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{'item': 'W203 2278446-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6Art. 130§ 59§ 17§ 28§ 1§ 39§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2024 GeschäftszahlW203 2278446-1 Spruch, W203 2278446-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin schloss am 30.06.2012 das Bachelorstudium „Lehramt für Hauptschulen“ an der Pädagogische Hochschule Oberösterreich ab.
  2. Am 19.03.2023 richtete die Beschwerdeführerin mittels des dafür vorgesehenen Kontaktformular an die Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), Stipendienstelle Linz, eine Anfrage betreffend ein persönliches Gespräch zur Erörterung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch auf Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.
  3. Am 25.03.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Bachelorstudium „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ mit Studienbeginn im Wintersemester 2023/
  4. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2023, Dok.Nr. 532344701, aufgrund eines absolvierten Vorstudiums

§ 6Z 2 Stud

FG, abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22.04.2023 das Rechtsmittel der Vorstellung.Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2023, Dok.Nr. 532344701, aufgrund eines absolvierten Vorstudiums

Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG, abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22.04.2023 das Rechtsmittel der Vorstellung.

  1. Mit als Vorstellungsvorentscheidung bezeichnetem Bescheid vom 31.05.2023 gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Studienbeihilfe vom 25.03.2023 neuerlich ab.
  2. Am 19.06.2022 beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihre Vorstellung dem an der Stipendienstelle Linz eingerichteten Senat der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt werde.
  3. Mit Bescheid des Senates der belangten Behörde an der Stipendienstelle Linz vom 13.07.2023 wurde „dem Vorlageantrag keine Folge gegeben“ und der Bescheid vom 04.04.2023 bestätigt. Der Bescheid wurde am 27.07.2023 zugestellt.
  4. Am 22.08.2203 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid des Senates der belangten Behörde an der Stipendienstelle Linz vom 13.07.
  5. Am 21.09.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.03.2023 Gewährung von Studienbeihilfe für das Bachelorstudium „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ mit Studienbeginn im Wintersemester 2023/
  7. Die Antragsfrist auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2023/24 begann am Mittwoch, 20.09.
  8. Der angefochtene Bescheid des Senates der belangten Behörde an der Stipendienstelle Linz wurde am 13.07.2023 erlassen und am 27.07.2023 zugestellt.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deswegen als erwiesen anzusehen.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 1Abs.

4 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, i.d.g.F., ist zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist. 3.2.1.

Paragraph eins, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, i.d.g.F., ist zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist.

§ 39Abs. 1 Stud

FG werden Studienbeihilfen auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.

Paragraph 39, Absatz eins, StudFG werden Studienbeihilfen auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.

Abs. 2 leg. cit. sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom

  1. September bis
  2. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom
  3. Februar bis
  4. Mai zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. […]

Absatz 2, leg. cit. sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom

  1. September bis
  2. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom
  3. Februar bis
  4. Mai zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. […] 3.2.
  5. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes: Unstrittig ist, dass sich der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.03.2023 auf ein Studium bezog, welches diese ab dem Wintersemester 2023/24 zu betreiben beabsichtigte. Es handelt sich demnach um einen „vor Beginn der Antragsfrist eingebrachten Antrag“ iSd § 39 Abs. 2, vierter Satz StudFG. Ein derartiger Antrag gilt aufgrund der gesetzlich festgelegten Fiktion „als ab dem ersten Tag der Frist“, hier also am 30.09.2023, eingebracht. Unstrittig ist, dass sich der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.03.2023 auf ein Studium bezog, welches diese ab dem Wintersemester 2023/24 zu betreiben beabsichtigte. Es handelt sich demnach um einen „vor Beginn der Antragsfrist eingebrachten Antrag“ iSd Paragraph 39, Absatz 2,, vierter Satz StudFG. Ein derartiger Antrag gilt aufgrund der gesetzlich festgelegten Fiktion „als ab dem ersten Tag der Frist“, hier also am 30.09.2023, eingebracht. Durch die vom Gesetzgeber aufgestellte Friktion hinsichtlich der Gültigkeit von vorzeitig eingebrachten Anträgen ist verfahrensgegenständlich davon auszugehen, dass vor dem 20.09.2023 kein wirksamer Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe vorliegt. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur liegt im Falle der Abweisung eines (noch) nicht gestellten Antrages Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde vor (VwGH 25.10.1996, 94/17/0300; 24.01.1997, 95/19/0871; 15.07.2003, 2002/05/1197; 26.11.2003, 99/20/0449). Sowohl die Zurückweisung als auch die Abweisung eines Antrages sind jedenfalls insofern antragsbedürftig, als sie das Vorliegen eines (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung wirksamen) Antrages voraussetzen (vgl. VwGH 2502.2004, 2003/12/0105). Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur liegt im Falle der Abweisung eines (noch) nicht gestellten Antrages Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde vor (VwGH 25.10.1996, 94/17/0300; 24.01.1997, 95/19/0871; 15.07.2003, 2002/05/1197; 26.11.2003, 99/20/0449). Sowohl die Zurückweisung als auch die Abweisung eines Antrages sind jedenfalls insofern antragsbedürftig, als sie das Vorliegen eines (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung wirksamen) Antrages voraussetzen vergleiche VwGH 2502.2004, 2003/12/0105). Die belangte Behörde war somit verfahrensgegenständlich vor dem 20.09.2023 zur Erlassung sämtlicher die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheide im Hinblick auf die Gewährung von Studienbeihilfe ab dem Wintersemester 2023/24 unzuständig. Da der als Vorstellungsvorentscheidung bezeichnete Bescheid vom 31.05.2023 durch die Einbringung des Vorlageantrages ex lege außer Kraft getreten ist, waren nur die beiden im Spruch genannten Bescheide zu beheben. 3.2.3 Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: 3.2.3.1.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.3.1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.3.

  1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,). Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht und eine Durchführung von Amts wegen wurde aufgrund der vorgängigen Erwägungen als nicht erforderlich angesehen. 3.2.
  2. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W203.2278446.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.