgegen der häufig genannten 98 % „nur“ 90 % der Mädchen im Alter von 15 bis 17 Jahren beschnitten seien, somit eine Abnahme der Zahl der Betroffenen zu beobachten sei („We find that 90% of adolescent girls have been cut, compared to commonly cited 98% FGM/C rate in the country. Since most of the girls undergo cuts at the age of 10-14, the fact that 90% of the 15-17 years old girls are circumcised indicates a decline in overall rate of FGM/C in these districts.”, S. 382 des ARC-Berichts). Das steht aber wieder in Einklang mit den obzitierten Länderberichten. Es ist somit aus all diesen Gründen nicht überzeugend, dass der Drittbeschwerdeführerin in Mogadischu eine Beschneidung droht.Sodann erzählte die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme am 10.01.2022 und in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2023, dass sie auch deswegen mit ihren Kindern ausgereist sei, weil ihre Mutter und ihre Tante, welche eine Beschneiderin sei, eine Beschneidung der Drittbeschwerdeführerin durchsetzen hätten wollen. Auch dies ist nicht glaubhaft. Die Erstbeschwerdeführerin gab nämlich noch in ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.06.2021 ausdrücklich zu Protokoll, dass weder sie noch ihre Kinder eigene Fluchtgründe hätten („Wir haben keine eigenen Fluchtgründe.“ sowie „(…) gebe ich an, dass meine Kinder (…) keine eigenen Fluchtgründe haben.“), sie sich nur auf den subsidiären Schutzstatus ihres Ehemannes/des Vaters der Kinder beziehe, sie zudem damit einverstanden sei, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf dieser Basis eine Entscheidung treffe, und sie auf eine weitere Einvernahme verzichte. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, alles verstanden zu haben und bestätigte die Richtigkeit ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift. Soweit die Erstbeschwerdeführerin sich in der Einvernahme durch das Bundesamt am 10.01.2022 damit rechtfertigte, dass sie bei der Erstbefragung nicht gewusst habe, dass sie befragt werde, sie auch nicht gefragt worden sei und sie nur verstanden habe, dass sie dort registriert werde (AS 111), so kann dem auf dieser Basis nicht gefolgt werden. Es ist auszuschließen, dass die Erstbeschwerdeführerin unbewusst mehrfach angegeben hätte, dass weder sie noch ihre Kinder Fluchtgründe hätten und dass sie zudem auf eine weitere Einvernahme verzichte. Das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin über eine drohende Beschneidung der Drittbeschwerdeführerin steht somit im gänzlichen Widerspruch zu ihren Angaben in der Erstbefragung und stellt eine erhebliche Steigerung dar. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem die Erstbeschwerdeführerin dies nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt hätte, wenn sie tatsächlich deswegen Somalia verlassen hätte. Die Erstbeschwerdeführerin verwickelte sich aber auch zwischen der Einvernahme durch das Bundesamt und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2023 in Widersprüche. Zunächst führte sie in der Einvernahme zur ihrer Ausreise aus, dass „wir“ mit den Kindern ausgereist seien (AS 107) und ließ somit anklingen, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann ausgereist sei, um kurz darauf aber zu verbessern, dass sie erst acht Monate nach diesem ausgereist sei (AS 109). Sie erzählte weiters, dass ihre Ausreise Mitte des Jahres 2014 stattgefunden habe (AS 107), um dann aber in der mündlichen Verhandlung diese auf Ende 2014 zu datieren (Verhandlungsprotokoll S. 4), wobei ihr Ehemann bereits Anfang 2013 – somit also nicht acht Monate, sondern bereits anderthalb Jahre zuvor – Somalia verlassen habe (Verhandlungsprotokoll S. 5). Gleichzeitig sagte sie aber auch aus, dass ihre Mutter und ihre Tante Ende 2013 mit einer Beschneidung der Drittbeschwerdeführerin gedroht hätten und sie etwa zwei bis drei Tage danach – nicht also erst ein Jahr später – ausgereist sei (Verhandlungsprotokoll S. 9). Auch war sie nicht in der Lage, plausibel zu schildern, aus welchem Grund sie nicht bereits zusammen mit ihrem Ehemann Somalia verlassen habe. In der genannten Einvernahme durch das Bundesamt begründete sie dies damit, dass das Geld nur für die Ausreise ihres Ehemannes gereicht habe und sie auch Teile ihres Goldschmuckes dafür verkaufen habe müssen (AS 111). