GG wird dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben. , TextBegründung, Begründung
GG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre., „
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einerseits darin begründet, dass, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich besteht (vgl. VwGH vom 09.08.2010, AW 2010/10/0025 und VwGH vom 04.09.2012, AW 2012/10/0046).Im gegenständlichen Fall ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einerseits darin begründet, dass, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich besteht vergleiche VwGH vom 09.08.2010, AW 2010/10/0025 und VwGH vom 04.09.2012, AW 2012/10/0046). Speziell im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Schulpflichtigen, dessen Erziehungsberechtigte bereits in den vergangenen Schuljahren entgegen der gesetzlichen Verpflichtung
Schulpflichtgesetz nicht für die ordnungsgemäße Erfüllung der Schulpflicht gesorgt, sondern im Gegenteil, diese Aufgabe wissentlich verletzt haben. In der Konsequenz ist nicht sichergestellt, dass der Schulpflichtige im Ausland eine gleichwertige Schule besucht und einen Nachweis des zureichenden Erfolges erwirbt, der ihn berechtigen würde, im österreichischen Schulsystem aufzusteigen.Speziell im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Schulpflichtigen, dessen Erziehungsberechtigte bereits in den vergangenen Schuljahren entgegen der gesetzlichen Verpflichtung
Paragraph 24, Schulpflichtgesetz nicht für die ordnungsgemäße Erfüllung der Schulpflicht gesorgt, sondern im Gegenteil, diese Aufgabe wissentlich verletzt haben. In der Konsequenz ist nicht sichergestellt, dass der Schulpflichtige im Ausland eine gleichwertige Schule besucht und einen Nachweis des zureichenden Erfolges erwirbt, der ihn berechtigen würde, im österreichischen Schulsystem aufzusteigen. Ein weiteres Fernhalten des Schulpflichtigen vom Schulbesuch droht aus Sicht der Behörde nunmehr Konsequenzen für den positiven Erwerb des Pflichtschulabschlusses und das weitere Fortkommen des Kindes zu haben. Es ist daher aus Sicht der Behörde jedenfalls vorerst für eine reguläre gesetzliche Erfüllung der Schulpflicht durch Schulbesuch zu sorgen, da dies auch mit den zu wahrenden Rechten des Minderjährigen korrespondiert und keinen weiteren Aufschub duldet. Darüber hinaus, kann aus der gesetzeskonformen Schulpflichterfüllung kein Nachteil entstehen und ist dies auch nicht vorgebracht, weshalb auch keine sachlichen Gründe der Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der damit einhergehenden Verpflichtung zur unverzüglichen Einschulung des Schulpflichtigen in einer in § 5 SchPflG genannten Schule entgegenstehen.“Ein weiteres Fernhalten des Schulpflichtigen vom Schulbesuch droht aus Sicht der Behörde nunmehr Konsequenzen für den positiven Erwerb des Pflichtschulabschlusses und das weitere Fortkommen des Kindes zu haben. Es ist daher aus Sicht der Behörde jedenfalls vorerst für eine reguläre gesetzliche Erfüllung der Schulpflicht durch Schulbesuch zu sorgen, da dies auch mit den zu wahrenden Rechten des Minderjährigen korrespondiert und keinen weiteren Aufschub duldet. Darüber hinaus, kann aus der gesetzeskonformen Schulpflichterfüllung kein Nachteil entstehen und ist dies auch nicht vorgebracht, weshalb auch keine sachlichen Gründe der Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der damit einhergehenden Verpflichtung zur unverzüglichen Einschulung des Schulpflichtigen in einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule entgegenstehen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
GG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 1.
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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