GVG), ersatzlos behoben.Der Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. gegenständliches erstinstanzliches Verfahren und Asylverfahren: Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal, über einen internationalen Flughafen, mit ihrem chinesischen Reisepass aus der Volksrepublik China aus, am XXXX illegal nach Österreich ein und wurde im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einem Nachtlokal am XXXX festgenommen.Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal, über einen internationalen Flughafen, mit ihrem chinesischen Reisepass aus der Volksrepublik China aus, am römisch 40 illegal nach Österreich ein und wurde im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einem Nachtlokal am römisch 40 festgenommen. Nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde, wegen des illegalen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, mit gegenständlichem Bescheid vom 09.11.2021, Zahl 1288643907-211678072, in Spruchpunkt I.
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurden
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen, in Spruchpunkt III.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China
FPG zulässig ist, in Spruchpunkt IV.
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und in Spruchpunkt V. einer Beschwerde
2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde, wegen des illegalen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, mit gegenständlichem Bescheid vom 09.11.2021, Zahl 1288643907-211678072, in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, in Spruchpunkt römisch drei.
, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China
Paragraph 46, FPG zulässig ist, in Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Erlassung dieses Bescheides stellte die Beschwerdeführerin im Stande der Schubhaft am 30.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den Bescheid vom 09.11.2021, Zahl 1288643907-211678072, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.12.2021 Beschwerde erhoben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2021, Zahl 1288643907-211848024, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.11.2021 in Spruchpunkt I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Es wurde ihr
G eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2021, Zahl 1288643907-211848024, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.11.2021 in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ihr
Paragraph 55, AsylG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde musste das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2022, Zahl 2250298-1/13E,
G eingestellt werden, da die Beschwerdeführerin über keine aufrechte Meldeadresse verfügte. Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde musste das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2022, Zahl 2250298-1/13E,
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt werden, da die Beschwerdeführerin über keine aufrechte Meldeadresse verfügte. Nach einem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2022, worin eine seit 07.03.2022 bestehende Meldeadresse der Beschwerdeführerin bekannt gegeben wurde, setze das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.03.2022, Zahl 2250298-1/17Z, das Verfahren
G fort.Nach einem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2022, worin eine seit 07.03.2022 bestehende Meldeadresse der Beschwerdeführerin bekannt gegeben wurde, setze das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.03.2022, Zahl , 2250298-1/17Z, das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG fort. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen Verwendung ihres totalgefälschten französischen Aufenthaltstitels
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen Verwendung ihres totalgefälschten französischen Aufenthaltstitels
Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2022, Zahl 2250298-1/25E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2021 als unbegründet abgewiesen und die Revision
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Darin wird kurz zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen, von ihrem Exmann ernsthaft bedroht zu werden, sich als nicht glaubwürdig erwiesen hat. Die Beschwerdeführerin ist bei einer Rückkehr auch nicht wegen ihrer XXXX von Verfolgung bedroht. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel wurde. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin noch am selben Tag zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2022, Zahl 2250298-1/25E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2021 als unbegründet abgewiesen und die Revision
Darin wird kurz zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen, von ihrem Exmann ernsthaft bedroht zu werden, sich als nicht glaubwürdig erwiesen hat. Die Beschwerdeführerin ist bei einer Rückkehr auch nicht wegen ihrer römisch 40 von Verfolgung bedroht. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel wurde. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin noch am selben Tag zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. 2. Beschwerdeverfahren: Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2021, Zahl 1288643907-211678072, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.12.2021 Beschwerde erhoben, jedoch langte auf Grund eines Systemfehlers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdevorlage erst am 03.01.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX über den Flughafen Wien Schwechat nach XXXX . Der Grund der Reise und ihr aktueller Aufenthaltsort sind nicht bekannt.Die Beschwerdeführerin reiste am römisch 40 über den Flughafen Wien Schwechat nach römisch 40 . Der Grund der Reise und ihr aktueller Aufenthaltsort sind nicht bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen:
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurden
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen, in Spruchpunkt III.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China
FPG zulässig ist, in Spruchpunkt IV.
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und in Spruchpunkt V. einer Beschwerde
2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde, wegen des illegalen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, mit gegenständlichem Bescheid vom 09.11.2021, Zahl 1288643907-211678072, in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, in Spruchpunkt römisch drei.
, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China
Paragraph 46, FPG zulässig ist, in Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Erlassung dieses Bescheides stellte die Beschwerdeführerin im Stande der Schubhaft am 30.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen gegenständlichen Bescheid vom 09.11.2021, Zahl 1288643907-211678072, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.12.2021 Beschwerde erhoben, jedoch langte die Beschwerdevorlage erst am 03.01.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein. 2. Beweiswürdigung:
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurden
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen, in Spruchpunkt III.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China
FPG zulässig ist, in Spruchpunkt IV.
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und in Spruchpunkt V. einer Beschwerde
2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden
, Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, in Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China
Paragraph 46, FPG zulässig ist, in Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung
G 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides vom 09.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin im Stande der Schubhaft am 30.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (VwGH E 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (VwGH E 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) , VwGVG 2014 zu nennen (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).
GVG, hat sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, hat sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich nur mit der Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision
51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich nur mit der Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W215.2250298.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.