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.7.2023 aber führte sie aus, dass ihr Mann in Somalia gut verdient habe und sie nach seiner Ausreise weiterhin in ihrer gemeinsamen Mietwohnung vom Verkauf des angesparten Goldschmucks gelebt habe (Verhandlungsprotokoll S. 6), die finanziellen Verhältnisse demnach somit nicht so schlecht gewesen sein hätten können, zumal sie und ihre Kinder letztlich mit eben diesen Mitteln selbst nach Kenia geflohen seien. Die Erstbeschwerdeführerin verstrickte sich dadurch in erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten. Dabei ist auch zu würdigen, dass die Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin bereits dadurch angeschlagen ist, dass sie – wie oben bereits erwähnt – eine vorgebliche Bedrohung durch die Al Shabaab aus den Fluchtgründen ihres Ehemannes konstruierte, obwohl über diese bereits entschieden wurde, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen. Die Erstbeschwerdeführerin gab somit bereits hier trotz entsprechender Belehrung nicht die Wahrheit an. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass nach den zitierten Länderberichten innerhalb des Clans der Reer Hamar, zu dem die Beschwerdeführer gehören, jedenfalls die schwerste Art der Beschneidung, nämlich eine Infibulation, generell nicht durchgeführt wird und eine Beschneidung beim Oberclan der Benadiri – möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt – bei der Geburt stattzufinden scheint (in der Primärquelle wörtlich: „Sources consulted in Nariobi stated that while in general the most severe form of FGM/C is practiced in Somalia, it was common among the Benadiri and Arabic communities to perform the Sunna version (Type 1+2). These groups might perform the Sunna version the day after the birth of a girl child, or, as is the case with Arabic tribes in general, merely conduct an almost symbolic cutting of the girl child.”, Danish Immigration Service, South Central Somalia – Female Genital Mutilation/Cutting, S. 6 und ebenso S. 20: „In some communities FGM takes place on infants, for example among the Benadiri and Arabic communities in Somalia. These groups might perform the Sunna form the day after the birth of a girl child. Among the Benadiri communities it is very unlikely that girls will undergo the most severe form of FGM. In these communities the less severe Sunna variety is most commonly used.”). Damit liegt auch nach den Länderberichten nicht nahe, dass der Drittbeschwerdeführerin erst im Alter von vier bis fünf Jahren eine Beschneidung gedroht hätte, sondern diese – wenn sie durchgeführt worden wäre – aller Wahrscheinlichkeit nach schon nach der Geburt vorgenommen worden wäre. Das zeigt zudem auf, dass die Reer Hamar – zumal als städtische Gemeinschaft – eine weniger konservative Haltung in Bezug auf die Frage der Beschneidung einnehmen als der somalische Durchschnitt und Ansichten über die „Reinheit“ bzw. „Jungfräulichkeit“, die durch eine Infibulation „sichergestellt“ werden sollen, in dieser Gemeinschaft keine (erhebliche) Rolle spielen, da eine solche grundsätzlich nicht vorgenommen wird. Insgesamt betrachtet besteht dadurch kein Zweifel, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin über eine drohende Beschneidung der Drittbeschwerdeführerin aufgrund eines Drängens durch ihre Mutter und ihre Tante nicht der Wahrheit entspricht. Da auch die Erstbeschwerdeführerin selbst – ebenso wie ihr Ehemann – eine Beschneidung der Drittbeschwerdeführerin ablehnt (Verhandlungsprotokoll S. 9 f), ist vor dem Hintergrund der Länderberichte, wonach die Entscheidung über eine Beschneidung letztlich bei den Eltern, insbesondere der Mutter des Kindes, selbst liegt und keine Fälle bekannt sind, in denen eine Beschneidung entgegen dem Wunsch der Eltern vorgenommen wurde, festzuhalten, dass der Drittbeschwerdeführerin in Mogadischu keine Beschneidung droht. Die Beschwerdeführer können dies auch nicht durch den in den Beschwerden vom 06.07.2022 zitierten Bericht des UK Home Office entkräften, wonach generell durchaus möglich (!) sei, dass die Ablehnung einer Beschneidung durch die Eltern die reale Gefahr, dass eine solche durch andere, insbesondere Verwandte, durchgeführt werde, nicht verhindern könne (AS 260, inkorrekt mit einer unzusammenhängenden Fußnote versehen, aber letztlich nachforschbar auf eine Entscheidung des britischen Upper Tribunal vom 15.07.2011, AMM and others, verweisend, welches in Punkt 2.3.15 des Berichtes des UK Home Office, Somalia: Women fearing gender-based violence, vom April 2018 zitiert wird). Zum einen ist nämlich, wie ausführlich dargelegt, schon nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin durch ihre Verwandtschaft zu einer Beschneidung gedrängt wurde bzw. wird, zum anderen sind die unter Punkt römisch zwei.1.
