RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2024 GeschäftszahlW200 2276595-1 Spruch, W200 2276595-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2020 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem GdB von 60%. Gegenständlichen Verfahren: Der Beschwerdeführerin stellte am 27.01.2023 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Das eingeholte orthopädische Gutachten, basierend auf der Aktenlage, vom 01.03.2023 ergab, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen und mit Bescheid vom 11.04.2023 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. Im Rahmen der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Untersuchung im November 2022 deutlich verschlechtert hätte und eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel fast nicht möglich sei. Das BVwG holte ein orthopädisches Gutachten – nunmehr basierend auf einer Untersuchung- ein, das Folgendes ergab: „Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: Abl.33-36; Abl.39-
- Mitgebrachte Berichte KH Steyr 7/2023 Relevante Anamnese: Wirbelsäulenabnützung; Ellbogenprothese links/Wechseloperation 6/2023 bei Infekt;Relevante Anamnese: Wirbelsäulenabnützung; Ellbogenprothese links/Wechseloperation 6 aus 2023, bei Infekt; Gonarthrose beidseits, Coxarthrose links. Jetzige Beschwerden: „Ich kann derzeit nicht gehen, ich war im September 2023 im Keplerklinikum in Linz, dort wurde eine Osteomyelitis am Schienbein ausgeräumt. Ich darf nicht viel belasten. Im Juli hat man eine Lockerung meiner Ellbogenprothese festgestellt, da hatte ich auch eine Eiterung. Medikation: Liste Keplerklinikum Linz 9/2023: Hydal, Metagelan, DuIoxetin, Molaxole, Mg, Dilatrend, Spirono, Pantip, CaIciduran, Dominal forte, Neuromultivit, Oleovit, Travogen lokal, Xgeva alle 6 Monate Sozialanamnese: in Pension, verheiratet Allgemeiner Status: 178 cm großer und 115 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax: symmetrisch. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R40-0-40, F 10-0-10, KJA 2 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-25, FKBA und Seitneigung nicht prüfbar. Obere Extremitäten: Schultern in |s 40-0-150, F 140-0-35, R 60-0-65, Ellbogen 0-0-125 zu links 0-30- 105, Vorderarmdrehung links eingeschränkt; Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nackengriff rechts durchführbar, links nicht Untere Extremitäten: Hüftgelenke| in S 0-0-100, R 25-0-10, Kniegelenke in S rechts 0-0-90 und verdickt zu links 0-0-
- Sprunggelenke 10-0-
- Gangbild/Mobilität: Erscheint im Rollstuhl; Stehversuch möglich. BEURTEILUNG Ad 1) Allgemeiner Status: 178 cm großer und 115 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax: symmetrisch. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R40-0-40, F 10-0-10, KJA 2 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-25, FKBA und Seitneigung nicht prüfbar. Obere Extremitäten: Schultern in |s 40-0-150, F 140-0-35, R 60-0-65, Ellbogen 0-0-125 zu links 0-30- 105, Vorderarmdrehung links eingeschränkt; Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nackengriff rechts durchführbar, links nicht Untere Extremitäten: Hüftgelenke| in S 0-0-100, R 25-0-10, Kniegelenke in S rechts 0-0-90 und verdickt zu links 0-0-
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- Gangbild/Mobilität: Erscheint im Rollstuhl; Stehversuch möglich. Ad 2) Derzeit steht der Zustand nach Ellbogenprothesenrevision nach Eiterung im Vordergrund, davon ausgehend eine Osteomyelitis am rechten Schienbein, die 11/2023 ausgeräumt wurde. Es besteht laut internem Bericht auch eine grenzwertig dekompensierte Leberzirrhose.Ad 2) Derzeit steht der Zustand nach Ellbogenprothesenrevision nach Eiterung im Vordergrund, davon ausgehend eine Osteomyelitis am rechten Schienbein, die 11 aus 2023, ausgeräumt wurde. Es besteht laut internem Bericht auch eine grenzwertig dekompensierte Leberzirrhose. Ad 3) Es bestehen derzeit erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Alle Gelenke sind zwar stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, aber die von der Ellbogenprothese ausgehende Eiterung am rechten Schienbein verhindert derzeit das sichere Benützen von ÖVM. Der maßgebliche Befund ist zwar knapp nach Neuerungsbeschränkungsstichtag datiert, aber die bestehende Osteomyelitis durch hämatogene Streuung lag schon vorher vor. Ad 4) Die Eiterung und Auslockerung am Ellbogen ist eine Verschlechterung, die Osteomyelitis am rechten Schienbein ist neu; ferner werden die Leberzirrhose und eine Ösophagitis hinzugefügt. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist erforderlich, ich würde diese in 2 Jahren terminisieren.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2020 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem GdB von 60%. 1.
- Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ liegen bis 31.12.2025 vor. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Allgemeiner Status: 178 cm großer und 115 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax: symmetrisch. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R40-0-40, F 10-0-10, KJA 2 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-25, FKBA und Seitneigung nicht prüfbar. Obere Extremitäten: Schultern in |s 40-0-150, F 140-0-35, R 60-0-65, Ellbogen 0-0-125 zu links 0-30- 105, Vorderarmdrehung links eingeschränkt; Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nackengriff rechts durchführbar, links nicht Untere Extremitäten: Hüftgelenke| in S 0-0-100, R 25-0-10, Kniegelenke in S rechts 0-0-90 und verdickt zu links 0-0-
- Sprunggelenke 10-0-
- Gangbild/Mobilität: Erscheint im Rollstuhl; Stehversuch möglich. Funktionseinschränkungen: degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule, Ellbogenprothese links mit Auslockerung und Zustand nach Fistelbildung und Reimplantation, chronische Osteomyelitis rechtes Schienbein, Gonarthrose beidseits, beginnende Coxarthrose links, Hypertonie, Leberzirrhose bei chron. Äthylismus, Refluxösophagitis 1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen nicht zu. Es bestehen derzeit erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Alle Gelenke sind zwar stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, aber die von der Ellbogenprothese ausgehende Eiterung am rechten Schienbein verhindert derzeit das sichere Benützen öffentlicher Verkehrsmittel.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde bereits ein orthopädisches auf der Aktenlage basierendes Gutachtens eingeholt worden, in dem kein Hindernis für das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel durch den Gutachter festgestellt werden konnte. Das BVwG holte ein Gutachten von dem bereits befassten Gutachter – nunmehr basierend auf einer Untersuchung – ein, das ein anderes Bild des Beschwerdeführers ergab: Laut dem nachvollziehbaren Gutachten verhindert eine Eiterung am rechten Schienbein aktuell das sichere Benützen öffentlicher Verkehrsmittel. Der Gutachter geht jedoch von einer zukünftigen Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers aus, weshalb er eine Nachuntersuchung in zwei Jahren vorschlägt. Dieser Ausführung trägt der erkennende Senat Rechnung und es schlägt sich in der Befristung der Zusatzeintragung nieder.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten oder – (…) vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032). In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der geltenden Fassung geregelt in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) ausgeführt: Da beim Beschwerdeführer offensichtlich wegen der Eiterung am rechten Schienbein erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vorübergehend vorliegen, wird zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bis 31.12.2025 vorliegen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Der Sachverhalt ist geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Somit konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W200.2276595.1.00