- zitierten Berichte, wonach die Entscheidung bei den Eltern liegt und keine Fälle einer Beschneidung entgegen dem Willen der Eltern bekannt sind, im Vergleich zu dieser Entscheidung des britischen Upper Tribunal aus dem Jahr 2011, welche sich auf nochmals ältere Quellen bezieht, deutlich aktueller und zudem in den im Wesentlichen übereinstimmenden Quellen breit gefächert, sodass diesen der Vorzug zu geben ist. Ebenso verwiesen die Beschwerdeführer in diesen Beschwerden (pauschal) auf einen dort genannten Bericht der Asylum Research Consultancy (ARC) aus 2018 (offenbar gemeint: S. 380 ff von 492 dieses Berichts), wonach, wiederum verweisend auf einen Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016, Somalia eine der höchsten Prozentzahlen an beschnittenen Mädchen aufweise (konkret von UNICEF genannt: 98 %) und es keine signifikanten Unterschiede zwischen ländlicher und städtischer Bevölkerung bzw. Bildungsstand gebe (AS 259 f). Dies negiert aber zum einen nicht, dass auch eine gegenläufige Entscheidung möglich ist. Zum anderen wird in diesem ARC-Bericht auch darauf hingewiesen, dass laut einer 2017 durchgeführten Umfrage der Gruppe Save the Children unter 2.581 Somaliern in 55 Gemeinschaften in elf Distrikten entgegen der häufig genannten 98 % „nur“ 90 % der Mädchen im Alter von 15 bis 17 Jahren beschnitten seien, somit eine Abnahme der Zahl der Betroffenen zu beobachten sei („We find that 90% of adolescent girls have been cut, compared to commonly cited 98% FGM/C rate in the country. Since most of the girls undergo cuts at the age of 10-14, the fact that 90% of the 15-17 years old girls are circumcised indicates a decline in overall rate of FGM/C in these districts.”, S. 382 des ARC-Berichts). Das steht aber wieder in Einklang mit den obzitierten Länderberichten. Es ist somit aus all diesen Gründen nicht überzeugend, dass der Drittbeschwerdeführerin in Mogadischu eine Beschneidung droht. Aus eben diesen selben Gründen kann auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Sechstbeschwerdeführerin in Mogadischu eine Beschneidung droht, für welche insoweit auch weder in der Einvernahme durch das Bundesamt am 15.06.2023 noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2023 ein relevanter zusätzlicher Sachverhalt vorgebracht wurde. Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte hierzu lediglich, dass sie fürchte, dass ihre Mutter bzw. ihre Tante mütterlicherseits auch an der Sechstbeschwerdeführerin eine Beschneidung vornehmen würden, weil dies der Tradition entspreche und sie sich nicht gegen ihre Mutter durchsetzen könne (AS 63 f). Aus den bereits oben ausgeführten Gründen ist es aber unglaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Verwandtschaft dazu gedrängt worden wäre, eine Beschneidung der Drittbeschwerdeführerin vorzunehmen, weshalb Derartiges konsequenterweise auch nicht für die Sechstbeschwerdeführerin angenommen werden kann. Die Darstellung der Erstbeschwerdeführerin in der genannten Einvernahme, wonach ihr als Mutter keinerlei Entscheidungsmacht zukomme, hält den genannten Länderberichten, wonach diese Entscheidung sehr wohl bei den Eltern des betroffenen Kindes liegt, nicht stand. Da die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann – wie ebenso bereits ausgeführt – eine Beschneidung ablehnen, droht somit auch der Sechstbeschwerdeführerin diese Gefahr nicht. In der Beschwerde vom 27.10.2023 wird darüber hinaus (erstmals) darauf eingegangen, dass der Sechstbeschwerdeführerin als unbeschnittene Frau in Somalia eine Stigmatisierung drohe und begründend auf einen Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2016 verwiesen, wonach in Somalia unbeschnittene Frauen als unrein angesehen werden würden und die Beschneidung als wichtig angesehen werde, um die Jungfräulichkeit bis zur Ehe sicherzustellen (AS 139 f). Dieser Bericht bezieht sich aber verallgemeinernd auf ganz Somalia, während die beigezogenen Länderberichte der Staatendokumentation zeigen, dass der Herkunftsort und die Gemeinschaft, in die die betroffene Frau geboren wurde, bei einer näheren Betrachtung von Bedeutung sind. Wie nämlich bereits ausgeführt, praktiziert etwa die Gemeinschaft der Benadiri in Mogadischu keine Infibulation – wobei diese Form der FGM nach den Länderberichten generell in Mogadischu mehrheitlich nicht mehr durchgeführt wird –, womit aber auch die Frage der Sicherstellung der Jungfräulichkeit, welche sich offenkundig nur auf die Infibulation beziehen kann, für die Sechstbeschwerdeführerin irrelevant ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gerichtsbekannt (nahezu) sämtliche in Österreich um internationalen Schutz ansuchenden Eltern eines unbeschnittenen somalischen Mädchens auf Befragung angeben, die Vornahme einer Beschneidung ihrer Tochter abzulehnen und sich gegen diese Praxis zu wenden, womit aber im Umkehrschluss naheliegt, dass es auch in Somalia eine nicht irrelevante Menge an Personen geben muss, die diese Ansicht teilt, was auch im oben in der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin zitierten ARC-Bericht grundsätzlich Deckung findet. Schon aus diesen Gründen ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die Sechstbeschwerdeführerin als unbeschnittenes Mädchen in Mogadischu eine (erhebliche) Diskriminierung erfahren würde. Dies gilt aber erst Recht, wenn man in Betracht zieht, dass es sich bei der Sechstbeschwerdeführerin aktuell um ein knapp zweijähriges Mädchen handelt, eine Beschneidung nach den Länderberichten jedoch – wenn auch außerhalb der Gemeinschaft der Benadiri, wo dies grundsätzlich bereits kurz nach der Geburt passiert – noch bis in die Jugend hinein vorgenommen wird. Wenn in der somalischen Gesamtgesellschaft eine Beschneidung auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden kann, so muss das umgekehrt bedeuten, dass es in dieser Gesellschaft jedenfalls nicht problematisiert wird, dass ein Mädchen bis dahin nicht beschnitten wurde, sodass auch aus diesem Blickwinkel der Sechstbeschwerdeführerin auf absehbare Zeit keine Diskriminierung aufgrund ihres unbeschnittenen Status drohen kann, zumal die somalische Gesellschaft in der Thematik der Beschneidung gemäß den Länderberichten einem langsamen Wandel zum Positiven unterliegt. Letztlich besteht aber nach den Länderberichten auch die Möglichkeit, eine Beschneidung der Sechstbeschwerdeführerin schlichtweg vorzugeben, was die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2023 indirekt selbst bestätigte, indem sie ausführte, dass der Umstand, dass die Sechstbeschwerdeführerin nicht beschnitten ist, spätestens bei einer Heirat hervorkäme (Verhandlungsprotokoll S. 3). Die Frage der Heiratschancen der knapp zweijährigen Sechtsbeschwerdeführerin selbst ist dabei nicht von aktueller Relevanz und braucht hier somit auch nicht beantwortet werden. Eine aktuelle maßgebliche Diskriminierung der Sechstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu kann aus diesen Gründen nicht erkannt werden. Die Erstbeschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde erstmals vor, dass ihr in Somalia nach der Geburt ihrer Kinder eine Reinfibulation drohe (AS 265 f). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2023 wiederholte sie diese Befürchtung (Verhandlungsprotokoll S. 10), führte dies aber auch hier nicht weiter aus. Anzumerken ist, dass die Erstbeschwerdeführerin nie belegte, dass eine Infibulation bei ihr vorgenommen worden wäre (den vorgelegten kenianischen medizinischen Befunden in AS 115 ff kann hierzu, soweit leserlich, nichts Definitives entnommen werden), aber auch unabhängig davon steht dieses bloß abstrakte Vorbringen nicht im Einklang mit den Länderberichten, wonach eine Reinfibulation einer verheirateten Frau nach einer Geburt in der Regel in der Entscheidung der betroffenen Frau selbst liegt und auch die Gesellschaft kein Problem damit hat, wenn eine Defibulation nach einer Geburt bestehen bleibt. Auch hier gibt es nach den Länderberichten keine Evidenz, dass eine defibulierte Rückkehrerin in Somalia zwangsweise reinfibuliert worden wäre. Auch dieses Vorbringen ist somit nicht glaubhaft. Das erstmals in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2023 geäußerte Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach dem Zweitbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer in Mogadischu eine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab drohe, ist nicht vom Prüfungsumfang des gegenständlichen Verfahrens nach § 27 VwGVG umfasst. Aber auch unabhängig davon wäre für die Beschwerdeführer nichts durch dieses Vorbringen zu gewinnen gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin führte nicht nur in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sondern auch noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ihre Söhne keine eigenen Fluchtgründe haben (AS 111 f). Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht äußerte die Erstbeschwerdeführern erstmals gänzlich abstrakt die Befürchtung, dass ihre Söhne in Somalia von der Al Shabaab rekrutiert werden würden (Verhandlungsprotokoll S. 10). Dieses Vorbringen ist in seiner bloß abstrakten Behauptung, die offenkundig auf keine bestimmten, individuellen Begebenheiten Bezug nimmt, nicht glaubhaft, wobei das Vorbringen auch nicht im Einklang mit den unwidersprochenen Länderberichten steht, wonach in Mogadischu – gerade auch im zentralen Bezirk Harmarweyne – keine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab droht.Das erstmals in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2023 geäußerte Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach dem Zweitbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer in Mogadischu eine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab drohe, ist nicht vom Prüfungsumfang des gegenständlichen Verfahrens nach Paragraph 27, VwGVG umfasst. Aber auch unabhängig davon wäre für die Beschwerdeführer nichts durch dieses Vorbringen zu gewinnen gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin führte nicht nur in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sondern auch noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ihre Söhne keine eigenen Fluchtgründe haben (AS 111 f). Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht äußerte die Erstbeschwerdeführern erstmals gänzlich abstrakt die Befürchtung, dass ihre Söhne in Somalia von der Al Shabaab rekrutiert werden würden (Verhandlungsprotokoll S. 10). Dieses Vorbringen ist in seiner bloß abstrakten Behauptung, die offenkundig auf keine bestimmten, individuellen Begebenheiten Bezug nimmt, nicht glaubhaft, wobei das Vorbringen auch nicht im Einklang mit den unwidersprochenen Länderberichten steht, wonach in Mogadischu – gerade auch im zentralen Bezirk Harmarweyne – keine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab droht. Das gilt auch für das erstmals in den Beschwerden vom 06.07.2022 geäußerte Vorbringen einer Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zum Clan der Shanshi, welche ein Subclan der Reer Hamar sind, die wiederum den Benadiri angehören. In den Beschwerden wurden insoweit nur allgemeine Berichte rezitiert (AS 261 f), ohne aber Erlebnisse der Beschwerdeführer zu äußern oder eine konkret ihnen drohende Situation darzustellen. Auch in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2023 wurde nichts Weiteres hierzu vorgebracht. Dass die Beschwerdeführer somit aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit in Mogadischu von der Gesellschaft ausgeschlossen wären bzw. sie der Möglichkeit der Bildung oder der Existenzsicherung beraubt wären, kann weder einem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer noch den in der Beschwerden vorgebrachten Berichten – dort wird ebenso ausgeführt, dass die Reer Hamar sich in einer vergleichsweise guten Position befinden – noch den seitens des Gerichts eingebrachten Berichten der Staatendokumentation entnommen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, schließlich selbst ein Angehöriger der Shanshi, nach ihrem bereits oben genannten Vorbringen in Mogadischu einer gut bezahlten Erwerbstätigkeit nachgehen habe können, was auch eindeutig gegen eine maßgebliche Diskriminierung spricht. Entgegen der in den Beschwerden vom 06.07.2022 aufgestellten Behauptung sind die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin schlussendlich in Mogadischu keine alleinstehenden Frauen (AS 253), gab die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2023 doch – wie festgestellt – an, dort einen Bruder zu haben und ist – wie ebenso bereits oben gewürdigt – auch davon auszugehen, dass ihr Ehemann dort einen Bruder und einen Onkel hat. Die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin verfügen somit in Mogadischu über männlichen Schutz, weshalb sie keiner Bedrohung als alleinstehende Frauen unterliegen. Das Fluchtvorbringen und die geäußerten Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer sind somit nicht glaubhaft, zumal anzumerken ist, dass die im Laufe des Verfahrens in stetiger Steigerung zusätzlich vorgebrachten Befürchtungen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin abträglich waren. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia: Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staaten